Bundesverwaltungsgericht W166 2292405-1

W166 2292405-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W166 2292405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2292405.1.00

Spruch

W166 2292405-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 15.04.2024, betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dritten Covid-19-Impfung am 07.12.2021 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer, am 11.12.2021 ein Taubheitsgefühl der linken Gesichtshälfte erlitten habe und dieses Taubheitsgefühl immer noch vorhanden sei. Am 08.12.2021 habe sie bereits Sehstörungen und Schwindel erlitten. Dem Antrag wurden auszugsweise Kopien aus dem Impfpass sowie eine Kopie eines elektronischen Impfzertifikates betreffend die dritte Covid-19 Impfung beigelegt.

Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen durch die belangte Behörde wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.01.2024 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - in Auftrag gegeben, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Beantragt wird folgende Gesundheitsschädigung als Folge einer am 07.12.2021 vorgenommenen Covid19 Impfung, mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer, anzuerkennen:

Taubheitsgefühl linke Gesichtshälfte

Erkrankungen vor der Impfung:

An Voroperationen findet sich ein Zustand nach Mandelentfernung, nach Gallenblasenentfernung bzw. eine operative Nachkorrektur bei Dammriss im Rahmen einer Geburt. Sowie Zustand nach zweimaliger Kürettage.

Als Vorerkrankungen sind eine Schilddrüsenentzündung Typ Hashimoto und der Substitutionstherapie, eine Hiatushernie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke insbesondere Varusgonarthrose beidseits, eine Fettstoffwechselstörung, ein Impingement mit Bursitis subacromialis aus der linken Schulter im Jahr 2021 bekannt.

Radiologisch bestätigt und unter Kontrolle, Arachnoidalzyste temporo-polar rechts in unveränderter Größe.

Weiteres chronisches sekundäres Beinlymphödem beidseits im Stadium 2 bei chronisch venöser Insuffizienz.

Vorbekannte behandelte Depressio.

Keine spezielle Medikamenteneinnahme, abgesehen von der Schilddrüsenhormonsubstitution. Schwerere Schädel- oder Hirnverletzungen nicht Zustand nach einmaliger HWS Distorsion im Rahmen eines Autounfalles im Jahr 1995.

Am 07.12.2021 wurde die dritte Teilimpfung, Covid-19, erstmals mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer, verabreicht.

Die ersten beiden Teilimpfungen erfolgten am 13.04. und am 29.06.2021, jeweils mit dem Impfstoff von Astra Zeneca (Vaxzevria).

Die dritte Teilimpfung wurde am 07.12.2021 um ca. 19 Uhr verabreicht. An eine unmittelbare peri- oder postvaktinöse Beschwerdesymptomatik könne sie sich nicht erinnern.

Am Folgetag unternahm sie einen Spaziergang, mit dem Gatten. Es sei ihr dann vorrübergehend schwarz vor Augen gewesen, sie habe Sterne gesehen und Schwindel verspürt, wobei das Gangtempo eher als mäßig, um sich zu schonen, beschrieben wird. Ihr Gatte habe etwas später dann auch sie daran erinnert das sie auch am 09.12. und auch am 10.12. über Schwindel, Sehstörungen insbesondere im Sinne von Doppelbilder geklagt habe.

Am 11.12.2021 (Samstags) bemerkte sie morgens bereits eine Taubheit an der linken äußeren Gesichtshälfte, jedoch auch im Mund- und Rachenbereich, was sie an primär nicht beunruhigte — sie habe dann die morgendliche Schilddrüsenmedikation eingenommen und es sei ihr aufgefallen das sie weder das Wasser im Mund noch die Tablette im Rahmen des Schluckaktes tatsächlich verspüre.

Aus diesem Grund wurde in weiterer Folge die diensthabende niedergelassene Ärztin der Region aufgesucht die nach einer primären Untersuchung eine Überweisung an die Neurologie des LKH XXXX veranlasste. Dort wurde dann eine vollständige neurologische Untersuchung durchgeführt.

Im Verlauf der weiteren Zeit habe sich das Ausmaß der Sensibilitätsstörung deutlich reduziert, sei doch nach wie vor vorhanden.

Aktuell wird berichtet, dass wiederkehrende Sensibilitätsstörungen an der linken Gesichtshälfte von unterschiedlicher Intensität und Stärke, aber auch von unterschiedlicher Lage, bestünden.

Von der Lokalisation sei dies manchmal eine eher geringere Sensibilitätsstörung an der linken Wange, manchmal aber auch stärker ausgeprägt, und umfasse die linke Stirnregion, wobei sie das Gefühl habe, dass dies dann zuerst vorhanden sei und den Wangenbereich dann weiter miterfasse; gelegentliche auch stechende Schmerzsensationen, vor allem im linken Wangen- und Mundwinkelbereich.

Gezeigt werden dabei die entsprechenden Regionen des linken Mittel- und Obergesichtes; auf Nachfrage unterhalb des Mundwinkels keine erinnerlichen Sensationsstörungen.

Eine wesentliche Assoziation mit äußeren Einflüssen habe sie nicht bemerkt, tendenziell eher tagsüber auftretende bzw. zunehmende Sensibilitätsstörungen, jedoch keine klassische Schmerzsymptomatik, insbesondere definitiv keine Symptomatik analog einer Trigeminusneuralgie.

Ebenso bestehen keine motorischen Defizite und auch keine Hörsturzsymptomatik oder akut auftretende Hörminderungen.

Sie könne sich jedoch an eine Phase eines Tinnitus erinnern.

Vorgezeigt wird noch ein aktuelles Laborwert was einen sehr hohen Quantitativen lgG Antikörper gegen SARS Covid 2 mit 2394,3 zeigt.

Ergänzt wird noch eine akute Corona-Infektion im August 2022 mit stärkerem Verlauf, Geruchsstörungen und deutlicher Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Insgesamt sei sie, zumindest seit dem Impftermin, auch in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt.

Ansonsten sei ihre aktuelle Problematik eher die chronische Beinschwellung mit notwendiger Kompressionstherapie (ganz Bein und Kompressionshose). Dem Gatten falle eine gewisse Konzentrationsminderung und Gedächtnisstörung auf.

Aktuelle Therapien:

Dauertherapie zur Schilddrüsenhormonsubstitution mit Novothyral.

Nahrungsergänzungen mit Magnesium, Selen und Calciduran; Venoruton und Kompressionstherapien.

Zusätzlich bedarfsweise Tebofortan, Profenid und als Anithistaminikum (Levocetirizin) Intermittierend auch Neurobion.

Berufs- und Sozialanamnese:

Pensionistin, berufstätig als Buchhalterin und Lohnverrechnerin gewesen

Verheiratet, 2 erwachsene Kinder.

Untersuchungsbefund:

Größe:167 cm Gewicht:92 kg

Allgemeinzustand:

67-jährige Frau, im grundsätzlich guten allgemeinzustand, mittelkräfige Statur, Anlagebedingte Rechtshänderin (daher Impfarm links).

Unauffällige Gesichtsfarbe, normale Ruheatmungsfrequenz, keine Zyanosezeichen.

Der Visus mit Brille ausreichend korrigiert, normale Umgangssprache wird ohne Probleme verstanden und gesprochen.

Ernährungszustand: gehoben

Klinischer Status:

Aufgrund der zur Relevanz stehenden Region wird im Wesentlichen nur im Kopf-, Gesichts- und Oberkörperbereich tatsächlich eine vollständige Untersuchung durchgeführt.

Kopf und Hals:

Rundliche Gesichtsform, seitengleiche mimische Falten.

Minimale Gesichtsasymmetrie mit dezent höherstehender Braunregion links, dementsprechend trotz beidseitiger Dermatochalasis an den Oberlidern, der linke Lidspalt etwas weiter als rechts.

Bei minimal asymmetrischer Stirnfurchung (links etwas mehr als rechts — etwas höherer Frontaliszug?) zeigt sich die Lidöffnung beidseits seitengleich, unauffälliges Stirnrunzeln, der Lidschluss beidseits suffizient und unauffällig.

Pupillen rund, mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, Skleren anikterisch, Konjunktiven bland.

Die Bulbusmotilität seitengleich unauffällig, kein pathologischer Nystagmus. Skleren anikterisch, Konjunktiven bland.

Im Mittelgesicht zeigt sich ein gerader Nasenrücken mit minimaler Asymmetrie der Nasolabialfalten; seitengleiches sternförmiges Hautfältchenmuster aus den äußeren Augenwinkeln bis in den oberen Wangenbereich reichend.

Das Lippenrot symmetrisch mittelstark ausgeprägt, ebenfalls der Gesamtstellung adäquate minimale Asymmetrie aus den Mundwinkeln in den Kinnbereich beidseits ziehend. Keine auffallende einseitige Mundwinkelverziehung.

Mundöffnung unauffällig, Zunge gerade hervorstreckbar, Gaumensegel hebt seitengleich. Auch Mundmotorik beidseits seitengleich unauffällig.

Am Hals zeigen sich, an der Vorderseite, abgesehen von einer geringgradig vergrößerten Schilddrüsenregion, keine pathologischen Auffälligkeiten.

Vom restkörperlichen Zustand zeigt sich:

Symmetrisch, mittelkräftiger Thorax, Pulmones seitengleich belüftet, normales Vesikuläratmen, Sonorer Klopfschall.

Herztöne normocard, rhythmisch und rein. Bauchdecken etwas über Thoraxniveau.

Wirbelsäule zeigt eine mäßige Fehlhaltung mit leicht verstärkter Hohl- Rundrückenbildung, Beweglichkeit lumbal etwas vermindert jedoch bei guter gesamt Beweglichkeit, Fingerbodenabstand 5 bis 10 cm.

Geringradiger Schulterhochstand links mit leicht verstärkter Konvexität des linken Trapeziusrandes.

An den oberen Extremitäten zeigt sich ein symmetrisch, mittelkräftiges Muskelrelief, der Faustschluss ist zielgerichtet und mit adäquater Grobkraftentfaltung seitengleich vollständig durchführbar.

Die kleinen und die großen Gelenke altersentsprechend durchschnittlich frei.

Endgradige geringfügige Einschränkungen im Schürzen-, Nacken- und Überkopfgriff, welche jedoch funktionell allseits umsetzbar sind.

Haut und periphere Durchblutung zeigt sich unauffällig.

Im Armvorhalteversuch kein Absinken, Eudiadochokinese, kein Tremor, keine auffallende Einschränkung der Feinmotorik, der Finger-Nasenversuch gelingt vollständig.

An den unteren Extremitäten mäßige Varusstellung beidseits bei bekannten Lymphödem beidseits, Kompressionstherapie.

Die großen Gelenke zeigen keine alltagsrelevanten Funktionseinschränkungen, keine pathologisch relevante Fußfehlform; Innenrand Erhöhung der Schuhwerke. Kompressionstherapie Beine sowie Kompressionshose.

Freier, sicherer Geradstand, Einbeinstand beidseits frei und sicher durchführbar, Zehenballen und Fersengang vollständig durchführbar. Sicherer Strichgang, unauffälliger Unterberger und Romberg Tretversuch.

Psychischer Status:

Frau S. ist alleine zur Untersuchung gekommen, zeigt sich freundlich und kooperativ. Es sind keine psychomotorischen Einschränkungen oder psychische Leistungsminderungen fassbar.

Die Stimmungslage wirkt ausgeglichen, unauffällige Schwingungsfähigkeit, normale Affizierbarkeit.

In der Zusammenfassung der Untersuchung zeigt sich eine 67-jährige Frau im altersentsprechend gutem Allgemeinzustand mit mäßigen Einschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat, bei kompensierten Herz- Kreislaufsystem und abgesehen von den berichteten Sensibilitätsstörungen im linken Gesichtsbereich, unauffälligem neurologischen Status.

Zu den Befunden:

Die im Antrag angegebene Beschwerdesymptomatik und der Verlauf entspricht den in der Anamnese angegebenen Beschwerden.

Vorliegend sind die entsprechenden Impfbestätigungen inkl. der dritten Teilimpfung vom 07.12.2021 mit dem Impfstoff (Comirnaty).

Zusammenfassung der Befunde vor Impfung:

MR des Hirnschädels, 1 1/2020:

Größenunveränderte 6 mm große Zyste frontal links mit zartem Glioseraum und bis zu 2 x 1 cm messende Arachnoidatzyste temporopolar rechts ohne Raumforderung.

Lymphologischer Ambulanzbericht, LKH XXXX , 14.01.2021:

Chronisches sekundäres Beinlymphödem beidseits im Stadium 2, chronisch venöse Insuffizienz, Hashimoto Thyreoditis, kleine axiale Hiatushernie, degenerative Wirbelsäulensyndrom, geringgradige Varusgonarthrose beidseits, Zustand nach Cholezystektomie.

Radiologische Befund der gesamten Wirbelsäule und MRT der Lendenwirbelsäule mit weitgehend eher moderaten Veränderungen.

Schilddrüsenstatus, 02/2021:

Kleine, verplumpte, knotig umgeformte Schilddrüse bei chronischer Thyreoiditis (atrophe Form).

Laborbefunde zur Abklärung der Hypophysen-Achse sowie Gesamtlabor ohne Erweiterungen.

Schulterröntgen links mit Sonographie, 17.05.2021, nach Distorsion.

Leichter Hochstand des Humeruskopfes, geringe Konturunregelmäßigkeiten an der Acromion Unterseite und am AC-Gelenk.

Sonographisch kein Hinweis auf Sehnenruptur, geringe Burusitis subacromialis.

Weitere Laborbefunde, unauffälliges Thoraxröntgen mit Zuweisung wegen Lymphstau am 02.1 1 2021 inkl. Oberbauch Sonographie ohne wesentlichen Auffälligkeiten.

Lymphologischer Reha-Aufenthalt XXXX vom 10.11. — 01.12.2021 bei oben angeführten Diagnosen.

Keine Diagnose bezüglich neurologischer Symptomatik, Depressio, Nervenschädigung oder dergleichen.Nach Impfung am 07.12.2021.

Allgemeinmedizinische Überweisung vom 11.12.2021, Frau Dr. XXXX :

Zuweisung an Neurologie XXXX bei fraglicher Facialisparese links, Parästhesie linke Gesichtshälfte, Zustand nach Covid Impfung.

Stationärer Aufenthalt an der Neurologie XXXX von 11.12. bis 18.12.2021:

Als Diagnosen: Hypästhesie Gesicht links ohne morphologisches Korrelat, Vorbekanntes Lymphödem der unteren Extremitäten und Hashimoto Erkrankung.

Durchgeführt werden cerebrales MR und MR Angriographie, neurologisches Sono, EEG, Echokardiographie, 24-Stunden Blutdruck und EKG all samt ohne relevante Pathologie.

Als empfohlene Medikation ist lediglich Novothyral angeführt.

In der Zusammenfassung des Aufenthaltes wird eine rückläufige Sensibilitätsstörung angeführt, weshalb auch auf eine ergänzende Lumbalpunktion verzichtet wird.

In der gesamten neurologischen Untersuchung, abgesehen von der Hypästhesie im Gesicht links keine Auffälligkeiten erfasst.

Insbesondere keine sonstigen Taubheitserscheinungen, Lähmungen, Seh- oder Sprachstörungen, Schwindel oder Kopfschmerzen.

Auch psychisch keine Auffälligkeiten, Antrieb und Stimmungslage ausgeglichen.

Neurologischer Fachbefund, Dr. XXXX , 19.01.2022:

Beschrieben wird die am 11.12.2021 aufgetretene Gefühlsstörung in der linken Gesichtshälfte und deren stationäre Abklärung ohne fassbare Ursache.

Patientin kommt zur Kontrolle da die Symptomatik nach wie vor in abgeschwächter Form vorhanden sei.

Im Rahmen der gesamten Untersuchung, abgesehen von der angegebenen Hypästhesie im Bereich der linken Wangenregion, keine neurologischen Auffälligkeiten.

Psychisch wird die Patientin bewusstseinsklar, orientiert, etwas besorgt aber nicht wirklich depressiv angeführt.

Die Diagnose wird mit Hypästhesie linke Wangenregion angegeben.

Mit der Patientin wurde besprochen das eine ernsthafte Erkrankung auszuschließen sei, ebenso besteht kein Zusammenhang mit der Arachnoidalzyste bzw. mit der dritten Corona Impfung.

Virologischer Laborbefund, 21.01.2022:

Positiver Antikörpertest lgG mit 41 10 BAU/ml

Weiteres Labor ohne Ergänzung.

Röntgenbefund vom 25.01.2022 nach Contusio thoracis rechts mit Schmerzen nach Sturz beim Schifahren.

Mit erfasste degenerative Veränderungen an der BWS mit spangenbildenden Spondylophyten, keine Frakturen, der knöcherne Hemithorax unauffällig.

Schilddrüsenstatus, 09.06.2022 — unauffällig zur Voruntersuchung

Mammographie, 27.06.2022 Unauffälliger Kontrollbefund

Sonographie am 27.06.2022:

Keine pathologisch auffälligen Lymphknoten, wobei die Zuweisungsdiagnose Lymphknotenschwellung rechte Halsseite lautete.

Weiteres Labor ohne Befunderweiterung.

Knochendichtemessung, 23.08.2022 Normale Knochenmineraldichte.

Laborbefund, 23.08.2022:

Unauffälliges HbA1c und Vitamin B12, leicht vermindertes Vitamin D Spurenelement Selen mit knapp unter dem Referenzbereich.

Laborbefund, 23.08.2022:

Antikörper gegen Covid19 mit 227,5 deutlich positiv.

Weitere Laborwerte mit geringradig verminderter glomerulärer Filtrationsrate und normalen TSH.

Lymphologischer Ambulanzbericht, XXXX , 05.012023:

Bekannte Grunderkrankungen ohne Erweiterungen und auch ohne Hinweis auf die Sensibilitätsstörung im Gesicht.

Karteiblatt des Hausarztes Dr. XXXX : Mit Beginn am 13.012020 folgende Diagnosen:

unklare Schmerzen im Vorfuß und Sprunggelenk, Verdacht auf Stoffwechselstörung, Struma, Osteopenie, chronisches Phlebolymphödem Stadium 2 beidseits, Bursitis subacromialis, Schultergelenks distantion, Therapieresistente Lumboischialgie, Reaktion auf Insektenstich. Bis Ende 2021.

Die angeführten Diagnosen auch im Jahr 2022 weitergeführt, ergänzt durch psychovegetative Dystonien 04/2022, unklare Lymphknotenschwellung rechte Halsseite 07/2022, Covid Infektion 08/2022, Mundsoor, Verdacht auf Status Post Covid Infektion 09/2022, vegetative Dystonie 11/2022, Therapieresistente Bronchitis 12/2022.

In der gesamten Karteikarte kein Hinweis auf neurologische Symptomatik oder Dysästhesie, wobei bereits bei der Anamnese angeführt wurde das die Überweisung nach XXXX durch die Vertretungsdienstärztin durchgeführt wurde.

Zu den Fragen:

Ad 1

Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Antwort: Das Krankheitsbild bleibt von der Genese her im Wesentlichen unklar, die Symptomatik zeigt eine Sensibilitätsstörung in der linken Gesichtshälfte, vor allem im Wangenbereich.

Sämtliche Durchuntersuchungen haben keine fassbare Ursache ergeben.

Ad 2

Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Antwort: Funktionsbeeinträchtigungen im eigentlichen Sinn nein.

Es besteht jedoch eine Missempfindung im Sinne einer eingeschränkten Sensibilität ohne funktionelle Störung.

Aus dem Verlauf her ist eine gewisse psychische Belastungssymptomatik im Rahmen der Besorgnis und die Sensibilitätsstörung fassbar.

Ad 3

Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

Antwort: Neurologische Symptome sind immer wieder als Auswirkung einer Covid-19-lmpfung im Gespräch und Anlass von Untersuchungen, wobei hier die Datenlage nicht eindeutig ist.

Manche Untersuchungen zeigen ein erhöhtes Auftreten, manche ein ungefähr gleichhäufiges Auftreten wie bei Personen ohne Impfungen, sodass die gesamte Datenlage daher inkonklusiv ist.

Isolierte Sensibilitätsstörungen sind kaum untersucht, was wohl auch auf die geringgradige Problematik im Alltag zurückzuführen ist, die wenig Interesse der weiteren Abklärung hervorruft.

Mehr untersucht ist hier das Auftreten einer peripheren Fazialisparese, wobei im Beipacktext zur Impfung von Comirnaty eine akute periphere Fazialisparese als selten angeführt wird (Bereich 1:1000 bis 1:10000) und hierzu in der Fußnote der seltenen aufgetretenen Problematik ein Teilnehmer nach Dosis 1 am 37. Tag und nach der zweiten Dosierung, an den Tagen 3, 9 und 48, derartige Symptome beschrieben wurden.

Eine Registerbewertung für Fazialisparese, über das Paul-Ehrlich-lnstitut, stuft kein erhöhtes Risiko nach Covid-19 Vakzination ein.

In einem Internationalen Registeranalyse aus FDA Berichten wird jedoch der Schluss gezogen, dass die Wahrscheinlichkeit nach Impfung zweifach erhöht ist und damit dem einer Influenza Impfung entspricht. Die mediane Zeit von Impfung bis zur Symptomausbildung wird hier 3 bis 4 Tage angegeben. (Publiziert als neurologische Nebenwirkungen der Covid-19-lmpfung im Jänner 2022 über Springer Nature, Datenzusammenfassung National Institut of Health in Großbritannien — National Library of Medicine — National Center of Biotechnology Information)

Die Datenlage wird deswegen angeführt, da zu reinen Sensibilitätsstörungen keine Daten gefunden wurden, es sich hierbei um Nerven des Gesichts handelt jedoch bei Fazialisparese der motorische 7.Hiernnerv, bei der Sensibilität des Gesichtes der 5. Hirnnerv.

Ad 4

Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Antwort: Einerseits ist hier der Zeitpunkt des Auftretens nach der Impfung anzuführen, andererseits muss auch angeführt werden das keine Befunde existieren, die diesen Zusammenhang tatsächlich angeben oder bekräftigen würden.

Es sei hier jedoch auch die Datenlage zur Fazialisparese, unter Punkt 3, hingewiesen wird, welche lediglich als Analogieschluss denkbar ist.

Im Beipacktext des Impfherstellers werden Parästhesien und Hypästhesie unter nicht bekannt angeben und im Quervermerk als nach der Zulassung erfasste Nebenwirkung angeführt.

Ad 5

Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen?

Antwort: Mäßig gewichtig, suggeriert aber eine gewisse Möglichkeit bis Wahrscheinlichkeit.

Ad 6

Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Antwort: Es findet sich ähnliches wie unter Punkt 4 bereits angeführt.

Jedoch legt ein neurologisch psychiatrischer Fachbefund, eines erfahrenen Kollegen vom 19.01.2022 vor, in dem nicht nur eine ernsthafte Erkrankung ausgeschlossen wird, sondern ein Zusammenhang mit einer bekannten Arachnoidalzyste oder der 3. Corona Impfung eher negiert wird.

Ad 7

Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

Antwort: Nachdem es sich um einen erfahrenen niedergelassenen Facharzt handelt, nicht unwesentlich.

Ad 8

Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Antwort: Aufgrund der hier eingeschränkten Datenlage spricht zwar mäßig dafür, jedoch finden sich durchaus Analogieschlüsse in der Literatur, welche auch den entsprechenden Zeitpunkt miteinschließen.

Tatsache ist jedoch, dass kein Faktum einen ursächlichen Zusammenhang ausschließt und auch keine andere fassbare Ursache angeführt werden kann.

Ad 9

Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Antwort: Bei sehr geringen Wahrscheinlichkeiten muss doch insgesamt angeführt werden, dass etwas mehr für einen wahrscheinlichen Zusammenhang spricht, zumal andere Zusammenhänge, abgesehen von einer reinen Zufälligkeit, nicht fassbar sind.

Ad 10

a) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

Antwort: ja.

b) Entspricht die Symptomatik im Wesentliche, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?

Antwort: Sensibilitätsstörungen sind auch nach Infektion, ebenso wie weitere neurologische Auffälligkeiten beschrieben.

c) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Antwort: De facto nein — abgesehen von einer rein zufälligen Koinzidenz.

Ad 11

Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

Antwort: Die Frage ist dahingehen zu bejahen als das die Sensibilitätsstörung nach wie vor, wenn auch in etwas abgeschwächter Form, vorhanden ist.

Es hat sich die Gesundheitsschädigung auch in ihrer Schwere maßgeblich rückgebildet, eine Auflistung für bestimmte Zeiträume von unterschiedlicher Schweregrade ist auf Grund der primären Befindlichkeitsstörung, als welches die reine Sensibilitätsstörung zu bewerten ist, nicht möglich bzw. sinnvoll.

Ad 12

Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

Antwort: Diese Frage ist auf Grund der Geringfügigkeit der Symptomatik zu verneinen.“

Zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde nachfolgende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstest vom 18.01.2024 eingeholt:

„1. Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBI. Nr. 151/1965) ist das Krankheitsbild zuzuordnen?

2. Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat danach Platz zu greifen?

3. Nur im Falle des Vorliegens eines Impfschadens: Ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden Pflege und Wartung (Pflegezulage S 27 HVG, demzufolge nach Maßgabe des S 18 KOVG) erfordert (bitte beiliegendes Formblatt verwenden)?

Einschätzung ab 7.12.2021: Beschwerdebeginn am 8.12.2021, 1 Tag nach der Impfung vom 7.12.2021

Einschätzung für den Zeitraum ab: 8.12.2021 – bis dato

GesundheitsschädigungRichtsatzpositionMinderung derKausalitätErwerbsfähigkeit

Parästhesien IV/44510 v.H.1/1

(Sensibilitätsstörungen)

der linken Gesichtshälfte

Oberer Rahmensatz der Position

Entsprechend der anhaltenden

Bzw. wiederkehrenden

Gefühlsstörungen mit gelegentlichen

Schmerzsensationen ohne erforderliche

dauernde analgetische Behandlung

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit: 10 v.H.

Pflege und Wartung war im angeführten Zeitraum nicht erforderlich.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da mehr als 2 Jahre nach Beginn keine wesentliche Änderung zu erwarten ist.“

Die Beschwerdeführerin legte in der anlässlich des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme vom 18.02.2024 ihre persönliche Sicht zum eingeholten Sachverständigengutachten dar und legte diverse medizinische Beweismittel betreffend erhöhte D-Dimer Werte und eine Entzündung des linken Gleichgewichtsnervs sowie einen lungenfachärztlichen Befund vom 06.07.2023 vor.

Zur diesbezüglichen Beurteilung wurde seitens der belangten Behörde nachfolgende ergänzende ärztliche Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen eingeholt:

„Ergänzende Stellungnahme nach Impfschadengesetz, zum selbst verfassten Gutachten, nach ISchG vom 07.12.2023 im Rahmen einer persönlichen Begutachtung.

Damals wurde als Impfschaden, einer am 07.12.2021 vorgenommenen Covid19-lmpfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer, ein Taubheitsgefühl der linken Gesichtshälfte beantragt.

Im Rahmen der Gutachtenserstellung wird hier zwar auf eine in konklusive Datenlage hingewiesen, jedoch mit einer geringen Wahrscheinlichkeit entsprechend der gesamten Befundlage doch ein Zusammenhang bestätigt, zumal auch andere Genesen nicht fassbar sind.

In einem E-Mail vom 18.02.2024 werden einige Punkte angeführt die für die Kausalbewertung nicht wesentlich sind und von der Antragstellerin wohl eher als Bemerkungen verstanden werden wollen:

An eine vorbekannte Depressio könne sie sich nicht erinnern, nichts desto trotz wird diese

Diagnose im Rahmen eines lymphologischen Reha Aufenthaltes im November 2021 geführt.

Die Beinschwellung mit notwendiger Kompressionstherapie habe sie schon seit einigen Jahren, wobei der Umstand auch im Rahmen der Anamneseerhebung als Teil ihrer aktuellen Gesamtproblematik wiedergegeben wurde.

Ebenso werden einige stationäre Behandlungen und Beschwerden wiedergegeben, die meinerseits nicht als Widerspruch zum eigenen Gutachten zu erkennen sind.

Übermittelt werden nun weitere Befunde wie folgt:

Laborbefund XXXX , 21.04.2023:

D-Dimer mit 567 ng/ml, knapp über dem oberen Referenzbereich von 500. Neuerliches Labor vom 02.05.2023 mit D-Dimer mit nun 722 ng/ml.

Ambulanter Fachbefund, Lungenabteilung XXXX , Vorstellung am 04.05.2023: Als Diagnosen wird hier eine Thorakodynie, eine Hashimoto Erkrankung und ein vorbekanntes Lymphödem der Beine angeführt.

Die Zuweisung erfolgte wegen rezidivierender Thoraxschmerzen mit erhöhten D-Dimer vom

Hausarzt. Die Beschwerden bestünden seit ca. 2-3 Wochen ohne Dyspnoe, Husten,

Hämoptysen oder rezentes Infekt geschehen. Eine am 03.03.2023 durchgeführte Untersuchung im niedergelassenen Bereich (Dr. XXXX ) ergab, laut Patientin, einen unauffälligen Befund.

Da keinerlei definitive Hinweise für eine tatsächliche tiefe Beinvenenthrombose oder Pulmonal Arterien Embolie vorhanden sind wird dieser Verdacht auch nicht weiterverfolgt, sondern die Beschwerden in erster Linie als muskulo-vertebragener Problematik interpretiert.

HNO Abteilung, LKH XXXX , stationär 28.07.2023 — 31.07.2023:

Die stationäre Aufnahme erfolgte zur Therapie bei klinischer Neuropathie des nervus vestibularis links mit üblicher Behandlung inkl. Cortison Therapie parenteral.

Die ambulante Vorstellung an der Neurologie LKH XXXX am 28.07.2023 beschreibt eine periphere Vertigo, in erster Linie bei Neuropathia vestibularis links und zeigt auch unter der Frenzelbrille einen Spontannystagmus nach rechts bei ansonsten unauffälligen neurologischen Status.

Internistischer Fachbefund, Dr. XXXX , 10.11.2023:

Vorstellung am 06.07.2023 in der Lungenambulanz XXXX wegen erhöhten D-Dimer Werten, wobei hier diese weitgehend ausgeschlossen wurden und daher auch nicht weiterverfolgt wurden.

Die Patientin ist derzeit kardial Beschwerdefrei.

Laut dem E-Mail der AW seien die Taubheitsgefühle der linken Gesichtshälfte zwar gebessert seien aber immer noch bzw. immer wieder vorhanden und sie habe bemerkt das sich bei Kälte, Wind oder wenn sie mehr spreche diese verstärken bzw. öfters auftreten. Da sie nicht sehr schmerzempfindlich sei benötige sie selten Schmerzmittel.

Ihr Mann sage das er bemerke das sie sich seither nicht mehr so gut konzentrieren könne, vergesslich worden sei, schnell erschöpft werde um sich tagsüber hinlegen müsse um sich zu erholen und dergleichen.

Sie wisse nicht ob sie sich nochmals Impfen lasse damit sie nicht massivere Probleme bekomme.

Zusammenfassende Bemerkung:

Angesichts des Umstandes das im eigenen Gutachten mit gewisser Wahrscheinlichkeit die angemeldeten Sensibilitätsstörungen im Gesicht durchaus als wahrscheinlich als Impffolge bestätigt wurde, erscheint das Schreiben eher aus einer allgemeinen Frustration herausgeschrieben.

Möglicherweise entsteht das Missfallen bei der AW auch aus der Formulierung, dass die Symptome von medizinischer Seite als geringfügig anzusehen sind und daher keiner schweren Körperverletzung gleichkommen

Die angeführten Punkte bringen weder Neuigkeiten noch Widersprüche gegenüber der Begutachtung.

Dass anscheinend gewisse Formulierungen nicht der AW entsprechen, muss wohl akzeptiert werden.

Zu den nachgereichten Befunden.

Erhöhte D-Dimer-Werte können sehr viele Ursachen haben, ein Grund, warum diese von impfkausaler Ursache wären ist nicht klar.

Der Umstand das die Erhöhung eines Laborwertes nicht immer mit einer manifesten Erkrankung einhergeht, ist in derartigen Fällen wohl eher positiv zu bewerten, insbesondere wenn es sich um einen derart unspezifischen Laborwert wie dem D-Dimer handelt und es auch einer Lungenabteilung hier keinen Grund gibt zur Besorgnis gibt.

Beschwerden im Brustkorb aufgrund vertebragener Ursache sind extrem häufig und nicht auf eine Impfung zurückzuführen.

Auch kann kein Zusammenhang mit der Entzündung des Nervus vestibularius auf der linken mit der Impfung hergestellt werden.

Die AW weist zwar darauf hin, dass es die gleiche Seite sei, wie die Taubheitsgefühle, dies zeigt aber nur die Seitenverteilung von jeweils 50 zu 50 % bei zwei Gesichtshälften.

Ergänzt sei hier auch, dass der Gleichgewichtsnerv einem anderen Hirnnerven zuzuordnen ist, als der Gesichtsnerv (Nervus Facialis). Ein kausaler Zusammenhang, mehr als 1 1/2 Jahre nach der Impfung am 07.12.2021, findet sich hier nicht.

Abermals hingewiesen sei auch auf den Umstand, der bereits im eigenen Gutachten vermerkt ist, dass eine akute Corona-Infektion im August 2022 mit stärkerem Verlauf erfolgte.

Insgesamt ist daher keine Ergänzung, Erweiterung oder gar Änderung der eigenen Bewertung zu treffen.“

Mit Bescheid vom 15.04.2024 hat die belangte Behörde gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes die Gesundheitsschädigung „Parästhesien der linken Gesichtshälfte“ als Folge der am 07.12.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung von BioNTech/Pfizer als Impfschaden anerkannt. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde gem. § 2 Abs 1 lit c Z 1 Impfschadengesetz iVm § 21 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt. Der Anspruch auf Pflegezulage wurde gem. § 2 Abs 1 lit c Z 2 iVm § 27 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung am 07.12.2021 erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens sei die aufgetretene Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen und betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab 08.12.2021 10 v.H. Da ein Anspruch auf Beschädigtenrente jedoch nur bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Gesundheitsschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert sei, und dies nach ärztlicher Einschätzung zu keinem Zeitpunkt erreicht worden sei, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Aus ärztlicher Sicht sei auch zu keiner Zeit Hilfe für lebenswichtige Verrichtungen erforderlich gewesen, sodass auch der Anspruch auf Pflegezulage nicht gegeben sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass bei ihr nach der dritten Covid-19-Impfung leider stärkere gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien. Sie habe auf der linken Gesichtsseite Taubheitsgefühle von der Stirn bis zur Lippe. Dies habe sich zwar gebessert, sei aber immer noch da. Die Beschwerdeführerin könne sich seitdem nicht mehr so gut konzentrieren, sei vergesslich und das bestätige auch ihr Mann. Die Beschwerdeführerin ersuche um nochmalige Durchsicht der Unterlagen. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.05.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde am 07.12.2021 die dritte Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer verabreicht.

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung „Parästhesien (= Sensibilitätsstörungen) der linken Gesichtshälfte“ ist kausal auf die am 07.12.2021 vorgenommene Covid-19-Impfung zurückzuführen und nach der Richtsatzverordnung wie folgt einzustufen:

RichtsatzpositionMinderung der ErwerbsfähigkeitKausalanteil

IV/i/44510 v.H.1/1

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt ab 08.12.2021 bis dato 10 v.H.

Im Verlauf der Zeit hat sich das Ausmaß der Sensibilitätsstörungen reduziert, ist aber noch in abgeschwächter Form vorhanden.

Hilfe für lebenswichtige Verrichtungen (Pflege und Wartung) war zu keinem Zeitpunkt erforderlich.

Das Vorliegen von Konzentrationsstörungen und vermehrte Vergesslichkeit im Zusammenhang mit der verabreichten dritten Covid-19-Impfung konnte nicht objektiviert werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur verabreichten dritten Covid-19-Impfung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des digitalen Impfzertifikates, den Kopien aus dem Impfpass sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur durch die angeschuldigte Impfung erlittenen Gesundheitsschädigung, zur Kausalität, zur Anerkennung als Impfschaden und zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.01.2024, der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 18.01.2024 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 06.03.2024.

Der fachärztliche Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 03.01.2024 aus, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild einer Sensibilitätsstörung in der linken Gesichtshälfte, insbesondere im Wangenbereich, entspreche. Es bestehe eine Missempfindung im Sinne einer eingeschränkten Sensibilität ohne funktionelle Störung. Auch wenn die Genese im Wesentlichen unklar sei und keine medizinischen Befunde vorlägen, welche einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen der verabreichten Covid-19-Impfung und der vorliegenden Gesundheitsschädigung anführen bzw. bekräftigen würden, seien dennoch neurologische Symptome als Auswirkung einer Covid-19-Impfung immer wieder Anlass von Untersuchungen. Auch seien Parästhesien und Hypästhesien als Nebenwirkungen der angeschuldigten Impfung im Beipacktext angeführt und sei die Datenlage zur Fazialparese als Analogieschluss in der Literatur denkbar.

Der fachärztliche Sachverständige führte zu den drei zu prüfenden Kriterien (siehe dazu auch unter Pkt. 3 „Rechtliche Beurteilung“) aus, dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang (Anm. erste Symptome traten bereits am 08.12.2021, somit am Folgetag nach der am 07.12.2021 verabreichten Impfung auf) gegeben sei, Sensibilitätsstörungen und neurologische Auffälligkeiten nach Infektionen beschrieben seien und somit auch die Symptomatik im Wesentlichen dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche. De facto gäbe es auch keine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie.

Zusammenfassend hat der fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht die Wahrscheinlichkeit für einen kausalen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit der Impfung gegeben sei und es Tatsache sei, dass kein Faktum einen ursächlichen Zusammenhang ausschließe und sich auch keine andere fassbare Ursache ergeben habe. Insgesamt spreche mehr für einen wahrscheinlichen Zusammenhang.

Zur Frage einer vorliegenden andauernden Gesundheitsschädigung führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass diese Frage zu bejahen sei, da die Sensibilitätsstörung nach wie vor, jedoch in abgeschwächter Form und in ihrer Schwere maßgeblich zurückgebildet, vorhanden sei. Dies entspricht auch den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung am 07.12.2023 (Anm. AS 28 und 29) und ihren Angaben in der Stellungnahme vom 18.02.2024 sowie in der Beschwerde, wo sie ausführte, dass sich das Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte verbessert habe, aber immer noch bzw. immer wieder vorhanden sei.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach bei ihr nach der dritten Covid-19-Impfung gesundheitliche Beschwerden in Form eines Taubheitsgefühls der linken Gesichtsseite von der Stirn bis zur Lippe aufgetreten seien und sich dies zwar gebessert habe aber immer noch da sei, ist festzuhalten, dass dies - wie bereits umfassend ausgeführt - der gutachterlichen Beurteilung entspricht und daraus die Anerkennung der vorliegenden Gesundheitsschädigung „Parästhesien (= Sensibilitätsstörungen) der linken Gesichtshälfte“ als Impfschaden erfolgte.

Auch dem Umstand, dass die Gesundheitsschädigung nach wie vor andauere, wurde damit Rechnung getragen, dass laut ärztlicher Einschätzung vom 18.01.2024 die Gesundheitsschädigung ab 08.12.2021 bis dato nach der Richtsatzposition IV/i/445 mit dem oberen Rahmensatz der Position entsprechend der anhaltenden bzw. wiederkehrenden Gefühlsstörungen mit gelegentlichen Schmerzsensationen ohne erforderliche dauernde analgetische Behandlung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. als vollkausal eingeschätzt wurde.

Diese Einschätzung erfolgte korrekt entsprechend der Richtsatzverordnung und ist ho. nachvollziehbar.

Da nach ärztlicher Einschätzung vom 18.01.2024 der festgestellte Leidenszustand zu keinem Zeitpunkt das gesetzliche Mindestausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. erreicht habe, liegt kein Anspruch auf Beschädigtenrente vor.

Ebenso verhält es sich mit dem Anspruch auf Pflegezulage, welcher abzuweisen war, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Hilfe für die Verrichtung lebenswichtiger Dinge (Pflege und Wartung) benötigt habe.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die Beschwerdeführerin auch nicht mehr so gut konzentrieren könne und vergesslicher sei, ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin keine dieses Vorbringen bekräftigenden medizinischen Beweismittel vorgelegt wurden und der ärztliche Sachverständige das Vorbringen „dem Gatten falle eine gewisse Konzentrationsminderung und Gedächtnisstörung auf“ in seinem Gutachten vom 03.01.2024 berücksichtigt hat. Die eigene Untersuchung habe keine psychomotorischen Einschränkungen oder psychische Leistungsminderungen ergeben und habe sich ein unauffälliger neurologischer Status gezeigt. Weiters führte der ärztliche Sachverständige aus, dass ein vorgelegter neurologisch psychiatrischer Fachbefund vom 19.01.2022 ernsthafte Erkrankungen ausschließe.

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie mit Stellungnahme vom 18.02.2024 neue Befunde vorgelegt habe und das diesbezügliche Vorbringen (Anm. erhöhte D-Dimer Werte, Entzündung des linken Gleichgewichtsnervs, lungenfachärztlicher Befund vom 06.07.2023), ist festzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2024 ausgeführt hat, erhöhte D-Dimer-Werte könnten sehr viele Ursachen haben, ein Grund, warum diese von impfkausaler Ursache wären, sei nicht klar. Der Umstand das die Erhöhung eines Laborwertes nicht immer mit einer manifesten Erkrankung einhergehe, sei in derartigen Fällen wohl eher positiv zu bewerten, insbesondere wenn es sich um einen derart unspezifischen Laborwert wie den D-Dimer handle und es hier auch lungenfachärztlich keinen Grund zur Besorgnis gäbe.

Auch Beschwerden im Brustkorb aufgrund vertebragener Ursache seien extrem häufig und nicht auf eine Impfung zurückzuführen.

Ebenso könne kein Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Entzündung des Nervus vestibularius auf der linken Gesichtshälfte hergestellt werden. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach es die gleiche Seite wie die Taubheitsgefühle betreffe, zeige nur die Seitenverteilung von jeweils 50 zu 50% bei zwei Gesichtshälften. Überdies sei der Gleichgewichtsnerv einem anderen Hirnnerven zuzuordnen als der Gesichtsnerv (Nervus Facialis). Ein kausaler Zusammenhang, mehr als eineinhalb Jahre nach der Impfung am 07.12.2021, finde sich hier nicht.

Abermals werde, wie bereits im Gutachten vom 03.01.2024, auf den Umstand hingewiesen, dass im August 2022 eine akute Corona-Infektion mit stärkerem Verlauf erfolgt sei.

Insgesamt sei aufgrund der neu vorgelegten Befund keine Änderung der gutachterlichen Bewertung vom 03.01.2024 zu treffen.

Die Beschwerdeführerin hat mit der Stellungnahme vom 18.02.2024 und der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnte und ist diesem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Neue medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.01.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und die ärztlichen Stellungnahmen vom 18.01.2024 sowie vom 06.03.2024, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wurden, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine von der Beschwerdeführerin beantragte nochmalige Überprüfung ist daher und aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind (…)

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1.ärztliche Hilfe;2.Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3.Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4.Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5.die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen

Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;2.Pflegezulage gemäß § 27 HVG;d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:1.Sterbegeld gemäß § 30 HVG;2.Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;3.Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.

§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

§ 21.(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

§ 23.(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.

(3) Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.

(4) Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.

(5) Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)

§ 27. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.

§ 88.(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957 idgF lauten (auszugsweise):

§ 18.(1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. …“

Der Beschwerdeführerin wurde am 07.12.2021 die dritte Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer verabreicht.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

Betreffend das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden ist der Anlage zur Richtsatzverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

„Abschnitt IV

Nervenkrankheiten

i) Periphere Lähmungen

Trigeminus

445. Sensible StörungenMdE in Hundertsätzen0-10“

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemein- und Arbeitsmedizin, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in seinem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.01.2024 und in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 06.03.2024 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, und die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung „Parästhesien (= Sensibilitätsstörungen) der linken Gesichtshälfte“ kausal auf die am 07.12.2021 vorgenommene Covid-19-Impfung zurückzuführen ist. Die Einstufung nach der Richtsatzverordnung für die Zeit ab 08.12.2021 bis dato erfolgte entsprechend der ärztlichen Beurteilung korrekt.

Aus den dargelegten Gründen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung, welche der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 als dritte Covid-19 Impfung verabreicht wurde, und der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes gegeben.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente liegen nicht vor, da nach ärztlicher Einschätzung vom 18.01.2024 die festgestellte Gesundheitsschädigung zu keinem Zeitpunkt das gesetzliche Mindestausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. erreicht hat.

Da die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt Hilfe für die Verrichtung lebenswichtiger Dinge (Pflege und Wartung) benötigte, liegen auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegezulage nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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