Bundesverwaltungsgericht W269 2300238-1

W269 2300238-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Anspruchsverlust Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosigkeit Einstellung Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W269 2300238-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2300238.1.00

Spruch

W269 2300238-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2024, betreffend die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.06.2024 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.07.2024 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass gemäß § 33 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit. a AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.06.2024 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass das von der Beschwerdeführerin übermittelte Einkommen der geringfügigen Beschäftigungen bei den Firmen XXXX im Juni 2024 die festgelegte monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 übersteige.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie bei der XXXX seit 01.06.2022 laufend geringfügig beschäftigt und bei den Dienstgebern XXXX und XXXX im Juni 2024 tageweise beschäftigt gewesen sei. Insgesamt habe sie mit allen drei Beschäftigungen im Juni 2024 ein Einkommen in Höhe von EUR 526,85 erzielt, wobei jede Beschäftigung für sich unter der Geringfügigkeitsgrenze geblieben sei. Die auf einen Tag befristeten Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX seien vorübergehende Beschäftigungen im Sinne des § 21a AlVG und resultiere daraus die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Dies bedeute, dass an jenen Tagen, an denen keine Beschäftigungen zu den Dienstgebern XXXX vorgelegen seien, eine Anrechnung gemäß § 21a Abs. 3 AlVG vorzunehmen sei. Die Einstellung zum 01.06.2024 sei zu Unrecht erfolgt und liege vielmehr ein Anwendungsfall des § 21a AlVG vor.

3. Am 04.10.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wiederholte das AMS im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang und führte aus, dass Entgelte aus mehreren Dienstverhältnissen zusammenzurechnen seien und bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet werde. Die Beschwerdeführerin gelte daher in der Zeit vom 01.06.2024 bis 30.06.2024 nicht als arbeitslos, weshalb in diesem Zeitraum keine Notstandshilfe gebühre. Das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX sei weiterhin laufend. Aufgrund der neuen gültigen Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG bestehe somit keine Arbeitslosigkeit aufgrund des laufenden Dienstverhältnisses. Da zu der neuen Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG noch keine Judikatur vorliege, werde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde zur Beurteilung der Rechtsfrage des Leistungsanspruchs ab 01.07.2024 direkt an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 07.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde nach Ende der Abholfrist mit dem Vermerk „NICHT BEHOBEN“ retourniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.09.2020 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 23.04.2021 bezieht sie Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.06.2022 bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt. Im Juni 2024 bezog die Beschwerdeführerin aus dieser Beschäftigung ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 480,85.

Im Juni 2024 war die Beschwerdeführerin zudem tageweise beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX (am 04.06.2024) und bezog daraus ein Entgelt in Höhe von EUR 16,- sowie bei der Dienstgeberin XXXX (am 20.06.2024) und bezog daraus ein Entgelt in Höhe von EUR 30,-.

Die Beschwerdeführerin bezog sohin im Juni 2024 bei drei verschiedenen Dienstgebern ein Bruttoentgelt von insgesamt EUR 526,85 (= EUR 480,85 + EUR 16,- + EUR 30,-)

Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze liegt im Jahr 2024 bei EUR 518,44 brutto.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten und den jeweiligen Bruttoentgelten im Juni 2024 ergeben sich aus den vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen.

Dass die Geringfügigkeitsgrenze im Juni 2024 überschritten wurde, ist unstrittig und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Von der Beschwerdeführerin wurde lediglich eingewendet, dass ein Anwendungsfall des § 21a AlVG vorliegen würde (siehe dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) […]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) – (5) […]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) – g) […]

(7) – (8) […]

Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.

(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:

„§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1.

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

3. – 19. …

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) […]

§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.“

3.3. Wie sich aus § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sowie aus § 12 Abs. 6 lit. a AlVG (arg. „… wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt …“ bzw. „…wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt …“) ergibt, hat bei Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze im Fall von mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen (insgesamt) überschritten wurde, eine Zusammenrechnung der Entgelte im Kalendermonat zu erfolgen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt Arbeitslosigkeit nicht vor, allerdings ist dabei die Regelung des § 471h ASVG zu beachten, wonach die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist, und wonach die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Zudem folgt aus der Systematik von § 21a AlVG, dass jedenfalls nur an den Beschäftigungstagen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Den Feststellungen folgend war die Beschwerdeführerin im Juni 2024 bei drei Dienstgebern (jeweils für sich betrachtet) geringfügig beschäftigt und bezog daraus folgendes Entgelt:

XXXX : 01.06.2024 bis 30.06.2024, EUR 480,85

XXXX : 04.06.2024, EUR 16,-

XXXX : 20.06.2024, EUR 30,-.

Addiert man nun die jeweiligen Entgelte im Juni 2024, so ergibt dies den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 526,85. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 liegt jedoch bei EUR 518,44. Somit lag an den Beschäftigungstagen Arbeitslosigkeit nicht vor und hat das AMS folglich zutreffend angenommen, dass die Notstandshilfe ab 01.06.2024 einzustellen war, zumal an sämtlichen Tagen im Juni 2024 zumindest eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid ausschließlich insoweit, als sie die Meinung vertritt, § 21a AlVG müsse zur Anwendung gelangen. Nach dieser Bestimmung sei das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden. Die auf jeweils einen Tag befristeten Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX seien vorübergehende Beschäftigungen im Sinne des § 21a AlVG und sei eine Anrechnung gemäß § 21a Abs. 3 vorzunehmen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung bei vorübergehender (unselbständiger) Erwerbstätigkeit nur (mehr) dann zur Anwendung kommt, sofern im betreffenden Monat pflichtversicherungsfreie Tage vorliegen (siehe VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0123; Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, 23. Lfg August 2024, § 21a AlVG, Rz 481). Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit dem 01.06.2022 bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt und lag im Juni 2024 – neben zwei tageweisen geringfügigen Beschäftigungen – eine durchgehende geringfügige Beschäftigung vor. In Anwendung des § 471h ASVG, wonach die Pflichtversicherung rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist, beginnt, war die Pflichtversicherung im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer durchgehenden geringfügigen Beschäftigung bei XXXX im Juni 2024 ab dem 01.06.2024 gegeben. Sohin lagen im Juni 2024 keine pflichtversicherungsfreien Tage vor, weshalb eine Anrechnung gemäß § 21a Abs. 1 zweiter Satz AlVG nicht in Betracht kommt (siehe nochmals VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0123; Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, 23. Lfg August 2024, § 21a AlVG, Rz 481).

Arbeitslosigkeit lag somit im Juni 2024, wie bereits dargelegt, fallgegenständlich nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Sofern das AMS in ihrem Vorlageschreiben mit Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ausführte, dass die Beschwerde zur Beurteilung der Rechtsfrage des Leistungsanspruchs ab 01.07.2024 direkt an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde, ist dazu vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab 01.07.2024 (wieder) ein Leistungsanspruch gebührt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Verfahrensgegenständlich war lediglich die Rechtsfrage, ob die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.06.2024 zu Recht erfolgte.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, dem von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde, war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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