Bundesverwaltungsgericht G307 2302059-1

G307 2302059-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G307 2302059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2302059.1.00

Spruch

G307 2302059-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: NAG Behörde) vom 15.04.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 NAG mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) befasst. Es wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht (mehr) vorlägen. Die BF habe am XXXX einen rumänischen Staatsangehörigen geheiratet. Am 03.11.2021 sei ihr eine Aufenthaltskarte ausgestellt und laut telefonischer Auskunft des Standesamtes die Ehe am XXXX geschieden worden. Die BF habe es unterlassen, dies der NAG Behörde unverzüglich mitzuteilen. Es liege kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr vor und hätte die BF einen Antrag auf Zweckänderung auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellen müssen. Die Eheleute hätten zwar im selben Haus aber in unterschiedlichen Wohnungen gewohnt. An der Adresse halte sich zumindest zeitweise der erste Ehemann der BF auf.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 13.05.2024 wurde der BF mitgeteilt, es sei beabsichtigt, gegen sie eine Ausweisung zu erlassen. Diesbezüglich wurde ihr die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu ihren Privat- und Familienverhältnissen eine Stellungnahme abzugeben.

3. Mit per E-Mail eingebrachten Schreiben vom 23.05.2024 gab die BF durch ihre damalige rechtliche Vertretung eine diesbezügliche Stellungnahme ab.

4. Am 19.08.2024 fand die Einvernahme der BF durch das BFA statt.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der damaligen rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am 09.10.2024, wurde diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

6. Mit per E-Mail am 23.10.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, die gänzliche Behebung des Bescheides und auszusprechen, dass eine Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig sei, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 04.11.2024 vorgelegt und langten dort am 07.11.2024 ein.

8. Mit Parteiengehör des BVwG vom 19.11.2024 wurde die BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den Gründen ihrer nunmehrigen Beschäftigungslosigkeit und einer allenfalls begründeten Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz Stellung zu nehmen, nachvollziehbar zu bescheinigen, wie sie aktuell Ihren Unterhalt finanziert sowie diesbezügliche Bestätigungen – etwa einen Arbeitsvorvertrag bzw. Dienstvertrag oder eine Einstellungszusage sowie Kontoauszüge – vorzulegen.

9. Mit Schreiben vom 22.11.2024, beim BVwG eingelangt am selben Tag, brachte die BF durch ihre RV eine Stellungnahme ein.

10. Mit E-Mail vom 26.11.2024 teilte das BVwG der RV der BF mit, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei. Um Mitteilung einer Neuanstellung der BF wurde ersucht.

11. Mit Schreiben vom 28.11.2024, beim BVwG eingelangt am 29.11.2024, brachte die BF eine Stellungnahme ein.

12. Am 03.12.2024 legte die BF einen Arbeitsvertrag als Raumpflegerin vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbische Staatsangehörige, geschieden, frei von Obsorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Serbisch, zudem spricht sie Rumänisch.

Sie wurde in Serbien geboren, besuchte dort acht Jahre die Grund- und vier Jahre die Berufsschule und schloss eine Ausbildung als Schneiderin ab. Sie war in Serbien jahrelang erwerbstätig.

1.2. Am XXXX ehelichte die BF den seit dem Jahr 2011 mit Unterbrechungen in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldeten rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet. Seit 12.08.2021 ist dieser mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , meldeamtlich erfasst.

Der (nunmehrige) Exmann der BF ging während aufrechter Ehe mit der BF – mit kurzen Unterbrechungen – Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.

Die BF weist im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:

04.08.2021 – 28.09.2021 XXXX

28.09.2021 – 17.01.2024 XXXX

17.01.2024 – laufend XXXX

Am 03.11.2021 wurde der BF eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 03.11.2026 ausgestellt.

Die Ehe wurde am XXXX geschieden.

1.3. Zuvor war die BF mit XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, verheiratet. Dieser wies von 04.08.2021 bis 21.10.2021 und von 22.03.2024 bis 21.08.2024 eine Hauptwohnsitzmeldung an der aktuellen Wohnadresse der BF im Bundesgebiet auf.

1.4. Aufgrund einer anonymen Anzeige wurden bereits in der Vergangenheit Ermittlungen wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe durch die LPD geführt. Aufgrund des fehlenden Anfangsverdachtes wurde im November 2023 durch die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen.

1.5. Die BF ging im Bundesgebiet von 17.11.2021 bis 07.01.2022 und von 24.01.2022 bis 02.11.2024 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, brachte durchschnittlich monatlich € 2.900,00 brutto ins Verdienen und war selbsterhaltungsfähig. Von 28.10.2024 bis 30.11.2024 war die BF aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben. Nunmehr geht sie seit 02.12.2024 wieder einer Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin nach und ist selbsterhaltungsfähig.

1.6. Die BF hat sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.

Die zwei volljährigen Kinder der BF aus erster Ehe, ein Enkelkind und der Vater der BF leben in Serbien. Der Vater der BF besitzt ein Haus in Serbien. Die BF besucht ihre Angehörigen regelmäßig im Herkunftsstaat.

1.7. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der im Akt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde (AS 23, 77) und des serbischen Reisepasses der BF (AS 31, 85), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den Sprachkenntnissen der BF fußen auf ihren Angaben (AS 127, 151). Die BF führte vor dem BFA aus, aufgrund ihrer „erhöhten Werte“ Medikamente einzunehmen (AS 152). Es wurden keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.

Die Feststellungen zum Leben der BF im Herkunftsstaat gründen auf den diesbezüglichen Angaben der BF (AS 152).

2.2.2. Die Fakten der Eheschließung und Scheidung der BF sowie die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldung und Erwerbstätigkeit des Exmannes der BF ergeben sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Eheschließungsurkunde (AS 24, 78), dem Schreiben der NAG Behörde (AS 1ff), der im Akt einliegenden Ausweiskopie des Exmannes (AS 27, 81), den im Akt einliegenden Lohnnachweisen des Exmannes aus den Monaten Juli, August und September 2021 (AS 28ff, 82ff), der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und dem Inhalt des auf den Namen des Exmannes der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

2.2.3. Die Feststellungen zum ersten Ehemann der BF bzw. Kindesvater erschließen sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der BF und der Einsichtnahme in das ZMR (AS 54, 61).

2.2.4. Dass gegen die BF bereits in der Vergangenheit Ermittlungen wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe geführt wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

So langte am XXXX 2024 bei der NAG Behörde eine anonyme Anzeige ein, wonach die BF seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, dies seit zwei Jahren „ohne Papiere“. Sie habe geheiratet, doch ihr Ehemann sei im Oktober 2022 verstorben. Dann habe die BF einen rumänischen Staatsangehörigen geheiratet, um ihre „Papiere“ zu behalten. Sie wohne im Bundesgebiet mit ihrem ersten Mann zusammen, welcher keine „Papiere“ besitze (AS 49).

Die NAG Behörde bat die LPD in der Folge u.a. um Ermittlungen, ob eine Aufenthaltsehe vorliege (AS 60).

In ihrem Bericht vom XXXX 2024 hielt die LPD fest, dass bereits am XXXX 2023 eine anonyme Anzeige eingegangen sei. Diesbezüglich seien Erhebungen durchgeführt und darüber an die Staatsanwaltschaft berichtet worden. Die Staatsanwaltschaft habe am XXXX .2023 entschieden, kein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, weil aus deren Sicht kein Anfangsverdacht vorläge. Der erste Ehemann der BF sei erst seit 22.03.2024 aufrecht an der Adresse der BF im Bundesgebiet gemeldet. Es bestehe somit noch kein Verdacht des unrechtmäßigen Aufenthaltes. Die BF sei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und somit ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (AS 101f).

In ihrem Bericht vom XXXX .2023 teilte die LPD der Staatsanwaltschaft mit, dass am XXXX .2023 bei der Polizei eine anonyme Anzeige betreffend den illegalen Aufenthalt, den Verdacht der Scheinehe und der Schwarzarbeit betreffend die BF und ihren ersten Ehemann eingelangt sei. Am XXXX .2023 hätten Polizeibeamte an der Adresse der BF Nachschau gehalten. Die BF sei alleine in der Wohnung angetroffen worden und befinde sich rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie habe angegeben, dass sie alleine in der Wohnung lebe. Sie habe bis vor kurzem eine Beziehung zu ihrem Nachbarn (Anm.: zweiter Ehemann der BF, StA. Rumänien) geführt. Dieser sei jedoch eines Tages über Nacht verschwunden und seitdem für sie nicht mehr erreichbar. Über den Aufenthalt ihres ersten Mannes habe sie keine Angaben machen können. Dieser sei seit Oktober 2021 nicht mehr an der Adresse gemeldet. Im Zuge der Nachschau in der Wohnung hätten keine Hinweise auf eine weitere dort lebende Person festgestellt werden können. Am XXXX .2023 habe die BF gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann an der Adresse angetroffen werden können. Der Mann habe angegeben, dass wenn er sich in Österreich aufhalte, meist an dieser Adresse wohne. Er werde auch in nächster Zeit an der Adresse melden. Sein Aufenthalt stelle sich als rechtmäßig dar (AS 105f).

Mit Schreiben vom XXXX 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der LPD mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen werden, weil kein Anfangsverdacht bestünde (AS 109).

Die BF gab im gegenständlichen Verfahren betreffend den Verdacht der Aufenthaltsehe – insbesondere zu den Wohnsitzmeldungen und ihrem ersten Ehemann – an, dass sie bereits vor dem Jahr 2021 wiederholt in das Bundesgebiet gereist sei, um Freunde zu besuchen. Bei einem dieser Besuche habe sie ihren nunmehr Ex-Mann kennen gelernt, der im selben Gebäude wie einer ihrer Freundinnen gelebt habe (AS 126, 155). Sie wohne alleine im Bundesgebiet. Ihre Kinder hätten sie gebeten, ihren ersten Mann bzw. den Kindesvater bei ihr anzumelden, damit er hier arbeiten könne. Sie wisse nicht, wo er aktuell wohne. Sie habe ihm einen Gefallen getan (AS 153). Die Adresse XXXX , sei die Ehewohnung gewesen, wobei es sich nur um eine Einzimmerwohnung gehandelt habe. Die BF habe in dem Gebäude eine zusätzliche Wohnung (Top 8) angemietet, damit ihre Kinder sie besuchen könnten. Nach der Trennung sei sie in diese Wohnung gezogen. Ihre Kinder hätten sie mehrmals besucht (AS 157, 203). Als Gründe für die Trennung von ihrem rumänischen Exmann gab die BF an, dass dieser zu trinken begonnen hätte und neidisch gewesen sei, weil sie ihre Kinder unterstützt habe (AS 157f).

2.2.5. Durch Einsichtnahme in das ZMR konnten die oben genannten Meldezeiten der BF und durch Abruf eines Sozialversicherungsauszuges die Erwerbstätigkeiten sowie die aktuell aufrechte Beschäftigung der BF ermittelt werden. Die BF brachte überdies einen Arbeitsvertrag, Lohnzettel, eine Krankenstandsbescheinigung und einen Mietvertrag in Vorlage (AS 25, 79, 133ff, 135ff, Oz 4, 6, 7).

In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2024 brachte die BF vor, dass ihrem Arbeitgeber aufgrund des gegenständlichen Bescheides die weitere Beschäftigung der BF zu unsicher gewesen sei, und dieser eine Bestätigung des AMS darüber, dass die BF weiterhin einer legalen Beschäftigung nachgehen dürfe, verlangt habe. Die BF habe sich an das AMS gewandt. Aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung wonach der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, habe das AMS eine diesbezügliche Bestätigung nicht ausstellen können. Nunmehr werde die BF das Parteiengehör des BVwG, in welchem unter anderem ausgeführt werde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, vorlegen, damit sie eine Bestätigung für ihren Arbeitgeber bekomme und in weiterer Folge wieder ihre Beschäftigung aufnehmen könne. Sie lebe derzeit von ihrem Ersparten und werde im Anschluss ihren Lebensunterhalt wieder von ihrem Einkommen bestreiten (Oz 4).

In der Stellungnahme vom 28.11.2024 wurde vorgebracht, die BF lebe seit 03.11.2024 von ihrem Monatslohn aus dem Monat Oktober 2024; dieser sichere ihren Lebensunterhalt bis 30.11.2024. Für den Zeitraum 28.10.2024 bis 03.11.2024 habe sie eine Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber bekommen und von 04.11.2024 bis 30.11.2024 bestehe ein Krankengeldanspruch. Sollte sie bis zum Ende des Krankenstandes ihre Beschäftigung nicht wiederaufnehmen, habe sie Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Oz 6).

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) und der im Akt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte (AS 129).

2.2.6. Der Aufenthaltsort von Freunden der BF im Bundesgebiet erschließt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF (AS 126, 152).

Der Aufenthalt von Angehörigen in Serbien fußt auf den Angaben der BF (AS 127, 151, 152, 153). In ihrer Einvernahme vor dem BFA im August 2024 führte sie aus, sich habe sich zuletzt im August 2024 für drei Wochen in Serbien aufgehalten. Vor der Geburt ihres Enkelkindes sei sie etwa einmal jährlich in den Herkunftsstaat gereist, nunmehr besuche sie ihre Angehörigen öfter. Bei ihren Besuchen in Serbien halte sie sich bei ihren Kindern und ihrem Vater auf (AS 153).

2.2.7. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet “ betitelte § 31 FPG lautet:

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;

10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder

11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

„§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330 und VwGH vom 18.06.2013, 2012/18/0005).

Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).

„Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002 sowie VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0539).

Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und hat am XXXX einen freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen, der in Österreich lebt, im besagten Zeitraum erwerbstätig – und – somit gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG aufenthaltsberechtigt war, geheiratet. Die Ehe ist seit XXXX rechtskräftig geschieden.

Demzufolge erwarb die BF mit ihrer seinerzeitigen Verehelichung mit einem in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürger den Status der begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 10 iVm Z 11 FPG und gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt.)

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zurecht auf § 66 FPG gestützt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

3.1.3. Wie bereits ausgeführt, heiratete die BF am XXXX einen rumänischen Staatsangehörigen. Am XXXX wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Ehe hat somit bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden, sodass die BF gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG die Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes jedenfalls ab Rechtkraft der Scheidung nicht mehr erfüllte.

Die BF zeigte ferner keine Umstände auf, die das Vorliegen eines Härtefalles iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nahelegen. Ferner blieb die besagte Ehe kinderlos, sodass letztlich auch kein Tatbestand iSd § 54 Abs. 5 Z 3 oder 5 NAG gegenständlich erfüllt ist.

Die BF weist auch keinen fünf Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf und hat dementsprechend auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 54a NAG erworben.

Es ist der belangten Behörde sohin im Ergebnis beizupflichten, dass der BF seit ihrer Scheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zukommt (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218: hinsichtlich der verpflichtenden eigenständigen Beurteilung des Aufenthaltes im Hinblick auf das Erlangen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 55 NAG).

3.1.4. Nach § 66 Abs. 2 FPG hat das BFA bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.

Wird durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Die BF hält sich mittlerweile seit über drei Jahren durchgehend in Österreich auf. Zudem hat sich die BF im Bundesgebiet eine Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und geht seit November 2021 beinahe durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, ist nach wie vor beschäftigt sowie in der Lage, ihren Unterhalt aus eigenem zu bestreiten. Ferner erweist sich die BF als strafgerichtlich unbescholten. Im Hinblick auf das Privatleben und den Integrationsgrad der BF ist weiters insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass sie aufgrund ihrer beinahe durchgehenden Erwerbstätigkeit seit November 2021 selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war bzw. ist, sodass jedenfalls von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration der BF in Österreich auszugehen ist. Die BF hat somit belegt, dass sie eigeninitiativ, arbeitsfähig und -willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit der BF bestehen deshalb keine Zweifel. Die BF hat auch mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt, Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen und ein soziales Netz in Österreich. Die BF hat zwar noch Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie auch den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachte und familiäre Bindungen, insbesondere in Form ihres Vaters, ihrer beiden volljährigen Kinder und deren Familien, bestehen, allerdings hat sie ihre Aufenthaltsdauer in Österreich zur sozialen und beruflichen Integration genutzt.

Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Dennoch ist nach Abwägung der einander widerstreitenden Interessen iSd 9 BFA-VG den Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang vor jenen der Öffentlichkeit an dessen Verlassen zu geben. Der BF ist einzig anzulasten, ihrer Meldepflicht iSd § 54 Abs. 6 NAG nicht nachgekommen zu sein und damit eine Verwaltungsstraftat iSd. § 77 Abs. 1 Z 5 NAG begangen zu haben. Der Beachtung von Meldepflichten ist jedenfalls ein großer Stellenwert beizumessen, zumal diese es den zuständigen Fremden- und NAG-Behörden ermöglicht bzw. erleichtert, ihre konkreten Aufgaben mit Blick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bereich des Fremdenwesens zu erfüllen.

Entgegen den Ausführungen des BFA kann im gegenständlichen Fall auch – mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte – das Bestehen einer Aufenthaltsehe nicht festgestellt werden. Die dahingehenden Ausführungen des BFA wurden lediglich in den Raum gestellt und basieren auf Vermutungen. Auch wurde der (nunmehr) Exmann der BF hinsichtlich einer vermeintlichen Aufenthaltsehe nicht durch das BFA befragt. Weiters ist dem Verfahrensakt kein Hinweis zu entnehmen, dass ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr geht – wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde – aus dem Inhalt des Aktes hervor, dass im Jahr 2023 polizeiliche Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes der Aufenthaltsehe der BF geführt wurden. Im November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der LPD mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werde, weil kein diesbezüglicher Anfangsverdacht bestünde. Dieser Umstand kann daher in der hier vorzunehmenden Interessensabwägung nicht zu Lasten der BF berücksichtigt werden, zumal diese in der Beschwerde erneut substantiiert und nachvollziehbar ausführt, es habe sich nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt.

Im gegenständlichen Fall hat sich die BF sohin – abgesehen von der Verletzung ihrer Meldepflicht – nichts zu Schulden kommen lassen und sich erfolgreich darum bemüht, selbsterhaltungsfähig zu sein. Ferner ist anzuerkennen, dass sie neben ihrer Bemühung, selbsterhaltungsfähig zu sein, auch über soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt und sich letztlich seit bereits über drei Jahren durchgehend in Österreich aufhält und ihr dementsprechend eine gewisse Integration in Österreich nicht abgesprochen werden kann.

Im Ergebnis bedeutete eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet im konkreten Fall eine Verletzung ihrer Rechte iSd Art. 8 EMRK und erweist sich eine solche demgemäß als nicht zulässig.

Der Beschwerde ist daher, unter Berücksichtigung, dass die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG nur im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier einer Ausweisung, Bestand haben kann, stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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