Bundesverwaltungsgericht I425 1411815-4

I425 1411815-4Bundesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Prognoseentscheidung psychiatrisches Sachverständigengutachten Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde schwere Erkrankung schwere Krankheit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit unzulässige Abschiebung Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I425 1411815-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I425.1411815.4.00

Spruch

I425 1411815-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Alexander WUPPINGER, Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2024 zur Zl. XXXX zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:

I. Der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt ist von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.

II. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.

III. Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus. Die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einzelfallbezogen zu beurteilen.

IV. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.

V. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2021/20/0042, mwN).

VI. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21) herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/19/0413, mwN).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte erstmalig am 25.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014, Zl. W168 1411815-1/18E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen.

Am 01.08.2018 stellte der Beschwerdeführer, nachdem ihm zwischenzeitlich ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt worden war, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, Zl. I403 1411815-3/18E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Zugleich wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschwerdeführer sei mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts vom 09.04.2015 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden, nachdem er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit in seiner Flüchtlingsunterkunft einer Feuersbrunst herbeigeführt habe. Da er infolge dessen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei er von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Aufgrund seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie und deren schwerer Ausformung, die dazu führe, dass er sich seit beinahe fünf Jahren in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde, sei er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria allerdings nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und sich eine – zumindest grundlegende - Existenz zu sichern. Dadurch wäre es ihm nicht möglich, die notwendigen Medikamente zu besorgen, so dass mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre.

Am 28.02.2024 stellte der Beschwerdeführer im Beisein seines Erwachsenenvertreters auf der Polizeiinspektion Fremdenpolizei XXXX seinen verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend wurde im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung ausgeführt, dass sich infolge einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2023 die Rechtslage im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers geändert habe, dieser habe nunmehr Anspruch auf subsidiären Schutz. Aus diesem Grund sei ein neuerlicher Asylantrag erforderlich, eine andere Möglichkeit zur Legalisierung seines Aufenthaltes gebe es nicht. Mit einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter dürfe er zudem arbeiten. Seine Erkrankung könne in Nigeria nicht behandelt werden, Menschen wie er würden dort häufig von Angehörigen ausgegrenzt oder – sofern sie anderen unangenehm auffallen – sogar erschlagen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile aus dem Maßnahmenvollzug entlassen worden, unter der gerichtlichen Weisung, unter Betreuung bei einem gemeinnützigen Verein zu wohnen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA / belangte Behörde) vom 01.03.2024 wurde das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen.

Am 02.09.2024 erhob der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers via E-Mail an die belangte Behörde Säumnisbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden und sei – unter Verweis auf die Verwaltungsakten – kein Grund ersichtlich, weswegen die belangte Behörde nicht alleine für die Verzögerung verantwortlich sein sollte.

Diese Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2024 vorgelegt. Gründe für eine etwaige Säumigkeit wurden in der Beschwerdevorlage keine dargetan. Der seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderte Verwaltungsakt wurde seitens des BFA am 09.12.2024 nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2024 seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde das Verfahren mittels Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 01.03.2024 zugelassen.

Nach Zulassung des Verfahrens sind keinerlei weiterführende Verfahrens- oder Ermittlungsschritte der belangten Behörde im Akt dokumentiert. Weder wurde der Beschwerdeführer (bzw. sein Erwachsenenvertreter) niederschriftlich einvernommen, noch zu einer Einvernahme oder anderweitigen Amtshandlung geladen oder schriftliches Parteiengehör zu einem wie auch immer gearteten Beweisthema gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Beschwerdeschriftsatz.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2024 – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN.). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035, mwN.).

Auf den konkreten Einzelfall bezogene, vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den von ihm gegenständlich gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Die durchschnittliche Erledigungsdauer im Jahr 2023 betrug fünfeinhalb Monate und damit weniger als sechs Monate, wobei als notorisch bekannt vorausgesetzt werden kann, dass die Asylantragzahlen im Jahr 2024 weiter rückläufig sind, weshalb davon auszugehen ist, dass der belangten Behörde auch im gegenständlichen Fall eine rechtzeitige Erlassung eines Bescheides auch möglich gewesen wäre.

Nach Antragstellung und Erstbefragung setzte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte mehr, insbesondere wurde keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (bzw. seines Erwachsenenvertreters) durchgeführt oder er zu einer solchen geladen. Auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde am 02.09.2024 holte das BFA die notwendigen Ermittlungen nicht nach und ließ die statuierte dreimonatige Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG zur Nachholung des Bescheides ungenutzt, vielmehr legte sie die Beschwerde mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht drei Monate später zur Entscheidung vor.

Insgesamt erweist sich die Säumnisbeschwerde daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.2. Zum Teilerkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG:

3.2.1. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht mangels überwiegendem Verschulden der Behörde abzuweisen, besteht die Möglichkeit eines Teilerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Durch diese gesetzliche Regelung wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0349 mwN.).

Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).

Die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen sind vom Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. VwGH 19.23.2023, Ra 2023/01/0116).

3.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenngleich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren abzuleiten ist, dass dieser wohl primär die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begehrt, ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" die Rechtslage insofern eine Änderung erfuhr, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Das BFA wird den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers daher zunächst im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu prüfen haben, wobei der Beschwerdeführer etwa in seiner Erstbefragung geltend machte, dass Personen mit einer Behinderung wie der seinen in Nigeria Gefahr laufen würden, erschlagen zu werden.

3.2.2.2. Erst wenn die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für nicht gegeben erachtet werden, wird das BFA in einem zweiten Schritt – unter Berücksichtigung der nunmehr zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 6.7.2023 zur Zl. C-663/21 geänderten Rechtslage - die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie das etwaige Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen haben.

Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (vgl. VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

3.2.3. Die Prüfung des Vorliegens einer "begründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK bzw. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat.

Derartige Feststellungen können im vorliegenden Fall nicht in der erforderlichen Weise erfolgen, da die hierfür notwendigen Ermittlungsergebnisse zu den derzeitigen Lebensumständen und dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat gänzlich fehlen. Weder wurden seitens der belangten Behörde Länderberichte in das Verfahren eingeführt, noch erfolgte eine Befragung des Beschwerdeführers (bzw. seines Erwachsenenvertreters) im Hinblick auf seine konkrete Rückkehrsituation.

Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des Sachverhaltes für die Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegende Interessen entgegenstehen.

3.3. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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