Bundesverwaltungsgericht W299 2286345-1

W299 2286345-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Konventionsreisepass Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W299 2286345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W299.2286345.1.00

Spruch

W299 2286345-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth NEUHOLD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RÄ RAST MUSLIU, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 04.07.2023 wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 FPG abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 27.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Am 26.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Konventionsreisepass ausgestellt. Auf Grund eines Verlustes wurde dem Beschwerdeführer am 02.01.2020 neuerlich ein Konventionsreisepass ausgestellt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2022, Gz XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, fünfter Fall SMG, 15 StGB und dem Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 fünfter und sechster Fall SMG unter Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 42 Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

5. Mit Antrag vom 04.07.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach Verlust desselben.

6. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu seiner strafrechtlichen Verurteilung, unter dem Hinweis, dass eine solche Verurteilung einen Passversagungsgrund darstelle, zu nehmen.

7. Mit Stellungnahme vom 18.12.2023 verwies der Beschwerdeführer betreffend seine strafrechtliche Verurteilung darauf, dass er diese bereue und diese den einzigen Fehltritt in seinem Leben darstelle. Aus dem Strafakt ergäbe sich, dass er wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG verurteilt worden sei, daher wegen dem Überlassen von Suchtgift. Das Einführen von Suchtgift sei im § 28a Abs. 1 2. Fall eigens normiert und sei er gerade nicht auf Grund einer Einfuhr oder Ausfuhr von Suchtgift bestraft. Er habe eine positive Zukunftsprognose und hole gerade seinen Pflichtschulabschluss nach. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass zu unlauteren Zwecken nutzen wolle. Vielmehr sei dies seine einzige Möglichkeit zu reisen und das Bundesgebiet zu verlassen. In diesem Sinne werde auch festgehalten, dass der Großteil der Strafe bedingt nachgesehen wurde, was auch nur dann möglich sei, wenn das Gericht von keiner Gefährdungsprognose ausgehe. Daher werde beantragt, den Konventionsreisepass auszustellen.

8. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Das Bundesamt führte begründend aus, dass im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes, auch grenzüberschreitend, zu verstoßen. Da seine Verurteilung noch nicht lange zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei derzeit für den Beschwerdeführer eine positive Prognose nicht möglich. Auf Grund der Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1, fünfter und sechster Fall SMG sei der Antrag auf Konventionsreisepass abzuweisen. Lägen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 und 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Fall des Beschwerdeführers treffe § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 zu, daher war der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Versagungsgründen des § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG abzuweisen. Betreffender Bescheid wurde am 04.01.2024 zugestellt.

9. Mit Schreiben vom 01.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers keinen Bezug zum Ausland gehabt habe und auch nicht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgt sei, weshalb § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt sei, zumal aus einer einzigen Vorstrafe nicht geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer das Dokument benutzen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Beschwerdeführer bereue die strafrechtliche Verurteilung und stelle diese den einzigen Fehltritt des Beschwerdeführers in seinem Leben dar. Aus dem Strafakt ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG verurteilt wurde, daher wegen dem Überlassen von Suchtgift. Das Einführen von Suchtgift sei im § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG eigens normiert und sei der Beschwerdeführer gerade nicht aufgrund einer Einfuhr oder Ausfuhr von Suchtgift bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe eine positive Zukunftsprognose und hole gerade seinen Pflichtschulabschluss nach. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass zu unlauteren Zwecken nutzen wolle. Vielmehr sei dies seine einzige Möglichkeit zu reisen und das Bundesgebiet zu verlassen. In diesem Sinne werde auch festgehalten, dass der Großteil der Strafe des Beschwerdeführers bedingt nachgesehen wurde, was auch nur dann möglich sei, wenn das Gericht von keiner Gefährdungsprognose ausgehe. Weiters habe die belangte Behörde unzureichend ermittelt und hätte den Beschwerdeführer hierzu einvernehmen müssen, um auf den Willen des Beschwerdeführers schließen zu können. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die belangte Behörde in den entscheidungswesentlichen Bereichen keine ausreichenden Ermittlungen geführt habe, wozu sie jedoch aufgrund des Grundsatzes der Amtswegigkeit verpflichtet gewesen wäre. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auf der Grundlage falscher Feststellungen entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens. Ihm kommt der Status eines Asylberechtigten zu.

1.2. Am 26.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Konventionsreisepass ausgestellt. In Folge eines Verlustes wurde dem Beschwerdeführer am 02.01.2020 neuerlich ein Konventionsreisepass ausgestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2022, Gz XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, § 15 StGB und dem Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 fünfter und sechster Fall SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von 0,4% sowie THCA mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von zumindest 5%) in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge (1,19-fache der Grenzmenge) durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen oder zu überlassen versucht hat und zwar im Zeitraum vom 13.12.2020 bis 13.12.2021 in wiederholten Angriffen einer namentlich genannten Person zumindest 820 Gramm brutto um insgesamt EUR 6.560,-- (hinsichtlich 270 Gramm brutto nur versucht) und vom 01.05.2020 bis zumindest zum 20.07.2020 einem namentlich genannten Jugendlichen. Zudem hat er 15.10.2020 78 Gramm aus der Tschechischen Republik ausgeführt und nach Österreich eingeführt hat.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde von 13.12.2021 bis 14.12.2021 bei den Sicherheitsbehörden angehalten, war von 14.12.2021 bis 24.01.2022 in Untersuchungshaft und danach von 24.01.2022 bis 11.02.2022 in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt, die Haftauskunft der Justizanstalt sowie durch Einsichtnahme in das österreichische Fremdenregister, in das österreichische Strafregister und in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben. Dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2016 sowie einer Einsichtnahme in das österreichische Fremdenregister.

Dass dem Beschwerdeführer am 26.04.2017 und 02.01.2020 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichischen Fremdenregister und den im Verfahren getätigten Angaben.

Die Feststellung zur Verurteilung des Beschwerdeführers und den zugrundeliegenden Straftaten ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2022, Gz XXXX .

Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft ergeben sich aus der Haftbestätigung der Justizanstalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§§ 92 und 94 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:

§ 92 Versagung eines Fremdenpasses

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

§ 94 Konventionsreisepässe

(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

3.2. Kommt dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 FPG 2005 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Im gegenständlichen Fall bezog sich die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG; dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und diese den einzigen Fehltritt des Einschreiters in seinem Leben darstellen; demgegenüber ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens noch zu kurz sei und ein Versagungsgrund nach § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG vorliege.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (jüngst etwa VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident, dass ein Reisedokument den (grenzüberschreitenden) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bereits ausgesprochen, dass dieser nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).

Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB sowie dem Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z1 fünfter und sechster Fall SMG, die er insgesamt im Zeitraum von Mai 2020 bis zum 13.12.2021 begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, liegt daher eine strafgerichtliche Verurteilung zugrunde. Als Datum der letzten Straftat wird im Strafurteil der 13.12.2021 angegeben. Es ist daher zu prüfen, ob seit dem 13.12.2021 drei Jahre vergangen sind, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben.

Der Beschwerdeführer wurde von 13.12.2021 bis 14.12.2021 (1 Tag) von den Sicherheitsbehörden angehalten und befand sich von 14.12.2021 bis 24.01.2022 in Untersuchungshaft (sohin 41 Tage) und von 24.01.2022 bis 11.02.2022 (sohin 18 Tage) in Strafhaft, insgesamt somit 60 Tage in Haft, was zwei Monaten entspricht.

Seit dem 13.12.2021 sind bis zum Entscheidungszeitpunkt 1091 Tage vergangen. Abzüglich der Haftzeiten im Ausmaß von insgesamt 60 Tagen (zwei Monate) ergibt sich sohin ein Zeitraum von 1031 Tagen, was einem Zeitraum von zwei Jahren und 301 Tagen entspricht. Demnach sind nach Abzug der Anhaltezeiten des Beschwerdeführers in Haft seit der letzten Tat noch keine drei Jahre (= 1095 Tage) vergangen, weshalb gemäß § 92 Abs. 3 FPG ein Versagungsgrund vorliegt.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Eine Zukunftsprognose ist somit – entgegen den Beschwerdeausführungen – im gegenständlichen Fall nicht anzustellen.

Die Beschwerde war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt; es war dem eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG zu folgen und konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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