Bundesverwaltungsgericht W228 2296330-2

W228 2296330-2Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Rechtsmittelbelehrung rechtswirksame Zustellung tatsächliches Zukommen Verspätung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W228 2296330-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2296330.2.00

Spruch

W228 2296330-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Erwin GATTINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen die drei Bescheide des Arbeitsmarktservice Mödling vom 07.06.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2024, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)

Die (gemeinsame) Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Das Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 07.06.2024 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 4 AlVG für den Zeitraum 09.04.2024 bis 09.04.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am oben angeführten Tag nicht am Kurs „ XXXX “ teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Das AMS hat mit einem weiteren Bescheid vom 07.06.2024 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 4 AlVG für den Zeitraum 11.04.2024 bis 11.04.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am oben angeführten Tag nicht am Kurs „ XXXX “ teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Das AMS hat mit einem weiteren Bescheid vom 07.06.2024 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 4 AlVG für den Zeitraum 03.05.2024 bis 07.05.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am oben angeführten Tag nicht am Kurs „ XXXX “ teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 08.07.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang betreffend die drei Bescheide des AMS vom 07.06.2024.

Mit drei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2024 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe jeweils gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ohne Datum, eingebracht per Email beim AMS vom 02.09.2024, wurde gegen die drei Bescheide des AMS vom 07.06.2024 Beschwerde erhoben.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am Tag der Antragseinbringung auf Verfahrenshilfe am 08.07.2024 geendet habe und die Beschwerde vom 02.09.2024 sohin verspätet sei.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 06.11.2024 wurde fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Darin wurde ausgeführt, dass zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2024 am 12.09.2024 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Verfassungsgerichtshofbeschwerden gestellt worden seien. Die Entscheidungen darüber seien beim Verfassungsgerichtshof noch offen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung der Verfahrenshilfeanträge sei gesetzeswidrig und verstoße gegen das unmittelbar anwendbare Recht des Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 Abs. 3 iVm Art 47 Abs. 2 GRC. Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in den Zurückweisungsbeschlüssen vom 31.07.2024 vermittle die Arbeiterkammer keinen wirksamen Rechtsschutz, der den Anspruch auf Verfahrenshilfe substituieren könnte. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat mit drei Bescheiden vom 07.06.2024 Ausschlussfristen gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den 09.04.2024, den 11.04.2024 sowie den Zeitraum 03.05.2024 bis 07.05.2024 verhängt. Die Bescheide enthalten jeweils eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen beträgt.

Diese drei Bescheide des AMS vom 07.06.2024 wurden per eAMS-Konto an die Beschwerdeführerin versendet. Die entsprechende Verständigung über die Zustellung der Bescheide im eAMS-Konto wurde von der Beschwerdeführerin am 08.06.2024 empfangen. Am 10.06.2024 hat die Beschwerdeführerin die Bescheide vom 07.06.2024 in ihrem eAMS-Konto gelesen.

Die Bescheide des AMS vom 07.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin sohin am 10.06.2024 rechtswirksam zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 08.07.2024.

Am 08.07.2024 – sohin am letzten Tag der Beschwerdefrist – wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die drei Bescheide vom 07.06.2024 gestellt.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2024 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe jeweils gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ohne Datum, eingebracht per Email beim AMS vom 02.09.2024, wurde gegen die drei Bescheide des AMS vom 07.06.2024 Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens durch die Beschwerdeführerin im eAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll und hat die Beschwerdeführerin diese Vorgänge auch nicht bestritten.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 02.09.2024 gegen die drei Bescheide des AMS vom 07.06.2024. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des § 37 ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der gemäß § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen.

Allerdings ist durch das Lesen der Bescheide am 10.06.2024 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. der Bescheide im Sinne des § 7 ZustG auszugehen. Die Bescheide des AMS vom 07.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin sohin am 10.06.2024 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 10.06.2024 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 08.07.2024.

Am 08.07.2024 – sohin am letzten Tag der Beschwerdefrist – wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die drei Bescheide vom 07.06.2024 gestellt, welcher mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2024 jeweils gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wurde.

§ 8a Abs. 7 VwGVG regelt die Auswirkungen eines Verfahrenshilfeantrags auf den Fristenlauf. Satz 1 und 2 sind auf Bescheidbeschwerden zugeschnitten (arg "der anzufechtende Bescheid"), nach Satz 3 soll allerdings "Entsprechendes" auch für sonstige Eingaben iSd § 8a Abs. 2 VwGVG gelten. Gleichwohl ist zu differenzieren:

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind (Satz 1); dies kommt freilich nur in Betracht, wenn die Gewährung der Verfahrenshilfe auch die Beigabe eines Rechtsanwaltes umfasst (s dazu näher Fister in Lewisch/Fister/Weilguni 2 § 8a VwGVG Rz 19). Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (Satz 2); wird der Antrag hingegen zurückgewiesen, wird die Frist nicht neu in Lauf gesetzt (vgl VwGH 21.04.1994, 93/09/0268). Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 8a VwGVG, Anmerkung 14 (Stand 1.10.2018, rdb.at).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Bescheide des AMS vom 07.06.2024 die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (am letzten Tag der Beschwerdefrist). Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2024 jeweils gemäß § 8a VwGVG zurückgewiesen.

Da aufgrund der Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist nicht neu in Lauf gesetzt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits am 08.07.2024.

Die am 02.09.2024 beim AMS eingebrachte Beschwerde gegen die drei Bescheide des AMS vom 07.06.2024 erweist sich daher als verspätet.

Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2024 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu den „Methoden“ mit denen „die Arbeiterkammer arbeitet, um Rechtsschutz zu verweigern“ ist auszuführen, dass dieser einerseits nicht relevant ist und zum anderen Rechtsschutz durch einen Antrag bei der Arbeiterkammer auf entsprechende Bescheiderlassung (und die allfällige Einbringung einer Säumnisbeschwerde bei Nichterlassung) möglich ist. Dass solche Bescheide ergehen, zeigt exemplarisch das Judikat des VwGH vom 25.02.2020, Geschäftszahl Ro 2019/11/0010.

Zum weiteren Antrag im Vorlageantrag, wonach dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Verfahrens zuzusprechen sei, ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die in der rechtlichen Beurteilung zu A) angeführte Judikatur des VwGH wurde im Einzelfall zur Anwendung gebracht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.