Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W294 2293301-3•Bundesverwaltungsgericht W294 2293301-3
W294 2293301-3Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Folgeantrag illegaler Aufenthalt Kostenersatz Kostentragung mangelnde Ausreisewilligkeit Maßnahmenbeschwerde Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung Voraussetzungen
W294 2293301-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die am 26.6.2024 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die am 26.6.2024 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
I. Zum Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017, Zl.: 1082350707-51076024, wurde der Antrag des BF abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak für zulässig erklärt.
Der BF erhob gegen den Bescheid Beschwerde und seine Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erging am 21.06.2019.
Am 27.05.2024 wurde der BF im Bundesgebiet betreten und aufgrund der Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 30.05.2024, 1082350707/240834965, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Anhand seines bisherigen Verhaltens, nämlich der illegalen Einreise, des eingebrachten unbegründeten Asylantrages, der Missachtung der Ausreiseverpflichtung, seinem vehementen Nichtbefolgen behördlich bescheidmäßig angeordneten Pflichten, seinem mehrmaligen Untertauchen, sei ersichtlich, dass er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und offensichtlich nicht gewillt sei, sich vollends rechtsschaffend zu verhalten und Entscheidungen von Behörden nicht respektiert habe. Es sei auch davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften zur Gänze einzuhalten. Er habe bisher auch keine eigenständigen Bemühungen unternommen, um ein Reisedokument zu erlangen. Einen Antrag zwecks der freiwilligen Ausreise habe er bis dato ebenfalls nicht eingebracht. Da eine HRZ Zusage vorliegt, sei daher beabsichtigt, ihn ehestmöglich Ihre Heimat abzuschieben und sei er von der Behörde davon auch in Kenntnis gesetzt. Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vollends vertrauenswürdig erwiesen habe. Darüber hinaus sei er auch in andere Länder (Deutschland) illegal weitergereist und sei nach Österreich rücküberstellt worden. Er halte sich nunmehr nicht greifbar in Österreich auf und sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten und offensichtlich den Kontakt zu der Behörde gescheut bzw. vermieden. Er habe sich in der Vergangenheit mehrfach dem behördlichen Zugriff bewusst entzogen. Er sei davon in Kenntnis, dass die Behörde grundsätzlich seine Abschiebung vorbereitet. Er sei in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben sehr rasch verändern bzw. erneut ins absolut Verborgene verlegen. Er verfüge über keine familiären, relevanten sozialen oder anderweitigen Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehe daher, in Anbetracht Ihres bisherigen Gesamtverhaltens und seiner zuletzt getätigten Angaben, die erhebliche Gefahr, dass er bei einer Entlassung versuche, sich der beabsichtigten Abschiebung zu entziehen und wäre somit eine geplante Außerlandesbringung seiner Person in seine Heimat nicht gewährleistet. Eine Fluchtgefahr liege somit derzeit begründet vor.
In einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2024 führte der BF vor dem BFA auf die Frage, wann, wie und warum er in das Bundesgebiet eingereist sei, dass er seit 2015 im Bundesgebiet sei und sich seit seiner Rücküberstellung durchgehend im Bundesgebiet befinde. Es stimme nicht, dass er an der von ihm bezeichneten Adresse nicht wohne. Auf Vorhalt, dass er laut Vermieter bereits seit drei Jahren nicht dort sei, entgegnete der BF, dass er aus der Wohnung rein und rausgehe und seine Kleidung an der Adresse sei. Zur Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, replizierte der BF, dass er zu seinem Vater sowie seinen Schwestern keinen Kontakt habe und sein Bruder in Österreich lebe. Befragt, wie hoch seine derzeitigen Barmittel seien, erklärte der BF, dass er keinerlei Barmittel habe. Auf die Frage, wo seine Dokumente seien, gab der BF zu Protokoll, dass er keinen Reisepass habe. Er benötige nur Medikamente, um schlafen zu können. Zur Frage, ob er strafrechtliche oder politische Probleme im Irak habe bzw. was konkret gegen eine Rückkehr spreche, brachte der BF vor, dass er im Zuge eines Bombenanschlages in Anwesenheit seines Bruders Körperverletzungen erlitten habe. Zum weiteren Vorhalt, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und ein HRZ – Verfahren bereits laufend sei und die Schubhaft bis zur Realisierung seiner Abschiebung verhängt werde, führte der BF an, dass er nicht abgeschoben werden wolle.
In der gegen den Bescheid vom 30.05.2024 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.6.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF entgegen der Feststellungen der Behörde gut integriert sei und über gute Deutschkenntnisse verfüge. Er befinde sich in einer homosexuellen Beziehung und habe diesen Umstand bislang nicht vorgebracht, da er aus einem Staat stamme, in dem dies keinesfalls akzeptiert werde und Homosexualität ein Tabu darstelle. Überdies sei im Irak ein neues Gesetz erlassen worden, demzufolge gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe gestellt worden seien. Es gebe entgegen der Ansicht der Behörde keine Verletzung der Meldevorschriften seitens des BF. Außerdem sei der BF unbescholten und ein arbeitsfähiger Mann. Schließlich weise der BF in Österreich eine tiefe soziale Verankerung auf, was bereits aufgrund dessen neunjährigen Aufenthalt in Österreich untermauert werde. Er habe seinen Freund sowie seinen Bruder in Österreich und verfüge daher über mehrere soziale und wirtschaftliche Kontakte in Österreich. Er spreche gut Deutsch und sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der nach § 35 VwGVG regelmäßig anfallenden Kosten.
Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 18.06.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 18.6.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass der BF nicht fristgerecht freiwillig ausgereist sei und einer im Jahr 2020 verhängten Verpflichtung zur Unterkunftnahme keine Folge geleistet. Er sei zwar noch behördlich gemeldet, jedoch sei zu entgegnen, dass er nicht an seiner Meldeadresse unterkünftig und es sich dabei um eine Scheinmeldung handle. Der BF habe bereits einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe seine Ausreiseverpflichtung bereits vehement missachtet und sei zuletzt untergetaucht. Als Person habe er sich wegen seines Gesamtverhaltens insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Am 18.6.2024 habe er nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe sich jedoch erneut auf seine alten Fluchtgründe berufen, neu hervorgetretene Fluchtgründe seien nicht ersichtlich. Er hätte zudem seinen Antrag auf internationalen Schutz nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens schon bereits weitaus früher stellen können und es sei festzuhalten, dass er bereits während seines ersten Asylverfahrens untergetaucht sei und versucht habe, sich dem Verfahren zu entziehen. Der BF sei bereits von den Behörden identifiziert worden und habe im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF gehe die Behörde berechtigt davon aus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung weiterer Schritte eingebracht worden sei.
In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde vom BFA am 21.06.2024 ausgeführt, dass der BF trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren mit 25.06.2019 im Bundesgebiet verblieben sei. Er sei im Jahr 2020 sowie 2021 niederschriftlich einvernommen und sei ihm bekannt gewesen, dass er aufgrund der Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen habe. Er sei bereits während dieser Einvernahmen nicht bereit gewesen, mitzuwirken, indem er kein HRZ-Formular ausfüllen habe wollen oder sich jemals selbstständig zur Botschaft begeben habe. Im April 2024 sei versucht worden, dem BF eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung über die LPD Wien persönlich zuzustellen, jedoch habe er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Nach Auskunft des derzeitigen Mieters lebe der BF bereits seit drei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet. Der BF sei somit unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es sei somit ein Festnahmeauftrag erlassen worden, damit dieser bei Antreffen im Bundesgebiet vollzogen werden habe können. Er sei beim MBA 16 in Wien von der LPD Wien angetroffen und anschließend festgenommen worden. Er habe bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2024 keine Schlüssel für die angebliche Unterkunft vorweisen können, wobei hier bereits die amtliche Abmeldung laufe. Der BF habe weder während der Einvernahme am 30.05.2024 noch vor der Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst mehr als zwei Wochen nach der Verhängung der Schubhaft und 8 Tage nach Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung habe der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hierbei sei eindeutig zu sehen, dass dieser Asylantrag eine reine Verzögerungsabsicht der Abschiebung darstellt. Es sei dieser auch mit Mandatsbescheid gem. § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG entschieden und sei dem BF bereits dieser Bescheid nachweislich zugestellt. Weiters sei der BF über die Jahre nie bereit gewesen, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Er sei auch während der Anhaltung in Schubhaft nicht dazu bereit gewesen. Aufgrund des bis 14.12.2024 gültigen Heimreisezertifikates sowie des Abschiebetermins am 26.06.2024 sei der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben.
Beantragt wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der Kosten in Höhe des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes.
Mit Mandatsbescheid vom 20.06.2024, 1082350707/240959580, wurde gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.
Am 26.6.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bagdad/Irak abgeschoben.
Mit Maßnahmenbeschwerde vom 31.07.2024 wurde ausgeführt, dass dem BF im Irak aufgrund seiner sexuellen Orientierung die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Die Abschiebung des BF in den Irak erfolge daher unrechtmäßigerweise, weshalb alle angefochtenen Akte unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären seien. Zum Zeitpunkt der Abschiebung sei der belangten Behörde nicht nur das durch den BF im Rahmen der Antragstellung auf internationalen Schutz am 18.06.2024 erstattete Vorbringen bezüglich dessen sexueller Orientierung bekannt gewesen, sondern seien darüber hinaus auch Beweismittel in Vorlage gebracht worden und sei ein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme eines sexuellen Partners des BF gestellt worden. Der BF habe sein Vorbringen durch Beweismittel und einen glaubhaften Zeugen stützen können, dessen Einvernahme beantragt worden sei. Die belangte Behörde treffe die Verpflichtung, ein erstattetes Vorbringen entsprechend zu würdigen. Selbst wenn die Behörde Zweifel an den Aussagen des Zeugen gehegt habe, so hätte sie im Vorfeld der Abschiebung Ermittlungen tätigen müssen, um eine etwaige Gefährdung des BF im Falle einer Abschiebung ausschließen zu können. Dem BF sei es bisher nicht möglich gewesen, ein Vorbringen zu seiner sexuellen Orientierung zu erstatten, da er unter massiven Schamgefühlen, verinnerlichter Homophobie und Angst vor gesellschaftlichen Konsequenzen nach einem möglichen Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung leide. Bei der Durchführung der Abschiebung des BF in der Nacht vom 25. auf den 26.06.2024 habe die belangte Behörde sowohl das durch den BF erstattete Vorbringen als auch die angeführten Länderberichte entsprechend zu würdigen und habe zudem auch der zitierten höchstgerichtlichen sowie internationalen Rechtsprechung kein Gewicht beigemessen. Die belangte Behörde habe nicht nur unterlassen, das erstattete Vorbringen bei der Entscheidung über die Durchführung der Abschiebung entsprechend zu würdigen, sie habe auch unterlassen, in der Zeit zwischen Asylantragstellung am 18.06.2024 und Abschiebung in der Nacht des 25.06.2024 entsprechende Ermittlungen zum Vorbringen zu tätigen. Eine Abschiebung müsse nicht notwendigerweise durchgeführt werden, sondern liege dies im Ermessen der Behörde. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Ermittlungen bezüglich des Vorbringens in Bezug auf die sexuelle Orientierung des BF zu tätigen und erst im Anschluss daran die Notwendigkeit einer Abschiebung zu beurteilen. Als Beilagen wurden eine Vollmacht, eine E-Mail vom 25.06.2024, ein Unterstützungsschreiben von XXXX , ein Reisepass von XXXX , ein Meldezettel XXXX und eine Vorstellung vom 25.05.2024 angeschlossen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den Ersatz der Kosten des Verfahrens und der Ersatz einer Eingabegebühr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1.1. Zur Person des BF und zum bisherigen Verfahren
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist irakischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
In Österreich hält sich lediglich ein ebenfalls volljähriger Bruder des BF auf, zu dem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und gegen den ebenfalls eine negative Entscheidung erlassen wurde. Der BF besuchte im Irak zumindest für acht Jahre die Schule. Im Familienbesitz befindet sich ein Restaurant, eine Schneiderei samt Textilreinigung und eine Landwirtschaft. Der BF hat bei seinem Vater in der Schneiderei und aushilfsweise im Restaurant gearbeitet.
Er war im österreichischen Bundesgebiet nicht sozial verankert. Von 07.06.2018 bis 24.09.2018 und von 04.04.2019 bis 18.07.2019 verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich.
Der BF ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF reiste zum Zweck der Arbeitsaufnahme ins österreichische Bundesgebiet.
Der BF hatte während seines Aufenthaltes kein Einkommen und keine Ersparnisse. Besondere Integrationsschritte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF befand sich von 30.05.2024 bis zum 26.6.2024 in Schubhaft. Er war im zu prüfenden Zeitraum gesund sowie haftfähig.
Der BF stellte am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dieser wurde mit Bescheid des BFA am 21.06.2019 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019 in Rechtskraft.
Gegen den BF besteht nunmehr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, vielmehr reiste er illegal nach Deutschland weiter, von wo er am 30.07.2018 rücküberstellt wurde. Er war in seinen Verfahren nicht bereit, mitzuwirken, indem er kein HRZ-Formular ausfüllen wollte oder sich jemals selbstständig zur Botschaft begab.
Der BF war unwillig, freiwillig aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und zeigte sich ausreise- und rückkehrunwillig. Der BF leistete in der Vergangenheit einer Verpflichtung zur Unterkunftnahme keine Folge.
Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft am 18.06.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte vor, bisexuell zu sein und in Österreich einen Partner zu haben.
Mit Mandatsbescheid vom 20.06.2024, 1082350707/240959580, wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt.
Mit Aktenvermerk des BFA vom 18.6.2024 hielt die belangte Behörde die Anhaltung des BF weiterhin aufrecht, weil die Behörde annahm, da sie davon ausging, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.06.2024 zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.
Der BF wurde am 26.6.2024 auf dem Luftweg nach Bagdad abgeschoben. Hinweise auf eine allfällige Haftunfähigkeit ergaben sich in der Person des BF nicht.
Am 31.07.2024 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt am 25.06.2024 bzw. 26.06.2024.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Dass sich der BF im Verfahren unkooperativ zeigte und sich bereits dem Verfahren entzogen hat, geht aus Ausführungen des BFA im Rahmen einer Stellungnahme vom 21.06.2024 hervor, die auch in der Schubhaftbeschwerde nicht angezweifelt wurden.
Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften (IZR).
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2024.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.
Die Feststellungen zur mangelnden wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF bisher im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht aus seinen eigenen Aussagen im Verfahren und der fehlenden Vorlage medizinischer Befunde oder Unterlagen. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie die Charterabschiebung des BF nach Bagdad am 26.06.2024 geht aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.06.2024 hervor.
Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 30.05.2024, in welcher der BF anführte, derzeit keine Barmittel zu haben sowie in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 18.6.2024 gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und die Gründe für die weitere Anhaltung anführte. Weiters ist durch die Unterschrift des BF erkennbar, dass der Aktenvermerk vom BF persönlich übernommen wurde.
Eine überzeugende Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst in der Schubhaft stellte, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im vorliegenden Fall spricht der Zeitpunkt der Antragstellung (nach Einvernahme durch das BFA und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen), für die Annahme, dass der BF den eingebrachten Antrag ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht stellte. In der
Begründung des Asylantrages sind keine Anhaltpunkte für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen. Es handelte sich um bloße unsubstantiierte Behauptungen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2024, brachte der BF zur Frage, was konkret gegen eine Rückkehr in den Irak spreche, ausschließlich vor, dass er im Zuge eines Bombenanschlages in Anwesenheit seines Bruders Körperverletzungen erlitten habe, behauptete jedoch nicht, möglicherweise aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit Diskriminierungen oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen, weshalb bereits aus diesem Grund nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden kann.
Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Das Gericht gelangte aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seiner Abschiebung nach Bagdad, stellte.
An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass es dem BF – wie von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben – nicht gelungen ist, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen konnten. Die vom BF angegebenen Gründe für den späten Zeitpunkt der Antragstellung erwiesen sich als nicht glaubhaft. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen besonders sensiblen Lebensbereich handelt, einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er ein derartiges Vorbringen nicht zu einem früheren Zeitpunkt erstattet hat, insbesondere, da der BF bereits im Zuge dreier Einvernahmen die Gelegenheit dazu hatte und auch nach mehreren Jahren nach Abschluss seines Asylverfahrens nicht von sich aus, sondern erst nach seiner Festnahme aufgrund seines unberechtigten Aufenthalts vorbrachte, führte der BF jedoch nicht ins Treffen. Wenn der BF im Zuge der Maßnahmenbeschwerde anführte, dass er unter massiven Schamgefühlen, verinnerlichter Homophobie und Angst vor gesellschaftlichen Konsequenzen nach Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung leide, manifestiert sich aus diesem Vorbringen nicht, was zu seinem Sinneswandel geführt hat, nunmehr zu seiner Homosexualität zu stehen.
Dem BFA konnte zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung somit gar kein Vorwurf gemacht werden, die vermeintliche Bedrohung im Herkunftsstaat nicht zu hinterfragen, weil der BF seine Fluchtgründe „vorenthielt“ und erst im Rahmen der Folgeantragstellung im Stande der Schubhaft – allerdings nicht glaubhaft – sondern mehr als offensichtlich nur zur Verhinderung seiner Abschiebung – „nachschob“. Im gegenständlichen Fall ging das BVwG daher gestützt auf die ausgeführten massiven Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF davon aus, dass der Beweiswert des Schriftstücks in Bezug auf die sexuelle Orientierung des BF vom 03.06.2024 hinter diesen Erwägungen zurücktritt und der BF daher im Ergebnis weder glaubhaft machen konnte, bi- bzw. homosexuell orientiert zu sein, noch eine derartige Lebensweise verinnerlicht zu haben.
Zu Spruchteil A)
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“
Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG):
„Artikel 1
[...]
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
[...]
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[...]
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“
Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG lautet:
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
§ 57 AVG lautet:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:
„Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[...]
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).
Wie in den Feststellungen ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019, Zahl: L524 2153506-1/25E, mit welchem unter anderem die mit Bescheid des BFA vom 29.03.2017, Zl.: 1082350707-51076024, erfolgte Abweisung des Asylantrages und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurden, mit der Zustellung am 25.06.2019 in Rechtskraft, wodurch die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar wurde. Auch diese Voraussetzung lag daher im Zeitpunkt der Abschiebung vor.
Daran vermag auch der am 18.06.2024 gestellte Folgeantrag des BF nichts zu ändern. Der BF stellte diesen eine Woche vor seiner Abschiebung im Stande der Schubhaft, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er nach Rechtskraft der Entscheidung bereits mehr als fünf Jahre Zeit hatte, einen Folgeantrag zu stellen.
Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024, 1082350707/240959580, wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG sodann auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt werde.
Dass dem BF eine Antragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder es seit der letzten Entscheidung zu einer wesentlichen Lageänderung im Herkunftsstaat gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellung erfolgte zur Verzögerung/Verhinderung der Abschiebung. Dass diese Auffassung des BFA verfehlt gewesen wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.
Der BF ist trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren 25.06.2019 im Bundesgebiet verblieben. Er ist im Jahr 2020 sowie 2021 niederschriftlich einvernommen worden und ist ihm bekannt gewesen, dass er aufgrund der Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen hat. Er ist bereits während dieser Einvernahmen nicht bereit gewesen, mitzuwirken, indem er kein HRZ-Formular ausfüllen wollte oder sich jemals selbstständig zur Botschaft begeben hat. Im April 2024 ist versucht worden, dem BF eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung über die LPD Wien persönlich zuzustellen, jedoch hat er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Nach Auskunft des derzeitigen Mieters lebt der BF bereits seit drei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet. Der BF ist somit unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es ist somit ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Der BF verharrte über einen beträchtlichen Zeitraum in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und war – wie dargestellt – nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der am 26.6.2024 durchgeführten Abschiebung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.
Vorweg sei erwähnt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 20.06.2024, 1082350707/240959580, mit welchem dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wurde, alle drei Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG zutrafen. So liegt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vor, wurde er nachweislich über den Abschiebetermin informiert und befand sich zu diesem Zeitpunkt gemäß § 34 BFA-VG in Anhaltung. Der zitierten Gesetzesstelle wohnt insofern ein „Automatismus“ inne, als dem Fremden (hier dem BF) faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, der Fremdenbehörde – im Gegensatz zu § 12a Abs. 2 AsylG – somit keine „Wahlmöglichkeit“ offensteht, was dort durch das Wort „kann“ zum Ausdruck kommt.
Es bedarf entsprechend des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 04.10.2022, Zahl E 881/2022-14 im Rahmen der Beurteilung nach § 76 Abs. 2 FPG einer Prüfung dahingehend, ob das Vorbringen des Asylwerbers, der eine Verfolgung wegen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet, einen glaubhaften Kern aufweist.
Genau dieser Umstand wurde gegenständlich geprüft, kam das BFA eindeutig zum Schluss, dass der BF seinen aktuellen Asylantrag aus Verzögerungsabsicht stellte und auf ein völlig unglaubwürdiges Vorbringen – eben seine Homosexualität – stützte. Demgemäß kann der belangten Behörde aber kein Vorwurf gemacht werden.
Als entscheidend erachtet das Verwaltungsgericht jedoch die Prüfung des in der Beschwerde dem BFA gemachten Vorwurfs, die Abschiebung sei in Widerspruch zu § 50 FPG erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.03.2016, Zahl Ra 2016/11/0025 unter anderem erwogen, für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG sei eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (Hinweis E vom 23. März 2004, 2004/11/0008, sowie E vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0276).
Wie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.06.2024 zu entnehmen ist, wurde bereits am 18.6.2024 ein Aktenvermerk verfasst, worin festgehalten wurde, dass der BF bereits einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, seine Ausreiseverpflichtung bereits vehement missachtet hat und zuletzt untergetaucht ist.
Somit hat das Bundesamt – im Sinne es zuvor zitierten Erkenntnisses des VwGH (11.03.2016, Zahl Ra 2016/11/0025) –das Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass ein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme eines sexuellen Partners gestellt wurde, ist hervorzuheben, dass er – wie bereits in der Beweiswürdigung angesprochen – im Zeitpunkt seiner Antragstellung der Fremdenbehörde seine Fluchtgründe „vorenthielt“ und sich erst bei Folgeantragstellung im Stande der Schubhaft auf seine angebliche Homosexualität berief. Abgesehen davon ist das BFA nicht gehalten, eine Einvernahme des Zeugen durchzuführen, zumal die Asylgründe vorliegend sowohl als nicht glaubhaft erachtet wurden, als auch dem BF kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Daher konnte die zeugenschaftliche Einvernahme bereits aus diesem Grund unterbleiben.
Die Abschiebung war daher, vor dem Hintergrund des vom BF gestellten Folgeantrages, der in Verschleppungsabsicht gestellt wurde, auch notwendig und auch verhältnismäßig.
Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF sprächen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde und Stellungnahme nicht zu erkennen.
Die Beschwerde des BF gegen Abschiebung war daher gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 50 FPG als unbegründet abzuweisen. Die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat war daher rechtmäßig.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz:
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG):
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.