Bundesverwaltungsgericht W141 2298327-2

W141 2298327-2Bundesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

EMRK Rechtsanwälte Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2298327-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2298327.2.00

Spruch

W141 2298327-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter betreffend den Antrag des Bmstr. Ing. XXXX , MSc ZT vom 21.08.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 27.05.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2024, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I.Verfahrensgang:

1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) am 08.03.2024 betreffend die Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 19.02.2024 als Baumeister beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung mit möglichem Arbeitsantritt am 23.02.2024 gab der Antragsteller an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.

Zu den Angaben des Dienstgebers verwies er jedoch auf eine am 29.02.2024 beim AMS Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangte Eingabe. Darin gab er zusammengefasst an, dass seine Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber eingelangt, von diesem ausdrücklich als positiv hervorgehoben worden und es daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch gekommen sei. Hierbei sowie im weiteren Verlaufe seien jedoch noch weitere Punkte zu klären gewesen, welche seiner Ansicht nach vom potenziellen Dienstgeber nicht optimal abgehandelt worden seien. Er sei mit dem Geschäftsführer aber noch im Gespräch und empfinde das Vorgehen der belangten Behörde als schikanös. Dass er seine Bewerbung zurückgezogen habe, stimme nicht. In weiterer Folge äußerte er umfassende – aber hier nicht verfahrensgegenständliche – Kritik am der Verfahrensführung der belangten Behörde und gab an, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus näher dargestellten Gründen unrichtig seien.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.02.2024 bis 18.04.2024 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.02.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Antragsteller das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Baumeister bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen den Bescheid vom 27.05.2024 richtete sich die auf vorherige seiner Eingaben Bezug nehmende Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2024.

4. Mit Bescheid vom 08.08.2024 wurde die Beschwerde vom 13.06.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde am 23.02.2024 eine Mitteilung des zuständigen Service für Unternehmen zur Kenntnis gelangt sei, wonach der Beschwerdeführer seine Bewerbung beim Dienstgeber XXXX zurückgezogen habe. Der potenzielle Dienstgeber habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach mehrmaligen Aufforderungen keine lesbaren Befähigungszeugnisse übermittelt habe. Beim letzten Telefongespräch habe er verärgert auf die die Aufforderung, diese vorzuweisen, reagiert und seine Bewerbung zurückgezogen. Diese Feststellungen würden auf den Angaben der Firma XXXX gründen.

5. Mit 58-seitiger Eingabe vom 21.08.2024 beantragte der Antragsteller, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Darin legte er umfassend seine Sicht der Sachlage, die den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen widerspricht, sowie seine Rechtsansicht dar. Weiters stellte er den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe, da er sich keinen Rechtsanwalt leisten könne.

6. Am 22.10.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben vom 24.10.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag erteilt, diesem das Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ übermittelt und dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, dieses wahr und vollständig ausgefüllt innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung unterschrieben zurückzusenden.

8. Am 07.11.2024 langte ein als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ bezeichnetes Schreiben des Antragstellers hiergerichtlich ein.

In seiner Eingabe führte er aus, dass der Antrag nicht aus finanziellen Gründen gestellt werde, sondern weil es ihm nicht gelungen sei, einen geeigneten Rechtsanwalt für seine Vertretung zu finden. Die Notwendigkeit einer angemessenen Rechtsvertretung ergebe sich aus § 8a VwGVG, Art. 6 Abs. 1 der EMRK sowie Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Verfahrenshilfe werde für die Beigebung eines Rechtsanwalts im erforderlichen Umfang beantragt.

Er wohne bei seiner Mutter und trage hierfür finanzielle Verpflichtungen, soweit es ihm finanziell möglich sei. Der exakte Betrag sei schwer zu beziffern. Er verfüge neben seinem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder anderen Quellen, das für die Führung eines Verfahrens relevant wäre. Es bestünden keine finanziellen Verpflichtungen in Form von Krediten, Darlehen, Ratenverpflichtungen oder sonstigen Schulden. Seitens des Amts für Jugend und Familie sei zwar ein angebliches Exekutionsverfahren eingeleitet worden, doch habe er weder einen Bescheid, der angeblich bei der belangten Behörde eingereicht worden sei, noch sonstige Informationen zu diesem Verfahren erhalten.

Er möchte ausdrücklich betonen, dass er über keine fundierte Erfahrung in rechtswissenschaftlichen Angelegenheiten verfüge und sich zwar bemüht habe, eine klare und verständliche Erklärung abzugeben, jedoch weder über juristische Kenntnisse noch rechtsanwaltliche Erfahrung in diesen Belangen verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie die Angaben des Beschwerdeführers, die dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der vorsitzende Richter die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:

§ 8a VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017:

„Verfahrenshilfe“

Gemäß § 8a. Abs. 1 VwGVG ist soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Gemäß § 8a. Abs. 2 VwGVG sind soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 8a. Abs. 3 VwGVG).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden (§ 8a. Abs. 4 VwGVG).

In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird (§ 8a. Abs. 5 VwGVG).

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen (§ 8a. Abs. 6 VwGVG).

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen (§ 8a. Abs. 7 VwGVG).

Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten (§ 8a. Abs. 8 VwGVG).

In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig (§ 8a. Abs. 9 VwGVG).

Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt (§ 8a. Abs. 10 VwGVG).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe am 21.08.2024 eingebracht.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Zunächst ist auszuführen, dass der Antragsteller über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Dies stellte der Antragsteller unter anderem durch seine während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde eigenständig eingebrachten Eingaben sowie insbesondere seine Beschwerde vom 13.06.2024 und seinen sehr umfangreichen Vorlageantrag vom 21.08.2024 unter Beweis.

Diese entsprechen sämtlichen Formvorschriften und gab der Antragsteller auch jeweils eine ausführliche individuelle und konkrete Begründung ab. Er legte darin ausführlich seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar und verwies sogar auf zahlreiche einschlägige rechtliche Bestimmungen. Der Antragsteller ist somit in der Lage, eine Beschwerde einzubringen, dem Fortgang des Verfahrens zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen bzw. sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern.

Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages insbesondere bei einer etwaigen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal vorrangig zu ermitteln bzw. zu klären war, ob der Antragsteller durch sein Verhalten beim Bewerbungsverfahren eine Arbeitsaufnahme vereitelt bzw. die ihm angebotene Stelle abgelehnt hat.

Der Antragsteller verfügt über einen Lehrabschluss als Maurer sowie eine entsprechende Meisterprüfung. Er hat die HTL für Hoch- und Tiefbau abgeschlossen und verfügt unter anderem über Berufspraxis als Polier, Bautechniker und Bauleiter sowie gemäß seinen Angaben über einen akademischen Abschluss.

Der Antragsteller steht weiter seit 02.04.2014 in Bezug von Notstandshilfe, lediglich unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Zeiten mit Krankengeldbezug.

In sämtlichen Anträgen vom Antragsteller unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."

Der Antragsteller wurde zudem im Rahmen der persönlich aufgenommenen Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung ausführlich über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt und informiert.

Im vorliegenden Fall war wie bereits angeführt lediglich die Frage zu klären, ob der Antragsteller durch sein Verhalten bzw. konkret eine ihm angebotene Beschäftigung abgelehnt hat bzw. eine ihm von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Stelle beim Dienstgeber XXXX vereitelt hat.

Es sind somit reine Tatsachenfragen zu klären und ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse dem erkennenden Gericht nicht bereits ohne anwaltlichen Beistand dargelegt hat bzw. darzulegen vermag. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da der Antragsteller im Zuge des Verfahrens umfassende Korrespondenz sowie ergänzende Erläuterungen vorgelegt hat.

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind in dem gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen. Dabei ist nicht zu erwarten, dass allenfalls auftretende komplexere Rechtsfragen, etwa im Zusammenhang mit gewerberechtlichen Bestimmungen, welche etwa die Vorschriften über die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffen – welche der Antragsteller aber ohnedies darlegen konnte –, einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben, da diese im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich nicht anzuwenden sind, sondern lediglich zu klären ist, ob einer Beschäftigung rechtliche Hindernisse im Wege gestanden sind oder die Bewerbung vom Antragsteller freiwillig zurückgezogen wurde bzw. das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses von ihm auf andere Weise vereitelt wurde.

Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Der Antragsteller hat seine Behauptung, dass er die ihm von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht vereitelt habe, somit detailliert ausgeführt und dargestellt. Da er für sein Tatsachenvorbringen ein umfangreiches Beweisanbot erstattet hat, welches auch nicht von vornherein als ungeeignet erscheint, ist nicht zu erkennen, dass er die wahren Verhältnisse vor dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.

Eine etwaige erforderliche Manuduktion in der Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch den erkennenden Richter, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfahren würde.

Des Weiteren spielen die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei der Beurteilung der Verfahrenshilfe eine Rolle und hängen diese im gegenständlichen Fall überwiegend von den persönlichen Angaben des Antragstellers sowie der vorliegenden Aktenlage ab.

Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist festzustellen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für ihn zwar zweifelsohne als erheblich einzustufen ist, da es sich bei der Notstandshilfe um eine Versorgungsleistung handelt, angesichts der obigen Ausführungen sowie im Rahmen einer Gesamtabwägung, sind aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht eine Komplexität aufweist, welche eine Verfahrenshilfe zwingend erforderlich erscheinen ließe und die beabsichtigte Stattgebung der Beschwerde darüber hinaus als offenbar aussichtslos zu qualifizieren ist, müssen die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Aus dargelegten Gründen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.

Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.

Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat (VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071; VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062).

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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