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W119 2300113-1•Bundesverwaltungsgericht W119 2300113-1
W119 2300113-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024
aufschiebende Wirkung - Entfall Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse strafrechtliche Verurteilung Versorgungslage wirtschaftliche Gründe
W119 2300113-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , StA. Kasachstan alias Kirgistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 549139305/190195784, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und III. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste im März 2010 nach Österreich ein. Zuletzt wurde ihr der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.
Am 29.01.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen Terrorismusfinanzierung ein.
Am 09.09.2020 erging ein Erhebungsersuchen an das zuständige Polizeikommando, ob die Beschwerdeführerin noch an ihrer Adresse wohnhaft ist. Eine Nachschau am selben Tag kam zum Ergebnis, dass sie nach Kasachstan verzogen sei. Die amtliche Abmeldung wurde eingeleitet und die Beschwerdeführerin nach dem MeldeG gesondert zur Anzeige gebracht.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Landesgericht XXXX zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Verbrechens zur Fahndung ausgeschrieben.
Ab 02.10.2023 war die Beschwerdeführerin wieder im Bundesgebiet gemeldet.
Am 30.01.2024 langte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX an das Landesgericht XXXX als Schöffengericht vom XXXX , GZ: XXXX , beim Bundesamt ein.
Am XXXX , rechtskräftig mit XXXX , Zahl XXXX , wurde die Beschwerdeführerin vom Landesgericht XXXX wegen der Verbrechen der Terroismusfinanzierung nach §§ 278d Abs. 1a Z 2, 15 Abs. 1 StGB und §§ 12 2. Fall, 278d Abs. 1a Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Am 10.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und hiebei zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihrem strafrechtlichen Fehlverhalten sowie zu ihrer Situation im Herkunftsstaat und zu dem Fall der Rückkehr dorthin befragt. Ferner wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kasachstan vom 12.08.2024 in das Verfahren eingeführt und der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 02.09. 2024, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 549139305/190195784, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1, 6 und 9 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei im März 2010 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und sei ihr zuletzt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden. Sie sei gesund, beherrsche die deutsche, russische und „chinesische“ (wohl gemeint: kasachische) Sprache und gehe derzeit einer Arbeit nach. An der Geschichte, Geografie und Politik der Republik Österreich zeige sie kein besonderes Interesse und habe im Rahmen der Einvernahme vom 10.07.2024 keine zielführenden Antworten auf grundlegende Fragen hierzu geben können. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten, von ihrem Ehemann, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, lebe sie getrennt, die beiden hätten keinen gemeinsamen Wohnsitz und es bestehe kein besonders schützenswertes, persönliches und intensives Verhältnis zu ihm, die gegenseitige Abhängigkeit bestehe Großteils aus finanziellen Zuwendungen. Laut Zentralem Melderegister (ZMR) sei die Beschwerdeführerin seit 04.12.2023 allein gemeldet. Die Beschwerdeführerin gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und engagiere sich in keinem Verein. Ihre Kinder, Enkelkinder, sowie weitere Verwandte und Freunde, zu welchen sie Kontakt pflege, lebten in Kasachstan, die Beschwerdeführerin spreche die landestypische Sprache in ihrem Heimatland fließend und könne auch in dieser Sprache schreiben und lesen. Von 06.11.2020 bis 02.10.2023 habe sie sich ohne Probleme in der Heimat aufgehalten und dort ein normales Leben geführt.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots stellte die Behörde fest:
„Sie wurden vom LG XXXX mit XXXX , rechtskräftig mit XXXX wegen § 278d (1a) Z 2 StGB § 15 StGB und § 12 2. Fall StGB § 278d (1a) Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie XXXX , die sich dem in der UN-Sanktionsliste als Terrororganisation geführten „Islamischen Staat“ (IS) angeschlossen hatte, in mehreren Angriffen hohe Geldbeträge über verschiedene Mittelsmänner überwiesen haben. Sie die Überweisungen in Kenntnis darüber, dass sich XXXX dem IS angeschlossen haben, bewusst getätigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd: das Tatsachengeständnis, Unbescholtenheit, teilweise der Versuch und, dass Sie XXXX aus humanitärer Sicht unterstützt haben, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlunge und der lange Tatzeitraum.
Fest steht, dass auch Ihr XXXX , welcher sich bereits wieder in Kasachstan befindet, wegen oa. Straftaten vom Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig mit XXXX ), Zahl XXXX wegen § 278d (1a) Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Gegen Ihren Sohn wurde auch eine Rückkehrentscheidung samt 5-jährigem Einreiseverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 02.03.2021, mit 04.03.2021 in Rechtskraft erwuchs. Auch Ihr Sohn hat Geld an die in Syrien XXXX überwiesen.
Ihr Aufenthalt stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“
Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es sich bei XXXX bzw. bei den Mittelsmännern, denen sie das Geld geschickt habe, um Mitglieder des IS handelte und sie durch die geleisteten Geldüberweisungen Vermögenswerte zur Bestreitung des Lebensunterhalts von IS-Mitgliedern bereitstellte. Sie habe wissentlich zumindest XXXX , welche zum Zeitpunkt der Geldüberweisungen Mitglieder des IS gewesen seien, unterstützt und Geld überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich bewusst dazu entschieden, ihr Geld Mitgliedern dieser Terrororganisation zur Verfügung zu stellen, zugegeben, dass sie von der Mitgliedschaft XXXX beim IS gewusst habe, und darüber hinaus habe ihr aufgrund des Aufenthalts XXXX im Kriegsgebiet von Syrien, der Heirat nach dem islamischen Recht mit einem Kämpfer des IS, sowie der sonstigen eindeutigen Begleitumstände, bewusst gewesen sein müssen, dass ihr transferiertes Geld Mitgliedern des IS zur Verfügung gestellt wird. Zudem habe sie über einen langen Zeitraum mehrere Überweisungen getätigt. Ihr Vorbringen, dass sie lediglich XXXX humanitär hätte unterstützen wollen, sei vom LG XXXX als mildernd und als bedingter Vorsatz gewertet worden. Weiters sei anzuführen, dass sie sich dem Strafverfahren bzw. dem Ermittlungsverfahren entzogen habe, indem sie wegen ihres unbehelligten Aufenthalts in Kasachstan fast drei Jahre nicht für die Justiz greifbar gewesen sei. Insgesamt gehe die Behörde fallgegenständlich davon aus, dass von der Beschwerdeführerin nach wie vor eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Delikte, für die sie rechtskräftig verurteilt worden sei, sowie insbesondere der fehlenden tatsächlichen Auseinandersetzung mit diesen Taten und fehlender aufrichtiger Reue aufgrund dieser Taten. Beim IS handle es sich objektiv gesehen um eine terroristische Vereinigung im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung sowie der Sanktionsliste der Vereinten Nationen und des gemeinsamen Standpunkts und entsprechender Verordnungen der Europäischen Union zur Bekämpfung von Finanzierung terroristischer Vereinigungen.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des oben im Spruch genannten Bescheides. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bei ihren Geldüberweisungen keinen Vorsatz zu einer Terrorismusfinanzierung gehabt und sei es ihr einzig um die Unterstützung XXXX gegangen. XXXX , der die Geldunterstützungen ausschließlich zugutegekommen seien, habe damals zwar im IS Gebiet gelebt und sei mit einem IS Kämpfer verheiratet gewesen, wäre jedoch selbst weder IS Kämpferin noch sonst in irgendeiner Form in dessen terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst sei kein gläubiger Moslem und habe keinerlei Sympathien für entsprechende Verbindungen. Die letzte Überweisung habe zudem im August 2018 stattgefunden und sei die Unterstützung lediglich aus humanitären Gründen erfolgt. Zudem sei die Beschwerdeführerin ansonsten niemals mit dem Gesetz in Österreich in Konflikt geraten. Bezüglich der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei zu berücksichtigen, dass die Betroffene schon seit März 2010 in Österreich lebe und ihr am 09.01.2024 ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU mit Gültigkeit bis 09.01.2028 erteilt worden sei. Sie arbeite als Küchenhilfskraft an einem Universitätsklinikum und könne ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der Dienstvertrag sei am 23.11.2023 abgeschlossen und am 17.09.2024 auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Auch unterhalte sie aktuell eine Lebensgemeinschaft mit einem namentlich genannten österreichischen Staatsbürger und bestehe ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Überdies spreche sie sehr gut Deutsch und habe sich in Österreich sehr gut integriert. Die belangte Behörde habe unzutreffenderweise in den Vordergrund gestellt, dass die Beschwerdeführerin keine aufrichtige Reue gezeigt habe. Dabei handle es sich jedoch um eine subjektive Einschätzung des Beamten, die einer objektiver Nachprüfung nicht Stand halte. Im Rahmen der Manuduktionspflicht wäre bei der Einvernahme eine Anleitung zum Stellen entsprechender Beweisanträge notwendig gewesen. So hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gefährlichkeit der Betroffenen beantragt werden können bzw. wäre ein solches bereits von amtswegen einzuholen gewesen. Beantragt wurde in der Beschwerde die Einholung eines Gutachtens eines geeigneten Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin jemals eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dargestellt habe oder eine solche Gefahr gegenwärtig oder in Zukunft von ihr ausgehe. Der Beschwerde beigelegt wurden der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU, ausgestellt vom Bürgermeister ihrer Heimatstadt am 09.01.2024, der Dienstvertrag vom 23.11.2023, das Schreiben des Universitätsklinikums vom 17.09.2024 bezüglich der Verlängerung des Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit sowie eine Bestätigung ihres Lebensgefährten vom 23.09.2024.
Mit Beschluss vom 07.10.2024, GZ W119 2300113-1/4E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Sachverhalt zugrundegelegt.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kasachstan, ihre Identität steht fest. Sie bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch, Deutsch, Kasachisch und „Jugoslawisch“.
Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sie treffen keine Obsorgeverpflichtungen.
Die Beschwerdeführerin wurde in Kirgistan geboren und hat von ihrem ersten, mittlerweile verstorbenen, Ehemann zwei Kinder. In Kasachstan lernte sie den Beruf der Buchhalterin.
Sie reiste erstmals 2010 nach Österreich ein und war hier seit damals bis 06.11.2020 hauptwohnsitzgemeldet. Wegen ihres Umzugs nach Kasachstan im Jahr 2019 wurde die Abmeldung behördlich veranlasst. Seit 02.10.2023 ist sie wieder im Bundesgebiet gemeldet.
Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 09.01.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.
Sie ist noch mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, von dem sie getrennt lebt, und zu dem sie über WhatsApp Kontakt hält. Laut ihren eigenen Angaben vom 10.07.2024 ist das Verhältnis nicht gut, er unterstützt sie lediglich noch (zusätzlich) finanziell, wobei die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaftet. Es besteht in einer Gesamtschau kein besonders schützenswertes, persönliches und intensives Verhältnis zu ihrem Ehemann.
Ausdrücklich betonte die Beschwerdeführerin noch am 10.07.2024 vor dem Bundesamt, außer ihrem Ehemann niemanden in Österreich zu haben. Erstmals in der Beschwerde wurde eine Lebensgemeinschaft mit einem weiteren österreichischen Staatsangehörigen vorgebracht und eine diesbezügliche mit 23.09.2024 datierte Bestätigung vorgelegt, laut der „sich beide Partner umfassende psychische und soweit erforderlich auch finanzielle Unterstützung“ leisten würden und die Beschwerdeführerin in dieser schwierigen Lebensphase darauf angewiesen wäre. Erst an diesem Tag - somit nach Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots - meldete der „Lebensgefährte“ seinen Nebenwohnsitz bei der Beschwerdeführerin. Eine enge, schützenswerte Beziehungsintensität liegt somit schon wegen der kurzen Zeitspanne der Beziehung und der Tatsache, dass sich beide der Unsicherheit bewusst sein mussten und die Beschwerdeführerin wegen ihrer legalen Arbeitstätigkeit nicht tatsächlich auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, trotz des – überdies erst mit dem Tag der Bestätigung gemeldeten (!) - Nebenwohnsitzes nicht vor. Ebensowenig ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit dem erstinstanzlichen Bescheid iSd § 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist als Küchenhilfskraft vollbeschäftigt. Sie geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und engagiert sich in keinem Verein. Enge soziale Kontakte, die sie an das Bundesgebiet binden würden, hat sie hier nicht.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf:
§ 278d (1a) Z 2 StGB § 15 StGB
§ 12 2. Fall StGB § 278d (1a) Z 2 StGB
Datum der (letzten) Tat 12.11.2018
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Konkret wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen, im Zeitraum von Mai 2016 bis November 2018 mehrfach Vermögenswerte für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der sie gewusst hat, dass sie darauf ausgerichtet ist, in § 278d Abs 1 StGB genannte Handlungen zu begehen, bereitgestellt zu haben, indem sie an XXXX zur Tatzeit in Syrien XXXX , die sich dem in der UN-Sanktionsliste als Terrororganisation geführten „Islamischen Staat“ (IS) angeschlossen hatte, in mehreren Angriffen Geldbeträge über verschiedene Mittelsmänner (sog. Hawala-System) transferiert hat, sowie bestimmte Vermögenswerte (Geldbeträge) für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der sie gewusst hat, dass sie darauf ausgerichtet ist, in § 278d Abs 1 StGB genannte Handlungen zu begehen, bereitgestellt hat, indem sie sie dazu aufforderte, an XXXX zur Tatzeit in Syrien XXXX , die sich dem in der UN-Sanktionsliste als Terrororganisation geführten „Islamischen Staat“ (IS) angeschlossen hatte, in mehreren Angriffen diverse Geldbeträge über verschiedene Mittelsmänner zu transferieren. Hierdurch hat die Beschwerdeführerin die Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach §§ 287d Abs. 1a Z 2, 15 Abs. 1 StGB sowie die Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach §§ 12 zweiter Fall, 278d Abs. 1a Z 2 begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Als mildernd wurden hierbei das Tatsachengeständnis, die Unbescholtenheit, dass es bei einem der 15 Fälle beim Versuch geblieben ist, sowie die humanitäre Unterstützung XXXX als Tatmotiv gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und der lange Tatzeitraum. Einer Diversion sei die Strafdrohung von einen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entgegengestanden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zeigte die Beschwerdeführerin weiterhin keine Unrechtseinsicht bzw. Reue und stritt sogar ab, durch ihr Verhalten einen Straftatbestand verwirklicht zu haben, obwohl sie seit ihrer letzten Tat 2018 und dem Urteil des Landesgerichts XXXX im XXXX einen längeren Zeitraum gehabt hätte, sich tatsächlich mit ihrer Schuld und ihrem Fehlverhalten auseinanderzusetzen.
Aufgrund des bisher von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens und ihres Persönlichkeitsbildes, das sich in dem nach wie vor vollständig fehlenden Unrechtsbewusstsein hinsichtlich ihrer Taten und mangelnder Reue manifestiert, ist trotz der - von ihr ohnehin nicht goutierten - Wohltat der bedingten Strafnachsicht, des eher im unteren Teil des Strafrahmens angesiedelten Urteils und der vorgebrachten fehlenden Religiosität ihr weiterer Aufenthalt in Österreich jedenfalls als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen und war auch dem Beschwerdeantrag auf Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens nicht zu entsprechen. Dass die letzte Tat im November 2018 gewesen ist, wird im Rahmen der Gefährdungsprognose zudem dadurch relativiert, dass sich die Beschwerdeführerin von 2019 an bis Oktober 2023 nicht im Bundesgebiet aufhielt. In einer Gesamtschau ist der Behörde darin zu folgen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um den gewünschten Gesinnungswandel hervorzurufen.
Eine Verfolgung im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten wurde weder behauptet noch ergeben sich sonstige Hinweise darauf, zumal sich die Beschwerdeführerin wie ausgeführt von 2019 bis 02.10.2023 problemlos dort aufhielt, zudem Urlaube dort verbrachte und noch Ende November 2024 erneut auf Familienbesuch dort hinreiste.
Für die Beschwerdeführerin besteht im Fall einer Ansiedlung in Kasachstan nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass sie allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Sie hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung der persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder, Enkelkinder, sowie weitere Verwandte und Freunde zu welchen sie Kontakt pflegt, in Kasachstan. Sie spricht die landestypische Sprache in ihrem Heimatland fließend und kann in dieser Sprache schreiben und lesen.
Die Beschwerdeführerin hat sich von 2019 bis 02.10.2023 ohne Probleme in der Heimat aufgehalten, konnte dort ein normales Leben führen und reiste mehrmals auf Urlaub in die Heimat. Am 16.11.2024 flog sie erneut dorthin, um ihre kranke Mutter zu besuchen.
Im Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan besteht für sie die Möglichkeit, im nach wie vor in ihrem Eigentum befindlichen Elternhaus Unterkunft zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist - unter Beachtung ihrer Sprachkenntnisse, Berufsausbildung und Berufserfahrung - in der Lage, in Kasachstan ihre grundlegenden existenziellen Bedürfnisse (wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, eine adäquate Unterkunft und die notwendigen finanziellen Mittel) befriedigen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht legt dem Erkenntnis die nach wie vor aktuellen im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auszugsweise zugrunde:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil (AA 12.8.2024; vgl. BMEIA 21.6.2024), obwohl Kleinkriminalität in den größeren Städten ein Problem darstellt (C24 12.7.2023; vgl. AA 12.8.2024). Begrenzte Gebiete, insbesondere im Westen und Süden Kasachstans, werden teilweise von organisierten kriminellen Gruppen kontrolliert, die ihre Einnahmen aus Öldiebstahl, Waffenschmuggel, Schmuggel und Steuerbetrug beziehen (BS 19.3.2024).
Bei den Unruhen im Januar 2022 verlor die Regierung vorübergehend die Kontrolle über die ehemalige Hauptstadt Almaty und mehrere Provinzen. Das Zentrum der Hauptstadt wurde von bewaffneten Demonstranten gestürmt, und die Präsidentenresidenz und das Hauptquartier der Stadtregierung brannten nieder. Nach offiziellen Angaben starben 238 Menschen. Die öffentliche Ordnung im ganzen Land wurde dann nach einer unblutigen Intervention der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) auf Ersuchen Kasachstans wiederhergestellt (BS 19.3.2024). Die Unruhen bezeichnete die Regierung als Terroranschlag und später als Putschversuch (USDOS 30.11.2023).
In Kasachstan gab es vereinzelt und selten terroristische Angriffe (AA 12.8.2024; vgl. FH 2024). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach ist das Land weiterhin auf der Hut vor möglichen Terroranschlägen, die sowohl von außen als auch von innen kommen können (USDOS 30.11.2023). Die Strafverfolgungsbehörden sind nachweislich in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, abzuschrecken und darauf zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Die Behörden nehmen regelmäßig mutmaßliche Mitglieder von terroristischen und extremistischen Organisationen fest (BS 19.3.2024).
Es gibt einen umfassenden Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung. Dabei ist das Komitee für Nationale Sicherheit (KNB) federführend, das die Bemühungen auf zentraler und lokaler Ebene koordiniert. Dessen Strafverfolgungsbeamte und Staatsanwälte haben einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Terrorismus oder Extremismus gilt, sodass politische Gegner und Anhänger gewaltloser, aber nicht-registrierter religiöser Gruppen strafrechtlich verfolgt werden können (USDOS 30.11.2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.8.2024): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342, Zugriff 12.8.2024
-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (21.6.2024): Kasachstan, Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kasachstan, Zugriff 12.8.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
-C24 – Crisis24 (12.7.2023): Kazakhstan Country Report, Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/kazakhstan, Zugriff 12.8.2024
-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101568.html, Zugriff 12.8.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Recht, Gesetze zu erlassen, die die wichtigsten öffentlichen Beziehungen regeln und grundlegende Prinzipien und Normen in Bezug auf Fragen der Justiz und des Gerichtsverfahrens festlegen, hat das Parlament (Verf KASA 30.8.1995, Art. 61). Das Justizsystem der Republik Kasachstan ist durch die Verfassung und das Verfassungsrecht geregelt. Es verbietet die Einrichtung von Sonder- oder Ausnahmegerichten. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich durch Gerichte und umfasst zivil- und strafrechtliche sowie andere gesetzlich festgelegte Verfahrensformen. In bestimmten Fällen können Strafverfahren unter Beteiligung von Geschworenen durchgeführt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75).
Der Oberste Justizrat, dessen Vorsitzender vom Präsidenten mit der Zustimmung des Senats ernannt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82), ist eine autonome staatliche Institution, die eingerichtet wurde, um die verfassungsmäßigen Befugnisse des Präsidenten der Republik zur Bildung von Gerichten zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Richter und ihre Immunität sicherzustellen. Die Verordnung über die Arbeitsweise des Obersten Justizrates wird vom Präsidenten genehmigt (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 1). Der Rat übt seine Tätigkeit nach den Prinzipien der Unabhängigkeit, Rechtmäßigkeit, Kollegialität, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit aus (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 2). Die Mitglieder des Rates sind unabhängig und gehorchen nur der Verfassung, den Gesetzen und Akten des Präsidenten der Republik (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 4).
Die Gerichte bestehen aus ständigen Richtern, deren Unabhängigkeit durch die Verfassung und das Gesetz geschützt ist. Die Befugnisse eines Richters können nur aus den im Gesetz festgelegten Gründen beendet oder ausgesetzt werden. Ein Richter kann nur mit Zustimmung des Präsidenten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Obersten Justizrates verhaftet, vor Gericht gestellt, mit Verwaltungsmaßnahmen belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 79).
An der Spitze der Gerichtshierarchie steht das Oberste Gericht, das als höchste Instanz für Zivil-, Straf- und andere Fälle fungiert. Er beaufsichtigt die Tätigkeit der unteren Gerichte und gibt Erläuterungen zur Rechtsprechung (Verf KASA 30.8.1995, Art. 81). Der Vorsitzende und die Richter des Obersten Gerichts werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten und auf Empfehlung des Hohen Justizrats gewählt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82).
Die Staatsanwaltschaft in der Republik Kasachstan überwacht im Namen des Staates die Einhaltung der Gesetze, vertritt die Interessen des Staates vor Gericht und führt Strafverfolgungen durch. Sie bildet ein zentralisiertes System, in dem niedrigere Staatsanwälte den höheren und dem Generalstaatsanwalt unterstellt sind. Die Staatsanwaltschaft agiert unabhängig von anderen staatlichen Organen und ist nur dem Präsidenten der Republik rechenschaftspflichtig. Der Generalstaatsanwalt genießt während seiner fünfjährigen Amtszeit besondere rechtliche Immunität, die nur unter bestimmten Umständen aufgehoben werden kann. Die genauen Kompetenzen, die Organisation und die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werden durch ein Verfassungsgesetz geregelt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83).
Nicht zuletzt trägt der Menschenrechtsbeauftragte in der Republik Kasachstan zur Wiederherstellung verletzter Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers bei, er fördert die Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers. Bei der Ausübung seiner Befugnisse ist der Menschenrechtsbeauftragte unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig gegenüber staatlichen Organen und Amtsträgern. Während seiner Amtszeit genießt er Immunität vor Verhaftung, Vorführung vor Gericht, administrativen Strafen und strafrechtlicher Verfolgung ohne Zustimmung des Senats, außer bei Festnahme am Tatort oder bei schweren Verbrechen. Die rechtliche Stellung und Organisation der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten werden durch ein Verfassungsgesetz bestimmt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83-1).
Freedom House nach ist die Justiz in Kasachstan faktisch der Exekutive unterstellt, da der Präsident die Richter auf Empfehlung des Obersten Justizrats, der seinerseits vom Präsidenten ernannt wird, nominiert oder direkt ernennt. Die Richter unterliegen der politischen Einflussnahme (FH 2024; vgl. C24 29.7.2024, BS 19.3.2024). Laut dem US-amerikanischen Außenministerium sieht das Gesetz keine unabhängige Justiz vor, welche in der Praxis sowohl von der Exekutive als auch von Justizzweigen eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024).
Die Justiz gilt nach Angaben von Crisis24 als korrupt (C24 29.7.2024; vgl. FH 2024, BS 19.3.2024). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Regierungsangestellten gehören, geben Menschenrechtsbeobachter an, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder als Gegenleistung für günstige Urteile in Straf- und Zivilprozessen verlangen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor (USDOS 23.4.2024). Gemäß der Verfassung gilt eine Person so lange als unschuldig, bis ihre Schuld durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 77). Gerichtsverfahren sind in der Regel öffentlich, außer in Fällen, in denen Staatsgeheimnisse gefährdet werden könnten, oder wenn dies zum Schutz des Privatlebens oder persönlicher Familienangelegenheiten eines Bürgers erforderlich ist. Jedoch ist das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens weiterhin ein Problem, insbesondere bei Fällen, die aus Bürgerprotesten resultieren (USDOS 23.4.2024). Die strafrechtliche Verfolgung von Teilnehmern an den Ereignissen vom Januar 2022 werden von Kritikern als politisch motiviert (FH 2024) und einseitig angesehen (HRW 11.1.2024). Beobachtern zufolge dominieren die Staatsanwälte die Prozesse, während die Verteidiger eine untergeordnete Rolle spielen. Verteidiger in Menschenrechtsfällen berichten, dass sie von den Behörden schikaniert werden. Die Anwälte beklagen sich auch manchmal darüber, dass sie und die Angeklagten nicht immer ausreichend Zeit oder Möglichkeiten haben, sich vorzubereiten (USDOS 23.4.2024). Freisprüche sind mit einer Quote von etwa 2 Prozent sehr selten (BS 19.3.2024).
Schließlich berichten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter der fehlende Zugang zu Gerichtsverfahren, der fehlende Zugang zu Beweisen, die sich im Besitz der Regierung befinden, häufige Verfahrensverstöße, ungerechtfertigte Ablehnung von Anträgen der Verteidiger und das Versäumnis der Richter, Behauptungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024), wonach die Behörden Geständnisse durch Folter oder Zwang erzwungen haben (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
-C24 – Crisis24 (29.7.2024): Kazakhstan Country Report, Political, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/kazakhstan, Zugriff 12.8.2024
-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
-GOJ KASA – Gesetz über den Obersten Justizrat [Kasachstan] (4.12.2015): On the Supreme Judicial Council of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1500000436, Zugriff 12.8.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html, Zugriff 12.8.2024
-Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
Sicherheitsbehörden
Zu den kasachischen Sicherheitskräften gehören: die Streitkräfte; die Behörden für innere Angelegenheiten wie der Antikorruptionsdienst, der staatliche Feuerwehrdienst, der Wirtschaftsermittlungsdienst und die Rettungsdienste; Sonderorgane, die nachrichtendienstliche und spionageabwehrende Tätigkeiten ausüben; und nicht zuletzt ein Komplex rechtlicher und organisatorischer Maßnahmen, die auf die Sicherheit von geschützten Personen und Objekten gerichtet sind (GNS KASA 6.1.2012, Art. 9).
Die Streitkräfte der Republik bestehen aus den Land-, See- sowie Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften. Die Hauptverantwortung des Militärs liegt in der territorialen Verteidigung. Die Landstreitkräfte sind in Kampfbrigaden für Luftangriffe und mechanisierte Infanterie, Panzer, Artillerie und Boden-Boden-Raketen organisiert. Die Seestreitkräfte umfassen eine Marine-Infanteriebrigade und Patrouillenboote für Operationen auf dem Kaspischen Meer. Die Luftverteidigungskräfte verfügen über 100 Kampfflugzeuge, die größtenteils sowjetischen Ursprungs sind. Das Inventar des kasachischen Militärs besteht größtenteils aus älterer russischer und sowjetischer Ausrüstung, und Russland ist weiterhin der führende Waffenlieferant (CIA 13.6.2024).
Die kasachischen Streitkräfte umfassen nach Schätzungen von 2023 etwa 40.000 aktive Soldaten, davon 25.000 in den Landstreitkräften, 3.000 in den Seestreitkräften und 12.000 in den Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften, sowie zusätzlich rund 30.000 Angehörige der Nationalgarde (CIA 13.6.2024).
Das Innenministerium beaufsichtigt die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) verwaltet den Grenzschutzdienst. Die Nationalpolizei, Nationalgarde, das Komitee für nationale Sicherheit und der Grenzschutz tragen die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit, wobei das Militär bei Bedarf Unterstützung leisten kann. Die Nationalgarde untersteht als gendarmerieartige Einheit sowohl dem Innen- als auch dem Verteidigungsministerium, wobei sie für Verbrechensbekämpfung, öffentliche Ordnung, Sicherheit, Anti-Terror-Einsätze, Gefängnisbewachung, Aufstandsbekämpfung und territoriale Verteidigung im Kriegsfall zuständig ist (CIA 13.6.2024).
Nach den Unruhen im Januar 2022 leitete Präsident Tokajew umgehend eine grundlegende Reform des Sicherheitsapparats ein, welche aber seit langem aussteht (BS 19.3.2024; vgl. CH 29.2.2024).
Das Militär beteiligt sich auch an humanitären und friedenserhaltenden Einsätzen. Im Jahr 2008 eröffnete Kasachstan das erste zentralasiatische Ausbildungszentrum für Friedenstruppen, das sich an Militärs aus Kasachstan, der NATO und anderen Partnern richtet (CIA 13.6.2024).
Kasachstan ist seit 1994 Mitglied der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) und hat Truppen für die schnelle Eingreiftruppe der OVKS abgestellt; das Land unterhält auch Beziehungen zur NATO, die sich auf demokratische, institutionelle und verteidigungspolitische Reformen konzentrieren; die Beziehungen zur NATO wurden 1992 aufgenommen, und Kasachstan trat 1995 dem NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ bei (CIA 13.6.2024).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
-CH – Chatham House (29.2.2024): Russia’s influence in Kazakhstan is increasing despite the war in Ukraine, https://www.chathamhouse.org/2024/02/russias-influence-kazakhstan-increasing-despite-war-ukraine, Zugriff 12.8.2024
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (13.6.2024): The World Factbook: Kazakhastan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/#introduction, Zugriff 12.8.2024
-GNS KASA – Gesetz über die nationale Sicherheit [Kasachstan] (6.1.2012): On national security of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1200000527, Zugriff 12.8.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Strafgesetzbuch Kasachstans unterschiedet Folter von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CAT 8.6.2023; vgl. StGB KASA 3.7.2014, Art. 146). Folter wird als die vorsätzliche Zufügung körperlicher und/oder psychischer Leiden zwecks Erlangens von Informationen, Bestrafung oder Einschüchterung oder basierend auf Diskriminierung definiert, während eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als die vorsätzliche Zufügung körperlichen und/oder psychischen Leidens ohne Anzeichen von Folter beschrieben wird. Für beides sind Geldstrafen, Arbeit im Strafvollzug, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe u.a., und im Falle einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes des Opfers, eine Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren u.a. vorgesehen (StGB 3.7.2014, Art. 146). Human Rights Watch nach besteht ein gravierender Mangel an Rechenschaftspflicht für Folter und Misshandlung (HRW 11.1.2024).
Dem UN-Ausschuss gegen Folter liegen zahlreiche übereinstimmende Berichte über verschiedene Formen von Folter und Misshandlung vor, darunter übermäßige Gewaltanwendung mit Tod und Verletzung als Folge, Schläge, Elektroschocks und sexuelle Gewalt in der Haft, sowie Einschüchterungen, Bedrohungen und willkürliche Festnahmen von Menschenrechtsverteidigern im Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
-CAT – UN Committee Against Torture (8.6.2023): Concluding observations on the fourth periodic report of Kazakhstan [CAT/C/KAZ/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093853/G2310421.pdf, Zugriff 12.8.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
-StGB KASA – Strafgesetzbuch Kasachstans [Kasachstan] (3.7.2014): Penal Code of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, Zugriff 12.8.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html, Zugriff 12.8.2024
Korruption
Gemäß Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International wird Kasachstan mit 39 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt) (TI 2024).
Der Missbrauch von Amtsgewalt, einschließlich der Annahme, Gewährung wie auch Vermittlung von Bestechung, etc., kann gesetzlich mit einer Geldstrafe oder Strafarbeit bzw. gemeinnütziger Arbeit oder Freiheitsbeschränkung oder mit Freiheitsentzug, mit Beschlagnahme des Vermögens oder mit lebenslänglichem Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, bestraft werden (StGB 3.7.2014, Art. 361, 366ff). Das Gesetz wird jedoch nicht wirksam umgesetzt. Die Korruption ist in der Exekutive, den Strafverfolgungsbehörden, den lokalen Verwaltungen, dem Bildungssystem und der Justiz verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, FH 2024). Der Kampf gegen die Korruption ist seit mehreren Jahrzehnten ein ständiger Slogan der kasachischen Behörden. Dennoch kommen politische Korruption und Vetternwirtschaft oft vor und untergraben die Bemühungen des Landes, die öffentlichen Ausgaben zu optimieren, verschwenderische Managementpraktiken auszumerzen und die öffentliche Verwaltung zu professionalisieren (BS 19.3.2024).
Für die Korruptionsbekämpfung in Kasachstan ist die Anti-Korruptionsbehörde zuständig. Sie wurde im Juni 2019 als Nachfolgerin des Nationalen Antikorruptionsbüros (NAB) im Rahmen der Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Die Behörde ist dem Präsidenten unterstellt und berichtet direkt an ihn. Kasachstan hat in den letzten Jahren verstärkt Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Nutzung sozialer Medien, öffentliche Räte, ein Gesetz zum Informationszugang und E-Government. Das Land trat 2020 der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarats bei und schuf eine neue unabhängige Finanzüberwachungsbehörde zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Schrittweise werden universelle Vermögens- und Einkommenserklärungen eingeführt, beginnend mit öffentlichen Amtsträgern und ihren Ehepartnern. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausforderungen, wie die begrenzte Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Notwendigkeit, die Maßnahmen in konkretere Ergebnisse umzusetzen (BS 19.3.2024).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
-StGB KASA – Strafgesetzbuch Kasachstans [Kasachstan] (3.7.2014): Penal Code of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, Zugriff 12.8.2024
-TI – Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://images.transparencycdn.org/images/CPI-2023-Report.pdf, Zugriff 12.8.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html, Zugriff 12.8.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung Kasachstans garantiert umfassende Menschenrechte und Freiheiten für alle Bürger, Fremde und Staatenlose, wobei diese Rechte als angeboren, absolut und unveräußerlich gelten. Grundlegende Rechte umfassen das Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Würde, Gleichheit vor dem Gesetz sowie Meinungs-, Gewissens- und Versammlungsfreiheit, wobei die Diskriminierung wegen der Herkunft, sozialen Stellung, des Vermögens, Berufs, Geschlechts, der Rasse, Staatsangehörigkeit, Sprache, religiösen Einstellung, Überzeugungen, des Wohnsitzes oder sonstiger Umstände verboten ist (Verf KASA 30.8.1995, Art. 12-17, 20, 22f).
Zu den von Kasachstan ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen (OHCHR o.D.):
1)die Konvention gegen Folter (CAT) samt dem Fakultativprotokoll;
2)der Zivilpakt (ICCPR) samt den zwei Fakultativprotokollen;
3)die Konvention gegen Verschwindenlassen (ICED);
4)die Frauenrechtskonvention (CEDAW) samt dem Fakultativprotokoll;
5)die Konvention gegen Rassismus (ICERD);
6)der Sozialpakt (ICESCR);
7)die Kinderrechtskonvention (CRC) samt dem dritten Fakultativprotokoll, das ein Individualbeschwerde-, Staatenbeschwerde- und Untersuchungsverfahren beinhaltet (CRC-IC);
8)die Behindertenrechtskonvention (CRPD) samt dem Fakultativprotokoll.
Die internationalen Verträge sind durch die Republik gewissenhaft zu erfüllen, wobei der Präsident, die Regierung und das Außenministerium die Einhaltung und Überwachung sicherstellen. Die Verträge haben Vorrang vor den Gesetzen des Landes und werden unmittelbar angewandt (GIV KASA 30.5.2005, Art. 20f).
Die Menschenrechtslage in Kasachstan hat sich 2023 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert. Wenngleich die Regierung einige Schritte unternommen hat, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind Menschenrechtsverletzungen anhaltend (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Mehrere in- und ausländische Menschenrechtsgruppen können mit etwas Freiheit Menschenrechtsfälle untersuchen und veröffentlichen, obwohl die Regierung ihre Aktivitäten überwacht (USDOS 23.4.2024). Bei der Behandlung politisch sensibler Themen sehen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sich zunehmenden gesetzlichen Einschränkungen, finanziellen Auflagen und harten Strafen ausgesetzt (FH 2024). Andererseits kämpfen NGOs und gemeinnützige Vereine mit Problemen wie instabiler Finanzierung, mangelnden technischen Fähigkeiten und fehlender Anerkennung, während gleichzeitig eine neue Welle zivilgesellschaftlichen Engagements außerhalb traditioneller NGO-Strukturen entsteht (BS 19.3.2024).
Die kasachische Regierung schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit durch verschiedene Maßnahmen wie restriktive Gesetze, Verhaftungen, Zensur und Internetbeschränkungen ein, obwohl die Verfassung diese Freiheiten grundsätzlich garantiert. Journalisten, Aktivisten und Bürger sehen sich mit Schikanen konfrontiert, wenn sie die Regierung kritisieren oder über sensible Themen wie Korruption berichten, was zu Selbstzensur führt. Die Regierung übt auch Kontrolle über Online-Inhalte aus, blockiert oppositionelle Webseiten, reguliert Internetanbieter und schränkt die Anonymität von Internetnutzern ein (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 wurden etwa 23 Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Blogger und Journalisten aus politischen Gründen inhaftiert (AI 24.4.2024).
Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Versammlungen bedürfen einer Voranmeldung bei der örtlichen Regierung, wobei viele Anträge im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlich kontroversen Themen aus bürokratischen Formalitäten abgelehnt werden (USDOS 23.4.2024). Die Eintragung einer Oppositionspartei ist praktisch unmöglich, und eine Tätigkeit ohne Eintragung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (AI 24.4.2024). Für den Erhalt und die Verwendung ausländischer Gelder sind Meldepflichten gesetzlich vorgesehen. Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sind verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, einschließlich möglicher Einschränkungen bei der Durchführung von Versammlungen, Protesten und ähnlichen Aktivitäten, die mit ausländischen Geldern organisiert werden (USDOS 23.4.2024). Die Beteiligung an als „extremistisch“ eingestuften Organisationen wird mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft (AI 24.4.2024). Human Rights Watch nach werden friedliche Demonstranten festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder mit kurzfristigen Freiheitsstrafen inhaftiert (HRW 11.1.2024).
Die Verfassung gewährt jedem das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu bestimmen und anzugeben oder nicht anzugeben (Verf KASA 30.8.1995, Art. 19; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Staat sieht sich selbst getrennt von der Religion und den religiösen Vereinigungen (GRARV KASA 11.10.2011, Art. 3). Religiöse Vereinigungen dürfen Gottesdienste und religiöse Zeremonien in ihren Gebäuden und an bestimmten öffentlichen Orten abhalten, solange die Rechte der Anwohner respektiert werden, jedoch sind solche Aktivitäten in staatlichen Einrichtungen, militärischen Bereichen und Bildungseinrichtungen, außer religiösen Schulen, verboten (GRARV KASA 11.10.2011, Art. 7). Trotz rechtlicher Garantien finden Verfolgungen, Inhaftierung und Geldstrafen wegen religiöser Überzeugungen von Minderheiten oder Einzelpersonen durch staatliche Behörden statt (USDOS 30.6.2024). Die Aktivitäten nichtregistrierter religiöser Gruppen sind verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Schließlich ist die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft und Religion (in einem säkularen Staat) laut der Bertelsmann Stiftung selten und irrelevant (BS 19.3.2024).
Quellen:
-AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Kazakhstan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107941.html, Zugriff 12.8.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
-GIV KASA – Gesetz über internationale Verträge [Kasachstan] (30.5.2005): On International Treaties of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z050000054_, Zugriff 12.8.2024
-GRARV KASA – Gesetz über religiöse Aktivitäten und religiöse Vereinigungen [Kasachstan] (11.10.2011): On religious activities and religious associations (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1100000483, Zugriff 12.8.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the acceptance of procedures and the ratification status by country or by treaty, Status for Kazakhstan - Kazakhstan, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.8.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111895.html, Zugriff 12.8.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html, Zugriff 12.8.2024
-Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Präventiven gesetzlichen Maßnahmen gegen häusliche Gewalt in Kasachstan liegen die Verfassung, internationale Verträge und andere Rechtsakte zugrunde, wobei die Grundprinzipien wie der Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger, die Unzulässigkeit von physischer und psychischer Gewalt eine grundsätzliche Bedeutung gewinnen. Überdies sieht das Gesetz die Bereitstellung spezieller sozialer Dienste von den lokalen Exekutivorganen für Opfer häuslicher Gewalt vor, die als Personen in schwierigen Lebenssituationen anerkannt werden. Die häusliche Gewalt umfasst im gesetzlichen Sinne die Formen von physischer (absichtliche körperliche Verletzungen), psychischer (gezielte psychische Einwirkung, Erniedrigung und Bedrohung), sexueller (rechtswidrige Handlungen gegen die sexuelle Integrität) und ökonomischer Gewalt (vorsätzlicher Entzug lebensnotwendiger Ressourcen), die alle darauf abzielen, einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu kontrollieren (GPHG KASA 4.12.2009, Art. 2-5). Eine Bedeutung kommt Hilfsorganisationen zu, welchen vielfältige Aufgaben wie die Aufnahme von Opfern, die Bereitstellung von psychologischer, pädagogischer, medizinischer und juristischer Hilfe sowie vorübergehender Unterkunft, die Durchführung von verhaltenstherapeutischen Programmen für Täter und die Zusammenarbeit mit Behörden zugeschrieben werden. Diese Organisationen können von lokalen Exekutivorganen, juristischen oder natürlichen Personen gemäß der Gesetzgebung der Republik Kasachstan gegründet werden und finanzieren sich aus dem Staatshaushalt sowie anderen gesetzlich erlaubten Quellen (GPHG KASA 4.12.2009, Art. 15).
Die gesellschaftliche Intoleranz gegenüber Gewalt gegen Frauen und Kinder nimmt zu, was sich in der nationalen Ansprache des Präsidenten im September 2023 und der öffentlichen Debatte über die Kriminalisierung von häuslicher Gewalt zeigt. Im Jahr 2023 wurden die Gesetze zur Meldung und rechtlichen Verfolgung von häuslicher Gewalt geändert, was zu einem Anstieg der polizeilich registrierten familiären Straftaten um 67,5 Prozent im Vergleich zu 2022 führte, während kindliche Opfer aufgrund fehlender Daten und Schutzdienste weiterhin unsichtbar bleiben (UNICEF 4.2024).
Sexueller Missbrauch und Vergewaltigung werden unter Strafe gestellt (USDOS 23.4.2024), wofür gesetzlich Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vorgesehen sind (StGB KASA 3.7.2014, Art. 120f). Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten kommen weniger als 1 Prozent der Vergewaltigungsanzeigen vor Gericht (USDOS 23.4.2024).
Frauen haben Zugang zu Notfallverhütung nach einer Vergewaltigung. Obwohl es Protokolle für die Postexpositionsprophylaxe gibt, behindern verschiedene Faktoren wie Stigmatisierung durch medizinisches Personal und eingeschränkter Zugang für bestimmte Gruppen die effektive Versorgung von Vergewaltigungsopfern. In ländlichen Gebieten und traditionellen Gemeinschaften sind Frauen oft weniger über Verhütungsmethoden informiert und haben eingeschränkte Wahlmöglichkeiten, wobei die hohen Kosten für viele Verhütungsmittel ein zusätzliches Hindernis darstellen (USDOS 23.4.2024).
Amnesty International zufolge ist die Gewalt gegen Frauen und Mädchen im ganzen Land verbreitet. Von den 64 offiziell registrierten Tötungsdelikten im häuslichen Bereich zwischen Januar und August 2023 betrafen die meisten davon Frauen (AI 24.4.2024). Die Regierung unterhält in jeder Region Schutzräume für häusliche Gewalt. Nach Angaben des Innenministeriums gibt es 49 Krisenzentren, von denen 39 über Schutzräume verfügen (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem. Kein Gesetz schützt Frauen vor sexueller Belästigung, und nur die Anwendung von Gewalt oder das Ausnutzen der körperlichen Hilflosigkeit eines Opfers bei sexuellen Übergriffen ist strafbar. Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zögern aus Scham oder Angst vor Arbeitsplatzverlust, Anzeige zu erstatten (USDOS 23.4.2024).
Wenngleich es gesetzlich verboten ist, werden in einigen abgelegenen Gebieten weiterhin Frauen und Mädchen entführt und zwangsverheiratet. Möglicherweise aufgrund des sozialen Drucks, der mit dem Scheitern einer potenziellen Ehe verbunden ist, weigern die Frauen sich, ihre Entführer anzuzeigen (USDOS 23.4.2024).
Auch Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bleibt ein Problem. Es bestehen weiterhin erhebliche Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen. In ländlichen Gebieten werden Frauen stärker diskriminiert als in städtischen Gebieten, und sie leiden da häufiger unter häuslicher Gewalt, eingeschränkten Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, begrenztem Zugang zu Informationen und Diskriminierung bei Land- und Eigentumsrechten. In einigen Gemeinden bestimmen kulturelle und religiöse Normen die sozialen Rollen von Frauen und Mädchen sowie die Art der zulässigen Interaktionen zwischen Männern und Frauen, wodurch die Beschäftigungsmöglichkeiten von Frauen eingeschränkt werden (USDOS 23.4.2024).
Human Rights Watch nach muss eine alleinerziehende Mutter, wenn ihr Kind 3 Jahre alt wird, eine formelle Arbeit finden, um bedingte staatliche Bargeldunterstützung zu erhalten. Aktivisten zufolge hat die Regierung die Voraussetzungen nicht geschaffen, um diese Frauen zu unterstützen. Einer alleinerziehenden Mutter von mehreren Kindern reichen staatliche Leistungen für die Deckung der Grundbedürfnisse der Kinder nicht (HRW 5.10.2022). Laut Freedom House werden Frauen jedoch ermutigt, große Familien zu unterstützen. Wer mindestens sechs Kinder großzieht, erhält von der Regierung eine Medaille, Steuererleichterungen und bescheidene monatliche Leistungen (FH 2024).
Quellen:
-AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Kazakhstan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107941.html, Zugriff 12.8.2024
-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
-HRW – Human Rights Watch (5.10.2022): Kazakhstan: Families Struggle to Enjoy Basic Rights, https://www.hrw.org/news/2022/10/05/kazakhstan-families-struggle-enjoy-basic-rights, Zugriff 12.8.2024
-GPHG KASA – Gesetz zur Prävention von häuslicher Gewalt [Kasachstan] (4.12.2009): Concerning Prevention of domestic violence (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z090000214_, Zugriff 12.8.2024
-StGB KASA – Strafgesetzbuch Kasachstans [Kasachstan] (3.7.2014): Penal Code of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K1400000226, Zugriff 12.8.2024
-UNICEF – United Nations International Children’s Emergency Fund (4.2024): Country Office Annual Report 2023, Kazakhstan, December 2023, https://www.unicef.org/kazakhstan/en/media/11836/file/Annual%20Report_2023_Final_ENG.pdf.pdf, Zugriff 2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html, Zugriff 12.8.2024
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit in Kasachstan, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung sind gesetzlich garantiert. Bei Verweigerung, Geldstrafen im Zusammenhang mit religiösen Aktivitäten zu zahlen, kann die Ausreise untersagt werden (USDOS 23.4.2024). Bürger Kasachstans können frei reisen, müssen jedoch ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden registrieren lassen (FH 2024).
Im gesetzlichen Sinne ist eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan der Personalausweis oder Reisepass. Die Staatsbürgerschaft eines Kindes unter 16 Jahren wird durch seine (ihre) Geburtsurkunde und den Reisepass eines Elternteils bestätigt (GSta KASA 20.12.1991, Art. 4).
Quellen:
-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105042.html, Zugriff 12.8.2024
-GSta KASA – Staatsbürgerschaftsgesetz [Kasachstan] (20.12.1991): On citizenship of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z910004800_, Zugriff 12.8.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html, Zugriff 12.8.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Kasachstans Wirtschaft bleibt auf Wachstumskurs, trotz schwieriger Rahmenbedingungen (GTAI 25.7.2024). Die Wirtschaftsleistung im ersten Quartal 2024 war schwächer als erwartet, mit einem realen BIP-Wachstum von 3,7 Prozent im Jahresvergleich, gegenüber 5,5 Prozent im vierten Quartal 2023 (WIIW o.D.). Für unerwartete Probleme sorgten schwere Überschwemmungen im Frühjahr 2024. Der mittlerweile angelaufene Wiederaufbau ist aufgrund der hohen Kosten für Kasachstan sehr herausfordernd (GTAI 25.7.2024).
Im Sozialbereich führte Kasachstan 2023 die „Digitale Familienkarte“ ein, ein Informationsmanagementsystem für 19,7 Millionen Personen. Es soll die Überwachung von Familien verbessern, den Zugang zu Sozialleistungen vereinfachen und die Bürger proaktiv über ihre Ansprüche informieren (UNICEF 4.2024).
Gesetzlich sind folgende Personen sozialversicherungspflichtig in Kasachstan: 1) Arbeitnehmer sowie Personen, welche bezahlte Arbeiten ausüben; 2) Einzelunternehmer; 3) Personen, die in freier Praxis tätig sind; 4) Fremde und Staatenlose sowie Rückkehrer [Anm.: Letzteres meint die ethnischen Kasachen „Kandasy/Oralmans“, die seit der Unabhängigkeit des Landes von der Sowjetunion wieder nach Kasachstan eingewandert sind], die dauerhaft in Kasachstan leben und hier einer einkommensschaffenden Tätigkeit nachgehen (EGRK 28.11.2023).
Die Mindestbemessungskennziffern sind für 2024 mit folgenden Beträgen angesetzt: Mindesteinkommen 85.000 KZT [kasachische Tenge] [ca. 163 Euro]; Mindestpension 57.853 KZT [ca. 110 Euro]; staatliche Grundrentenleistung 28.215 KZT [ca. 54 Euro]; Höhe des Existenzminimums zur Berechnung von Grundsozialleistungen 43.407 KZT [ca. 83 Euro]; Monatsbemessungskennziffer (MRP) zur Berechnung von Sozialleistungen, Strafgeldern, Steuern usw. 3.692 KZT [ca. 7 EUR] (EGRK 29.12.2023). Im Jahr 2023 betrug der durchschnittliche Bruttomonatslohn in Kasachstan 735 Euro (WIIW o.D.).
Sozialleistungen im Falle eines Einkommensausfalls wegen Schwangerschaft, Geburt oder Adoption eines Neugeborenen werden als Einmalbeträge gewährt. Die Sozialleistung bei Mutterschaft wird auf einmal gezahlt, die Sozialleistung für die Betreuung eines Kindes nach Vollendung des ersten Lebensjahres monatlich. Anlässlich der Geburt eines Kindes wird für das erste bis dritte Kind das 38-fache der Monatsbemessungskennziffer (140.296 KZT [ca. 269 Euro]) und für das vierte und weitere Kinder das 63-fache des MRP-Wertes (232.596 [ca. 446]) ausbezahlt (EGRK 29.2.2024).
Gemäß dem Sozialgesetzbuch der Republik Kasachstan wird Einzelpersonen (Familien), deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen die Armutsgrenze nicht überschreitet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sozialschutz in Form von gezielter Sozialhilfe („Targeted Social Assistance“, TSA) gewährt (SozGB 20.4.2023, Art. 10). Je nach sozialem Status einer Familie oder einer Einzelperson wird die Unterstützung in zwei Arten unterteilt: bedingungslos und bedingt. Die bedingungslose Geldleistung richtet sich in Form von monatlichen Geldzahlungen an einkommensschwache Personen (Familien) mit Behinderungen zur Teilnahme an Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, während die bedingte Geldleistung monatliche Barzahlungen an alleinstehende und einkommensschwache erwerbsfähige Personen sowie an einkommensschwache Familien mit einem erwerbsfähigen Mitglied (bzw. mehreren erwerbsfähigen Mitgliedern) sind, einschließlich Personen, die eine einmalige Gesamtzahlung leisten, sofern sie an Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und gegebenenfalls der sozialen Anpassung teilnehmen (GOV.KZ 23.2.2024). Human Rights Watch nach haben die Anspruchskriterien des TSA-Programms viele Menschen, die Unterstützung benötigen, ausgeschlossen. Auch Familien mit geringem Einkommen sind mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert, wenn sie versuchen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 11.1.2024).
Der Bertelsmann Stiftung zufolge hat sich die Regierung bei der Bekämpfung der landesweiten Armut als weitgehend ineffizient erwiesen. Der Zugang zu den sozialen Sicherheitsnetzen ist im Prinzip garantiert, bleibt aber problematisch für Menschen, die gerade genug verdienen, um über der nationalen Armutsgrenze zu bleiben, aber dennoch viele grundlegende Ausgaben nicht leisten können. Weitere Anspruchsvoraussetzungen können eine offizielle Beschäftigung, der Nachweis von Sozialversicherungsbeiträgen und eine offizielle Wohnadresse sein, während das Antragsverfahren selbst unnötig kompliziert ist. Für Fremde und Staatenlose ist der Zugang zu Sozialleistungen im Allgemeinen schwieriger als für Staatsbürger (BS 19.3.2024).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
-EGRK – Electronic government of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (29.2.2024): Going on maternity leave in Kazakhstan, https://egov.kz/cms/en/articles/child/ui_decret, Zugriff 12.8.2024
-EGRK – Electronic government of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (29.12.2023): Minimum calculated indexes, Minimum calculation index on 2024, https://egov.kz/cms/en/articles/taxation/article_mci_2012, Zugriff 12.8.2024
-EGRK – Electronic government of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (28.11.2023): Benefits and social payments in Kazakhstan, https://egov.kz/cms/en/articles/taxation/article_mci_2012, Zugriff 12.8.2024
-GOV.KZ – Websites of Government Bodies [Kasachstan] (23.2.2024): Types of targeted social assistance, https://www.gov.kz/situations/11/55?lang=en, Zugriff 12.8.2024
-GTAI – Germany Trade Invest [Deutschland] (25.7.2024): Kasachstans Konjunktur trotzt schweren Überschwemmungen, https://www.gtai.de/de/trade/kasachstan/wirtschaftsumfeld/kasachstans-konjunktur-trotzt-schweren-ueberschwemmungen-252614, Zugriff 12.8.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103174.html, Zugriff 12.8.2024
-SozGB KASA – Ministry of Justice of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (20.4.2023): Social Code of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K2300000224, Zugriff 12.8.2024
-UNICEF – United Nations International Children’s Emergency Fund (4.2024): Country Office Annual Report 2023, Kazakhstan, December 2023, https://www.unicef.org/kazakhstan/en/media/11836/file/Annual%20Report_2023_Final_ENG.pdf.pdf, Zugriff 2024
-WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Kazakhstan, https://wiiw.ac.at/kazakhstan-overview-ce-53.html, Zugriff 12.8.2024
Medizinische Versorgung
Seit der Unabhängigkeit hat das Gesundheitssystem in Kasachstan verschiedene Dezentralisierungsschritte durchlaufen, wobei die Zentralregierung jedoch weiterhin über erhebliche Befugnisse verfügt. Das Gesundheitsministerium ist für die Entwicklung der nationalen Gesundheitspolitik und -gesetzgebung sowie für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zuständig (EOHSP 2022). Im Januar 2020 begann die Einführung der obligatorischen sozialen Krankenversicherung (EGRK 29.12.2023), um die Abdeckung und die Qualität der Gesundheitsdienste zu verbessern und informelle Zahlungen und Zuzahlungen zu reduzieren. Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit ständigem Wohnsitz in Kasachstan haben Zugang zu zwei Paketen medizinischer Versorgung: dem staatlich garantierten Basispaket, das aus dem Staatshaushalt finanziert wird, und dem sozialen Krankenversicherungspaket. Der Soziale Krankenversicherungsfonds ist der einzige öffentliche Auftraggeber für beide Leistungspakete (EOHSP 2022).
Die gesetzliche kostenlose medizinische Hilfe (Statutory Free Medical Assistance, SFMA), die allen Bürgern unabhängig vom Versicherungsstatus zusteht, umfasst Notfall- und Primärversorgung, einschließlich Diagnostizierung, Behandlung häufiger Krankheiten, Impfungen, Gesundheitsförderung, sowie Versorgung von Patienten mit infektiösen und chronischen Erkrankungen. Darüber hinaus beinhaltet die SFMA die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Produkten sowie die Möglichkeit, Patienten ins Ausland zu schicken oder ausländische Spezialisten für Behandlungen in kasachischen Einrichtungen zu gewinnen (EGRK 29.12.2023; vgl. EOHSP 2022).
Die Gesundheitsabteilungen der Oblaste (Regionen) sind für die Erbringung von Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung zuständig (mit Ausnahme der Forschungszentren, die vom Gesundheitsministerium geleitet werden). Einige private Anbieter sind sowohl im Bereich der Primärversorgung als auch im Krankenhaussektor tätig, und die meisten von ihnen schließen Verträge mit dem Sozialen Krankenversicherungsfonds ab, um öffentlich bezahlte Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen. Spezialisierte und tertiäre Dienste werden in einer Reihe verschiedener Einrichtungen angeboten, die sich in Größe und Struktur unterscheiden. Dabei handelt es sich um Polikliniken, ländliche Krankenhäuser, Oblast- und Stadtkrankenhäuser, spezialisierte Krankenhäuser und nationale republikanische Krankenhäuser (EOHSP 2022).
Manchen europäischen Quellen zufolge entspricht die ärztliche Versorgung in Kasachstan nicht europäischen Verhältnissen (AA 12.8.2024; vgl. BMEIA 7.8.2024). Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Astana vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Auch die Ausstattung der Apotheken entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 12.8.2024).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.8.2024): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kasachstansicherheit/206342#content_4, Zugriff 12.8.2024
-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2024): Kasachstan, Gesundheit Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kasachstan, Zugriff 12.8.2024
-EGRK – Electronic government of the Republic of Kazakhstan [Kasachstan] (29.12.2023): Mandatory Social Health Insurance (MSHI), https://egov.kz/cms/en/articles/health_care/osms, Zugriff 12.8.2024
-EOHSP – European Observatory on Health Systems and Policies (2022): Health Systems in Action, Kazakhastan, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362324/9789289059145-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 12.8.2024
Rückkehr
Gemäß der Verfassung haben die Bürger Kasachstans das Recht, frei in die Republik zurückzukehren (Verf KASA 30.8.1995, Art. 21). Hierzu sieht das Gesetz über Ausweisdokumente zur Identifizierung und Bestätigung des Rechts des Inhabers auf einmalige Einreise in die Republik Kasachstan eine Rückkehrbescheinigung vor (GAD KASA 29.1.2013, Art. 1). Die Regierung arbeitet mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betreffenden Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Laut Schätzungen der International Organization for Migration (IOM) stieg die Zahl der Rückkehrer im Jahr 2023 im Vergleich zu 2022 um 31 Prozent an. Die meisten Rückkehrer kamen aus der Russischen Föderation (69,4 Prozent), gefolgt von 12,6 Prozent der Rückkehrer aus Usbekistan und der Republik Korea (6,1 Prozent). An vierter Stelle stand die Türkei mit 167 Rückkehrern und an fünfter Stelle Schweden mit 144 Rückkehrern. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören das Auslaufen der Arbeitserlaubnis bzw. die hohen Kosten dafür, gefolgt von familiären Problemen, Konflikten sowie der allgemeinen Sicherheitslage, der teilweisen Mobilisierung in der Russischen Föderation wie aber auch aufgrund von abgeschlossener Ausbildung, beendeter Arbeit unter Anderem (IOM 1.2024).
Der Bertelsmann Stiftung zufolge sehen sich die Kandasy (Oralmans), die aus China, der Mongolei, Zentralasien und Afghanistan zurückgekehrt sind, mit gewissen Herausforderungen bei der Integration in eine neue Gesellschaft konfrontiert, in der die Beherrschung der russischen Sprache und eine Grundbildung Voraussetzung für die Verbesserung ihres sozialen Status sind. Andere Gruppen, wie Rückkehrer aus Syrien und dem Irak und ehemalige gewalttätige Extremisten, sind mit Stigmatisierung und fehlenden Grundrechten konfrontiert (BS 19.3.2024).
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105892/country_report_2024_KAZ.pdf, Zugriff 12.8.2024
-GAD KASA – Gesetz über Ausweisdokumente [Kasachstan] (29.1.2013): On Documents of Identification (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/Z1300000073, Zugriff 12.8.2024
-IOM – International Organization for Migration (1.2024): Baseline Mobility Assessment (BMA), Round 3 - January 2024, https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/IOM%20DTM%20KAZ%20BASELINE%20MOBILITY%20ASSESSMENT%20ROUND%203%20-%20JAN%202024.pdf, Zugriff 12.8.2024
-Verf KASA – Verfassung Kasachstans [Kasachstan] (30.8.1995): Constitution of the Republic of Kazakhstan (unofficial translation), https://adilet.zan.kz/eng/docs/K950001000_, Zugriff 12.8.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107744.html, Zugriff 12.8.2024
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die vorgelegten – unter Punkt I. aufgezählten - Dokumente, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.
Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das AJ-Web Auskunftsverfahren und das Zentrale Melderegister sowie das Strafregister.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, der Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit, zu ihrem Lebenslauf, ihrer Ausbildung und Berufserfahrung, dem Familienstand, ihrem Leben im Herkunftsstaat, den Angehörigen in der Heimat sowie zu ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie ihrem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen im Verfahren. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vorgelegten Reisepasses fest.
Ferner gründen die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu dem ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitel auf ihrem diesbezüglich nachvollziehbaren Vorbringen in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister sowie der vorgelegten Aufenthaltskarte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihrem Vorbringen vor dem Bundesamt wonach sie grundsätzlich gesund sei. Aufgrund ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbstätigkeit konnte überdies festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist.
Die Erwerbstätigkeit in Österreich wurde durch den vorgelegten Dienstvertrag samt Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit belegt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin resultieren aus dem im Akt inliegenden Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung.
Aufgrund ihrer Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme kommt das erkennende Gericht wie auch bereits das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Unrechtseinsicht zeigt und nicht nur die von ihr verwirklichten strafbaren Handlungen, sondern auch den Entschluss XXXX , sich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ anzuschließen, bagatellisiert.
Konkret brachte sie vor, sie sehe das alles nicht ein, sie habe keinen Fehler gemacht und nur XXXX unterstützt, was bereits aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts XXXX ins Leere geht. Trotz des rechtskräftigen Strafurteils beharrte die Beschwerdeführerin zudem darauf, es wäre beim Gericht alles falsch dargestellt worden. Dennoch hat sie laut eigenen Angaben bei den Überweisungen gewusst, dass sich XXXX dem IS angeschlossen hatte.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich XXXX unterstützt habe, damit sie Brot bzw. Lebensmittel oder kleine Medikamente kaufen, geht ins Leere. Denn – wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufzuzeigen sein wird – fordert die Bestimmung des § 278d Abs. 1a keinen Vorsatz daraufhin, dass die Vermögenswerte zur Ausführung einer in Abs. 1 erfassten Tat verwendet werden, sondern sind auch die Bereitstellung von Vermögenswerten an individuelle Terroristen oder Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zum Lebensunterhalt tatbestandsbildlich. Auch ihr weiteres Vorbringen, wonach sie nicht religiös sei und kein einziges Mal gebetet habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie XXXX bezeichnete, obwohl XXXX nach Syrien gereist war und sich der Terrororganisation „Islamsicher Staat“ angeschlossen hatte. XXXX
Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin auch über ein halbes Jahr nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigt und im Übrigen auch die Mitgliedschaft XXXX bei der Terrororganisation „Islamsicher Staat“ (IS) weder kritisch hinterfragt noch als problematisch erachtet.
Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens in Verbindung mit dem nach wie vor vollkommen fehlenden Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführerin hat daher das Bundesamt zu Recht prognostiziert, dass ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargetan, dass ihr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten Verfolgung in Kasachstan droht.
Die Beschwerdeführerin hat sich von 2019 bis 02.10.2023 ohne Probleme in der Heimat aufgehalten, konnte dort bei ihren Eltern ein normales Leben führen und reiste mehrmals auf Urlaub in die Heimat. Am 16.11.2024 flog sie erneut dorthin, um ihre kranke Mutter zu besuchen. Im Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan besteht für sie die Möglichkeit, im nach wie vor in ihrem Eigentum befindlichen Familienhaus Unterkunft zu nehmen.
Die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin ist - unter Beachtung ihrer Sprachkenntnisse, Berufsausbildung und Berufserfahrung - überdies in der Lage, in Kasachstan ihre grundlegenden existenziellen Bedürfnisse befriedigen zu können. Sohin ist nicht davon auszugehen, dass sie im Fall einer Wiederansiedlung im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Auch die Berichte zur allgemeinen Lage in Kasachstan lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu.
Folglich war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt hat, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Heimat zugrunde gelegt werden konnten. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.
Spruchteil A)
Spruchpunkt I.
Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kasachstans und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie verfügte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“ und war vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sohin zutreffend am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG geprüft.
Der Behörde ist ferner nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen und die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, dies aus nachstehenden Gründen:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
[…]
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesgericht XXXX als Schöffengericht am XXXX , rechtskräftig mit XXXX , Zahl XXXX , wegen der Verbrechen der Terroismusfinanzierung nach §§ 278d Abs. 1a Z 2, 15 Abs. 1 StGB und §§ 12 2. Fall, 278d Abs. 1a Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Folglich sind die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG erfüllt und ist sohin das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0126).
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; mwN).
Im gegenständlichen Fall verwirklichte die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 278d Abs. 1a Z 2 StGB, indem sie ihrer zum damaligen Zeitpunkt in Syrien XXXX , welche sich dem Islamischen Staat angeschlossen hatte, während des Zeitraums von Mai 2016 bis November 2018 mehrfach Vermögenswerte in insgesamt 15 Teilbeträgen über Mittelsmänner zukommen ließ, wobei es einmal beim Versuch blieb.
§ 278 d StGB lautet:
„(1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung
1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,
4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,
5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,
verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für
1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,
bereitstellt oder sammelt.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“
Vorwegzunehmen ist, dass das Delikt der Terrorismusfinanzierung iSd § 278d StGB zu den strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zählt (vgl. 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches). Die Besonderheit der sogenannten Friedensdelikte liegt darin, dass sie unmittelbar und zumeist ausschließlich den öffentlichen Frieden bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden und in der Regel die Allgemeinheit als Ganzes treffen (vgl. Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 Strafgesetzbuch (2020) Vor §§ 274 – 287, Rz 1).
Das durch den 20. Abschnitt – und sohin auch durch § 278d StGB - geschützte Rechtsgut ist somit der „öffentliche Frieden“ bzw. die öffentliche Sicherheit. Die Vielschichtigkeit des Begriffs lässt eine präzise, den öffentlichen Frieden bzw. die öffentliche Sicherheit in seiner gesamten Dimension erfassenden Definition kaum zu. Im Kern jedenfalls bezeichnet öffentlicher Frieden einen Zustand, in dem das Gemeinschaftsleben im Staat in einer Atmosphäre allgemeiner Rechtssicherheit frei von gegenwärtigen oder drohenden gewalttätigen kollektiven Auseinandersetzungen, verbreiteten aggressiven Emotionen und sonstigen latenten Gefahren für das einträchtige Mit- und Nebeneinanderleben der Menschen verläuft (vgl. Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 Strafgesetzbuch (2020) Vor §§ 274 – 287, Rz 6; mwN).
In Bezug auf § 278d StGB ist weiter festzuhalten, dass hierdurch der Strafbarkeitsbereich auf das Vorfeld eigentlicher terroristischer Aktivitäten ausgedehnt wird, mit dem Ziel, dem Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen und der Ausführung von in Abs 1 leg. cit. genannten strafbaren Handlungen entgegenzuwirken (vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278d (Stand 2.9.2020, rdb.at)).
Mit Abs. 1a leg. cit. soll Terrorismusfinanzierung auf die Finanzierung individueller Terroristen, unabhängig von einem konkreten terroristischen Verwendungszweck der Finanzmittel, ausgeweitet und auch die Strafbarkeit der organisierten Terrorismusfinanzierung erweitert werden. Abs. 1a leg. cit. verlangt demnach keinen Vorsatz, dass die bereitgestellten oder gesammelten Vermögenswerte zur Ausführung einer finanzierungstauglichen strafbaren Handlung verwendet werden (Verwendungsvorsatz), sondern ist die Finanzierung eines oder mehrerer individueller Terroristen oder eines oder mehrerer Mitglieder einer terroristischen Vereinigung, und zwar unabhängig von einem konkreten terroristischen Verwendungszweck der Finanzmittel, erfasst (vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278d, RZ 21). Damit kommen auch sonstige Vermögenswerte in Betracht, die nicht – wie von Abs. 1 gefordert – zur Ausführung einer Katalogtat verwendet werden, sondern den in Abs. 1 a Z 1 und 2 Genannten zugutekommen, wie etwa die Unterstützung für den Lebensunterhalt (vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278d, RZ 27).
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Verwirklichung des Delikts der Terrorismusfinanzierung an sich ein hoher Unrechtsgehalt zukommt, da hierdurch zwar keine eigentlichen terroristischen Aktivitäten verwirklicht werden, diese jedoch direkt oder indirekt durch finanzielle Zuwendungen gefördert werden.
In Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ist zu ihren Gunsten festzuhalten, dass – wie auch vom Landesgericht XXXX in seinem Strafurteil dargelegt – die humanitäre Unterstützung XXXX Tatmotiv war. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Strafgericht geständig zeigte und vor der Verurteilung am XXXX unbescholten war, sowie dass es bei einer der 15. Taten beim Versuch blieb. Diesen Umständen wurde vom Strafgericht in seinem Urteil auch insoweit Rechnung getragen, als gegen die Beschwerdeführerin lediglich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt und diese unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist demgegenüber anzuführen, dass sich der Tatzeitraum auf rund zwei Jahre erstreckte und sie in diesem Zeitraum mehrere strafbare Handlungen beging.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt - trotz der behaupteten fehlenden Sympathien für entsprechende Verbindungen und des vorgebrachten fehlenden Glaubens - nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht, Reue oder eine partielle Verantwortungsübernahme zeigte und sie eine Tendenz zu einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ. Konkret stritt sie vor dem Bundesamt sogar ab, durch ihr Verhalten einen Straftatbestand verwirklicht zu haben, obwohl sie seit ihrer letzten Tat 2018 und dem Urteil des Landesgerichts XXXX im XXXX einen längeren Zeitraum gehabt hätte, sich tatsächlich mit ihrer Schuld und ihrem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, und brachte sie vor, sie sehe das alles nicht ein, sie habe keinen Fehler gemacht und nur XXXX unterstützt, was bereits aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts XXXX ins Leere geht. Trotz des rechtskräftigen Strafurteils beharrte die Beschwerdeführerin zudem darauf, es wäre bei Gericht alles falsch dargestellt worden, dies obwohl sie laut eigenen Angaben bei den Überweisungen gewusst hat, dass sich XXXX dem IS angeschlossen hatte, wobei sie Letzteres ebenso bagatellisierte, wie ihre eigenen Taten.
In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8); für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden sei in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. nur VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 12). Dieser Zeitraum sei nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert habe. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert werden könne. Dies könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann ausnahmsweise der Fall sein, wenn die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt (vgl. betreffend einen jugendlichen, wiederholt wegen Terrorismusdelikten verurteilten Straftäter: VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, Rn. 16; und das Folgeerkenntnis im zweiten Rechtsgang: VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0161, Rn. 15; mwN).
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Tat 2018 zwar nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, was jedoch bereits dadurch relativiert wird, dass sie sich von 2019 an bis Oktober 2023 nicht im Bundesgebiet aufhielt und somit der Strafverfolgung entzog. Auch ist angesichts der Schwere der Straftat der seit dem Urteil verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer Zukunftsprognose zugunsten der weiterhin vollkommen uneinsichtigen Beschwerdeführerin ausgehen zu können. Ihr Wohlverhalten wird weiter dadurch relativiert, dass sie sich nach wie vor in der Probezeit befindet.
Besondere Umstände, welche im Sinne der oben zitierten Judikatur dennoch auf einen Gesinnungswandel schließen lassen, liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem rechtlich geschützten Wert des öffentlichen Friedens bzw. der öffentlichen Sicherheit nach wie vor eine gleichgültige Einstellung zeigt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN).
Wie bereits ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall auch aufgrund des – nach wie vor – fehlenden Unrechtsbewusstseins der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr eigenes Fehlverhalten XXXX , nicht von einem Gesinnungswandel oder von einer deutlichen Abkehr von den in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmustern erkannt werden.
Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, sowie die bereits aufgezählten Faktoren zu berücksichtigen.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 190.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05,07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988,1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen also dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)
Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Ausgehend davon hat die Asylbehörde das Nichtvorliegen eines Familienlebens nicht ausreichend begründet, indem sie es nur als "nicht ausgeschlossen" erachtete, dass der Asylwerber im Haushalt seiner "Freundin" lebe, ohne ausdrückliche Feststellungen über Art und Dauer dieses Zusammenlebens zu treffen, und die Beziehung ohne weitere Begründung als "lose und nicht derartig innig" beurteilte, dass dadurch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet würde (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282ff).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin reiste erstmals 2010 nach Österreich ein und war hier seit damals bis 06.11.2020 hauptwohnsitzgemeldet. Wegen ihres Umzugs nach Kasachstan im Jahr 2019 wurde die Abmeldung behördlich veranlasst. Seit 02.10.2023 ist sie wieder im Bundesgebiet gemeldet. Ihr wurde zuletzt am 09.01.2024 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt.
Sie ist zwar noch mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, von dem sie getrennt lebt, und zu dem sie über WhatsApp Kontakt hält. Laut ihren eigenen Angaben vom 10.07.2024 ist das Verhältnis nicht gut, er unterstützt sie lediglich noch (zusätzlich) finanziell, wobei die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaftet. Es besteht in einer Gesamtschau kein besonders schützenswertes, persönliches und intensives Verhältnis zu ihrem Ehemann.
Ausdrücklich betonte die Beschwerdeführerin noch am 10.07.2024 vor dem Bundesamt, außer ihrem Ehemann niemanden in Österreich zu haben. Erstmals in der Beschwerde wurde eine Lebensgemeinschaft mit einem weiteren österreichischen Staatsangehörigen vorgebracht und eine diesbezügliche mit 23.09.2024 datierte Bestätigung vorgelegt, laut der „sich beide Partner umfassende psychische und soweit erforderlich auch finanzielle Unterstützung“ leisten würden und die Beschwerdeführerin in dieser schwierigen Lebensphase darauf angewiesen wäre. Erst an diesem Tag - somit nach Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots - meldete der „Lebensgefährte“ seinen Nebenwohnsitz bei der Beschwerdeführerin. Eine enge, schützenswerte Beziehungsintensität iSd zitierten Judikatur liegt somit schon wegen der kurzen Zeitspanne der Beziehung und der Tatsache, dass sich beide der Unsicherheit bewusst sein mussten und die Beschwerdeführerin wegen ihrer legalen Arbeitstätigkeit nicht tatsächlich auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, trotz des – überdies erst mit dem Tag der Bestätigung gemeldeten (!) - Nebenwohnsitzes nicht vor. Ebensowenig ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit dem erstinstanzlichen Bescheid iSd § 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist als Küchenhilfskraft vollbeschäftigt und selbsterhaltungsfähig. Sie geht jedoch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und engagiert sich in keinem Verein. Enge soziale Kontakte, die sie an das Bundesgebiet binden würden, hat sie hier nicht.
Den bestehenden Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Delikte gegen den Frieden, gegenüber.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst im Fall eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale bestimmte Umstände gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden sprechen können. Dazu zählt auch das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054).
Wie bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs. 1a Z 2 StGB verurteilt. Dieses Delikt richtet sich direkt gegen den öffentlichen Frieden und die öffentliche Sicherheit, weshalb das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer solcher Straftaten als besonders hoch zu werten ist.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihr jegliches Unrechtsbewusstsein betreffend die von ihr begangenen strafbaren Handlungen fehlt, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, dass ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG – wie bereits ausführlich dargelegt - vorliegen.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder, Enkelkinder, sowie weitere Verwandte und Freunde zu welchen sie Kontakt pflegt, in Kasachstan. Sie spricht die landestypische Sprache in ihrem Heimatland fließend und kann auch in dieser Sprache schreiben und lesen. Zudem hat sie sich von 2019 bis 02.10.2023 ohne Probleme in der Heimat aufgehalten, konnte dort ein normales Leben führen und reiste mehrmals auf Urlaub in die Heimat.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG im Fall desrBeschwerdeführerin vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt für eine solche Gefährdung keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung entnommen werden kann, besteht für die Beschwerdeführerin nicht die Gefahr, im Herkunftsstaat unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Für sie besteht im Fall einer Ansiedlung in Kasachstan überdies nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass sie allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ferner ist davon auszugehen, dass die grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die über eine Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt und die die landestypische Sprache beherrscht, in der Lage sein wird, sich ihre Existenz in Kasachstan eigenständig zu sichern. Im Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan besteht für sie auch die Möglichkeit, im nach wie vor in ihrem Eigentum befindlichen Elternhaus Unterkunft zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder, Enkelkinder, sowie weitere Verwandte und Freunde zu welchen sie Kontakt pflegt, in Kasachstan und sie hat sich von 2019 bis 02.10.2023 ohne Probleme in der Heimat aufgehalten, konnte dort ein normales Leben führen und reiste mehrmals auf Urlaub in die Heimat.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat die Beschwerdeführerin einen solchen Sachverhalt im Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet und ergeben sich hierfür auch aus den allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kasachstan nicht.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:
Unter Spruchpunkt III. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1 leg. cit.); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6 leg. cit), oder wenn der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9 leg. cit).
Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, sind im Fall der Beschwerdeführerin die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG erfüllt und ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass von ihr eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 1 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG ausgeht.
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. einer zeitnahen Wiedereinreise in das Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Der von der Beschwerdeführerin ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann durch die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden.
Im Rahmen der oben vorgenommenen Interessenabwägung wurde zudem bereits festgehalten, dass das Interesse der Beschwerdeführerin auf Achtung ires Privat- und Familienlebens in ihrem konkreten Fall gegenüber dem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurückzutreten hat. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht dargetan, dass sie in einem der anderen vom Einreiseverbot umfassten Länder relevante Bindungen hat, welche der Erlassung eines Einreiseverbots entgegenstünden.
Das Bundesamt ist sohin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Somit erweist sich das verhängte Einreiseverbot dem Grunde nach als gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig sei, ist festzuhalten, dass gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren und in Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit auch unbefristet zu erlassen ist. Gegenständlich hat das Bundesamt von der Möglichkeit, ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen, nicht Gebrauch gemacht, sondern hat lediglich ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen, was angesichts des strafrechtlichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin sowie ihres fehlenden Unrechtsbewusstseins nicht zu beanstanden ist. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II.
Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde (vgl. Spruchpunkt I. und V. des angefochtenen Bescheides).
Im vorliegenden Fall wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF zuerkannt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9).
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage beträgt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, weil ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde einvernommen und haben sich keine Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben. Insofern hätte eine mündliche Verhandlung nicht zu einer weiteren Klärung der Sache geführt. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.
Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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