Bundesverwaltungsgericht W141 2291580-1

W141 2291580-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2291580-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2291580.1.00

Spruch

W141 2291580-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.01.2024, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf „Ausstellung eines Behindertenpasses“, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 28.09.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein fachspezifisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage am 16.10.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.

1.2. Weiters wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege.

1.3. Ein Sachverständigengutachten zur Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 12.12.2023 ergab, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.

1.4. Mit Schreiben vom 15.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

1.5. Es erfolgte keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des Beschwerdeführers.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Von dessen Ergebnis könne nicht abgegangen werden, das seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid vom 22.01.2024 wurde von dem Beschwerdeführer mit Schreiben, eingelangt am 02.05.2024, Beschwerde eingebracht.

Diese bestand aus einer mit dem Wort „Einspruch“ versehenen Kopie des Bescheids sowie weiteren Befunden.

4. Mit Schreiben vom 07.05.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 08.05.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.

4.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2024 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 26.01.2024 an das Zustellorgan übergeben worden sei. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gelte die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan und somit am 31.01.2024 als bewirkt. Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist habe mit Ablauf des 13.03.2024 geendet.

Demnach wäre die eingebrachte Beschwerde vom 02.05.2024 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 28.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.01.2024, OB XXXX , ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

Die belangte Behörde übergab diesen Bescheid am 26.01.2024 an das Zustellorgan. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.

Der Beschwerdeführer brachte am 02.05.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2024 ein.

Mit Schreiben vom 18.11.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Dieses wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 21.11.2024 ab 22.11.2024 zur Abholung bereitgehalten und von ihm am 25.11.2024 auch tatsächlich behoben. Über die erfolgte Hinterlegung wurde am 21.11.2024 eine Benachrichtigung in die Abgabestelle eingelegt.

Der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung und der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von dem Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Hinterlegung und die Übernahme des Verspätungsvorhalts ergibt sich aus der Hinterlegungsanzeige, der entnommen werden kann, dass das Schriftstück ab dem 22.11.2024 zur Abholung bereitgehalten wurde und am 25.11.2024 vom Beschwerdeführer auch tatsächlich behoben wurde. Die Hinterlegungsanzeige liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die darin beurkundeten Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)

Gemäß § 15. Abs. 1 VwGVG Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Es steht der belangten Behörde grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 BBG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 12 Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch nicht erlassen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 22.01.2024 am 26.01.2024 von der belangten Behörde an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, in diesem Fall, sohin mit dem 31.01.2024

Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 13.03.2024.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, die bei der belangten Behörde am 02.05.2024 einlangte, als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von dem Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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