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W294 2301064-4•Bundesverwaltungsgericht W294 2301064-4
W294 2301064-4Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit
W294 2301064-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 08.11.2024 bis 10.11.2024, zu IFA-Zahl 318827810/24159480, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte erstmals am 04.08.2003 bei der BPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen zog er diesen Antrag am 20.01.2004 zurück.
Am 20.01.2004 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, die ihm am 19.01.2005 von der BPD Wien befristet bis 19.01.2006 erteilt wurde.
Am 05.01.2006 beantragte er bei der Magistratsabteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien (MA 35) die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 27.09.2006 wurde er vor der BPD Wien zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen des Verdachts einer Scheinehe niederschriftlich einvernommen.
Nach Einlangen eines Fristerstreckungsantrages und einer schriftlichen Stellungnahme erließ die BPD Wien mit Bescheid vom 20.02.2007 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF.
Am 05.01.2009 erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme bei der MA 35.
Der gegen den Bescheid der BPD Wien vom 20.02.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10.02.2009 keine Folge gegeben und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre erhöht. Infolge dessen verließ er das Bundesgebiet spätestens am 24.02.2009.
Am 23.04.2009 wurde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels von der MA 35 eingestellt.
Der von ihm im Gefolge seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet am 09.11.2017 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte ‚Start-Up‘“, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der MA 35 vom 27.12.2017 zurückgewiesen.
Am 03.09.2018 wurde er im Zuge einer Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Dabei wurde er beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und sein türkischer Reisepass gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt sowie Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 FPG erstattet.
Am 13.09.2018 und am 18.10.2018 beantragte die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung des BF jeweils die Herausgabe des sichergestellten Reisepasses zum Zwecke der Rückkehr des BF in die Türkei.
Am 21.09.2018 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Am 24.10.2018 wurde ihm das mit 03.09.2018 datierte schriftliche Parteiengehör des BFA zugestellt. Er wurde damit von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
Am 14.12.2018 gab die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung des BF die Vollmachtserteilung bekannt und beantragte die Erstreckung der Stellungnahmefrist, dem vom BFA stattgegeben wurde.
Am 15.01.2019 langte die entsprechende Stellungnahme beim BFA ein.
Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Dieser seinem ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 13.02.2019 zugestellte Bescheid erwuchs am 13.03.2019 in Rechtskraft.
Am 29.05.2019 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG gegen ihn erlassen. Wegen unbekannten Aufenthalts des BF scheiterte letztlich dessen Festnahme und Außerlandesbringung.
Er wurde nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien am 16.06.2020 polizeilich angehalten.
Am 17.06.2020 stellte er aus dem Stande der Anhaltung seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.06.2020 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 02.10.2020 wurde er vom BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
Mit dem Bescheid des BFA vom 06.10.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Gegen den ihm am 14.10.2020 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 30.10.2020 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Mit Festnahmeauftrag vom 30.04.2021 wurde die Festnahme des BF angeordnet.
Mit Bericht der LPD Wien vom 05.05.2021 wurde nach mehrmaligen Versuchen festgestellt, dass er an seiner damaligen Meldeadresse nicht wohnhaft und daher unbekannten Aufenthaltes ist.
Am 01.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG erlassen.
In einer Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.12.2021 wurde ausgeführt, dass der BF als Fremder nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 13.12.2021 unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei.
Am 13.12.2021 reiste der BF selbstständig aus dem Bundesgebiet wieder aus.
Am 18.10.2022 stellte der BF trotz aufrechten Einreiseverbots seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.12.2022 erfolgte eine erneute Einvernahme vor dem BFA.
Mit dem Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.07.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Rückkehrentscheidung mit dem dreijährigen Einreiseverbot erwuchs am 10.08.2023 in Rechtskraft.
Am 19.10.2023 wurde neuerlich ein Flug für 24.10.2023 in die Türkei gebucht, da der BF jedoch nicht greifbar war, musste der Flug storniert werden.
Am 31.10.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 gem. § 68 AVG zurückgewiesen.
Am 18.10.2024 wurde gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 18.10.2024, um 12:20 Uhr wurde der BF von der LPD Niederösterreich festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Es wurde gleichzeitig ein Flug in die Türkei für 20.10.2024, um 14:35 Uhr gebucht.
Am 18.10.2024, um 16:05 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 19.10.2024, um 17:50 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt.
In einer Einvernahme vor der LPD Wien am 19.10.2024 führte der BF an, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau eine Tochter habe. Er sei selbstständig tätig und habe eine Umzugsfirma. Er habe auch einen Antrag eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 gestellt, welcher noch offen sei. Er werde auch von der Staatsanwaltschaft in der Türkei gesucht und es gebe gegen ihn ein Festnahmeauftrag, weshalb er in der Türkei am Flughafen festgenommen werden könnte.
Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2024 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z. 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem BF somit gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.
Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist sei und im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben sei. Am 18.10.2024 habe der BF aus dem Stande der Schubhaft den insgesamt fünften Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine geplante Abschiebung in die Türkei habe aufgrund seines aggressiven Verhaltens und der Weigerung, in das Flugzeug einzusteigen, abgebrochen werden müssen. Er sei im Bundesgebiet zur Effektuierung seiner Abschiebung bereits mehrmals nicht greifbar gewesen. Der BF habe die Ausreise aus Österreich verweigert, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Obwohl bezüglich seiner Person ein Einreiseverbot bestanden habe, sei er nach Österreich zurückgekehrt und sei bereits zuvor trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF sei in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder ausreichende berufliche noch soziale Bindungen bestehen würden. Er sei seit 06.09.2023 verheiratet und habe in Österreich keine Sorgepflichten. Die Ehe sei im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthalts eingegangen worden.
Am 22.10.2024 wurde der Flug in die Türkei für 10.11.2024 mit drei begleitenden Beamten bestätigt.
Am 23.10.2024 wurde von der bevollmächtigten Vertretung wegen der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen worden sei, weshalb der BF seinem Rechtsanwalt kein Einvernahmeprotokoll aushändigen habe können, was zur Rechtswidrigkeit der gesamten Festnahme und Anhaltung führe. Es sei ein Verfahren anhängig, da er Stiefvater seiner minderjährigen Stieftochter sei. Im erlassenen Schubhaftbescheid gehe das BFA nicht auf dieses Vorbringen ein, das laufende Verfahren bei der MA35 werde nicht erwähnt. Sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatszugehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, habe der Vater ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Zusammengefasst habe der BF als Stiefvater, welcher mit einer österreichischen Tochter zusammenlebe und für diese auch die Vaterrolle erfülle, ein Aufenthaltsrecht. Da sich der Schubhaftbescheid nicht mit dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auseinandersetze, sei die Schubhaft jedenfalls rechtswidrig. Im Übrigen sei der BF jederzeit greifbar, werde sich melden und jederzeit für die Behörde verfügbar sein. Eine Schubhaft sei nicht notwendig und daher nicht rechtmäßig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der Gebühr für den Schriftsatz.
Mit Beschwerdevorlage vom 24.10.2024 führte das BFA in einer Stellungnahme an, dass der BF seine Abschiebung durch aggressives Verhalten selbst vereitelt habe. Weiters sei der Beschwerde entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ kein Hindernis einer Abschiebung sei, da bereits auch eine mit 10.08.2023 rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestanden habe. Er habe diesen Antrag erst am 02.10.2023 gestellt und sei auch anschließend unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Denn im Zeitraum vom 21.10.2023 bis 24.10.2023 sei versucht worden, ihn für eine Abschiebung am 24.10.2023 festzunehmen. Er habe jedoch an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden können. Kurz nach dem Versuch, habe er wieder einen Asylfolgeantrag gestellt. Es sei ihm seit der Entscheidung im August 2023 bis zur Festnahme am 18.10.2024 die Möglichkeit gegeben freiwillig ausreisen, dem sei er jedoch nicht nachgekommen. Er habe sich einer versuchten Abschiebung entzogen und danach gleich wieder einen Asylfolgeantrag gestellt. Ein Antrag auf Familienangehöriger bei der Magistratsabteilung 35 löse kein Bleiberecht aus, schon gar nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung mit einem dreijähren Einreiseverbot bestehe. Da die Ehefrau auch türkische Staatsbürgerin sei, hätten sie beide sich die nächsten drei Jahre auch mehrmals gemeinsam in der Türkei aufhalten können bzw. wäre auch eine digitale Kommunikation wie Videotelefonie dazwischen möglich gewesen. Wenn so eine tatsächlich gute Vaterbindung zwischen seiner Stieftochter und ihm bestehe, hätte sie mit ihrer Mutter in allen Ferien in die Türkei reisen können. Er hätte die drei Jahre abwarten können und anschließend nach Ablauf dieser über die Österreichische Botschaft in der Türkei einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen können. Er habe eigenen Angaben zufolge keine Obsorge über seine Stieftochter und könnte sich auch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG von ihr ableiten lassen. Beantragt wurde der Ersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde sowie in eventu den Ersatz für den Verhandlungsaufwand.
Eine gegen den Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde vom 24.10.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde der Antrag des BF auf Kostenersatz abgewiesen und dem BF aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF Maßnahmenbeschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.10.2024 erhoben und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen vom 23.10.2024. Beantragt wurde der Ersatz der Eingabegebühr sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerde vom 09.11.2024 wurde gegen die Schubhaft seit dem 08.11.2024 Maßnahmenbeschwerde erhoben und im Wesentlichen das Vorbringen der letzten Schubhaftbeschwerde wiederholt.
Der BF wurde am 10.11.2024, um 06:45, in die Türkei abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte erstmals am 04.08.2003 bei der BPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen zog er diesen Antrag am 20.01.2004 zurück.
Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Am 17.06.2020 stellte er aus dem Stande der Anhaltung seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des BFA vom 06.10.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Am 18.10.2022 stellte der BF trotz aufrechten Einreiseverbots seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Am 31.10.2023 stellte der BF einen weiteren, vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 gem. § 68 AVG zurückgewiesen.
Am 18.10.2024, um 16:05 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 19.10.2024, um 17:50 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2024 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem BF somit gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.
Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 21.10.2024, Zl. 318827810/24159480 ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Der BF befindet sich seit dem 21.10.2024, 12:15, in Schubhaft.
Eine gegen den Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde vom 24.10.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde der Antrag des BF auf Kostenersatz abgewiesen und dem BF aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 31.10.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.10.2024.
Der BF wurde am 10.11.2024, um 06:45, in die Türkei abgeschoben.
Die Identität des BF steht fest. Der türkische BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 21.10.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt einem dreijährigen Einreiseverbot.
Der BF fiel durch aggressives Verhalten im Zuge eines Abschiebeversuchs am 20.10.2024 auf.
Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und trotz aufrechten Einreiseverbotes wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung in die Türkei zu entziehen.
Der BF hat in Österreich am 06.09.2023 eine türkische Staatsbürgerin in Österreich geehelicht. In Österreich lebt die Ehefrau des BF mit ihrer Stieftochter. Der BF hat keine Sorgepflichten gegenüber seiner Stieftochter. Der BF ist selbstständig tätig und hat eine Umzugsfirma. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach.
Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der BF ist entgegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mitsamt einem verhängten Einreiseverbot erneut unberechtigt ins österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt, hat insgesamt fünf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
Der BF wurde am 10.11.2024, um 06:45, in die Türkei abgeschoben. Der BF war körperlich für den Flug tauglich. Es haben sich im Verfahren seit der mit Erkenntnis vom 30.10.2024 vorgenommen letzten Schubhaftüberprüfung keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des sichergestellten türkischen Reisepasses feststellbar.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.10.2024 12:15, ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zu dem im Ergebnis unbegründeten fünf Anträgen auf internationalen Schutz des BF, über welche rechtskräftig negativ bzw. zurückweisend entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. den Angaben des BF in seinem Verfahren auf internationalen Schutz und den diesbezüglich vollinhaltlich abweisenden bzw. zurückweisenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Ebenfalls wurde Einsicht in die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister genommen.
Die Feststellungen zur Wiedereinreise des BF trotz Rückkehrentscheidung mitsamt einem dreijährigen Einreiseverbot ergeben sich unmittelbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E. Dass der BF seit rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Nachdem bei der Personenkontrolle gegen den BF sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, wurde er nach seiner Festnahme in das PAZ überstellt. Der BF war schließlich auch in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, für die Behörde nicht greifbar und reiste nach seiner letzten Außerlandesbringung sogleich erneut ins Bundesgebiet ein. Zudem zeigt auch sein Vorverhalten, indem er sich im Zuge eines Abschiebeversuchs am 20.10.2024 aggressiv verhielt, sodass dieser abgebrochen werden musste, dass der BF nicht kooperativ und nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Im Übrigen wurden die gemäß § 76 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden.
Aus dem aggressiven Vorverhalten des BF im Zuge seiner Abschiebung sowie den Angaben des BF im Verfahren ist zudem zu schließen, dass er nicht bereit ist, freiwillig in die Türkei auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung in die Türkei zu entziehen.
Dass der BF in Österreich seit 06.09.2023 eine türkische Ehefrau sowie eine minderjährige Stieftochter hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der LPD Wien am 19.10.2024. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF seine minderjährige Stieftochter adoptiert oder für diese eine Sorgepflicht hätte. Hinweise auf wechselseitige Abhängigkeiten sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Abgesehen davon ist anzumerken, dass der BF seine Ehe erst zu dem Zeitpunkt begründete, als gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot bestand und ihm somit ohnehin bewusst sein musste, dass ihm keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukam. Es wurde bereits vom BFA richtigerweise ausgeführt, dass ein anhängiges Verfahren bei der MA35 nicht dazu führt, den unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis mit bestimmten Personen oder andere soziale Beziehungen sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.
Dass der BF selbstständig tätig ist und eine Umzugsfirma hat, gehen aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der LPD Wien am 19.10.2024 hervor. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF selbsterhaltungsfähig und in Österreich beruflich verankert wäre. Dass er keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich bereits aus seinem Aufenthaltsstatus, der einer diesbezüglichen Aufnahme entgegensteht.
Dass der BF nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, verhielt sich der BF im Zuge eines Abschiebversuchs aggressiv, hat bereits fünf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt.
Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Dass sich seit der letzten Schubhaftüberprüfung keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, geht aus einem Abgleich der aktuellen Sachlage mit dem Erkenntnis vom 30.10.2024, W294 2301064-2, hervor.
Die Tauglichkeit des BF zum Transport auf dem Luftweg geht aus einer Amtsbescheinigung der Landespolizeidirektion Wien vom 09.11.2024 hervor.
Die Abschiebung des BF auf dem Luftweg am 10.11.2024 um 06.45, geht aus einem Abschiebeauftrag-Luftweg vom 08.11.2024 hervor.
Zu Spruchteil A)
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zur Anhaltung in Schubhaft von 08.11.2024 bis 10.11.2024
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG):
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert.
Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 1, 2, 3, 4 ,5 und 9 FPG.
Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich einem Abschiebversuch am 20.10.2024 durch aggressives Verhalten widersetzt, sodass dieser aufgrund der Gefahr für die Sicherheit der anwesenden Personen abgebrochen werden musste. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behinderte seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllte. Da gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 06.10.2020 ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen wurde, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, bestätigt wurde und der BF entgegen dieses Einreiseverbots wieder nach Österreich zurückkehrte, war § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ebenfalls erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch aggressives Verhalten vereitelt hat, war daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Da dem BF der faktische Abschiebeschutz mit Mandatsbescheid vom 19.10.2024 im Zuge der Asylfolgeantragstellung somit gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wurde, war somit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG erfüllt.
Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG war daher erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland zwar über eine Ehefrau und eine Stieftochter, doch besteht diese Ehe erst seit einem Jahr und wurde bereits begründet, als gegen den BF bereits ein Einreiseverbot erlassen wurde. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens war nicht zu erwarten, dass ihn seine Ehefrau und seine Stieftochter vom Untertauchen abhalten würden. In einer Gesamtbetrachtung lag somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war daher gegenständlich erfüllt.
Es war der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass der BF seine Rückkehr in die Türkei vereiteln könnte. Die belangte Behörde ging somit in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet.
Wegen der eindeutig erkennbaren, massiven Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden, da sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen: Vor dem Hintergrund des vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF, seines unkooperativen Verhaltens in Form mehrerer unberechtigter Anträge auf internationalen Schutzes, seines aggressiven Verhaltens im Zuge eines Abschiebungsversuchs sowie des Nichtbeachtens bestehender rechtskräftiger Entscheidungen war ein gelinderes Mittel jedoch nicht geeignet, um das beträchtliche Risiko des Untertauchens des BF im Falle der Beendigung des Schubhaft hintanzuhalten. Darüber hinaus war auch weder eine maßgebliche soziale noch eine berufliche Verankerung des BF im Bundesgebiet gegeben.
Das Vorverhalten (der BF hat bereits mehrere unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ist entgegen eines Einreiseverbotes wieder ins Bundesgebiet eingereist und hat sich durch aggressive Handlungen einem Abschiebeversuch entzogen) haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, weshalb mit der Vorschreibung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden konnte. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht war.
Es lag daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Den persönlichen Interessen des BF kam daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere auch zuletzt gezeigt hat, dass er ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern könnte. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus ließ sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft von 31.10.2024 bis zum 10.11.2024, ist daher auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Vielmehr lag angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.
Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß angenommen.
Zum Kostenbegehren
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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