Bundesverwaltungsgericht W147 2297641-1

W147 2297641-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Beitragspflicht Bescheid Gebührenpflicht Hauptwohnsitz öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W147 2297641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W147.2297641.1.00

Spruch

W147 2297641-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07. Juni 2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 4 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm § 31 Abs. 19 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2023, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 03. Jänner 2024 begehrte die beschwerdeführende Partei mit am 14. Jänner 2024 bei der ORF Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter Eingabe einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.

2. Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 09. April 2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.

3. Am 16. April 2024 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde ein.

4. Mit Bescheid vom 07. Juni 2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2024 den ORF-Beitrag mit € 183,60 bis zum 31. Dezember 2024 vor. Dieser seit dem 03. Jänner 2024 fällige Beitrag sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführenden Partei am 03. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen oder in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

6. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht mit 19. August 2024 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat zumindest seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.

1.2. Mit Mitteilung samt Erlagschein vom 03. Jänner 2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zur Begleichung des ORF-Beitrags bis zum 23. Jänner 2024 auf.

1.3. Am 14. Jänner 2024 richtete die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags an die belangte Behörde, dem diese mit dem Bescheid vom 07. Juni 2024 nachkam und den ORF-Beitrag für den Zeitraum XXXX bis 31. Dezember 2024 in Höhe von € 183,60 vorschrieb.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“

§ 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1.Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]“

§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

[…]“

§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Höhe des ORF-Beitrags

§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“

§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

[…]“

§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

[…]“

§ 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. […]

(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn1.die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder2.der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

§ 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Einbringung von Beiträgen

§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

[…]

(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

[…]“

§ 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.

[…]“

§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]“

3.2.2. ORF-G:

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 ORF-G:

„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.

[…]“

§ 31 ORF-G:

„Nettokosten und ORF-Beitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

[…]

(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

[…]

(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen1.die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und2.die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“

§ 49 ORF-G:

„In-Kraft-Treten

§ 49. […]

(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:1.[…]2.§ 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und3.[…]“

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):

Gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.

Der ORF-Beitrag dient gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist gemäß § 31 Abs. 17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl. auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.

Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

Gemäß § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 28) – gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.

Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.

Nach § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.

Gemäß § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

3.4. Verfahrenseinleitender Antrag und behördliche Entscheidung:

Mit Antrag vom 14. Jänner 2024 begehrte die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den bekämpften Bescheid, in dem sie die beschwerdeführende Partei für das Jahr 2024 zur Zahlung des ORF-Beitrags in der Höhe von € 183,60 binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung verpflichtete und zur Überweisung des festgesetzten Betrages auf das Konto der belangten Behörde anwies.

3.5. Beschwerdevorbringen:

Die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft die beschwerdeführende Partei aus dem nachstehenden Grund:

3.5.1. NICHTEINHALTUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS:

Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei.

§ 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.

Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags (künftig) das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren durchzuführen sein wird. Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – bestimmt § 31 Abs. 19 ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich.

Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.

Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fallgegenständlich daher zutreffend von einer gesetzlich festgelegten Höhe des ORF-Beitrags iHv monatlich 15,30 € ausgegangen, die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist somit rechtlich gedeckt.

3.6. Ergebnis:

Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.

Wie unter Pkt. II.3.5. dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN). Die Festsetzung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen.

3.7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte –Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Es wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, darüber hinaus werden in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

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