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W261 2301194-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2301194-1
W261 2301194-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W261 2301194-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.a XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.06.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 27.11.2023 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 11.01.2024 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Medulla oblongata Infarkt 06/2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei trotz Gleichgewichtsstörungen mit Ein-Punkt-Stock ausreichend mobil, auch das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien möglich. Eine Nachuntersuchung sei für 02/2026 vorzusehen, weil eine weitere Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin möglich sei.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 22.04.2024 von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass der Weg von ihrem Zuhause bis zur nächsten Bushaltestelle 1,5 km betragen würde. Ihr Gehirn würde nach einigen Metern Fußweg Schwindel anmelden, sie müsse sich dann bei jemandem einhängen, sie sei extrem stutzgefährdet. Sie könne ohne Problem einsteigen, nur würde sich der Zug zu schnell in Bewegung setzen. Sie habe es nicht rechtzeitig zum Behindertenplatz geschafft, um sich hinzusetzen. Wäre nicht eine Begleitperson dabei gewesen, wäre sie beim Losfahren gestürzt. An einen WC-Besuch während der Fahrt sei gar nicht zu denken. Der Ausstieg aus dem Zug sei ihr alleine nicht möglich, weil sie es nicht rechtzeitig zur Tür schaffen würde, um den Öffnungsknopf zu drücken. Sie könne während der Fahrt nicht alleine im Zug stehen oder gehen. Beim Gehen und beim Stehen habe sie immer wieder Schwindelattacken und Gleichgewichtsstörungen, wodurch sie sehr unsicher sei. Wie solle sie sich da in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewegen können. Aus diesen Gründen ersuche sie um Zuerkennung des Parktickets für Behinderte, um endlich selbstständig kleinere Einkäufe erledigen zu können bzw. zu ihren Therapien zu kommen. Einen ärztlichen Befund könne sie in der kurzen Zeit nicht vorlegen, weil sie so rasch keinen Termin bekomme, sie werde diesen nachreichen, sobald sie diesen vorliegen habe.
7. Die Beschwerdeführerin übermittelte den avisierten ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.03.2024, welcher am 08.03.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
8. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass nach nochmaliger Durchsicht der Befunde eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen werde. Eine Gehstrecke von zumindest 300 – 400 m sei anzunehmen, ein Anhalten und ein sicherer Transport sei bei guter Funktion der Arme möglich.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das Gutachten der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie vom 13.02.2024 in Kopie an.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass es ihr leider nicht möglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Sie habe dies neuerlich mit ihrer Schwester bei einer Zugfahrt versucht, hätte sie diese nicht in Reichweite gehabt, wäre sie einige Male ohne Unterstützung gestürzt. Sie sei nicht ausreichend mobil, wenn der Weg uneben sei oder sich die Ebene unter ihr bewegen würde. Leider sei sie beim Gehen immer schwindlig. Sie könne nicht ohne fremde Hilfe in öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Sie bitte, ihr die die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren, damit sie im Alltag wieder selbstständiger werde. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde medizinische Befunde an.
11. Die belangte Behörde ersuchte die bereits befasste medizinische Sachverständige um die Erstattung eines Gutachtens aufgrund der Aktenlage. In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 29.09.2024 (vidiert am 30.09.2024) kam die Fachärztin für Neurologie zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es könne aus medizinischer Sicht keine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt werden.
12. Mit Bescheid vom 30.09.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerde abgewiesen werde. Die belangte Behörde schloss dieser Beschwerdevorentscheidung das Aktengutachten vom 29.09.2024 (vidiert am 30.09.2024) an.
13. Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2024 vor, wo dieser am 22.10.2024 einlangte.
15. Die Beschwerdeführerin legte durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit Eingabe vom 22.10.2024 einen ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 21.10.2024 vor.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
17. Die Beschwerdeführerin legte durch ihre Vertretung mit Eingab vom 22.10.2024 und einen medizinischen Befund ihrer behandelnden Neurologin vom 21.10.2024 vor.
18. Nachdem Unklarheit über den Vertretungsumfang bestand, legte die Vertretung der Beschwerdeführerin mit Email-Nachricht vom 04.12.2024 die unterschriebene Vollmacht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Derzeitige Beschwerden:
Seit dem Insult habe sie Probleme mit der linken Kopfseite. Sie habe Schwindelattacken beim Gehen, deswegen nehme sie den Stock. Auf der Körperseite rechts spüre sie kalt, warm nicht, alles andere dumpf. Das Gehen sei ein Problem, weil die Welt einfach nicht gerade steht. Sie muss beim Aufstehen überlegen wie man das macht, es gehe nichts automatisch. Das Gleichgewicht sei ein Problem. Sie mache alles, aber langsam, außer Fensterputzen oder alles was in der Höhe ist. Sie habe Schmerzen an verschiedenen Körperstellen, habe das Gefühl, dass sie immer irgendwo was drückt.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Pantoloc, Atorvastatin 40mg, TASS 100mg, Lyrika 25mg Caldivit.
Sozialanamnese: verheiratet, ab 01.04. 2024 in Berufsunfähigkeitspension.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr.in med. XXXX , Fachärztin für Neurologie, 10.10.2023: Medulla oblongata Infarkt links am 29.6.2022 Hypercholesterinämie
PK XXXX , 03.07.2023 bis 31.07.2023: I69.3 Medulla oblongata Infarkt li 6/22 LOOP Recorder 6/22 art Hypertonie.
Dr.in med. XXXX , Fachärztin für Neurologie, 04.03.2024: Obere Extremitäten: Arme kein Absinken, FNV li. dysmetrisch, keine Ataxe, keine Paresen, Untere Extremtiäten: keine Paresen, Hypästhesie re, sonst Sens, seitengleich, KHV sicher, Gangbild und Wendemanöver langsam, frei möglich für kurze Strecken, Gangbild breitbasig anmutend, mit Stock Gangbild flüssiger, Rhomberg unsicher, St.p. Medulla oblongata Infarkt links am 29.6.2022. Im Gutachten dargestellte Bild der Gesamtmobilität - Gangbild: mit Ein-Punkt-Stock, Einbeinstand rechts kurz möglich, links gut möglich.
Dr. med. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 26.06.2024: Medulla oblongata Insult li 6/22, nur mit Gehhilfe (Stock) gehen, es kommt auch immer wieder zu Schwindelanfällen mit Sturzgefahr. Deshalb ist Frau Mag.a XXXX keinesfalls in der Lage auch nur einfache Strecken zu bewältigen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig. Ernährungszustand: gut. Größe: 160,00 cm Gewicht: 65,00 kg Klinischer Status - Fachstatus:
58- jährige Frau, kommt in Begleitung.
Cor: Reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz.
Schädel/Wirbelsäule: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig,
Hirnnerven: Geruchsempfinden wird als normal angegeben, Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus. Gesichtssensibilität: Hypästhesie linke Gesichtsseite, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.
Obere Extremitäten:
Keine pathologische Tonussteigerung. Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
Untere Extremitäten:
Keine pathologische Tonussteigerung. Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal. Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
Sensibilität: Hemihypästhesie rechts. Koordination: Keine Ataxie beim FNV (Finger-Nasen-Versuch) und KHV (Knie-Hacken-Versuch). Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig. Freies Sitzen möglich. Romberg und Unterberger Versuch: unsicher.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mit Ein-Punkt-Stock, Einbeinstand rechts kurz möglich, links gut möglich.
Status Psychicus:
Allgemeintempo unauffällig, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig, Spontan- und Konversationssprache unauffällig, Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage euthym, Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Medulla oblongata Insult 6/2022
Hypercholesterinämie
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin trotz der Gleichgewichtsstörungen aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich.
Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht erheblich eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Es liegt keine fachärztliche Bestätigung darüber vor, dass die Beschwerdeführerin bereits alle Therapieoptionen bereits ausgeschöpft hat. Es besteht die Möglichkeit, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 13.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom selben Tag und aufgrund der Aktenlage vom 29.09.2024 (vidiert am 30.09.2024), ist schlüssig und nachvollziehbar, dieses weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen nach dem Hirnstamminfarkt im Juni 2022 – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Beschwerdeführerin begründet deren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass im Wesentlichen damit, dass diese nach dem Medulla oblongata Insult (Hirnstamminfarkt) im Juni 2022 an Schwindelattacken und Gleichgewichtsstörungen leiden würde, welche es ihr unmöglich machen würde, sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Sie schilderte in ihrer Stellungnahme vom 29.02.2024 und in ihrer Beschwerde vom 28.06.2024 ausführlich, wie es ihr bei Zugfahrten ergangen ist.
Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie kommt hingegen zum Ergebnis, dass die unbestritten bestehenden Gleichgewichtsstörungen bei der Beschwerdeführerin nicht jenes Ausmaß erreichen, welche ihr die Benützung und vor allem den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglichen würden. Insbesondere wies die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 22.04.2024 darauf hin, dass die oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin nach wie vor voll funktionsfähig sind, weswegen es dieser möglich ist, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln anzuhalten.
Auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden ist, insoweit diese einen klinischen Status enthalten, zu entnehmen, dass diese zum selben Ergebnis des klinischen Status kommen, wie die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie. Aus dem Ärztlichen Entlassungsbericht der PK XXXX vom 26.04.2024 ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim 6-Minuten-Gehtest eine Wegstrecke von 415 Meter zurückgelegt hat, was die Ergebnisse der Untersuchung durch die medizinische Sachverständige ebenfalls bestätigt.
Wesentlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine fachärztliche Bestätigung darüber vorgelegt hat, dass sie alle möglichen Therapieoptionen bereits ausgeschöpft hat und mit einer Verbesserung ihres Leidenszustandes nicht mehr gerechnet werden kann. Stattdessen stellte die befasste medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 13.02.2024 fest, dass eine Nachuntersuchung im Februar 2026 empfohlen wird, weil eine weitere Verbesserung durch Therapie möglich erscheint. Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen.
Jener medizinische Befund der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.10.2024, welchen die Beschwerdeführerin durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund mit Eingabe vom 22.10.2024 vorlegte, deckt sich in den Aussagen im Wesentlichen mit jenen medizinischen Befunden derselben Neurologin, welche die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bereits bisher vorgelegt hatte. Eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass die Beschwerdeführerin bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat und mit keiner Verbesserung des Leidenszustandes mehr zu rechnen ist, findet sich auch dort nicht.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist trotz der Gleichgewichtsstörungen gewährleistet, da die Arme der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt sind.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 97/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) …“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wobei jenes vom 13.02.2024 auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine fachärztliche Bestätigung darüber vorgelegt, dass alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Die befasste medizinische Sachverständige kommt vielmehr zum Ergebnis, dass eine weitere Verbesserung durch Therapie möglich ist. An diesem Umstand vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern, zumal bei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Neuerungsbeschränkung greift. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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