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L511 2293624-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2293624-1
L511 2293624-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024
Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
L511 2293624–1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg Außenstelle Salzburg vom 24.04.2024, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 4).
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit Erledigung vom 24.04.2024, Zahl: XXXX , diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III) (AS 59-239).
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des am 29.04.2024 zugestellten Bescheides am 21.05.2024 fristgerecht Beschwerde (AS 241, 251-277).
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2024 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 (AS 1-285]).
2.1. Das BFA teilte auf Anfrage des BVwG mit, dass es sich bei dem im Akt befindlichen Exemplar um das Original handelt (OZ 7-8).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die verfahrensgegenständliche Erledigung des BFA vom 24.04.2024 weist sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an den Beschwerdeführer ergangenen schriftlichen Ausfertigung keine Unterschrift auf. Der Fertigungsklausel „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [V.Nachname, Titel]“, ist eine nicht personalisierte Amtssignatur beigefügt (AS 239, OZ 8).
1.2. Die im Original im Verwaltungsverfahrensakt einliegende Urschrift wurde mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellt und wurde nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung genehmigt (OZ 8).
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1), darunter insbesondere die angefochtene Erledigung (AS 59-239) sowie die Auskunft des BFA (OZ 8).
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ohne weitere Interpretation unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 21.05.2024 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 24.04.2024.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
3.3. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG 2004) ersetzt die Genehmigung nicht, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra2019/07/0116; 03.12.2020, Ro2020/18/0004).
Gegenständlich ist weder das im Akt einliegende Original (Urschrift) noch die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung mit einer Unterschrift versehen und wurde die Urschrift auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung iSd E-GovG genehmigt. Es liegt daher kein Bescheid vor.
3.4. Die vorliegende Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid. Das hat entsprechend der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht meritorisch über die Beschwerde absprechen darf, sondern die Beschwerde zurückweisen muss (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra2021/08/0043; 10.11.2011, 2010/07/0223).
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG insbesondere VwGH 07.10.2016, Ra2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen 18.04.2023, Ra2021/08/0043. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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