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W179 2258389-1•Bundesverwaltungsgericht W179 2258389-1
W179 2258389-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024
Bekanntgabepflicht Bescheidadressat Geldbuße Kassation mündliche Verhandlung Offenlegungspflicht Parteien-Transparenz-Senat Parteispende politische Partei Rechenschaftsbericht Rechnungshofkontrolle Revision zulässig Sachspende Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Transparenz Unterlassung Unvollständigkeit Wahlwerbung
W179 2258389-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch VÖLK Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Graben 22/Petersplatz 4, Top 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats vom XXXX , GZ XXXX , betreffend zwei nach dem Parteiengesetz 2012 verhängte Geldbußen, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Spruchpunkt I.2. infolge eines unrichtigen Bescheidadressaten aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (kurz: UPTS oder auch belangte Behörde) – aufgrund der Mitteilung des Rechnungshofes vom XXXX , GZ XXXX , zum Rechenschaftsbericht XXXX der politischen Partei XXXX (auch: Bundespartei oder Beschwerdeführerin) betreffend unter anderem 1.) eine mögliche Unvollständigkeit der Spendenliste im Zusammenhang mit Inseraten zur Europawahl XXXX [Spruchpunkt I.1.], sowie 2.) einen möglichen fehlenden Ausweis von Inseraten des XXXX Gemeinderatsklubs der Stadt XXXX iZm der im XXXX abgehaltenen Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen im Bundesland XXXX [Spruchpunkt I.2.] – Nachstehendes (wortwörtlich) aus:
„I.
1. Die politische Partei XXXX hat es unterlassen, im XXXX erhaltene Sachspenden (Inserate in der Zeitung XXXX ) desselben Spenders XXXX im Wert von rund XXXX im Rechenschaftsbericht XXXX auszuweisen (Punkt 1. der Mitteilung des Rechnungshofes).
Die politische Partei XXXX ist daher gemäß § 6 Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI. l 2012/56, idF. des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 31/2019, verpflichtet, eine Geldbuße in der Höhe von
XXXX
zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 PartG idF. des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 31/2019
2. Die politische Partei XXXX hat es unterlassen, im XXXX erhaltene Sachspenden (Inserate in der Zeitung XXXX ) desselben Spenders (Gemeinderatsklub der Stadt XXXX ) im Wert von rund XXXX im Rechenschaftsbericht XXXX auszuweisen (Punkt 2. der Mitteilung des Rechnungshofes).
Die politische Partei XXXX ist gemäß § 6 Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI. l 2012/56, idF. des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 31/2019 verpflichtet, eine Geldbuße in der Höhe von
XXXX
zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 PartG idF. des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 31/2019
II.
Die in den Spruchpunkten I.1. und I.2. angeführten Geldbußen sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes XXXX einzuzahlen.“
2. Der Spruchpunkt 1.3. des angefochtenen Bescheides ordnete die Einstellung des Verfahrens, soweit es sich auf einen dritten, in der Mitteilung des Rechnungshofes angeführten Themenkreis bezog, an. Dieser Spruchpunkt wurde ebenso wie Spruchpunkt II. nicht in Beschwer gezogen, ist bereits in Rechtskraft erwachsen und sohin nicht verfahrensgegenständlich.
3. Gegen diesen Bescheid erhebt die betroffene Bundespartei Rechtsmittel und ficht ausschließlich dessen Spruchpunkte I.1. und I.2. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an; dies mit dem (wortwörtlich) Begehren:
„(…) das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in den Spruchpunkten I. 1. und 2. ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,
in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
4. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung.
Zugleich hält sie fest, „dass - wie auch aus den Darstellungen zum Sachverhalt im beschwerdegegenständlichen Bescheid ersichtlich - die [Beschwerdeführerin] im Verfahren konsequent ausschließlich die Auffassung vertreten habt, dass Gemeindefraktionen keine (vom Spendenempfänger verschiedenen) juristischen Personen seien, sodass gar keine gemäß § 6 Abs. 4 PartG auszuweisende Spende (im Sinne von § 2 Z 5 PartG) vorläge. Erstmals in der Beschwerde bringt die [Beschwerdeführerin] nun vor, dass der Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG (dh. die Unterlassung der Ausweisung einer unter § 2 Z 5 PartG zu subsumierenden Leistung ohne Gegenleistung) aus eine Verstoß der Landespartei XXXX resultiert und die Geldbuße daher ´über die Landespartei XXXX zu verhängen gewesen wäre´.“
5. Mit hiergerichtlichem Parteiengehör wird einerseits der belangten Behörde (nochmals) die Gelegenheit eingeräumt, sich zur erhobenen Beschwerde zu äußern; andererseits wird der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, zum beigeschlossenen behördlichen Vorlageschreiben Stellung zu nehmen.
6. Die belangte Behörde teilt daraufhin mit, dass sie von einer schriftlichen Äußerung absehe.
7. Die Beschwerdeführerin führt hingegen zum behördlichen Vorlageschreiben aus, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG kein Neuerungsverbot bestehe. Daher sei es zulässig, in der Beschwerde vorzubringen, dass der Verstoß gegen § 6 Abs 4 PartG, so er überhaupt vorliege, die Landespartei betreffe und eine Geldbuße allenfalls über diese zu verhängen gewesen wäre.
8. Das Bundesverwaltungsgericht holt in der Folge amtswegig (jeweils in aktueller Fassung) einen allgemeinen Parteienregisterauszug XXXX , einen Parteienregisterauszug und die Bundessatzungen der Beschwerdeführerin, einen Parteienregisterauszug und die Satzungen der XXXX (auch: Landespartei) [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG] ein.
9. Weiters räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem angefochtenen Spruchpunkt I.2. ein, und trägt der Beschwerdeführerin hiebei ausdrücklich auf, frühere Versionen der Satzungen der Bundespartei als auch der Landespartei in Vorlage zu bringen sowie weitere Fragen dieses Themenkreises schriftlich zu beantworten.
10. Die Beschwerdeführerin legt daraufhin Urkunden vor und erstattet eine Stellungnahme; die belangte Behörde äußert sich nicht.
11. Der belangten Behörde werden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden samt Stellungnahme im Wege des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht; eine (allfällige) schriftliche Entgegnung der belangten Behörde unterbleibt.
12. Schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Funktionsträgers der Bundespartei und deren Rechtsvertreter durch. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung vorab entschuldigt fern und wird dieser mit hg Schreiben vom XXXX das Verhandlungsprotokoll zugestellt; behördliche Anmerkungen zur übermittelten Niederschrift unterbleiben bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. Am Ende der Verhandlung gesteht die Beschwerdeführerin zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind noch welche gestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte I.1. und I.2. des in Beschwer gezogenen Bescheides lauten (wortwörtlich) wie folgt:
„I.
1. Die politische Partei XXXX hat es unterlassen, im XXXX erhaltene Sachspenden (Inserate in der Zeitung XXXX ) desselben Spenders XXXX im Wert von rund XXXX im Rechenschaftsbericht XXXX auszuweisen (Punkt 1. der Mitteilung des Rechnungshofes).
Die politische Partei XXXX ist daher gemäß § 6 Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI. l 2012/56, idF. des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 31/2019, verpflichtet, eine Geldbuße in der Höhe von
XXXX
zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 PartG idF. des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 31/2019
2. Die politische Partei XXXX hat es unterlassen, im XXXX erhaltene Sachspenden (Inserate in der Zeitung XXXX ) desselben Spenders XXXX im Wert von rund XXXX im Rechenschaftsbericht XXXX auszuweisen (Punkt 2. der Mitteilung des Rechnungshofes).
Die politische Partei XXXX ist gemäß § 6 Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI. l 2012/56, idF. des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 31/2019 verpflichtet, eine Geldbuße in der Höhe von
XXXX
zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 PartG idF. des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 31/2019“
2. Der angefochtene Bescheid enthält - bezogen auf die beiden angefochtenen zuvor dargestellten Spruchpunkte - folgende (wortwörtlichen) Feststellungen, die auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden:
„3. Feststellungen
3.1. Die XXXX ist eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG.
3.2. Eine konkrete Mitteilung nach § 12 Abs. 1 PartG (vgl. dazu auch UPTS XXXX , GZ XXXX ) liegt hinsichtlich aller Punkte des Schriftsatzes des Rechnungshofes vom XXXX vor (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 5.1.4). Damit ist eine Zuständigkeit des UPTS zur Durchführung eines Verfahrens und zur allfälligen Verhängung einer Geldbuße gegeben.
3.3.1. Im XXXX wurden vier idente, jeweils viertelseitige Inserate in der Zeitung XXXX veröffentlicht. Eine Gegenleistung von Seiten der XXXX für die Übernahme der Finanzierung dieser Inserate durch die XXXX , auf denen neben dem Schriftzug „MdEP XXXX " auch im Klammerausdruck die Abkürzung der Partei XXXX angeführt ist, wurde nicht erbracht. Ein Vorteilsausgleich für diese Kostenübernahme durch eine Geldzahlung an den Rechnungshof ist nicht erfolgt.
3.3.2. Entsprechend den nachvollziehbaren Darlegungen der XXXX ist der Preis für eine viertelseitige Anzeige in der Tageszeitung XXXX mit rund XXXX anzusetzen. Aufgrund der Angaben der XXXX errechnet sich daraus für die hier zu beurteilenden vier viertelseitigen Anzeigen ein Gesamtbetrag von XXXX .
3.4. In den Monaten XXXX wurden sieben halbseitige Inserate des XXXX Gemeinderatsklubs der Stadt XXXX in den XXXX für die am XXXX abgehaltenen Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in XXXX geschaltet. In diesen Einschaltungen wurde XXXX und deren Bürgermeisterkandidat und Kandidat für den Gemeinderat der Stadt XXXX beworben. Der XXXX Gemeinderatsklub der Stadt XXXX scheint in der Spendenliste des Rechenschaftsberichts XXXX der XXXX nicht auf. Die Kosten für die Inserate betrugen jedenfalls XXXX . Eine Gegenleistung wurde nicht erbracht. Auch eine Zahlung an den Rechnungshof erfolgte nicht.
3.5.1. (…) [Anm BVwG: Die behördlichen Feststellungen mit der Randziffer 3.5.1. bezogen sich auf den hier nicht angefochtenen Spruchpunkt I.3.]
3.5.2. (…) [Anm BVwG: Die behördlichen Feststellungen mit der Randziffer 3.5.2. bezogen sich auf den hier nicht angefochtenen Spruchpunkt I.3.]“
a) Zur Europawahl XXXX :
(Zum angefochtenen Spruchpunkt I.1. des Bescheides)
3. Zur Europawahl XXXX wird Nachstehendes ergänzend festgestellt:
3.1. Bei der XXXX , die die in Streit stehenden Inserate finanziert hat, handelt es sich um eine Fraktion im Europäischen Parlament, die seit XXXX existiert und bis zur Europawahl XXXX bestanden hat. Ihr gehörten zu diesem Zeitpunkt XXXX Mitglieder aus XXXX Ländern an, darunter die XXXX Abgeordneten der XXXX zum Europäischen Parlament. Die Bildung dieser Fraktion erfolgte durch die XXXX , die ihrerseits XXXX als europäische politische Partei gegründet wurde. Die Rechtsgrundlage solcher Parteien bildet die Verordnung Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014, ABl 2014, L 317. Europäische politische Parteien besitzen gemäß Art 12 dieser VO „europäische Rechtspersönlichkeit“.
3.2. Das von der XXXX bezahlte, viermal ident im XXXX veröffentlichte Inserat sieht aus wie folgt:
„
„
3.3. Zu diesem ist festzuhalten, dass sich auf diesem i) vor dem Namen des beworbenen Mitglieds des Europäischen Parlaments das diesbezügliche Kürzel „MdEP“, und ii) nach diesem Namen in Klammerausdruck die Kurzbezeichnung XXXX , jedoch kein Logo/Embleme oä der XXXX befindet. Auch ist der Hinweis auf die Fraktion XXXX in deutlich größerem Schriftbild als der Name des beworbenen MdEP gehalten. Schließlich wird eindeutig klargestellt, dass diese Werbung von der XXXX finanziert wurde.
3.4. Der auf dem dargestellten Inserat abgebildete österreichische Politiker von XXXX war im Zeitpunkt der Schaltung dieser vier identen Inserate im XXXX (konkret am: XXXX ) als auch am Wahltag der gegenständlichen Europawahl in Österreich (am Sonntag, XXXX ) bereits gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, zugehörig der damaligen Fraktion XXXX im Europäischen Parlament.
3.5. Hinsichtlich der Stimmzettel der gegenständlichen Europawahl gab es in Österreich für die stimmberechtigten Wähler keine Möglichkeit, den auf dem dargestellten Inserat abgebildeten österreichischen Politiker – rechtsgültig - zu wählen, ohne zugleich auch der XXXX bei dieser Europawahl die Stimme zu geben.
b) Zur XXXX Gemeinderatswahl XXXX :
(Zum angefochtenen Spruchpunkt I.2. des Bescheides)
4. Zur XXXX Gemeinderatswahl XXXX wird Nachstehendes ergänzend festgestellt:
4.1. Die beim BMI seit XXXX registrierte politische Partei XXXX ist die „Bundespartei“ der XXXX . Diese i) besaß im Zeitpunkt der inkriminierten sieben Inseratenschaltungen zur XXXX (am XXXX ), im Zeitpunkt der Mitteilung des Rechnungshofes an die belangte Behörde am XXXX , als auch im Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides am XXXX , und ii) besitzt auch zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung des BVwG eigene Rechtspersönlichkeit.
4.2. Die beim BMI seit ebenfalls XXXX registrierte politische Partei XXXX ist die XXXX der XXXX im Bundesland XXXX . Diese i) besaß gleichermaßen im Zeitpunkt der inkriminierten sieben Inseratenschaltungen zur XXXX (am XXXX ), im Zeitpunkt der Mitteilung des Rechnungshofes an die belangte Behörde am XXXX , als auch im Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides am XXXX , und ii) besitzt auch zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung des BVwG eigene Rechtspersönlichkeit.
Die zitierte Landespartei ist in finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig von der erwähnten Bundespartei.
4.3. Es gibt keine eigene für die Stadt XXXX beim BMI registrierte politische Partei der XXXX . Daher werden mit aktenkundigen Benennungen wie „ XXXX Stadt XXXX “ (in der Beschwerde), oder XXXX (auf den inkriminierten Inseraten) keine eigene politische Partei – auf Ebene der Stadt XXXX – bezeichnet.
Vielmehr war und ist die „ XXXX Stadt XXXX “ zu den genannten Zeitpunkten – [der inkriminierten sieben Inseratenschaltungen zur XXXX (am XXXX ), im Zeitpunkt der Mitteilung des Rechnungshofes an die belangte Behörde am XXXX , als auch im Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides am XXXX , und ii) auch zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung des BVwG] – eine unselbständige Einheit der betroffenen Landespartei („Untergliederung“ der Landespartei) im Sinne der Landessatzungen (in allen vorliegenden Fassungen), und kam ihr in den genannten Zeitpunkten für die Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine eigene Rechtspersönlichkeit zu.
4.4. Die Fraktion der XXXX im Gemeinderat der Stadt XXXX - aktenkundig ua bezeichnet als XXXX (wie auf den inkriminierten Inseraten teilweise ausgewiesen sowie in der Mitteilung des Rechnungshofes genannt) und ähnliche aktenkundige weitere Bezeichnungen für diese Fraktion im Gemeinderat (wie zB XXXX ) - ist keine in Österreich registrierte politische Partei; und i) besaß für die Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt der inkriminierten sieben Inseratenschaltungen zur XXXX (am XXXX ), im Zeitpunkt der Mitteilung des Rechnungshofes an die belangte Behörde am XXXX , als auch im Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides am XXXX , und ii) besitzt gleichermaßen in Hinblick auf die Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine eigene Rechtspersönlichkeit zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung des BVwG.
4.5. Kontoinhaber jenes Kontos, i) auf das nach § 20a XXXX von der Stadt XXXX an die Fraktion der XXXX im Gemeinderat der Stadt XXXX die Fraktionsförderung überwiesen wird, und ii) von dem aus die inkriminierten Inserate bezahlt wurden, kann mangels Rechtspersönlichkeit der genannten Fraktion als auch der „ XXXX Stadt XXXX “ keiner der beiden sein. Höchstwahrscheinlich ist Kontoinhaber dieses Kontos die erwähnte XXXX der XXXX , die XXXX .
4.6. Die unterlassene Ausweisung der Bezahlung der inkriminierten Inserate beruht, sofern überhaupt der Spendenbegriff des § 2 Abs 5 PartG erfüllt sein sollte, auf einer zumindest unvollständigen Auskunft oder Angabe der politischen Partei XXXX mit eigener Rechtspersönlichkeit gegenüber der Rechtsmittelwerberin als Bundespartei.
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in die Mitteilung des Rechnungshofes, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde sowie die vorliegenden Beweismittel und Schriftsätze, zudem wurde eine Beschwerdeverhandlung abgeführt.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
2. Die behördlichen Feststellungen zu den angefochtenen Spruchpunkten I.1. und I.2. konnten auch dieser Entscheidung als maßgeblich zugrunde gelegt werden, weil die Beschwerdeführerin in der abgeführten Verhandlung i) den durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt zu Spruchpunkt I.1. als richtig zugestand (es gehe bei ihrer Beschwerde zu diesem Spruchpunkt rein um eine Rechtsfrage), sowie ii) den bescheidmäßigen Sachstand zum in Beschwer gezogenen Spruchpunkt I.2. als lediglich ergänzungsbedürftig determinierte, diesen jedoch (soweit er sich unter der Überschrift „Feststellungen“ im angefochtenen Bescheid befindet; somit abseits allenfalls dislozierter Feststellungen) als inhaltlich richtig erachtete.
a) Zur Europawahl XXXX :
(Zum angefochtenen Spruchpunkt I.1. des Bescheides)
3. Zur Europawahl XXXX wird Nachstehendes ergänzend beweisgewürdigt:
3.1. Die getroffenen Feststellungen zur XXXX geben die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides (vgl S 19, Rz 5.1.7.) wortwörtlich wieder, die vom BVwG als inhaltlich richtig befunden wurden, und von der Beschwerde ungerügt blieben.
3.2. Das abgebildete Inserat als auch die vier Datumsangaben der Veröffentlichung wurde aus der Mitteilung des Rechnungshofes vom XXXX entnommen und sind somit bereits aktenkundig. Die zu diesen getroffenen beschreibenden Feststellungen decken sich mit dem abgebildeten Inserat.
3.3. Dass der mit diesem Inserat beworbene österreichische Politiker zum Zeitpunkt der Schaltung der vier identen Inserate als auch am Tag der Europawahl XXXX in Österreich bereits Mitglieds des Europäischen Parlaments war, ist notorisch und gerichtsbekannt, und deckt sich überdies gleichermaßen mit dem diesbezüglichen Hinweis „MdEP“ auf dem Inserat.
3.4. Die Feststellung, wonach der auf dem dargestellten Inserat abgebildete österreichische Politiker bei der Europawahl XXXX in Österreich auf den zu verwendenden Stimmzetteln nicht – rechtsgültig – gewählt werden konnte, ohne zugleich auch der XXXX bei dieser Europawahl die Stimme zu geben, beruht auf dem hg Wissen, und deckt sich auch mit den diesbezüglichen Ausführungen eines (der beiden) Geschäftsführer von XXXX in der Beschwerdeverhandlung. So konnte der betroffene Politiker ad personam nur im Wege einer Vorzugsstimme gewählt werden. Dies kann rechtsgültig entweder in der Form erfolgen, dass i) ein Kreuz bei der Partei XXXX gesetzt und zugleich der Name des Politikers handschriftlich als Vorzugsstimme hinzugefügt wird, oder aber ii) nur der Name des betroffenen Politikers als Vorzugsstimme handschriftlich vermerkt, jedoch die Partei XXXX nicht angekreuzt wird; im letzteren Fall wird die rechtsgültige Vorzugsstimme für den genannten Politiker jedoch automatisch auch als Wahl der Partei XXXX gewertet und die abgegebene Stimme dieser „zugeschlagen“.
b) Zur XXXX Gemeinderatswahl XXXX :
(Zum angefochtenen Spruchpunkt I.2. des Bescheides)
4. Zur XXXX Gemeinderatswahl XXXX wird Nachstehendes ergänzend beweisgewürdigt:
4.1. Die Feststellung, dass die XXXX beim BMI seit XXXX als politische Partei registriert ist, ergibt sich aus dem eingeholten zugehörigen Parteienregisterauszug (hg OZ 10) und der zugehörigen Gesamtabfrage (OZ 9). Dass es sich bei dieser um die XXXX der XXXX handelt, erschließt sich zweifelsfrei aus den beim BMI eingeholten aktuellen Bundessatzungen idF des 34. Ordentlichen Bundesparteitags (OZ 11; vgl dort nur § 1 Abs 2) als auch vorgelegten früheren Version dieser Satzungen idF des 33. Ordentlichen Bundesparteitags (OZ 17; vgl dort wiederum § 1 Abs 2).
4.2. Dass die XXXX eigene Rechtspersönlichkeit in allen festgestellten Zeitpunkten besaß und aktuell besitzt, wird bereits zunächst durch den Umstand indiziert, dass diese bereits seit XXXX beim BMI als politische Partei registriert ist. Eine allfällige Subsumption unter die Rsp des OGH, wonach Parteien, die zur Zeit der Erlassung des Parteiengesetzes 1975, BGBl Nr 404/1975, bereits als solche teils als Vereine oder in einer Art Rechtsform sui generis bestanden und ihnen als auch ihren Unterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit der Oberste Gerichtshof auf Grund ihrer Mitwirkung bei der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945 (StGBl 1945/1) die Rechtspersönlichkeit zubilligte (OGH vom 29.11.1990, 8 Ob 605/90 = SZ 63/216), die bis heute fortbesteht, ist aus nachstehendem Grunde nicht nötig:
Es genügt bereits ein Blick in die nach § 1 Abs 4 PartG hinterlegten Satzungen der „Bundespartei der XXXX “ in den erwähnten Fassungen: nach deren § 1 Abs 3 können in den Bundesländern finanziell und organisatorisch unabhängige Landesparteien sowie sonstiger Gliederungen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, nach Maßgabe dieser Satzungen errichtet werden, wobei eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für Landesparteien nicht besteht; eine allfällige Haftung (hier e contrario ein Haftungsausschluss) setzt allerdings eigene Rechtspersönlichkeit der Bundespartei voraus. Zumal auch die Bestimmung zur Vertretung der Partei nach Außen (vgl § 26 der Satzungen) eine eigene Rechtspersönlichkeit voraussetzt. XXXX kam und kommt in den genannten Zeitpunkten bereits auf Grund ihrer (Bundes-)Satzung eigene Rechtspersönlichkeit zu. Im Übrigen gehen auch die Parteien dieses Beschwerdeverfahrens einheitlich von einer Rechtspersönlichkeit der Bundespartei der XXXX aus.
Dass die betroffene Landespartei von der Bundespartei in finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig ist, erschließt sich bereits aus § 1 Abs 3, aber auch aus § 17 Abs 3 und § 22 Abs 3 der Bundessatzungen (in den vorliegenden Fassungen).
4.3. Die Feststellung, dass die XXXX beim BMI seit XXXX als politische Partei registriert ist, ergibt sich aus dem eingeholten zugehörigen Parteienregisterauszug (hg OZ 12) und der zugehörigen Gesamtabfrage (OZ 9). Dass es sich bei dieser um die XXXX der XXXX des genannten Bundeslandes handelt, erschließt sich zweifelsfrei aus den beim BMI eingeholten aktuellen Satzungen idF des 31. Ordentlichen Landesparteitags (OZ 13; vgl dort nur § 1 Abs 2) als auch vorgelegten früheren Version dieser Satzungen idF des 29. Ordentlichen Landesparteitags (OZ 17; vgl dort wiederum § 1 Abs 2).
4.4. Zur festgestellten eigenen Rechtspersönlichkeit der genannten Landespartei:
Wie ausgeführt, legt § 1 Abs 3 der Bundessatzungen (und dies in allen vorliegenden Fassungen) fest, dass in den Bundesländern finanziell und organisatorisch unabhängige Landesparteien sowie sonstiger Gliederungen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, nach Maßgabe dieser Satzungen errichtet werden können. In diesem Zusammenhang bestimmt § 22 der Bundessatzungen: [Unterstreichungen BVwG]
„§ 22 Landesparteien und Untergliederungen
(1) Für die Landesparteien und Untergliederungen, das sind die Bezirksorganisationen, die Ortsgruppen (Stützpunkte) und sonstigen Untergliederungen, gelten die Bestimmungen dieser Satzungen sinngemäß.
(2) Landesparteien können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit den Bundessatzungen sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Bundesparteileitung.
(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Gesamtpartei XXXX und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse und Weisungen gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei.
(4) Die Satzungen von Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.“
Die Bundessatzungen erlauben somit nach § 22 Abs 2, dass sich Landesparteien eine Satzung mit eigener Rechtspersönlichkeit geben, allerdings müssen nach dessen Abs 4 leg cit diese Satzungen einer Landespartei mit Rechtspersönlichkeit den Inhalt des Abs 3 leg cit enthalten.
In den Satzungen der erwähnten Landespartei (in allen vorliegenden Fassungen) ist § 22 Abs 3 der Bundessatzungen inhaltlich spiegelbildlich wiedergegeben, sodass dies bereits indiziert, dass Satzungen einer Landespartei mit eigener Rechtspersönlichkeit vorliegen. Da diese Landessatzungen in § 1 Abs 5 (in allen zitierten Fassungen) eine eigene vermögensrechtliche Haftung der Landespartei für die Bundespartei ausschließt (arg: Haftung setzt Rechtspersönlichkeit voraus), sowie in deren § 25 (in allen erwähnten Fassungen) die Vertretung nach außen regelt, ergibt sich bereits aus diesen Bestimmungen die eigene Rechtspersönlichkeit der genannten Landespartei, und dies in Übereinstimmung mit den Bundessatzungen, wie zuvor ausgeführt. Im Übrigen stützt sich gerade die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin auch auf die vorhandene eigene Rechtspersönlichkeit der genannten Landespartei, und ist diesem Umstand die belangte Behörde im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten. Damit konnte festgestellt werden, dass die erwähnte Landespartei in allen festgestellten Zeitpunkten eigene Rechtspersönlichkeit besaß bzw besitzt.
4.5. Dass es auf der Ebene der Stadt XXXX keine eigene beim BMI registrierte politische Partei der XXXX gibt, und auch die Fraktion der XXXX im XXXX Gemeinderat keine beim BMI registrierte politische Partei ist, ergibt sich bereits aus der Gesamtabfrage aller beim BMI registrierten Parteien (vgl OZ 9).
Dass die XXXX eine unselbstständige Einheit der betroffenen Landespartei („Untergliederung“ der genannten Landespartei) ist und ihr keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ergibt sich bereits aus § 2 Abs 3 iVm § 9 Z 9 iVm § 13 Abs 1 lit f der zitierten Landessatzungen (in allen vorliegenden Fassungen). Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht dazu in eigene Ermittlungen eingetreten (vgl OZ 14 und die Beschwerdeverhandlung), und bestätigte die Rechtsmittelwerberin die Ermittlungen des BVwG dahingehend, dass es sich bei der zitierten Stadtpartei um keine selbstständige Partei, sondern eine unselbständige Einheit der genannten Landespartei handelt, und jener auch keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl OZ 17 als auch die Niederschrift der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung).
4.6. Zur Feststellung der fehlenden Rechtspersönlichkeit der betroffenen Fraktion im XXXX Gemeinderat ist zunächst auf die XXXX (zur Veröffentlichung der inkriminierten Inserate), als auch auf die XXXX (zum Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides), hinzuweisen. Aus beiden Gemeindeordnungen ist eine Rechtspersönlichkeit der Fraktionen im Gemeinderat nicht abzuleiten. Gleichermaßen kann aus dem XXXX (zum Zeitpunkt der Inseratenveröffentlichung) und idF XXXX (zum Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides) eine Rechtspersönlichkeit der betroffenen Fraktion im Gemeinderat der Stadt XXXX nicht abgeleitet werden. Hinzutreten die diesbezüglichen Ermittlungen des BVwG (vgl OZ 14 und die Beschwerdeverhandlung), bestätigte doch die Rechtsmittelwerberin, dass es sich bei der zitierten Fraktion um keine selbstständige Partei noch eine Rechtspersönlichkeit handelt, zumal in der Beschwerdeverhandlung einer der beiden Geschäftsführer der Bundespartei durchgängig anwesend war. Damit war für die Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Rechtspersönlichkeit der betroffenen Fraktion zu verneinen.
4.7. Kontoinhaberschaft setzt wie notorisch und auch gerichtsbekannt Rechtspersönlichkeit voraus. Mangels Rechtspersönlichkeit der betroffenen Fraktion als auch erwähnten „Stadtpartei“ (die keine eigene Partei ist; siehe zuvor) können beide in rechtlicher Hinsicht nicht der Kontoinhaber des Kontos - auf das die Fraktionsförderung ausgeschüttet wird, und von dem die Schaltung der inkriminierten Inserate bezahlt wurden - sein. Vielmehr müsste zwangsläufig Kontoinhaber dieses Kontos die gegenständliche Landespartei mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. In diesem Sinne stellte der Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin im Beisein eines der beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch außer Streit: „RV: Ich stelle außer Streit, dass Kontoinhaber des genannten Kontos zwangsläufig XXXX sein muss.“ Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass „höchstwahrscheinlich“ die betroffene Landespartei mit eigener Rechtspersönlichkeit der Kontoinhaber ist. Weitere Erhebungen zur Kontoinhaberschaft unter Einbindung der erwähnten Landespartei konnten unterbleiben, weil schon auf dem Boden der bisherigen Feststellungen eindeutig geklärt ist, dass die Beschwerdeführerin als Bundespartei nicht der richtige Adressat dieses Spruchpunktes ist.
4.8. Der verfahrensgegenständlichen Mitteilung des Rechnungshofes sind keine weiteren Mitteilungen zur XXXX Gemeinderatswahl XXXX zu entnehmen, was den Schluss zulässt, dass die betroffene Landespartei andere in diesem Zusammenhang auszuweisenden Spenden sehr wohl der Bundespartei bekannt gab, und diese sodann in den Bericht an den Rechnungshof einflossen. Dies deckt sich auch mit der Angabe der Beschwerdeführerin, dass (im Falle der unrichtigen Annahme einer Spende) die Landespartei verpflichtet gewesen wäre, über diesen Umstand in jeden Fall der Bundespartei Auskunft zu geben und auch in den Rechenschaftsbericht der Landespartei aufzunehmen, damit die Bundespartei wiederum im Rahmen der Erstellung des eigenen Rechenschaftsberichts darauf Bedacht nehmen hätte können (vgl Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin vom 04.10.2024, S 4; hg OZ 17). Dementsprechend konnte festgestellt werden, dass, sofern der Spendenbegriff überhaupt erfüllt sein sollte, die mangelnde Ausweisung auf einer diesbezüglichen fehlenden Information der Landespartei an die Bundespartei beruht.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 11 Abs 8 PartG ist vorliegend Senatszuständigkeit gegeben.
3. Die §§ 2, 6, 10 und 14 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien 2012 (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I Nr 56/2012 idF BGBl I Nr 31/2019, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet
5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
a. einer politischen Partei oder
b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder
c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder
f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,
ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
„Spenden
§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.
(2) bis (3) (…)
(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro Anm 1
übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
(5) bis (10) (…)“
„Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen
§ 10. (1) bis (6) (…)
(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
8. (…)“ [Unterstreichung BVwG]
„6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Valorisierungsregel
§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
(2) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich die in § 4 und § 6 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 angeführten Beträge jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“
4. Der § 11 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien 2012 (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I Nr 56/2012 idF BGBl I Nr 125/2022, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
„Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
§ 11. (1) bis (7) (…)
(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.
(9) (…)“ [Unterstreichung BVwG]
3.2. Zur Europawahl XXXX : (Zum hg Spruchpunkt A) I. bzw behördlichen Spruchpunkt I.1.)
5.1. Die belangte Behörde legt in ihrer Bescheidbegründung zunächst dar, dass unter den Spendenbegriff des § 2 Z 5 ParteiG auch Sachleistungen (wie Inserate) fallen, bei denen als „erlangter Betrag“ im Sinne von § 10 Abs 7 leg cit der vom Spendenempfänger erlangte geldwerte Vorteil zu verstehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese rechtliche grundsätzliche Einordnung, wurde das von dritter Seite bezahlte „Schalten“ von Inseraten zugunsten einer in Österreich registrierten politischen Partei sowie anderweitige Sachleistungen an solche bereits mehrfach von BVwG und VwGH als Spende iSd ParteiG 2012 gewertet (vgl zB VwGH 20.12.2023, Ro 2023/03/0029 [BVwG 09.05.2023, W194 2236916-1]; VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0002 [BVwG 10.09.2020, W194 2229146-1]; VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025 [BVwG 06.08.2021, W194 2233940-1].
5.2. Im nächsten Schritt erläutert die belangte Behörde, dass der Rechnungshof in seiner Mitteilung darauf hinweist, dass vorliegender Sachverhalt gegebenenfalls unter die auf ausländische spenderbezogene Verbotsnorm des § 6 Abs 6 Z 6 PartG 2012 oder aber „nur“ unter die Regelung über die Ausweispflicht nach § 6 Abs 4 PartG [wiewohl der Rechnungshof hier irrtümlich den Abs 5 zitiere] fallen könnte, um anschließend den gegebenen Sachstand unter beide Bestimmungen zu subsumieren:
5.3. Zur Frage einer ausländischen Spende:
5.3.1. Hier führt die belangte Behörde nach Darstellung des Telos des § 6 Abs 6 Z 6 PartG 2012 unter Rückgriff auf § 25 Abs 2 Z 3 lit c des deutschen Parteiengesetzes in rechtlicher Hinsicht begründend aus wie folgt:
„5.1.7. Bei der XXXX , die die in Streit stehenden Inserate finanziert hat, handelt es sich um eine Fraktion im Europäischen Parlament, die seit XXXX existiert und bis zur Europawahl XXXX bestanden hat. Ihr gehörten zu diesem Zeitpunkt XXXX Mitglieder aus XXXX Ländern an, darunter die XXXX Abgeordneten der XXXX zum Europäischen Parlament. Die Bildung dieser Fraktion erfolgte durch die XXXX , die ihrerseits XXXX als europäische politische Partei gegründet wurde. Die Rechtsgrundlage solcher Parteien bildet die Verordnung Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014, ABl 2014, L 317. Europäische politische Parteien besitzen gemäß Art. 12 dieser VO „europäische Rechtspersönlichkeit“. Im Übrigen regelt diese VO (unter anderem) im Detail, unter welchen Bedingungen eine solche Partei eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in Anspruch nehmen kann (Art. 17 ff), welche Regeln sie bei der Entgegennahme von Spenden und Zuwendungen einzuhalten haben (Art. 20) und inwieweit die erhaltenen Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfes im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament verwendet werden dürfen (Art 21). Diese Vorschriften werden durch eingehende Kontroll- und Sanktionsregelungen ergänzt.
Der UPTS schließt daraus, dass die Verbotsnorm des § 6 Abs. 6 Z 6 PartG für diesen Fall nicht einschlägig ist. Es geht im vorliegenden Fall um eine Finanzierung, die zwar einen Auslandsbezug hat, hinter der jedoch ein Rechtsgebilde eigener Art steht, nämlich eine politische Partei mit europäischer Rechtspersönlichkeit, die überdies bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Inanspruchnahme und Verwendung von Finanzmitteln detaillierten, sanktionsbewehrten Vorschriften unterliegt, welche eine vollständige Transparenz gewährleisten.“
5.3.2. Die belangte Behörde hat mit dieser Begründung sehr akkurat und nachvollziehbar dargelegt, wieso § 6 Abs 6 Z 6 PartG hier nicht einschlägig ist. Der erkennende Senat hat diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen, und schließt sich diesen vollinhaltlich, insbesondere im Lichte des Art 21 der zitierten Verordnung, an; zumal sich auch die Beschwerde gegen diese Einschätzung nicht wendet. Eine Klassifikation als Spende einer ausländischen juristischen Person scheidet aus den angeführten Gründen aus.
5.4. Zur Frage einer unterbliebenen Ausweisung einer erhaltenen (Sach-)Spende:
5.4.1. Hier führt die belangte Behörde zunächst Nachstehendes aus.
„Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses [gemeint zur Frage einer Spende aus dem Ausland] wäre allerdings die XXXX gemäß § 6 Abs. 4 des Parteiengesetzes verpflichtet gewesen, die verfahrensgegenständlichen Spenden, die den Zeitraum XXXX betreffen und den zu dieser Zeit gesetzlich festgelegten Gesamtbetrag in der Höhe von XXXX im Kalenderjahr überstiegen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht des Jahres XXXX auszuweisen. Dieser vorgeschriebene Ausweis im Rechenschaftsbericht ist unterblieben.“
In weiterer Folge setzt sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren vorgebrachten Argumenten auseinander.
5.4.2. Dem hält die Beschwerdeführerin aufs Wesentlichste zusammengefasst Nachstehendes entgegen:
Die belangte Behörde unterliege einer falschen Rechtsansicht; richtig sei vielmehr, dass die verfahrensgegenständlichen Inserate nicht als Sachleistung unter den Spendenbegriff des § 2 Z 5 PartG zu subsumieren sei. Es greife zu kurz, eine Spende bereits dann als gegeben anzusehen, wenn eine Sachleistung, die ganz allgemein auch im Interesse der XXXX gelegen sei, ohne entsprechende Gegenleistung gewährt worden sei. Abgesehen davon könne aus dem bloßen Hinweis auf den Wahlwerber und die XXXX nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der XXXX doch ein gewisser Werbewert zugekommen sei.
Da die XXXX mit ihren „Schaltungen“ ihr Fraktionsmitglied und nicht die XXXX zu bewerben gesucht habe, mangle es an einem für den Begriff der „Spende" iSd § 2 Abs 5 PartG notwendigen Tatbestandselement der willentlichen Zuwendung einer Leistung. Der bloße Hinweis auf Tatsachen, hier der Parteizugehörigkeit, reiche nicht aus, um eine willentlichen Zuwendung einer Leistung annehmen zu können.
Hinzukomme, dass eine Zuwendung tatsächlich erlangt werden müsse, um als Parteispende qualifiziert werden zu können. Demnach sei - als ungeschriebenes Tatbestandselement - zu verlangen, dass die „Spende" in den Verfügungsbereich der politischen Partei gelangt sei, dh diese rechtlich und tatsächlich auf die „Spende" „zugreifen" (über diese verfügen) und über deren Einsatz und Verwendung bestimmen kann (mHa Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien, 2. Aufl, Rz 15 zu § 2; vgl BVerwG 9.9.2020, W271 2230242-1/24E). Die XXXX habe über den Einsatz und die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Sachleistung nicht verfügen, weshalb auch unter diesem Aspekt keine Spende" iSd § 2 Abs 5 PartG vorliegen können.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Wahlkampfaktivitäten einer von der politischen Partei rechtlich und organisatorisch getrennten Organisation zu verweisen (BVwG 09.09.2020, W271 2230242-1).
5.4.3. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
5.4.3.1. Dass die Schaltung dieser vier identen Inserate im XXXX eingedenk des Datums des Wahltags (Sonntag, XXXX ) in Zusammenhang mit der Europawahl XXXX standen, wird von den Parteien vorausgesetzt und nicht bestritten.
5.4.3.2. Allerdings analysieren beide Parteien im Zusammenhang mit der Frage des unterlassenen Ausweises einer Sachspende nicht (mehr) den Inhalt des Art 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäische politische Stiftungen (ABl L 317 vom 4.11.2014, S 1).
Art 21 der VO Nr 1141/2014 lautet wortwörtlich wie folgt: [Unterstreichungen BVwG]
„Artikel 21
Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 können die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, zur Finanzierung ihres Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen sie oder ihre Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d teilnehmen müssen, verwendet werden.
Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (2) wird die Finanzierung und die mögliche Beschränkung von Wahlausgaben für alle politischen Parteien, Kandidaten und Dritte für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zusätzlich zu ihrer Teilnahme an den Wahlen, in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.
(2) Ausgaben in Verbindung mit den in Absatz 1 erwähnten Wahlkämpfen sind von den europäischen politischen Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche auszuweisen.“
Aus Art 21 Abs 1 der dargestellten Verordnung ergibt sich zunächst, dass die XXXX , wie festgestellt als politische Partei des Europäischen Parlaments, die Finanzmittel, die sie aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten hatte, zur Finanzierung ihres Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament XXXX verwenden durfte. Diese Ausgaben waren von der XXXX gemäß Art 21 Abs 2 der zitierten VO in ihrem zugehörigen Jahresabschluss eindeutig als solche auszuweisen; weswegen bereits auf Europäischer Ebene hinsichtlich der XXXX als Europäische Partei eine verbindliche Vorschrift zur Transparenz ihrer Wahlkampfausgaben iZm der Europawahl XXXX gibt.
5.4.3.3. Bei diesem Ergebnis darf allerdings nicht Art 21 Abs 1 Unterabsatz 2 der erwähnten Verordnung übersehen werden: Dieser bestimmt schon seiner Textierung nach zweifelsfrei und auf Grund der Verordnungsqualität auch verbindlich, dass die Finanzierung und die mögliche Beschränkung von Wahlausgaben für alle politischen Parteien, Kandidaten und Dritte für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt wird; was in Österreich durch das PartG 2012 erfolgt.
Das PartG 2012 ist daher schon deshalb auf die Finanzierung und Wahlausgaben im Zusammenhang mit einer Europawahl anzuwenden, was auch durch § 4 Abs 1 PartG 2012 nochmals auf nationaler Ebene ausdrücklich bestätigt wird, spricht doch diese Bestimmung mit der Überschrift „Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben“ vom „Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament“. Ferner dient gerade auch § 6 PartG 2012 der Nachvollziehbarkeit der Finanzierung der politischen Parteien, hier durch Spenden. Vor diesem Hintergrund ist § 6 Abs 4 PartG 2012 jedenfalls - grundsätzlich - auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
5.4.3.4. Wie festgestellt hat die Europäische Partei XXXX mit den inkriminierten von ihr bezahlten Werbungen eines ihrer Mitglieder (den damals bereits Mitglied des Europäischen Parlamentes seienden auf den Inseraten dargestellten österreichischen Politiker) im Zusammenhang mit der Europawahl XXXX beworben [sie selbst XXXX ist nicht bei der Europawahl XXXX in Österreich angetreten und konnte auch nicht in Österreich gewählt werden]. Der abgebildete Politiker konnte ad personam - also im Wege einer Vorzugsstimme – (wie dargestellt) nicht rechtsgültig gewählt werden, ohne dass zugleich der XXXX die Stimme des Wählers „zugeschlagen“ wurde. Damit besteht aber ein – wie die Bescheidbegründung bereits ausführt – untrennbarer Zusammenhang der Werbung für den dargestellten Politiker und der mit diesem zugleich zu wählenden Partei XXXX . Dieser Zusammenhang wird auch dadurch verdeutlicht (und dem Wähler offengelegt!), dass der dargestellte Politiker als „MdEP“ beworben und zugleich nach dessen Namen in Klammern die XXXX angeführt wurde.
Dass die XXXX nicht mit einem ihrer Logos/Embleme abgebildet oder mit kompletten Parteinamen auf den Inseraten ausgeschrieben worden war, ändert an diesem untrennbaren Zusammenhang – der jedoch auch auf dem Inserat durch das Begriffspaar „MdEP“ und XXXX vor und nach dem Namen des betroffenen Politikers visuell eindeutig dargestellt wurde – nichts.
Durch die Werbung für ein zu Europawahl XXXX antretendes Mitglied des Europäischen Parlaments und (zugleich) der XXXX , wie es das Inserat ja auch richtig wiedergibt, wurde jedenfalls für den Politiker und seine österreichische Partei (gemeinsam) Wahlwerbung gemacht, konnte doch der angesprochene Politiker ohne seine zugehörige einzelstaatliche Partei gar nicht bei der Europawahl XXXX gewählt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist nicht einsichtig, wieso die vier geschalteten Inserate nicht zwangsläufig der XXXX als Wahlwerbung zugutegekommen sein sollen.
5.4.3.5. Da es sich bei der Schaltung von Inseraten auf dem Boden der Rechtsprechung, wie eingangs ausgeführt, grundsätzlich um Sachspenden handelt, diese von der Europäischen Partei XXXX und somit einer juristischen Person bezahlt wurden, damit zwangsläufig in einem untrennbaren Zusammenhang stehend der XXXX Wahlwerbung zugutekam, und eine Gegenleistung nicht einmal behauptet wurde, ist der Begriff einer „Spende“ iSv § 2 Z 5 PartG 2012 jedenfalls erfüllt.
5.4.3.6. Hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführerin, die Wahlwerbung als Zuwendung hätte ihr in der Form auch tatsächlich zukommen müssen, dass sie darüber verfügungsberechtigt gewesen wäre, ist ihr die zwischenzeitig ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es nicht darauf ankommt, „ob die revisionswerbende Partei vor der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen „Inserate“ davon gewusst hat, davon hätte wissen können oder ob sie die Veröffentlichung hätte verhindern können, noch darauf, ob die revisionswerbende Partei rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen hat oder überhaupt hätte unternehmen können. Der der Verhängung der Geldbuße zugrundeliegende Vorwurf betrifft nämlich nicht den Umstand der Veröffentlichung (und die „Annahme“ dieser Spende durch die revisionswerbende Partei), sondern die unterlassene Ausweisung der durch die Veröffentlichungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht.“ (Vgl VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025-4).
5.4.3.7. Der Marktwert dieser vier Inserate wurde von der belangten Behörde auf Basis von Angaben der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren mit XXXX pro Inserat, also in Summe für alle vier Inseraten mit XXXX , angesetzt, was in der Beschwerde unwidersprochen blieb, vielmehr stellte diese in der Beschwerdeverhandlung die Feststellungen des angefochtenen Bescheids zum angefochtenen Spruchpunkt I.1. außer Streit.
Damit übersteigt der festgestellte gemeinsame Marktwert der vier Inserate die Höhe der zulässigen (nach § 14 PartG valorisierten) Jahressumme für Spenden des damaligen § 6 Abs 4 PartG 2012 im Jahr XXXX (damals: XXXX im Kalenderjahr), bei der die Spenden nicht auszuweisen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hätte somit die inkriminierten Sachspenden nach § 6 Abs 4 PartG 2012 unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders (hier der XXXX ) ausweisen müssen, was unterblieb.
5.4.3.8. Dementsprechend hat die belangte Behörde richtigweise über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße nach § 10 Abs 7 PartG verhängt, und zwar genau in der Höhe des erlangten Betrages (Marktwert: XXXX ), und damit die Mindestgeldbuße, weil es bis zur damaligen Entscheidung der belangten Behörde eine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall noch nicht gab. Die Höhe der (einfach) verhängten Geldbuße wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, sondern beschränkte sich die Beschwerde auf die Bekämpfung der Geldbuße dem Grunde nach. Schon deshalb ist das Bundesverwaltungsgericht an diese (einfache) Höhe im Falle der Bejahung dem Grunde nach (wie gegeben) gebunden. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Überlegung der belangten Behörde zur Angemessenheit einer „einfachen“ Geldbuße aus den soeben dargestellten Grunde. Es bleibt somit bei der ausgesprochenen Höhe der behördlich verhängten Geldbuße.
5.5. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I.1. war daher ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 2 Z 5, § 6 Abs 4, § 10 Abs 7 PartG 2012 (in der damaligen Fassung BGBl I Nr. 31/2019) u § 11 Abs 8 PartG 2012 (idgF BGBl I Nr 125/2022) iVm Art 21 der VO (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur XXXX Gemeinderatswahl XXXX : (Zum hg Spruchpunkt A) II. bzw behördlichen Spruchpunkt I.2.)
6.1. Die Beschwerde bringt zu diesem angefochtenen Spruchpunkt aufs Wesentliche zusammengefasst zunächst vor, dass die Rechtsmittelwerberin für diesen Spruchpunkt der unrichtige Bescheidadressat sei. Denn die inkriminierten Inserate würden neben dem Bürgermeisterkandidaten der Gemeinderatsfraktion auf die XXXX verweisen. Aus diesem Grunde habe die belangte Behörde eine Spende zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen. Die XXXX sei jedoch Teil der XXXX , welche eigene Rechtspersönlichkeit besitze und selbst wiederum eine Gliederung der Rechtsmittelwerberin sei. Sofern ein Verstoß gegen § 6 Abs 4 Parteiengesetz bejaht werde, sei die betroffene Landespartei anzuhören und im Lichte des damals geltenden § 10 Abs 7 Parteiengesetz gegebenenfalls über diese eine Geldbuße zu verhängen gewesen.
6.2. Die belangte Behörde hält diesem Vorbringen (in ihrem Beschwerdevorlageschreiben) entgegen, dass die Rechtsmittelwerberin im Administrativverfahren konsequent ausschließlich die Auffassung vertreten habe, dass Gemeinderatsfraktionen keine vom Spendenempfänger verschiedene juristische Personen seien, sodass gar keine gemäß § 6 Abs 4 PartG auszuweisende Spende im Sinne von § 2 Z 5 PartG vorliege. Erstmals in der Beschwerde bringe die Rechtsmittelwerberin nun vor, dass der Verstoß gegen § 6 Abs 4 PartG aus einem Verstoß der Landespartei XXXX resultiere und die Geldbuße daher über die Landespartei XXXX zu verhängen gewesen wäre.
6.3. Dem hält die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210, entgegen, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot bestehe, sodass sie berechtigt sei, den gegebenen unrichtigen Bescheidadressaten ins Treffen zu führen.
6.4. Zunächst ist beiden Parteien Recht zu geben, einerseits wirft die Rechtsmittelwerberin die Frage eines unrichtigen Bescheidadressaten erstmals im Beschwerdeverfahren auf, andererseits besteht weder nach dem VwGVG noch im PartG ein Neuerungsverbot, sodass die Frage des richtigen Bescheidadressaten vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen ist:
6.5. Wie festgestellt sind sowohl die Bundespartei als auch die Landespartei beim BMI registrierte politische Parteien mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit; wobei die Landespartei in finanzieller und organisatorischer Hinsicht von der Bundespartei unabhängig ist. All dies trifft in zeitlicher Hinsicht, wie dargestellt, sowohl auf den Zeitpunkt der inkriminierten sieben Inseratenschaltungen zur XXXX , auf den Zeitpunkt der Mitteilung des Rechnungshofes an die belangte Behörde, als auch auf den Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides, und ii) gleichermaßen auf den Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung des BVwG zu.
Hingegen waren und sind die XXXX und die Gemeinderatsfraktion der XXXX im Gemeinderat der Stadt XXXX in allen soeben genannten Zeitpunkten weder als eigene politische Partei beim BMI registriert noch verfügten sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit in diesen Zeitpunkten. Vielmehr war bzw ist die XXXX eine Untergliederung der genannten Landespartei und als solche eine unselbständige Einheit der betroffenen Landespartei in allen genannten Zeitpunkten.
6.6. § 10 Abs 7 Satz PartG 2012, BGBl I Nr 56/2012 idF BGBl I Nr 31/2019, lautete wortwörtlich wie folgt: [Unterstreichung BVwG]
„Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.“
6.7. Unter der (noch nicht bestätigten) rechtlichen Annahme, dass tatsächlich eine Spende nach § 2 Z 5 PartG vorliegt, wäre, wie festgestellt, die unterbliebene Ausweisung dieser Spende nach § 6 Abs 4 im Bericht der Bundespartei an den Rechnungshof auf die korrespondierende unterlassene Aufnahme derselben in den Rechenschaftsbericht der Landespartei (und damit diesbezügliche unterbliebene Information an die Bundespartei) zurückzuführen. Da die Landespartei als eigene politische Partei, wie dargestellt, in allen hier relevanten Zeitpunkten eigene Rechtspersönlichkeit besaß, hätte somit die belangte Behörde die XXXX im Lichte des damaligen § 10 Abs 7 Satz PartG 2012, idF BGBl I Nr 31/2019, ihrem Verfahren beizuziehen und allenfalls über diese, jedoch nicht über die Rechtsmittelwerberin die mit dem angefochtenen Spruchpunkt I.2. ausgesprochene Geldbuße zu verhängen gehabt. Dieser angefochtene Spruchpunkt leidet somit, sofern überhaupt die Rechtsfrage einer erfolgten Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG 2012 zu bejahen sein sollte, an einem unrichtigen Bescheidadressaten.
6.8. Schon deshalb ist der angefochtene Spruchpunkt I.2. ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 2 Z 5, § 6 Abs 4 u § 10 Abs 7 zweiter Satz PartG 2012 (idF BGBl I Nr 31/2019) und § 11 Abs 8 PartG 2012 (idgF BGBl I Nr 125/2022) aufzuheben.
4. Zu Spruchpunkt B) Revision:
7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil es zur Rechtsfrage, inwieweit Zahlungen, die von Fraktionen im Europäischen Parlament für ihre einzelstaatlichen Mitglieder anlässlich einer Europawahl getätigt werden, den Vorgaben des PartG 2012 grundsätzlich unterliegen, und insbesondere nach § 6 Abs 4 PartG 2012 idF BGBl I Nr 39/2019 auszuweisen waren, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, soweit überblickbar, gibt.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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