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W261 2302436-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2302436-1
W261 2302436-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W261 2302436-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war seit 17.12.2021 Inhaberin und seit 31.01.2023 Inhaberin eines bis 30.11.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und eines ebenfalls befristeten Parkausweises nach § 29 b StVO. Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.05.2023 (vidiert am 07.05.2023) zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin an einem chronischen Cervikalsyndrom, Gonarthrose rechts, Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese rechtes Knie, Rhizarthrose beide Daumen, Polyarthrosen beidseits, Schulterarmsyndrom beidseits leiden würde. Es würden Besserungsmöglichkeiten nach Therapie bestehen.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.07.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2024 erstatteten Gutachten vom 24.09.2024 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
Zustand nach Knieendoprothese rechts und Redressement, Position 02.05.18 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20%
Schultergelenksyndrom beidseits, Position 02.06.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Fingerarthrosen, Daumengelenksarthrose beidseits, Position 02.06.26 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Chronisches Cervikalsyndrom, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Achillodynie links, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Z.n. Hornhaut OP wegen Hornhautsystrophie beidseits, normales Sehvermögen beidseits, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 0 %und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.
Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 bis 4 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht, die Leiden 5 und 6 würden nicht weiter erhöhen.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2024 aus, dass die Untersuchung nur sehr kurz gedauert habe. Sie knicke immer wieder beim Gehen ein, könne Getränke nicht selbst öffnen und ihre Schultern würden ihr ein „nach oben greifen“ unmöglich machen. Sie könne nicht ungefährdet öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Sie ersuche um neuerliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Stellungnahme einen Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.10.2024 an.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 11.10.2024 führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie aus, dass der nachgesandte Befund des behandelnden Orthopäden das getroffene Kalkül bestätigen würde. Eine Verschlechterung zum Vorgutachten habe nicht objektiviert werden können, insbesondere würden keine Veränderungen bestehen, welche ein sicheres Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel verhindern könnten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die genannte Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie eine neuerliche Begutachtung erbitte. Sie habe im Vergleich das Gutachten aus dem Jahr 2023 kopiert, welches im Gegensatz zum gegenständlichen Gutachten detailliert ihre gesundheitlichen Defizite beschreiben würde. Wie mit Polyarthrosen an allen Fingern, äußerst schmerzhafter, bewegungseingeschränkter Frozenshoulder rechts und links und Instabilität beider Beine ein sicherer Transport möglich sei, könne sie beim besten Willen nicht nachvollziehen. Es habe keine adäquate, effiziente Untersuchung stattgefunden. Sie würde in Niederösterreich und um die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen müsse sie zwei Mal ein Stockwerk hinauf und hinuntergehen, da es keinen Lift gäbe. Sie würde beim An- und Ausziehen und beim Öffnen von Getränken Hilfe benötigen. Die Art und Weise der Begutachtung und die damit verbundene Entscheidung sei wirklich unmenschlich, und sie wünsche dem verantwortlichen Arzt niemals in ihre Situation zu geraten. Leider habe sich an ihrem Gesundheitszustand absolut nichts geändert. Deshalb ersuche sie, die Untersuchung durch einen anderen Arzt durchführen zu lassen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde den bereits vorgelegten Arztbrief vom 02.10.2024 und das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.05.2023 (vidiert 07.5.2023) und das im gegenständlichen Verfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme an.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.11.2024 vor, wo dieser am 14.11.2024 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 16.07.2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
AE, TE, Fersensporn links, HWS-eingriff, 5 x AS rechtes Knie. KTEP XXXX 2022, Arthrolyse 7/2022. 9/2024 OP linke Schulter.
VGA 11/2021 50%;
Derzeitige Beschwerden:
Die Schulter ist frisch operiert, hoffentlich wird es besser. Rechts habe ich das auch. Das rechte Knie ist nicht besser geworden, ich habe ein Arthrofibrose.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Rosuvastatin, Xefo, Novalgin.
Sozialanamnese: in Pension, DGKP.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
02.10. 2024: Arztbrief Dr. med. univ. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Diagnose: z.n. ASK Schulter li + SAD, AC-TR, Redressement + Arthrolyse, LBS Tenotomie 09/24, Achillodynie links, Lumbalgie, Ostechondrose L2-S1, CVS, Osteopenie, z. n. Exostoenabtragung Ferse links, Gonarthrosis dext. operat – Z.n. K-TEP rechts 01722, Gonarthrosis sin., Rizarthrose bds., Polyarthrosen bd. Hände, Augen OP nach Hornhautdystrophie bd.s 2021, Z.n. Arthrofibrose Knie re, Frozen Shoulder li mit Arthrolyse 2024, Frozen Shoulder re.
MRT rechte Schulter XXXX 6/2024: Ergebnis: Einriss der Supraspinatussehne an der Unterfläche ohne Abriss oder Muskelretraktion, zystoide Defekte nahe des Tuberculum majus. AC-Arthrose ohne signifikante Einengung des subakromialen Raums. Bursitis subacromialis und subscapularis. Tendovaginitis der langen Bizepssehne.
3/2024: links - Incipiente Omarthrose mit Humeruskopfhochstand und Bild einer minimalen
extrinsischen Impingementsituation. Geringgradige AC-Gelenksarthrose. Mäßiggradige Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne und geringer auch der Infraspinatus- und Subscapularissehnen.
5/2023 ebendort: Bei ausgedehnter Haglund-Deformität deutliche ansatznahe Tendinose der Achillessehne mit Verdacht auf kleine intratendinöse Partialrupturen im medialen Aspekt des Ansatzes. Geringgradige, begleitende Bursitis subachillea sowie auch reaktives, subkortikales Knochenmarködem im dorso-cranialen Aspekt des Calcaneus.
VGA 11/2021.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 168,00 cm Gewicht: 67,50 kg.
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: o.B, Collum o.B.
Wirbelsäule:
Halswirbelsäule in R 40-0-40, KJA 2 cm, Reklination bis 12 cm; Brustwirbelsäulendrehung 25-0-25, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenk links frischoperiert; rechts in S 30-0-140, F 140-0-35, R 60-0-65, Nacken- und Kreuzgriff eingeschränkt möglich, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei.
Untere Extremitäten:
Hüften in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-90 zu links 0-0-125. Sprunggelenke in S 10-0-40. Lasegue negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in Straßenschuhen mit einem Gehstock gering kleinerschrittig möglich.
Status Psychicus:
Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Zustand nach Knieendoprothese rechts und Redressement
Schultergelenksyndrom beidseits
Fingerarthrosen, Daumengelenksarthrose beidseits
Chronisches Cervikalsyndrom
Achillodynie links
Z.n. Hornhaut OP wegen Hornhautsystrophie beidseits, normales Sehvermögen beidseits
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht, die Leiden 5 und 6 erhöhen nicht weiter.
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2024.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Das Vorgutachten aus dem Jahr 2023 wurde von einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellt. Im Gegensatz zum vorliegenden medizinischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie fasst diese alle Leiden der Beschwerdeführerin am Bewegungsapparat unter einer Position der Anlage der EVO zusammen, wie dies auch bereits in der Gesamtbeurteilung, welche im Jahr 2021 von derselben Ärztin für Allgemeinmedizin so erfolgte.
Das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ist richtig, schlüssig und nachvollziehbar, weil dieser jedes einzelnen Leiden der Beschwerdeführerin nach der in der Anlage der EVO richtigen Position und entsprechend den tatsächlich aus fachmedizinischer Sicht bestehenden Funktionseinschränkungen einschätzte. Zudem hat sich das Knieleiden der Beschwerdeführerin verbessert, was u.a. im Ergebnis zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung führte.
Der medizinische Sachverständige führte auch richtig aus, dass die multiplen Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, insoweit es die Leiden 1 bis 4 betrifft, einander wechselseitig beeinflussen, weswegen diese das führende Leiden 1 um zwei Stufen erhöht, woraus sich der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die Argumente der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde beziehen sich ausschließlich auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund von Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, dass eines ihrer Leiden nach der Anlage der EVO nicht richtig eingestuft worden sei. Im gegenständlichen Verfahren wird jedoch nicht über diese Zusatzeintragung abgesprochen, sondern ausschließlich darüber, ob die Voraussetzungen für den beantragten Behindertenpass vorliegen, oder nicht.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.09.2024. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um den Zustand nach Knieendoprothese rechts und Redressement, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.05.18 der Anlage EVO mit einem von 20% einschätzte, da eine Belastungsminderung vorliegt.
Das Leiden 2 ist ein Schultergelenksyndrom beidseits, welches der medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 02.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 3 handelt es sich um Fingerarthrosen und eine Daumengelenksarthrose beidseits welches der medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz der Position 02.06.26 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da dies beidseits vorliegt.
Das Leiden 4 ist ein chronisches Cervikalsyndrom, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da Belastungsbeschwerden vorliegen.
Beim Leiden 5 handelt es sich um eine Achillodynie links, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.05.32 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, weil ein mäßiges Bewegungsdefizit vorliegt.
Das Leide 6 ist ein Zustand nach einer Hornhaut Operation wegen Hornhautsystrophie beidseits, wobei ein normales Sehvermögen beidseits vorliegt. Dieses Leiden stufte der medizinische Sachverständige nach der Position 11.02.01 der Anlage der EVO ein, woraus folgt, dass hierfür kein Grad der Behinderung besteht.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.09.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2024 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht wird und die Leiden 5 und 6 nicht weiter erhöhen, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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