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W272 2296491-1•Bundesverwaltungsgericht W272 2296491-1
W272 2296491-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024
Aufenthaltsberechtigung plus entschiedene Sache Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung
W272 2296491-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. – III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde zu Spruchpunkt IV wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.
III. Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren-Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern spätestens am XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Vater und die Mutter des BF für sich selbst und der BF vertreten durch seine Mutter am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Nachdem die Eltern des BF vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) am XXXX niederschriftlich einvernommen wurden, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zurückgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Polen für zulässig erklärt.
1.3. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben und der Bescheid vom XXXX behoben. In der Folge wurde das Verfahren des BF zugelassen.
1.4. Die Eltern des BF wurden am 05.04.2007 zu den Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BAA vom 16.04.2007, Zl. XXXX wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz im Familienverfahren stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zugrunde gelegt wurden die Angaben der Mutter, indem sie vorbrachte im Rahmen des Tschetschenienkrieges einem Widerstandskämpfer zur Flucht verholfen zu haben und dadurch die tschetschenischen Behörden ins Blickfeld geraten zu sein und mit Bedrohung und Verfolgung zur rechnen sein.
2. Statusaberkennungsverfahren:
2.1. Der BF wurde wiederholt straffällig:
•Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 12 zweiter fall, 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen in der Höhe zu je 4,00 € verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Zusätzlich wurde dem BF gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training beim Verein XXXX zu absolvieren und dem Gericht darüber vierteljährlich unaufgefordert zu berichten.
•Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der BF wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 87 Abs. 1, 15 StGB, zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 420 Tagessätzen zu je 7,00€ verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
•Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurden die bedingten Strafnachsichten zu Zl. XXXX und Zl. XXXX jeweils gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB widerrufen.
•Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der BF wegen der Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der jeweils mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX sowie vom XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete mit 07.11.2023 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein.
2.3. Am 21.05.2024 wurde der BF im Aberkennungsverfahren in der Justizanstalt XXXX durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente benötige. Zu seinem Leben in Österreich führte er aus, dass er damals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und seither nur in Österreich aufhältig gewesen sei. Er halte sich selbst für integriert. Er sei hier zur Schule gegangen, spreche gut Deutsch, habe ein dementsprechendes Umfeld und verhalte sich respektvoll gegenüber anderen Personen. Er habe eine tschetschenische Mentalität, gemischt mit einer Österreichischen. Er sei nicht verheiratet, habe aber zwei Kinder, er glaube die Kinder haben die österreichische Staatsbürgerschaft, auch in seiner Familie hätten schon viele die österreichische Staatsbürgerschaft, nur er nicht. Seine Mutter hätte auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Vor der Inhaftierung, hätten die Kinder und die Partnerin, bis die Kinder 3,5 Jahre alt gewesen wären, mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Töchter würden in etwa einmal im Monat in der Haft besuchen, seine Mutter komme auch etwa einmal im Monat. Die Kinder würden meistens von seiner Mutter begleitet werden, seien XXXX Jahre alt und Zwillinge. Er rufe die Kinder auch etwa fünfmal die Woche über das Haustelefon an. Sie seien diese Art der Kontaktpflege nicht gewohnt und würden diese Art des Kontaktes nur schwer ertragen, wenn sie ihn besuchen, würden sie auch gerne hier übernachten. In Österreich habe er weiters seine Eltern, Onkeln, Tanten, Cousins, zwei Schwestern und einen Bruder. Die Geschwister würden ihn nicht besuchen, weil die Anreise von XXXX zu weit sei. Zwischen ihm und einem in Österreich aufhältigen verwandten würden keine Abhängigkeitsverhältnisse bestehen, wenn er etwas brauche, frage er aber schon seine Mutter.
Der BF habe die Hauptschule bzw. neue Mittelschule positiv abgeschlossen. Zu dem Zeitpunkt hätte er schon neun Schuljahre absolviert. Er sei auch einmal in einem XXXX gewesen, das sei aber schon länger her. Befragt wie sein Alltag in Österreich vor seiner Inhaftierung ausgesehen hätte, antwortete der BF es sei alles perfekt bis zur ersten Verhandlung wegen Körperverletzung gegangen, nach der ersten Verhandlung hätten sie ihm den Führerschein abgenommen und dann sei ab XXXX alles bergab gegangen. Er habe den Führerschein verloren, deshalb hätte er auch die Arbeit aufgeben müssen, da bei dieser Arbeit ein Führerschein Voraussetzung gewesen sei. Der Führerschein sei ihm mehrmals abgenommen worden, immer nach Körperverletzungsdelikten. Er sei gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig, könne aber derzeit nichts bezahlen, wegen der Haft.
Auf Vorhalt seiner Verurteilungen gab der BF an, dass das so gepasst habe, es habe einiges in seinem Leben geändert, jetzt wisse er, wer zu ihm halte und die Haft hätte ihm mehr geholfen als geschadet. Er mache Gewalttherapie, er habe sich für eine Ausbildung angemeldet, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Er arbeite in der Haft Montag bis Freitag von XXXX bis XXXX Uhr. Befragt ob er im Gefängnis jemals Probleme irgendwelcher Art z.B. disziplinärer Natur gehabt hätte, führte der BF aus: „Nein, Gott sei Dank nicht, ich bin höflich gegenüber Beamten und auch den Mithäftlingen.“ Seine weitere Zukunft in Österreich stelle er sich so vor, dass er schon einen Plan habe. Ein Schulkollege von ihm hätte eine KFZ Werkstatt und er wolle bei ihm eine Lehre abschließen und arbeiten.
Bis XXXX habe der BF in Tschetschenien, in XXXX gelebt. Obwohl damals Krieg gewesen sei, habe er eine schöne Erinnerung an Tschetschenien, damals habe er nicht so viel mitbekommen. Er hätte mit den Eltern in einer Wohnung gelebt und sei dort auch, eingeschränkt durch den Krieg, zur Schule gegangen. Bis zur dritten Klasse sei er dort zur Schule gegangen. Befragt ob er in seinem Heimatland derzeit Angehörige habe, nannte der BF Onkeln, Cousins und Tanten. Die Großeltern seien gestorben. Eigentlich habe er viele Verwandte, alles was so dazugehöre. Sein Großvater hätte sechs Söhne gehabt und eine Tochter und alle hätten eine Familie. Er wisse nicht wo sich seine Verwandten in der Russischen Föderation derzeit aufhalten und habe keine Kontaktdaten. Der BF spreche Tschetschenisch, Russisch nur wenig und weit weniger als Deutsch.
Befragt warum er 2007 Asyl bekommen habe gab der BF an „Ich bekam wegen meinen Eltern den Status.“. Befragt was er glaube, was konkret passieren würde, wenn er nach Russland abgeschoben werde, führte der BF aus, dass er denke, dass er in die Ukraine in den Krieg müsste, sonst falle ihm nichts ein. Er könne sich nicht vorstellen, dort normal zu arbeiten, er müsste sich eingewöhnen, die Sprache neu lernen und eine Wohnung suchen. Weder er noch ein naher Angehöriger hätte sich jemals exilpolitisch engagiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er in die Ukraine in den Krieg müsste. Wegen der damaligen Situation bei der Ausreise fürchte er nichts. Zu einem möglichen Einreiseverbot führte der BF aus, dass er das nicht möchte, nach der Entlassung werde er unsichtbar sein, damit meine er, dass er nichts mehr anstellen werde.
2.4. Mit Bescheid vom 20.06.2024, Zahl XXXX , erkannte das BFA den mit Bescheid vom 16.04.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) vom 28.07.1951 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegenüber dem BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF in Tschetschenien, respektive der Russischen Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht sei. Im Entscheidungszeitpunkt könne insgesamt keine aktuelle Gefährdung in Tschetschenien, respektive der Russischen Föderation festgestellt werden. Fest stehe, dass er sich aufgrund des Wegfalls der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Seine Rückkehr nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation stelle keine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Er müsse im Falle seiner Rückkehr nicht am Kriegseinsatz in der Ukraine teilnehmen und ihm drohe keine Zwangsrekrutierung. Es sei dem BF möglich und zumutbar sich in Tschetschenien oder anderen Landesteilen niederzulassen und durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, habe weiters Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung und es seien zudem noch Verwandte des BF im Heimatland aufhältig.
Der BF stelle aufgrund der Chronologie seiner Straftaten sowie seines bisherigen Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei davon auszugehen, dass er seine kriminelle Energie auch in Zukunft verbreiten und auch nach seiner Haftentlassung strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Seine bisherigen Integrationsschritte sowie das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten würden durch seine massive Straffälligkeit erheblich relativiert werden. Eine ihn betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stelle zusammenfassend keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein gemäß Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar. Das Kindeswohl werde durch die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
2.5. Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit seinem Kindesalter in Österreich lebe und hier den größten Teil seines Lebens verbracht habe. Er habe in Österreich die Schule besucht, den Hauptschulabschluss gemacht, sei hier sozialisiert worden und spreche gutes Deutsch. Er habe ein enges Verhältnis zu seinen Eltern und seinen drei Geschwistern welche sich in Österreich befinden würden. Seine Mutter und die zwei jüngeren Geschwister hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Ein Bruder des BF habe eine XXXX und der BF sei eine wichtige Bezugsperson für ihn. Zudem habe der BF zwei Töchter, zu denen er eine sehr enge Beziehung habe und die ihn so oft wie möglich in der Haft besuchen würden. Sowohl die Mutter der Kinder als auch die Kinder hätten in Österreich den Asylstatus. Bis XXXX hätte der BF mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt, dann sei die Scheidung von der Mutter erfolgt. Auch zur Mutter der Kinder pflege der BF nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis. Er bereue seine Taten zutiefst und nehme seit XXXX in Haft an einer Therapie teil.
Die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt. Zudem leide der Bescheid auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. So hätte sie zwar festgestellt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren abgeleitet von seiner Mutter zuerkannt worden sei, jedoch seien keinerlei Ermittlungsschritte hinsichtlich des Nichtvorliegens der Asylgründe der Bezugsperson gesetzt worden. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, dass die belangte Behörde überhaupt Ermittlungsschritte bezüglich des Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände der Bezugsperson gesetzt hätte. Richtigerweise hätte die belangte Behörde Feststellungen, zum etwaigen Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson führten, treffen müssen. In der Russischen Föderation habe der BF keine Verwandten mehr und es stehe ihm dort keine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Der BF sei von seinem Herkunftsstaat entwurzelt und mit seinem Herkunftsstaat verbinde den BF lediglich noch das formale Band der Staatsbürgerschaft. Richtigerweise hätte die belangte Behörde das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens feststellen müssen. Zum Beweis dafür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter, der Schwester und der Ex-Frau des BF beantragt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre nicht im Sinne des Wohls seiner zwei Kinder. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt wäre, wäre von der Erlassung eines Einreisverbotes abzusehen gewesen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen.
Unter einem wurden mit der Beschwerde ein Fotokonvolut und eine Bestätigung Psychotherapie vom 16.07.2024 vorgelegt.
2.6. Die Beschwerdevorlage vom 25.07.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 29.07.2024 ein.
2.7. Mit Eingabe vom 27.11.2024 erfolgte eine Stellungnahme des BF, vertreten durch die BBU, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der BF bereits seit 14 Jahren legal und unbescholten in Österreich aufhältig gewesen sei und daher der alte Rückkehrentscheidungs-Verbotstatbestand nach § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG verwirklich sei. Der Verwaltungsgerichtshof weist insbesondere in seiner Judikatur zur genannten Bestimmung auf die Notwendigkeit einer gravierenden und schweren Straffälligkeit hin, um von einer Rückkehrmöglichkeit auszugehen. So nennt er zur Orientierung die § 53 Abs. 3 Z. 6, 7 und 8 FPG oder Delikte wie „grenzüberschreitenden Kokainschmuggel“ und „Vergewaltigung“. Der BF sei zwar vier Mal verurteilt worden jedoch erst einmal unbedingt und befindet sich das erste Mal in Haft. Seine Straftaten sind zwar eine absichtliche Körperverletzung, jedoch noch nicht als „besonders schwer“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen.
2.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der BF und seine Vertretung, sowie seine Mutter, seine Schwester und die Mutter seiner Kinder als Zeuginnen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm über Zoom an der Verhandlung teil.
2.9. Mit Eingabe vom 28.11.2024 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme vor, indem sie darlegte, dass BF vier Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei, wobei sich die kriminelle Energie gesteigert habe. Auch weise der BF in Haft eine mangelnde Führung auf. Ein positiver Gesinnungswandel könne nicht erkannt werden. Auch handle es sich beim BF nach Beurteilung der JA XXXX um eine äußerst rückfällige Person mit Aggressionsproblematik. Der BF sei zwar in der Verhandlung geständig gewesen, habe aber versucht die Verantwortung auf andere Personen zu schieben. Auch sie die unbedingte Verurteilung von drei Jahren nur um einen Tag zu niedrig, um von einem unbefristeten Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG ausgehen zu können. Verfolgungshandlungen gegen den BF bei Rückkehr sei nicht gegeben, so sei der Vater 2015 ohne Probleme in der Russischen Föderation gewesen und sei von keiner Verfolgung von Veteranen des Tschetschenien-Krieges auszugehen. Der BF verfüge im Herkunftsland über Verwandte, welche ihn unterstützen können und sei er selbst volljährige und arbeitsfähig mit Schulbildung und Berufserfahrung. Es werde nicht verkannt, dass der BF über zwei Kinder verfüge aber sei das schwer straffällige Verhalten des BF nach höchstgerichtlicher Judikatur so schwer, dass diese die Trennung hinnehmen müssen. Die Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter.
2.10. Mit Eingabe vom 05.12.2024 durch den BF, vertreten durch die BBU, wurde eine Stellungnahme des psychologischen Dienstes der JA XXXX vom 02.12.2024, eine Einstellungszusage vom 03.12.2024 und diverse Schulzeugnisse aus Österreich – vierte bis siebente Schulstufe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes des BF, des Asylaktes der Mutter des BF XXXX , IFA-Zahl/AIS: XXXX , des Asylaktes des Vaters des BF XXXX , IFA-Zahl/AIS: XXXX , der Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahmen sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das AJ-Web, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister sowie Strafurteilen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1.1. Der volljährige BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX geboren, russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen und der islamischen Religionsgemeinschaft an. Die Erstsprache des BF ist Tschetschenisch, außerdem hat er grundlegende Russischkenntnisse und gute Deutschkenntnisse. Seine Identität steht fest.
1.1.2. Der BF wuchs mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in einer Wohnung in Tschetschenien auf. Er hat in XXXX bis zur dritten Klasse die Schule besucht und reiste dann mit seinen Eltern und Geschwistern XXXX aufgrund des Krieges nach Weißrussland und weiter nach Polen und im Jahr XXXX in das österreichische Bundesgebiet.
1.1.3. In der Russischen Föderation leben noch einige Onkeln, Tanten und Cousins des BF. Die Eltern des BF stehen noch in Kontakt zu diesen. Vor seiner Inhaftierung hatte der BF gelegentlich Kontakt zu seinem Verwandten in der Russischen Föderation.
1.1.4. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF leidet an einer bestehenden Suchterkrankung ist jedoch derzeit abstinent.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
1.2.1. Das Bundesasylamt gab dem Antrag auf internationalen Schutz des damals noch minderjährigen BF vom XXXX mit Bescheid vom 16.04.2007, Zahl XXXX , statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte es fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde dem Vorbringen seiner Mutter, XXXX , geb. am XXXX , der ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2007 Asyl zuerkannt wurde, dass sie einem tschetschenischen Kämpfer zur Flucht verholfen habe und deswegen sie und ihre Familie von russischen Soldaten bedroht worden seien, als glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt. Sowohl dem BF und seinen Geschwistern als auch dem Vater des BF wurde der Asylstatus im Familienverfahren nach der Mutter des BF zuerkannt.
1.2.2. Der BF selbst hatte keine eigenen Verfolgungsgründe, war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war und ist weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er und auch sein Vater betätigten sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege und treten auch seit damals nicht regimekritisch auf. Der Vater des BF war auch zumindestens einmal in der Russischen Föderation nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufhältig.
1.2.3. Die die Mutter und des Vaters des BF bzw. den BF betreffende Lage im Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Der BF oder seine Mutter waren seit über 19 Jahren keiner Bedrohung mehr von russischen oder tschetschenischen Behörden ausgesetzt. Der BF ist aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seiner Mutter keiner Gefährdung oder Bedrohung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Weder der Vater noch die Mutter sind einer Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt.
Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages in Österreich/Europa; insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von seiner Mutter im Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich für ihn und seine Mutter wesentlich geändert.
Der Vater des BF war vor 4 oder 5 Jahren in der Russischen Föderation und hatte keine Probleme.
1.2.4. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und noch keinen Einberufungsbefehl erhalten.
1.2.5. Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus in anderen Städten wie zum Beispiel in Moskau, Wolgograd, Kasan oder Sankt Petersburg niederlassen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Der BF kann bei seinen Verwandten (Onkel, Tanten) wohnen und würden von diesen unterstützt werden oder auch eine eigene Wohnung mieten.
Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit seinen Tanten und Onkel über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann, wobei dies nicht zwingend notwendig ist.
1.3. Zur Situation des BF in Österreich:
1.3.1. Der damals noch minderjährige BF reiste spätestens am XXXX gemeinsam mit seiner Mutter XXXX , geboren am XXXX , seinem Vater XXXX , geboren am XXXX , seiner Schwester XXXX , geboren am XXXX und seinem Bruder XXXX , geboren am XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Eltern stellten für sich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2007 wurde dem BF der Asylstatus zuerkannt. Seitdem ist er in Österreich aufhältig.
1.3.2. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig:
I) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 12 zweiter fall, 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen in der Höhe zu je 4,00 € verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Zusätzlich wurde dem BF gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training beim Verein XXXX zu absolvieren und dem Gericht darüber vierteljährlich unaufgefordert zu berichten.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX 1) am XXXX durch Gewalt, indem er ihn durch einen Hüftwurf zu Boden brachte, ihm dort mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn in der Folge von hinten in die Halsklammer nahm und würgte, zu einer Handlung, nämlich zur Rückzahlung des von ihm von XXXX gewährten Darlehens, zu nötigen versucht hat; 2) in Tateinheit mit der zu unter Punkt 1) geschilderten Handlung XXXX in Form von einer Prellmarke an der Stirn, einer Abschürfung am rechten Auge, einer Hämatomverfärbung am rechten Augenlid, Prellmarken unterhalb beider Augenhöhlen, einer kleinen Rissquetschwunde innerhalb der Mundhöhle, einer Schwellung an der Lippe sowie länger anhaltende Schmerzen am rechten Daumen vorsätzlich am Körper verletzt hat; 3) am XXXX durch die sinngemäß getätigte Äußerung, er werde nach seiner Vernehmung als Beschuldigter zurückkommen und ihn zusammenschlagen, gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht hat, um ihn Furcht und Unruhe zu versetzen und 4) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem XXXX an einem unbekannten Ort XXXX durch die Äußerung, er solle der Ermittlungsbehörde nicht sagen, dass sie sich kennen würden, dazu bestimmt hat, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, was dieser auch tat.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung, ein bisher ordentlicher Lebenswandel und dass eine Tat beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.
Der BF bestätigte die Tathandlungen zur Körperverletzung und zeigt sich reuig, doch versucht er seine Tathandlungen zu verharmlosen. Es kann nicht erkannt werden, dass der BF dazu gezwungen worden wäre oder sonstige nachvollziehbare Gründe hatte die Köperverletzung durchzuführen. Bezüglich der sonstigen verurteilten Straftatbestände (gefährliche Drohung und falsche Beweisaussage) beteuert der BF seine Unschuld. So ist erkennbar, dass er nicht vollends zu dieser Verurteilung reuig ist. Eine Alkoholisierung oder Suchtmitteleinfluss ist nicht erkennbar.
II) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der BF wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 87 Abs. 1, 15 StGB, zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 420 Tagessätzen zu je 7,00€ verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Dieser zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX 1) gegen XXXX Uhr dem XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er diesem mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht und, während dieser am Boden lag, einen heftigen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine blutende Wunde im Gesicht erlitt und 2) gegen XXXX Uhr dem XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, indem er diesem mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser ein Hämatom unter dem linken Augenlid, eine ca. 2 - 3 cm große Rissquetschwunde am linken Auge, eine Prellung der linken Schulter, eine minimale Fissurlinie am Nasenbein rechts und eine Prellmarke im Durchmesser von ca. 2 cm rechtsseitig an der Stirn erlitt.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, ein reumütiges Geständnis und dass sie Strafteten teilweise beim Versuch geblieben sind, wobei das Opfer verletzt wurde. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und Straftaten innerhalb offener Probezeit gewertet.
Zwar brachte der BF vor, dass er hier zunächst versuchte die Beschimpfung seiner Mutter zu verteidigen aber wiederum ist erkennbar, dass der BF nicht vollends bei sich die Schuld sucht und findet. So brachte er hier vor, dass er sich im Grunde verteidigt hat, dies ist aus der Verurteilung jedoch nicht ersichtlich. Erkennbar ist jedoch, dass der BF nicht sofort vom Gegner abließ, sondern sogar noch 14 Minuten später wiederum auf den Betroffenen mit mehreren Schlägen zuschlug. Hier zeigt sich die komplette Aggressivität. Eine Alkoholisierung oder Suchtmitteleinfluss ist nicht erkennbar.
III) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurden die bedingten Strafnachsichten zu Zl. XXXX und Zl. XXXX jeweils gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB widerrufen.
Dieser dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX 1) dem XXXX absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zugefügt hat, indem er diesem mehrere kräftige Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte, ihm die Jacke über den Kopf zog bzw. zu ziehen versuchte und ihn zu Fall brachte, dem am Boden Liegenden weitere massive Faustschläge ins Gesicht und einen wuchtigen Tritt mit dem Fuß gegen das Gesicht versetzte, nach einer kurzen Unterbrechung der Tätlichkeiten ihm neuerlich Faustschläge gegen Gesicht und Oberkörper versetzte und ihn durch Krafteinwirkung gegen ein Bein (Kniekehle) nochmals zu Fall brachte, wobei XXXX blutende Kratzwunden im Gesicht und am Hals, eine distale Radiusfraktur links (handgelenksnaher Bruch der Speiche), die mit einem Unterarmgips versorgt werden musste, sowie Schmerzen am Oberschenkel links, mithin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt und 2) XXXX und XXXX vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er ihnen je einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen versuchte.
Hingegen wurde der BF von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe am XXXX in XXXX den XXXX , der eingeschritten war, um die 1) geschilderte Auseinandersetzung zu beenden, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeizuführen versucht, indem er ihm — der sich zwischen den Angeklagten und dem von ihm angegriffenen XXXX begab und zugleich mit XXXX zu Boden stürzte — Faustschläge versetzte und mit zumindest einem Faustschlag dessen Gesicht traf, wobei XXXX eine Rötung/ ein Hämatom unterhalb des rechten Auges erlitt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mildernd wurde berücksichtigt, dass zwei strafbare Handlungen beim Versuch geblieben sind. Erschwerend wurde der rasche Rückfall, die Begehung der Taten innerhalb zweier Probezeiten, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und der Umstand, dass der BF bereits zweimal wegen der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden war, gewertet.
Auch hier zeigt sich die äußerst langanhaltende Aggressivität des BF, indem er wiederum mehrere Schläge versetzte und auch nachdem er ihn zu Boden brachte mit Fußtritten weiterhin ins Gesicht zuschlug. Der auslösende Moment waren vorherige Beleidigungen und Beschimpfungen, jedoch Kleinigkeiten und der BF ist ausgerastet. Auch hier ist keine Alkoholisierung oder Suchtmittelmissbrauch erkennbar.
IV) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der BF wegen der Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der jeweils mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX sowie vom XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Dieser vierten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten XXXX dem XXXX mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat, wodurch sich dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe zuzog.
Mildernd wurde die geständige Verantwortung des BF, erschwerend, die Begehung während einem anhängigen Verfahren gewertet.
Der BF versucht hier wiederum eine Rechtfertigung seiner Tat darzulegen, indem er angab, dass er Minderjährige zu trennen versuchte und am nächsten Tag eine andere Person attackierte und dies aus Rache bzw. Vergeltung. Nicht erkennbar ist in der Verurteilung die Darstellung der Tathandlung des BF, so brachte er nicht vor, dass die Tathandlung mit einer anderen Person durchgeführt wurde. Die Tathandlung erfolgte in der Justizanstalt, also zu einem Zeitpunkt als der BF bereits in Haft war.
1.3.2.1. Der BF beging auch fortlaufend Verwaltungsübertretungen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat 15 Verwaltungsstrafen zwischen 0,00€ und 150,00€ gegen den BF ausgesprochen. Zudem wurde gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen.
1.3.2.2. Der BF befindet sich seit dem XXXX in Haft. Vom XXXX bis zum XXXX war er in der Justizanstalt XXXX in Haft. Seit dem XXXX ist er in der Justizanstalt XXXX in Haft. Der BF wurde auch in der Haft wegen Ordnungswidrigkeiten angezeigt.
Der BF stellt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist teilweise schuldeinsichtig und besteht ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose.
Der BF kam der Anordnung eines Gerichtes zur Absolvierung einer Gewalttherapie nicht nach.
Derzeit absolviert der BF erfolgreich eine Anti-Gewalt-Therapie, hat eine Suchterkrankung ist jedoch derzeit abstinent.
1.3.3. Das BFA leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren ein und erkannte mit Bescheid vom 20.06.2024, Zahl XXXX , den mit Bescheid vom 16.04.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) vom 28.07.1951 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegenüber dem BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Der BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylrechts.
1.3.4. Im Bundesgebiet leben seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , sein Vater XXXX , geboren am XXXX , seine Schwester XXXX , geboren am XXXX , sein Bruder XXXX , geboren am XXXX . Ihnen wurde allen jeweils mit Bescheiden vom 16.04.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seine Schwester XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. XXXX und XXXX verfügen die österreichische Staatsbürgerschaft. Ansonsten leben noch Onkeln, Tanten und Cousins des BF in Österreich. Der Bruder XXXX ist behindert und unterstützte der BF bei der alltäglichen Versorgung.
Ebenfalls im Bundesgebiet leben seine beiden Töchter XXXX und XXXX , beide geboren am XXXX , sowie seine ehemalige Partnerin, die Kindesmutter XXXX , geboren am XXXX . Kindsmutter und Töchter verfügen über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation und den Status der Asylberechtigten. Der BF lebte mit ihnen vom XXXX bis zum XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Seine Kinder besuchen den Kindergarten. Der BF ist gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig, kam und kommt dieser Pflicht aktuell aber nicht nach. Der BF hat lediglich telefonischen Kontakt zur Kindesmutter und seinen Kindern. Seine Geschwister besuchen den BF nicht in der Haft. Die Mutter des BF besucht den BF mit seinen Kindern manchmal in der Haft. Der BF hat ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern und diese zu ihm.Zwischen dem BF und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse.
Der BF hat vereinzelt Freundschaften in Österreich, seine sozialen Kontakte befinden sich aber hauptsächlich innerhalb des Familienkreises. Der BF lebt auch in Österreich nach den tschetschenischen Gepflogenheiten und kennt die tschetschenische Kultur.
1.3.5. Der BF finanzierte seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und durch (geringfügige) Erwerbstätigkeit. So war er von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX beschäftigt und von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter und von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX , beschäftigt. Von XXXX war er als Arbeiter bei XXXX , beschäftigt und von XXXX als Arbeiter bei XXXX , beschäftigt.
Von XXXX bis XXXX war er bei XXXX , als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er bei XXXX , als Arbeiter und von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter, beschäftigt. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er bei XXXX , als Arbeiter und von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt. Von XXXX bis XXXX war er als Arbeiter bei XXXX , beschäftigt. Von XXXX bis XXXX war er bei XXXX , als Arbeiter beschäftigt.
Von XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX bezog er Notstandshilfe.
1.3.6. Der BF wurde in Österreich zweimal in der Hauptschule und einmal in einer Berufsausbildungsklasse suspendiert. Der BF war als Jugendlicher in Raufereien verwickelt. Der BF hat ein Jahr die Volksschule 2006/2007 in Eichenberg und die fünfte bis siebende Schulstufe in den Schuljahren 2007/2008 – 2010/2011 besucht und den Gegenstand Deutsch positiv absolviert. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, früher war er Mitglied in einem XXXX . Ansonsten ist der BF auch nicht ehrenamtlich tätig.
1.4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 14 vom 12.06.2024, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation: Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst: Tschetschenien: 21. September 2023, EUAA-Bericht vom 21.11.2024 – Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Entwicklung bezüglich Menschenrechte und Militärdienst (1.Oktober 2023 bis 08. November 2024) und dem Themenbericht der Staatendokumentation Russische Föderation, Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1 vom 02.04.2024. ausgegangen:
Politische Lage
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022 ). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10 .2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, R ussland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10 .2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Ver fassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 1 8.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die ’Präsidentenwahl’ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3 .2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.20 24).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung desAusnahme- und Kriegszustands sowie dieAmtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung R USS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6 .10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analys en/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1. 10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue ’System-Opposition’ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Anal ysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (F H 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
•Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
•sozialistische Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
•Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
•Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.20 22). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6. 10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommeneAnnexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023 ). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen ’Volksrepubliken’ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja ’Referenden’ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der ’Volksrepublik’ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der ’Volksrepublik’ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022 a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die ’Stimmabgabe’ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die ’Referenden’ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen ’Volksrepubliken’Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird dieAnnexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIU KU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).
Tschetschenien
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (F öderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.202 2), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russlan d-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten Für die Wahrheit’errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläreAmtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2 024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2 014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).
Sicherheitslage
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer ’militärischen Spezialoperation’ (VMR RUSS 2.2.2024).
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024).Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der ’Islamische Staat der Provinz Khorasan’ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des ’Islamischen Staats’. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an demAnschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durchAnschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).
Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2 024).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum
17.5. 2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/’remote violence’ (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/’remote violence’. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024
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Quelle: ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem ’Islamischen Staat’ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmenAngriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.20 24). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10. 2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o .D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d’Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügendAutonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer anAnti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
Tschetschenien und Dagestan
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien ’Ramsan sagte’. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die ’Kommission für nationale Versöhnung’, welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verant-wortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (U SDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen ’fremdländischen’Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einerAnhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mitAusnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):
•dem 141. motorisierten Spezialregiment ’A. Ch. Kadyrow’
•dem 249. motorisierten Spezialbataillon ’Süden’
•der Schnellen Sondereingriffseinheit ’Achmat’ (SOBR)
•der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben ’Achmat-Grosnyj’ (OMON)• dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben ’A. A. Kadyrow’ (PPSN) und
•uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn;Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gase ta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen.
Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022 a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung vonAmtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5 .2023). Gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RU SS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGW W RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moska u 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (E PEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2 023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Gemäß dem föderalen Gesetz zurAus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8. 2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.20 23). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Mos kau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
Mehr als 39.000 Frauen gehören den russischen Streitkräften an (Wedomosti 7.3.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 30.6.2023). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 25.12.2023). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Co nnection 8.10.2023).
Gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12 .2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellteArt und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023).
Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15. 9.2023).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu ’kaufen’ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina (’Herrschaft der Großväter’) zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte(VerfassungRUSS6.10.2022).GemäßeinempräsidentiellenErlassvom1.12.2023wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIP RI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Mobilisierung
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
•aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
•aus gesundheitlichen Gründen
•im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis ’für den Dienstgebrauch’ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). [Eine genaue Darstellung der Reservisten-Kategorien findet sich im Anhang; Anm. der Staatendokumentation]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9. 2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.202 3). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kom mersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9. 2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).
Mit Stand März 2023 nahmen gemäß dem Verteidigungsminister 1.100 Frauen am Ukraine-Krieg teil (Wedomosti 7.3.2023). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31 .10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023).Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung derTeilmobilisierung;Anm. der Staatendokumentation]
Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022b) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 25.12.2023).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. In der Moskauer Region wird Freiwilligen eine Summe von einer Million Rubel [ca. EUR 10.133] geboten, außerdem wird mit Steuerbefreiungen,Arbeitsplatzerhalt und derAussetzung von Gerichtsverfahren gelockt (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument werden Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024) und Kubaner (ISW 30.9.202 3). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moska u 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärischeAusbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 26.2.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 3 0.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 25.12.2 023). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16. 12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem russischen Militär abschließen (FGWW RUSS 25.12.2023).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (Ö B Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).
Situation ethnischer Minderheiten
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 20.3.2023). Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und dem Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen. Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022).
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). So Betroffene sich weigern, Verträge mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 24.1.2024).
Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).
Situation in Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022 a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023).
Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2. 2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleitensiezueinemKriegseinsatz.WeitersnehmenamUkraine-KriegtschetschenischeBerufs-bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen ’hohen’ Sold abzuarbeiten.Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als ’Freiwillige’ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.20 24). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2 023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politischeAnsichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 1 6.5.2023) [zum Begriff der Kadyrowzy siehe das Kapitel Sicherheitsbehörden; Anm. der Staatendokumentation]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).
Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieserAusbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: ’Ich bin ein Freiwilliger.’ (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).
Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4. 8.2023). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).
Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung
Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist dieAnzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2 024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, ’massenhaft’ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (V Q RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).
Rekrutierung Strafgefangener
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (VQ RUSS1 4.12.2023) und stellte diesen bislang als Gegenleistung für einen Ukraine-Kriegseinsatz eine Begnadigung (ISW 20.9.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a) sowie Geld in Aussicht (EUAA 16.12.2022a). Anstatt Begnadigungen ist man nun dazu übergegangen, kampfwilligen Strafgefangenen eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewähren. Für Strafgefangene gelten jetzt an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukraine-Kriegs (BBC 25.1.2024). Früher war der Kriegseinsatz der Strafgefangenen durch Halbjahresverträge zeitlich begrenzt. Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene dazu zu bringen, Verträge zu unterschreiben (ISW 25.1.2024). Gemäß dem föderalen Mobilisierungsgesetz sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (FGMB RUSS 25.12.2023).
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Desertion
Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch (StGB) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 14.2.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.20 24). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 25.12.2023). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 4.8.2023).
Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12 .2023, VQ RUSS2 23.1.2024).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 14.2.2024):
• § 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.027] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
•§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
•§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zweiTagen bis max. zehnTagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
•§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung,Selbstverstümmelung,FälschungvonDokumentenusw.)wirdfolgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab demAugenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte haben mit der Führung von Verfahren in absentia begonnen [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (E UAA 17.2.2023).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).
Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).
Wehrersatzdienst/Zivildienst
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 30.6.2 023) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz ’Über den alternativen Zivildienst’ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2023 absolvierten lautAngaben des FöderalenAmts fürArbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Gerichtsverfahren mangelt es an Transparenz (EBCO 12.5.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 811] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 14.2.2024).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 25.12.2023) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 25.12.2023). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.202 3), dass es keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
•Kinderrechtskonvention
•Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürgerund Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über ’ausländische Agenten’ und ’unerwünschte Organisationen’ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023).MenschenrechtsanwältegeratenzunehmendunterDruck(ÖB30.6.2022).Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mitArbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die ’Kadyrowzy’ ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nachAussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und ’falsches’ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile.Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen ’red notices’ (’rote Ausschreibungen’), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). ’Red notices’ informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
Haftbedingungen
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie.
Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als ’Folterkolonien’ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).
LautBerichtendes’KomiteesZivilerBeistand’müssenNordkaukasierinHaftanstaltenaußerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem ’Komitee zur Verhinderung von Folter’ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).
Todesstrafe
Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit;Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).
Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’ darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’) (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen.Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz ’Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen’ räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).
Tschetschenien
Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).
Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).
Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).
Ethnische Minderheiten
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).
Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). ’Racial Profiling’ ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).
In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des ’Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens’. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes ’Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit’ sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation’ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung’) (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). DieGrenz-undZollkontrolleneigenerStaatsangehörigerdurchrussischeBehördenentsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts-und Wohnortinnerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA28.9.2022).Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. We rüber Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen.
Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes ’Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit’). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen.Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt.
Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als dieAnzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA28.9.2022). Die Migration insAusland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten’ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).
Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat.Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des FöderalenAmts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 1 0.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024 ). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2 .2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (B S 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.20 20). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechendeAnteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2 024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.20 23). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichenAngaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
Nordkaukasus
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hoheArmutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Bra nd 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Sta tista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von großerArmut undArbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl.AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 166], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 148] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 131] (Rosstat 29.12.20 23b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Sozialbeihilfen
Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.1 0.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen ’Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation’ (kurz ’Sozialfonds’) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (R G 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022 ). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
Invaliditätspension
Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vorgesehen (FGSI RUSS 29.5.2024). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Invaliditätsgruppen und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (L enta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten ab 1.1.2024 Invalide der Gruppe I RUB 16.269 [ca. EUR 167] monatlich, Personen der Gruppe II RUB 8.134,88 [ca. EUR 84] und Invalide der Gruppe III RUB 4.067 [ca. EUR 42]. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne oder mit nur wenigArbeitserfahrung/Versicherungszeiten, darunter Kinder. Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455 [ca. EUR 190]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Personen, welche der Gruppe II angehören, erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379 [ca. EUR 158]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.690 [ca. EUR 79], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536 [ca. EUR 67] zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Invaliditätsgruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeutet eingeschränkteArbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Invaliditätsgruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).
Alterspension
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 13.290 [ca. EUR 137]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR 22.1.2024):
•Moskau: RUB 16.964 [ca. EUR 175]
•Moskauer Gebiet: RUB 15.735 [ca. EUR 162]
•St. Petersburg: RUB 14.220 [ca. EUR 146]
•Tschetschenien: RUB 12.758 [ca. EUR 131]
•Dagestan: RUB 12.093 [ca. EUR 124]
Medizinische Versorgung
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz ’Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation’dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes ’Über die obligatorische Krankenversicherung’) (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einemAlter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächstenArzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
Rückkehr
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5. 2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise ver-weigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (A A 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.20 07). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog
Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
Anhang
Reservisten: Kategorisierung / Altersgrenzen
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
militärische Ränge
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschanty), Maat (starschiny), Fähnrich (praporschtschiki, mitschmany)
40 Jahre
50 Jahre
55 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschie ofizery)
50 Jahre
55 Jahre
60 Jahre
Major, Korvettenkapitän (kapitany 3
ranga),
Oberstleutnant
(podpolkowniki),
Fregattenkapitän
(kapitany 2 ranga)
55 Jahre
60 Jahre
65 Jahre
Oberst (polkowniki), Kapitän zur See
(kapitany 1 ranga)
60 Jahre
65 Jahre
höherer Offizier
65 Jahre
70 Jahre
Quelle: FGWW RUSS 25.12.2023
Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine
Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 25.12.2023).
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw.
militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 25.12.2023):
•höherer Offizier: 70 Jahre
•Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
•Nachwuchsoffizier (mladschie ofizery): 60 Jahre
•andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 25.12.2023).
Themenbericht der Staatendokumentation – Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges, Version 1 vom 02.04.2024
Zusammenfassung
Seit Februar 2022 führt Russland einen großflächigen Angriffskrieg gegen die Ukraine, welcher massive Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verursacht, wovon Zivilisten betroffen sind.Am 21.9.2022 verkündete ein präsidentieller Erlass eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Die Teilmobilmachung zielte nach offiziellen Angaben auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten ab. Rekrutierungsstellen wandten landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien an. Obwohl die russische Regierung mittlerweile zur Strategie einer verdeckten Mobilisierung übergegangen ist, ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung vom 21.9.2022 nach wie vor in Kraft. Es werden verschiedene (darunter finanzielle) Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene. Aktuell existieren keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine. Grundwehrdiener werden entlang der russisch-ukrainischen Grenze für Grenzsicherungszwecke eingesetzt. Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, Verträge mit dem Militär zu unterzeichnen. In der Ukraine sind russische irreguläre Kampfeinheiten wie private Militärunternehmen im Einsatz, obwohl gemäß der Verfassung der Russischen Föderation die Gründung bewaffneter Formationen verboten ist.
Die Mehrheit russischer gefallener Soldaten in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen. In der russischen Republik Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen. Andere Tschetschenen wiederum lassen sich durch die versprochenen hohen Geldsummen zu einem Kriegseinsatz verleiten und sehen hierin eine Möglichkeit, der Armut zu entfliehen.
Verschiedene Formen von Kriegsdienstverweigerung (Desertion, Befehlsverweigerung, Vortäuschung einer Krankheit usw.) können gemäß dem Strafgesetzbuch mehrjährige Haftstrafen nach sich ziehen. Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Das Recht auf einen Wehrersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die russische Verfassung garantiert. Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab.
Die nachfolgende Quelle berichtet außerdem, dass Veteranen von Kampfhandlungen, Veteranen des Militärdienstes sowie Veteranen der Arbeit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Hierzu zählen auch Veteranen, die seit 24.2.2022 in der Ukraine kämpfen. Veteranen haben Anspruch auf u.a. Pensionsleistungen; monatliche Geldleistungen; kostenfreien Wohnraum und kommunale Dienstleistungen; medizinische und prothetisch-orthopädische Hilfe.
Situation in Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022). Die vom russischen Präsidenten Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KK 23.9.2022). Gemäß Kadyrow hat die Mobilisierung in Tschetschenien am 24.2.2022 begonnen (KK 14.12.2023). Bereits vor Beginn der Teilmobilisierung schlug Kadyrow vor, in den Regionen eine Selbstmobilisierung durchzuführen (KK 29.12.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Am 21.9.2022 unternahmen mehrere Dutzend Frauen in Tschetscheniens Hauptstadt Grosnyj den Versuch, Antimobilisierungsproteste zu veranstalten. Die Aktion rief Kadyrows Zorn hervor. Alle Protestteilnehmerinnen wurden festgenommen. Söhne, Ehemänner und andere Verwandte der festgenommenen Frauen wurden gezwungen, als ’Freiwillige’ in den Krieg zu ziehen. Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Zudem forderte Kadyrow hohe Geldstrafen für Militärdienstverweigerer (KK 18.10.2023). 2022 sprach sich Kadyrow dafür aus, ein Viertel der regionalen Bevölkerung in die Ukraine zu entsenden (KR 11.10.2023).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus, erfreut sich in Tschetschenien großer Beliebtheit und fügt sich in Kadyrows religiöse Vorstellungen ein (USCIRF 26.10.2021). Im Folgenden eine Aufzählung tschetschenischer Gruppierungen, welche in der Ukraine an Kriegshandlungen beteiligt sind:
•Die Mobile Einheit für Sonderaufgaben (OMON) ’Achmat-Grosnyj’ ist eine spezielle Einheit innerhalb der russischen Nationalgarde (Rosgwardija) unter dem Kommando von Ansor Bisaew. ’Achmat-Grosnyj’ trägt den Namen des ersten Präsidenten Tschetscheniens Achmat Kadyrow (KK 16.5.2023), des im Jahr 2004 ermordeten Vaters von Ramsan Kadyrow (KK 6.8.2023).
•OMON ’Achmat-1’ist ebenfalls eine Einheit innerhalb der Nationalgarde (TASS 26.10.2023). Mannschaftsstärke sowie Anzahl der OMON-Einheiten stellen ein Staatsgeheimnis in Russland dar (KK 26.10.2023a).
•Die Sondereinheit ’Achmat’ (KK 18.9.2023; vgl. KK 26.10.2023a) ist Teil der Streitkräfte des Verteidigungsministeriums (KK 18.9.2023). Kadyrow berichtete im Oktober 2023 über den Eintritt von mehr als 170 früheren Wagner-Kämpfern in die Sondereinheit ’Achmat’ (KK 31.10.2023).
•Die Bataillone ’Nord-Achmat’, ’Süd-Achmat’, ’West-Achmat’ und ’Ost-Achmat’ sind an das Verteidigungsministerium angegliedert (KK 11.11.2023; vgl. KK 26.10.2023a). Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Bataillone hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde (EUAA 16.12.2022). Auch aktuell (jüngste Meldung vom 24.2.2024) wird über die Beschickung von ’Achmat’-Verbänden mit Polizeieinheiten berichtet (KK 24.2.2024).
•Die Regimenter ’Achmat-Russland’ und ’Achmat-Tschetschenien’ sind an das Verteidigungsministerium angegliedert (KK 20.6.2023; vgl. GI 10.6.2023).
•Das ’Scheich-Mansur’-Bataillon ist dem Verteidigungsministerium unterstellt (KK 26.10.2023b).
•Das ’Bajsangur-Benoewskij’-Bataillon ist der russischen Nationalgarde unterstellt (KK 26.10.2023b).
Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023). Unter den Begriff Kadyrowzy fielen früher nur diejenigen Personen (Silowiki) in Tschetschenien, welche formal ein Teil der Nationalgarde waren, jedoch praktisch ausschließlich Ramsan Kadyrow unterstellt waren (KR 7.9.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, VQ RUSS2 23.1.2024). Im Laufe der Zeit wurde der Kadyrowzy-Begriff immer mehr erweitert und umfasst heute alle Personen, welche Kadyrows Kurs aktiv unterstützen und rechtfertigen und dessen Persönlichkeitskult vorantreiben (VQ RUSS2 23.1.2024). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Auch umschließt der Begriff Kadyrowzy mittlerweile Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments Magomed Daudow gibt die Anzahl der aus Tschetschenien in die Ukraine entsandten Soldaten mit ungefähr 36.000 an, darunter 16.000 Freiwillige, welche aus allen Regionen Russlands stammen und in der tschetschenischen Stadt Gudermes rekrutiert wurden (KR 2.2.2024) [zu Gudermes siehe weiter unten; Anm. der Staatendokumentation]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).
Kadyrow unternimmt Versuche, die Reputation der tschetschenischen Truppen zu verbessern (ISW 24.1.2024). Er hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter der russischen Soldaten werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Im Februar 2023 forderte Kadyrow von den Regionaloberhäuptern, Angaben zu Opferzahlen in der Ukraine zu unterlassen (KK 14.10.2023). Kadyrow selbst verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023). Ein tschetschenischer Aktivist und Menschenrechtsverteidiger unternahm bald nach Kriegsausbruch einen Versuch der Zählung der tschetschenischen Kriegsopfer. Ein paar Monate später musste er dieses Unterfangen wegen des Risikos für seine freiwilligen Helfer aufgeben. Die Freiwilligen haben Tschetschenien mittlerweile verlassen (KR 31.10.2023). Nach offiziellen Angaben forderte der Ukraine-Krieg bisher das Leben von mindestens 172 tschetschenischen Soldaten (KK 23.2.2024).
Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 26.10.2023a), darunter das ’Scheich-Mansur’-Bataillon [Namensgleichheit mit dem auf russischer Seite kämpfenden Verband - siehe oben; Anm. der Staatendokumentation], das ’Dschochar-Dudaew’-Bataillon, die SOG (Spezielle Operative Gruppe), das ’Chamsat-Gelaew’-Bataillon sowie das OBON-Bataillon der ’Streitkräfte’ der ’Tschetschenischen Republik Itschkerija’ (KR 20.10.2023).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
Regional verantwortlich für die Anwerbung und Entsendung von Ukraine-Kämpfern ist der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments Magomed Daudow (KR 15.8.2023). Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: ’Ich bin ein Freiwilliger.’ (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).
Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4.8.2023). In Tschetschenien wird Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022). Im Juni 2023 wurden aus dem Krieg zurückgekehrte ’Freiwillige’ öffentlich gemaßregelt, da sie sich über ihre Entlohnung beschwert hatten. Diesbezüglich fand ein Treffen mit dem Vorsitzenden des tschetschenischen Parlaments statt, und letztendlich verzichteten die ’Freiwilligen’ vor laufender Kamera auf ihre Ansprüche (KR 1.12.2023).
Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung
Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, ’massenhaft’Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere derAntragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Manche Personen versuchen, durch eine Einschreibung an einer Universität in Tschetschenien der Einberufung zu entkommen (VQ RUSS2 23.1.2024). Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen. Die große Mehrheit der Urteile ist auf der Webseite des Gerichts nicht veröffentlicht (KR 22.1.2024).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).
EUAA-Bericht vom 21.11.2024 – Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Entwicklungen bezüglich Menschenrechte und Militärdienst (1.Oktober 2023 bis 8.November 2024).
…
Am 16. September 2024 ordnete Präsident Putin die Aufstockung der russischen Streitkräfte an (RAF) auf 2,38 Millionen Mitarbeiter, darunter 1,5 Millionen aktive Militärangehörige, gegenüber dem Anstieg auf 1,32 Millionen bestellt am 1. Dezember 2023.
…
6.2. Einberufung zum Wehrdienst
In Russland besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren eine zwölfmonatige Wehrpflicht alt. Die Anhebung des oberen Wehrpflichtalters für den Wehrdienst von 27 Jahren bis 30 Jahre wurde am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Ab dem Frühjahrsentwurf sind junge Männer, die Personen, die bis zum 1. Januar 2024 das 27. Lebensjahr vollendet haben, sollten der Wehrpflicht unterliegen. Die Zahl der Wehrpflichtige, die während des Herbstentwurfs 2024 vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2024 rekrutiert werden sollen, wurden im Dezember 2024 auf 133.000,268 festgelegt, wobei im Frühjahr 150.000 Wehrpflichtige eingezogen wurden. Im Entwurf von 2024 wurde die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen im Jahr 2024 auf 283 000 prognostiziert. Im Jahr 2023 147.000 junge Männer wurden im Zuge der Wehrpflicht im Frühjahr eingezogen, 130.000 im Herbst.
Berichten zufolge wurde in den Frühjahrs- und Herbstentwürfen 2024 die Wehrpflicht in den von Russland besetzten Gebieten Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson sowie in den illegal annektierten Gebieten Krim organisiert. Wie das Repräsentanzbüro des Präsidenten der Ukraine im Autonome Republik Krim mitteilte war es die 19. Wehrpflichtkampagne im Frühjahr 2024 seit 2015 führt Russland auf der Krim eine Wehrpflichtkampagne durch, bei der insgesamt rund 44.500 junge Männer eingezogen wurden.
Nach Angaben ukrainischer Beamter bedrohten russische Behörden die Krim Einwohner, die versuchten, der Wehrpflicht zu entgehen, mit strafrechtlicher Verfolgung, mit 206 von 520 erfasste Fälle, die nach Februar 2022 aufgetreten sind.
Im März 2024 wurde ein Gebäude des Single Conscription Point (SCP, russisch: Ediny Punkt Prizyva) errichtet Es wurde in Moskau als „Innovation“ eröffnet und soll Berichten zufolge schrittweise in allen Regionen umgesetzt werden. Laut der offiziellen Webseite des SCP wurden die Verfahren durchgeführt wie Registrierung, Ersttermin, Ärztekommission und Einberufungsausschuss.
Wie Verteidiger der Rechte der Wehrpflichtigen berichteten, führte SCP Personalakten und rief Jugendliche vorallem Männer mit Einberufungsbescheiden auf. Beim Betreten des Gebäudes wurden Smartphones beschlagnahmt, Anwälte waren nicht zugelassen. Der Mangel an Kommunikationsmitteln sowie die Unfähigkeit führten dazu dass potenzielle Wehrpflichtige den SCP nicht verlassen konnten. Aufgrund der Verwendung einer individuellen Karte für den internen Einzug wurden Berichten zufolge junge Männer, die sich im Gebäude befanden, gezwungen, sich außerhalb der Wehrpflicht medizinischen Untersuchungen zu unterziehen auch wenn ihnen ein Aufschub zusteht.Es waren keine Informationen darüber verfügbar in welchen Regionen SCP als nächstes geöffnet würden
a) Anwendung unregelmäßiger Wehrpflichtmethoden
Wie aus einem Bericht von vier russischen Organisationen hervorgeht, die Wehrpflichtigen und Soldaten Rechtshilfe anbieten, wurden Fälle von Zwangsrekrutierung während der Einberufungskampagnen gemeldet „während der gesamten Dauer des ausgewachsenen Krieges“.
Während der Herbstkampagne 2023, nach Angaben der Rechtsberatungsgruppe Privyv k sovesti, gab es Berichten zufolge mehr Zwangsrekrutierungen als zuvor und Rechtshilfegruppen berichten über Verstöße wie die Beteiligung von Polizei, Missachtung der Gesundheitsbedingungen und Festnahme junger Männer an ihren Studienorten.
Berichten zufolge wurden in Moskau auch junge Männer geholt aus Schlafsälen, Wohnungen, auf der Straße sowie U-Bahnen und Moscheen. Darüber hinaus wurde über Gefängnisandrohungen und Gewalt bei Militärangehörigen berichtet durch Einberufungsämter und Sammelstellen. In einigen Fällen wo junge Männer dem Militär, Einberufungsbüros oder Sammelplätze bei Razzien übergeben wurden, konnten diese den Ort verlassen, während mehrere Personen, die zu Militäreinheiten geschickt worden waren, auch gelang, durch Weigerung am Militärdienst teilzunehmen Rollen außerhalb des Kampfes zu erhalten.
Berichten zufolge hielten russische Beamte während der Wehrpflichtkampagne im Frühjahr 2024 Razzia gegen Bewohner des Bezirks Simferopol auf der besetzten Krim während einer der größten muslimischen Feiertage Ende April 2024 bei einer Messe ab, wie die Krim-Widerstandsbewegung Atesh berichtet.
Im Mai 2024 versuchten, wie Mediazona berichtete, rund 50 junge Männer, Stundungen zu erwirken, die Wehrpflichtige wurden aus medizinischen Gründen zu einem Sammelplatz in Moskau „gelockt“ und für den Abgang zu Militäreinheiten vorbereitet.
Berichten zufolge wurden ab der ersten Oktoberwoche 2024 junge Männer rechtswidrig inhaftiert. Einige wurden unter Druck gesetzt, Militärverträge zu unterzeichnen, oder zum Wehrpflicht-Verfahren verpflichtet. Wie von Prizyv k sovesti (Ruf zum Gewissen) berichtet, waren Studierende häufig zur „Datenüberprüfung“ oder ärztlichen Untersuchung vorgeladen werden. Berichten zufolge gab es auch Fälle, wenn Studenten trotz gültiger Aufschiebung zu Militäreinberufungsämtern gebracht wurden, und Beamte versuchten, sie vor Ort einzuberufen.
Wie ein Menschenrechtsanwalt feststellte, waren Wehrpflichtige in Moskau und St. Petersburg mit „mehr Druck “ konfrontiert in der zweiten Hälfte der Wehrpflichtperioden. Der Quelle zufolge waren junge Männer in diesen Städten „weniger bereit, sich dem Militärdienst anzuschließen“, während nach Einberufungsquoten In diesen Städten es mehr Wehrpflichtige gab, was zur Folge hatte, dass es Militärkommissariate gab, die den „aktiven Einsatz der Polizei“ in Anspruch nahmen, um die Quote zu erfüllen. Die Quelle wies auch darauf hin, dass ein weiterer Trend sei „der“ Druck auf sogenannte neue russische Staatsbürger anzuwenden – ehemalige Einwanderer, die in Russland eingebürgert wurden jedoch vermied den Militärdienst zu leisten. Wie die Quelle berichtet, kam es zu Razzien der Polizei An den Wohnorten der Diaspora werden nach Wehrpflichtigen gesucht „abhängig von den regionalen Richtlinien der Strafverfolgungsbehörden.“
…
d) Einsatz von Wehrpflichtigen bei Feindseligkeiten
Nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen können eingezogene Soldaten zur Teilnahme bei bewaffneten Konflikte eingesetzt werden nach Ableistung von mindestens vier Monaten Militärdienst und Empfang einer anfänglichen militärischen speziellen Ausbildung.
Obwohl es keine ausdrückliche Parole für den Einsatz von Wehrpflichtigen bei Feindseligkeiten nach Beendigung ihres viermonatigen Dienstes gibt werden sie „im Allgemeinen nicht zum Einsatz geschickt“. Da die Teilnahme an den Kämpfen „die Beteiligung von Wehrpflichtigen an direkten Kämpfen ist weitgehend unpopulär in Russland“. Ihre Nichtbeteiligung am Krieg in der Ukraine wurde von russischen Beamten versprochen.
Wie jedoch von Menschenrechtsgruppen festgestellt wurde, die Wehrpflichtigen Rechtsbeistand gewähren, könnten Wehrpflichtige zum Einsatz in an die Ukraine angrenzenden Regionen eingesetzt werden.
Nach dem Einmarsch der Ukraine in die Gebiete von Kursk folgten Berichte über Wehrpflichtige, die als Kriegsgefangene gefangen genommen wurden durch die ukrainischen Streitkräfte.
Viele dieser Wehrpflichtigen waren Berichten zufolge Einwohner von Kursk oder Belgorod-Regionen, aber viele andere wurden aus anderen Regionen zugewiesen, einschließlich aus der Republik Komi. Es gab auch Berichte über Wehrpflichtige, die während der Kämpfe in Kursk getötet wurden. In einem Interview mit CNN beschrieb der Forscher Mark Galeotti „die ursprüngliche Kraft“ in der Region Kursk als „gebaut von wo immer sie finden können“, einschließlich Wehrpflichtigen und Reservisten.
Nach Vertragsunterzeichnung erhielt ein Wehrpflichtiger den Status eines Vertragssoldaten, der zur sofortigen Teilnahme an Feindseligkeiten eingesetzt werden kann. Wie von Organisationen festgestellt, die Rechtshilfe anbieten, ist die Zahl von Wehrpflichtigen 2024, die einen Vertrag unterzeichnet hatten unbekannt. Seit 2023 besteht für Wehrpflichtige die Möglichkeit, sich als Vertragssoldaten zu melden, schon im ersten Dienstmonat und nicht erst im dritten, wie es zuvor der Fall war. Quellen stellten fest das Wehrpflichtige oft gezwungen wurden, Militärdienstverträge zu unterzeichnen, wie mit Menschenrechten Verteidiger dokumentierten Vorfälle von Gewalt und Täuschung es darlegten Es kam zu Vertragsfälschungen. Im Oktober 2024 stellte RFE/RL fest, dass mehr als ein Dutzend Wehrpflichtige, darunter aus St. Petersburg und der Region Tscheljabinsk betroffen waren. Berichten zufolge erhielten sie Zahlungen für einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium, den sie nicht unterzeichnet hatten. Die Wehrpflichtigenrechtsgruppe Shkola prizyvnika (Wehrpflichtigenschule) berichtete dasselbe über Wehrpflichtige aus Tscheljabinsk und Kurgan-Regionen.
Für eingezogene Soldaten gab es keine Möglichkeit, während des Dienstes ACS zu wählen oder eine vorzeitige Entlassung aufgrund persönlicher Überzeugungen zu erhalten, wobei eine vorzeitige Entlassung nur aus gesundheitlichen Gründen oder „bestimmten sozialen Umständen“ gewährt wird. Während das Verfassungsrecht „theoretisch“ zulässige Anträge auf unbewaffneten Dienst aufgrund von Antikriegsüberzeugungen. Organisationen, die legale Dienste für Wehrpflichtige eine Hilfe anbieten berichtete nur über einen Fall, in dem ein Wehrpflichtiger „sich weigerte, den Eid zu leisten und“ keine militärische Ausbildung während der gesamten Dauer seines Militärdienstes bis zur Entlassung hatte
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des Asylaktes der Mutter des BF XXXX , IFA-Zahl/AIS: XXXX , des Asylaktes des Vaters des BF XXXX , IFA-Zahl/AIS: XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Verwaltungsakt des BF, Zahl: XXXX , besteht aus einem Asylakt und dem Akt zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren. Soweit nichts Anderes angeführt, beziehen sich die angeführten Aktenseiten (AS) auf den Akt zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren des BF.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des BF und seinen Sprachkenntnissen (AS 141), sowie zu seinem Geburtsort und Geburtstag gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und im Wesentlichen gleichbleibenden sowie unbedenklichen Angaben des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die insoweit glaubhaft waren (Seite 3, 5-6 des Verhandlungsprotokolls). Zwar legte der BF im Verfahren keine Dokumente hervor, aus denen seine Identität hervorgehen würde, doch steht diese, aufgrund der im Asylakt der Mutter des BF XXXX , IFA-Zahl/AIS: XXXX befindlichen Passkopie seiner Mutter, in welcher der BF als ihr Kind angeführt ist, fest (AS 399, Asylakt der Mutter)
2.1.2. Die Feststellungen zum Aufwachsen des BF in Tschetschenien, seinem dortigen Schulbesuch und zur Ausreise der Familie XXXX über Weißrussland nach Polen und Einreise XXXX nach Österreich ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben des BF (AS 138 f und den Asylakten der Eltern, wo diese angaben Ende November XXXX die Russische Föderation verlassen zu haben und über Weißrussland nach Polen gereist zu sein, AS 45, Asylakt der Mutter des BF und AS 21, Asylakt des Vaters des BF). Beide Eltern gaben auch an Ende September XXXX nach Österreich eingereist zu sein (AS 45, Asylakt der Mutter des BF und AS 21, Asylakt des Vaters des BF). Eine Einreise nach Österreich im Jahr 2007, wie ihm in der Einvernahme von der belangten Behörde vorgehalten wurde (AS 131), steht im klaren Widerspruch, zu der Antragstellung des BF, vertreten durch seine Mutter, am XXXX (AS 13 ff, Asylakt des BF). Dass der BF bis XXXX in Tschetschenien gewesen wäre (AS 137), konnte aufgrund der damaligen Angaben der Eltern des BF (…) ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl. oben). Wobei der BF selbst angab in Tschetschenien drei Jahre die Schule besucht zu haben (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation und den Kontakt des BF/seinen Eltern zu diesen basieren auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF (AS 139) sowie seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Es ist nachvollziehbar, dass der BF nunmehr aus der Haft keine Verbindung mit seinen Verwandten in Tschetschenien hat (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Wenn er jedoch angibt keine Kontakte mit ihnen gehabt zu haben (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), und nicht weiß wo sie wohnen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) so ist dies nicht glaubhaft, da die Mutter angibt, dass sie über WhatsApp mit ihren Geschwistern Kontakt hatte (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls) und ihr Sohn jeden Tag bei ihr gewesen sei (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Wobei die Angaben der Mutter nicht nachvollziehbar sind, wenn sie angibt, dass er bei ihr gewohnt hat, es ist aber glaubhaft, dass er bei ihr gegessen hat, wie sie es angegeben hat und daher ist es lebensnah, dass auch der BF mit seinen Verwandten vor der Inhaftierung über seine Mutter Kontakt hatte bzw. wie sie dies auch bestätigte (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). So hat die Mutter als auch der BF vor Inhaftierung Kontakt mit seinen Onkeln und Tanten in der Russischen Föderation.
2.1.4. Dass der BF gesund ist ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren gesund zu sein, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (AS 129, Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF eine Suchterkrankung hat, ergibt sich aus dem Sozialbericht des psychologischen Dienstes vom 02.12.2024, wobei hier auch festgehalten ist, dass der BF derzeit abstinent ist. Es ergibt sich daher, dass der BF derzeit keine medizinische Behandlung dahingehend hat und benötigte, ansonsten er sie oder der Bericht es angegeben hätte. Dass der BF derzeit keine Suchtmittel konsumiert, ergibt sich ebenfalls glaubhaft aus dem Bericht. Es zeigt sich jedoch aus dem Bericht, dass der BF eine Gefahr dahingehend hat, dass er wieder Suchtmitteln verwendet. In den Länderberichten ist ersichtlich, dass der BF auch in der Russischen Föderation Zugang zur Suchtmittelprävention hat oder bei Erkrankung medizinisch behandelt werden kann, ein aktueller Bedarf ist nicht gegeben. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand in Verbindung mit seinem noch jungen Alter ( XXXX Jahre) sowie der Tatsache, dass er wenn auch nur zeitweise im Bundesgebiet erwerbstätig war. Auch in der Haft arbeitet der BF (AS 145).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
2.2.1. Die Feststellungen zum Bescheid, mit dem dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 207 ff, Asylakt des BF). Die Feststellungen zum damaligen Vorbringen seiner Mutter und dem Bescheid mit dem dieser der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Asylakt der Mutter des BF. Dass dem BF und dem Vater des BF der Asylstatus im Familienverfahren nach der Mutter des BF zuerkannt wurde ist zwar nicht explizit aus den damaligen Asylbescheiden des BF, der Mutter des BF und des Vaters des BF ersichtlich (AS 207, Asylbescheid des BF, AS 355 ff Asylbescheid der Mutter und AS 415 ff ,Asylbescheid des Vaters) ergibt sich aber daraus, dass weder für den BF ein eigenes Fluchtvorbringen erstattet wurde (AS 13 ff, Asylakt des BF und AS 341, Asylakt der Mutter des BF), noch der Vater des BF damals ein eigenes Fluchtvorbringen erstattete und sich vielmehr auf das Fluchtvorbringen der Mutter des BF bezog (AS 23 und AS 401 ff, Asylakt des Vaters). Auch aus dem Asylbescheid der Mutter geht nicht eindeutig hervor, dass sie die damalige Ankerperson gewesen wäre (AS 355 ff Asylakt der Mutter), aber es lässt sich aus dem Inhalt des Asylaktes der Mutter insbesondere ihres Vorbringens in der Erstbefragung („Ich habe einmal 2 Widerstandskämpfern zur Flucht verholfen,…“ (AS 47 Asylakt der Mutter) und Einvernahme (AS 343 ff, Asylakt der Mutter, (wobei es hier nur eine Person war und zwar ihr Nachbar, dem die Mutter geholfen hätte)) erschließen, dass ihr Vorbringen als glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt wurde. Auch wurde in einem Aktenvermerk folgendes festgehalten: „Die Antragsteller, XXXX und XXXX , konnten glaubwürdig vorbringen, dass sie in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. XXXX führte an, dass sie einer Verfolgung durch das russische Militär ausgesetzt gewesen sei, weil sei einem tschetschenischen Kämpfer zur Flucht verholfen habe. Durch die Verfolgung leide sie unter einem posttraumatischen Belastungssymptom. Außerdem sei ihr jüngster Sohn XXXX schwerst behindert. Ihr Ehemann führte an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.“ (AS 413 Asylakt des Vaters des BF). Zumal weder der BF noch der Vater des BF eigene Fluchtgründe vorgebracht haben und solche auch nicht für die damals mitgereisten Geschwister des BF geltend gemacht wurden (AS 17, Asylakt des BF und AS 341 Asylakt der Mutter), steht fest, dass sowohl dem BF und seinen Geschwistern als auch dem Vater des BF der Asylstatus im Familienverfahren nach der Mutter des BF zuerkannt wurde.
Auch bei der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Mutter lediglich vor, dass die Flucht aufgrund der Kriegssituation in Tschetschenien erfolgte (Seite 16 – 17 des Verhandlungsprotokolls), sie gab auch wieder, dass ihr Mann keine anderen Gründe gehabt habe, er habe ja nicht gekämpft. Es seien aber russische Soldaten gekommen und haben sie bedroht. Auch auf Nachfrage ob es sonst noch Gründe gab, brachte sie nichts Entsprechendes vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mutter des BF, ausschließlich aufgrund der Kriegssituation und der damit verbundenen Angst vor Gewalt gegenüber ihrer Person und ihren Familienmitgliedern das Land verlassen hat. Dass die Mutter einen Widerstandskämpfer geholfen hat, brachte sie nicht mehr vor, so ist auch davon auszugehen, dass diese Geschichte nicht so vorgefallen ist, zumal es lebensfremd ist, diesen Vorfall zu vergessen und nicht vorzutragen, wenn er tatsächlich so stattgefunden hätte.
2.2.2. Eigene Verfolgungsgründe wurden für den BF und seine Geschwister damals nicht vorgebracht (AS 17, Asylakt des BF und AS 341, Asylakt der Mutter). Er selbst bestätigte dies auch in seiner Einvernahme vor dem BFA: „Ich bekam wegen meinen Eltern den Status.“ (AS 147), wegen dem Krieg (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Auch behauptete weder er, noch damals sein Vater, sich aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege betätigt zu haben. Dass er Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen wäre oder journalistisch oder regimekritisch oder exilpolitisch tätig ist oder gewesen ist, wurde vom BF ebenfalls nicht behauptet und ergaben sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Verfahren (AS 147, Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.3. Die Lage im Herkunftsstaat aufgrund derer der Mutter des BF bzw. dem BF Asyl zuerkannt wurde, ergab sich aufgrund des Tschetschenienkrieges und der Verfolgung der tschetschenischen Widerstandskämpfer – Separatisten – durch die russischen und freundlich gesinnten tschetschenischen Behörden. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich jedoch wesentlich geändert und aus den Länderberichten ist ableitbar, dass eine Verfolgung des BF aufgrund, der von seiner Mutter, einem tschetschenischen Kämpfer geleisteten Hilfe zur Flucht im Jahr XXXX (AS 343 Asylakt der Mutter des BF), während des zweiten Tschetschenienkrieges, der 2009 endete, vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht mehr gegeben ist. Den Länderberichten zufolge ist von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Sohin kann erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass Personen die einmalig einem Widerstandskämpfer Hilfe zur Flucht geleistet hätten, Verfolgung drohe und noch weniger kann dies für Personen, wie den BF angenommen werden, die lediglich Familienmitglieder einer solchen Person sind. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Helfern von Widerstandskämpfern bzw. den Familienangehörigen von einem solchen Helfer aufgrund der Hilfe Verfolgung drohen würde. Auch für den BF ergibt sich somit hieraus keine Gefährdung mehr. Seitens den russischen und tschetschenischen Behörden besteht, den Länderberichten zufolge, kein Interesse mehr an Widerstandskämpfern, daher ist davon auszugehen, dass Personen wie der BF, dem lediglich aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zur Mutter, die einem tschetschenischen Kämpfer zur Flucht verholfen habe, auch keiner Bedrohung unterliegen. Dementsprechend sind auch nicht mehr die Mutter und der Vater des BF einer Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt. Somit liegt nunmehr ein geänderter Sachverhalt vor und hat sich die persönliche Situation der Mutter des BF bzw. des BF und die Situation im Herkunftsstaat wesentlich geändert. Das Verwaltungsgericht geht daher von keiner Bedrohung im Unterschied zum Zeitpunkt der Einreise und Asylantragstellung im Jahr XXXX in Österreich aus. Infolge der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges ist eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten und der BF konnte auch im gegenständlichen keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr glaubhaft machen. Aufgrund der grundsätzlichen Bewegungsfreiheit in der Russischen Föderation muss der BF auch nicht zurück nach Tschetschenien, sondern kann auch sich auch Landesteilen wie Moskau, Wolgograd, Kasan oder St. Petersburg niederlassen. Somit konnte im Fall des BF aus den Gründen aus dem ihm 2007 Asyl zuerkannt worden ist, keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden, wodurch sich die Umstände wesentlich geändert haben.
In der Einvernahme durch das BFA wurde vom BF als einzige Rückkehrbefürchtung eine vage Befürchtung einer Zwangsrekrutierung für den Krieg in der Ukraine geäußert (AS 147, Seite 15 des Verhandlungsprotokolls), dazu darf auf 2.2.4. verwiesen werden. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF Verfolgung drohen könnte. Erstmals und damit gesteigert wurde in der Beschwerdeschrift ansonsten vorgebracht, dass dem BF Verfolgung als Zugehörigem zur sozialen Gruppe der verwestlichen Tschetschenien-Rückkehrer drohe (S. 15 der Beschwerdeschrift). Eine erhöhte Gefährdung kann sich zwar nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach den Länderberichten sind jedoch keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso wenig geht aus den Länderberichten hervor, dass Rückkehrern aufgrund eines Auslandsaufenthaltes Verfolgung drohen würde. Auch in dieser Hinsicht kann keine Gefahr einer Verfolgung für den BF erkannt werden. Er reiste als etwa 10-Jähriger aus und hatte persönlich noch nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation. Weder er noch seine Angehörigen haben sich je exilpolitisch engagiert (AS 147). Auch gab die Mutter des BF an, dass sein Vater vor 4 oder 5 Jahren in der Russischen Föderation/Tschetschenien aufhältig gewesen ist (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls) und wurde nicht vorgebracht, dass es bei der Ein- oder Ausreise oder beim Aufenthalt zu Problemen gekommen ist. Da auch die Verwandten des Vaters und der Mutter in Tschetschenien leben zeigt sich auch, dass die Verwandten der Mutter und des Vaters keine Probleme haben und ist daher nicht erkennbar, warum der BF in Tschetschenien Probleme haben soll.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Rasse, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion, Nationalität der Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt sein wird.
2.2.4. Dass dem BF keine Zwangsrekrutierung und der Einsatz im Angriffskrieg mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, steht aufgrund der aktuellen Länderinformationen, wonach die Teilmobilisierung abgeschlossen wurde und es bis dato zu keiner Generalmobilisierung kam sowie aufgrund Person des BF, fest. Er hat die Russische Föderation als etwa 10-Jähriger verlassen und hat nie eine militärische Ausbildung absolviert und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Aus den Länderinformationen ergeht, dass Präsident Wladimir Putin mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung verkündete. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Die Einberufung für den Pflichtdienst in der russischen Armee erscheint sohin für das erkennende Gericht nicht wahrscheinlich und wurden diesbezügliche Befürchtungen auch vom BF völlig vage und unsubstantiiert geäußert (vgl. AS 147: „Keinen Plan, ich denke, dass ich in die Ukraine in den Krieg müsste, sonst fällt mir nichts ein.“, „Ich werde zu 100 Prozent einberufen“ – Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). So ist eine Einberufung wegen der Teilmobilmachung nicht glaubhaft, da auch gemäß den Länderberichten, hiezu jene Personen einberufen werden, welche bereits einen Dienst geleistet haben und zusätzlich noch diese Teilmobilmachung beendet ist.
Aus den Länderberichten und den EUAA-Berichten ist erkennbar, dass es zu Zwangsrekrutierungen kommt. Es ist jedoch nicht die Situation so, dass jeder männliche russische Staatsbürger von einer Zwangseinberufung betroffen ist. Es wird nicht übersehen, dass Druck auf die Personen ausgeübt wird und auch Sozialleistungen für Verwandte gekürzt werden. Der BF hat Verwandte wie Onkel und Tanten, ist aber nicht davon auszugehen, dass auch diese davon betroffen werden, da er keinen direkten Kontakt mit ihnen hat und es nur weitschichtige Verwandte sind, weiters brachte er auch nicht vor, dass dies von Sozialleistungen leben. Wenn auf ihn Druck ausgeübt wird, liegt es an ihm diesen Stand zu halten, es wird nicht davon berichtet, dass es generell zu Gewalttaten kommt. Auch sind in den EUAA-Berichten von Einzelfällen auszugehen und keine systematische Zwangsrekrutierung gegeben. Weiters sind in beiden EUAA-Berichten und den Länderberichten dargelegt (s.o. Auszug), dass insbesondere neu eingebürgerte russische Staatsbürger von einer Zwangsrekrutierung betroffen sind oder Minderheiten. Der BF ist seit seiner Geburt im Jahr XXXX russischer Staatsbürger und hat diese nicht neu erhalten, weiter gehört er auch keiner entsprechenden Minderheit an, schon gar nicht in Tschetschenien. So ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesprochen werden wird und auch verbal auf ihn Druck ausgeübt, nicht jedoch, dass er mit Zwangsgewalt zum Krieg gegen die Ukraine einberufen und entsendet wird.
Dem BF ist es möglich auch außerhalb der Tschetschenischen Republik zu leben und ist es ihm möglich einer etwaigen Zwangsrekrutierung außerhalb der Teilmobilmachung zu entgehen.
Der BF unterliegt mit XXXX Jahren zwar grundsätzlich der Einberufung zum Grundwehrdienst, doch ist die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen laut den Länderberichten relativ gering. Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen. Der BF reiste noch als Minderjähriger bereits im Jahr XXXX aus Tschetschenien aus und leistete somit auch keinen Militärdienst in der Russischen Föderation, ist demnach auch nicht in Besitz eines Militärbuches und ist somit kein Reservist und hat auch keine militärische Ausbildung. Die Einberufung zum allgemein Wehrdienst in der russischen Föderation kann auch nicht per se mit einer Zwangsrekrutierung im Ukrainekrieg gleichgesetzt werden. Aktuell gibt es laut Länderberichten keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine. Der Einsatz im Bereich Kursk betrifft nur wenige Rekruten und stellt eine Verteidigung des Landes dar und nicht einen völkerrechtswidrigen Angriff. Immer wieder beteuern die Behörden laut Länderberichten, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden. Sodass der BF möglicherweise als Grundwehrdiener einberufen wird, jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den Angriffskrieg gegen die Ukraine. Weiters ist auch darzulegen, dass das Ende der Inhaftierung mit 15.07.2027 (OZ 5) festgelegt ist und zu diesem Zeitpunkt der BF bereits das 30 Lebensjahr vollendet hätte und daher nicht mehr zum Grundwehrdienst einberufen wird. Eine vorzeitige Entlassung wäre mit 14.03.2025, hier würden die oa. Ausführungen zum Grundwehrdienst schlagend werden. Auch eine Ausübung des Druckes an Grundwehrdiener den Dienst als Zeitsoldat zu verlängern und damit den Dienst im Angriffskrieg gegen die Ukraine wird in den vorgelegten Berichten dargestellt, aber auch hier sind Einzelfälle – dutzende Fälle dargelegt und keine systematische Heranziehung von Grundwehrdienern, die den Dienst geleistet haben, sodass auch hier mit keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung nach absolviertem Grundwehrdienst auszugehen ist. Dass der BF grundsätzlich den Wehrdienst nicht leisten möchte aus ethischen oder sonstigen persönlichen Gründen ist nicht ersichtlich, zumal er angibt, dass er „liebend gerne den Grundwehrdienst leisten“ (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) möchte. Es wird nicht übersehen, dass der BF den Grundwehrdienst in Österreich meint, zeigt aber diese Aussage, dass er keine ethischen Gründe für die Ablehnung des Dienstes an der Waffe hat. Auch sonst brachte er nicht vor, warum er in der Russischen Föderation keinen Grundwehrdienst leisten wolle, außer der Angst vor dem Einsatz in der Ukraine.
2.2.5. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Dass der BF bei seinen Tanten und Onkeln in der Russischen Föderation wohnen kann wird angenommen, da davon auszugehen ist, da seine Eltern noch in Kontakt zu diesen stehen und auch der BF hatte vor seiner Haft Kontakt zu seinem Onkel und Tanten hatte. Weiters gab auch die Mutter an, dass ihm helfen würden (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls) und ihn nicht auf der Straße lassen würden (Seite 17 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Zumal der BF aber arbeitsfähig und gesund ist und über Arbeitserfahrung verfügt ist jedoch auch davon auszugehen, dass er selbst, ohne Unterstützung von Verwandten, für eine ausreichende Lebensgrundlage sorgen kann. Es wäre ihm auch möglich in den Metropolen Moskau, Kasan, Wolgograd und St. Petersburg sich niederzulassen. Er hätte als Staatsbürger der Russischen Föderation auch Anspruch auf Sozialleistungen. Hinzu kommt, dass entsprechend den Länderberichten, wenn auch mit längerer Wartezeit, die Möglichkeit einer Sozialwohnung besteht bzw. kann der BF staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen.
Dass der BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, steht auf Grund der Länderberichte fest (vgl. Punkt II.1.4.). Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein werde. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Rückkehrern. Der BF wurde nicht einberufen und hat sich daher auch keiner Einberufung entzogen.
Dass der BF auch nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, basiert einerseits gleichfalls auf den Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf den Feststellungen zur Person des BF. Demnach spricht er Russisch und Tschetschenisch. Der BF ist dort aufgewachsen sowie sozialisiert worden, ging bis zur dritten Klasse in die Schule und ist daher mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut. Er führte selbst aus, dass er eine tschetschenische Mentalität hat (AS 139). Zudem steht es dem BF offen, als russischer Staatsangehöriger eine Registrierung zu erlangen und dadurch Leistungen des dortigen Sozialsystems der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, wonach auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (Punkt II.1.4.). Darüber hinaus verfügt der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte (AS 139) in seinem Heimatstaat.
Da die Kinder des BF in Österreich asylberechtigt sind, sowie deren Mutter, ist es nicht möglich, dass sie mit ihm gemeinsam in die Russische Föderation ziehen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich:
2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise des BF und seiner Familie, Antragstellung und dem Asylbescheid des BF ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalten der Asylakte des BF, seiner Mutter und seines Vaters. Diesbezüglich glaubhaft gab er an, seither nur in Österreich aufhältig gewesen zu sein (AS 131).
2.3.2. Die Straftaten des BF und nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den vorliegenden Urteilsausfertigungen ersichtlich. Der BF bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens das Bestehen der vier Verurteilungen.
2.3.2.1. Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen und dem Waffen- und Munitionsverbot ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 71 f und 79 ff).
2.3.2.2. Die Feststellungen zur Haft des BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 26.09.2024 (OZ 5).
Dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, teilweise nicht schuldeinsichtig ist und ein hohes Risiko für eine Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose besteht, gründet auf folgenden Tatsachen und Erwägungen:
Der BF wurde innerhalb von zwei Jahren (2021-2023) insgesamt viermal strafrechtlich verurteilt. Bei der ersten Verurteilung wurde zwar mildernd berücksichtigt, dass der BF einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und dass eine Tat beim Versuch geblieben ist, doch trafen mehrere Vergehen zusammen. Einem Aktenvermerk der belangten Behörde und dem vierten Strafurteil ist zu entnehmen, dass der BF seiner erteilten Weisung ein Anti Gewalt Training zu absolvieren bisher nicht nachgekommen ist (AS 37 und AS 51). Die Beschwerdeseite bringt lediglich vor, dass der BF erst seit XXXX in der Haft an einer Therapie teilnehme (S. 3 der Beschwerdeschrift und vorgelegte Bestätigung der Psychotherapie), wobei nicht übersehen wird, dass der Psychologische Dienst eine positive Entwicklung erkennt und eine Lockerungsprognose iVm. Vollzugslockerung zu Beginn 2025 abgibt. Eine dargestellte Opferempathie konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden, da der BF von sich aus keine entsprechenden Aussagen tätigte. Eine bessere Impulskontrolle zeigt auch nicht, dass der BF die Impulse in jeder Situation beherrschen kann, sondern lediglich besser. Die Verantwortung über alle Delikte hat er nicht übernommen, zumal er die Nötigungs- bzw. falsche Beweisaussagedelikte abstreitet begangen zu haben. Zumeist reflektiert er über sein Fehlverhalten (Bericht des psychologischen Dienstes), drückt ebenfalls aus, dass er nicht vollends reflektiert über sein Fehlverhalten sprechen kann. Hier ist jedoch zu vermerken, dass der BF erst seit einem Jahr an diesen psychologischen Betreuungen teilnimmt. Der zweiten Verurteilung lag eine teils vollendete, teils versuchte absichtliche schwere Körperverletzung zu Grunde. Die Tat wurde während offener Probezeit begangen was ebenso wie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend betrachtet wurde. Mildernd berücksichtigt wurde, ein reumütiges Geständnis und dass die Strafteten teilweise beim Versuch geblieben sind, wobei das Opfer verletzt wurde. Der vierten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten XXXX dem XXXX mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat, wodurch sich dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe zuzog. Mildernd wurde die geständige Verantwortung des BF, erschwerend, die Begehung während einem anhängigen Verfahren gewertet. Der BF beging die Tat während des aufrechten Strafvollzuges (AS 91). In der Einvernahme befragt ob er jemals Probleme irgendwelcher Art im Gefängnis gehabt hätte, z.B. disziplinärer Natur, log der BF die einvernehmende Person eiskalt an, indem er darauf antwortete: „Nein, Gott sei Dank nicht, ich bin höflich gegenüber den Beamten und auch den Mithäftlingen.“ (AS 145). Im Führungsbericht der JA XXXX wird die Führung des BF auch als mangelhaft bezeichnet und wurden Ordnungsstrafen angeführt (AS 91 ff). Insgesamt handle es sich bei dem BF um eine äußerst rückfallslabile Person, die binnen kurzer Zeit zahlreiche Strafdelikte gesetzt habe und auch während der Haft Straftaten gegen die körperliche Integrität Dritter verwirklich habe. Der BF könne als gewalttätig bzw. gewaltbereit eingestuft werden und es liege bei ihm eine ernst zu nehmende Aggressionsproblematik vor (AS 91).
Bei der dritten Verurteilung wurde mildernd berücksichtigt, dass zwei strafbare Handlungen beim Versuch geblieben sind. Erschwerend wurde der rasche Rückfall, die Begehung der Taten innerhalb zweier Probezeiten, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und der Umstand, dass der BF bereits zweimal wegen der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden war, gewertet. In der Hauptverhandlung bekannte sich der BF nicht schuldig und gab zu Beginn seiner Einvernahme an: „Das was die Staatsanwaltschaft sagt, ist zur Hälfte bzw. zu 99 % gelogen. Ich weiß nicht, wer die Scheiße geliefert hat.“ (AS 42). Im Urteil wurde zudem ausgeführt, dass ein weiteres Absehen von den Widerrufen der bedingten Strafnachsichten, das Rechtsinstitut der bedingten Strafnachsicht ad absurdum führen würde (AS 47). Im Strafurteil (AS 33 ff) ist detailliert beschrieben, wie der, bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte BF, ohne feststellbaren Grund, sein Opfer brutal absichtlich am Körper verletzte, so versetzte der BF dem Opfer zuerst mehrere kräftige Faustschläge gegen das Gesicht und den Körper und selbst als ein Dritter einschritt, ließ er nicht von seinem Opfer ab und attackierte dieses sogar noch am Boden liegend weiter, schlug es nämlich mit voller Wucht viermal mit der Faust gegen das Gesicht. Als das Opfer wieder auf die Beine kam, trat er auch mit seinem rechten Fuß dem Opfer wuchtig ins Gesicht und weiter mit der Faust ins Gesicht und gegen den Oberkörper und trat dem Opfer gegen den Unterschenkel, wodurch dieser erneut zu Boden stürzte. Daraufhin setzte der BF seinen Angriff gegen das am Boden liegende Opfer fort, wurde aber von einem Dritten daran gehindert. Anschließend versuchte er noch zwei Personen, welche dem BF sein am Boden gefallenes Handy/ eine Stoffmütze aushändigen wollten, mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei es nur beim Versuch blieb, weil sich diese geistesgegenwärtig wegdrehen konnten. Es ist für das erkennende Gericht evident, dass der BF ein Aggressionsproblem und eine intensive Neigung zur Begehung von Körperverletzungen hat, die er nicht in den Griff bekommt.
Auf Vorhalt der Vorstrafen zeigte der BF in der Einvernahme überhaupt keine Reue in Bezug auf seine zahlreichen Straftaten, sondern brachte sinngemäß zum Ausdruck es habe mehr geholfen als geschadet, da er jetzt wisse, wer zum ihm halte (AS 145). Nicht ersichtlich aus dem Verwaltungsakt ist, ob der BF die Geldstrafen und Privatbeteiligenzusprüche aus den Strafverfahren beglichen hat. Im vierten Strafurteil wurde dies zumindest noch verneint (AS 35 ff).
Nicht übersehen wird, dass der BF in der mündlichen Verhandlung jedoch Großteils geständig war und Reue zeigt. Die Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung oder zur falschen Beweisaussage streitet er noch immer ab, getan zu haben. Er gab auch zu, dass er aggressiv war. Der Versuch teilweise andere Personen für seine Handlungen verantwortlich zu machen oder gar einen Beschützer darzustellen war nicht glaubhaft. So ist nicht nachvollziehbar, warum er einen Tag später jemanden verletzt, wenn er zwei Minderjährige am Tag davor als Schlichtung eines Streites auftreten wollte. Auch die Strafurteile legten nicht dar, dass er selbst attackiert worden wäre, so brachte er vor, dass er z.B. bei der vierten Verurteilung am Tag davor eine Ohrfeige erhalten habe oder bei der zweiten Verurteilung geschubst worden sei. Schockierend ist die äußerst brutale Art und Weise der Körperverletzung, indem der BF auch auf die Person mit Fußtritten einschlug, obwohl diese schon am Boden lag. Es wird nicht übersehen, dass der BF erst 2022 das erste Mal verurteilt wurde (Straftat 2021) und davor straffrei blieb. Sein aggressives Verhalten zeigte sich jedoch schon zu Schulzeiten, sodass er zweimal suspendiert wurde und auch bei vielen Raufereien beteiligt gewesen ist (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). So zeigt der BF ein Bild eines Mannes, welcher bereits in der Jugendzeit andere Personen geschlagen und Gewalt ausgeübt hat und sich im Laufe der Jahre in dieser Aggressivität gesteigert hat. Auch in Haft setzt er seine Gewalttaten fort. Ein Wohlverhalten nach der Haft konnte nicht festgestellt werden.
Das Verwaltungsgericht erachtet somit aufgrund der Häufung der Straftaten, der Schwere der Straftaten und der Begehung innerhalb offener Probezeiten aus derzeitigen Stand eine bestehende vom BF ausgehende schwere Gefahr für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung in Österreich. Zudem zeigt der BF überhaupt nur teilweise Schuldeinsicht und kein Wohlverhalten, sodass auch von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.
2.3.3. Die Feststellungen zum eingeleiteten Statusaberkennungsverfahren durch das BFA und zum weiteren Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3.4. Die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältig Verwandten und deren Asylstatus bzw. Staatsangehörigkeiten ergeben sich aus dem Asylbescheid des BF (Asylakt des BF, AS 207 ff), seinen insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 131 ff), in einer Zusammenschau mit den vom erkennenden Gericht eingeholten Melderegisterauszügen zu seiner Mutter und seiner Schwester XXXX und der Mitteilung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft vom XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung (AS 449 f, Asylakt der Mutter).
Die Feststellungen zu seinen beiden Töchtern, der Kindesmutter und zum Leben im gemeinsamen Haushalt ergeben sich aus einer Zusammenschau des Akteninhaltes (Asylakt des BF, AS 255 ff und der eingeholten Melderegisterauszüge zur Kindsmutter und zum BF, Seite 23 - 25).
Die weiteren Feststellungen zu seinen Kindern und Kontakt des BF zur Kindsmutter sowie seinen Eltern, ergeben sich aus den insofern glaubhaften Angaben des BF (AS 133 ff) und der Mutter und der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung. Dass er zur Kindsmutter noch persönlichen Kontakt haben würde, kam im Verfahren nicht hervor, zumal sie ihn in der JA XXXX noch nicht besucht hat (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls), es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie den BF noch nicht gesucht hat, wenn er doch ihre große Liebe ist und es ihr möglich war in die Schweiz zu fliegen oder nach Podgorica. Weiters gab sie an, dass er sie nur ab und zu anrufe, aber seltener (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls). Der BF verneinte explizit, dass zwischen ihm und einem in Österreich aufhältigen Verwandten finanzielle bzw. sonstige Abhängigkeitsverhältnisse bestehen würden (AS 133). Auch erläuterte der BF, dass er wegen der Haft seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen könne (AS 137). Bereits vor der Haft, konnte er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen (AS 35).
Das Verhältnis zu seinen beiden Töchtern kann als gut erkannt werden. Er lebte mit ihnen die ersten vier Lebensjahre in einem gemeinsamen Haushalt und kümmerte sich um sie (Seite 22 23f des Verhandlungsprotokolls), nicht übersehen wird, jedoch, dass er seinen Unterhaltszahlungen nicht nachgekommen ist und dies auch zeigt, dass er nicht vollends seiner Verantwortung als Vater bewusst war und die Folgen für die Kinder nicht berücksichtigte. Auch derzeit hat er nur sporadisch Kontakt mit ihnen, da er in Haft ist, so war der letzte Besuch der Kinder vor ein paar Monaten (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls) und auch vor der Haft lebte der BF mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt, sah sie jedoch regelmäßig.
Der Kontakt zu seiner Mutter ist regelmäßig, da er mit ihr telefoniert und sie ihn besucht. Seine Geschwister haben ihn in Haft in XXXX noch nie besucht (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) und zeigt dies, dass das Verhältnis abgekühlt ist, wenngleich er seine Schwester anruft (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls). Es wird nicht übersehen, dass der Bruder eine körperliche Behinderung hat und der BF hier die Mutter unterstützte. Da der BF jedoch schon über zwei Jahre in Haft ist, war die Mutter und ihre Tochter in der Lage die Versorgung des behinderten Bruders alleine zu übernehmen und ist der BF nicht notwendig um die Versorgung weiter durchzuführen.
Die Feststellungen zu seinen Freundschaften in Österreich und seinem Leben in Österreich nach tschetschenischen Gepflogenheiten und Kenntnis der tschetschenischen Kultur basiert auf seinen dahingehend unbedenklichen Angaben („Ich habe eine tschetschenische Mentalität, …“ (AS 131) und (AS 133).
2.3.5. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus einem vom BVwG eingeholten AJ-Web Auszug.
2.3.6. Dass der BF ehrenamtlich tätig sei, wurde von ihm nie behauptet und ist auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF in Österreich und Mitgliedschaft in einem XXXX ergaben sich aus einer Zusammenschau des vierten Strafurteils und den Angaben des BF (AS 35 und AS 137 sowie den vorgelegten Zeugnissen).
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation:
2.4.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.4.) zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte nicht substantiiert entgegen.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF (Spruchpunkt I.):
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005). (2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 87 Abs. 1, 15 StGB und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB wurde er strafffällig gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und war daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auch möglich, obwohl die Zuerkennung schon vor mehr als fünf Jahren erfolgte und steht § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Aberkennung des Asylstatus daher nicht entgegen. Er beging gerichtlich strafbare Handlungen die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallen, aber auch zwei Straftaten die von amts wegen zu verfolgen waren.
3.2.2. Das BFA aberkannte dem BF den Flüchtlingsstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung wie dargelegt nachhaltig geändert. Eine Gefährdung seiner Mutter bzw. des BF besteht nicht mehr.
3.2.3. Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der GFK zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).
„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im erwähnten Erkenntnis Ra 2019/19/0059, auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich mit den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, auseinandergesetzt.
Demnach ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten (Rn. 22). Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde (Rn. 24).
Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann aber die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (Rn. 26). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (Rn 29).“ (vgl. VwGH vom 06.03.2023, Ra 2022/01/0078).
Der BF erhielt die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der Gefahr der Verfolgung wegen von seiner Mutter einem tschetschenischen Kämpfer geleisteten Fluchthilfe.
Im gegenständlichen Erkenntnis wurde festgestellt, dass die die Mutter des BF bzw. den BF betreffende Lage im Herkunftsstaat sich maßgeblich geändert hat, keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vorliegen, der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seiner Mutter keiner Gefährdung oder Bedrohung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt ist und dass weder der Vater noch die Mutter des BF einer Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt sind, zumal auch die Länderberichte darlegen, dass es zu keiner Bedrohung oder Verfolgung iZm mit den Tschetschenienkriegen gibt, es sei denn die oppositionelle Haltung wäre fortgesetzt worden, dies konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Mutter konnte auch gar nicht wiedergeben, dass sie überhaupt einem Widerstandskämpfer bei der Flucht geholfen habe, sondern bezog sich beim Fluchtgrund auf die allgemeinen Gefahren des Krieges und der Handlungen des russischen Militärs gegen die Tschetschenen bzw. der Familie. Daher kann aus diesem Fluchtgrund weder für die Mutter noch dem Vater und daher auch nicht dem BF eine Bedrohung mehr erkannt werden. Eigene Fluchtgründe wurden vom BF damals nicht vorgebracht. Die Situation hat sich nachhaltig verändert und sind die Umstände die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgten weggefallen. So konnte auch der Vater des BF ohne Probleme in Tschetschenien sich vor 4 oder 5 Jahren aufhalten.
Nunmehr wurde vom BF lediglich die vage Befürchtung einer Zwangsrekrutierung geäußert. Aber auch eine Einberufung zum Wehrdienst für den Angriffskrieg gegen die Ukraine ist, wie unter II.2.2.4. dargelegt, maßgeblich nicht wahrscheinlich.
Einer, vom Gericht wie ausgeführt, nicht angenommen Gefährdung in seinem Herkunftsort XXXX könnte der BF ausweichen, indem er sich in andere Gebiete wie Moskau, Wolgograd, Kasan oder St. Petersburg niederlässt, zumal sich die Situation wesentlich geändert hat. Der BF hat als russischer Staatsbürger nunmehr ohne Bedrohung oder Gefährdung Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie auch medizinischen Einrichtungen, welche für ihn kostenlos sind.
Dem BF droht aus den dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland, wie dargelegt, nicht verfolgt.
Die seine Mutter als Bezugsperson und den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und aus aktueller Sicht kann eine ihn treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage nicht festgestellt werden. Auch in der Zwischenzeit sind keine glaubhaften Gründe eingetreten, aus denen dem BF im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen könnte.
3.2.4. In Ermangelung von den BF oder seiner Mutter individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflussten Gruppen, drohen strenge Strafen und stehen diese insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der BF zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine ethnische Gruppenverfolgung von Tschetschenen festgestellt werden: Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass der BF in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt ist und wurde dies auch von dem BF selbst nie vorgebracht.
3.2.5. Weil die Umstände, auf Grund deren der Mutter des BF bzw. dem BF Asyl gewährt wurde, nicht mehr bestehen und keine neuen Asylgründe entstanden, kann es der BF nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen: Dem BF droht im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus asylrelevanten Gründen. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF im Falle seiner Rückkehr aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF (Spruchpunkt I.):
3.3.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Überdies hat nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183) (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 MRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0088).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des BF in die Russische Föderation (Nordkaukasus/Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben des BF, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Zwar wurde im Bericht des psychologischen Dienstes vorgebracht, dass der BF Suchtmittelabhängig sei, weitere Unterlagen diesbezüglich wurden nicht vorgebracht sowie auch angemerkt, dass der BF derzeit abstinent ist, sodass auch hier keine Gefährdung iS. des Art. 3 EMRK zu erkennen ist. Die Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation ist gegeben und kostenlos für russische Staatsbürger, der BF kann auch bei Bedarf aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit behandelt werden oder bei Organisationen Hilfe für Suchtmittelprävention (LIB).
3.3.4. Der BF verfügt wie dargelegt, über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, die ihm vor allem an Anfang behilflich sein können. Als russischer Staatsangehöriger hat er Anspruch auf die Ausstellung von Dokumenten, kann sich damit anmelden und auch Zugang zur Krankenversicherung und zu Sozialhilfeleistungen erlangen.
3.3.5. Der BF ist zudem gesund, arbeitsfähig, spricht die Landessprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien vertraut. Weiters stehen dem BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auch Sozialleistungen im Bereich des Wohnungswesens und Arbeitslosengeldes zu.
Auf Grund der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF steht daher fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat ist dem BF daher möglich und zumutbar. Er kann sich auch an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus niederlassen und registrieren lassen. So ist es dem BF auch möglich sich in den Metropolen wie Moskau, Wolgograd, Kasan und St. Petersburg sich niederzulassen. In den Metropolen ist die Gesundheitsversorgung besser und auch der Zugang zum Arbeitsmarkt leichter. Es besteht Bewegungsfreiheit und kann sich der BF, welcher über einen russischen Reisepass verfügt dort niederlassen und hat Zugang zum Sozialsystem. Nicht übersehen wird, dass die wirtschaftliche Situation sich verschlechtert hat und auch die Inflation sehr hoch ist, wobei auch in Österreich in den letzten Jahren eine hohe Inflation gegeben war. Dem gesunden Mann wird es jedoch möglich sein sich selbst zu versorgen und bei Bedarf Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch in Österreich möchte der BF einer Arbeit nachgehen und hat hierzu auch eine Einstellungszusage (Stellungnahme vom 05.12.2024).
3.3.6. Weil kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Das BFA hat daher dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.4. Entscheidung über die Rückkehrentscheidung gegen den BF und damit in Zusammenhang stehende Absprüche :
Zu Spruchpunkt I.:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Zu Spruchpunkt II.:
3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Das Aufenthaltsrecht des BF als Asylberechtigter endet mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der BF verfügt über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
3.4.3. Das BFA hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
3.4.4. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.
„§ 9 Abs. 6 BFA-VG stellt allerdings (ebenso wie § 9 Abs. 5 BFA-VG) auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG - also den Fall eines aufgrund eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - ab. Die Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG verlangt zudem, dass der Fremde über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt. Insoweit ist der Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig.
Dass das als Asylberechtigter von Gesetzes wegen zustehende Aufenthaltsrecht vom Wortlaut dieser Bestimmungen erfasst wäre, ist nicht zu sehen. Dies bedeutet zunächst, dass eine direkte Anwendung dieser Bestimmungen bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt, nicht in Betracht kommt.
Dennoch sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat - auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG - im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG - zu beachten.“ (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist gemäß Abs. 3 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.4.5. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.5.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und dass Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.09.2019, 2019/20/0274).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra2019/18/0456 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).
Die Beziehung des BF zu seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Töchtern stellt schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar und wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF eingegriffen.
Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).
So ist zunächst zu berücksichtigen, ob der BF die gemäß § 52 Abs. 5 FPG enthaltenen Gefährdungsmaßstab, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ mit seinen begangenen Straftaten erreicht hat.
So wurde der BF, wie bereits dargelegt in Österreich nach mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt mit der Aufenthaltsberechtigung als Flüchtling straffällig, sodass der Wertungsmaßstab nach § 52 Abs. 5 FPG, wie dargelegt in der Judikatur des VwGH, zu berücksichtigen ist. So erhielt er im Jahr 2007 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und wurde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und erhielt der BF eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.
Die Straftaten erfolgten im Jahr 2021 – 2023 und die Verurteilungen in diesen Jahren. Der BF wurde am XXXX wegen der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 12 zweiter fall, 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF war nicht genötigt oder in einem außerordentlichen Zustand um die Tathandlungen der Körperverletzung durch Versetzung von mehreren Faustschlägen ins Gesicht durchzuführen. Der Gefährdungsmaßstab im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG wurde nicht erreicht, dies zeigt schon die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Zum in § 52 Abs. 5 FPG enthaltenen Gefährdungsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass aus der Notwendigkeit des Vorliegens einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ zu folgern ist, dass bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine solche Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG in der Regel nicht vorliegen werde (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/21/0264, mit Hinweis auf VwGH Ra 2020/21/0363).
Doch blieb es beim BF nicht bei dieser einmaligen Verurteilung und Straftatbeständen, sondern wurde er nochmal und zwar dreimal wegen Straftaten, die auf die gleich schädliche Neigung beruhen verurteilt, nämlich Körperverletzungsdelikte.
Er wurde wie bereits dargestellt zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 87 Abs. 1, 15 StGB, verurteilt. Hier hat er am XXXX in XXXX 1) gegen XXXX Uhr dem XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er diesem mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht und, während dieser am Boden lag, einen heftigen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine blutende Wunde im Gesicht erlitt und 2) gegen XXXX Uhr dem XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, indem er diesem mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser ein Hämatom unter dem linken Augenlid, eine ca. 2 - 3 cm große Rissquetschwunde am linken Auge, eine Prellung der linken Schulter, eine minimale Fissurlinie am Nasenbein rechts und eine Prellmarke im Durchmesser von ca. 2 cm rechtsseitig an der Stirn erlitt. Er wurde nunmehr zu drei Jahren verurteilt, wobei 15 Monate bedingt.
Wiederum erfolgte eine „lediglich“ bedingte Freiheitsstrafe.
In der dritten Verurteilung erfolgte jedoch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ), eine Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurden die bedingten Strafnachsichten zu Zl. XXXX und Zl. XXXX jeweils gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB widerrufen.
Dieser dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX 1) dem XXXX absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zugefügt hat, indem er diesem mehrere kräftige Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte, ihm die Jacke über den Kopf zog bzw. zu ziehen versuchte und ihn zu Fall brachte, dem am Boden Liegenden weitere massive Faustschläge ins Gesicht und einen wuchtigen Tritt mit dem Fuß gegen das Gesicht versetzte, nach einer kurzen Unterbrechung der Tätlichkeiten ihm neuerlich Faustschläge gegen Gesicht und Oberkörper versetzte und ihn durch Krafteinwirkung gegen ein Bein (Kniekehle) nochmals zu Fall brachte, wobei XXXX blutende Kratzwunden im Gesicht und am Hals, eine distale Radiusfraktur links (handgelenksnaher Bruch der Speiche), die mit einem Unterarmgips versorgt werden musste, sowie Schmerzen am Oberschenkel links, mithin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt und 2) XXXX und XXXX vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er ihnen je einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen versuchte.
Mildernd wurde berücksichtigt, dass zwei strafbare Handlungen beim Versuch geblieben sind. Erschwerend wurde der rasche Rückfall, die Begehung der Taten innerhalb zweier Probezeiten, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und der Umstand, dass der BF bereits zweimal wegen der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden war, gewertet.
So liegt eine Verurteilung iS des § 53 Abs. 3 Z. 1 vor.
Auch hier zeigt sich die äußerst langanhaltende Aggressivität des BF, indem er wiederum mehrere Schläge versetzte und auch nachdem er ihn zu Boden brachte mit Fußtritten weiterhin ins Gesicht zuschlug. Der auslösende Moment waren vorherige Beleidigungen und Beschimpfungen, jedoch Kleinigkeiten und der BF ist ausgerastet. Auch hier ist keine Alkoholisierung oder Suchtmittelmissbrauch erkennbar.
So ist zwar bei Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 FPG, per se nur vor einem Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabes auszugehen (vgl. dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn der Richtlinie vorliegt (vgl. VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).
So wurde der BF auch in Haft in weiterer Folge wiederum wegen einer Körperverletzung verurteilt und zwar mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser vierten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten XXXX dem XXXX mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat, wodurch sich dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe zuzog.
Mildernd wurde die geständige Verantwortung des BF, erschwerend, die Begehung während einem anhängigen Verfahren gewertet.
Der BF war auch vor der vorletzten Tathandlung beauftragt gewesen, Gewalttherapien zu besuchen, welche er nicht ordnungsgemäß wahrnahm. Er wurde nunmehr zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und zeigt über mehrere Jahre sein großes Aggressionspotential und seine steigernden Tathandlungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sich nunmehr, da er eine Therapie absolviert, tatsächlich davon abgehalten werden kann, bei weiteren „Kleinigkeiten“ nicht wiederum seine Beherrschung zu verlieren und Personen bei etwaigen Diskussionen oder verbalen Streitfällen, wie sie auch im Lebensalltag vorkommen können, derart aggressiv zu agieren und wiederum andere Personen am Körper verletzen und dies absichtlich und schwer, indem er auch auf bereits verletzte am Boden liegende Personen weiterhin eintritt, wird. Es kann daher keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und zeigt sich der BF zwar als teilweise reuig und versuchte im Rahmen der Verhandlung darzulegen, dass er vor weiteren Tathandlungen Abstand nehmen wird, da er nun in Haft seine Lehren gezogen hat, aber ist dies für das Verwaltungsgericht noch nicht glaubhaft, da die letzte Tathandlung auch erst vor eineinhalb Jahren begangen wurde.
Auch war der BF bei seinen Tathandlungen bereits erwachsen und hätte Verantwortung für seine Kinder übernehmen sollen und als Vorbildwirkung sein Leben anders führen sollen und nicht trotz bereits erfolgter Verurteilung wegen einer Körperverletzung sich wiederum (dreimal) zu solchen Tathandlungen hinreißen lassen sollen.
Sodass insgesamt der Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 5 FPG gegeben ist und auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre.
Der BF ist jedoch bereits seit mehr als 10 Jahre in Österreich aufhältig. Nach ständiger Judikatur ist bei so langem Aufenthalt bei Beurteilung einer Rückkehrentscheidung auch die mit FrÄG 2018 aufgehobene Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG 2014 zur berücksichtigen.
Diese Beurteilung hat die belangte Behörde vollends unterlassen.
§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen naheliegend, wobei es keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf. Der Beschwerdeführer erhielt mit Bescheid des BAA vom 16.04.2007 den Status des Asylberechtigten zugewiesen und war ab dem Jahr 2012 und auch im Jahr 2017 und folgende Jahre immer wieder beschäftigt.§ 10. Staatsbürgerschaftsgesetz normierte auszugsweise, dass
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sicher kann
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
So wurde der BF erst mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) erstmalig verurteilt und war daher neben der 10jährigen rechtmäßigen Niederlassung im Jahr 2017 unbescholten.
Die Kinder des BF wurden im Jahr XXXX geboren, sodass bei grober Beurteilung der BF die Voraussetzungen für die Erreichung der Staatsbürgerschaft hatte und daher in die Bestimmungen des aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 fällt.
§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG.
Durch die Aufhebung dieser Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011).
Als gravierende Straffälligkeit kann jedenfalls angesehen werden, bei der in dieser aufgehobenen Norm festgehaltenen Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232 betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).
Der BF erfüllte mit seinen Taten keine der genannten Normen und auch nicht die Norm des Z 5 des § 53 Abs. 3 FPG, zumal hier eine Verurteilung von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren erfolgt sein muss.
Der BF wurde mit der dritten Verurteilung zu drei Jahren und nicht darüber hinaus verurteilt.
Die Norm des § 9 Abs. 4 ist jedoch wie bereits dargestellt aufgehoben und lediglich die Wertungen im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen, sodass auch bei Verurteilung anderer Straftaten eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann.
So sah der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.10.2024 (Ra 2023/21/0090) die Erlassung eine Rückkehrentscheidung als zulässig, obwohl der Revisionswerber seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich aufhältig war, hier ledig und kinderlos mit seinem Vater, drei Schwestern und Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt, aber in Österreich mehrfach straffällig wurde. So wurde dieser im Zeitraum von 2007 bis 2014 achtmal wegen Drogen-, Eigentums- und Gewaltdelikte (anfangs) bedingt nachgesehen und (in der Folge) unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen verurteilt. Danach erhielt der Genannte im Jahr 2017 eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monate und schließlich wegen schwerer Körperverletzung eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Danach erfolgte die Aberkennung durch das BFA und eine weitere Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdeliktes, welche das BVwG berücksichtigte. Der Verwaltungsgerichtshof brachte zum Ausdruck, dass diese Strafen, insbesondere jene zu dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe, die folgende Strafe nach dem Verfahren vor dem BFA und die fast durchgängige Straffälligkeit mit häufig rascher Rückfälligkeit, die Inhaftierung von neun Jahren in den letzten 10 Jahren ausreicht, um die vermutete Aufenthaltsverfestigung nach § 9 Abs. 4 BFA-VG zu widerlegen. Auch eine kurze Zeit des Wohlverhaltens nach der letzten Inhaftierung reichte nicht aus.
Zum gegenständlichen Fall wird ausgeführt:
Hierzu wurden die Gewaltdelikte des BF beurteilt und gewertet. Er hatte ebenfalls mehrmals Gewaltdelikte begangen und konnte mit bedingten Strafen nicht von weiteren Straftaten abgehalten werden. Der BF steigerte sein Gewaltpotential und folgten daher schwere absichtliche Körperverletzungen, welche er aus nichtigem Grund den anderen Personen zugefügt hat. Der BF hatte auch schon zu Schulzeiten Probleme mit seinen Gewaltausbrüchen und befolgte die Anweisung einer Gewalttherapie nicht. Der BF wurde ebenfalls schließlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und wurde auch in Haft rückfällig. Der BF hatte auch mehrere Verwaltungsstrafen und zeigt dies seine unnachlässige Abkehr von der österreichischen Rechtsordnung und Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen. Auch in Haft kam es zu Ordnungswidrigkeiten. Dies wurde auch alles von der belangten Behörde richtig und vollständig in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2024 aufgezeigt.
Im Gegensatz zu der zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2024 wurde der BF jedoch vor seiner tatsächlichen Inhaftierung nicht öfters zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die vierte Verurteilung erfolgte nach der dritten, wo die unbedingte Freiheitsstrafe erstmalig ausgesprochen wurde und der BF erst kurz in Haft war. Der BF hat nun jedoch den Eindruck in der mündlichen Verhandlung erweckt, dass er sich seiner Situation und seines Verhaltens bewusst wurde. Er geht nun einer psychologischen Therapie nach und erfolgten hier erste positive Ergebnisse (Stellungnahme vom 02.12.2024). Ein Wohlverhalten nach der Inhaftierung erfolgte bis dato noch nicht da der BF noch in Haft ist. Daher auch seitens des Verwaltungsgerichts noch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte jedoch nach der letzten Verurteilung und nicht so wie im genannten Erkenntnis davor. So zeigt sich auch hier, dass dem BF nunmehr die Gefahr der Folgen seiner Taten bewusst sind und die staatlichen Behörden solches Verhalten nicht weiter dulden.
Für den BF spricht jedoch auch, dass er seine nahen Familienangehörigen ausschließlich in Österreich hat und die Verwandten in der Russischen Föderation zwar kennt und mit ihnen telefoniert hat, eine persönliche direkte Beziehung jedoch nicht besteht, da er seit über 10 Jahren nicht mehr in der Russischen Föderation aufhältig war. Der BF hat seine Mutter, seinen Vater und seine Geschwister hier, wobei auch ein körperlicher behinderter Bruder, um den er sich in Freiheit auch teilweise kümmerte.
Noch schwerer wiegt jedoch die Tatsache, dass er zwar ledig aber zwei Kinder in Österreich hat, welche wie die Kindesmutter den Status des Asylberechtigten haben und es ihnen daher nicht möglich ist in die Russische Föderation zurückzukehren. Der BF kümmerte sich persönlich um die Kinder, während er mit ihnen über 4 Jahre zusammenlebte aber auch danach hatte er regelmäßig Kontakt. Selbst in der Haft besuchen ihn die Kinder und konnte das Verwaltungsgericht sich im persönlichen Umgang während der Gerichtsverhandlung erkennen, dass die Kinder ihren Vater lieben und vermissen, so wie es die Schwester auch darlegte. Es wurde bereits dargelegt, dass auf das Kindeswohl zu achten ist, wenngleich hier kein absolutes Hindernis für eine Rückkehrentscheidung gegeben ist. Der Kontakt ausschließlich über soziale Medien ist für die Kinder, welche nun bald in die Schule gehen und daher auch die Unterstützung des Vaters bedürfen, zumal die Kindesmutter ledig ist und arbeiten geht, nicht ausreichend.
Der BF ging in Österreich zumindest für fünf Jahre in die Pflichtschule, wobei auch die letzte Klasse mit positiver Deutschnote benotet wurde, einen Abschluss konnte er nicht vorlegen. Der BF spricht sehr gut Deutsch, sodass auch die Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Der BF ging auch in Österreich einer Arbeit nach, wenngleich auch hier nicht die vielen Zeiten der Arbeitslosigkeit übersehen wird, er hat jedoch nicht vollends keine Tätigkeiten vollbracht. Er war auch in einem Verein – XXXX - tätig, wenngleich er keine ehrenamtlichen Tätigkeiten vollbracht hat. Auch nach Haftentlassung ist ihm die Zusage einer Arbeit gegeben worden. Dies ist auch notwendig, da der BF noch über Schulden verfügt.
Er zeigte auch Großteils Reue und wurde nach Verlegung in die JA XXXX nicht mehr durch Gewalttaten auffällig. Der Kontakt zu seiner Mutter ist auch persönlich noch immer gegeben.
Aufgrund der Abwägung aller Interessen – der öffentlichen Interessen an der Rückkehrentscheidung und der privaten und familiären Interessen – unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer geht das Verwaltungsgericht vom derzeitigen Standpunkt davon aus, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Eine Änderung des Sachverhaltes wie eine folgende strafrechtliche Verurteilung kann dazu führen, dass die belangte Behörde wegen geänderter Umstände ein neues Verfahren beginnt und die Beurteilung zur Rückkehrentscheidung sich ändert.
Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
Die Erfüllung des Moduls 2 (§10) beinhaltet das Modul 1.
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörig
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBL. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
Der BF hat die Pflichtschule zumindest vom Schuljahr 2006/2007 bis 2010/2011 absolviert, somit fünf Jahre und das Unterrichtsfach Deutsch mit einer positiven Note absolviert. Der BF hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetztes 1985 mit Ende des Schuljahres 2010/2011 beendet. Die entsprechenden Zeugnisse liegen auf.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist und die entsprechenden Nachweise nach § 10 Abs. 1 Z. 5. IntG vorlegte ist dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchpunkt III.:
Da eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sind die Spruchpunkte V. – VIII als gegenstandslos aufzuheben.
Der belangten Behörde bleibt es jedoch unbenommen bei weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren einzuleiten.
Aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, dem Beschwerdeführer verständliche Sprache abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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