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W610 2303591-1•Bundesverwaltungsgericht W610 2303591-1
W610 2303591-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2024
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W610 2303591-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX geboren XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 12.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 15.08.2022 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Eine SIS-Treffermeldung ergab eine durch Deutschland ausgeschriebene Rückkehrentscheidung.
In der am 13.08.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er die Russische Föderation im Juli 2022 verlassen habe und über ihm unbekannte Länder nach Deutschland gereist sei. In Deutschland habe er um Asyl angesucht, sein Antrag sei im März 2024 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Rechtsmittel eingelegt, die Gerichtsverhandlung jedoch nicht abgewartet. Im Mai habe er traditionell geheiratet und entschieden, zu seiner Frau – die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe – zu reisen, um mit ihr zusammenzuleben.
2. Mit Schreiben vom 24.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 25.09.2024 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.
Mit Schreiben vom 26.09.2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die deutsche Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.
3. Am 09.10.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Er gab zusammengefasst an, dass er seit Mai 2024 mit einer im Jahr 1978 geborenen, in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet sei. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Frau, die geschieden sei und vier Kinder habe, nicht im gemeinsamen Haushalt; er besuche sie manchmal. Er habe sie über Bekannte kennengelernt, deren Namen er nicht nennen wolle; über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer den Vornamen einer Frau, die er über das Internet kennengelernt habe, über die er in der Folge seine Frau – ebenfalls über das Internet – kennengelernt habe. Persönlich habe er seine Frau kennengelernt, als sie etwa im April 2024 nach Deutschland gekommen sei; sie hätten eine Woche zusammen in einem Hotel gewohnt. Im Juni oder Juli 2024 sei sie noch einmal nach Deutschland gekommen. Das dritte Mal habe er sie persönlich gesehen, als er nach Österreich gekommen sei.
In der Niederschrift der Einvernahme ist sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur spärliche und nicht nachvollziehbare Angaben in Bezug auf die Eheschließung tätigen konnte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei einem Mullah in der Moschee gewesen sei und gesagt habe, dass er seine Frau heiraten wolle. Der Mullah habe die Eltern seiner Frau angerufen und gefragt, ob das in Ordnung sei. Seine Frau sei bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Heiratsurkunde erhalten, in der Folge habe er seine Frau angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie verheiratet seien.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Ehefrau arbeitslos sei, ihm sei nicht bekannt, wovon sie in Österreich lebe. Er stehe zu ihr in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis, sei jedoch emotional von ihr abhängig; seine Ehefrau unterstütze ihn, wenn er im Stress sei und es ihm schlecht gehe.
Über Vorhalt seiner am 15.08.2022 in Deutschland erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung gab der Beschwerdeführer an, dass dies zutreffe; er habe eine negative Entscheidung in Deutschland erhalten. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Deutschlands und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages wiederholte der Beschwerdeführer, dass er eine negative Entscheidung erhalten habe und daher keinen Grund sehe, wieder nach Deutschland zurückzukehren; er werde nicht freiwillig nach Deutschland zurückkehren. Er habe auch seine Frau hier in Österreich. Zur Lage in Deutschland könne er nichts Schlechtes sagen, außer, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten habe.
Am 24.10.2024 übermittele der Beschwerdeführer dem BFA per E-Mail die Kopie einer am 01.05.2024 in einer Moschee in XXXX ausgestellten islamischen Heiratsurkunde.
4. Mit Bescheid vom 30.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Deutschland einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Deutschland vom 07.03.2024 würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Der Beschwerdeführer sei mit einer in Österreich asylberechtigten Frau traditionell verheiratet. Diese Eheschließung besitze jedoch in Österreich keine Rechtsgültigkeit, der Beschwerdeführer lebe mit seiner traditionellen Ehefrau auch nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestünden keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Von einem verfestigten Familienleben könne aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, zudem habe er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den Kontakt zu seiner traditionellen Ehefrau telefonisch, über das Internet und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.
5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 13.11.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 26.11.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben mit seiner Ehefrau führe, die ihn emotional unterstütze. Die Außerlandesbringung nach Deutschland würde den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen, sodass die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-Verordnung hätte Gebrauch machen müssen.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 29.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 12.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er zuvor am 15.08.2022 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, dem Deutschland mit Schreiben vom 25.09.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zustimmte.
Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Deutschland nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur Lage in Deutschland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 07.03.2024):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Überblick über das eutsche Asylverfahren:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241209_W610_2303591_1_00/hauptdokument.img1is.png
(Quelle: AIDA 4.2023)
Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFilev=31, Zugriff 27.2.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024
Dublin-Rückkehrer
Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).
Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
-BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024
Non-Refoulement
Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).
Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).
Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).
Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
Versorgung
In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).
Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:
Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;
Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;
bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).
Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).
Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).
Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241209_W610_2303591_1_00/hauptdokument.img2is.png
(Quelle: AIDA 4.2023)
Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024
-BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024
-CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024
Unterbringung
Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:
Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)
Gemeinschaftsunterkünfte
Dezentrale Unterbringung
Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen
(AIDA 4.2023)
Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).
In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).
Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024
-BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er schloss im Mai 2024 in einer Moschee in Deutschland eine traditionelle Ehe mit einer im Jahr 1978 geborenen, in Österreich asylberechtigten russischen Staatsbürgerin; die von ihm bezeichnete traditionelle Ehefrau war bei der Eheschließung nicht anwesend. Eine staatlich anerkannte Eheschließung liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer und die von ihm bezeichnete traditionelle Ehefrau haben vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich kein gemeinsames Familienleben geführt und standen zueinander in keinem besonderen Naheverhältnis. Der Beschwerdeführer gab an, seine traditionelle Ehefrau über das Internet kennengelernt zu haben, in der Folge habe diese ihn zweimal in Deutschland besucht, ehe er nach Österreich gereist sei.
Der Beschwerdeführer wohnt in Österreich mit seiner traditionellen Ehefrau in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Der Beschwerdeführer und seine traditionelle Ehefrau konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine besondere Integrationsverfestigung.
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Deutschland im Wesentlichen unverändert darstellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland, den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Deutschland grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das deutsche Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Deutschland einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Deutschland mit Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren und zum Aufnahmesystem konfrontiert gewesen zu sein. Vielmehr brachte er vor, dass er – abgesehen vom Erhalt einer seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung – nichts Schlechtes über die Lage in Deutschland sagen könne.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Deutschland wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des Erkenntnisses).
2.3. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren.
2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
Aufgrund seiner ausdrücklichen Angaben ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm bezeichneten in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen keine staatlich anerkannte Ehe geschlossen hat.
Zur vorgebrachten traditionellen Eheschließung ist anzumerken, dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass zwischen ihm und seiner traditionellen Ehefrau vor der traditionellen Eheschließung oder seither eine besondere Nahebeziehung vorgelegen respektive ein gemeinsames Familienleben geführt worden ist. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er seine traditionelle Ehefrau zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt über das Internet kennengelernt habe; laut seinen Aussagen habe diese ihn im April 2024 für eine Woche in Deutschland besucht, ehe er Anfang Mai 2024 in einer Moschee in XXXX – in Abwesenheit seiner traditionellen Ehefrau – eine traditionelle islamische Ehe mit ihr geschlossen habe. Dass der Beschwerdeführer und seine traditionelle Ehefrau vor der Eheschließung in einer Nahebeziehung zueinander standen, wurde daher nicht ersichtlich. Vielmehr war auffällig, dass der Beschwerdeführer die traditionelle Ehe nach einer nur kurzen persönlichen Bekanntschaft wenige Wochen nach dem Erhalt einer seinen Asylantrag in Deutschland abweisenden Entscheidung geschlossen hat.
Dass der Beschwerdeführer und seine traditionelle Ehefrau in Österreich weiterhin in keinem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, von dem auch sonst keine Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis ersichtlich gemacht wurden. Das Nichtbestehen von Abhängigkeiten zwischen ihm und seiner traditionellen Ehefrau wurde vom Beschwerdeführer, der seinen Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung bestreitet, in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich festgehalten. Die vorgebrachte emotionale Unterstützung durch seine traditionelle Ehefrau zeigt keine tatsächliche Abhängigkeit auf. Neben der nur geringen persönlichen Kontakte und dem Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA zunächst nicht bekannt war, wie seine traditionelle Ehefrau ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreitet, gegen das Vorliegen einer persönlichen Nahebeziehung; daran mag auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme die Bedeutung einer geringfügigen Beschäftigung noch nicht bekannt gewesen sei, zumal er eine Erwerbstätigkeit seiner traditionellen Ehefrau und deren zeitliches Ausmaß jedenfalls unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses hätte nennen können. Vor diesem Hintergrund ergibt sich – auch unter Berücksichtigung des erst knapp viermonatigen Aufenthalts in Österreich – eine nur geringe Intensität der persönlichen Beziehung; es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer, der nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, und seine traditionelle Ehefrau die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als sie auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich nicht vertrauen konnten.
Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der am 15.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat, ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung begründet, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Deutschland (das in die inhaltliche Prüfung seines Antrages eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit den deutschen Behörden erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Der Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin III-Verordnung ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich bei der in Österreich asylberechtigten traditionellen Ehefrau des Beschwerdeführers um keine Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK
3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).
Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).
Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).
Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.
3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff).
Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).
3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Deutschland, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum deutschen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Deutschland systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.
Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren
Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Deutschland ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewahrt ist. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Da Deutschland einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zustimmte, ist davon auszugehen, dass über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits ablehnend entschieden wurde. Allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, kann jedoch nicht dazu führen, das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten negative Entscheidungen getroffen werden. Den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Quellen ist zu entnehmen, dass im Fall der rechtskräftigen Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz ein Folgeantrag gestellt werden kann, wobei für Dublin-Rückkehrer die gleichen Bedingungen gelten wie für Personen, die nach Ablehnung des Antrages in Deutschland verblieben sind (vgl. ECRE – European Council on Refugees and Exiles, Country Report: Germany; 2022 Update, 89 ff).
Es besteht auch kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung, da bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes in Deutschland keine Rückführung in den Staat erfolgen darf, für den dieses Abschiebungsverbot gilt.
Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung)
Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen, vor. Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind neben Asylwerbern, deren Anspruch idR auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens besteht, auch Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist Bedürftigkeit. Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthaltes werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt und erhalten Zugang zu regulären Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren keine Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende Versorgung in Deutschland.
Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit und sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.
Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand
Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde zudem der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Sollte der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten.
3.1.2.4. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken würde, weil er mit einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet sei. Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Bindungen in Österreich kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine Außerlandesbringung nach Deutschland einen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bewirken würde:
Bei der Gewichtung der für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände ist zunächst im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer, der nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung in Deutschland lebte, seiner fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN) und daher – ebenso wie seine traditionelle Ehegattin – zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen konnte.
Überdies ist auch angesichts des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Haushaltes, des Nichtvorhandenseins wechselseitiger Abhängigkeiten, der nur beschränkten Kontakte im Vorfeld der Einreise sowie des erst knapp viermonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von keiner besonderen Schutzwürdigkeit der Beziehung auszugehen. Wie an anderer Stelle angesprochen, lernte der Beschwerdeführer seine traditionelle Ehefrau laut seinen Aussagen im Internet kennen, traf diese erstmals im April 2024 persönlich und schloss Anfang Mai 2024 (in Abwesenheit seiner traditionellen Ehefrau) in Deutschland eine traditionell-religiöse Ehe. Ein gemeinsamer Haushalt bestand weder vor der Einreise, noch seither. Eine tatsächliche persönliche Nahebeziehung respektive ein tatsächliches gemeinsames Familienleben konnte daher nicht ersichtlich gemacht werden.
Letztlich steht es der traditionellen Ehegattin des Beschwerdeführers frei, den Beschwerdeführer – wie schon in der Vergangenheit – in Deutschland zu besuchen, zumal sie als Asylberechtigte über einen Konventionsreisepass verfügt; darüber hinaus kann der Kontakt auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus nach Deutschland problemlos möglich.
Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp vier Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.
Somit steht dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung seines Familien- bzw. Privatlebens mit seiner traditionellen Ehegattin – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Soweit der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht nach Deutschland zurückwolle, weil seine traditionelle Ehefrau in Österreich lebe, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Deutschlands ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).
Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Deutschland durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Deutschland oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13.11.2024 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der als nur gering ausgeprägt qualifizierten familiären Bindungen, gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen.
In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Deutschland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu seiner in Österreich asylberechtigten traditionellen Ehefrau wurde dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Nochmals festzuhalten ist, dass ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht behauptet wurde und auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Es ergab sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung des Sachverhaltes.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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