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L503 2291661-1•Bundesverwaltungsgericht L503 2291661-1
L503 2291661-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024
Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
L503 2291661-1/14E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 26.07.2022 gab der BF an, er stamme aus Aleppo und habe Syrien vor etwa einem Monat Richtung Türkei verlassen. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er zum Syrischen Militär einberufen worden sei und niemanden töten wolle. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Tod.
2. Am 16.01.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Eingangs wies der BF darauf hin, dass das Protokoll seiner Erstbefragung fehlerhaft sei, so habe er einen Bruder in Österreich und ein Teil seiner Geschwister lebe in der Türkei. Er selbst – und seine Frau – hätten auch ein Jahr lang in der Türkei gelebt, er sei einmal nach Syrien zurückgekehrt, aber in XXXX geblieben, bis er wieder in die Türkei zurückgereist sei. Auch bei der Protokollierung seiner Schwestern seien Fehler unterlaufen. Zu seiner Person gab der BF an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus " XXXX " im Gouvernement Aleppo, wo er bis zum 18.06.2016 im Familienverbund gelebt habe. An diesem Tag sei ihr Haus bombardiert worden; dabei seien mehrere Familienmitglieder ums Leben gekommen, eine Schwester sei am Arm verletzt worden und einer seiner Brüder habe ein Bein verloren. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt an verschiedenen Orten seien sie Ende 2019 in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, wo einer seiner Brüder auch Apotheker sei. Dann habe er geheiratet und sei im April 2021 mit seiner Frau in die Türkei gereist, wo er vergeblich versucht habe, einen Kimlik zu organisieren. Eines Tages sei er auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei aufgegriffen und nach Syrien zurückgeschoben worden, woraufhin er zwei Monate lang versucht habe, wieder in die Türkei zu reisen. Seine Frau sei schwanger gewesen und habe mangels Aufenthaltstitel nicht ins Krankenhaus gehen können, daher habe er sie wieder nach Syrien geschickt und sei selbst weitergereist. Sie lebe mit dem 2022 geborenen Sohn bei seiner Familie in Syrien, der es finanziell gut gehe, sie besäßen Grundstücke und Apotheken. Er habe mehrere Halbgeschwister, zwei leibliche Schwestern und einen leiblichen Bruder, der in der Türkei lebe. In Österreich lebe neben einem Halbbruder noch zwei Cousins väterlicherseits; seine Halbschwestern würden in der Türkei leben. Er sei bis zur 8. Klasse in die Schule gegangen und habe seinem Halbbruder in der Apotheke geholfen, in der Türkei habe er als Maler gearbeitet.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er werde aufgrund des verpflichtenden Militärdienstes gesucht und habe Syrien nur aufgrund dessen verlassen. Er habe keine Waffe tragen wollen. Wenn er sich einer Gruppierung angeschlossen hätte, dann hätte er bestimmt eine Waffe tragen müssen. Er sei ausgereist, damit er nicht gegen jemanden kämpfen müsse.
Auf Nachfragen gab der BF an, dass er in Syrien nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und keine Problem mit den Behörden gehabt habe; er sei auch niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen oder wegen seiner politischen Gesinnung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe verfolgt worden. Sein in Österreich aufhältiger Bruder sei bei der syrischen Armee gewesen und desertiert. Er sei niemals bei einer Musterung gewesen und habe auch keine konkrete Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Alle zwischen 1999 und 2005 geborenen Personen müssten den Militärdienst leisten, er wolle mit niemandem kämpfen und keine Waffe tragen. Sein Dorf befände sich unter kurdischer Kontrolle, das Regime sei aber nur fünf Kilometer entfernt. Beide würden ihn rekrutieren. Einmal – im Winter vor seiner Ausreise – seien die Kurden bei ihnen zu Hause gewesen, hätten aber nur seinen einbeinigen Bruder angetroffen, er sei zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester in einem anderen Dorf gewesen.
Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er inhaftiert oder Personen töten werde.
Vorgelegt wurden vom BF sein syrischer Personalausweis im Original, ausgestellt am 14.08.2017, zahlreiche personen- und familienstandsbezogene Dokumente, teils mit deutscher Übersetzung, sowie diverse Kursbesuchs- und Teilnahmebestätigungen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sei: Es habe nicht habe festgestellt werden können, dass der BF derzeit aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes gesucht werde. Sein Heimatdorf befinde sich derzeit unter kurdischer Kontrolle und das syrische Regime könne im Oppositionsgebiet keine Rekrutierungen vornehmen. Bisher sei es weder vom syrischen Regime noch von sonstigen Gruppierungen zu Rekrutierungsversuchen gekommen. Dass die kurdischen Kräfte einmal bei ihm zuhause gewesen seien, habe er nicht glaubhaft dazulegen vermocht und könne daraus nicht erkannt werden, dass seitens der kurdischen Kräfte Interesse daran bestehe, den BF zu rekrutieren. Der BF unterliege aufgrund seines Alters einer möglichen Rekrutierung durch die SDF, jedoch ergebe sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.09.2023, dass gegenüber Arabern mehr Flexibilität bestehe, um einen Aufstand zu vermeiden. Eine Verweigerung des Wehrdienstes dürfte seitens der Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen werden. Schließlich gäbe es auch keine Hinweise darauf, dass sich der BF gegenüber dem Regime exponiert oder eine regimekritische Gesinnung hätte. Auch die Tatsache, dass der BF Syrien verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, begründe keine hinreichend große Verfolgungsgefahr. Allerdings ergebe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien.
4. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 04.04.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 07.03.2024.
Darin wurde insbesondere moniert, dass sich das BFA nicht ausreichend mit der konkreten Lage des BF auseinandergesetzt habe. Der BF habe sich durch seine Flucht der Verhaftung und Zwangsrekrutierung durch kurdische Einheiten ebenso wie dem Wehrdienst beim syrischen Regime entzogen und erfülle mehrere UNHCR-Risikoprofile. Sein Heimatdorf befände sich unter geteilter Kontrolle und drohe dort und auf dem Weg dorthin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch den syrischen Staat bzw. die kurdischen Einheiten. Aufgrund der Wehrdienstentziehung, illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland und seiner Herkunftsregion bestehe das reale Risiko, dass ihm seitens des Regimes eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werde. Die Ablehnung des Militärdienstes sei Ausdruck seiner gefestigten politischen Überzeugung, dass er sich nicht an Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen des syrischen Regimes beteiligen möchte. Ein Freikauf sei finanziell nicht möglich, schützte nicht vor sonstigen Repressionsmaßnahmen und sei dem BF aufgrund seiner Haltung nicht zumutbar. Sollte der BF den Kampfeinsatz gegenüber den kurdischen Einheiten verweigern, würde ihm ebenso unverhältnismäßige Bestrafung drohen und von SDF bzw. YPG als Araber sehr schnell eine pro-Assad-Einstellung unterstellt werden. Seit dem Bombenangriff 2016 lebe er in Angst vor den Kurden, denen er den Angriff auf das Haus der Familie zuschreibe, und habe sich lange Zeit versteckt, um einer Rekrutierung zu entgehen. Er wolle auf keiner Seite im Bürgerkrieg kämpfen und keine unschuldigen Menschen töten. Der BF weise zudem darauf hin, dass ausreichend sei, wenn der Konventionsgrund ein beitragender Faktor für das Risiko einer Verfolgung sei.
5. Am 15.04.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und langte am 10.05.2024 in der hg. Abteilung ein.
6. Am 19.09.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF ein, in der sie sich ausführlich gegen die Möglichkeit eine Befreiung vom Wehrdienst mittels Zahlung einer Gebühr wandte und den Konnex der Wehrdienstverweigerung des BF zur GFK betonte. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz verwiesen.
7. Am 24.09.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich seines Lebenslaufes und seinen Fluchtgründen. Nach der Bombardierung des Hauses 2016 habe er in zwei verschiedenen Dörfern bei Verwandten und schließlich einige Zeit mit seinem Bruder in Dscharabulus gelebt und dort eine Apotheke eröffnet; aufgrund der zunehmend schwieriger werdenden Lebensumstände seien sie 2019 oder 2020 in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und sein Vater hätte das Haus repariert. Dort betreibe sein Bruder, der damals sein Bein verloren habe, eine Apotheke. 2021 habe er Syrien Richtung Türkei verlassen, da die Kurden und das Regime ihn bei erster Gelegenheit rekrutiert hätten; er sei geflohen, bevor das passieren hätte können. Er könne auch gar nicht zum Regime gehen, da er einen desertierten Bruder habe. Bei einer Rückkehr wäre sein Schicksal ungewiss. Er wolle aufgrund des Leides, das ihm und seiner Familie zugestoßen sei, grundsätzlich keine Waffe tragen, insbesondere aber nicht für die Kurden, von denen der Sprengkörper gekommen sei. In Österreich wäre das anders, da gäbe es die Möglichkeit, soziale Arbeiten zu verrichten und das würde er tun. Ein Freikauf käme für ihn nicht in Betracht, das Regime hätte Kinder getötet und er wolle es nicht unterstützen. In der Türkei habe er als Maler gearbeitet, in Österreich arbeite er als Lagerarbeiter.
Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien – Grenzübergänge" vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.03.2024, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.09.2023 "Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch" sowie das Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html in das Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch.
Der BF stammt aus dem südlich der Stadt Manbidsch gelegenen Dorf " XXXX " (laut Syria Live Map: " XXXX ") im Gouvernement Aleppo, wo er im Familienverband aufwuchs und bis zur 8. Klasse zur Schule ging. Seine Familie lebte in zwei benachbarten Eigentumshäusern, betrieb mehrere Apotheken und hatte landwirtschaftlichen Grundbesitz.
2016 wurde das Haus der Familie im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen von einem Sprengkörper getroffen, bei dem mehrere Schwestern, Nichten und Neffen des BF ums Leben kamen und weitere Geschwister schwer bzw. mit Dauerfolgen verletzt wurden. Die restliche Familie verließ daraufhin das Dorf und kam jeweils eine Zeit lang in den – damals von Daesh beherrschten – Dörfern " XXXX " (Gouvernement Aleppo) und " XXXX " (Gouvernement Al Rakka) bei Verwandten unter. Als XXXX zurückerobert wurde, floh ein Teil der Familie in die Türkei, ein Teil nach XXXX , darunter auch der BF. Dort eröffneten sie eine Apotheke. Aufgrund der schwerer werdenden Lebensumstände kehrte die Familie 2019 oder 2020 in ihr Heimatdorf zurück, wo der Vater des BF ihr Haus wieder in Stand setzte. Am 13.02.2021 heiratete der BF nach islamischem Recht eine Cousine mütterlicherseits; die Ehe wurde am 14.08.2022 in Syrien registriert (AS. 73 ff).
Im Frühjahr 2021 verließ der BF mit seiner Gattin Syrien Richtung Türkei, wo sie etwa ein Jahr lang lebten und der BF als Maler arbeitete. Weder er noch seine Gattin erlangten in der Türkei einen Aufenthaltstitel. 2022 wurde der BF auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei aufgegriffen und in weiterer Folge nach Syrien abgeschoben. Dort verblieb er in XXXX , einem unter Kontrolle der Syrischen Interimsregierung (SIG) stehenden Ort im türkischen Einflussbereich unweit des Grenzübergangs XXXX – XXXX , und versuchte wieder zurück in die Türkei zu gelangen, was ihm nach etwa zwei Monaten gelang. Da es seiner schwangeren Gattin nicht möglich gewesen wäre, ohne Aufenthaltsberechtigung regulär eine Klinik aufzusuchen, sorgte der BF für ihre Rückreise in sein Heimatdorf. Er selbst brach nach etwa einwöchigem Aufenthalt in der Türkei Richtung Österreich auf, wo er am 24.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Frau einen am 15.06.2022 geborenen Sohn. Beide leben bei der Familie des BF in seinem Heimatdorf. Der BF hat zwei ältere Schwestern und einen jüngeren Bruder sowie mehrere Halbgeschwister. Sein Bruder lebt in Istanbul, eine der Schwestern ist in Syrien verheiratet, die andere lebt im Elternhaus. Die Eltern des BF und ein Teil seiner Geschwister leben nach wie vor in Syrien in seinem Heimatdorf, wo sein (Halb-)Bruder wieder eine Apotheke betreibt. Einem weiteren (Halb-)Bruder des BF, XXXX , geboren am XXXX , wurde mit Bescheid des BFA vom 21.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, er lebt mit seiner Familie in XXXX . Zwei seiner Cousins väterlicherseits leben ebenfalls in Österreich. Mit seiner Familie in Syrien steht der BF täglich in Kontakt.
Der BF hat in Syrien bei seinem Bruder in der Apotheke und in der Türkei als angelernter Maler gearbeitet. Die Reisekosten in Höhe von ca. 4.000 Euro finanzierte die Familie bzw. der Vater des BF.
Das Heimatdorf des BF befand sich seit der Zurückdrängung von Daesh (auch: IS) auf dem Gebiet der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES) und stand bis zum 09.12.2024 – wie schon zum Zeitpunkt der Rückkehr der Familie – unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Im Zuge der jüngsten Offensive wurde die Kontrollsituation zugunsten der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) verschoben.
In Österreich hat der BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Von 22.04.2024 bis 29.11.2024 war er in XXXX als Lagerarbeiter erwerbstätig.
Der BF verfügt über seinen syrischen Personalausweis im Original.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Der BF war in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Aufgrund der kriegerischen Ereignisse ist er 2016 gemeinsam mit seinen (überlebenden) Familiengehörigen im Alter von etwa 13 Jahren aus seinem Heimatort geflohen. Nach einem Aufenthalt an verschiedenen Orten innerhalb Syriens – und einem vergeblichen Ausreiseversuch – kehrte er schließlich gemeinsam mit seiner Familie wieder dorthin zurück. 2021 reiste er gemeinsam mit seiner Gattin in die Türkei. Nach einer Abschiebung in den Nordosten Syriens verließ der BF Syrien Mitte 2022 endgültig Richtung Europa, während seine Gattin zu seiner Familie in sein Heimatdorf zurückkehrte.
1.2.2. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Der BF hat weder ein Militärdienstbuch erhalten, noch wurde er einer Musterung unterzogen, noch hat er einen Einberufungsbefehl erhalten.
Die Herrschaft Baschar al-Assads ist im Zuge einer Offensive der HTS Anfang Dezember 2024 binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad selbst ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Seither befindet sich das Land im Umbruch. Eine Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte ist jedenfalls nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich. Auch vor den jüngsten Ereignissen waren die Streitkräfte bzw. Behörden aufgrund der Kontrollsituation nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen und einer Bestrafung zuzuführen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern nicht.
1.2.2. Der 21-jährige BF ist auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" für Männer über 18 Jahren nachgekommen. Bislang war der BF von keinen Rekrutierungsversuchen kurdischer Kräfte betroffen.
Aufgrund der ihn bzw. seine Angehörigen betreffenden Ereignisse im Jahr 2016 lehnt der BF den Dienst an der Waffe im Allgemeinen und bei den kurdischen Kräften im Besonderen ab. Durch seine Ausreise wollte er eine allfällige Rekrutierung jedenfalls vermeiden.
Allerdings drohen dem BF bei einer Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung. Laut Gesetz werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden.
Im Zuge des "Wehrdienstes" müsste sich der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Dass der BF als Rekrut zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet würde, kann angesichts der jüngsten Ereignisse zwar nicht mit völliger Gewissheit ausgeschlossen, jedoch auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im Allgemeinen werden Rekruten nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen.
1.2.3. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
1.2.4. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden.
1.3. Zur aktuellen Situation in Syrien:
Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien-Grenzübergänge" vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.03.2024 sowie die Anfragebeantwortung von ACCORD "Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch" vom 07.09.2023 und das Kartenmaterial unter "https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html" in das Verfahren eingebracht. Der BF nahm diese Berichte zur Kenntnis. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit grundsätzlich keine Bedenken. Aufgrund der sich in den letzten Tagen überschlagenden Ereignisse kann das Berichtsmaterial freilich teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte, nur mehr zur Beurteilung der Situation vor Dezember 2024 herangezogen werden. Bezüglich der aktuellsten Entwicklungen wird daher – neben dem bereits in der Beschwerdeverhandlung verwendeten tagesaktuellen Kartenmaterial unter "https://syria.liveuamap.com" – auch auf die aktuellste Berichterstattung zurückgegriffen, da die internationale mediale Aufmerksamkeit sich derzeit auf die Ereignisse in Syrien richtet und keine Zweifel an der international übereinstimmenden Berichtslage bestehen (vgl. exemplarisch https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, https://www.zeit.de/thema/syrien, https://orf.at/stories/3378333/). Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren und stehen mit den vorgelegten Dokumenten im Einklang. Die Echtheit des vorgelegten Personalausweises wurde zudem im Rahmen einer von der belangten Behörde vorgenommenen Dokumentenschnellprüfung festgestellt (vgl. AS. 129). Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen.
Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und seinem Aufenthalt in der Türkei sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der – diesbezüglich glaubhaften – Angaben des BF getroffen werden. Diese ergaben in ihrer Gesamtheit ein übereinstimmendes Bild und waren insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht letztlich nachvollziehbar, obwohl der BF glaubhaft angab, dass er die Wichtigkeit von Datumsangaben erst in Österreich gelernt habe (vgl. VH. S. 4). Dass der BF die Flucht der Familie bzw. den Verlauf der Aufenthaltsorte der jeweiligen Familienangehörigen nur gesamthaft und nicht im Einzelnen schilderte (vgl. insb. VH S. 6: "RI: Sie sprechen immer von 'wir'. Haben die erwähnten Wohnsitzverlegungen gemeinsam mit Ihrer Familie stattgefunden? P: Ja, ich und meine Familie.") schadet ebenfalls nicht. Vor dem Hintergrund der Berichtslage schenkt das Gericht dem BF auch dahingehend Glauben, dass er bzw. seine Gattin 2021 in der Türkei keinen Aufenthaltstitel erwarben und der BF nach Syrien abgeschoben wurde, bevor es ihm erneut gelang, unter Umgehung der Grenzkontrollen einzureisen. Grundsätzlich möglich erscheint auch, dass der BF nach seiner Abschiebung für die Rückreise seiner Gattin sorgte, selbst aber nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehrte (VH. S. 4, S. 11).
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. VH S. 8) in Zusammenhalt mit einer vom BVwG durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (vgl. OZ. 2).
2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der BF – wie auch seine Eltern und (Halb-)Geschwister – im Laufe des Verfahrens durchwegs glaubhaft schilderte, dass er als Jugendlicher mit seiner Familie vor etwa neun Jahren aus seinem Heimatort floh, da das Haus der Familie unmittelbar von den Kampfhandlungen betroffen war und ein Teil seiner Verwandten beim Einschlag eines Sprengkörpers ums Leben kam; andere wurden verletzt, darunter insbesondere einer seiner Halbbrüder, der ein Bein verlor. Glaubhaft erscheint auch, dass die Familie daraufhin jeweils auf Zeit bei Verwandten unterkam, wobei der BF bereits vor mehreren Jahren gemeinsam mit seinem Halbbruder in die Türkei zu gelangen wünschte, wie es offenbar einem Teil seiner Familie gelang (vgl. AS. 114 ff.), das Vorhaben sich aufgrund der Invalidität seines Bruders aber als nicht durchführbar herausstellte (vgl. AS. 120). Daraufhin versuchten zumindest dieser Bruder, ein Pharmazeut (vgl. VH S. 7), und der BF vergeblich, in XXXX Fuß zu fassen. Den Grund für die Rückkehr in sein Heimatdorf beschrieb der BF in der Beschwerdeverhandlung wie folgt: "Es gab viel Druck in XXXX . Wir hatten dort eine Apotheke eröffnet. Das Gebiet war unter der Kontrolle der FSA und wenn man auch nur ein einfaches Handy benutzte, wurde einem vorgeworfen, dass man ein Spitzel für das Regime ist. Mein Bruder wurde einmal um Mitternacht von einer Streife mitgenommen, nur, weil man ihn telefonieren sah. Die Mieten wurden auch immer höher und es ging nicht mehr. Es wurde zu eng und wir gingen." (VH S. 6; vgl. auch AS. 115: "Es gab danach wenig Arbeit und weil die Miete hoch ist.") Die Rückkehr war somit durch die – allgemein – schwierige Situation in dem Gebiet und vor allem auch wirtschaftlich motiviert. Für eine gegen den BF bzw. seine Familie gerichtete Verfolgung gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich der BF zwar zu Beginn der von ihm geschilderten Ereignisse noch in jugendlichem Alter befand, was der Nachvollziehbarkeit seines gesamten Vorbringens jedoch keinen Abbruch tut. Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht kein Anlass, an der Einordnung der klar und schlüssig geschilderten Ereignisse durch den nunmehr 21-jährigen BF zu zweifeln, zumal dieser im Zeitpunkt seiner Rückkehr ins Heimatdorf bereits 16 bis 17 Jahre alt war und Syrien schließlich erst ein- bis zwei Jahre später erstmalig als Volljähriger mit seiner Gattin verließ.
Im Zuge seiner Einvernahme bestätigte der BF wiederholt, dass er in Syrien – von keiner Seite – Verfolgungshandlungen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen sei (vgl. AS. 121, 122 "Ich wurde nicht aufgegriffen, ich bin geflohen, damit ich nicht aufgegriffen werde", 123 sowie VH S. 8: "Ich bin geflohen, bevor das passieren konnte"). Dies wird nicht zuletzt dadurch bekräftigt, dass der BF und seine Familie schließlich in ihr Heimatdorf zurückkehrten, wo letztere offenkundig bis dato unbehelligt lebt (vgl. VH S. 7: "RI: Leben alle im Haus, in dem auch Sie aufgewachsen sind? P: Ja. – RI: Wie geht es Ihrer Familie? P: Es geht ihnen gut, Gott sei Dank. – RI: Wovon lebt Ihre Familie jetzt? P: Mein Bruder hat eine Apotheke, davon leben sie. Mein Bruder, dem das Bein fehlt, ist Pharmazeut. – RI: ln XXXX ? P: Ja. Die Apotheke befindet sich aber im Haus selbst."; VH S. 8: "Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie aktuell beschreiben? P: Sehr gut, es geht ihnen gut.") Insbesondere wünschte der BF auch, dass seine Gattin dorthin zurückkehren sollte, um den gemeinsamen Sohn sicher zur Welt zu bringen (vgl. VH S. 4, S. 8). Als einzigen Grund für das Verlassen seines Heimatdorfes nannte der BF Befürchtungen im Zusammenhang mit der Militärdienstleistung (vgl. AS. 122: "Ich werde aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes gesucht. Ich habe Syrien nur aufgrund dessen verlassen", VH S. 8: "Weil ich im wehrdienstfähigen Alter war. Die Kurden und das Regime hätten mich rekrutiert").
2.2.2. Wie sich aus dem vom Gericht herangezogenen Quellen, insbesondere der in der Beschwerdeverhandlung abgerufenen Website "https://syria.liveuamap.com" sowie dem Kartenmaterial unter "https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html" ergibt, stand das Heimatdorf des BF bei Rückkehr der Familie bis vor Kurzem unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Die Quellenlage deckt sich mit dem Vorbringen des BF (vgl. insb. VH S. 4, 5). Eine Veränderung der Kontrollsituation zugunsten der bis vor Kurzem die Herrschaft Assads stützenden syrischen Streitkräfte bzw. ihrer Verbündeten kann angesichts der jüngsten Ereignisse ausgeschlossen werden, vgl. etwa https://orf.at/stories/3378333/ vom 09.12.2024:
"Der entmachtete syrische Präsident Assad und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS in Moskau eingetroffen und haben Asyl 'aus humanitären Gründen' bekommen. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Der Anführer der islamistischen Miliz Haiat Tahrir al-Scham (HTS), Ahmed Hussein al-Scharaa, besser bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Dschawlani, traf in Damaskus ein. […] Die Rebellen waren nach eigenen Angaben in Damaskus einmarschiert, ohne dass es Anzeichen für einen Einsatz der Armee gegeben habe. Zehntausende Menschen zu Fuß und in Autos versammelten sich auf einem zentralen Platz in Damaskus und skandierten 'Freiheit', wie Zeugen berichteten. […] Allerdings erklärte die syrische Armee, dass sie weiter militärisch gegen 'Terroristengruppen' in den Gebieten um die Städte Homs, Hama und Daraa vorgehe. [….] Tausende aus berüchtigtem Gefängnis befreit […] Der syrische Ministerpräsident Mohammad al-Dschalali sagte, er sei bereit dazu, die Kontinuität der Regierung zu unterstützen und mit jeder vom syrischen Volk gewählten Führung zusammenzuarbeiten. In einem Interview mit dem Sender al-Arabija plädierte er für freie Wahlen, damit die Menschen über die Führung des Landes entscheiden könnten. Offenbar gibt es eine Vereinbarung zwischen Dschalali und den Rebellen zu einem geordneten Übergang. Die staatlichen Institutionen würden bis zu einer Übergabe von Dschalali beaufsichtigt, erklärte Rebellenführer Dschawlani. […] Die Kurdenmilizen in Syrien sehen nach der Flucht Assads die Chance für einen politischen Neuanfang. […]"
Der BF stützte sein Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung ausschließlich auf die Einberufung zur syrischen Armee (AS. 13), wobei aufgrund seiner Angaben bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angenommen werden kann, dass er sich dabei zumindest auch auf die "Selbstverteidigungspflicht" bei den kurdischen Streitkräften bezog (vgl. AS. 122 f.: "Ich werde aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes gesucht. […] F: Haben Sie jemals eine konkrete Aufforderung erhalten, dass sie den Wehrdienst ableisten müssen? A: Die Personen zwischen 1999-2005 geborenen müssen den Militärdienst ableisten. Ich möchte mit niemandem kämpfen und auch keine Waffe tragen. […] Wenn ihr Dorf unter der Kontrolle der Kurden steht, warum glauben Sie, dass das Regime Sie dort rekrutieren würde? A: Die beiden würden mich rekrutieren.") Auch in der Beschwerdeverhandlung berief er sich darauf, dass beide Konfliktparteien ihn bei Gelegenheit rekrutieren würden, ohne genau zwischen den beiden Akteuren zu differenzieren (vgl. VH S. 9: "Waren Sie jemals bei der Musterung? P: Dort gibt es keine genaue Untersuchung. Wenn man normal ausschaut und eine Waffe tragen kann, dann wird man rekrutiert – RI: Damit meinen Sie vermutlich aber die Kurden? P: Ja, genau.").
2.2.3. Zum einen hat sich der BF sohin auf die Möglichkeit einer Einberufung zum Wehrdienst durch die syrischen Streitkräfte gestützt.
2.2.3.1. Der BF hat den – für syrische Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren gesetzlich verpflichtenden – Militärdienst noch nicht abgeleistet und befindet sich mit 21 Jahren unzweifelhaft im militärpflichtigen Alter. Es war somit glaubwürdig, dass den BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr in das Regimegebiet bzw. bei Kontakt mit den syrischen Streitkräften – ohne vorherige Klärung seines Status bzw. Zahlung einer Befreiungsgebühr – die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes getroffen hätte und er im Fall einer Verweigerung mit einer – unter Umständen auch mit Folter verbundenen – Bestrafung rechnen hätte müssen. Angesichts der oben bereits wiedergegebenen jüngsten Entwicklungen haben sich entsprechende Erwägungen jedoch erübrigt.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass eine Wehrpflicht für Staatsbürger, wie sie aufgrund des Milizsystems im Übrigen auch in Österreich vorgesehen ist, als solche nicht asylrelevant ist: Die Einberufung zum Militärdienst und eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung ist grundsätzlich nicht als Bedrohung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben. Die Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst und vor der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung kann nur dann relevant sein, wenn die Einberufung oder eine härtere Bestrafung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt. (vgl. bereits VwGH 05.04.2002, 2001/18/0255; VwGH 07.11.2003, 2000/18/0043 zu § 57 Abs. 2 FrG 1997, mwN). Auch einer Wehrdienstverweigerung kann jedoch Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer "bloßen" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. dazu VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN).
Wie sich vor allem aus der Website https://syria.liveuamap.com/ ergibt, wurde das vormals unweit der Grenze zum 'Regimegebiet' gelegene Heimatdorf des BF nunmehr im Zuge des Vormarschs durch die oppositionellen Kräfte unter der Führung der HTS erobert. Die Grenzbereiche zwischen den Akteuren haben sich im Laufe der letzten Tage verschoben; so steht etwa die vormals unter Kontrolle der syrischen Streitkräfte befindliche Stadt Deir Ezzor nunmehr unter kurdischer Kontrolle, während die FSA in die – vormals im Kurdengebiet gelegene – Stadt Manbidsch und auch in die Heimatregion des BF vorgedrungen ist. Hinsichtlich der Sicherheitslage bzw. der Gefahr von willkürlichen Zwangsakten – sei es in der Heimatregion (vgl. AS. 123: "dort ist ein Konfliktort"), sei es auf der Rückreise – ist jedoch auf die gegenständlich bereits rechtskräftig vorliegende Zuerkennung subsidiären Schutzes zu verweisen (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
Sollte es im Zuge einer Neuordnung zu einer Beibehaltung der Wehrpflicht kommen, wären die Umstände der Rekrutierung, Ableistung und Bestrafung erneut im Hinblick auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Die nunmehr im vormaligen "Regimegebiet" tonangebende HTS selbst hat der Bevölkerung in den (bisher) von ihr beherrschten Gebieten bislang keine "Wehrpflicht" auferlegt, dürfte aber eine solche aus einem staatlichen Selbstverständnis heraus aber durchaus befürworten (vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024):
"Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer 'regulären Armee' zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten 'HTS-Wehrpflicht' in ldlib liebäugelte, damit dem 'Staatsvolk' von ldlib eine 'staatliche' Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023)."
Daraus ist deutlich abzuleiten, dass es dort zwar einzelne Fälle von Zwangsrekrutierungen gegeben haben mag bzw. geben dürfte, es kann aber keinesfalls davon gesprochen werden, dass jeder junge Mann im Fall einer Rückkehr in das von der Opposition kontrollierte Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung, etwa seitens der HTS, betroffen (gewesen) wäre. In welcher Form es im Zuge der Machtübernahme auch zur Übernahme der gesetzlich vorgesehenen Wehrpflicht und deren anschließende Handhabung kommt, ist derzeit nicht absehbar. Dass die HTS bzw. SNA, die selbst vor ihrer nunmehr erfolgreichen Offensive offenkundig bereit waren, im Einzelfall anzuerkennen, dass jemand sich ihnen nicht anschloss, solange sie über ausreichend Freiwillige verfügten, künftig jede Alternative zur Ableistung des Militärdienstes ausschließen würden, erscheint allerdings nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Darüber hinaus gibt es dafür, dass der BF gegenüber der "Opposition" im Allgemeinen bzw. der HTS oder SNA im Besonderen eine "oppositionelle", d.h. Assad-freundliche, politische Gesinnung hat bzw. diese ihm eine solche unterstellen würde, nicht die geringsten Anhaltspunkte. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung äußerte, dass in dem von der – vom BF als FSA bezeichneten – Syrischen Nationalen Armee (SIG) beherrschten Gebiet allgemein Misstrauen gegenüber der Bevölkerung aus Manbidsch und somit einem Gebiet unter Kontrolle anderer Akteure zugezogenen Personen – wie eben auch dem BF und seiner Familie – geherrscht habe (VH S. 6, 10, 11), das Einschränkungen im Alltag nach sich gezogen habe (vgl. VH S. 6: "Das Gebiet war unter der Kontrolle der FSA und wenn man auch nur ein einfaches Handy benutzte, wurde einem vorgeworfen, dass man ein Spitzel für das Regime ist. Mein Bruder wurde einmal um Mitternacht von einer Streife mitgenommen, nur, weil man ihn telefonieren sah."). Ein konkreter Verdacht einer derartigen Haltung geht aus diesem Vorbringen jedoch nicht hervor, zumal selbst der von der geschilderten Verhaftung betroffene Bruder offensichtlich darüber hinaus auch keine Nachteile erfahren hat und das Gebiet in weiterer Folge unbehelligt verlassen konnte. Zu bedenken ist auch, dass solche – allgemeinen – Verdächtigungen mit dem vollzogenen Machtwechsel ein Ende gefunden haben dürften. Aus dem Vorbringen des BF selbst waren keinerlei Vorbehalte gegenüber der SIG bzw. der FSA erkennbar und spielten für die Rückkehr der Familie ins Heimatdorf in erster Linie wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. Auch war der BF niemals politisch aktiv und lehnte allein den Bürgerkrieg als solchen bzw. den eigenen Dienst an der Waffe glaubhaft und ausdrücklich ab (vgl. VH S. 10: "RI: Angenommen, Sie wären Österreicher: Hätten Sie auch hier ein Problem mit der Wehrpflicht? P: Hier in Österreich ist es ja anders. Man hat ja auch die Möglichkeit, soziale Arbeiten zu verrichten und dies würde ich machen. – RI: Den Dienst an der Waffe würden Sie auch hier ablehnen? P: Ja, das lehne ich komplett ab, aber hier, gibt es ja eine Option.") Die einzige von sich aus zum Ausdruck gebrachte Kritik an bestimmten Akteuren dieses Bürgerkriegs äußerte der BF in diesem Zusammenhang in Bezug auf die kurdischen Kräfte, die der BF für die Bombardierung seines Heimathauses verantwortlich macht, auch hier steht jedoch die Ablehnung des Bürgerkriegs aufgrund der seiner Familie widerfahrenen Ereignisse im Vordergrund (vgl. VH S. 10: "RI: Hätten Sie allgemein ein Problem mit dem Dienst an der Waffe oder beruht Ihre Ablehnung im konkreten Fall darauf, dass Ihr Haus damals einen Bombentreffer seitens der Kurden abbekommen hat und viele Familienmitglieder ums Leben kamen? – P: Ich will grundsätzlich keine Waffe tragen. Ich habe gesehen, welches Leid Waffen den Menschen zufügen und habe es selbst erlebt. Ich habe den Schmerz gespürt, als ich meine Verwandten ins Krankenhaus brachte. Ich will allgemein keine Waffe tragen, umso mehr nicht für die Leute, die meiner Familie das angetan haben. – RI: Heißt das, dass Sie den Militärdienst für das syrische Regime nicht so entschieden ablehnen würden? P: Nein, das ist das gleiche. Dort ist Bürgerkrieg und das Volk ist das Opfer. Es gibt keinen bestimmten Feind. Der Krieg findet untereinander statt.") Etwaige Probleme mit den Behörden, insbesondere auch den kurdischen Machthabern, geschweige denn eine Verfolgung, hat der BF in Syrien ebenfalls nicht erfahren (vgl. bereits Punkt 2.2.1., VH S. 11).
2.2.3.2. Zusammengefasst droht dem BF wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes für das syrische Regime keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch welche Akteure auch immer; das syrische Regime als solches existiert nicht mehr. Auch kann aktuell in einer – noch völlig offenen und somit rein hypothetischen – Neuordnung der Wehrpflicht für den syrischen Staat jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine (künftige) asylrelevante Verfolgung des BF geschlossen werden.
2.2.4. Zentral hat der BF darüber hinaus vorgebracht, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde ihm eine Zwangsrekrutierung durch die – bis vor Kurzem – dort herrschenden Kurden drohen. Im Zuge der erfolgreichen Offensive unter der Führung der HTS wurde die Region jedoch vom Oppositionsbündnis erobert und gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese nicht in der Lage wären, diese Region zu halten, zumal die kurdische Kontrolle von der Bevölkerung und den lokalen Autoritäten zwar hingenommen, aber – wie noch im Folgenden ausgeführt – insbesondere die Durchsetzung der 'Selbstverteidigungspflicht' zu Protesten führte.
2.2.4.1. Selbst wenn es zu einer Rückeroberung durch die SDF bzw. Wiedereingliederung in das DAANES-Gebiet kommen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass eine "Einziehung" des BF zur "Selbstverteidigungspflicht" Asylrelevanz entfalten würde:
Hinsichtlich der "Wehrpflicht" für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien ist zunächst auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024:
"Wehrpflichtgesetz der 'Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien'
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur 'Selbstverteidigungspflicht', das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).
Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. […] Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das 'Selbstverteidigungspflichtgesetz' auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehr-pflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der 'Wehrpflicht' um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft 'für eine Zeitspanne'. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von AC-CORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegen-über Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).
[…]
Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“
Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungs-kampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023)."
Aktuell sind somit Männer der Jahrgänge 1998 aufwärts ab Erreichen des 18. Lebensjahres zum Wehrdienst in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass auch der 2003 geborene BF (noch) der Selbstverteidigungspflicht in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" unterliegt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Eine Verweigerung aus Glaubens- oder Gewissensgründen oder die Leistung eines – zivilen – Ersatzdienstes ist nicht möglich.
Grundsätzlich erscheint auch durchaus möglich, dass es – wie vom BF bei seiner Einvernahme geschildert – seitens der kurdischen Kräfte zu einem Hausbesuch beim BF kam, um Männer im wehrfähigen Alter auszuforschen (AS. 123). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass nicht konkret nach dem BF gesucht wurde, da in einem solchen Fall ausweislich der Länderberichte ein mehrstufiger Prozess vorausgeht und der BF keinen Erhalt von Informationsschreiben erwähnt hat; abgesehen davon fand der Besuch den Angaben des BF zufolge im Winter vor seiner Ausreise im Jahr 2021 und sohin zu einem Zeitpunkt statt, als der im Jänner 2003 geborene BF dass militärpflichtige Alter noch nicht erreicht hatte. Auch die Beschreibung des BF selbst deutet auf eine solche allgemeine Rekrutierungsaktivität hin (vgl. AS. 123: "Wenn jemand an einem Kontrollpunkt aufgegriffen wird, dann wird er rekrutiert. Sie gehen auch in die Häuser. Einmal waren sie bei uns zu Hause und haben nur meinen Bruder Yasser gefunden. Er hat nur ein Bein, deshalb wurde er nicht rekrutiert" sowie VH S. 9: "Dort gibt es keine genaue Untersuchung. Wenn man normal ausschaut und eine Waffe tragen kann, dann wird man rekrutiert.") Dies deckt sich zudem mit den Ausführungen in den Länderberichten, wonach die meisten 'Wehrdienstentzieher' an Checkpoints ausgeforscht werden.
2.2.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allein aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei, wenn die drohende Gefahr einer solchen unterworfen zu werden ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Betroffenen resultiert, zunächst nicht abzuleiten, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben wären. Allerdings findet im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof somit von der Zwangsrekrutierung als solcher durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall dann nicht mehr an (vgl. VwGH 19.9.1996, 95/19/0077; VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094). Dasselbe hat für die Weigerung, dieser Gruppe erst zwangsweise angeschlossen zu werden, zu gelten. (vgl. VwGH 14.10.2024, 2024/20/0491).
Neben der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ist daher zu prüfen, ob der Betreffende Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität wegen der Weigerung, sich einer Zwangsrekrutierung zu beugen, oder aufgrund von Handlungen, sich einer bereits erfolgten Zwangsrekrutierung wieder zu entziehen, aus in der GFK genannten Gründen zu gewärtigen hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem in Betracht zu ziehen und in der Regel zu klären, ob vom Zwangsrekrutierenden unterstellt werde, die Weigerung oder Entziehung erfolge durch den Betreffenden deswegen, weil er aufgrund anderer politischer Gesinnung ein Feind der rebellierenden Gruppe sei (vgl. abermals VwGH 14.10.2024, 2024/20/0491). Betreffend die Rekrutierung im Rahmen der 'Selbstverteidigungspflicht' hat auch der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass es einer näheren Auseinandersetzung mit der Rekrutierungssituation und insbesondere den Folgen einer Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für die SDF bedarf (VfGH 27.11.2023, E2533/2023).
Welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, können anhand der Quellen dahingehend mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden, dass die einzige 'gesetzlich' vorgesehene Konsequenz eine Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat, manchen Quellen zufolge in Verbindung mit Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen) ist, bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, es geht sohin in erster Linie um administrative Zwecke. Es gibt keine Geld- oder Gefängnisstrafe für Wehrdienstverweigerer (vgl. etwa explizit das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024, Punkt 2.4.). Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Dementsprechend würde dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden drohen.
In Bezug auf den Hinweis, dass das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen auch mit Gewalt durchgesetzt werde, ist anzumerken, dass sich der im Länderinformationsblatt dazu ausgewiesenen Quellenangabe keine weiteren Angaben zu den Umständen der Rekrutierung entnehmen lassen und diese vor allem ihrerseits die zugrundeliegenden Quellenangaben nicht anführt. In Anbetracht der übrigen Quellen ist daher davon auszugehen, dass sich dieser Hinweis in erster Linie darauf bezieht, dass die Selbstverwaltung die Einhaltung der – verbindlich geregelten – 'Wehrpflicht' nicht dem Belieben der Betroffenen anheimstellt, sondern allenfalls auch gegen ihren Widerstand eine Durchsetzung mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vornimmt, indem Häuser durchsucht sowie der Selbstverteidigungspflicht unterliegende junge Männer an Checkpoints und im Zuge von Rekrutierungskampagnen verhaftet werden. Dass es dabei im Einzelfall zu Rechtsverletzungen kommt, kann nicht ausgeschlossen werden, es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Militärpolizei bzw. die betreffenden Einheiten im Allgemeinen unverhältnismäßig vorgehen.
Nur scheinbar widersprüchliche Angaben finden sich in den Quellen zum Umgang mit Angehörigen der arabischen Volksgruppe, auf die die Selbstverteidigungspflicht erst seit 2020 nach und nach ausgeweitet wurde. Vorauszuschicken ist, dass diese Ausweitung – und vor allem deren tatsächliche Durchsetzung in Form von Rekrutierungskampagnen – in der Bevölkerung auf Ablehnung stieß und gerade in der Herkunftsregion des BF mehrfach zu Protesten führte. Aus dem bereits dargestellten Berichtsmaterial geht etwa hervor, dass die Verhaftung von 150 jungen Männern im Manbidsch und Umland zu Zwecken der Rekrutierung zu Protesten der Bevölkerung sowie Spannungen mit Stammesführern führte; die SDF lenkten schließlich ein und sahen von dieser Praxis ab. Die erzielte Vereinbarung führte nicht nur zu einer Rekrutierungspause und der Eingrenzung des Wehrdienstalters, sondern beinhaltete insbesondere auch die Freilassung der während der Proteste festgenommenen Personen und sah Konsequenzen für jene vor, die auf die Demonstranten geschossen hatten. Die Berichtslage zeigt somit deutlich, dass die Bevölkerung zwanghafte Einberufungen nicht gutheißt und die Behörden entsprechend einlenken. Schließlich beruhen die im Länderinformationsblatt wiedergegebenen Informationen zum Umgang mit arabischen "Wehrpflichtigen" auf einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.09.2023 und sind bei einer vollständigen Betrachtung keineswegs unvereinbar: Aus den dort zitierten Angaben der Experten geht klar hervor, dass es entscheidend auf die lokalen Machtverhältnisse ankommt, die unter Umständen sogar dazu führen können, dass eine Durchsetzung der "Wehrpflicht" im Einzelfall nicht möglich ist. Wie bereits ausgeführt, wurde gerade in Manbidsch, der Herkunftsregion des BF, die Durchsetzung darüber hinaus auch grundlegend in Frage gestellt. Jene Expertenmeinung, die darauf hinweist, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein 'können', relativierte dies insofern, als anzumerken sei, dass die meisten kurdischen jungen Männer aufgrund ihres freiwilligen Beitritts zu den SDF nicht der Selbstverteidigungspflicht unterfallen würden; auch betonte sie, dass die Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung von der Volksgruppenzugehörigkeit unabhängig seien. Daraus lässt sich – durchaus im Einklang mit der durch die Proteste zum Ausdruck gebrachten allgemein ablehnenden Haltung gegenüber der 'Wehrpflicht' – ableiten, dass die Verpflichtung gegenüber den Angehörigen der arabischen Bevölkerungsgruppe offenbar schlicht öfter zwangsweise durchgesetzt werden muss, wobei es eben auch – im Einzelfall – zu entsprechenden Vorfällen kommen kann. Die Erstreckung der "Selbstverteidigungspflicht" auf sämtliche im DAANES-Gebiet beheimatete Männer einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe als solche ist aus asylrechtlicher Sicht unbedenklich. Ein systematisch gewaltsames Vorgehen gezielt gegen Angehörige der arabischen Volksgruppe lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten und zeitigt die Verweigerung – von der zwangsweisen Einziehung abgesehen – keine weiteren Folgen nach sich. Der Gefahr willkürlicher Zwangsakte wurde bereits durch die – rechtskräftige – Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.
Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das oben widergegebene Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159), mag es auch eine allgemein misstrauische Haltung zwischen den Volksgruppen geben. Auch hat sich der BF zu keiner Zeit politisch betätigt und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den kurdischen Machthabern gehabt hätte (vgl. bereits unter Punkt 2.2.2., 2.2.3.1. sowie explizit auch VS. 11: "RI: Hatten Sie Probleme mit den kurdischen Machthabern, als Sie im Jahr 2022 aus der Türkei abgeschoben wurden? P: Ich war damals in Azaz und die FSA verdächtigte jede Person, welche aus Manbidsch stammt, ein Spitzel zu sein.").
Es wird nicht verkannt, dass nach den Länderberichten auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Nach den Länderfeststellungen erfolgen die Einsätze der Rekruten im Allgemeinen aber nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub (z.B. logistische Unterstützung der freiwilligen Streitkräfte) oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, an Checkpoints oder Straßensperren). Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Auch wenn ein (unfreiwilliger) Einsatz an der Front gerade im Konfliktfall nicht gänzlich auszuschließen ist, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der 'Wehrdienst' bei den HXP mit einer hinreichend unmittelbaren Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden ist.
Sollte der BF daher von einer Rekrutierung zum "Selbstverteidigungsdienst" betroffen sein, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Weigerung Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität zu gewärtigen hätte. An dieser Stelle ist jedoch abermals zu betonen, dass die Herkunftsregion des BF seit der erfolgreichen Offensive der HTS nicht mehr unter kurdischer Kontrolle steht, was die Gefahr einer Einziehung erheblich reduziert.
2.2.5. Der BF gehört im Übrigen keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Auch brachte der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass ihm seitens einer anderen Gruppierung Verfolgung drohen würde und ergeben sich aus der Berichtslage ebenfalls keine entsprechenden Hinweise.
Es ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass dem BF aufgrund des Umbruchs in Syrien keine Gefahr durch das syrische Regime droht. Bereits insofern gehen die Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz, wonach bereits seine illegale Ausreise bzw. die Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr wegen einer dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung zu einer Verfolgung durch das syrische Regime führen würde, ins Leere. Es bestehen im Übrigen keine Berichte dahingehend, dass Rückkehrer in die kurdisch dominierten Gebiete wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland Verfolgung durch die Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten haben; gleiches galt auch für die bisherigen Oppositionsgebiete im Nordosten. Auch die seit dem Umsturz kommunizierte Haltung lässt dahingehend keine Änderung erkennen.
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es als glaubwürdig angesehen, dass der BF den Wehrdienst für das syrische Regime bislang nicht abgeleistet hat, eine Verfolgung durch das syrische Regime ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien jedoch ausgeschlossen.
Nach dem Umsturz ist nunmehr nicht auszuschließen, dass es zu einer Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht kommt, die als solche jedoch keine Asylrelevanz beanspruchen kann. In den bereits zuvor unter Kontrolle der nunmehrigen Machthaber, dem Oppositionsbündnis unter Führung der HTS, befindlichen Gebieten, wurden ausweislich der Berichtslage trotz des Bedarfs bisher keine Zwangsrekrutierungen durchführt, da sich genug freiwillige Kämpfer fanden (vgl. VwGH 06.10.2024, Ra 2023/18/0496). Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine allgemeine Wehrpflicht eine Ausgestaltung erfahren würde, die eine Befreiung – etwa gegen Zahlung einer Gebühr – für grundsätzlich wehrfähige Männer in jedem Fall ausschließt und mit Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität geahndet würde. Im Übrigen weist der BF keine "oppositionelle" Haltung gegenüber der HTS bzw. SNA auf und würde ihm eine solche auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstellt. Auch insofern ist die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK somit zu verneinen.
Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" nachgekommen. Dem BF drohen den getroffenen Feststellungen zufolge aber keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Der BF müsste sich auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen und führt eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften den getroffenen Feststellungen zufolge nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Darüber hinaus steht der Herkunftsort des BF, XXXX , nunmehr nicht unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen.
Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
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