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W232 2294570-1•Bundesverwaltungsgericht W232 2294570-1
W232 2294570-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Angehörigeneigenschaft Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt Frist österreichische Botschaft
W232 2294570-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN WINKLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.05.2024, Zahl KONS/0345/2024, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2024, Zahl Damaskus-OB/KONS/0345/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Anschluss diverser Unterlagen (aufgrund ihrer Minderjährigkeit zunächst noch vertreten durch ihre Mutter) am 18.04.2023 schriftlich und am 10.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die minderjährige sowie ledige Tochter der Bezugsperson sei. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 [richtig: 16.11.2021] der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Vater und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin würden ebenfalls die Einreise nach Österreich begehren, würden jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten abwarten. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich sei ausschließlich im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 geregelt. In diesem Verfahren sei nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und angemessen zu würdigen. Dieses Erfordernis beziehe sich nach jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 9.7.2021, 6697/18 M.A. v. Denmark) auch auf die in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 verankerte Wartefrist von drei Jahren. Die Wartefrist nach § 35 AsylG 2005 sei noch restriktiver als die im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte behandelte dänische Vorschrift, die ein Abweichen von der dreijährigen Frist bei Vorliegen eines Härtefalls vorsehe. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde eine faire und ausgewogene Interessensabwägung hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Art. 8 EMRK vorzunehmen, um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs Rechnung zu tragen.
Bei der persönlichen Antragstellung wurde im Antragsformular ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Aleppo, Syrien lebe. Ihr Vater lebe ebenfalls in Aleppo, Syrien. Es habe im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert – sie hätten zusammen im selben Haus gewohnt. Es bestehe ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson – dieses werde mittels täglichen Telefonaten und Video-Anrufen aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.02.2024 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs.2 AsylG 2005).
In der dazugehörigen Stellungnahme vom 02.02.2024 wurde weiter ausgeführt, dass der Bezugsperson mit Bescheid vom 16.11.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 an die Bezugsperson seien noch keine drei Jahre verstrichen; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Die formellen Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Soweit im Antrag auf Art. 8 EMRK und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021 zu 6697/18 M.A. v. Denmark verwiesen werde, werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu E 4248/2017 hingewiesen. Die Beschwerdeführerin führe derzeit ein Familienleben mit den weiteren in Syrien verbliebenen Familienmitgliedern (Vater und Geschwister), die wiederum die gesetzliche Wartefrist von drei Jahren abwarten werden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sich die Versorgungs- und Sicherheitslage für die Familie als prekär darstelle. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinsichtlich der Beschwerdeführerin, wie etwa eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson in Österreich seien nicht geltend gemacht worden.
3. Mit Schreiben vom 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
4. Am 20.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der insbesondere vorgebracht wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, eine ausgewogene und faire Abwägung der Interessen im Einzelfall durchzuführen, wie sie sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jene des Verfassungsgerichtshofes vorsehe.
Die zum Antragszeitpunkt minderjährige sowie ledige Tochter der Bezugsperson habe das Familienleben bereits seit der Geburt geführt – die Familie habe abgesehen von der unfreiwilligen fluchtbedingten Trennung stets zusammengelebt. Die familiären Bindungen seien dementsprechend stark ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit gemeinsam mit ihrem Vater und ihren minderjährigen Geschwistern in Syrien außerhalb Aleppos. Sie habe vor etwa zwei Jahren die Schule aufgrund der Sicherheitslage abbrechen müssen und die Matura nicht abschließen können. Aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson seien die Familienmitglieder bereits seit über drei Jahren voneinander getrennt. Das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des Verfahrens gemäß § 35 AsylG 2005 würde diese Trennung auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren ausdehnen. Noch gravierender wären die Auswirkungen für die Beschwerdeführerin, die bei einer Antragstellung Ende Dezember 2024 bereits volljährig und dann nicht mehr zum Nachzug berechtigt wäre. Ihre Trennung von der Familie wäre somit dauerhaft, und müsste sie alleine und ohne familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat zurückbleiben. Dass alleinstehende Frauen ohne familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien eine maßgeblich vulnerable Gruppe darstellen, sei auch unter Angabe zahlreicher Quellen in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes dargestellt worden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson liege daher eindeutig vor. Des Weiteren komme ein gemeinsames Familienleben in Syrien aufgrund der Sicherheitslage nicht in Betracht. Zu sonstigen Staaten gebe es weder ausreichend Bezug noch das Recht auf Einreise und/oder Aufenthalt, das für die Fortführung des Familienlebens notwendig wäre. Auch seien keinerlei öffentliche Interessen dargestellt worden, die eine Ablehnung im vorliegenden Fall gegen das Recht nach Art. 8 EMRK rechtfertigen würde.
5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass die bisherige Beurteilung aufrecht bleibe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Abwarten der Wartefrist von drei Jahren aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht mehr antragsberechtigt wäre, führe zu keiner anderslautenden Entscheidung. Zur Durchführung der ausgewogenen und fairen Abwägung im Einzelfall werde auf die Stellungnahme vom 02.02.2024 verwiesen.
6. Mit Bescheid vom 27.02.2024 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.03.2024, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen – neben einem Verweis auf das Vorbringen in ihrer Stellungnahme bzw. einer diesbezüglichen Wiederholung – vorbringt, dass die gesamte Familie bis zur Ausreise der Bezugsperson zusammengelebt habe und die Beschwerdeführerin immer noch mit dem Rest der Familie im gemeinsamen Haushalt lebe. Seit der Ausreise bestehe ein regelmäßiger Kontakt zwischen der Bezugsperson und dem Rest der Familie.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keinerlei öffentliche Interessen dargestellt, die einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privat- und Familienleben rechtfertigen würden. Weiters seien keine Gründe genannt worden, warum im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgewichen worden sei. Bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK sei zudem gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Eine Interessensabwägung sei nicht durchgeführt worden, auch sei eine Berücksichtigung des Kindeswohls nicht ersichtlich. Zudem sei unterlassen worden, die Angaben und rechtlichen Ausführungen der Stellungnahme vom 20.02.2024 in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Verwiesen wurde darauf, dass unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und erst in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 35 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien.
Jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Beschwerdeführerin einen Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Erteilung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson beantragen könne. Die Beschwerdeführerin sei sich dieser Bestimmung auch bewusst gewesen, habe den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch trotzdem bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eingebracht, um zu vermeiden, in der Zwischenzeit die Volljährigkeit zu erreichen und in weiterer Folge nicht mehr als Familienangehörige qualifizieren zu werden.
Eine verfassungskonforme Interpretation der durch BGBI. l Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 eingeführten dreijährigen Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein müsse, sehe diese aber als eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels vor, die der Gesetzgeber bewusst eingeführt habe. Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung seien Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert gewesen und habe der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit (auch) keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Auch habe der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden könne.
In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf Art. 8 EMRK, der ebenfalls releviert worden sei, sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, Nr 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR 08.11.2016, El Ghatet Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten habe.
In weiterer Folge führe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.10.2018 zu E 4248-4251/2017-20 zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für eine Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hege – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2018 zu E 4248-425172017 – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3).
Daran ändere auch die Argumentation im gegenständlichen Verfahren nichts, dass die Antragstellung im vorliegenden Fall vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist erfolgen habe „müssen“, da andernfalls (bei Abwarten der Frist) die Beschwerdeführerin bereits volljährig und sohin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mehr wäre. Wie den dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und komme sohin der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre sie (aufgrund Volljährigkeit) keine Familienangehörige mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf sei auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren.
Diesbezüglich sei auf den ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2022 zu E 933/2022-16 zu verweisen, in dem die Behandlung einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit folgender Begründung abgelehnt worden sei: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, nämlich von § 35 AsyIG 2005, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, in dem eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, bestehen gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigen (VfSlg. 20.286/2018) auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. Juli 2021 M.A., Appl. 6697/18, keine Bedenken."
Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Rechtslage somit eindeutig und sei auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wiederholt bestätigt worden, dass § 35 Abs. 2 AsyiG 2005 bestimme, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen stellen könne (zuletzt mit Erkenntnis vom 13.11.2020, W185 2209933-1/11 E).
9. Die Beschwerdeführerin brachte am 27.05.2024 einen Vorlageantrag ein.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorlageantrags gegen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung und der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsangehörige Syriens und stellte gesetzlich vertreten durch ihre Mutter am 18.04.2023 schriftlich und am 10.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin genannt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde ein Jahr und sieben Monate vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005) gestellt.
Zum Antragszeitpunkt lebte die Beschwerdeführerin im Familienverband mit ihrem Vater und ihren drei minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin auch mit der Bezugsperson bis zu deren Ausreise im September 2020 in einem gemeinsamen Haushalt Syrien gelebt. Der Vater der Beschwerdeführerin kam für den Lebensunterhalt der Familie auf, die Bezugsperson war in Syrien nicht berufstätig. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwei Tage vor ihrem 18. Geburtstag stehende Beschwerdeführerin hielt und hält mit der Bezugsperson über digitale Kommunikationsmittel regelmäßigen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der aktuell 19-jährigen Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich lebenden Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde.
Die festgestellten Tatsachen zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus sowie den darin enthaltenen – von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen und ihren Angaben.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zur noch nicht abgelaufenen dreijährigen Wartefrist gründen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt unter Berücksichtigung der Frist des § 35 Abs. 2 AsylG in Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt der Erlassung und der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Dass die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt im Familienverband mit ihrem Vater und ihren drei minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien lebte, sie zuvor auch mit der Bezugsperson bis zu deren Ausreise im September 2020 in einem gemeinsamen Haushalt Syrien gelebt hat, der Vater der Beschwerdeführerin für den Lebensunterhalt der Familie aufkam und die Bezugsperson dabei in Syrien nicht berufstätig war, die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson über digitale Kommunikationsmittel regelmäßigen Kontakt hielt und hält, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt bzw. aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Zu der Feststellung, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich lebenden Mutter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11 FPG 2005
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG 2005
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
§ 26 FPG 2005
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).
Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Gegenständlich gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfüge.
§ 35 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger (gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.
Im vorliegenden Fall wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bereits am 18.04.2023 – sohin gut ein Jahr und sieben Monate vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist – gestellt, sodass sich dieser Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 prinzipiell als unzulässig erweist. Die Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern sogar explizit eingeräumt.
Zu beachten ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 (E 4248/2017 ua), in welchem dieser ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG nicht überschritten habe.
Zudem führte der Verfassungsgerichtshof in E 4248/2017 ua zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029).
Im gegenständlichen Fall ist ferner die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark zu beachten, in welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (zusammengefasst) zwar ausführt, dass ein weiter, aber nicht unbeschränkter Gestaltungsspielraum bezüglich Normierung einer Wartefrist für Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten bestehe, jedoch im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine ausgewogene Interessensabwägung durchzuführen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 13.12.2022 zu E 933/2022 weiterhin keine Bedenken gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 AsylG 2005 auch angesichts der angeführten Entscheidung des EGMR 09.07.2021 vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark, geäußert. In dieser Entscheidung wurde laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes nachvollziehbar nach Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des - bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen - Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestanden habe, keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirken würde.
Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst vorgebracht, dass ihr Vater und ihre minderjährigen Geschwister ebenfalls die Einreise nach Österreich begehren würden, dabei jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten abwarten würden. Es habe im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat seit der Geburt der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson bis zu deren unfreiwilligen Ausreise existiert – sie hätten zusammen im selben Haus gewohnt. Es bestehe ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson – dieses werde mittels täglichen Telefonaten und Video-Anrufen aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit gemeinsam mit ihrem Vater und ihren minderjährigen Geschwistern in Syrien außerhalb Aleppos.
Zudem wurde vorgebracht, dass aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson die Familienmitglieder bereits seit über drei Jahren voneinander getrennt seien. Das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des Verfahrens gemäß § 35 AsylG 2005 würde die Trennung auf einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren ausdehnen. Noch gravierender wären die Auswirkungen für die Beschwerdeführerin, die bei einer Antragstellung Ende Dezember 2024 bereits volljährig und dann nicht mehr zum Nachzug berechtigt wäre. Ihre Trennung von der Familie wäre somit dauerhaft, und müsste sie alleine und ohne familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat zurückbleiben. Dass alleinstehende Frauen ohne familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien eine maßgeblich vulnerable Gruppe darstellen, sei auch unter Angabe zahlreicher Quellen in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dargestellt worden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson liege daher eindeutig vor. Sie habe zudem vor etwa zwei Jahren die Schule aufgrund der Sicherheitslage abbrechen müssen und die Matura nicht abschließen können. Des Weiteren komme ein gemeinsames Familienleben in Syrien aufgrund der Sicherheitslage nicht in Betracht. Zu sonstigen Staaten gebe es weder ausreichend Bezug noch das Recht auf Einreise und/oder Aufenthalt, das für die Fortführung des Familienlebens notwendig wäre.
Wie den oben dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und kommt sohin der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre die (dann 19-jährige) Beschwerdeführerin keine Familienangehörige mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren.
Sofern vorgebracht wird, dass alleinstehende Frauen ohne eines familiären Unterstützungsnetzwerks in Syrien eine maßgeblich vulnerable Gruppe darstellen würden und die Beschwerdeführerin vor etwa zwei Jahren die Schule aufgrund der Sicherheitslage abbrechen habe müssen sowie die Matura nicht abschließen habe können, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Angaben auf die (Sicherheits-)Situation im Herkunftsstaat beziehen und nicht auf die Ausgestaltung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin als „alleinstehende Frau ohne familiäres Unterstützungsnetzwerk in Syrien“ zur Bezugsperson (im Falle einer Ausreise der übrigen antragsberechtigten Familienmitglieder) vorliegen würde, kann auch nicht erkannt werden, da die Bezugsperson nicht für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkam. Weitere Angaben zu einem konkret-individuell vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu einer weiteren Person wurden nicht erstattet. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der vorgelegte Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister Auskunft darüber gibt, dass die Beschwerdeführerin zudem noch zwei weitere volljährige Geschwister hat, die ebenfalls nicht antragsberechtigt sind und denen eine Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung ebenfalls nicht offensteht.
Die gegenständliche Wahrscheinlichkeitsprognose wurde entsprechend begründet und der Beschwerdeführerin auch die Gelegenheit geboten, davon Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen (Parteiengehör). Dabei wurde insbesondere angemerkt, dass berücksichtigungswürdige Umstände hinsichtlich der Beschwerdeführerin, wie etwa eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson in Österreich nicht geltend gemacht worden seien. Dem im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Schreiben einer als syrischen Facharzt für Innere Medizin benannten Person, wonach die Beschwerdeführerin an „ständigen neurologischen Fällen“ leide und eine „geistige Behinderung“ habe, ist daher in weiterer Folge das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 entgegenzuhalten. Abgesehen davon wurde zu diesem Schreiben kein Vorbringen erstattet und auch sonst im gesamten Verfahren keine Ausführungen getätigt, wonach die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leiden würde. Auf die erfolgte Vorlage dieser Unterlage ist daher nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerin bereits in der Mitteilung vom 05.02.2024 über den im Bescheid vom 27.02.2024 angeführten Ablehnungsgrund in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen.
Wie bereits festgestellt, lebte die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt im Familienverband mit ihrem Vater und ihren drei minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin auch mit der Bezugsperson bis zu deren Ausreise im September 2020 in einem gemeinsamen Haushalt Syrien gelebt. Der Vater der Beschwerdeführerin kam für den Lebensunterhalt der Familie auf, die Bezugsperson war in Syrien nicht berufstätig. Die Beschwerdeführerin hielt und hält mit der Bezugsperson über digitale Kommunikationsmittel regelmäßigen Kontakt.
Vor dem Hintergrund des Kindeswohls der mittlerweile 19-jährigen Beschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit der endgültigen Ausreise der Bezugsperson im September 2020 nunmehr seit über vier Jahren getrennt leben. Die Beschwerdeführerin wuchs somit bereits seit September 2020 durchgehend im Familienverband mit ihrem Vater und ihren minderjährigen Geschwistern auf.
Die Beschwerdeführerin wäre zudem selbst bei der Annahme, dass ihren übrigen antragsberechtigten Familienmitgliedern Ende 2024 Einreisetitel erteilt werden würden und im Zuge dessen der gemeinsame Haushalt aufgelöst werden würde, bereits 19 Jahre und acht Monate alt. Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fallen jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK, außer es können weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit (sowohl gegenüber der Bezugsperson als auch gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, die mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt leben) wurden weder rechtzeitig noch konkret-individuell im Bezug zur Beschwerdeführerin vorgebracht. Der volljährigen Beschwerdeführerin stünde es im Falle einer Ausreise der übrigen antragsberechtigten Familienmitglieder frei, mit diesen ebenfalls den Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel zu aufrecht zu erhalten und erscheint dies aufgrund ihres Alters auch nicht unverhältnismäßig.
Eine Perpetuierung der Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 durch eine ein Jahr und sieben Monate zu früh erfolgte Antragstellung ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung zwei Tage vor ihrem 18. Geburtstag stand, auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht sowie unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geboten.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine nähere Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unterbleiben kann, da zweifelsfrei feststeht, dass die dreijährige Wartefrist nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nicht eingehalten wurde und sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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