Bundesverwaltungsgericht W247 2264773-1

W247 2264773-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W247 2264773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W247.2264773.1.00

Spruch

W247 2264773-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013. idgF., iVm §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Russen und dem russisch-orthodoxen Glauben zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste am 23.01.2016 legal, im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, gültig von 12.01.2016 bis 12.01.2017, rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Von 13.01.2017 bis 13.01.2018 und von 14.01.2018 bis 14.01.2021 war der BF ebenfalls im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Am 15.01.2021 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, welcher abgewiesen wurde.

2. Am 02.03.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 02.03.2021 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in XXXX geboren und verheiratet zu sein, muttersprachlich Russisch und schlecht Englisch zu sprechen, dem christlich-orthodoxen Glauben und der russischen Volksgruppe anzugehören. Der BF habe im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre lang die Universität besucht. Er habe ein Wirtschaftsstudium absolviert und sei zuletzt als Ökonom tätig gewesen. Seine Eltern und seine Schwester würden noch in der Russischen Föderation leben. Seine Ehefrau und seine Tochter seien ebenfalls in Österreich. Zuletzt habe der BF an einer näher genannten Adresse in der XXXX Region gewohnt. Der BF habe Österreich wegen der Lebensqualität erreichen wollen. Am 23.01.2016 sei er endgültig legal aus der Russischen Föderation ausgereist. Er verfüge über einen Reisepass, dieser befinde sich im Original beim „LG XXXX “. Der BF wolle in Österreich bleiben und habe seine Ausreise selbst ohne einen Schlepper organisiert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus den Herkunftsstaat verlassen zu haben, um sein Leben zu retten. Zuletzt habe er in einer Bank gearbeitet, der die Lizenz entzogen worden sei. Bei der Bank habe es ein Unternehmen aus der Gasbranche gegeben und seien ca. 100 Millionen US-Dollar verschwunden. Dem BF sei von dem Unternehmen gedroht worden und sei ihm die Mitschuld an dem Verschwinden des Geldes gegeben worden. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. Befragt dazu, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass dem BF bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, führte er aus: „Ja. Ich fürchte aus den in der Beilage genannten Gründen um mein Leben“.

4. Mit schriftlicher Ausführung zum Antrag auf internationalem Schutz vom 01.03.2021 wurde beschwerdeseitig dargetan, dass der BF im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter lebe. Die Tochter des BF gehe seit 23.08.2017 in die XXXX . Seinen Lebensunterhalt beziehe der BF aus den Erträgnissen einer Firma in XXXX .

Am 18.08.2018 sei der BF in seiner Wohnung zur Auslieferung in die Russische Föderation aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. des LG XXXX in Auslieferungshaft genommen worden. Da Ende 2019 eine Auslieferung des BF in den Herkunftsstaat aufgrund der Pandemie nicht möglich gewesen sei und dieser nach Erlag einer Kaution von EUR 100.000,- enthaftet worden sei, sei das Auslieferungsverfahren noch offen. Derzeit sei es aufgrund der Wirbelsäulenproblematik des BF aufgeschoben. Dem Auslieferungsantrag der russischen Behörden sei zu entnehmen, dass gegen den BF und XXXX sowie XXXX Tatvorwürfe wegen Verdachtes der Untreue erhoben worden seien. Mangels brauchbarer nachvollziehbarer Unterlagen aus dem gerichtlichen Auslieferungsakt sei es notwendig gewesen für den BF in XXXX einen eigenen Strafverteidiger zu beauftragen. Rechtsanwalt XXXX habe auftragsgemäß Akteneinsicht genommen und berichtet, dass der BF, sowie der angebliche Mittäter, Herr XXXX , höhere Angestellte der russischen Bank XXXX gewesen seien. Herr XXXX sei Vorstandsvorsitzender und der BF Leiter des Kreditdepartements gewesen. Der im Auslieferungsantrag genannte vermeintliche Mittäter XXXX sei dem BF unbekannt. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass gegen Herrn XXXX laut Haftbefehl vom 19.12.2016 wegen des behaupteten Sachverhalts ermittelt werde und werde der BF in diesem Akt nicht als Mittäter genannt. Im Haftbefehl gegen Herrn XXXX werde von unbekannten Mittätern gesprochen. Rechtsanwalt XXXX habe in seinem Schreiben vom 11.09.2019 begründete Zweifel an der Durchsetzung der gesetzlichen Rechte der Russischen Föderation durch Strafverfolgungsbehörden geäußert. Er bezweifle, dass die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Rechte und Freiheiten des BF gewährleistet wären. Herr XXXX habe Gründe, um das Leben und die Gesundheit des BF zu fürchten. Letztstand der Erhebungen sei, dass Herr XXXX sich nach Tschechien abgesetzt habe und sei ihm unter Annahme gerechtfertigter Gefahr der Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren in XXXX mit Bescheid vom 27.05.2019 von den tschechischen Behörden subsidiärer Schutz für 12 Monate gewährt worden. Dieser sei inzwischen um ein weiteres Jahr verlängert worden. In der Folge wurde daraus wörtlich auszugsweise zitiert.

Zusammenfassend müsse mit den Erkenntnissen aus den Unterlagen tatsächlich bezweifelt werden, dass ein nachvollziehbarer Tatverdacht objektiviert werden könne. Es bestehe vielmehr der Verdacht, dass offensichtlich durch die Einleitung eines Verfahrens und der Auslieferung gegen den BF Druck auf Herrn XXXX ausgeübt werden sollte. Dies sei wohl nicht objektivierbar, im Zweifel jedoch nachvollziehbar.

5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2021, gab der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache zusammenfassend an, dass er im Bundesgebiet einige Male im Spital gewesen sei. Der Hauptnerv in seiner Wirbelsäule habe zu wenig Platz gehabt, weshalb der BF operiert worden sei. Operativ sei mehr Platz für den Hauptnerv geschaffen worden. Die Operation sei in Österreich erfolgt. Seit ca. 6 Jahren bestünden die gesundheitlichen Probleme des BF und sei er deswegen auch schon im Herkunftsstaat behandelt worden. Im Jahr 2015 sei es zum ersten Mal kritisch gewesen, da habe er nicht gehen können. In der Russischen Föderation habe der BF eine Spritze in die Wirbelsäule bekommen und sei 2 Wochen zu Hause im Bett gelegen. Ein Arzt habe ihn regelmäßig besucht und habe der BF anschließend Infusionen erhalten. Seine Probleme seien „natürlich entstanden“. Er habe damals viel Gewicht zugenommen. Der Arzt in Österreich habe dem BF mitgeteilt, dass die Rehabilitation erst in 2 Monaten beginnen könne. Im Bundesgebiet sei der BF auch vor der Operation bereits im Spital gewesen. Er sei bei einem näher genannten Arzt in Betreuung gewesen. Es sei geplant in eine Reha-Klinik zu fahren, möglicherweise in einem näher genannten Krankenhaus, wo der BF schon länger Patient sei. Letzten Freitag sei die letzte Untersuchung des BF gewesen, heute oder morgen komme der Bericht, den der BF nachreiche. Es gäbe noch eine Begutachtung vom Amtsarzt. Andere Erkrankungen habe der BF keine.

Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren. Er sei russischer Staatsangehöriger und drohe ihm ausschließlich im Herkunftsstaat Gefahr. Er gehöre der russischen Volksgruppe an und sei russisch-orthodoxer Christ. Der BF spreche Russisch und Englisch in Wort und Schrift, außerdem etwas Deutsch. Seine letzte Wohnadresse sei an einer näher genannten Adresse im Dorf XXXX (auch XXXX ) gewesen. Sie hätten in einem Haus in einer Reihenhaussiedlung gewohnt, das seiner Frau gehört habe. Sie habe das Haus verkauft, als sie den Herkunftsstaat 2016 verlassen hätten. Die Ehefrau des BF und seine Tochter hätten eine Verlängerung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet erhalten. Finanziell gehe es der Familie des BF gut und seien sie in Österreich bei der XXXX versichert. Der BF habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Dieser sei nicht so häufig, bestehe jedoch. Im Herkunftsstaat habe der BF lediglich einen Freund, ihn höre er selten. Die Eltern des BF seien Pensionisten und würden in der XXXX Region ein Haus besitzen. Sie würden ihren Lebensunterhalt von ihrer Rente bestreiten. Die Eltern des BF seien außerdem im Besitz einer Wohnung, die vermietet sei. Ihr eigenes Haus hätten der BF und seine Ehefrau verkauft. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation könnten sie für kurze Zeit wahrscheinlich bei den Eltern des BF leben. Das Haus sei jedoch sehr klein, das wäre problematisch.

Der BF sei mit XXXX seit XXXX standesamtlich verheiratet und hätten sie eine gemeinsame Tochter. Weitere Obsorgepflichten habe der BF nicht. Nach dem Besuch einer 11-jährigen Gesamtschule habe der BF 3 Jahre lang ein näher genanntes staatliches Institut besucht. Seinen Abschluss habe der BF im Jahr 2006 oder 2007 erfolgreich abgelegt. Der BF habe dann beim XXXX ca. 2 Jahre lang bis 2009 gearbeitet. Von 2010 bis Anfang 2016 sei der BF bei der XXXX beschäftigt gewesen. Die Zentralbank habe der XXXX in diesem Zeitraum die Lizenz entzogen. Der BF tätigte in der Folge genauere Angaben zu den Adressen seiner beiden Arbeitsstellen. Angefangen habe der BF bei der Bank mit einem Gehalt von RUB 35.000,- monatlich, das seien ca. EUR 1.000,-. Das sei im Jahr 2010 gewesen. Zuletzt habe der BF RUB 120.000,- im Jahr 2016 verdient, ca. EUR 1.200,- bis 1.300,-. Es habe auch Sonderzahlungen und Boni gegeben. Seit dem Tag seiner Ausreise am 23.01.2016 sei der BF nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Sein letzter Arbeitstag sei der 22.01.2016 gewesen. Die Lizenz der Bank sei Mitte Februar 2016 entzogen worden. Nach dem 22.01.2016 sei der BF im Urlaub gewesen, in dieser Zeit sei die Lizenz entzogen worden.

Der BF sei mit seiner Familie nach Österreich gekommen, weil Verwandte seiner Ehefrau im Bundesgebiet leben würden. Die Tante seiner Ehefrau lebe mit ihrer Familie und den Kindern in Österreich. Sie habe hier ein Unternehmen. In der Vergangenheit sei der BF mit seiner Familie oft in Österreich gewesen, ihm habe es gefallen. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal erfolgt und habe er ein Visum beantragt. Am 23.01.2016 habe der BF den Herkunftsstaat legal verlassen und habe er am 25.01.2016 einen Aufenthaltstitel erhalten. Bereits im Dezember 2015 habe der BF einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Das habe er auch bereits im Dezember 2014 getan, jedoch eine Absage erhalten, weil ihre Unterlagen nicht in Ordnung gewesen seien. Ein Jahr später habe er wieder die Möglichkeit gehabt einen Antrag zu stellen, dieser sei dann bewilligt worden. Der BF habe einen Aufenthaltstitel in der Slowakei gehabt. Um Asyl habe der BF in keinem anderen Land angesucht. Die Ehefrau des BF habe eine Firma in der Slowakei, deshalb hätten sie dort Aufenthaltstitel erhalten.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er seit Jänner oder Februar 2010 bei der XXXX gearbeitet habe. Er sei für die wichtigsten Kunden zuständig gewesen. Die beiden Beschäftigungsbereiche seien die Kreditvergabe und die Betreuung der wichtigsten Kunden gewesen. Hinsichtlich der Betreuung der wichtigsten Kunden sei der BF direkt dem Vorstandsvorsitzenden, XXXX , unterlegen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei der BF nicht zeichnungsberechtigt gewesen und habe auch keine Vollmacht gehabt, selbständige Entscheidungen zu treffen. Der BF habe als Kundenmanager gearbeitet und sei für alle Anliegen in diesem Bereich zuständig gewesen. Als Zuständiger für die wichtigsten Kunden habe er den Hauptkunden der Bank, XXXX , betreut. Das sei eine der größten Pipelinefirmen der Welt. Sie würden ca. 83% des Öls der Russischen Föderation transportieren und heiße dessen Geschäftsführer XXXX . Er sei ein Ex KGB (später FSB) General und mit Präsident XXXX eng befreundet. XXXX habe ein Depot von über USD 100 Millionen bei ihrer Bank gehabt. Die Bank habe dafür Zinsen erhalten. Am 18.01.2016 habe ein Mitarbeiter aus der Hauptkanzlei von XXXX , den BF angerufen. Die Kanzlei sei von XXXX , erster Vizepräsident, gewesen. XXXX sei für die Investments von XXXX zuständig und der Ansprechpartner des BF gewesen. Er habe dem BF mitgeteilt, dass er den Auftrag bekommen habe ein Treffen des BF mit dem Sicherheitsdienst von XXXX zu arrangieren. Er habe den Auftrag von seinem Vorgesetzten erhalten und habe der BF dies sofort Herrn XXXX gemeldet, welcher dem BF mitgeteilt habe, das Treffen müsse nicht zustande kommen. Bei Fragen solle sich der BF auf den Namen von Herrn XXXX berufen, mehr habe er nicht gesagt.

Als der BF am 22.01.2016 die Bank verlassen habe, seien zwei Männer auf ihn zugekommen, die sich als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes von XXXX vorgestellt hätten. Sie hätten dem BF gesagt, dass die Bank demnächst Probleme bekommen werde und hätten Herrn XXXX einen Vorschlag gemacht. Dieser sollte zustimmen und sollte der BF Herrn XXXX zur Zustimmung bewegen, widrigenfalls würden sie beide ins Gefängnis kommen. Der BF sei umgekehrt und sofort zu Herrn XXXX gegangen. Der BF habe diesen ersucht einen Kommentar abzugeben, was da los sei. Herr XXXX habe dem BF gesagt, dass es gewisse, nicht definierte Probleme mit XXXX gäbe. Er habe bereits ein schlechtes Gespräch mit dem Vizepräsidenten für die Sicherheit von XXXX , Herrn XXXX , gehabt. Dieser sei ein Ex-General und der Ex-Minister für Innere Angelegenheiten. Später sei er Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation gewesen.

Herr XXXX habe dem BF in weiterer Folge geraten, aus dem Herkunftsstaat auszureisen, weil es zu gefährlich wäre in der Russischen Föderation zu bleiben. Er habe dem BF 2 Wochen Urlaub gegeben und diesem gesagt, er solle in dieser Zeit niemanden im Herkunftsstaat treffen bzw. in Kontakt treten. Am nächsten Tag sei der BF weggeflogen und habe ca. eine Woche später aus den Medien erfahren, dass der Bank die Lizenz entzogen worden sei. Aus den Medien habe der BF auch erfahren, dass Herr XXXX aus der Russischen Föderation geflohen sei und in Tschechien subsidiären Schutz erhalten habe. Ebenfalls aus den Medien erfahren habe der BF, dass XXXX bei der Bank über USD 100 Millionen Verlust erlitten habe. Mit XXXX seien lediglich 2 Personen in Kontakt gewesen, der BF selbst und Herr XXXX . Nachdem dem BF bewusstgeworden sei, dass XXXX eine Firma mit großer Macht sei, habe der BF beschlossen nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Dafür seien auch die Drohungen ausschlaggebend gewesen.

Mitte Mai 2018 habe der BF über Bekannte bzw. Telegrammkanäle erfahren, dass gegen ihn im Herkunftsstaat ein Strafverfahren laufe und er in der Russischen Föderation auf der Fahndungsliste stehe. Der BF habe in der Russischen Föderation einen Anwalt engagiert, der bei der Ermittlungsbehörde die Unterlagen das Strafverfahren betreffend Einsicht genommen und festgestellt habe, dass die Vorwürfe haltlos seien. Nachdem der Anwalt des BF Akteneinsicht genommen und dem BF mitgeteilt habe, dass das Hauptverfahren laufe, habe der BF es so verstanden, dass die Vorwürfe gegen den BF nicht seinen Tätigkeitsbereich betreffen würden. Die Informationen des Anwalts des BF würden auch dadurch belegt, dass Herr XXXX subsidiären Schutz in Tschechien erhalten habe. Den Schutz habe er aufgrund der Tatsache bekommen, dass in der Russischen Föderation derzeit kein faires Verfahren zu erwarten sei. Vor Kurzem habe Herr XXXX die Verlängerung erhalten.

Der BF sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und nicht strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe auch noch nie Probleme mit der Polizei, anderen Behörden, dem Militär oder den Gerichten gehabt. Der BF habe sich selbst in der Russischen Föderation nicht politisch oder religiös betätigt. Das betreffe auch Familienmitglieder.

6. Mit Stellungnahme vom 17.05.2021 wurde im Wesentlichen beschwerdeseitig vorgebracht, dass die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung in die Russische Föderation bewilligt worden sei. Der BF habe am 19.04.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gestellt. Dieser Antrag gründe auf den Ausführungen des LG XXXX in seinem Auslieferungsbeschluss, in welchem es festhalte, dass der BF „unter unbekannten Umständen, aber nicht später als am 01.09.2015 … die Unterschlagung anvertrauen Vermögens gefördert haben soll“. In Hinblick darauf, dass der einer (bestrittenen) Unterschlagung zugrundeliegende Vertrag erst am 21.01.2016 abgeschlossen worden sei, zeige sich schon die Unmöglichkeit der Beihilfe der Geldunterschlagung durch den Antragsteller. Der zeitliche Ablauf habe die schlüssige Verantwortung des BF bestätigt, wobei auf seine Position als stellvertretender Leiter der Kreditabteilung, welche der BF über Veranlassung seines Vorgesetzten Herrn XXXX erlangt habe, verwiesen werde. Die einzige Aufgabe des BF sei die Betreuung von VIP Kunden gewesen und sei er nicht berechtigt gewesen (Kredit-) Verfügungen vorzunehmen. Dies hätte die Kompetenzen des BF überschritten. Der BF habe bereits darauf verwiesen, dass auch sein Vorgesetzter Herr XXXX die Russische Föderation verlassen habe, wobei die tschechische Republik diesem subsidiären Schutz gewährt habe, welcher am 22.09.2020 für weitere 2 Jahre verlängert worden sei.

Der BF sei immer wieder Drohungen ausgesetzt und bestehe für ihn eine ernsthafte Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des russischen Rechtsanwalts ergäbe. Es bestünden zahlreiche Gründe, die eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation unmöglich machen würden. Zum einen sei dem LIB ausdrücklich zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung unbefriedigend sei und, dass ein Großteil der Häftlinge zwar medizinischer Versorgung bedürfe, diese aber offensichtlich nicht erhalte. Die Gefängnisse würden eine bemerkenswert hohe Zahl an TBC und HIV kranke Personen aufweisen. Es komme immer wieder zu zahlreichen Todesfällen wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung. Dies sei objektiven Berichten zu entnehmen, wobei sich diese auch aus Wahrnehmungen von Mitarbeitern der österreichischen Botschaft ergeben würden.

Dass der BF von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation verfolgt werde, gründe sich darauf, dass dessen Vorgesetzter Herr XXXX durch Tschechien subsidiären Schutz erlangt habe, sodass dieser für die russischen Behörden nicht mehr greifbar sei. Dazu komme, dass – wie sich auch aus den Länderinformationen ergäbe – für den BF kein wirksamer Rechtsschutz bestehe. Die Russische Föderation habe die Verfassung dahingehend geändert, dass Urteile des EGMR nicht durchgesetzt würden, wenn diese russischen Interessen widersprächen. Entgegen Zusicherungen hätten Personen in russischen Gefängnissen auch gar keinen Zugang zu Anwälten. Der BF verwiese diesbezüglich auf das LIB. Insgesamt sei Korruption im Herkunftsstaat des BF zwar weit verbreitet, was dazu führe, dass der BF keine Möglichkeit habe effektiv gegen Rechtsverletzungen vorzugehen bzw. überhaupt ein „faires Verfahren“ zu erlangen.

7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.05.2021, führte der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen aus, dass es in der Russischen Föderation noch keine Gerichtsverhandlung in seinem Verfahren gegeben habe. Das Verfahren sei eingeleitet worden und sei der BF einer der Verdächtigen. Der BF sei im April oder Mai 2020 aus der Untersuchungshaft in das gelindere Mittel entlassen worden und sei dieses noch aufrecht. Im Juni 2018 habe der BF erfahren, dass gegen ihn im Herkunftsstaat eine ungerechtfertigte Strafverfolgung laufe. Nachdem der BF eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, habe er keinen Grund gehabt, politisches Asyl im Bundesgebiet zu beantragen. In Österreich habe der BF ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Deren Aufenthaltstitel seien bereits verlängert worden. Einer Beschäftigung gehe der BF im Bundesgebiet nicht nach. Sie hätten im Herkunftsstaat Immobilien verkauft, von diesem Geld würden sie im Bundesgebiet leben. Die Ehefrau des BF habe ein Haus in der Gegend von XXXX verkauft. Außerdem hätten sie eine Firma in der Slowakei gehabt. Diese hätten sie jedoch nicht mehr. Aus diesem Grund hätten sie einen Aufenthaltstitel in der Slowakei bekommen. Nachdem sie in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten hätten, hätten sie den Titel in der Slowakei nicht verlängert.

Der BF stehe gegen 06:30 Uhr auf und bringe seine Ehefrau die gemeinsame Tochter zur Schule. Dann lese der BF und bilde sich weiter. Nachdem seine Ausbildung eng mit der IT verbunden sei, plane er in diese Richtung etwas zu machen. Die meiste Zeit sei der BF zu Hause, derzeit sei er nicht sehr mobil. Seine Ehefrau hole die gemeinsame Tochter wieder von der Schule ab und würden sie den Rest des Tages gemeinsam verbringen. Der BF sei in keinem Verein oder einer Organisation tätig. Im Bundesgebiet dürfe er aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung nicht arbeiten. Der BF könne nur Aktionär einer Firma sein. Er plane eine Firma zu eröffnen im Zusammenhang mit einem Projekt an dem er gerade arbeite. Die Sprache könne der BF aufgrund der Pandemie nur online lernen. In der Nähe hätten sie eine Schule gefunden, in welcher man auch Kurse besuchen könne. Sie hätten österreichische Freunde hier und seien sie vor den gesundheitlichen Problemen des BF auch in Österreich herumgereist. Der BF strebe an besser Deutsch zu lernen.

Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF, dass das Gerichtsverfahren nicht fair ablaufe. Außerdem fürchte er, dass ihm medizinische Hilfe untersagt werde. Auch wenn der BF nicht ins Gefängnis komme, wäre der Unterschied zwischen dem medizinischen Niveau beider Länder sehr groß. Die Versorgung wäre sehr schlecht. Sollte der BF sofort ins Gefängnis kommen, wäre ihm medizinische Hilfe untersagt. Der BF habe Angst um seine Gesundheit und um sein Leben. In der Russischen Föderation gäbe es einen Festnahmeauftrag gegen den BF, weshalb er mit Sicherheit damit rechnen müsse direkt nach seiner Landung festgenommen zu werden. Behandlungsmöglichkeiten für seine Rückenbeschwerden gäbe es auch in österreichischen Gefängnissen nicht. Bis jetzt sei der Gesundheitszustand des BF nicht besser geworden. Die Ärzte würden meinen, der BF müsse eine andere Therapie machen, sollte diese keine Erfolge erzielen. Der BF habe einen Therapieplan und sollte die Therapie täglich stattfinden. Diese Möglichkeit gäbe es jedoch nicht.

Die Beschuldigungen gegen den BF im Herkunftsstaat würden auf Vermutungen beruhen. Sein russischer Anwalt habe Akteneinsicht genommen und in dem vorgelegten Schreiben von einer grundlosen Anschuldigung gesprochen. Das Gericht in Russland mache das, was die Ermittler vorhätten. Die Ermittler hätten den BF unbedingt ins Gefängnis bringen wollen. Sie würden eine Haftstrafe erwirken wollen. Die Beschuldigung sei grundlos und würden keine Fakten vorliegen. Der BF verweise auf seine schriftliche Stellungnahme und die Erteilung, sowie Verlängerung von subsidiärem Schutz an seinen Vorgesetzten in der tschechischen Republik.

Der BF wolle noch anmerken, dass er sich sehr für die Geschichte und Kultur Österreichs interessiere. Außerdem wolle er sagen, dass die medizinische Versorgung in Österreich besser sei, als jene in der Russischen Föderation.

8. Mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 14.01.2022 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein aktuell erhaltener Drohbrief mit deutscher Übersetzung vorgelegt werde. Diesen habe der BF am 10.01.2022 erhalten. Das Original sei im Besitz des Antragstellers und seien die polizeilichen Ermittlungen am Laufen. Dieser Drohbrief werde zum Beweis dafür vorgelegt, dass der BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung und Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Zurück- oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeute und der BF als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei. Es sei gegenständlich nicht die erste Drohung, die der BF erhalten habe. Bereits im November 2021 sei der BF per SMS bedroht worden. Auch der Gesundheitszustand des BF sei weiterhin kritisch. Es sei keine Verbesserung eingetreten und befinde sich der BF - nach wie vor - in medizinischer Behandlung. Außerdem sei der BF seit 2016 mit seiner Familie in Österreich niedergelassen. Die Ehefrau und die mj. Tochter des BF seien im Besitz österreichischer Aufenthaltstitel.

9. Mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 04.02.2022 wurde zusammenfassend zunächst der Verfahrensgang und Sachverhalt neuerlich dargelegt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der BF und seine Angehörigen in Österreich mittlerweile massiv bedroht würden. Am 18.01.2022 sei der BF als Opfer vor dem Bundeskriminalamt vernommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe bereits Ermittlungen eingeleitet.

Folglich wurde aus dem LIB auszugsweise zitiert. Im Besonderen wurde zum Rechtsschutz/Justizwesen und den Haftbedingungen Stellung genommen. Zum schützenswerten Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde geltend gemacht, dass der BF legal in das Bundesgebiet eingereist sei und ab 2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gewesen sei. Auch die Familie des BF sei bereits seit 2016 legal im Bundesgebiet niedergelassen. Die Ehefrau und die Tochter des BF seien im Besitz österreichischer Aufenthaltstitel. Die Tochter des BF besuche in XXXX die Schule. Während seines Aufenthalts in Österreich habe sich der BF bestens integriert. Das soziale Umfeld und Leben des BF fände in Österreich statt, sein Freundeskreis befinde sich ebenfalls im Bundesgebiet. Der BF sei unbescholten und trage aktiv in positiver Weise zur Interkulturalität bei. Er schätze das Leben in Österreich und könne sich keinen anderen Lebensmittelpunkt mehr vorstellen. Verwiesen wurde auf eine fast 6-jährige Aufenthaltsdauer des BF.

10. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2022, gab der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Russisch sei, er sehr gut Englisch und etwas Deutsch spreche. Der BF werde von einer näher genannten Rechtsanwältin im Verfahren vertreten. Seit 2015 habe er gesundheitliche Probleme. In seiner Wirbelsäule habe es zu wenig Platz für seine Nerven gegeben, weshalb der BF mehrmals (auch in Österreich) im Krankenhaus gewesen sei. Im Bundesgebiet sei er operiert worden, dabei sei leider ein Nerv beschädigt worden. Aus diesem Grund erhalte der BF seit 1 ½ Jahren Reha. Nun sei wieder eine Reha abgeschlossen worden und werde mit dem BF ein MRT gemacht. Die Ärzte würden dann einen neuen Plan festlegen. Leider sei nicht klar, wann die Behandlung abgeschlossen sei. Der Arzt sage, dass es chronisch sei und nehme der BF auch Medikamente.

Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Sein Vatersname sei XXXX . Seinen Reisepass habe der BF vorgelegt und verfüge er auch über einen slowakischen Führerschein. Der BF wolle schon länger mit seiner Familie nach Österreich kommen. Er habe das bereits im Jahr 2014 versucht und hätten sie ihre Dokumente in die österreichische Botschaft in ihrem Herkunftsstaat gebracht, um in die Quote zu fallen. Leider sei ihnen das nicht gelungen. Sie hätten unbedingt nach Österreich gewollt und sich vorbereiten wollen. Die Ehefrau des BF habe eine Firma in der Slowakei eröffnet, weshalb sie ebendort einen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Sie hätten versucht weiter nach Österreich zu kommen, weshalb sie im Dezember 2015 erneut Dokumente eingereicht hätte, um in die Quote zu fallen. Sie seien in das Bundesgebiet eingereist, um ständig hier aufhältig sein zu können. Seither würden in Österreich leben. Die Tochter des BF habe den Kindergarten im Bundesgebiet besucht und gehe nur in die 5. Klasse einer Schule. Ihr Ziel sei gewesen nach Österreich zu übersiedeln, weil viele Verwandte der Ehefrau des BF in Österreich seien und sie schon vor einiger Zeit eingeladen hätten zu ihnen nach Österreich zu kommen.

Der Gesundheitszustand des BF sei nicht besser geworden und habe man ihn im Bundesgebiet bedroht. Im Jänner 2022 sei der BF bedroht worden, ebenso wie bereits zuvor im Herkunftsstaat. Es habe mehrere Drohungen per SMS an die XXXX des BF gegeben. Im Jänner 2022 habe der BF eine schriftliche Drohung erhalten, die ihm an die Türe seiner Wohnung gesteckt worden sei. Der BF habe große Angst bekommen und die Polizei informiert. Die Leute hätten gewusst, wo der BF lebe, deshalb habe sich der BF an die Polizei gewandt. Es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, welches noch geführt werde. Die Polizei habe auch eine Videokamera an der Türe des BF installiert. Der BF habe auch eine spezielle Telefonnummer bekommen, die er im Falle einer Bedrohung anrufen solle. Man habe dem BF gesagt, dass er die Wohnung nicht verlassen müsse, wenn es nicht notwendig sei. Der BF habe auch Probleme gehabt, weil er aufgrund der entstandenen Situation und dem Stress psychische Probleme bekommen habe. Im Herkunftsstaat sei er das erste Mal 2015 bedroht worden, das letzte Mal sei er in Österreich 2022 bedroht worden. Jetzt seien die Drohungen nicht unterschrieben worden. Der BF vermute jedoch, dass es mit XXXX in Verbindung stehe. Die Gesellschaft habe ein Depot in der Bank gehabt, in welcher der BF gearbeitet habe und die Bank habe dieses Depot verloren. Der Sicherheitsdienst von XXXX habe den BF bedroht. Die anderen Drohungen seien nicht unterschrieben gewesen. Es gäbe ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an das Untersuchungskomitee, in dem stehe, dass gegen den BF ein Strafverfahren im Jahr 2018 eingeleitet worden sei. Das Schreiben befinde sich bei den österreichischen Behörden und beweise, dass es einen Zusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verfolgung der Person des BF und XXXX gäbe. Es sei eine politische Angelegenheit und würden keine Beweise, wonach der BF unschuldig sei, zur Kenntnis genommen. Dieses Schreiben sei eine Bestätigung für die Aussage des Anwalts des BF in XXXX , der mit der Aktenlage vertraut sei. Dieser habe zum BF bereits 2018 gesagt, dass das Verfahren gegen ihn fabriziert worden sei.

Der BF lebe in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Die Ehefrau und die Tochter des BF würden im Bundesgebiet den Daueraufenthalt beantragen. Derzeit würden sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Der BF habe sehr selten Kontakt zu seinen Eltern und auch mit seiner Schwester habe er schon sehr lange keinen Kontakt. Seit 2016 lebe der BF in Österreich, deswegen habe er im Herkunftsstaat keine Freunde mehr. Vor ca. 2 Monaten habe er zuletzt Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Diese würden außerhalb der Stadt XXXX leben und seien in Pension. Sie würden in der Russischen Föderation eine Pension beziehen und in ihrer eigenen Welt lebe. Sie hätten ein kleines Haus außerhalb der Stadt und würden auch eine Wohnung in XXXX vermieten. Sie seien finanziell unabhängig. Der Vater des BF sei zwecks Einvernahme zum Untersuchungskomitee geladen worden, das sei schon lange her. Die Eltern des BF hätten kein gutes Verhältnis zur Frau des BF. Der Vater habe ihm von der Ladung lediglich erzählt.

Die Tante der Ehefrau des BF lebe seit den 90er Jahren mit ihrer Familie in Österreich. Sie hätten im Bundesgebiet eine Baufirma.

Der BF habe im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und laute die offizielle Beschuldigung von Seiten der russischen Behörden, dass der BF die Veruntreuung der Bankgelder seitens Herrn XXXX begünstigt habe bzw. der Mittäter sei. Der BF habe bereits in seiner vorherigen Einvernahme konkret davon erzählt. Mit Beschluss des LG XXXX vom 19.04.2022, Zl. XXXX , sei die Auslieferung des BF in die Russische Föderation für unzulässig erklärt worden, da im Falle seiner Auslieferung nicht garantiert werden könne, dass das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK und Art. 3 EMRK eingehalten würden. Die Russische Föderation sei auch nicht mehr Vertragspartner der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der BF verweise auf den Beschluss des LG, welcher in Rechtskraft erwachsen sei.

Der BF sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands eingeschränkt und nicht sehr mobil. Sein Leben sei in Gefahr und versuche er die Wohnung so wenig wie möglich zu verlassen. Der BF habe in der Slowakei eine Firma, deshalb habe er ebendort einen Aufenthaltstitel erhalten. Herr XXXX habe jedoch in Tschechien subsidiären Schutz erhalten, dieser Bescheid sei bereits vorgelegt worden. Der BF vermute, dass auch dieser kein faires Verfahren in der Russischen Föderation erhalten würde. Herr XXXX sei in Tschechien auch entführt worden. Dank der Polizei sei es gelungen diesen zu befreien. Der BF würde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kein faires Verfahren erhalten und fürchte gleich in Haft zu kommen. Medizinische Hilfe würde er ebenfalls nicht erhalten. In Haft würde er ohne medizinische Hilfe nicht überleben und sei seine Familie außerdem in Österreich.

In der Russischen Föderation hätten sie Immobilien verkauft, davon würden sie im Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der BF sei wohlhabend und brauche keine finanzielle Hilfe von Österreich. Solche Hilfe habe der BF auch nie in Anspruch genommen. Einer Beschäftigung sei er ebenfalls nicht nachgegangen, weil er nicht arbeiten habe dürfen. Der BF wolle noch betonen, dass die Russische Föderation kein Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention sei.

11. Mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 07.06.2022 wurden umfangreiche Ausführungen zu den Länderberichten, insbesondere zu den Kapiteln Rechtsschutz/Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, NGOs und Menschenrechtsaktivisten, sowie zu den Haftbedingungen, getätigt.

12. Erstinstanzlich legte der BF folgende Unterlagen vor:

Kopie des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ des BF, gültig bis 14.01.2021;

Kopie des slowakischen Führerscheins des BF;

ZMR-Auszug für den BF vom 28.11.2016;

Anmeldebestätigung der XXXX für die Tochter des BF für das Schuljahr 2018/19;

Beschluss des LG XXXX vom 20.01.2021, Zl. XXXX , wonach die Übergabe des BF an die Russische Föderation aufgeschoben wird;

Anordnung der russischen Behörden über die Ausschreibung des Beschuldigten Herrn XXXX zur internationalen Fahndung vom 19.12.2016 in russischer Sprache und mit beglaubigter deutscher Übersetzung;

Schreiben des RA XXXX vom 11.09.2019 an RA Dr. XXXX in russischer Sprache samt beglaubigter deutscher Übersetzung;

Bescheid des tschechischen Innenministeriums vom 27.05.2019 über die Zuerkennung subsidiären Schutzes an Herrn XXXX in tschechischer Sprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung;

Tschechischer Ausweis von Herrn XXXX ;

Eidesstattliche Erklärung von Herrn XXXX vom 22.11.2019 in deutscher Sprache;

Zeitungsartikel zu XXXX auf Deutsch und Russisch;

Gedächtnisprotokoll des BF vom 01.03.2021 in deutscher Sprache;

Ergänzungsgutachten hinsichtlich des Gesundheitszustands des BF für das LG XXXX vom 03.05.2021;

Beratungsbericht von Dr. XXXX vom 01.05.2021 hinsichtlich des Gesundheitszustands des BF;

Patientenbrief samt Befund des Klinikum XXXX vom 13.11.2020 hinsichtlich des stationären Aufenthalts des BF;

Kopie der Aufenthaltstitel der Ehefrau und der Tochter des BF, gültig bis 13.02.2023 bzw. bis 31.01.2023;

Zeugenschaftliche Einvernahme des BF vor dem BKA vom 18.01.2022;

Drohbrief vom 10.11.2022 in russischer Sprache, samt beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vom 12.01.2022;

Schreiben von RA XXXX an RA Dr. XXXX vom 02.11.2020 in russischer Sprache und deutscher Übersetzung;

Foto einer erhaltenen Droh-SMS um 20:15 Uhr mit Übersetzung ins Deutsche;

Abfotografierte Handydaten des BF;

Befundbericht des XXXX hinsichtlich des BF vom 04.01.2022;

Anmeldebestätigung der XXXX für die Tochter des BF für das Schuljahr 2021/22;

Schulfreistellung der Tochter des BF vom 09.03.2020;

Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 03.04.2018 in russischer Sprache (schlecht leserlich) samt beglaubigter deutscher Übersetzung;

Konvolut medizinischer Unterlagen aus dem Jahr 2020 und 2022 hinsichtlich der Person des BF;

Schreiben von XXXX vom 24.10.2022 hinsichtlich des Auslieferungsverfahrens des BF;

Erlass des BM für Justiz vom 18.05.2022 hinsichtlich des Auslieferungsverfahrens des BF;

13.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

13.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, seiner Rückkehrsituation und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass der BF nicht dargelegt habe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines politischen oder religiösen Hintergrundes oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. Die Rückkehrgefährdung für den BF ergäbe sich aus der aktuellen Entwicklung in der Russischen Föderation, des zu erwartenden Strafverfahrens, als auch einer sich möglicherweise daran anschließenden Strafhaft. Bei einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat bestehe die Gefahr, dass der BF kein faires Strafverfahren erhalte. Diesbezüglich sei auf den Beschluss des LG XXXX zu verweisen.

13.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF den Herkunftsstaat legal verlassen habe, was ein Zeichen dafür sei, dass der BF nicht in der Russischen Föderation gesucht werde. Außerdem habe der BF nach seiner Einreise 2016, erst am 02.03.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hätte der BF tatsächlich asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt, wäre davon auszugehen gewesen, er hätte sogleich nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus dem gesamten Vorbringen des BF sei keine politische Betätigung oder regimekritische Äußerung seiner Person zu erkennen. Das erstattete Vorbringen lasse rein kriminelle Motive erkennen. Aus dem Vorbringen des BF ergäbe sich, dass dieser ursprünglich durch seine berufliche Funktion bei der Bank ins Blickfeld der Hintermänner der Firma XXXX geraten sei und die beabsichtigte Einflussnahme auf ein Unternehmen ausschließlich aus kriminellen Motiven erfolgt sei. Darüber hinausgehende Gründe habe der BF nicht dargetan.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Russischen Föderation und des zu erwartenden Strafverfahrens sowie einer möglichen daran anschließenden Strafhaft ergäbe sich eine Verletzung von Art. 2, 3 und 6 EMRK.

14. Mit Information über die Rechtsberatung vom 18.11.2022 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

15. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 28.11.2022, wegen Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit seines Inhalts und unschlüssiger Beweiswürdigung, ein. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde zunächst der Sachverhalt erneut dargestellt.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Der BF habe ausführlich die Gründe seiner Asylantragstellung dargelegt und insbesondere mehrfach darauf hingewiesen, dass er keine Zeichnungsberechtigung und auch keine Vollmacht zur selbständigen Entscheidungsfindung gehabt habe. Hauptaufgabe des BF im Rahmen der Kreditvergaben sei die Betreuung der wichtigsten Kunden der Bank gewesen. Einer der wichtigsten Kunden sei XXXX gewesen, ein staatliches russisches Unternehmen, das Erdöl-Pipelines betreibe. Die Firma habe bei der Bank ein Depot von etwa USD 100 Millionen gehabt und habe die Bank dafür Zinsen erhalten. Mehrere ehemalige hochrangige Generäle des russischen Komitees für Staatssicherheit (ehemals KBG, nunmehr FSB), wie beispielsweise XXXX und XXXX seien mit der Geschäftsführung und des Sicherheitsapparates von XXXX betraut.

Der BF und der Vorstandsvorsitzende der Bank, Herr XXXX , seien von Sicherheitsmitarbeitern von XXXX bedroht worden, weshalb der BF seine Arbeit bei der Bank aufgegeben habe und nicht mehr in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Auch Herr XXXX sei aus dem Herkunftsstaat geflüchtet und habe in Tschechien internationalen Schutz erhalten. Grund für die Bedrohung sei gewesen, dass der Bank die Lizenz entzogen worden sei und XXXX sein Gelddepot bei der Bank verloren habe. XXXX habe den BF und Herrn XXXX für den Verlust des Gelddepots verantwortlich gemacht. Gegen ihn und den BF sei im Herkunftsstaat ein Strafverfahren eingeleitet und die Auslieferung in die Russische Föderation beantragt worden. Diese sei hinsichtlich des BF für unzulässig erklärt worden.

Der BF habe begründete Angst um sein Leben, weil er einer Verfolgung durch ein staatliches Unternehmen ausgesetzt sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Geschäftsführung von XXXX ehemalige und hochrangige Positionen im russischen Geheimdienst, sowie der Innenpolitik gehabt habe, sei der BF überzeugt, dass seine Verfolgung politisch motiviert sei. Der BF habe mehrfach unter Vorlage diverser Unterlagen glaubhaft dargelegt, dass seine Verfolgung im Herkunftsstaat politisch motiviert sei. Diese Tatsache habe der BF beweisen können. Er habe ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 03.04.2018 vorgelegt, welches von der belangten Behörde völlig ignoriert worden sei. Dieses Schreiben sei als „streng vertraulich“ klassifiziert und werde darin festgehalten, dass im Strafverfahren gegen Herrn XXXX , aus taktischen Gründen der im vorliegenden Verfahren Betroffene als Beschuldigter heranzuziehen sei. Es seien unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu seiner Strafverfolgung zu erreichen, wobei dieses Schreiben eine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft an den zuständigen Ermittlungsausschuss darstelle. Begründet werde diese Weisung im nächsten Satz damit, dass XXXX in dieses Verfahren verstrickt sei und ein politisches Interesse daran bestehe, diese Strategie umzusetzen. Es stehe fest, dass nicht etwa tatsächliche strafrechtlich relevante Vorwürfe oder Beweise gegen den BF vorlägen, sondern, dass aus taktischen und politischen Gründen die Strafverfolgung gegen den BF geführt werden solle, um etwaiges belastendes Material gegen Herrn XXXX zu finden. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass die Auslieferung des BF beantragt werden solle, unabhängig von der Beweislage. Der dritte Absatz laute wörtlich, dass faktische Beweise für die Schuld des BF in dieser Angelegenheit nicht in Betracht gezogen werden sollen. Aus dem Schreiben gehe eindeutig hervor, dass von staatlicher Seite alles unternommen werde, damit der Schaden, den die XXXX durch die Insolvenz der XXXX erlitten habe, ausgeglichen werden solle. Ausgeführt wurde außerdem in dem Schreiben, dass politische Beweggründe vorliegen würden, den BF zu verfolgen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sei der BF staatlicher bzw. staatlich geduldeter Verfolgung ausgesetzt.

Hinsichtlich des Vorhalts der belangten Behörde, wonach der BF keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei, weil er erst im Jahr 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, obwohl er bereits im Jahr 2016 nach Österreich eingereist sei, ist auszuführen, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen habe und davon ausgegangen sei, dass er einer Verfolgung durch XXXX nicht mehr ausgesetzt sei. Der BF habe auf Grundlage eines Aufenthaltstitels seinen eigenen Aufenthalt und den seiner Familie in Österreich legalisiert. Erst 2018 habe der BF erfahren, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Dennoch habe der BF durch seinen russischen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat versucht, die Gründe für die Strafverfolgung herauszufinden. Im Rahmen seines Auslieferungsverfahrens und durch die Angaben seines russischen Rechtsanwaltes sei der BF zum logischen Schluss gekommen, dass seine Verfolgung in der Russischen Föderation politisch motiviert sei und durch staatliche Stellen betrieben werde. Aus diesem Grund habe der BF keinen Ausweg gesehen, als einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Festzuhalten sei, dass der BF auch in Österreich mit Leib und Leben bedroht werde und mehrere Drohungen erhalten habe. Die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen seien am Laufen.

Nicht richtig und aktenwidrig sei, dass der BF und seine Ehefrau eine slowakische Firma hätten.

Aufgrund der vorgebrachten Gründe und der Berücksichtigung der individuellen Situation, wäre der BF in seiner Heimat mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert, die ihm nicht zugemutet werden könne und objektiv als unerträglich, sowie „unmenschlich“ iS von Art. 2 und 3 EMRK eingestuft werden müsse. Ausreichend sei es im Übrigen die Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Angaben des BF seien kohärent und plausibel, stünden nicht in Widerspruch zu allgemeinen Informationen, weshalb kein Zweifel daran bestehen könne, dass der BF asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur neuerlichen Einvernahme anberaumen; 2.) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

16. Die Beschwerdevorlage vom 22.12.2022 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.12.2022 ein.

17. Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 übermittelte das BVwG dem BF die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 12, letzte Änderung 04.07.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

18. Mit Stellungnahme zu den Länderberichten vom 17.08.2023 wurde auszugsweise aus dem LIB, insbesondere aus den Kapiteln Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschlicher Behandlung, Korruption, NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienst und Rekrutierungen, Haftbedingungen, sowie medizinische Versorgung, zitiert. Besonders hervorgehoben wurde darüber hinaus, dass sich der BF im wehrpflichtigen Alter befinde und damit von der Rekrutierung als Reservist betroffen sein könnte.

Zusammenfassend könne aus den Länderberichten abgeleitet werden, dass der BF unter Berücksichtigung seiner Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine lebensgefährliche Situation geraten würde. Wie die österreichische Botschaft in ihrem Länderbericht anführe, gäbe es in der Russischen Föderation kein unabhängiges Justizwesen und hätte der BF im Herkunftsstaat weder ein Recht auf ein faires Verfahren, noch auf ein faires Urteil. Aufgrund der geringen Anzahl an Freisprüchen in Strafprozessen und dem Fabrizieren von Beweisen durch die korrupten Sicherheitsbehörden würde der BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt und inhaftiert werden. Unter den miserablen Haftbedingungen würde der BF sicher Opfer von Gewalttaten, Foltermethoden und anderer unmenschlicher Behandlungen. Es sei nicht auszuschließen, dass der BF an den Folgen dieser brutalen Behandlung sterben könnte. Zudem leide der BF unter Erkrankungen, die in seinem Herkunftsstaat aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung und der schlechten Zustände in den Krankenhäusern nicht ausreichend behandelt werden könnten. Eine Abschiebung des BF widerspreche Art. 2 und Art. 3 EMRK.

Hingewiesen wurde neuerlich auf die Verhandlungspflicht.

19. Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 übermittelte das BVwG dem BF die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 13, letzte Änderung 08.11.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen

20. Auf Ersuchen der Beschwerdevertreterin übermittelte des BVwG dieser am 15.04.2024 zahlreiche Länderberichte der Beweismittelliste per E-Mail.

21. Mit Stellungnahme zu den Länderberichten vom 22.04.2024 wurde auszugsweise aus dem LIB, insbesondere aus den Kapiteln Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschlicher Behandlung, Korruption, NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienst und Rekrutierungen, Haftbedingungen, sowie medizinische Versorgung, zitiert. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 17.08.2023 wiederholt.

22. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übermittelte das BVwG dem BF die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 14, letzte Änderung 12.06.2024, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

23. Mit Schriftsatz vom 27.06.2024 wurde der BF zur mündlichen Verhandlung am 13.09.2024 geladen. Gleichzeitig übermittelte das BVwG dem BF die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 14, letzte Änderung 12.06.2024, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

24. Mit Stellungnahme zu den Länderberichten vom 27.06.2024 wurde auszugsweise aus dem LIB, insbesondere aus den Kapiteln Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschlicher Behandlung, Korruption, NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienst und Rekrutierungen, Haftbedingungen, sowie medizinische Versorgung, zitiert. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 17.08.2023 wiederholt.

25. Mit Schriftsatz des BVwG vom 11.09.2024 wurde die mündliche Verhandlung auf 25.10.2024 verlegt.

26. Am 25.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Befragung des BF:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX geboren. Ich bin also in der Stadt XXXX , in der UdSSR geboren. Russischer Staatsbürger. Letzter Wohnort: XXXX Region, Dorf XXXX .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Russe.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Russisch-orthodox.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Ich besitze einen russischen Inlandspass.

RI: Sie haben im gegenständlichen Verfahren einen russischen Reisepass – ich nehme an es handelt sich um den Inlandspass - Nr. XXXX , gültig vom 01.04.2014 bis 01.04.2024 angegeben. Haben Sie diesen Inlandspass heute da?

BF: Das war der russische Auslandsreisepass. Er wurde für zehn Jahre ausgestellt.

RI: Haben Sie den Inlandspass heute da?

BF: Den habe ich verloren und deshalb habe ich einen österreichischen Fremdenpass erhalten.

RI: Welchen Pass haben Sie verloren?

BF: Den Auslandsreisepass.

RI: D. h., den Auslandsreisepass haben Sie verloren, aber den Inlandsreisepass haben Sie heute nicht mit?

BF: Ja.

RI: Dieser im Verfahren genannte Auslandsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig vom 01.04.2014 bis 01.04.2024 ist bereits abgelaufen. Besitzen Sie auch einen derzeit gültigen russischen Auslandsreisepass? Haben Sie sich einen neuen ausstellen lassen?

BF: Nein.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Russisch ist meine Muttersprache, ich spreche auch gut Englisch und ich lerne Deutsch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch etwaig im Bundesgebiet?

BF: Ich habe eine Schule in XXXX abgeschlossen. Nachgefragt, es ist mir schwer zu sagen, wann ich die Schule abgeschlossen habe. Das war eine klassische Schule mit Maturabschluss, elf Jahre. Nachgefragt, danach habe ich mit dem Studium angefangen. Ich zweifle, wann ich angefangen und abgeschlossen habe. Ich habe vier Jahre studiert, Bachelorstudium. Soweit ich weiß, habe ich im Jahr 2007 abgeschlossen.

RI: Was für ein Studium war es und wo haben Sie studiert?

BF: IT, Computertechnologie in Wirtschaft und Business. Wir haben solche Fächer gehabt wie Mathe und Programmierung.

RI: Wo haben Sie studiert?

BF: In XXXX . Nachgefragt, XXXX .

RI: War damit Ihre Ausbildung abgeschlossen? Was haben Sie dann gearbeitet?

BF: Ich habe das Studium mit Auszeichnung abgeschlossen („rotes Diplom“). Danach habe ich angefangen im Institut zu arbeiten. Nachgefragt, das XXXX namens XXXX .

RI: Von wann bis wann haben Sie dort gearbeitet und was haben Sie später gemacht?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, ob ich während des Studiums oder nach dem Studium dort angefangen habe, aber es müsste im Jahr 2007 gewesen sein und ich habe ca. zwei Jahre dort gearbeitet. Nachgefragt, danach habe ich in der XXXX angefangen und bis zu meiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat dort gearbeitet. In Österreich arbeite ich momentan. In der Firma XXXX .

RI: Sie haben vor dem BFA am 03.05.2021 auf Seite 6 angegeben, dass Sie ca. 2 Jahre bis ins Jahr 2009 am XXXX gearbeitet haben, das Gleiche haben Sie auch heute gesagt. Was ist der Zweck dieses Institutes und was genau waren Ihre Tätigkeiten bei diesem Institut?

BF: Zuerst habe ich angefangen als Spezialist für administrative Leitung. Danach war ich der Leiter der Investitionsgruppe. Ich war der Leiter der Projektgruppe für Investitionen. Das war das größte Institut in der Welt für aerodynamische Untersuchungen. Bei Gebäudeerrichtungen war auszurechnen, wie die Luftbewegungen auf das Gebäude wirken, ebenso bei Flugzeugbau.

RI: Warum haben Sie diesen Job im Jahr 2009 aufgegeben? Was waren Ihre genauen Gründe dafür?

BF: Die Investitionsprogramme wurden gekürzt und mir war wichtig, dass ich mich weiterentwickele und Bankgeschäfte waren für mich interessanter.

RI: Von wann bis wann haben Sie bei der XXXX gearbeitet und was waren Ihre genauen Aufgaben dort?

BF: Ich am 15. Februar 2010 dort angefangen und der letzte Tag meiner Arbeit war am 22. Jänner 2016. Ich habe anfangen als Spezialist für Pfandrecht und ich habe meine Arbeit beendet als stellvertretender Leiter der Kreditabteilung (Kreditdepartment).

RI: Ab welchem Zeitpunkt haben Sie in der XXXX auch eine Führungsposition bekleidet?

BF: Soweit ich mich erinnern kann, war ich ungefähr 2 Jahre lang stellvertretender Leiter.

RI: Sie haben vor dem Bundeskriminalamt am 18.01.2022 auf Seite 3 des Protokolls angegeben bis 22.01.2016 als Stellvertreter der Abteilungsleiterin der Kreditabteilung beschäftigt gewesen zu sein. Wer war Ihre Abteilungsleiterin und wie lange war diese Ihre Abteilungsleiterin?

BF: Sie hieß XXXX . Sie war, ich glaube, 3 Jahre lang meine Abteilungsleiterin. Es hat verschiedene Mitarbeiter gegeben und ich war manchmal im direkten Kontakt mit den Vorsitzenden. Nachgefragt, dem Geschäftsführer.

RI: Sie haben vor dem Bundeskriminalamt am 18.01.2022 auf Seite 3 des Protokolls angegeben, dass Sie in Ihrer Funktion u.a. mit der Betreuung und Begleitung der Großkunden befasst gewesen sind, aber selber keinerlei Entscheidungsbefugnis und auch keine Zeichnungsberechtigung gehabt hätten. Worin bestand dann Ihre tagtägliche Arbeit und wem genau haben Sie in Ihren tagtäglichen Beschäftigung zugearbeitet?

BF: Einer meiner Kunden war XXXX . Das ist eine Bundeskooperation.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich habe 2 Funktionen gehabt: Eine Aufgabe war die Begleitung von Großkunden. Meine Aufgabe für die Großkunden war, dass ich alle Prozesse begleite. Es war bequem für die Großkunde, da es nur einen Ansprechpartner gab, nämlich den Generaldirektor und es war gut, dass ich Sachen schnell lösen kann.

RI: Was war Ihre genaue Aufgabe, wenn Sie keine Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis hatten?

BF: Alle organisatorische Sachen konnte ich für meine Großkunden machen.

RI: Verstehe ich das richtig? Sie waren jahrelang stellvertretender Abteilungsleiter einer Kreditabteilung einer Bank in XXXX und hatten keinerlei selbständiges Pouvoir um über Kreditvergaben in Ihrem Bereich zu entscheiden?

BF: Die einzige Abteilung, die über Kreditvergabe entscheiden konnte, war das Komitee für Kredite. Sogar der Geschäftsführer konnte das nicht alleine entscheiden, sondern es war das Komitee und das war nur eine kollegiale Entscheidung und ich war nie Mitglied dieses Komitees.

RI: Welche genau Aufgabe hatte Ihre Abteilungsleiterin und verfügte diese über Entscheidungsbefugnisse bzw. Zeichnungsberechtigungen? Wenn ja, in welchem Umfang?

BF: Sie war in der operativen Führung der Kreditabteilung. Unsere Aufgaben waren Vorbereitung, Kreditanträge zu analysieren, alle Materialien vorzubereiten.

RI: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie haben die Vorbereitung bis zur Entscheidungsreife getroffen und die Entscheidung über die Vergabe selber, erfolgte durch das Komitee?

BF: Ja.

RI: Wie ging es Ihnen und Ihrer Familie im Herkunftsstaat finanziell?

BF: Wir haben gut gelebt. Wir haben keine Bedürfnisse gehabt.

RI: Was haben Sie bei Arbeitsbeginn in der XXXX im Jahr 2010 monatlich verdient, was habe Sie am Ende Ihrer Tätigkeit im Jahr 2016 dort monatlich verdient?

BF: Am Anfang habe ich ungefähr 35.000 Rubel verdient. Das war ein Basiseinkommen ohne Prämien. Das war damals ungefähr umgerechnet EUR 1.000,-. Und im Jahr 2016 habe ich ungefähr 200.000 Rubel verdient und das waren auch umgerechnet EUR 2.000,-.

RI: Welche sonstigen Einkünfte hatten Sie und Ihre Gattin im Herkunftsstaat?

BF: Meine Frau und ich haben Immobiliengeschäfte geführt und haben dadurch auch verdient. Nachgefragt, zusätzlich zu den Einkommen, was ich in der Bank verdient habe.

RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und wo?

BF: Nein, das war keine Pflicht. Ein Militärticket habe ich trotzdem.

RI: Was ist das?

BF: Ich bin beim russischem Militär angemeldet. Jeder, der sein Studium abschließt, muss sich beim Militär anmelden. Ich war eingeschränkt wegen meines gesundheitlichen Zustandes.

RI: Haben Sie jemals eine Stellung zur Feststellung Ihrer Wehrfähigkeit im Herkunftsstaat gehabt?

BF: Ich wurde als gesund gemeldet, aber beschränkt gesund.

RI: Sie waren tauglich, aber beschränkt tauglich?

BF: Ja.

RI: Haben Sie jemals einen Einberufungsbefehl bekommen?

BF: Wann?

RI: In der Zeit als Sie in der RF (Russische Föderation) waren, haben Sie jemals eine Einberufung zum Grundwehrdienst erhalten?

BF: Nein, damals gab es diese Praxis nicht.

RI: Wann haben Sie die RF zuletzt verlassen und wer ist mit Ihnen gleichzeitig aus der RF ausgereist?

BF: Ich habe alleine am 23.01.2016 die RF verlassen.

RI: Wann haben Ihre Gattin und Ihre Tochter die RF verlassen?

BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern, aber es war ungefähr eineinhalb Wochen vor meiner Ausreise. Sie hatten damals eine Untersuchung gehabt, nach der Operation, welche meine Tochter in Österreich gehabt hat.

RI: Wann ist Ihre Tochter in Österreich operiert worden und weswegen?

BF: Ich weiß nicht, wann es genau gewesen ist. Während der Operation wurden Papylonen von der Zunge entfernt und meine Frau und meine Tochter kamen dann wieder nach Österreich für weitere Untersuchungen.

RI: An welchen Orten haben Sie sich nach Ihrer Ausreise aus der RF, bis zu Ihrer Einreise nach Österreich aufgehalten?

BF: Ich bin direkt von Russland nach Österreich gekommen.

RI: Sie haben vor dem BFA am 03.05.2021 auf Seite 6 angegeben, dass Sie einen Aufenthaltstitel in der Slowakei gehabt haben, da Ihre Frau dort eine Firma betrieben hatte. Von wann bis wann haben Sie mit Ihre Familie tatsächlich in der Slowakei gelebt, von wann bis war Ihr Aufenthaltstitel in der Slowakei gültig und welche Art Firma hatte Ihre Frau in der Slowakei?

BF: Wir haben in der Slowakei überhaupt nicht gelebt. Ich kann mich nicht ganz genau erinnern von wann bis wann der Aufenthaltstitel in der Slowakei gültig war, aber es war das Jahr 2015. Die Firma meiner Frau hatte den Zweck elektronisches Material zu verkaufen. Wir waren beide Besitzer von der Firma. Wir waren keine Geschäftsführer, aber Besitzer der Firma.

RI: Von wann bis wann haben Sie und Ihre Frau diese Firma in der Slowakei betrieben und was ist mit der Firma geschehen? Wer betreibt die Firma heute?

BF: Es gab 3 Besitzer der Firma, meine Frau und ich waren 2 davon. Die Firma gibt es noch, aber die Projekte, die wir vorhatten, wurden nicht realisiert. Im Jahr 2015, soweit ich weiß sind wir immer noch Aktienbesitzer dieser Firma. Wir haben eine Vollmacht gegeben, dass wir nicht mehr Besitzer sind.

RI: Sie waren zu dem Zeitpunkt Besitzer. Sind Sie das noch? Und wenn nicht, wann haben Sie Ihre Anteile verkauft?

BF: Wir haben eine Vollmacht dem Generaldirektor im Jahr 2016 gegeben, wonach wir nicht mehr Besitzer des Unternehmens sind. Es ist mir unbekannt, ob dies erledigt worden ist.

RI: Haben Sie Ihre Anteile verkauft oder nicht?

BF: Wir haben die Anteile verkauft, ob der Prozess abgeschlossen ist, weiß ich nicht.

RI: Haben Sie Geld für diese Anteile erhalten oder nicht?

BF: Wir haben kein Geld dafür bekommen, wir haben es verschenkt. Nachgefragt, dem verbliebenen Besitzer.

RI: Warum sollten Sie Anteile verschenken, die Sie auch verkaufen können?

BF: Das Projekt war ohne Erfolg. Wir sind ins Minus geraten und deshalb wurden die Anteile an den verbliebenen Besitzer verschenkt. Wir haben so eine Vereinbarung getroffen.

RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet?

BF: 23.01.2016 und seitdem durchgehend lebe ich im Bundesgebiet. Nachgefragt kann ich mich nicht genau erinnern, wann ich das erste Mal nach Österreich bekommen, da ich schon wiederholt in Österreich war. Wir haben viele Mal Österreich besucht und haben Österreich besucht im Hinblick auf ein weiteres Leben in Österreich.

RI: VORHALTUNG: Aus Ihrem Akteninhalt geht hervor, dass Sie von 12.01.2016 bis zum 14.01.2021 einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Bundesgebiet innehatten. Wann haben Sie diesen Aufenthaltstitel beantragt und aus welchem konkreten Grunde?

BF: Ich habe den Aufenthaltstitel in Österreich am 25.01.2016 erhalten. Wir wollten schon lange nach Österreich übersiedeln. Österreich mit seiner höheren Lebensqualität hat uns gefallen. Wir haben bereits damals eine Tochter gehabt und wir haben eine Perspektive in Österreich gedacht. Wir haben bereits 2014 einen Antrag wegen offener Quoten gestellt, aber wir haben eine Abweisung erhalten.

RI: Wann haben Sie diesen ersten Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt?

BF: Das war im Dezember 2014 in der Österreichischen Botschaft in XXXX .

Die Verhandlung wird um 10:33 Uhr unterbrochen und um 10:43 Uhr fortgesetzt.

RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bereits im Dezember 2014 einen Antrag auf einen AT (Aufenthaltstitel) in Österreich gestellt haben. Wissen Sie, warum dieser Antrag im Jahr 2015 zurückgewiesen worden ist?

BF: Die Quotenzahl war eingeschränkt und deshalb haben wir den AT nicht erhalten.

RI: Aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie seit 01.07.2023 bis dato bei der XXXX in XXXX angestellt sind. Was ist hier Ihr konkretes Betätigungsfeld?

BF: Ich bin Marketingmanager. Die Aufgabe der Firma ist, Luxusautos zu vermieten. Meine Aufgaben sind Kundengewinnung mit Marketingstrategie. Nachgefragt, es geht darum Kunden für die XXXX zu gewinnen.

RI: Wieviel verdienen Sie dabei monatlich? Legen Sie bitte entsprechende Unterlage zur Ihrem monatlichen Einkommen vor.

BF: Mein monatliches Einkommen beträgt ca. € 1.200. Ich habe keine Unterlagen mit, bin aber bereit diese vorzulegen.

RI an RV: Ich ersuche Sie innerhalb 10 Tagen, hg. einlangend, einen Nachweis des monatlichen Verdienstes zu übermitteln.

RI: Geht Ihre Gattin einer angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, welcher und wieviel verdient sie monatlich?

BF: Nein, sie arbeitet nicht.

RI: Wie bestreiten Sie und Ihre Gattin für sich und Ihr gemeinsames Kind den Lebensunterhalt im Bundesgebiet?

BF: Ich habe erfolgreiche Investitionen, in der Zeit, in der ich nach Österreich gekommen bin, gemacht und dadurch können wir das Leben in Österreich bestreiten.

RI: Um welche Investitionen handelt es sich, die Sie gemacht haben?

BF: Investitionen in dem Bereich physisches Gold.

RI: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Vermögenswerte in Österreich?

BF: Es ist wirklich sehr schwer für mich zu schätzen. Die Investitionen in Gold haben wir schon seit Langem gemacht. Die Investitionssumme beträgt über € 500.000,-

RI: Leben Sie mit Ihrer Familie in Österreich zur Miete oder haben Sie ein Haus gekauft?

BF: Wir mieten ein Doppelhaus.

RI: Haben Sie Schulden im Bundesgebiet? Wenn ja, wie hoch sind diese?

BF: Überhaupt nicht.

RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , geboren am XXXX ; Mutter XXXX , geb. XXXX ; Schwester XXXX , geboren am XXXX , Geburtsjahr unbekannt; alle sind aufhältig in der RF; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen?

BF: Alles ist aktuell.

RI: Nennen Sie mir bitte den Wohnort der Familienmitglieder in der RF und das genaue Geburtsdatum der Schwester XXXX ?

BF: Meine Eltern leben im Rayon XXXX , im Ort XXXX . Meine Schwester, ich weiß nicht wo sie lebt und die Adresse ist nicht bekannt.

BF: Ich hoffe, dass sie XXXX geboren ist, weil der Unterschied zwischen uns neun Jahre beträgt.

RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in der Russischen Föderation? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in der RF lebenden Verwandten.

BF: Ungefähr 10.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF: Mit meinen Eltern. Nachgefragt, ganz selten, denn sie in einer abgeschlossenen Welt. Nachgefragt, sie sind ziemlich alt, sie haben eigene Interessen. Sie sprechen nicht so viel mit anderen Menschen und ich habe eine schlechte Beziehung zu meinen Eltern. Sie haben meine Frau nicht akzeptiert und unsere Beziehungen sind gebrochen.

RI: Wovon genau leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten?

BF: Meine Eltern vermieten eine Wohnung im Zentrum von XXXX und sie haben eine kleine Pension.

RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der RF finanziell?

BF: Meine Eltern: Soweit ich weiß, reicht das Einkommen für das Leben. Sie führen ein sparsames Leben. Nachgefragt, hinsichtlich anderer Verwandten weiß ich es nicht.

RI: Verfügen Ihre Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte im Herkunftsstaat (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)?

BF: Meine Eltern besitzen ein Grundstück und ein Haus, an der Adresse, welche ich bereits genannt, im Rayon XXXX in XXXX und die Wohnung im Zentrum XXXX .

RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten am gleichen Ort, wie zu Ihrer Abreise oder Ausreise?

BF: Ja, soweit ich das weiß, ja.

RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?

BF: Ich bin Miteigentümer jener Wohnung, die meine Eltern vermieten.

RI: Sie haben vor dem BFA am 03.05.2021 auf Seite 4 angegeben, dass Ihre Frau ein Haus in einer Reihenhaussiedlung in XXXX Oblast, XXXX Rayon, im Dorf XXXX , Straße XXXX gehabt hatte, welches sie verkauft hat, als Sie im Jahr 2016 die RF verlassen hat. Wann wurde das Haus genau verkauft und wieviel Geld hat Ihre Frau dafür erhalten?

BF: Ich kann das nicht genau sagen, aber das war im Jahr 2016. Der Verkaufserlös betrug über 500.000 US-Dollar.

RI: War der Verkauf im Jahr 2016 vor oder nach der Ausreise von Ihnen und Ihrer Gattin?

BF: Nach der Ausreise.

RI: Leben Ihre Verwandten in der RF bis dato unbehelligt von den russischen Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden oder sonstigen Personen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise?

BF: Mein Vater wurde zu einem Untersuchungskomitee eingeladen und es wurden ihm mehrere Fragen gestellt. Meinem Vater wurde mitgeteilt, dass er von unbekannten Menschen befragt wurde zu meinem Aufenthalt, aber er kannte diese Menschen nicht.

RI: Sie meinen im Rahmen dieses Untersuchungskomitees oder war dies ein eigenes Ereignis?

BF: Er hat die Fragen auf der Straße erhalten von Unbekannten.

RI: Wie lange ist diese Ladung zum Untersuchungskomitee her? Wann war das letzte Mal, dass Ihr Vater von Unbekannten auf der Straße nach Ihrem Aufenthalt befragt wurde?

BF: Wann er genau zum Untersuchungskomitee geladen worden ist, kann ich nicht sagen, aber ich nehme an, nach der Strafverfahrenseröffnung gegen mich. Nachgefragt, es ist schon länger her. Wann er von Unbekannten auf der Straße nach mir gefragt wurde, kann ich auch nicht beantworten. Nachgefragt, das ist lange her. Ich vermute, dass könnte im Jahr 2018 oder 2019 gewesen sein.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 27.05.2022 auf Seite 5 des Prot. u.a. angegeben, dass Ihr Vater zwecks Einvernahme zum Untersuchungsausschuss geladen worden sei. Dies sei aber schon lange her gewesen. Was wurde er genau gefragt und zu welchem Tun oder Unterlassen ist er damals seitens des Untersuchungsausschusses konkret aufgefordert worden?

BF: Soweit ich mich erinnern kann, wurde mein Vater nach meinem Aufenthalt gefragt. Dann, was für Beziehungen er zu mir hat. Mein Vater hat geantwortet, dass wir keinen Kontakt haben. Das hat auch der Wahrheit entsprochen, weil er hat nicht viel gewusst.

RI: War diese Ladung das einzige Mal, dass Ihre Eltern bzw. Schwester im Herkunftsstaat Kontakt mit Behörden und/oder privaten Dritten iZm Ihren Ausreisegründen hatten oder gab es danach noch Ladungen, Befragungen oder Auskunftsersuchen an die Eltern. Falls ja, wie oft und wann war das letzte Mal?

BF: Es gab einen Anruf eines Beamten, er hieß XXXX . Er hat meinen Vater angerufen, nachdem mein Vater geladen war. Meinem Vater wurde gesagt, dass der Beamte auch meine Mutter zu einem Gespräch laden wird. Mein Vater antwortete, dass sie nicht viel Anderes sagen kann als er.

RI: Wegen Hrn. XXXX : Wann erfolgte dieser Anruf und wie lange ist das ungefähr her?

BF: Ich kann das nicht genau sagen, aber es war nach der Befragung meines Vaters. Dazwischen lag ungefähr ein halbes Jahr.

RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in der RF mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt?

BF: Solche Freunde habe ich momentan nicht.

RI: Stehen Sie mit ehemaligen Berufskollegen aus der RF, welche auch geflüchtet sind, etwa Hr. XXXX oder Hr. XXXX , noch in Kontakt. Wenn ja, wie oft?

BF: Ja, ich habe die Telefonnummer von Herrn XXXX . Nachgefragt, wir haben ganz selten Kontakt. Nachgefragt, haben wir das letzte Mal ungefähr vor einem Jahr gesprochen. Mit XXXX spreche ich ganz oft. Nachgefragt, ein paar Mal in der Woche.

RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte.

BF: Nein, solche habe ich nicht. Zumindest kenne ich sie nicht.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort?

BF: Ehefrau XXXX , geboren am XXXX ; Tochter XXXX , geboren am XXXX ; wohnhaft in XXXX im selben Haushalt. Meine Ehefrau hat eine Tante ms. (mütterlicherseits) in Österreich, sie heißt XXXX . Soweit ich das weiß, ist sie am XXXX geboren. Ihr Ehemann ist XXXX , welcher Präsident der XXXX war und mit welchem ich in regen Kontakt stehe. Sie hat auch eine Familie in Österreich.

RI: Haben Sie sonst noch Verwandten in Österreich?

BF: Nein, sonst habe ich keine.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Gattin und Tochter momentan im Bundesgebiet?

BF: Meine Tochter besitzt einen unbefristeten AT in Österreich. Meine Frau besitzt einen befristeten AT in Österreich.

RI: Ist die oben genannte Tochter XXXX eine gemeinsame Tochter von Ihnen und Ihrer Frau, der Fr. XXXX , geb. am XXXX ?

BF: Ja.

RI: Verfügen Sie über weitere leibliche Kinder?

BF: Nein.

RI: Sind Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF am 23.01.2016 wieder in der RF gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub?

BF: Nein, nicht einmal.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Am 18.01.2016 habe ich einen Anruf bekommen von Hrn. XXXX , er war Mitarbeiter von XXXX . Er war zuständig für die Verbindung zur Bank und die Depositen. Er hat mitgeteilt, dass die Sicherheitsabteilung von XXXX mit mir zusammentreffen wollte. Ich habe ihn gefragt, um was es geht. Er konnte es mir nicht beantworten, da er es nicht wusste. Er sagte mir, dass er den Befehl von der Leitung von XXXX erhalten hat. Ich habe ihm geantwortet, dass ich mit meinem Geschäftsführer reden muss, dem Herrn XXXX , weil ich wusste nicht, um was es genau geht. Ich bin also sofort zu XXXX gegangen und habe ihn gefragt, was los ist. Er sagte mir, ich sollte das vergessen und Hrn. XXXX ignorieren. Am 22. Jänner 2016, als ich aus meiner Bank kam, sind zu mir 2 Männer gekommen und haben sie als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung von XXXX vorgestellt. Sie haben mir gesagt, dass ich an XXXX weiterleiten soll, dass er dem Vorschlag zustimmen soll, da es sonst für uns und für die Bank schlecht sein würde. Nachgefragt, habe ich ihnen gesagt, dass ich nicht wüsste, worüber sie reden, aber dass ich die Nachricht weiterleiten würde. Ich bin sofort zu XXXX gegangen und habe ihm alles erzählt, was geschehen ist. Nachgefragt, hat er mir gesagt, dass er ein schlechtes Gespräch mit dem Leiter der Sicherheitsabteilung von XXXX gehabt hat. Damals war es Herr XXXX . Davor war dieser Innenminister von XXXX und er war davor auch Sekretär des Sicherheitsrates in XXXX . Solche Erdölfirmen waren immer die guten Stellen, wo ehemalige Sicherheitsleute gearbeitet haben. Nachgefragt, gemeint sind Nachrichtendienste, wie FSB, GRU, und des Innenministeriums. Der Geschäftsführer von XXXX ist Herr XXXX , welcher KGB-General war. Für mich ist es unsicher in Russland zu bleiben.

RI: Bitte fahren Sie bitte mit Ihrer Fluchtgeschichte fort.

BF: Hr. XXXX hat mir gesagt, dass es gewisse Missverständnisse gegeben hat mit XXXX und es wäre für mich besser jetzt Russland zu verlassen. Er gibt mir 2 Wochen Urlaub und er sagte mir, dass ich in dieser Zeit mit keinem Mitarbeiter der Bank Kontakt haben soll. Das war am 22. Jänner 2016, an einem Freitag. Am 23.01.2016 habe ich Russland verlassen. Dann bin ich nach Österreich gekommen und im Februar 2016 wurde der XXXX die Lizenz entzogen. Als Russland 2014 die Krim annektiert hat, gab es die Sanktionen gegen Russland und das Finanzsystem Russlands war instabil und unter Gefahr. Und die Zentralbank hat mit finanziellen Unterstützungsprogrammen für die Banken begonnen. Die staatlichen Anteile an privaten Banken haben zugenommen auf bis zu 80 %. Sie haben das dadurch erreicht, dass sie den Privatbanken Lizenzen entzogen haben und die Gelder der Privatbanken wurden dann bei der Zentralbank eingezogen. So haben viele Menschen Geld verloren. Bei der XXXX war Vermögen bis zu einer Milliarde Dollar veranlagt, da war die XXXX besonders interessant. XXXX ist draufgekommen, dass der XXXX die Lizenz entzogen wird. Ich vermute sie wollten ihr Deposit von über 100 Mio. Dollar bei unserer Bank retten. Ich vermute sie wollten Herrn XXXX zwingen, das Geld vor der Frist an XXXX zu zahlen.

RI: Kehren wir wieder zu Ihrer Fluchtgeschichte zurück. Haben Sie dazu noch etwas zu sagen?

BF: Nein.

RI: Sie haben im Rahmen Ihres Gedächtnisprotokolls vom 01.03.2021 angegeben, dass Sie von einem Hrn. XXXX am 18.01.2016 kontaktiert worden sind um ein Treffen mit den Sicherheitsbeamten von XXXX zu organisieren, Gleiches haben Sie auch heute angegeben, dies habe aber Hr. XXXX untersagt. War es in Ihren Augen grundsätzlich ungewöhnlich, dass Hr. XXXX ein Treffen mit Sicherheitsbeamten von XXXX angeregt hat oder kam dies öfter vor?

BF: Nein, es war etwas Ungewöhnliches.

RI: Hat Ihnen HR. XXXX am 18.01.2016 am Telefon gesagt, was der genaue Zweck dieses Treffens sei und wer bei diesem Treffen genau dabei sein sollte?

BF: Es wurde mir nur gesagt, dass ich mit den Sicherheitsleuten von XXXX zusammentreffen soll, aber der Zweck des Treffens war mir nicht bekannt.

RI: Hat Ihnen Hr. XXXX genau gesagt, warum dieses Treffen nicht stattfinden sollte bzw. was er für den Fall eines solchen Treffens genau befürchten würde?

BF: Er hat mir gar nichts dazu gesagt. Er hat mir nur gesagt, dass ich die Sache ignorieren soll und er die Sache erledigt.

RI: Was haben Sie nach der Rücksprache mit Hrn. XXXX dem Hrn. XXXX zurückberichtet und wie hat er darauf genau reagiert?

BF: Nein, es gab keine Rückmeldung. Hr. XXXX hat gesagt, dass er sich selbst darum kümmern wird und er sich selbst darum kümmern wird.

RI: Sie haben im Rahmen Ihres Gedächtnisprotokolls vom 01.03.2021 angegeben, dass Sie am 22.01.2016 in der Nähe des Bankgebäudes von 2 Sicherheitsbeamten von XXXX kontaktiert und aufgefordert wurden sind auf Hrn. XXXX einzuwirken, dass dieser auf gewissen Vorschläge zustimmen würde, Gleiches haben Sie auch heute gesagt, andernfalls würden Ihnen und Hrn. XXXX Gefängnis drohen. Haben die 2 Männer irgendwie erkennen lassen, um welche Vorschläge es genau gegangen ist?

BF: Nein, die haben das nicht gesagt.

RI: Als Sie Hrn. XXXX von dem Zusammentreffen mit den zwei Männern am 22.01.2016 berichteten, hat er Ihnen gegenüber zu erkennen gegeben, um welche Vorschläge es sich genau handeln würde und führte er näher aus, was er damit genau gemeint habe, dass es mit Hrn. XXXX von XXXX Probleme gäbe (wie im Gedächtnisprotokoll auch erwähnt)?

BF: In dem Moment nicht.

RI: Hatten Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF, als Sie von Ihrer strafgerichtlichen Verfolgung in der RF erfahren haben, dann versucht von Hrn. XXXX oder Hrn. XXXX mehr über diese damaligen Vorgänge in Erfahrung zu bringen? Wenn ja, was haben Sie erfahren? Wenn nein, warum nicht?

BF: Da muss ich die Rolle des Herrn XXXX darstellen. Er war der Präsident der Bank. Er hat Klientenfunktion gehabt. D. h., dass er Klienten für die Bank gewinnt. Hr. XXXX war nicht zeichnungsberechtigt und er hat immer in Österreich gelebt. Er war nicht operativ in der Bank tätig. Er hat von der Situation der Bank nicht gewusst. Als ich 2018 draufgekommen, durch meine Freunde und die Medien, dass gegen mich ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, habe ich mich bemüht, mit XXXX Kontakt aufzunehmen, aber sein Handy war ausgeschaltet und ich konnte ihn nicht finden und Herr XXXX hat über diese Situation nicht Bescheid gewusst. Deswegen habe ich in Russland einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der sich auf solche speziellen Fälle spezialisiert hat.

RI: Wenn Sie nach der Flucht von Hrn. XXXX , so wie im Gedächtnisprotokoll erwähnt, in Ihrer ersten Urlaubwoche erfahren haben und tatsächlich um Ihr Leben und Ihre Gesundheit zu fürchten begannen, warum haben Sie im Bundesgebiet nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern haben weitere 5 Jahre damit zugewartet?

BF: Ich habe das nicht als seriös angenommen. Nachgefragt, ich habe gedacht, dass sich die Probleme lösen werden. Ich habe Russland am 23. Jänner 2016 verlassen. Am 25. Jänner 2016 haben wir das Glück gehabt in Österreich einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Den Antrag haben wir im Dezember 2015 gestellt.

RI wiederholt die Frage.

BF: Zwischen dem Moment, dass ich von meinen Problemen habe, Russland verlassen haben und den Erhalt des Aufenthaltstitels, vergingen nur zwei Tage. Wir wollten auch schon vorher nach Österreich übersiedeln. Ich habe die Geschichte in Russland bei Seite gelassen und in Österreich normal leben. Ich hoffte damals, dass ich in Sicherheit bin.

RI: Sie haben im Verfahren angegeben bereits im Mai 2018 von Ihrem Strafverfahren in der RF erfahren zu haben. Wie und von wem haben Sie genau davon erfahren?

BF: Ich habe noch eine alte Rufnummer von Russland gehabt. Ich kann mich nicht erinnern, wer mir die Information geschickt hat, aber es war eine Information des „Telegramkanals“. Dass es gegen die XXXX ein Strafverfahren gibt und da war auch mein Name dabei.

RI: Warum haben Sie zu diesem Zeitpunkt – Mai 2018 - bzw. spätestens im September 2018 als die Generalstaatsanwaltschaft der XXXX ein Auslieferungsersuchen – Ihre Person betreffend - gestellt hat, nicht bereits erwogen einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu stellen, sondern bis zum 02.03.2021 damit zugewartet?

BF: Als ich im Jahr 2018 draufgekommen bin, dass gegen mich ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, habe ich einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Der Rechtsanwalt hat mir berichtet, dass das Strafverfahren gegen mich zu wenig Gründe hatte, um tatsächlich stattzufinden. Danach gab es ein Abschiebungsverfahren in Österreich. Ich dachte, ich werde meine Rechte in Österreich bekommen und beweisen, dass ich unschuldig bin. Dann habe ich in Österreich einen Rechtsanwalt eingeschaltet und er hat mir erzählt, wie das Verfahren weitergeht.

RI: Sie haben erstmalig mit beschwerdeseitiger Stellungnahme vom 14.01.2022 den Inhalt eines Drohbriefes vom 10.01.2022, als auch der Inhalt einer DrohSMS behauptet und vorgelegt. Im Rahmen der beschwerdeseitigen Stellungnahmen vom 14.01.2022 und 04.02.2022 wird der Erhalt dieser ersten Drohnachricht jedoch mit 01.11.2021 angegeben, während im Rahmen der Zeugeneinvernahme des BF vor dem BKA (Bundeskriminalamt) am 18.01.2022 und im Schreiben von RA XXXX vom 02.11.2020 der Erhalt der ersten DrohSMS mit 01.11.2020 angegeben wird. Wann haben Sie also Ihre erste DrohSMS erhalten?

BF: 01.11.2021.Zuerst gab es zwei DrohSMS und dann gab es einen Drohbrief. Das war im November 2021.

RI: Wenn Ihre erste DrohSMS – wie Sie angeben – am 01.11.2021 zu Ihnen gekommen ist, von welcher DrohSMS sprach dann Ihr Rechtsanwalt XXXX am 02.11.2020?

BF: Im Jahr 2020 gab es kein DrohSMS. Ich habe zwei DrohSMS gehabt. Zwei DrohSMS habe ich am 01.11.2021 erhalten. Der Unterschied zwischen den zwei SMSs waren ein paar Tage.

RI: Aus dem Schreiben vom Herrn RA XXXX , datiert vom 02.11.2020, geht hervor, dass Sie am 01.11.2020, um 20:15 Uhr, von einer Telefonnummer XXXX eine DrohSMS erhalten haben. Im Verfahren wurde vorgelegt: Eine Ablichtung Ihres Handys mit einer SMS-Nachricht von der Nummer XXXX um 20:15 Uhr. Diese SMS wurde allerdings in den oa. beschwerdeseitigen Stellungnahmen mit dem Datum 01.11.2021 angegeben. Wenn das Datum 01.11.2021 stimmt, wovon spricht dann Herr RA XXXX in seiner Stellungnahme vom 02.11.2020?

BF: Ich kann natürlich etwas verwechseln. Ich kann mich nur erinnern, dass es eine SMS im November gab.

RI: Es gibt unterschiedliche beschwerdeseitige Jahresangaben zum Erhalt des ersten DrohSMS.

BF: Das war eine schwierige Periode in meinem Leben. Ich habe Probleme mit meiner Erinnerung. Ich kann mich nicht an genaue Daten erinnern. Es geht um den Stress, den ich erlebt habe. Es wurde in Österreich festgestellt, dass ich an klinischer Depression leide. Ich hatte eine Behandlung im AKH.

RI: Haben Sie am 01.11.2020 die erste DrohSMS bekommen oder nicht?

BF: Ich kann mich erinnern, dass ich eine DrohSMS erhalten habe und ich kann mich erinnern, dass es im November war. Bezüglich des Jahres tue ich mir schwer.

RI: VORHALTUNG: Ihr RA XXXX geht jedenfalls von einer DrohSMS gegen Sie am 01.11.2020 aus. Wenn Sie also bereits am 01.11.2020 Ihre erste DrohSMS erhalten haben, wie kann es sein, dass Sie diese weder im Rahmen Ihres Gedächtnisprotokolls vom 01.03.2021, noch in Ihrer BFA-Einvernahme vom 03.05.2021 und noch in Ihrer BFA-Einvernahme vom 26.05.2021 auch nur mit einem Wort konkret erwähnt haben?

BF: Es fällt mir schwer diese Frage zu beantworten. Alle Unterlagen – gemeint sind die DrohSMS und der Drohbrief – sind beim BKA vorgelegt worden. Es tut mir sehr leid, wenn ich etwas verwechsle, aber es gibt Fakten, die ich bereits vorgelegt habe.

RI: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Auf AS 315 ist eine Ablichtung einer DrohSMS zu sehen. Handelt sich hierbei um den Text Ihrer ersten DrohSMS?

BF: Ich vermute es, es kann sein. Den Text erkenne ich schon, aber ich weiß nicht, ob es die erste oder zweite DrohSMSs ist, aber es handelt sich um eine der beiden DrohSMSs.

RI an D: Übersetzen Sie mir nur, ob über dem Text des SMS, anstelle eines Datums, das Wort „gestern“ steht.

D: Es gibt kein Datum, es steht nur „gestern, 20:15“.

Die Verhandlung wird um 12:35 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 12:43 Uhr fortgesetzt.

RI: Aus dem Akt geht eine weitere DrohSMS vom 05.01.2022 hervor, jedoch befindet sich keine Ablichtung dieser DrohSMS im Akt. Bitte legen Sie eine entsprechende Ablichtung vor.

RV: Wir haben das vor dem BFA vorgelegt, aber jetzt nicht hier.

RI an RV: Sie werden ersucht binnen 10 Tagen, hg einlangend, die DrohSMS vom 05.01.2022 einzureichen.

RI: Sie haben im Rahmen des Verfahrens eine Kopie eines Drohbriefes samt Übersetzung vorgelegt. Wo befindet sich das Original dieses Drohbriefes?

BF: Soweit ich weiß, befindet sich das Original bei der Kriminalpolizei.

RI: Im Rahmen der BFA-Einvernahme vom 27.05.2022 wurde im Verfahren erstmalig ein Schreiben samt Übersetzung der Generalstaatsanwaltschaft der RF vom 03.04.2018 vorgelegt. Dieses Schreiben ist mit streng vertraulich klassifiziert. Woher stammt dieses Schreiben genau und wann und von wem wollen Sie dieses erhalten haben?

BF: Ich habe das Schreiben nicht erhalten. Das Schreiben hat mein Rechtsanwalt erhalten.

RI: Wann?

BF: Ich kann nicht genau das Datum nennen.

RV: Nur zur Klarstellung, das Schreiben wurde erhalten von einem Rechtsanwalt des BF im Auslieferungsverfahren. Ich habe es von diesem Rechtsanwalt erhalten. Der seinerzeitige Rechtsanwalt des BF im Auslieferungsverfahrens hat mir aus Quellenschutz nicht sagen können von wem er dieses Schreiben erhalten hat.

RI: Dem Akt liegt auf AS 353 bzw. in Anlage zur Beschwerdeschrift nur eine recht unleserliche Kopie des in russischer Sprache verfassten Schreibens vom 03.04.2018 vor. Verfügen Sie über besser lesbare Kopie und wo befindet sich das Original?

BF: Ich werde mit meinem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und ich werde versuchen, falls es so etwas gibt, es vorzulegen.

RI: Haben Sie eine besser lesbare Kopie?

BF: Nein.

RI an RV: Haben Sie eine besser lesbare Kopie?

RV: Nein, ich habe genau dieselbe Kopie, die ich dem BFA vorgelegt habe.

RI an D: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die AS 353 auf dem das oben genannte Schreiben vom 03.04.2018 abgelichtet ist. Können Sie dieses Schreiben entziffern?

D: Ab dem 2. Absatz kann ich den Text lesen.

RI an D: Bitte übersetzen Sie das Schreiben ab dem 2. Absatz (ab dem Moment, wo Sie den Text lesen können).

D: „Das Ziel des Briefes ist eine Extradierung von Herrn XXXX , welcher mit seiner Familie in Österreich in die Russische Föderation.“ Weiter kann ich leider nicht vollständig lesen, da einige Wörter nicht lesbar sind.

RI: VORHALTUNG: Aus dem Zuerkennungsbescheid des subsidiären Schutzes an Hrn. XXXX vom 27.05.2019 auf Seite 3ff geht u.a. hervor, dass gegen diesen am 06.02.2016 ein Ausreiseverbot seitens der RF verhängt worden sei, im April 2016 vermutlich die Strafverfolgung gegen ihn aufgenommen worden sei und im Mai 2016 sein gesamtes Vermögen gepfändet worden sei. Auch sei das Vermögen seiner Frau, seiner Kinder und seiner Eltern gepfändet worden. Wie erklären Sie sich, dass es zu Pfändungen des gesamten Vermögens der Familie von Hrn. XXXX in der RF gekommen ist, Derartiges jedoch nicht iZm der noch immer in der RF lebenden Familie von Ihnen geschehen ist?

BF: Soweit ich weiß, wurde das Vermögen von Herrn XXXX gepfändet aber nicht weggenommen. Soweit ich das weiß, wurde es im Rahmen des Insolvenzverfahrens der XXXX gemacht. Das hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun. Es gibt überhaupt keinen Zusammenhang mit dem Strafverfahren.

RI: Sie haben im bisherigen Verfahren wiederholt angegeben, dass Sie in Ihrer Funktion als Stellvertreter der Kreditabteilung der XXXX weder eine Entscheidungsbefugnis, noch eine Zeichnungsberechtigung innegehabt hätten und alle Entscheidungen iZm Großkunden stets von Hrn. XXXX getroffen worden sind. Wenn dies so ist, wie erklären Sie sich das große Interesse der RF an Ihrer Person eigentlich? Welches konkrete Interesse könnte von Seiten der Justiz daran bestehen, gerade Ihrer Person habhaft zu werden, wenn Sie – wie Sie behaupten - keinerlei persönlichen Anteil an dem entstandenen Schaden für die XXXX zu haben behaupten? Warum sollte dann – Ihre Person betreffend - ein derartiger Aufwand seitens der Generalstaatsanwaltschaft betrieben werden?

BF: Es ist für mich schwer zu vermuten, aber ich glaube, dass es darum geht, dass es nur 2 Personen gegeben hat, die mit XXXX gesprochen haben. Ich glaube für die Generäle, die in XXXX sitzen, war es wichtig, alle zu bestrafen.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?

BF: Nein.

RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?

BF: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?

BF: Ich bin mir sicher, wenn ich in die RF zurückkehre, werde ich verhaftet. Ich werde ganz sicher gefoltert, da sie ganz sicher Aussagen von mir brauchen. Ich werde keine reguläre medizinische Unterstützung bekommen. Nachdem ich gefoltert worden bin, wenn ich dies überlebe, dann werde ich ins Gefängnis kommen und was höchstwahrscheinlich ist, werde ich in die Ukraine in den Krieg geschickt werden. Auf alle Fälle wäre es ein Todesurteil, wenn ich nach Russland zurückkehre.

RI: Haben Sie noch weitere Nachweise dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)?

BF: Nein.

RI: Waren Sie sonst in der RF jemals straffällig?

BF: Nein.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der RF politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten?

BF: Ich habe es nicht gezählt.

RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern?

BF: Ja, ich bin sehr dankbar.

RI: Frau RV haben Sie Fragen an den BF?

RV: Nein, keine Fragen.

RI: Frau RV, möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

RV: Nein.

RI: Wie bereits oben ausgeführt, werden Sie ersucht binnen 10 Tagen, hg einlangend, einen Lohnzettel des BF aus dem sein monatliches Einkommen hervorgeht sowie eine Ablichtung des 2. DrohSMS vorzulegen.

Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.

27. Mit Urkundenvorlage vom 04.11.2024 übermittelte die Beschwerdeseite einen Lohnzettel für den BF und eine „lesbare“ Version des Schreibens der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 03.04.2018. Eine Ablichtung der zweiten DrohSMS sei nicht mehr auffindbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 02.03.2021, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 02.03.2021, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 03.05.2021, am 26.05.2021 und am 27.05.2022, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 20.12.2022 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers (BF):

Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Russen und dem russisch-orthodoxen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Russisch und gut Englisch. Der BF ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter.

Der BF reiste am 23.01.2016 rechtmäßig, im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, gültig von 12.01.2016 bis 12.01.2017, in das österreichische Bundesgebiet ein. Den Antrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels stellte der BF am 04.01.2016. Bereits zuvor stellte der BF im Dezember 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, welcher jedoch abgewiesen worden ist. Von 13.01.2017 bis 13.01.2018 und von 14.01.2018 bis 14.01.2021 war der BF ebenfalls im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Am 15.01.2021 stellte der BF einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, welcher jedoch abgewiesen wurde.

Am 02.03.2021 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.11.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 20.12.2022 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Der BF wurde in XXXX geboren und ist in der XXXX Region aufgewachsen. Im Herkunftsstaat hat der BF 11 Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach studierte der BF 4 Jahre lang an der XXXX Computertechnologie in Wirtschaft und Business. Das Studium schloss er 2007 ab und arbeitete der BF in der Folge etwa 2 Jahre beim XXXX . Zunächst war der BF ebendort als Spezialist für administrative Leitung tätig, danach war er Leiter der Projektgruppe für Investitionen. Am 15.02.2010 begann der BF bei der XXXX zu arbeiten und war sein letzter Arbeitstag der 22.01.2016. XXXX war Vorstandsvorsitzender der XXXX . Zunächst war der BF bei der Bank als Pfandrechtspezialist tätig und war er zuletzt stellvertretender Leiter der Kreditabteilung, wobei er diese Funktion 2 Jahre lang ausübte. Eines der vom BF zu betreuenden Großkunden war XXXX . Der BF war in seiner Funktion dafür zuständig alle Materialien für die Kreditvergabe vorzubereiten und Kreditverträge zu analysieren. Für die Entscheidung über die Kreditvergabe war jedoch ein eigenes Komitee zuständig. Anfang Februar 2016 wurde der XXXX die Lizenz entzogen.

Im September 2017 erfolgte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den BF in seinem Herkunftsstaat. Am 12.09.2018 beantragte die Russische Föderation die Auslieferung des BF durch die österreichischen Behörden zur Strafverfolgung. Tatvorwurf sei Beihilfe zur Unterschlagung von Geldforderungen in der Höhe von umgerechnet EUR 25.013.000,-, indem der BF unter unbekannten Umständen nicht später als am 01.09.2015 in XXXX aus gewinnsüchtigen Beweggründen in Absprache mit dem Leiter und Vorsitzenden des Vorstands der XXXX die Untersuchung des von angeführtem Bankinstitut durch Überweisung auf das Konto der von XXXX kontrollierten Gesellschaft XXXX anvertrauten und in weiterer Folge vertragswidrig auf Konten einer in der Republik Estland ansässigen Bank transferierten Vermögens gefördert habe. Der BF werde damit der Begehung einer Straftat iSv Art. 33 Abs. 5 (als Komplize) und Art. 160 Abs. 4 (Aneignung oder Veruntreuung) des russischen Strafgesetzbuches beschuldigt. Art. 160 Abs. 4 stellt dabei eine Qualifikation dar, sofern die Taten durch eine organisierte Gruppe oder in besonders großem Umfang begangen worden sind. Im Falle einer Verurteilung droht dem BF ein Freiheitsentzug von bis zu 10 Jahren mit der Geldstrafe bis zu einer Million Rubel oder in der Höhe des Arbeitslohnes oder eines anderen Einkommens des BF für den Zeitraum bis zu 3 Jahren oder ohne solche und mit der Freiheitsbeschränkung bis zu 2 Jahren oder ohne solche.

Mit Beschluss des LG XXXX vom 11.01.2019 wurde die Auslieferung des BF für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG XXXX vom 18.11.2018, Zl. XXXX , keine Folge gegeben, woraufhin das BMJ die Auslieferung des BF an die Russische Föderation unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes bewilligte. Wegen Transportunfähigkeit des BF aufgrund seines Gesundheitszustands wurde die tatsächliche Überstellung mit Beschlüssen des LG XXXX mehrfach aufgeschoben. Mehrere Anträge auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens waren erfolglos. Aus diesem Grund erfolgte am 18.08.2018 die Festnahme des BF in seinem Auslieferungsverfahren, wobei er am 28.08.2018 nach Erlag einer Kaution von EUR 100.000,- und gegen Weisungen aus der Auslieferungshaft entlassen wurde. Am 05.11.2020 erfolgte die neuerliche Festnahme des BF, sowie seine Vorführung zum Amtsarzt, wobei die dauernde Haftunfähigkeit festgestellt und der BF aus der Haft entlassen wurde. Zuletzt wurde die Übergabe des BF an die Russische Föderation mit Beschluss des LG XXXX vom 20.01.2021, Zl. XXXX , bis zum 02.03.2021 aufgeschoben.

Mit Schriftsatz vom 30.03.2022 begehrte der BF neuerlich die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens. Mit Beschluss des LG XXXX vom 19.04.2022, Zl. XXXX wurde das Auslieferungsverfahren des BF wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurde die von der russischen Generalstaatsanwaltschaft am 12.09.2018 begehrte Auslieferung des BF für nicht zulässig erklärt, da befürchtet werde, dass hinsichtlich des zu erwartenden Strafverfahrens in der Russischen Föderation als auch einer sich möglicherweise daran schließenden Strafhaft die erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eingehalten werde und die Russische Föderation seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen, sowie Verpflichtungen (insbesondere der Artikel 3 und 6 EMRK und der Spezialität) derzeit nicht nachkomme.

XXXX reiste im Februar 2016 ebenfalls aus der Russischen Föderation aus und. Am 19.12.2016 wurde ein Haftbefehl der russischen Behörden gegen XXXX erlassen. Darin wird dieser beschuldigt Straftaten nach Art. 159 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuchs begangen zu haben, nämlich spätestens am 21.01.2016 in eigennütziger Absicht mit unbekannten Personen eine Kollusion eingegangen zu sein, um Bankvermögen zu entwenden. In der Folge habe XXXX mehrere Millionen Euro entwendet. Dieser stellte am 16.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in der tschechischen Republik. Mit Bescheid der tschechischen Behörden vom 27.05.2019 wurde XXXX der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. XXXX bestritt vor den tschechischen Behörden diese Straftat begangen zu haben. Im Bescheid der tschechischen Behörden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von Seiten der russischen Behörden versucht werde die Schuld auf den Antragsteller zu schieben, an seiner Person jedoch kein erhöhtes Interesse der Behörden bestehe und keine Strafverfolgung wegen (unterstellter) politischer Gesinnung des BF erkannt werden könne. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, weshalb XXXX subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Der BF verfügt noch über seine Eltern und seine Schwester, sowie etwa 10 weitere Verwandte in der Russischen Föderation. Die Eltern des BF sind im Besitz eines Eigentumshauses im Umland von XXXX , in dem sie wohnen. Darüber hinaus verfügen sie über eine Eigentumswohnung im Zentrum von XXXX , die vermietet ist. Der BF ist Miteigentümer dieser vermieteten Wohnung.

Der BF hat seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet.

Der BF verfügt über seine Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , und seine Tochter, XXXX , geb. am XXXX im Bundesgebiet. Die Ehefrau des BF verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ (ausgenommen Erwerbstätigkeit), gültig von 14.02.2023 bis 14.02.2026. Die Tochter des BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Mit seiner Ehefrau und seiner Tochter lebt der BF in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Der BF befindet sich im Bundesgebiet nicht in Grundversorgung und ist seit 01.07.2023 in Österreich als Angestellter tätig.

Beim BF bestand bereits seit dem Jahr 2015, somit mehrjährig, ein Wirbelsäulenproblem mit einer Schmerzsymptomatik der linken unteren Extremitäten, weswegen im Bundesgebiet – wie oben erwähnt – hinsichtlich des BF bereits eine Transportunfähigkeit und eine dauernde Haftunfähigkeit festgestellt worden ist und der BF am 10.11.2020 im Bundesgebiet operiert wurde.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (BF):

Der BF ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Dem BF droht keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

1.4.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 12.06.2024, Version 14:

„COVID-19-Situation

Letzte Änderung 2023-11-06 11:27

Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona-Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2023).

Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a).

Moskau

Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023).

Tschetschenien

In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).

[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA

Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).

[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).

Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

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Nordkaukasus

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

Dagestan

Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB Moskau 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 31.3.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 29.06.2023

Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).

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Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung: 29.06.2023

Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):

dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'

dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'

der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)

der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)

dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und

uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 29.06.2023

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu (EUAA 16.12.2022b; vgl. CoE 31.8.2022). Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022a). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPS o.D.).

Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (FGÜP RUSS 15.5.2024). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 15.5.2024). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 30.6.2023). Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 6.4.2024; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).

Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB Moskau 30.6.2023). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen/Giesen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).

Nordkaukasus

Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanierungen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022a). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 22.4.2024). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (CoE-PACE 3.6.2022).

Tschetschenien

Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 28.9.2022).

Dagestan

Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt (AA 28.9.2022). Die Zivilgesellschaft Dagestans ist relativ aktiv. Es gibt einige gemeinnützige Organisationen, welche sich mit verschiedenen Problemen befassen, darunter Umweltschutz, soziale Belange und Bauwesen (KR 14.3.2023). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind neben Menschenrechtsorganisationen auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen (AA 28.9.2022).

[…]

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.2023). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).

Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).

Mehr als 39.000 Frauen gehören den russischen Streitkräften an (Wedomosti 7.3.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 30.6.2023). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 25.12.2023). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).

Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12.2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellte Art und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023).

Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu 'kaufen' (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 1.12.2023 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Mobilisierung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

aus gesundheitlichen Gründen

im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis 'für den Dienstgebrauch' (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). [Eine genaue Darstellung der Reservisten-Kategorien findet sich im Anhang; Anm. der Staatendokumentation]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Mit Stand März 2023 nahmen gemäß dem Verteidigungsminister 1.100 Frauen am Ukraine-Krieg teil (Wedomosti 7.3.2023). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation]

Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022b) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 25.12.2023).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. In der Moskauer Region wird Freiwilligen eine Summe von einer Million Rubel [ca. EUR 10.133] geboten, außerdem wird mit Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzerhalt und der Aussetzung von Gerichtsverfahren gelockt (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument werden Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024) und Kubaner (ISW 30.9.2023). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 26.2.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 25.12.2023). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem russischen Militär abschließen (FGWW RUSS 25.12.2023).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Situation ethnischer Minderheiten

Letzte Änderung 2024-06-11 13:20

Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 20.3.2023). Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und dem Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen. Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022).

Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). So Betroffene sich weigern, Verträge mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 24.1.2024).

Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).

[…]

Situation in Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023).

Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen 'hohen' Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als 'Freiwillige' nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023) [zum Begriff der Kadyrowzy siehe das Kapitel Sicherheitsbehörden; Anm. der Staatendokumentation]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).

Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: 'Ich bin ein Freiwilliger.' (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).

Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4.8.2023). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).

Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung

Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, 'massenhaft' Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).

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Rekrutierung Strafgefangener

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (VQ RUSS1 4.12.2023) und stellte diesen bislang als Gegenleistung für einen Ukraine-Kriegseinsatz eine Begnadigung (ISW 20.9.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a) sowie Geld in Aussicht (EUAA 16.12.2022a). Anstatt Begnadigungen ist man nun dazu übergegangen, kampfwilligen Strafgefangenen eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewähren. Für Strafgefangene gelten jetzt an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukraine-Kriegs (BBC 25.1.2024). Früher war der Kriegseinsatz der Strafgefangenen durch Halbjahresverträge zeitlich begrenzt. Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene dazu zu bringen, Verträge zu unterschreiben (ISW 25.1.2024). Gemäß dem föderalen Mobilisierungsgesetz sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (FGMB RUSS 25.12.2023).

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Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)

Letzte Änderung 2024-06-11 13:28

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 30.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Desertion

Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch (StGB) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 14.2.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 25.12.2023). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 4.8.2023).

Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 14.2.2024):

§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.027] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte haben mit der Führung von Verfahren in absentia begonnen [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).

Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).

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Wehrersatzdienst/Zivildienst

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 30.6.2023) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Gerichtsverfahren mangelt es an Transparenz (EBCO 12.5.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 811] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 14.2.2024).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 25.12.2023) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 25.12.2023). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass es keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 29.06.2023

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kinderrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).

Flüchtlinge

Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).

Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung: 29.06.2023

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).

Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).

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Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Letzte Änderung: 29.06.2023

Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).

Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).

Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).

Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Versammlungsfreiheit

Gemäß der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022b; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024, USDOS 22.4.2024, ÖB Moskau 30.6.2023). Die russischen Behörden nehmen immer wieder COVID als Vorwand, um Oppositions- und Antikriegsproteste im Land zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 11.1.2024). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UNHRCOM 1.12.2022b). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Demonstrationen (USDOS 22.4.2024). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der russischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023), es kam zu Massenverhaftungen (KK 17.2.2023), und mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wurden wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.029 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 22.4.2024).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung beträchtlich eingeschränkt (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2024). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren (USDOS 22.4.2024). Gesetze wie 'unerwünschte Organisationen' und 'ausländische Agenten' schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022b). [zur Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Opposition

Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022b). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022b). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022).

Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügten Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UNHRCOM 1.12.2022b). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024) - in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb er im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024). Mitarbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Seit Kriegsbeginn wurden weitere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ewgenij Rojsman, Ilja Jaschin und Leonid Gosman (EUAA 16.12.2022b).

Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).

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Haftbedingungen

Letzte Änderung: 29.06.2023

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).

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Todesstrafe

Letzte Änderung: 29.06.2023

Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).

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Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 30.06.2023

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).

Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).

In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2023-07-03 09:56

Gemäß Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Verfassungsartikel 114 schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Duma 6.10.2022). Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (Regierung 29.12.2022).

Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (RF 28.4.2023). Vergewaltigung innerhalb der Ehe gilt nicht als Straftat (UN-HRC 1.12.2022). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 28.9.2022). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UN-HRC 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 20.3.2023). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 20.3.2023). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2023).

Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 20.3.2023). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UN-HRC 1.12.2022). NGOs, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als 'ausländische Agenten' eingestuft (AA 28.9.2022) [zum Begriff ‚ausländischer Agent‘ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 19.4.2022). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). In der Politik, im öffentlichen Leben und als Unternehmerinnen sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2022; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2023). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2022). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen wegen deren hoher körperlicher Anforderungen verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Berufsbereiche Bergbau und Brandschutz (USDOS 20.3.2023; vgl. AM 13.5.2021, RF 11.4.2023). Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB 30.6.2022; vgl. Regierung 29.12.2022). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (Regierung 29.12.2022).

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Frauen im Nordkaukasus, Tschetschenien

Letzte Änderung 2023-07-04 08:40

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB 30.6.2022). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozio-ökonomischen Situation (Europarat 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia – zusätzlich erschwert (ÖB 30.6.2022). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Verfolgung, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (Europarat 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Immer häufiger werden in Tschetschenien Vorwürfe wegen angeblicher Hexerei vorgebracht. Opfer sind für gewöhnlich ältere Frauen. Diese werden regelmäßig zu Geständnissen im Rahmen staatlicher Fernsehübertragungen gezwungen (USCIRF 10.2021).

Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023).

In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 'Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen' geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2023). Polygamie ist offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 28.9.2022). Frauen, die in polygamen Beziehungen leben, sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. In Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021).

Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Auch eine Flucht ins Ausland ist beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (Europarat 3.6.2022).

Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (Europarat 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel 'Sintem' in Tschetschenien und 'Mat i ditja' ('Mutter und Kind') in Dagestan (ÖB 30.6.2022).

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Kinder

Letzte Änderung 2023-07-04 08:41

Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen (UN-OHCHR o.D.). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2014 verabschiedete die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 93 Mio.] (FES 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (UPPR o.D.). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (Paragrafen 7 und 8 des oben genannten Gesetzes). Gemäß § 8 hat die Kinderrechtsbeauftragte jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in Russland vorzulegen (RF 30.4.2021).

Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten. Gemäß Aussage der Regierung vom Juli 2021 wurden seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2017 341 Kinder aus Syrien und Irak repatriiert (USDOS 7.2022). Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 20.3.2023). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 28.9.2022). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (EVAC/ECP 10.2022). Es gibt in Russland Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB 30.6.2022). Es existiert kein System zur Gewalt-Prävention und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 28.9.2022).

Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (USDOS 20.3.2023).

Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (USDOS 20.3.2023; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 9 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPR o.D.).

Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, z. B. Arbeiten unter Tag und in Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafmaß zu milde ist. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt und werden zum Betteln gezwungen (USDOS 12.4.2022).

Die medizinische Versorgungssituation für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Gemäß dem Welthunger-Index 2022 sind 4,4 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 13,4 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,5 % (WHI o.D.). Im Jahr 2021 erhielten 12.100 Kinder im Alter zwischen 0 und 14 Jahren antiretrovirale HIV/Aids-Medikamente (UNICEF o.D.). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 20.3.2023). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).

Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).

Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, sie werden in Pflegefamilien untergebracht usw. Für Familienangehörige gestaltet sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UN-HRC 15.3.2023).

Nordkaukasus

Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB 30.6.2022; vgl. PR 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-März 2023 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (PR 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Gemäß § 13 des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (RF 30.4.2021). Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (UPRTR o.D.). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (UGPR o.D.).

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Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung: 04.07.2023

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

[…]

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).[…]

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).

Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).[…]

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 166], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 148] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 131] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Dagestan

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 14,2 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 12,5 % (KR 4.3.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 15.328 [ca. EUR 158], für Kinder RUB 13.745 [ca. EUR 141] und für Pensionisten RUB 12.093 [ca. EUR 124] (Rosstat 29.12.2023b). Der Anteil der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans und in anderen Städten Dagestans besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Dagestan wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023).

[…]

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).

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Mutterschaft: Mutterschaftskapital, Kinderbetreuungsgeld usw.

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 28.9.2022). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten kann ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns der vorangegangenen zwei Jahre, von der Beschäftigungsdauer und der Dauer des Mutterschaftsurlaubs ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2024 mindestens RUB 88.565 [ca. EUR 911] und maximal RUB 783.707 [ca. EUR 8.063]. Ist die Versicherungsdauer kürzer als sechs Monate, wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 9.2.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 13.5.2024a). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.d).

Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 25.12.2023), wird vorrangig der Mutter gewährt. Wenn beispielsweise die Mutter verstorben ist, bezieht der Vater das Mutterschaftskapital (Lenta 15.2.2024). Das Mutterschaftskapital ist eine bargeldlose, zweckgebundene Leistung (AA 28.9.2022) und darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie für die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 25.12.2023), so die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 9.2.2024). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2024 ca. RUB 630.381 [ca. EUR 6.485] für das erste Kind und ca. RUB 833.025 [ca. EUR 8.570] für das zweite Kind (SFR 8.2.2024).

Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für Bürger, welche vor der Kinderbetreuungszeit einer Arbeit nachgingen, mindestens RUB 9.227,24 [ca. EUR 95] und maximal RUB 49.123,12 [ca. EUR 505]. Bestand kein Arbeitsverhältnis, beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 9.227,24 [ca. EUR 95] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts 'Demografie' wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.670 neue Kindergärten mit Kinderkrippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 260.000 Plätze geschaffen (NPRU o.D.b). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für den staatlichen Kindergarten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022).

[…]

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:29

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022). […]

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:30

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022)..

[…]

Invaliditätspension

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vorgesehen (FGSI RUSS 29.5.2024). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Invaliditätsgruppen und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (Lenta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten ab 1.1.2024 Invalide der Gruppe I RUB 16.269 [ca. EUR 167] monatlich, Personen der Gruppe II RUB 8.134,88 [ca. EUR 84] und Invalide der Gruppe III RUB 4.067 [ca. EUR 42]. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne oder mit nur wenig Arbeitserfahrung/Versicherungszeiten, darunter Kinder. Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455 [ca. EUR 190]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Personen, welche der Gruppe II angehören, erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379 [ca. EUR 158]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.690 [ca. EUR 79], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536 [ca. EUR 67] zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Invaliditätsgruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Invaliditätsgruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).

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Alterspension

Letzte Änderung 2024-06-12 10:37

Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).

Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 13.290 [ca. EUR 137]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR 22.1.2024):

Moskau: RUB 16.964 [ca. EUR 175]

Moskauer Gebiet: RUB 15.735 [ca. EUR 162]

St. Petersburg: RUB 14.220 [ca. EUR 146]

Tschetschenien: RUB 12.758 [ca. EUR 131]

Dagestan: RUB 12.093 [ca. EUR 124]

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 04.07.2023

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).

In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).

Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).

[…]

Psychische Erkrankungen

Letzte Änderung 2023-07-04 16:01

In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).

[…]

Drogenabhängigkeit

Letzte Änderung 2023-07-04 16:02

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).

Tschetschenien

Öffentliche Einrichtungen bieten in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um diese in Apotheken zu erhalten (ISOS 24.8.2020).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-06-12 10:43

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

[…]

Dokumente

Letzte Änderung: 04.07.2023

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Einsicht in das im Bundesgebiet geführte Auslieferungsverfahren des BF.

2.3. Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise des BF und seinen bisherigen Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister und einer Information des BMI (AS 269).

2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und den Familienverhältnissen des BF im Herkunftsstaat, sowie im Bundesgebiet gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in seiner Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben in Zusammenschau mit Auszügen aus dem zentralen Fremden- und Melderegister. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Identifizierung der Person des BF im Auslieferungsverfahren und der Vorlage eines slowakischen Führerscheins, steht seine Identität fest.

2.5. Die Feststellungen zur Ausbildung und den beruflichen Tätigkeiten des BF im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf seinen diesbezüglich Angaben vor dem BFA und dem BVwG (S. 5ff des VH-Prot.) in Zusammenschau mit einem aktuell eingeholten AJ-Web Auszug.

2.6. Die Feststellung zum im Bundesgebiet geführten Auslieferungsverfahren hinsichtlich der Person des BF ergibt sich ua. aus dem Beschluss des LG XXXX zum Aufschub der Übergabe des BF vom 20.01.2021, Zl. XXXX ; dem Beschluss des LG XXXX zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärung der Unzulässigkeit der begehrten Auslieferung vom 19.04.2022, Zl. XXXX , sowie dem Auslieferungsbegehren der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 12.09.2018 und den damit übermittelten Unterlagen. Die Feststellungen zu XXXX beruhen einerseits auf den Angaben des BF im gesamten Verfahren, zuletzt vor dem BVwG, und andererseits aus den vorgelegten Unterlagen zu seiner Person (Haftbefehl vom 19.12.2016, Bescheid der tschechischen Behörden vom 27.05.2019 hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz; AS 75ff).

2.7. Die Feststellung, wonach der BF den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht absolviert hat, beruht auf den Angaben des BF im Verfahren (S. 8 des VH-Prot.).

2.8. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht einerseits auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 03.05.2021 (S.2f des BFA-Prot.) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

2.9. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF fußen auf einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellung zur Inhaftierung des BF beruht darüber hinaus auf einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug.

2.10. Zum Fluchtgrund des BF:

2.10.1. Mit dem Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochte dieser eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:

2.10.2. Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des BF beruht auf der Behauptung, dass dem BF aus politischen Beweggründen von der russischen Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen werde, als stellvertretender Leiter der Kreditabteilung der XXXX gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden der Bank, XXXX , ein Depot der Firma XXXX , welches in der Bank aufbewahrt worden sei, veruntreut zu haben (etwa EUR 25 Millionen). Der BF werde aus diesem Grund von den russischen Behörden gesucht, wobei diese Vorwürfe unwahr seien und dem BF diese lediglich in die Schuhe geschoben würden. Aus diesem Grund sei der BF bereits im Herkunftsstaat bereits am 18.01.2016 von XXXX , einem Mitarbeiter von XXXX , kontaktiert worden, der dem BF mitgeteilt habe, die Sicherheitsabteilung von XXXX wolle sich mit ihm treffen. XXXX habe dem BF untersagt sich mit den Sicherheitsbeamten von XXXX zu treffen und ihm mitgeteilt, dass er den Anruf von Herrn XXXX ignorieren solle. Am 22.01.2016 sei der BF in der Nähe der Bank von 2 Sicherheitsbeamten von XXXX angesprochen worden, die ihm gesagt hätten, der BF solle XXXX ausrichten, ihrem Vorschlag zuzustimmen, widrigenfalls es für sie und die Bank schlecht aussähe. XXXX habe dem BF dann mitgeteilt, dass er bereits ein schlechtes Gespräch mit Herrn XXXX gegeben habe, dem Leiter der Sicherheitsabteilung von XXXX habe dem BF gesagt er solle sich 2 Wochen freinehmen und mit niemandem der Bank Kontakt haben. Am nächsten Tag, am 23.01.2016, habe der BF die Russische Föderation verlassen. Bereits Anfang Februar sei der Bank die Lizenz entzogen worden. In seiner ersten Urlaubswoche habe der BF außerdem aus den Medien erfahren, dass auch XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Der BF sei nicht in die Russische Föderation zurückgereist und habe im Mai 2018 im Bundesgebiet erfahren, dass ein Strafverfahren gegen ihn im Herkunftsstaat eingeleitet worden sei. Aus diesem Grund habe er einen Rechtsanwalt in der Russischen Föderation beauftragt, der dem BF berichtet habe, dass es sich um ein konstruiertes Verfahren gegen ihn handle. Aus einem streng vertraulichen Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 03.04.2018 ergäbe sich, dass ein politisches Interesse an der Strafverfolgung des BF bestehe und faktische Beweise für seine Schuld nicht in Betracht gezogen werden sollten. In der Folge habe es in Österreich ein Auslieferungsverfahren gegeben und sei der BF auch im Bundesgebiet mehrfach bedroht worden. Der BF habe im Jahr 2020 oder 2021 2 Drohnachrichten per SMS und im November 2021 auch einen Drohbrief erhalten, der an seine Tür geheftet worden sei. Der BF sei aus diesem Grund im Bundesgebiet zur Polizei gegangen und sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF seine Verhaftung und strafgerichtliche Verurteilung. Im Gefängnis würde er keine medizinische Hilfe erhalten und gefoltert werden. Außerdem würde man ihn in den Krieg in die Ukraine schicken.

2.10.3. Zur Behauptung einer politisch-oppositionellen Verfolgung des BF im Herkunftsstaat:

Eingangs ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass gegen den BF im Bundesgebiet ein Auslieferungsverfahren anhängig war, wobei die begehrte Auslieferung des BF mit Beschluss des LG XXXX vom 19.04.2022, Zl. XXXX , endgültig für nicht zulässig erklärt wurde, da befürchtet worden sei, dass hinsichtlich des zu erwartenden Strafverfahrens in der Russischen Föderation als auch einer sich möglicherweise daran schließenden Strafhaft die erfolgte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eingehalten werde und die Russische Föderation seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen, sowie Verpflichtungen (insbesondere der Artikel 3 und 6 EMRK und der Spezialität) derzeit nicht nachkomme. Dem Auslieferungsbegehren der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 12.09.2018 ist zu entnehmen, dass dem BF Beihilfe zur Unterschlagung von Geldforderungen in der Höhe von umgerechnet EUR 25.013.00,- vorgeworfen werde, indem er unter unbekannten Umständen nicht später als am 01.09.2015 in XXXX aus gewinnsüchtigen Beweggründen in Absprache mit dem Leiter und Vorsitzenden des Vorstands der XXXX , die Untersuchung des von angeführtem Bankinstitut durch Überweisung auf das Konto der von XXXX kontrollierten Gesellschaft XXXX anvertrauten und in weiterer Folge vertragswidrig auf Konten einer in der Republik Estland ansässigen Bank transferierten Vermögens gefördert habe. Der BF werde damit der Begehung einer Straftat iSv Art. 33 Abs. 5 (als Komplize) und Art. 160 Abs. 4 (Aneignung oder Veruntreuung) des russischen Strafgesetzbuches beschuldigt. Nach Art. 160 Abs. 4 stellt dabei eine Qualifikation dar, sofern die Taten durch eine organisierte Gruppe oder in besonders großem Umfang begangen worden sind. Im Falle einer Verurteilung droht dem BF ein Freiheitsentzug von bis zu 10 Jahren mit der Geldstrafe bis zu einer Million Rubel oder in der Höhe des Arbeitslohnes oder eines anderen Einkommens des BF für den Zeitraum bis zu 3 Jahren oder ohne solche und mit der Freiheitsbeschränkung bis zu 2 Jahren oder ohne solche.

Anzumerken ist darüber hinaus, dass dem Vorstandsvorsitzenden der Bank, Herrn XXXX , gegen den in der Russischen Föderation ebenfalls ein Strafverfahren anhängig ist, in der tschechischen Republik der Status eines subsidiär Schutzberichtigten zuerkannt wurde. Auch XXXX bestritt vor den tschechischen Behörden die Vorwürfe der russischen Generalstaatsanwaltschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls zu.

2.10.3.1. Im Wesentlichen stützt sich die behauptete politische Verfolgung der Beschwerdeseite auf ein „streng vertrauliches“ Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 03.04.2018 (AS 345f), in welchem geschrieben steht, dass ein politisches Interesse an der Strafverfolgung des BF bestehe und faktische Beweise für seine Schuld nicht in Betracht gezogen werden sollten. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, habe der BF dieses Schreiben von seinem Rechtsanwalt im Auslieferungsverfahren erhalten. Dieser habe der Rechtsanwältin im gegenständlichen Verfahren aus Quellenschutzgründen nicht nennen können, von wem er das Schreiben erhalten habe (S. 22f des VH-Prot.). Feststeht, dass das vorgelegte Schreiben in russischer Sprache kaum lesbar ist. Der erste Teil des Schreibens, sohin der gesamte erste Absatz, ist völlig unlesbar und war das Schreiben in der mündlichen Verhandlung auch ab dem 2. Absatz einer Übersetzung durch den Dolmetscher nicht zugänglich, da ganze Worte nicht zu entziffern sind. Auf Nachfrage des erkennenden Richters nach einer lesbaren Version des Schreibens, vermeinten sowohl der BF, als auch seine Rechtsvertreterin lediglich über diese Version des Schreibens zu verfügen und vermochten sie eine leserliche Version nicht vorzulegen. Der BF gab an mit dem Rechtsanwalt des Auslieferungsverfahrens Kontakt aufzunehmen und zu versuchen eine besser lesbare Version vorzulegen (S. 23 des VH-Prot.). Festzuhalten ist, dass der BF mit Urkundenvorlage vom 04.11.2024 neuerlich das Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 03.04.2018 in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung vorlegte, wobei das Dokument in russischer Sprache erneut nicht leserlich war. Demzufolge bleibt nicht nur die Herkunft des Dokuments völlig unbekannt, sondern auch der tatsächliche Inhalt des originalen, in russischer Sprache vorgelegten Schreibens. Die Übersetzung ist zwar vollständig leserlich, doch lässt sich ohne entsprechende Lesbarkeit des Originaldokuments nicht überprüfen, ob dieses tatsächlich akkurat übersetzt worden ist. Selbst bei Wahrannahme des Schreibens in russischer Sprache und korrekter Übersetzung, stellt sich die Frage, wie die Beschwerdeseite an ein „streng vertrauliches“ Dokument der russischen Generalstaatsanwaltschaft gekommen sein mag, zumal dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht dargelegt wurde. Die Beweiskraft des vorgelegten Dokuments ist daher klar in Zweifel zu ziehen.

2.10.3.2. Hinsichtlich der erhaltenen Drohnachrichten per SMS verstrickte sich der BF vor dem BVwG im Übrigen in Widersprüche. Erstmals führte die Beschwerdeseite mit Stellungnahme vom 14.01.2022 aus, dass der BF am 10.01.2022 einen Drohbrief erhalten habe, der an seine Wohnungstüre geheftet worden sei und legten sie diesen im Originaltext samt deutscher Übersetzung vor. Des Weiteren erwähnte der BF in dieser Stellungnahme erstmals eine Drohnachricht per SMS, die er im November 2021 erhalten haben will, wobei er ein Foto von seinem abfotografierten Handy vorlegte, auf welchem die Drohnachricht in russischer Sprache ersichtlich ist (AS 315). Auch im beschwerdeseitigen Schriftsatz vom 04.02.2021 wurde auf den Drohbrief vom 10.01.2022 und die Drohnachricht per SMS vom 01.11.2021 hingewiesen (AS 245). Der BF meldete diese Vorfälle in der Folge der Polizei im Bundesgebiet. Bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem BKA am 18.01.2022 führte der BF nunmehr jedoch widersprüchlich zu seinen vorherigen Angaben aus, die Drohnachricht am 01.11.2020 erhalten zu haben. Auch der im Herkunftsstaat beauftragte Rechtsanwalt des BF, Herr XXXX , berichtete in seinem Schreiben vom 02.11.2020 von einer Drohnachricht an den BF per SMS am 01.11.2020 (AS 311). Anzumerken ist, dass nicht überprüfbar ist, wann der BF die Drohnachricht tatsächlich erhalten haben will, da diese in der Nachricht auf der Ablichtung lediglich mit „gestern, 20:15“ datiert ist (AS 315, S. 22 des VH-Prot.).

Zu diesem Vorhalt befragt, führte der BF aus, die Drohnachricht am 01.11.2021 per SMS erhalten zu haben. Vom erkennenden Richter dazu befragt, von welcher Drohnachricht sodann ein russischer Rechtsanwalt, Herr XXXX , in seinem Schreiben vom 02.11.2020 gesprochen habe, gab der BF an, im Jahr 2020 keine Drohnachricht per SMS erhalten zu haben. Er habe 2 Drohnachrichten per SMS im November 2021, im Abstand weniger Tage erhalten. Auf neuerlichen Vorhalt des erkennenden Richters vermeinte der BF schließlich möglicherweise etwas verwechselt zu haben (S. 20f des VH-Prot.).

Sollte der BF die erste Drohnachricht per SMS jedoch tatsächlich bereits am 01.11.2020 erhalten haben, stellt sich die Frage, aus welchem Grund er diese weder in seinem Gedächtnisprotokoll vom 01.03.2021, noch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.05.2021 oder am 26.05.2021 zu erwähnen wusste. Diesen Umstand vermochte der BF in der Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiiert zu erklären, sondern führte er nur aus, dass es ihm sehr schwer falle diese Frage zu beantworten. Er habe alle Unterlagen beim BKA vorgelegt und es tue ihm leid, wenn er etwas verwechsle (S. 21 des VH-Prot.). Für den gegenteiligen Fall, sollte der BF tatsächlich erst am 01.11.2021 die erste Drohnachricht per SMS erhalten haben, stellt sich wiederum die Frage, von welcher Drohnachricht sein russischer Rechtsanwalt, Herr XXXX , bereits in seinem Schreiben am 02.11.2020 sprach. Insgesamt ist das Vorbringen zu den erhaltenen Drohnachrichten daher bereits schwer mit Unlgaubhaftigkeit belastet.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme des BF vor dem BKA am 18.01.2022 der vermeintliche Erhalt einer weiteren Drohnachricht per SMS am 05.01.2022, dessen Inhalt übersetzt ebenfalls der Zeugeneinvernahme zu entnehmen ist (AS 266). Sollte der BF die erste Drohnachricht per SMS daher tatsächlich am 01.11.2021 erhalten habe, würden zwischen der ersten und zweiten Drohnachricht per SMS auch nicht nur – wie vom BF behauptet – wenige Tage liegen. Von dieser Drohnachricht per SMS am 05.11.2022 findet sich keine Ablichtung (in russischer oder deutscher Sprache) im Akt, weshalb dem BF in der mündlichen Verhandlung aufgetragen wurde, diese nachzuliefern. In der Urkundenvorlage vom 04.11.2024 wurde folglich beschwerdeseitig ausgeführt, dass die Ablichtung der zweiten per SMS erhaltenen Drohnachricht trotz sorgfältiger Bemühungen nicht mehr auffindbar sei. Aus diesem Grund erscheint die Beweiskraft der zweiten behaupteter Weise im Bundesgebiet erhaltenen Drohnachricht als deutlich herabgesetzt, wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF Screenshots der Drohnachrichten, sowie den originalen Drohbrief beim BKA vorlegte.

Hinsichtlich des in Österreich aufgrund der erhaltenen Drohnachrichten eingeleiteten Strafverfahrens, Zl. XXXX , ist festzuhalten, dass dieses Verfahren dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.09.2024 zufolge gegen unbekannte Täter bereits im Jahr 2022 abgebrochen wurde. Daraus konnten sohin in casu keine Erkenntnisse gewonnen werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF hinsichtlich der erhaltenen Drohnachrichten per SMS und per Brief mehrfach widersprüchliche Angaben tätigte, weshalb diese vermeintlichen Bedrohungen im Bundesgebiet schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet sind.

2.10.3.4. Der BF gab durchgehend im Verfahren an, selbst weder im Herkunftsstaat noch im Bundesgebiet politisch aktiv gewesen zu sein (S. 10 des BFA-Prot. vom 03.05.2021, S. 25 des VH-Prot.) und leben weiterhin die Eltern, die Schwester, sowie etwa 10 weitere Verwandte des BF unbehelligt im Herkunftsstaat.

Sofern der BF erstmals, damit inhaltlich gesteigert, vor dem BFA (S. 5 des BFA-Prot. vom 27.05.2022) und sodann in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass sein Vater vom russischen Untersuchungskomitee geladen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF auf Nachfrage angab, dass dies schon länger zurückliege und glaublich im Jahr 2018 oder 2019 gewesen sei. Erstmals und damit erneut inhaltlich gesteigert führte der BF vor dem BVwG aus, dass sein Vater auch von Fremden auf der Straße nach dem Verbleib des BF gefragt worden sei (S. 14f des VH-Prot.). Der BF bediente sich in der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus einer weiteren inhaltlichen Steigerung als er angab, dass sein Vater auch von einem Beamten namens XXXX angerufen worden sei, dies sei etwa ein halbes Jahr nach der Befragung seines Vaters vor dem Untersuchungskomitee gewesen. Bei diesem Anruf sei auch gedroht worden die Mutter des BF zu einem Gespräch zu laden (S. 15 des VH-Prot.). Bereits vor dem Hintergrund der inhaltlichen Steigerungen erweist sich das Fluchtvorbringen in diesem Punkt als unglaubhaft. Selbst bei Wahrannahme der Befragungen des Vaters des BF auf der Straße, seiner Ladung vor das Untersuchungskomitee und des Anrufs von XXXX ist jedoch anzumerken, dass daraus nichts weiter hervorging, zumal sämtliche Geschehnisse bereits im Jahr 2018/2019 erfolgten und eine Ladung der Mutter des BF – wie vom Anrufer angedroht – nicht erfolgt ist. Im Übrigen scheint der BF sich aus diesen Gründen keine allzu großen Sorgen um seine Familienangehörigen gemacht zu haben, widrigenfalls er dieses Vorbringen bereits viel früher im Verfahren erstattet hätte.

Insgesamt ist daher aus dem nunmehr Ausgeführten festzuhalten, dass eine Verfolgung des BF aufgrund einer vermeintlichen politischen Gesinnung oder einer allenfalls unterstellten politisch oppositionellen Gesinnung nicht zu erkennen ist, zumal der BF in keinster Weise eine politische Betätigung oder ablehnende Grundeinstellung seiner Person oder seiner Familie gegenüber dem russischen Staatsapparat im Herkunftsstaat oder im Bundesgebiet erkennen ließ. Eine solche wurde in casu auch gar nicht vorgebracht.

2.10.4. Zum Vorbringen des BF zum Grundwehrdienst im Herkunftsstaat eingezogen und in den Kampfeinsatz in die Ukraine geschickt zu werden:

2.10.4.1. Erstmals im Verfahren und damit in inhaltlicher Steigerung seines Fluchtvorbringens, brachte der BF vor dem BVwG vor, zu fürchten bei einer Rückkehr in den Krieg in der Ukraine geschickt zu werden. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet zu haben, jedoch bei einem Stellungstermin gewesen zu sein, bei welchem aufgrund seines Gesundheitszustands eine eingeschränkte Tauglichkeit bescheinigt worden sei.

Inzwischen befand sich der BF in Österreich mehrfach im Krankenhaus und wurde auch an der Wirbelsäule operiert und schließlich sogar für haftunfähig erklärt, weshalb eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit seiner Stellungsuntersuchung im Herkunftsstaat anzunehmen ist und eine Grundwehrtauglichkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls maßgeblich zu bezweifeln ist.

2.10.4.2. Mit 21.09.2022 wurde eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist und es Hinweise darauf gibt, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt.

Nach Angaben von Verteidigungsminister XXXX zielte die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten ab, welche ihren Wohnort nicht mehr verlassen durften. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident XXXX in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben. Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert.

Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (diese liegen je nach Ausbildung und Rang zwischen 40 und 70 Jahren). Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen. Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1. Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.09.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen. Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten. Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt. Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung. Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten. Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt. Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke. Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden und räumte der Kreml Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein.

2.10.4.3. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der BF keinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet hat und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat.

Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat, die den Grundwehrdienst bereits absolviert haben. Diese wurde jedoch in Tschetschenien nicht durchgeführt. Nicht verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Teilmobilisierung abgeschlossen ist, wenngleich XXXX am 31.10.2022 das Ende der Teilmobilmachung lediglich mündlich bestätigte und gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung von Jänner 2023, der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist.

2.10.4.4. Gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst, weshalb sich der BF mit fast 40 Jahren auch nicht mehr im wehrpflichtfähigen Alter befindet und damit nicht mehr zum Wehrdienst einberufen werden könnte. Die Pflichtdienstzeit in der Russischen Föderation beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden.

2.10.4.5. Der BF befindet sich nicht mehr im wehrfähigen Alter, hat den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht absolviert und war von der Teilmobilmachung nicht betroffen. Damit gehört der BF zur allgemeinen Mobilisierungsreserve (s. EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service, December 2022, S. 22f), welche theoretisch mobilisiert werden könnte, wozu es derzeit jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt. Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund des angegriffenen Gesundheitszustands des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht von einer Wehrtauglichkeit seiner Person auszugehen. Auch hinsichtlich einer allfälligen neuen Mobilisierungswelle, oder gar einer allfälligen Generalmobilmachung, gibt es derzeit keine Hinweise.

Insgesamt lässt sich daraus daher keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, wonach der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist oder Grundwehrdiener an die Front geschickt würde, zumal er seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet hat, sich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht wehrtauglich.

2.10.5. Darüber hinaus haben sich vor dem BVwG einige weitere Abweichungen zu den bisherigen Schilderungen des BF im Verfahren ergeben:

2.10.5.1. Der BF machte im Verfahren widersprüchliche Angaben zu seinem Verdienst bei der XXXX . Führte er vor dem BFA am 03.05.2021 noch aus anfänglich RUB 35.000,- und zuletzt RUB 120.000,- verdient zu haben (S. 6 des BFA-Prot. vom 03.05.2021), gab er nunmehr vor dem BVwG übereinstimmend an zunächst RUB 35.000,- verdient zu haben, vermeinte dann jedoch divergierend zu seinen Angaben vor dem BFA gegen Ende RUB 200.000,- verdient zu haben (S. 8 des VH-Prot.).

2.10.5.2. Auch zur Dauer seines Studiums tätigte der BF im Verfahren inkonsistente Angaben. Vor dem BFA führte er aus, nach seiner 11-jährigen Schulbildung ein dreijähriges staatliches Institut besucht zu haben (S. 6 des BFA-Prot. vom 03.05.2021), wohingegen er sodann vor dem BVwG angab, 4 Jahre lang studiert zu haben (S. 5 des VH-Prot.).

2.10.5.3. Im Übrigen machte der BF auch abweichende Angaben zu seinen bisherigen Aufenthalten in Österreich. Vor der belangten Behörde gab der BF zunächst an in der Vergangenheit oft in Österreich gewesen zu sein, weil die Verwandten seiner Ehefrau hier leben würden (S. 7 des BFA-Prot. vom 03.05.2021). Auch vor dem BFA am 27.05.2022 führte der BF aus, dass sie schon längere Zeit nach Österreich übersiedeln hätten wollen, zunächst jedoch keinen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Die Verwandten seiner Ehefrau würden seit vielen Jahren in Österreich leben und hätten sie schon vor längerer Zeit eingeladen nach Österreich zu kommen (S. 4 des BFA-Prot. vom 27.05.2022). In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF nunmehr, dass seine Ehefrau und seine Tochter etwa eineinhalb Wochen vor ihm in das Bundesgebiet eingereist seien (Anm.: Anfang des Jahres 2016), weil seine Tochter eine Untersuchung nach einer in Österreich durchgeführten Operation gehabt habe. Nachgefragt, seien ihr Papylonen von der Zunge entfernt worden (S. 9 des VH-Prot.). Der BF vermochte damit erstmals von Reisen nach Österreich aufgrund einer Operation seiner Tochter im Bundesgebiet zu berichten.

2.10.5.4. Der BF tätigte auch keine konsistenten Angaben hinsichtlich der behaupteten Firma in der Slowakei. In der schriftlichen Stellungnahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2021 gab der BF an seinen Lebensunterhalt aus den Erträgnissen einer Firma in XXXX zu bestreiten (AS 60). Er führte vor dem BFA sodann jedoch aus, in der Slowakei einen Aufenthaltstitel gehabt zu haben, weil seine Ehefrau ebendort eine Firma gehabt habe (S. 7 des BFA-Prot. vom 03.05.2021). Auch bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.05.2021 gab der BF an, dass sie in der Vergangenheit eine Firma in der Slowakei gehabt hätten. Diese hätten sie nicht mehr (S. 2 des BFA-Prot. vom 26.05.2021). Bei seiner erneuten Einvernahme am 27.05.2022 vor dem BFA führte der BF hingegen aus eine Firma in der Slowakei zu haben, weshalb er den Aufenthaltstitel erhalten habe (S.6 des BFA-Prot. vom 27.05.2022). Vor dem BVwG vermeinte der BF wiederum, dass er und seine Ehefrau Besitzer der Firma in der Slowakei gewesen seien, es habe jedoch 3 Besitzer gegeben, der BF und seine Ehefrau seien 2 davon gewesen. In casu war in der Beschwerdeverhandlung keine Rede mehr davon, dass es die Firma nicht mehr gäbe bzw. diese verkauft worden sei, sondern vermeinte der BF vielmehr, dass sie noch immer Aktienbesitzer der Firma seien. Sie hätten jedoch dem Generaldirektor eine Vollmacht gegeben, wonach sie nicht mehr Besitzer des Unternehmens seien. Der BF wisse nicht, ob dies erledigt worden sei. Nachgefragt hätten sie kein Geld dafür erhalten, weil sie ihre Anteile verschenkt hätten (S. 10 des VH-Prot.). Der BF verstrickte sich hinsichtlich der Firma in der Slowakei sohin gleich mehrfach in Widersprüche betreffend die Eigentümer und der vermeintlichen Veräußerung bzw. Verschenkung der Anteile.

2.10.5.5. Des Weiteren machte der BF abweichende Angaben zu seinen Vermögenswerten im Herkunftsstaat. Vermeinte er vor dem BFA durchgehend, dass seine Eltern im Besitz eines Eigentumshauses und einer Eigentumswohnung wären, wobei die Wohnung vermietet sei (S. 5 des BFA-Prot. vom 03.05.2021, S. 5 des BFA-Prot. vom 27.05.2022), gab er nunmehr in der Beschwerdeverhandlung erstmals an, selbst Miteigentümer dieser Wohnung zu sein (S. 14 des VH-Prot.). Aus dem Zuerkennungsbescheid der tschechischen Behörden an Herrn XXXX vom 27.05.2019 ergibt sich jedoch, dass im Mai 2016 dessen gesamtes Vermögen, sowie das gesamte Vermögen seiner Eltern, seiner Ehefrau und seiner Kinder gepfändet worden sei. Befragt dazu, wie sich der BF erkläre, dass Derartiges nicht mit dem Vermögen der Familie des BF geschehen sei, führte dieser nur unsubstantiiert aus: „Soweit ich weiß, wurde das Vermögen von Herrn XXXX gepfändet aber nicht weggenommen. Soweit ich das weiß, wurde es im Rahmen des Insolvenzverfahrens der XXXX gemacht. Das hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun. Es gibt überhaupt keinen Zusammenhang mit dem Strafverfahren“ (S. 23f des VH-Prot.). Nach erfolgter Rückübersetzung ergänzte der BF, dass er nicht wisse, ob sein Vermögen im Herkunftsstaat gepfändet worden sei (S. 26 des VH-Prot.). Für das erkennende Gericht stellt sich die Frage, von welchem Vermögen der BF in diesem Zusammenhang nunmehr spricht, zumal er in regelmäßigem (wenngleich nicht häufigem) Kontakt mit seinen Eltern steht und vermeinte Miteigentümer der Wohnung in XXXX zu sein. Die Eltern des BF hätten diesem sicherlich mitgeteilt, wenn sein Wohnungsanteil gepfändet worden wäre. Vielmehr entsteht der Eindruck der BF spricht von anderen, weiteren Vermögenswerten, die er in der mündlichen Verhandlung nicht zu erwähnen vermochte.

2.10.6. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben unplausibel und unglaubhaft. Es ist dem BF somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen. Zu den rechtlichen Ausführungen ist auf Pkt. 3.5. zu verweisen.

2.11. Zu den Länderfeststellungen:

Die zur Lage in der Russischen getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).

3.5.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

3.5.2. Gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusRL gelten Handlungen als Verfolgung, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

Laut Abs. 2 können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss gemäß Artikel 2 Buchstabe d eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Art. 10 Abs. 1 der Statusrichtlinie gilt bei der Prüfung der Verfolgungsgründe Folgendes:

[…]

e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Nach Abs. 2 dieses Artikels ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994, mwN). Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).

Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der russischen Justiz) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den russischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das russische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen ist und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; zum Ganzen zuletzt auch VwGH vom 29.8.2022, Ra 2022/18/0110).

3.5.3. Feststeht, dass dem BF in der Russischen Föderation ein Strafverfahren und eine Verurteilung als Komplize zum Tatvorwurf der Veruntreuung droht. Dem BF wird von den russischen Behörden konkret vorgeworfen als stellvertretender Leiter der Kreditabteilung der XXXX umgerechnet EUR 25.013.000,- unterschlagen zu haben, indem er unter unbekannten Umständen nicht später als am 01.09.2015 in XXXX aus gewinnsüchtigen Beweggründen in Absprache mit dem Leiter und Vorsitzenden des Vorstands der XXXX die Untersuchung des von angeführtem Bankinstitut durch Überweisung auf das Konto der von XXXX kontrollierten Gesellschaft XXXX anvertrauten und in weiterer Folge vertragswidrig auf Konten einer in der Republik Estland ansässigen Bank transferierten Vermögens, gefördert habe. Der BF werde damit der Begehung einer Straftat iSv Art. 33 Abs. 5 (als Komplize) und Art. 160 Abs. 4 (Aneignung oder Veruntreuung) des russischen Strafgesetzbuches beschuldigt. Art. 160 Abs. 4 stellt dabei eine Qualifikation der vorherigen Absätze dar, sofern die Taten durch eine organisierte Gruppe oder in besonders großem Umfang begangen worden sind. Im Falle einer Verurteilung droht dem BF ein Freiheitsentzug von bis zu 10 Jahren mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Rubel oder in der Höhe des Arbeitslohnes oder eines anderen Einkommens des BF für den Zeitraum bis zu 3 Jahren oder ohne solche und mit der Freiheitsbeschränkung bis zu 2 Jahren oder ohne solche.

Im Vergleich zu den Strafdrohungen des österreichischen Strafgesetzbuches, erweist sich die möglich zu verhängende Strafe gegen den BF in der Russischen Föderation als nicht unverhältnismäßig. Auch das österreichische StGB kennt den Straftatbestand der Veruntreuung (§ 133 StGB). In dessen Abs. 2 ist ebenfalls eine Qualifikation geregelt, welche die Veruntreuung eines Gutes im Wert von mehr als EUR 300.000,- mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren festhält. Festzuhalten ist, dass das russische und das österreichische Strafgesetzbuch dieselbe Höchststrafe für das genannte Delikt vorsehen, weshalb vor diesem Hintergrund die Strafdrohung von bis zu 10 Jahren bei einer Schadenssumme von mehreren Millionen als nicht unverhältnismäßig erscheint. Auch eine mögliche Geldstrafe von bis zu RUB einer Million (ca. EUR 9.150,-) scheint in casu vor dem Hintergrund der sehr hohen Schadenssumme nicht unverhältnismäßig. Insgesamt entbehrt daher die möglich zu verhängende Sanktion gegen den BF nicht jeder Verhältnismäßigkeit.

Selbst für den Fall der Wahrannahme der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er zu Unrecht beschuldigt werde – sohin der Unverhältnismäßigkeit der Sanktion bzw. der diskriminierenden Strafverfolgung – ist diese Verfolgungshandlung mit den genannten Gründen der GFK zu verbinden. In casu ist eine solche jedoch gerade nicht zu erkennen.

Der EuGH sprach bereits aus, dass der GFK Grund der politischen Gesinnung weit auszulegen ist, das ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit e und Abs. 2 der StatusRL. Aus dem Wortlaut der Bestimmung folge daher nicht, dass Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen nur dann unter den Begriff „politische Überzeugung“ fallen würden, wenn sie für diesen Antragsteller ein gewisses Maß der Überzeugung haben oder sogar so tief verwurzelt sind, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern, um nicht die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in diesem Land zu erwecken. Unter Hinweis auf das UNHCR-Handbuch könne der Begriff „politische Überzeugung“ nach Ansicht des EuGH jede Meinung zu jeder Angelegenheit einschließen, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nimmt, unabhängig von seiner Stärke oder Verwurzelung beim Antragsteller. Auch ohne grundlegender oder tief verwurzelter politischer Überzeugung könnte die Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und der allgemeinen Gegebenheiten dieses Landes der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt sein, wegen dieser politischen Überzeugung oder der Überzeugung, die potenzielle Verfolger in diesem Land ihr zuschreiben würden, verfolgt zu werden.

Der EuGH gelangte daher zur Auffassung, dass Art 10 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 Status-RL dahin auszulegen ist, dass es ausreiche, damit die Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung eines Antragstellers, der die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in seinem Herkunftsland noch nicht erweckt hat, unter den Begriff „politische Überzeugung“ fallen kann, dass der Antragsteller geltend macht, er bringe diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck oder habe sie zum Ausdruck gebracht; dies greife der Bewertung, ob die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung wegen dieser politischen Überzeugung begründet ist, nicht vor (EuGH vom 21.09.2023, C-151/22 und C-280/22).

In casu hat der BF nicht geltend gemacht eine solche Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung gegen den Staatsapparat zum Ausdruck gebracht zu haben. Für das erkennende Gericht ist eine solche Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung bzw. eine ihm von Seiten der russischen Behörden unterstellte, gerade nicht zu erkennen. Der BF stütze sich während seines Verfahrens vielmehr darauf, dass seitens XXXX bzw. der russischen Behörden versucht worden sei einen Schuldigen für den Verlust der RUB 25 Millionen zu finden. Auch vor dem erkennenden Gericht dazu befragt, führte der BF aus, er vermute, dass es für die Generäle von XXXX wichtig gewesen sei „alle zu bestrafen“ (S. 24 des VH-Prot.). Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens war für das erkennende Gericht ersichtlich, dass der BF eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertreten würde, die sich gegen den Staatsapparat oder das russische Regime richte, oder ihm eine solche von den russischen Behörden bzw. XXXX unterstellt würde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gehört der BF nicht zu einem Personenkreis, an dem das russische Regime grundsätzlich wegen seiner Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung ein erhöhtes Interesse aufweist. Eine aus diesem Grund forcierte Strafverfolgung ergibt sich für das erkennende Gericht nicht. Der BF hat sich auch weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet politisch engagiert, oder seine politische Meinung/Grundhaltung öffentlich in irgendeiner Art zum Ausdruck gebracht. Das trifft auch auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu. Vielmehr erscheint es für das erkennende Gericht plausibel, dass die russischen Behörden einen Schuldigen suchen, um allfällige Schadenersatzansprüche vom Bankeigentümer abzuwenden und auf den BF überzuwälzen. In casu ist der GFK Grund der „politischen Überzeugung“ daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erfüllt.

Ergänzend anzumerken ist, dass der BF aufgrund des Umstandes, dass sich die Russische Föderation hinsichtlich des zu erwartenden Strafverfahrens, als auch einer sich allenfalls daran anschließenden Strafhaft, möglicherweise nicht an ihre völkerrechtlichen Zusicherungen bzw. Verpflichtungen halten würde (insbesondere den Grundsätzen der Art. 3 und 6 EMRK), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet zuerkannt wurde.

3.5.4. Wie in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist es dem BF insgesamt damit nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation kann daher nicht erkannt werden, dass diesem im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.5.5. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass der BF, welcher der Volksgruppe der Russen angehört, russisch-orthodoxen Glaubens ist und auch eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante, gegen den BF gerichtete Bedrohungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche von diesem auch nicht hinreichend substantiiert behauptet oder glaubhaft gemacht.

3.5.6. Da der BF sohin keine Verfolgungshandlungen aus asylrelevanten Gründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

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