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W255 2295613-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2295613-1
W255 2295613-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
W255 2295613-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.11.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.04.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2024, GZ: WF 2024-0566-3-006925, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 12.03.2024, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat:
„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 12.03.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil von der beschwerdeführenden Partei kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde und von der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 19.11.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 8).
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