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G307 2303472-1•Bundesverwaltungsgericht G307 2303472-1
G307 2303472-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit
G307 2303472-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER in 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist erstmals im September 2022 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Von 11.11.2022 bis 23.11.2022 war er im Bundesgebiet als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.
3. Am XXXX .2023 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgehalten, dass der letzte Einreisestempel im Reisepass des BF mit 10.04.2023 datiere und er die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten habe.
Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.
4. Am XXXX .2023 führten Beamte der LPD XXXX aufgrund einer Anzeige nach dem SMG eine Nachschau an der Wohnadresse der Ehefrau und des BF durch. Im diesbezüglichen Aktenvermerk wurde festgehalten, dass sich der BF hierbei mit einem nordmazedonischen Reisepass ausgewiesen habe, aus welchem eine letztmalige Einreise in das Bundesgebiet im April 2023 ersichtlich sei. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen.
5. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ der LPD einvernommen.
6. Mit Schreiben vom 05.12.2023, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
7. Am 13.12.2023 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BFA ein.
8. Mit Strafverfügung vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde gegen den BF wegen Übertretung nach § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt.
9. Am 02.07.2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 03.09.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3, 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
11. Mit Schreiben vom 17.09.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu gegeben und den bekämpften Bescheid in den Punkten II. bis VI. zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, als von einer „Einreisesperre“ (Anm.: gemeint wohl Einreiseverbot) abgesehen oder eine solche (gemeint wohl: hinsichtlich der Dauer) auf ein Minimum reduziert werde.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 25.11.2024 vorgelegt, wo sie am 28.11.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gesund und arbeitsfähig. Er ist sorgepflichtig für ein Kind. Seine Muttersprache ist Mazedonisch; daneben spricht er Serbokroatisch, Bulgarisch, Englisch und ein bisschen Deutsch. Die Einvernahme vor dem BFA war aufgrund der Deutschkenntnisse des BF ohne die Beiziehung eines Dolmetschers möglich.
Der BF wurde in Nordmazedonien geboren, wuchs dort auf, besuchte zwölf Jahre die Schule und war im Herkunftsstaat als Bauarbeiter erwerbstätig.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
01.09.2022 – 14.02.2023Hauptwohnsitz
15.02.2023 – 17.07.2023Lücke
18.07.2023 – 30.11.2023Hauptwohnsitz
01.12.2023 – 12.12.2023Lücke
13.12.2023 – 15.03.2024Hauptwohnsitz
15.03.2024 – laufendHauptwohnsitz
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich eine Erwerbstätigkeit als Arbeiter vom 01.11.2022 bis 23.11.2022.
1.4. Aus der im Akt einliegenden Kopie des nordmazedonischen Reisepasses des BF mit einer Gültigkeit von 04.04.2023 bis 03.04.2033, sind folgende Stempelvermerke ersichtlich:
10.04.2023Einreise Ungarn
09.07.2023teilweise unleserlich
10.07.2023Хоргош/Horgos (Grenzübergang Serbien – Ungarn)
1.5. Der BF wurde am XXXX .2023 von Beamten der LPD XXXX einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF wies sich mit einem unbedenklichen nordmazedonischen Reisepass aus, aus welchem ein letztmaliger Einreisestempel in den Schengenraum vom 10.04.2023 ersichtlich war.
Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.
Mit Strafverfügung vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt.
1.6. Am XXXX .2023 führten Beamte der LPD XXXX aufgrund einer Anzeige nach dem SMG eine Nachschau an der Wohnadresse der Ehefrau und des BF durch. Hierbei konnte der BF angetroffen werden. Er wies sich mit einem nordmazedonischen Reisepass aus, aus welchem eine letztmalige Einreise in das Bundesgebiet im April 2023 ersichtlich war. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen. Der Reisepass des BF wurde sichergestellt.
1.7. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und hatte zum Zeitpunkt seiner fremdenrechtlichen Kontrollen am XXXX .2023 und XXXX .2023 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten. Weiters ging er einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, welche er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Auch hielt er sich teilweise unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen im Bundesgebiet auf.
1.8. Am XXXX heiratete der BF im Bundesgebiet XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien.
Laut den Angaben in der Beschwerde war die Ehefrau des BF bis 2021 mit einem rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Am 24.03.2022 habe sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines bulgarischen Staatsangehörigen bei der zuständigen NAG Behörde gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie von diesem jedoch bereits geschieden gewesen und habe dies auch bei der Antragstellung angegeben. In Verkennung der Rechtslage habe ihr die NAG Behörde die Aufenthaltskarte ausgestellt. Als sie nach der Namensänderung bei der Behörde vorstellig geworden sei, habe man die bereits bei der Antragstellung vorgelegene Scheidung und den Behördenfehler erkannt. Das BFA sei informiert worden. Aus der vom BVwG von Amts wegen durchgeführten Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) betreffend die Ehefrau des BF ist lediglich eine Antragstellung nach dem NAG vom 24.03.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ ersichtlich.
Dem Inhalt des auf den Namen der Ehefrau des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges können seit der Eheschließung mit dem BF folgende Versicherungszeiten entnommen werden:
22.08.2022 – 28.07.2023Arbeiterin
01.08.2023 – 31.08.2023Arbeiterin
01.09.2023 – 18.01.2024Arbeitslosengeldbezug
19.01.2024 – laufendNotstandshilfe
02.02.2024 – laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin
Laut den Angaben des BF leide seine Frau an Diabetes, Bluthochdruck, Asthma und nehme Antidepressiva ein. Es wurden im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, welche die angeführten Erkrankungen der Ehefrau des BF nachweisen. Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig. Ein aufgrund ihrer (nicht nachgewiesenen) Erkrankungen eingeworfenes Abhängigkeitsverhältnis zum BF ist nicht ersichtlich.
Weiters sind die Töchter der Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA Nordmazedonien und XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, im Bundesgebiet wohnhaft.
Der BF ist seit Juli 2023 an derselben Meldeadresse wie seine Ehefrau und deren Tochter XXXX meldeamtlich erfasst. An der Wohnadresse ist eine weitere nordmazedonische Familie (Ehepaar und zwei mj. Kinder) mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Zudem halten sich Freunde des BF im Bundesgebiet auf. Ansonsten sind keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich wohnhaft.
Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.
Eine Cousine des BF ist in Deutschland aufhältig; der BF pflegt zu dieser telefonischen Kontakt.
Die Eltern, der Bruder und der mj. Sohn des BF halten sich in Nordmazedonien auf.
1.9. Der BF ist vermögenslos und verfügt über keine Ersparnisse. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt unter anderem durch die finanzielle Unterstützung seines Bruders in der Höhe von etwa € 250,00 monatlich. Er hatte im Zeitpunkt seines Aufgriffes am XXXX .2023 Barmittel in der Höhe von € 232,89 bei sich, welche als Sicherheitsleistung eingehoben wurden.
1.10. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
1.11. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF festgestellt werden.
1.12. Angefochten wurden ausschließlich die Spruchpunkte II. bis VI. des bekämpften Bescheides.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen, Sorgepflichten und Leben in Nordmazedonien ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Angaben des BF (AS 21, 97, 130f). Überdies legte der BF zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden nordmazedonischen Reisepass, Personalausweis und Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 6f, 61f, 63f, 67f).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
Die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde vom BF nicht bestritten. So führte der BF in seiner Beschwerde aus, seine Ehefrau sei bis 2021 mit einem rumänischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Am 24.03.2022 habe sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines bulgarischen Staatsangehörigen bei der zuständigen NAG Behörde gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie von diesem jedoch bereits geschieden gewesen und habe dies auch bei der Antragstellung angegeben. In Verkennung der Rechtslage habe ihr die NAG Behörde die Aufenthaltskarte ausgestellt. Als sie nach der Namensänderung bei der Behörde vorstellig geworden sei, habe man die bereits bei der Antragstellung vorgelegene Scheidung und den Behördenfehler erkannt. Das BFA sei informiert worden. Auch der BF habe die Rechtslage verkannt und habe gedacht, dass er ebenfalls unter die Freizügigkeitsregelung des EU-Rechtes falle und sich frei im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Er habe auch im November 2023 kurz versucht, sozialversicherungspflichtig und gemeldet zu arbeiten (AS 246). Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei erfolgt und die Beschäftigung nach zwei Wochen beendet worden. Insofern liege nicht die klassische „Schwarzarbeit“ vor, bei welcher keine Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolge (AS 249).
2.2.3. Die Ein- und Ausreisen des BF in bzw. aus dem Schengenraum ergeben sich aus den diesbezüglichen Stempelvermerken in seinem Reisepass (AS 63ff).
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF im Inland und der massiven Überschreitung seines sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes im Schengenraum gründen auf seinen Angaben. So gab er im Zuge der Amtshandlung am XXXX .2023 an, er wohne seit über einem Jahr an der Adresse seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Er wisse, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel (AS 43f, 83f). In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ der LPD am XXXX .2023 führte der BF aus, er sei zuletzt am 10.04.2023 von Nordmazedonien kommend, via Serbien und Ungarn mit seinem PKW in das Bundesgebiet eingereist, um bei seiner Ehefrau zu wohnen, weil diese krank sei. Er bliebe gerne hier. Aber wenn es sein müsse, werde er ausreisen (AS 21, 79). In seiner Stellungnahme vom 13.12.2023 gab der BF an, seit 24.08.2022 im Bundesgebiet zu sein. Er sei wegen seiner Familie legal nach Österreich gekommen. Seit 10.04.2023 halte er sich im Bundesgebiet auf (AS 97). Der BF gab an, er sei nicht ausgereist, weil er seine Frau helfen müsse. Er wisse, dass er 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich bleiben könne (AS 130).
Dass sich der BF teilweise unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus einem Abgleich seiner Wohnsitzmeldungen im ZMR – insbesondere den Meldelücken von 15.02.2023 bis 17.07.2023 und von 01.12.2023 bis 12.12.2023 – mit seinen eigenen Angaben, dem Einreisestempel in den Schengenraum am 10.04.2023 und seiner Betretung im Bundesgebiet am XXXX .2023.
Der fehlende Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels ist einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters geschuldet. Zudem hat er den Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, welche ihn zu Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigt hätte, weder behauptet noch nachgewiesen.
2.2.4. Die Feststellungen betreffend die Betretungen des BF im Bundesgebiet am XXXX .2023 und am XXXX .2023 folgen dem Inhalt des Aktes, insbesondere jenem der Anzeige der LPD XXXX (AS 3ff), dem Aktenvermerk der LPD XXXX (AS 43ff, 83ff) und dem Festnahmeauftrag (AS 17).
Die gegen den BF verhängte Verwaltungsstrafe ist der Strafverfügung der LPD zu entnehmen (AS 101f).
2.2.5. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich bzw. im Schengenraum beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Melde-, das Zentrale Fremdenregister und den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau des BF, der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 133) und den Angaben des BF (AS 21, 97, 131, 246).
Der BF brachte vor, seine Ehefrau leide an Diabetes, Bluthochdruck, Asthma und nehme Antidepressiva ein (AS 97, AS 247). Sowohl seine Ehefrau als auch deren mj. Tochter seien auf die laufende Unterstützung des BF angewiesen (AS 248). Der BF sei davon überzeugt, dass seine Frau und seine Stieftochter auf ihn angewiesen seien und nicht monatelang auf ihn warten könnten, bis ein Quotenplatz frei werde. Er werde von der RV dahingehend beraten werden, vernünftigerweise auszureisen und sich vom Ausland aus um einen Einreisetitel zu bewerben (AS 249).
In der Beschwerde wurde unter anderem moniert, dass der BF vom BFA aufgefordert hätte werden müssen, Unterlagen betreffend die Erkrankungen seiner Ehefrau vorzulegen (AS 248). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es dem BF jederzeit offenstand, medizinische Unterlagen hinsichtlich seiner Ehefrau vorzulegen. Dies hat er bis dato unterlassen. Auch wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung keine diesbezüglichen Nachweise erbracht. Wie oben festgestellt, ist die Ehefrau des BF erwerbstätig und sohin krankenversichert und reiste der BF bereits in der Vergangenheit in den Herkunftsstaat aus. Ein intensives Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein notwendiger Pflegebedarf, eine dauernde Betreuung seiner Ehefrau oder die Notwendigkeit einer durchgehenden Anwesenheit des BF ist sohin nicht ersichtlich. Auch kann die Ehefrau des BF von ihrer im Bundesgebiet aufhältigen volljährigen Tochter sowie staatlichen Organisationen unterstützt werden.
Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem fehlenden Vorbringen eines diesbezüglich begründeten Sachverhaltes seitens des BF. Vielmehr ging der BF unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kann er letztlich nur auf einen relativ kurzen Aufenthalt in Österreich zurückblicken.
Der Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat des BF fußt auf den eigenen Angaben des BF (AS 19, 131).
2.2.6. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF erschließen sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des BF (AS 130f) und der eingehobenen Sicherheitsleistung (AS 21, 79). Der BF gab an, er habe kein Geld und seine Ehefrau viele Kredite (AS 98).
2.2.7. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszugs aus dem österreichischen Strafregister.
2.2.8. Aus § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
2.2.9. Dass lediglich die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides angefochten wurden, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.3. Staatsangehörige Nordmazedoniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.4. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.
Wie den oben getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hält sich der BF aufgrund der massiven Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Überdies ging er im Bundesgebiet einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Der BF war bzw. ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt wurde – erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig.
3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellte, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072).
3.1.6. Der BF hielt sich – im Wissen, dass er bereits den sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraum massiv überschritten hat – im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Er verfügte in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Es sind keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich bzw. dem Schengenraum zu legalisieren. Die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Reisepass des BF sei sichergestellt worden, bei der Behörde verblieben und hätte der BF ohne diesen nicht ohne weiteres ausreisen können (AS 247) ist auszuführen, dass keine Bemühungen des BF zu dessen Wiedererlangung hervorgekommen sind. Bei einem tatsächlichen Ausreisewillen erscheint es naheliegend, dies der Behörde mitzuteilen, um den Reisepass (wieder) ausgefolgt zu bekommen und so ausreisen zu können. Dies hat der BF unterlassen.
Letztlich hat der BF – bewusst – gegen gültige österreichische Rechtsnormen verstoßen, indem er die Vorschriften des AuslBG und seine Meldepflichten iSd § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG verletzt hat.
Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.
Der bisherige Lebensmittelpunkt des BF lag zumindest bis zum Jahr 2022 in Nordmazedonien. Er wurde dort geboren, ist dort zur Schule gegangen, war erwerbstätig und lebte – abgesehen von den letzten zwei Jahren – durchgehend im Herkunftsstaat. Seine Muttersprache ist Mazedonisch. Die Eltern, ein Bruder sowie der mj. Sohn des BF sind in Nordmazedonien wohnhaft. Der BF wird von seinem Bruder finanziell unterstützt. Aus dem Reisepass des BF ergibt sich, dass dieser seit dem Jahr 2022 wiederholt nach Nordmazedonien gereist ist, sodass weiterhin von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat auszugehen ist.
Die Ehefrau des BF sowie deren beiden Töchter leben im Bundesgebiet. Der BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und deren mj. Tochter. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, brachte der BF unsubstantiiert vor, seine Ehefrau leide an Diabetes, Bluthochdruck und Asthma und nehme Antidepressiva ein und seien die Ehefrau und die mj. Tochter auf seine Unterstützung angewiesen. Der BF hat es im gesamten Verfahren unterlassen, diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Auch ist aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zum BF bzw., dass diese in alltäglichen Dingen auf die Hilfe des BF angewiesen wäre, nicht ersichtlich. Auch ist das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem der BF nicht davon ausgehen durfte, dass er im Bundesgebiet verbleiben kann. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Auch gab der BF an, nach Nordmazedonien auszureisen, wenn er dies müsse (vgl. AS 21, 79) und sind dem Reisepass des BF auch seit dem Jahr 2022 Ausreisestempel zu entnehmen, sodass bereits hieraus ersichtlich ist, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht vorliegt.
Der BF und seine Angehörigen mussten sich zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Den Angehörigen des BF wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Abgesehen davon hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.
Ferner verfügte der BF zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Der BF ging im Bundesgebiet überdies einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder und seine Ehefrau angewiesen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden). Ein besonderes soziales Engagement von Seiten des BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Im Gegensatz dazu bestehen nach wie vor Bindungen zu Nordmazedonien, zumal der BF den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte und er erst seit dem Jahr 2022 – beinahe durchgehend – unrechtmäßig im Bundesgebiet lebt. Der BF wurde in Nordmazedonien geboren, reiste in der Vergangenheit wiederholt in seine Heimat und spricht die dortige Amtssprache. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bruder des BF den BF bei einer erneuten Rückkehr nach Nordmazedonien nicht weiterhin finanziell unterstützen könnte, wie er dies bereits jahrelang zuvor gemacht hat. Weiters leben in Nordmazedonien nach wie vor Angehörige der BF, insbesondere dessen mj. Sohn. In Anbetracht des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit sowie den mazedonischen Sprachkenntnissen des BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade der BF im Herkunftsstaat keine Existenzgrundlage vorfinden sollte, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte.
Dem BF steht es überdies frei, sich vom Ausland aus unter Beachtung der Bestimmungen des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes sich um die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu bemühen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dieser Umstand vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN. sowie VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der nordmazedonischen Sprache mächtig ist, er Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien hat und in der Vergangenheit wiederholt nach Nordmazedonien reiste, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste er bereits in der Vergangenheit nach Nordmazedonien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einreiste.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Nordmazedonien für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.3.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, ihr hinsichtlich der beanstandeten Dauer stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.3.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 7 FPG gestützt. Das BFA stellte fest, dass der BF von 11.11.2022 bis 23.11.2022 unrechtmäßig einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen sei. Der BF habe den sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes im Schengenraum überschritten. Er sei wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch rechtskräftig bestraft worden. Auch habe er sich teilweise unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF komme seit über einem Jahr, trotz Wissens über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes und könne diese mangels Beschäftigungserlaubnis auch nicht legal erwerben. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde (Z 7 leg cit), oder wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraftworden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3 leg cit).
3.3.4. Im vorliegenden Fall wurde der BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt ist.
Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.
Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).
3.3.5. Wie oben bereits festgestellt, war der BF nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Er verstieß massiv gegen seinen sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraum, verblieb trotz Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach, verstieß gegen das MeldeG und ging unbestritten einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den Angaben des BF. Dahingehend ist zwar auszuführen, dass in Ermangelung der Betretung des BF bei der Schwarzarbeit gegenständlich zwar der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG formell nicht erfüllt ist, jedoch hat dies dennoch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF Berücksichtigung zu finden und ist in die Gefährdungsprognose einzubinden. Dies insbesondere, weil der BF mit der Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit die von fehlenden Unterhaltsmitteln ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, nämlich Mittel aus illegalen Quellen zu lukrieren, tatsächlich verwirklicht hat. Wenn der BF auch nicht unmittelbar bei einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung betreten worden ist, so liegt angesichts seiner ausdrücklichen Angaben und dem Sozialversicherungsdatenauszug jedenfalls ein dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
So sprach der VwGH aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).
Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG).
Dem BF sind sohin mehrere, teils über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende, Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass der BF im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)].
Ferner lässt der BF Reue und Einsicht gänzlich vermissen. So musste dem BF bereits im Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX .2023, spätestens jedoch mit Erlassung der Strafverfügung im XXXX 2023 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes die Überschreitung seines visumsfreien Aufenthaltszeitraumes bewusst sein und wäre er gehalten gewesen, aus dem Schengenraum auszureisen. Er verblieb jedoch im Bundesgebiet. Im Zuge seiner erneuten Betretung im XXXX 2023 gab der BF gegenüber den Polizeibeamten an, zu wissen, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel. Der BF kam wiederrum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. So gab er in der Einvernahme durch ein Organ des BFA im Juli 2024 an, er sei nicht ausgereist und wisse, dass er 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet bleiben dürfe. Die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit wurde nie bestritten. Insoweit ausgeführt wird, der BF habe aufgrund des seiner Ehefrau erteilten Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR-Bürgers gedacht, auch selbst unter die Freizügigkeitsregelung des EU-Rechtes zu fallen, sich frei im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen sowie, dass er im November 2023 kurz versucht habe, sozialversicherungspflichtig und gemeldet zu arbeiten, eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt, die Beschäftigung nach zwei Wochen beendet worden sei und insofern nicht die klassische „Schwarzarbeit“ vorliege, bei welcher keine Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des VwGH eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).
3.3.6. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Wie oben bereits festgehalten, bestehen keine (schützenswerten) familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Der BF kann den Kontakt zu seiner Ehefrau und deren Kinder über Telefon und Internet sowie über Besuchsfahrten nach Nordmazedonien oder einen anderen Drittstaat aufrechterhalten. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet und konnte ferner nicht festgestellt werden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet und umgekehrt ist nicht hervorgekommen. Ferner kann der BF nur auf einen recht kurzen und letztlich teilweise unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Österreich zurückblicken.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt.
3.3.7. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat, familiäre Bezugspunkte zu Österreich aufweist und lediglich kurzzeitig einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist.
Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens aus und erweist sich dies selbst unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 18 Monate erwiese sich jedoch aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.4.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
3.4.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Wissen in das Bundesgebiet eingereist sei, die rechtlichen Voraussetzungen für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt nicht zu erfüllen. Er lasse bis dato kein Umdenken in seinem Handeln erkennen. Da bis dato keine Reue oder eine Besserungsabsicht erkennbar sei, bestehe die begründete Gefahr, dass der BF auch in Zukunft seine persönlichen Interessen mit allen Mitteln in die Tat umzusetzen versuchen werde. Trotz Verspürens der Festnahme und Anhaltung durch die Polizei, der erfolgten Bestrafung nach dem FPG und der Aufklärung durch das BFA über die nicht unerheblichen Konsequenzen, sei der BF nicht bereit, umzudenken und nicht gewillt, sich künftig im Rahmen der Rechtsvorschriften und Behördenauflagen zu bewegen. Trotz wiederholter Hinweise und Wissens um die Unrechtmäßigkeit seines Handelns, sei der BF nicht ausgereist, sondern beharre in der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und halte sich seit mehr als einem Jahr illegal in Österreich auf.
3.4.3. Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise als rechtmäßig erkannt werden. Der BF verstößt seit dem Jahr 2022 massiv gegen seine Ausreiseverpflichtung, verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, hielt sich teilweise unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf, wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts bereits verwaltungsstrafrechtlich belangt und ging unerlaubt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Sein rechtswidriger Aufenthalt im Schengenraum wurde nur zufällig im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. einer Nachschau an der Wohnadresse seiner Ehefrau durch Beamte der LPD entdeckt. Angesichts des dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Gesamtverhaltens kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden.
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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