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G311 2302445-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2302445-1
G311 2302445-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Teilerkenntnis
G311 2302445-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein ungarischer Staatsangehöriger, verfügte seit XXXX immer wieder über Wohnsitzmeldungen in Österreich. Diese Meldungen betreffen jedoch zum Überwiegenden Teil Aufenthalte in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren.
Der BF wurde zuletzt am XXXX festgenommen und in die JA Linz eingeliefert. Gegenwärtig ist der BF in der JA Klagenfurt aufhältig.
Aus dem Akteninhalt sind keine privaten oder familiären Anbindungen des BF in Österreich erkennbar. Der BF ging ab XXXX immer wieder diversen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätgikeiten im Bundesgebiet nach. Seit dem XXXX scheint jedoch keine zur Sozialversicherung gemeldete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr auf.
Der BF wurde in Österreich sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB und § 83 Abs. 2 StGB verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Z XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und § 107 Abs. 1 StGB verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, auf eine Probezeit von drei Jahren wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen § 15 StGB iVm §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am 05.08.2024, wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten wegen § 12 dritter Fall StGB, § 15 StGB iVm §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall StGB iVm verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig und in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Diebstähle begangen hat. So hat er zur strafbaren Handlung zweier noch auszuforschender unbekannter Täter, welche fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 4.080,-- durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich über eine unversperrte Garage Zugang zu einem Lagerraum verschafften, die dortige versperrte Türe zum Lager gewaltsam aufbrachen und die genannten Gegenstände von dort verbrachten, dadurch beigetragen, dass er verabredungsgemäß vor dem Objekt Aufpasserdienste leistete. Weiters hat er fremde bewegliche Sachen den Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: 1. zwei Flaschen Whisky im Gesamtwert von EUR 135,80, wobei es infolge Betretung teilweise beim Versuch blieb; 2. eine Powerbank sowie Kopfhörer im Gesamtwert von EUR 64,89, wobei es infolge von Beobachtung beim Versuch blieb; sowie 3. Bekleidungsartikel im Gesamtwert von EUR 45,98. Weiters hat er fremde bewegliche Sachen, nämlich fünf Maggi Magic Asia Snacks, zwei BraTee und vier Red Bull im Gesamtwert von EUR 16,09 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Ebenso hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer bislang unbekannten Person versucht eine fremde bewegliche Sache, und zwar sechs Spirituosen-Flaschen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden das Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Sicherstellung, berücksichtigt. Als erschwerend wurde der rasche Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung gewertet.
Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom XXXX , GZ: XXXX , wurde über den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Diese Entscheidung ist laut Auszug aus dem zentralen Fremdenregister mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.
Am XXXX wurde der BF nach Ungarn abgeschoben. Der BF reiste trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes immer wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde mehrfach straffällig. Er wurde abermals am XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und am XXXX in sein Herkunftsland abgeschoben.
Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ein neuerliches Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere die Erlassung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes, die Erlassung der Schubhaft sowie eine Abschiebung, eingeleitet worden sei. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am XXXX übernommen. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei, weil er nicht willig sei die in Österreich geltenden Gesetze zu respektieren. So habe ihn auch kein gegen seine Person erlassenes Aufenthaltsverbot abgeschreckt und sei er illegal, zum Zwecke der Begehung neuerlicher Straftaten, wieder in das Bundesgebiet eingereist. Es könne keine positive Zukunftsprognose seitens der Behörde erstellt werden und eine Tatwiederholung bzw. ein Rückfall könne nicht ausgeschlossen werden. Somit stehe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Vorverhalten des BF in Verbindung mit der Begehung gerichtlich strafbarer Taten gegen Rechte Dritter dringendst im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , den Angaben in der Beschwerde vom XXXX , dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralten Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister.
Dass dem BF Parteigehör gewährt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des BFA vom XXXX . Dieses Schreiben wurde vom BF nachweislich am XXXX übernommen, was aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung hervorgeht.
Dass gegen den BF bereits mit Bescheid des BFA, vom XXXX , GZ: XXXX , ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde und dieses mit XXXX in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX sowie aus dem IZR-Auszug vom XXXX .
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , GZ: XXXX , wurde bereits gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Am XXXX wurde der BF nach Ungarn abgeschoben. Ungeachtet dessen reiste der BF danach mehrmals wieder zum Zweck der Begehung weiterer Straftaten in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde abermals am XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und am XXXX in sein Herkunftsland abgeschoben. Sein Verhalten stellt eine erhebliche Missachtung des österreichischen Rechtssystems dar und zeigt, dass der BF nicht gewillt ist die geltenden Gesetze zu beachten.
Vor diesem Hintergrund sit die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner neuerlichen Abschiebung nach Ungarn verbundene Gefahr einer Verletzung Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ergeben, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ist weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervorgegangen.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
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