Bundesverwaltungsgericht W228 2299819-1

W228 2299819-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W228 2299819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2299819.1.00

Spruch

W228 2299819-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 26.07.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 30.08.2024 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Parteien am 10.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 11).

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