Bundesverwaltungsgericht W280 2287361-1

W280 2287361-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W280 2287361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2287361.1.00

Spruch

W280 2287361-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1992, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 12.2023, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach (erneuter) Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juni 2022 am XXXX 06.2022 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Am XXXX 06.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) per E-Mail Nachricht die Kopie eines handschriftlich ausgefüllten Meldezettels ein. Aus diesem ist eine beabsichtigte behördliche Hauptwohnsitzmeldung des BF in der XXXX ersichtlich. Der BF war folglich vom XXXX 07.2022 bis zum XXXX 08.2022 sowie vom XXXX 04.2023 bis zum XXXX 10.2023 an der Adresse XXXX entsprechend gemeldet.

Am XXXX 05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Nachdem diese aufgrund nicht ausreichender Kenntnisse der russischen Sprache seitens des BF abgebrochen wurde, wurde der BF XXXX 07.2023 vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Ab dem XXXX 10.2023 war der BF an der Adresse XXXX , behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 12.2023 wies das BFA den (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Dieser wurde dem BF nach erfolglosem Zustellversuch an der Adresse XXXX am XXXX 12.2023 (Beginn der Abholfrist), durch Hinterlegung zugestellt. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am XXXX 01.2024 beim BFA einlangend retourniert wurde.

Am XXXX 02.2024 erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten, gegenständlichen Bescheid und stellte zudem in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt – ohne über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abzusprechen – dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor. Darin wird zum ersten Mal ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am XXXX 12.2023 nicht (mehr) an der Adresse XXXX , an welcher er jedoch behördlich gemeldet war, gelebt habe.

Am XXXX 02.2024 änderte der BF seinen (behördlich gemeldeten) Hauptwohnsitz von XXXX zur Adresse XXXX .

Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX 10.2024 teilte das BVwG dem BF mit, dass sich die Beschwerde als verspätet erweise und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Am XXXX 10.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet (W280 2287361-2).

Mit Schreiben vom XXXX 11.2024 erstattete der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, der gegenständliche Bescheid vom XXXX 12.2023 sei dem BF am XXXX 02.2024 zugestellt worden, indem ihm bei der belangten Behörde persönlich eine Kopie des Bescheides ausgehändigt worden sei, sodass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt sei. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches - das Schriftstück sei laut Hinterlegungsanzeige vom XXXX 12.2023 bis zum XXXX 01.2024 bei der Post abholbereit gewesen, an der (damaligen) Meldeadresse des BF - habe der BF bereits seit etwa drei Monaten nicht mehr an seiner (damaligen) Meldeadresse, XXXX , gelebt. Dementsprechend habe diese Adresse zum Zeitpunkt des Zustellversuches keine Abgabestelle des BF im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG mehr dargestellt und somit auch keine Zustelladresse mehr, sodass auch keine wirksame Zustellung an dieser Adresse habe erfolgen können. Zum Beweis dafür wurden die zeugenschaftlichen Einvernahmen seiner Lebensgefährtin, bei welcher der BF in diesem Zeitraum gelebt habe, sowie seines Mitbewohners in der XXXX beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur (erneuten) Antragstellung auf internationalen Schutz des BF sowie zur Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA und den erlassenen Bescheid ergeben sich unstrittig aus dem, dem BVwG vorliegenden, Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum handschriftlich ausgefüllten Meldezettel, ergeben sich aus dem in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden Meldezettel. Die Feststellung, wonach sich daraus ergebe, dass der BF mit Hauptwohnsitz an der betreffenden Adresse gemeldet werden soll, beruht auf dem Umstand, dass der vorgelegten Kopie des Meldezettels nicht entnommen werden kann, dass dieser tatsächlich bei der zuständigen Behörde eingebracht worden ist, zumal der dafür relevante Abschnitt des Meldezettels nicht abgebildet ist (AS 35ff).

Die Feststellungen zu den jeweiligen behördlich gemeldeten Hauptwohnsitzen des BF ergeben sich aus dem ZMR-Auszug vom XXXX 11.2024.

Die Feststellung, dass der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt wurde und schließlich beim BFA einlangte, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden RSa-Brief (AS 233), der an das BFA nach Ablauf der Hinterlegungsfrist zurückgeschickt wurde sowie der mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes“ (AS 263).

Die Beschwerdeeinbringung sowie, dass der BF in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beschwerde (AS 237ff).

Daraus sowie dem Umstand, dass sich keine entsprechende Mitteilung des BF im Akt befindet, ergibt sich, dass in der Beschwerde bzw. im damit in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum ersten Mal ausgeführt wird, der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am XXXX 12.2023 nicht (mehr) an der Adresse XXXX , an welcher er jedoch behördlich gemeldet war, gelebt habe. Weiters wurde im Verfahren seitens dem BF auch nicht behauptet, dass er eine entsprechende Mitteilung gegenüber der Behörde abgegeben hätte.

Die Feststellungen zum Verspätungsvorhalt, zur Weiterleitung des Antrages auf Wiedereinsetzung sowie zur vom BF im Wege seiner Rechtsvertretung erstatten Stellungnahme ergeben sich unzweifelhaft aus den Gerichtsakten (W280 2287361-1; W280 2287361-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Ra 2018/21/0064 vom 13.11.2018 unter anderem ausgesprochen, dass gemäß § 2 Z 4 ZustG (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf, darstellt. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass in der Stellungnahme ausgeführt wird, der BF habe zum Zeitpunkt der Zustellung am XXXX 12.2023 bereits seit etwa drei Monaten nicht mehr an der Adresse XXXX , sondern bei seiner Lebensgefährtin an der Adresse XXXX , gelebt, weshalb die Adresse XXXX , zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung des BF im Sinne der oben angeführten Judikatur mehr dargestellt habe.

Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0166; VwGH 16.1.2024, Ra 2023/19/0385).

Der BF hatte seinen behördlich gemeldeten Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung am XXXX 12.2023 an der Adresse XXXX . Eine Ummeldung seitens des BF auf die Adresse XXXX , erfolgte jedoch erst am XXXX 02.2024. Auch erfolgte – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – keine entsprechende Mitteilung an die belangte Behörde, sodass diese nicht ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, dass der BF über eine „andere“ Abgabestelle verfüge.

Auch gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG mitzuwirken; insbesondere hat er unter anderem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. [...]

Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG hat ein Asylwerber, wenn er einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen. (Z 4)

Weiters ist auch § 11 Abs. 9 BFA-VG unter anderem zu entnehmen, dass ein Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben hat.

Der BF wäre somit auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach dem AsylG jedenfalls verpflichtet gewesen, dem BFA seine Wohnsitzänderung unmittelbar mitzuteilen. Dass ihm dies gemäß § 15 Abs. 2 AsylG aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Soweit im gemeinsam mit der Beschwerde in eventu eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeführt wird, der BF sei ca. von 05.01.2024 bis 06.02.2024 krank gewesen und sei es ihm in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen das Haus zu verlassen, sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass dies nicht zu erklären vermag, weshalb der BF seine Meldeadresse nicht geändert hat bzw. dem BFA – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu gemäß § 15 Abs. 1 AsylG mitgeteilt hat oder zumindest gemäß § 15 Abs. 2 AsylG dem BFA mitgeteilt hat, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen könne.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 12.2023 endete mit Ablauf des XXXX 01.2024. Die am XXXX 02.2024 beim BFA eingebrachte Beschwerde stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung stimmt mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH überein.

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