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W602 1437838-3•Bundesverwaltungsgericht W602 1437838-3
W602 1437838-3Bundesverwaltungsgericht10.12.2024
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Verwaltungsstrafe
W602 1437838-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2024 und am 29.10.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo) reiste am 03.05.2013 über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies seinen Antrag mit Bescheid, vom 03.09.2013, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus ab und ordnete die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis zu Gz. XXXX vom 27.11.2017 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und verwies in Bezug auf Spruchpunkt III. das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (in der Folge: Bundesamt) zurück. Das Bundesamt führte am 31.01.2018 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Mit Bescheid, vom 28.03.2018, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die DR Kongo für zulässig erklärt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde.
Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 08.10.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 27.07.2018 zu Gz. XXXX die Beschwerde als unbegründet ab. Am 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, er besitze keinen Reisepass.
Am 21.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und legte eine Bestätigung über die Registrierung als Zeitungskolporteur, Nachweise über freiwillige Tätigkeiten und ein Deutschzertifikat Niveau B1 vom 26.06.2018 sowie eine Kopie der E-Card vor. Mit Schreiben vom 08.03.2022 erging ein Verbesserungsauftrag, wonach der Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft binnen vier Wochen vorzulegen oder deren Unmöglichkeit der Nichtbeschaffung nachzuweisen habe. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 24.05.2022 die bereits aktenkundigen Nachweise und ergänzend zwei arbeitsrechtliche Vorverträge und einen ZMR-Auszug vor.
Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 12.07.2022 über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der Stellungnahme vom 28.07.2022 schloss der Beschwerdeführer eine Wohnrechtsvereinbarung vom 20.07.2022 an.
Das Bundesamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung „in den Kongo“ zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
Der Bescheid wurde am 20.10.2023 rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 13.11.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 17.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 07.02.2024 wurde die Auflösung der bisherigen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben. Am 03.09.2024 langte eine neue Vollmachtserklärung vom 18.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am Bundesverwaltungsgericht fand am 13.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner nunmehr bevollmächtigten rechtlichen Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die ordnungsgemäß geladene Zeugin erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die Rechtsvertretung beantragte am Ende der Verhandlung die Einvernahme der geladenen Zeugin und verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderinformationen.
Beim Bundesverwaltungsgericht fand am 29.10.2024 die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Einvernommen wurden auch die mit Ladungsbeschlüssen vom 04.10.2024 geladenen Zeuginnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Kinshasa geboren. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Luba und verfügte in seinem Herkunftsstaat über einen Reisepass, einen Führerschein und einen Wählerausweis. Seine Identität steht mangels Vorlage dieser Dokumente in Österreich nicht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte in der DR Kongo 12 Jahre die Schule und absolvierte ein Universitätsstudium, das er als Ingenieur für Elektromechanik abschloss. Er übernahm die Werkstatt seines Vaters, die er bis zu seiner Ausreise erfolgreich führte.
Der Beschwerdeführer ist in Kinshasa geboren und wuchs dort auf. Seine Mutter lebt nach wie vor in der Heimatstadt, seine Schwester und der jüngere Bruder sind schon seit mehreren Jahren in Angola aufhältig. Seine Ehegattin und die gemeinsamen, mittlerweile erwachsenen Töchter leben ebenfalls in der DR Kongo. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern und auch mit seinen beiden Töchtern.
Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Lingala, er spricht auch fließend Französisch.
1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 aus der DR Kongo aus und am 03.05.2013 in Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Verfahren brachte er vor, im Herkunftsstaat wegen einer Auseinandersetzung mit der Familie Kabila inhaftiert worden zu sein, dies konnte jedoch im Verfahren nicht festgestellt worden. Sein Asylverfahren wurde daher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013 negativ beschieden, der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.12.2017, Gz. XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde nach erfolgter Einvernahme mit Bescheid vom 28.03.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2018, Gz. XXXX als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im Bundesgebiet. Am 08.10.2018 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer entzog sich seiner Festnahme.
Am 21.02.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren dazu folgende Dokumente vor: Bestätigung über die Registrierung als Zeitungskolporteur vom 01.07.2014; Nachweis über eine freiwillige Tätigkeit (Mithilfe bei Veranstaltungen, Flohmarkt) vom 10.11.2017 über 15 geleistete Stunden seit 05.04.2017; Nachweis über eine freiwillige Tätigkeit (Mithilfe beim Flohmarkt) vom 14.04.2017 über 11 geleistete Stunden seit April 2017; Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 25.05.2018; Zertifikat Deutsch B1 vom 26.06.2018; Zertifikat Deutsch A2 vom 11.01.2018; Kopie der E-Card; Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 18.03.2019; arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Aushilfskellner vom 19.04.2022; Kopie Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005; arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Haarschneider. Nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme legte der Beschwerdeführer im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme ergänzend eine Wohnrechtsvereinbarung vom 20.07.2022 vor.
Während der Zeit des Asylverfahrens vom 03.05.2013 bis zum 27.07.2018 war der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig. Nach Abschluss des Verfahrens konnte er seinen Aufenthalt bis dato nicht legalisieren. Während des Asylverfahrens war er zunächst bis Mai 2014 in Kärnten gemeldet, verfügte aber in der Zeit von 23.05.2014 bis 11.08.2016 über keinen aufrechten Wohnsitz, ab 18.06.2014 war er obdachlos gemeldet und wohnte in einer Unterkunft des Vereins Ute Bock. Danach war er bis 18.03.2019 bei XXXX in 1150 Wien gemeldet, danach bis 13.06.2024 bei XXXX in 1160 Wien. Seit 13.06.2024 ist er bei seiner aktuellen Lebensgefährtin XXXX in 1120 Wien gemeldet.
In Österreich oder Europa leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wohnte mehr als fünf Jahre bei XXXX , einer Staatsangehörigen der DR Kongo und ihrem Sohn. Er leistete keinen Beitrag zu den Mietkosten. Seit einem halben Jahr lebt er mit seiner aktuellen Lebensgefährtin in deren Wohnung. Der Beschwerdeführer zahlt keine Miete und leistet keinen Beitrag zu den Betriebskosten, er putzt und unterstützt sie in der Betreuung ihrer drei Kinder. Die Lebensgefährtin wird seit Juli 2024 von der Kinder- und Jugendhilfe in der Betreuung der Kinder unterstützt.
Im Bundesgebiet baute der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte zu Personen, die auch aus der DR Kongo stammen, auf. Er trifft sich regelmäßig mit ihnen und leistet gelegentlich technische Unterstützung im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig. Er bezieht seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der Grundversorgung, derzeit einen Verpflegungsbeitrag in Höhe von € 260, er ist als Asylwerber bei der ÖGK krankenversichert. Darüber hinausgehende finanzielle Mittel hat der Beschwerdeführer nicht, er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Im Jahr 2017 war er für einige Stunden beim XXXX unterstützend bei Veranstaltungen wie dem Flohmarkt tätig. Der Beschwerdeführer besucht seit Beginn seines Aufenthalts eine katholische Kirche. Ein besonderes soziales Engagement konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer spricht rudimentär Deutsch. Obwohl er über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 verfügt, ist eine Alltagskonversation mit ihm kaum zu führen.
Der Beschwerdeführer setzte seit seiner Einreise keine maßgeblichen Integrationsschritte.
Gegen den Beschwerdeführer wurden zwei Mal Verwaltungsstrafen wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und einmal wegen Nichtmitführens seines Reisedokumentes verhängt. Ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoß gegen das Meldegesetz wurde von der zuständigen Behörde eingestellt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
In der Demokratischen Republik Kongo, konkret im Herkunftsort Kinshasa, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Netz. Seine Mutter, aber auch seine Ehefrau und die beiden Töchter leben in der Stadt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Schulbildung, er schloss die Schule mit Matura ab und absolvierte ein mehrjähriges Studium, das er als Ingenieur abschloss. Er arbeitete zunächst in der Werkstatt des Vaters, die er nach dessen Tod übernahm und bis zu seiner Ausreise erfolgreich weiterführte. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Im vorangegangen Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verfolgung aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Familie des damaligen Präsidenten, dieser ist jedoch seit der Wahl im Dezember 2018 nicht mehr Präsident der DR Kongo; der Wahlsieger Tshisekedi stammt aus der Opposition und hat sich die politische Lage somit im Vergleich zum Zeitpunkt der Ausreise geändert.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die seiner Rückführung in die Demokratische Republik Kongo entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 im Herkunftsstaat gelebt, dies entspricht mit 33 Jahren dem überwiegenden Teil seines Lebens, und ist mit der Sprache und Kultur hinreichend vertraut.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo – konkret nach Kinshasa – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in Kinshasa herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen.
Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppen für einen schweren Verlauf einer Mpox-Erkrankung und es besteht für ihn kein hohes Risiko, an dem neuartigen „Virus X“ schwer zu erkranken.
1.4. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo:
Zur politischen Lage (LIB, S 6 f):
„Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).“
Quellen: […]
Zur Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen und den Sicherheitsbehörden:
Sicherheitslage (LIB, S 7 ff):
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).
Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).
Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).
Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).
Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).“
Quellen: […]
Rechtsschutz und Justizwesen (LIB, S 10 f):
„Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).
Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020).
Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022).“
Quellen: […]
Sicherheitsbehörden (LIB, S 12 f):
„Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022).
Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021).
Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022).
Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022).
Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.).“
Quellen: […]
Zur Allgemeinen Menschenrechtslage (LIB, S 17 ff):
„Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).
Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).
Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).
Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).
NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).“
Quellen: […]
Zur Situation im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo:
Rückkehr (LIB, S 30 f):
„Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).
Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).
Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).
OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).
Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).“
Quellen: […]
Grundversorgung und Wirtschaft (LIB, S 27 f):
„Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).
Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).
Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).
Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).
Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).“
Quellen: […]
2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2024 und 29.10.2024 und die Berücksichtigung des verwaltungsbehördlichen Aktes, konkret des vorangegangenen Asylverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens zum Antrag gemäß § 55 AsylG und die vom Beschwerdeführer vorgelegten, unter Punkt II.1.2. angeführten Dokumente sowie die zuletzt vorgelegte Mitteilung über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Beilage ./1 zur 2. Verhandlungsniederschrift). Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister ein, ebenso Auszüge aus dem Fremdenregister, dem zentralen Melderegister und der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu den beiden einvernommenen Zeuginnen (OZ 2). Berücksichtigt wurde auch die eingeholte Auskunft der Landespolizeidirektion Wien zu den vorgemerkten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers (OZ 12). Einsicht genommen wurde zudem in die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 29.03.2017, Gz. XXXX (AS 349 bis 383), sowie die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in den vorangegangenen Verfahren zu Gz. XXXX vom 05.12.2017 und Gz. XXXX vom 27.07.2018. Der Entscheidung wurden folgende ins Verfahren eingeführte Länderberichte zugrunde gelegt: Länderinformation der Staatendokumentation zur DR Kongo in der letzten Gesamtaktualisierung vom 29.06.2022 (LIB); Länderinformation EUAA, COI Query, DRC, Returnees and Internally Displaced Persones (IDPs) in Kinshasa; Aktuelle Briefing Notes des BAMF zur DR Kongo (zuletzt vom 21.10.2024).
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Antrag sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 695; 1. VHS, S 7). Der Beschwerdeführer legte kein Identitätsdokument vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren gelten. Die Staatsangehörigkeit steht ebenso aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben fest (AS 695; 1. VHS, S 7), die Volksgruppenzugehörigkeit beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (1. VHS, S 8). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über einen Reisepass, einen Führerschein und einen Wählerausweis verfügte, fußt ebenso auf seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (1. VHS, S 8).
Die Feststellungen zum Schulbesuch, zum Universitätsstudium und seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben im bisherigen Verfahren (Stellungnahme 28.02.2022, AS 773; 1. VHS, S 9). Aus der aktenkundigen Verhandlungsniederschrift vom 29.03.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer damals vorbrachte, dass er die Werkstatt seines Vaters übernommen habe, er habe dort zuerst ausgeholfen und sie nach dem Tod des Vaters übernommen (AS 361). Dies erscheint glaubwürdiger als sein nunmehriges Vorbringen, dass er eine Werkstatt „eröffnet“ habe (1. VHS, S 9). Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer diese Werkstatt bis zu seiner Ausreise erfolgreich führte und damit seinen Lebensunterhalt verdiente (1. VHS, S 9).
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren glaubwürdig an, in Kinshasa geboren und aufgewachsen zu sein (1. VHS, S 8). Aufgrund seiner Angaben war auch festzustellen, dass seine Mutter unverändert in Kinshasa lebt, seine Schwester und der jüngere Bruder leben schon seit einigen Jahren in Angola (1. VHS, S 8), dies hat er auch bereits früher gleichlautend vorgebracht (vgl. AS 359). Der Beschwerdeführer hat angegeben, verheiratet zu sein, die Ehe sei traditionell geschlossen worden und lebe er nunmehr von seiner Frau getrennt, eine Scheidung sei nur bei einer standesamtlich geschlossenen Ehe erforderlich (1. VHS, S 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2017 angab, dass er mit seiner Frau seit dem XXXX zivilrechtlich verheiratet sei (AS 359), auch im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 21.02.2022 gab er an, verheiratet zu sein (AS 695). Seine Erklärung, dass er immer „ja“ gesagt habe, wenn er gefragt worden sei, ob er verheiratet sei und dies im Akt und der Beschwerde nunmehr so übernommen werde, kann nicht gefolgt werden, insbesondere da er den gegenständlichen Antrag selbst ausgefüllt und unterschrieben hat (AS 700) und damit die Richtigkeit seiner Angaben bestätigte. Seinem Vorbringen, nun nicht mehr verheiratet zu sein, kann daher mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht gefolgt werden und war festzustellen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass der Ehe zwei Töchter entstammen, die mittlerweile erwachsen sind. Sie leben mit ihrer Mutter in der DR Kongo (1. VHS, S 9) und hat der Beschwerdeführer sowohl zu seinen Töchtern als auch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Angola regelmäßig Kontakt (Stellungnahme, AS 775; 1. VHS, S 8 f).
Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen beruht darauf, dass aus den aktenkundigen Niederschriften zu Verhandlungen in vorangegangenen Verfahren hervorgeht, dass diese unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala geführt wurden (AS 349 und AS 401), die Verhandlungen im gegenständlichen Verfahren wurden in französischer Sprache geführt (vgl. 1. VHS, S 1 ff; 2. VHS, S 1 f).
2.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, der Asylantragstellung und dem Gang der darauffolgenden Verfahren beruht auf dem unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Enthalten ist auch der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG, der erlassen wurde, weil der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 01.08.2018 nicht freiwillig ausgereist ist (AS 599 f). Der Beschwerdeführer entzog sich seiner Festnahme durch Wechsel seiner Aufenthaltsorte (1. VHS, S 10 f); die Zeugin XXXX (Zeugin B.) bestätigte, dass die Polizei mehrmals zu ihrer Wohnung gekommen sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe (2. VHS, S 17).
Ebenso aus dem Akt ergeben sich die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG (AS 695 bis 701) und den vorgelegten Dokumenten: Bestätigung über die Registrierung als Zeitungskolporteur vom 01.07.2014 (AS 703); Nachweis über eine freiwillige Tätigkeit (Mithilfe bei Veranstaltungen, Flohmarkt) vom 10.11.2017 über 15 geleistete Stunden seit 05.04.2017 (AS 705 f); Nachweis über eine freiwillige Tätigkeit (Mithilfe beim Flohmarkt) vom 14.04.2017 über 11 geleistete Stunden seit April 2017 (AS 709); Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 25.05.2018 (AS 711); Zertifikat Deutsch B1 vom 26.06.2018 (AS 713 f); Zertifikat Deutsch A2 vom 11.01.2018 (AS 715 f); Kopie der E-Card (AS 717); Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 18.03.2019 (AS 719); arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Aushilfskellner vom 19.04.2022 (AS 731); Kopie Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 (AS 749); arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Haarschneider (AS 751); Wohnrechtsvereinbarung vom 20.07.2022 vor (AS 779).
Die Feststellung zu den bisherigen Wohnsitzen des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 22.08.2024 (OZ 2). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass das vorangegangene Asylverfahren von der Antragstellung an mehr als fünf Jahre in Anspruch nahm, die überlange Verfahrensdauer ist auf Verzögerungen zurückzuführen, die den Behörden zuzurechnen sind. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer aufgrund des Asylverfahrens rechtmäßig aufhältig. Aus den aktenkundigen Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen wurden und ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG oder gemäß § 55 AsylG gewährt wurde, sodass er seinen Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens bis dato nicht legalisieren konnte. Er befindet sich demnach seit August 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass er von der Polizei gesucht wurde und deshalb seinen Aufenthaltsort wechselte (1. VHS, S 10 f), musste ihm auch bewusst sein, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, dass er nicht gewusst habe, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei (AS 673) ist nicht glaubwürdig, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes seinem rechtlichen Vertreter nachweislich zugestellt wurde (AS 667) und daher angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem Vertreter über die Entscheidung und deren Inhalt informiert wurde.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (Stellungnahme, AS 773), er hat im Verfahren auch nie behauptet, Verwandte in anderen Staaten der Europäischen Union zu haben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehr als fünf Jahre bei XXXX wohnte, beruht auf dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 22.08.2024 (OZ 2), dies stimmt mit seinen Angaben und jenen der Zeugin B. überein (2. VHS, S 7 und 16 f). Die Staatsangehörigkeit der Zeugin B. steht aufgrund ihrer Angaben und des eingeholten IZR-Auszuges fest (2. VHS, S 14; IZR-Auszug zu XXXX vom 28.10.2024 in OZ 2). Die Zeugin B. gab an, dass der Beschwerdeführer seit 2019 bei ihr gewohnt habe, sie habe ihn über eine Freundin kennengelernt. Er habe ihr zunächst beim Umzug und in der Wohnung geholfen; weil er eine Bleibe gesucht habe, habe sie ihn bei sich wohnen lassen und eine Meldebestätigung ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe aber keinen Beitrag zur Miete, den Betriebs- oder Lebenserhaltungskosten geleistet, er habe auch keine Einkäufe übernommen (2. VHS, S 16 ff). Dass auch der Sohn der Zeugin B. in dieser Wohnung lebte, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers (2. VHS, S 8) und den Angaben in der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung (AS 779).
Aus dem zentralen Melderegisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit etwa einem halben Jahr bei seiner aktuellen Lebensgefährtin XXXX (Zeugin H.) gemeldet ist (Auszug vom 22.08.2024, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Lebensgefährtin die Kosten für die Wohnung trage, er beteilige sich manchmal ein wenig, wenn er Geld von der Caritas bekomme (1. VHS, S 11), wohingegen die Zeugin H. angab, dass er ihr sein Geld von der Caritas gebe, „wir geben alles zusammen“ (2. VHS, S 11). Es ist eher glaubwürdig, dass die Zeugin H. alleine für die Miete und Betriebskosten aufkommt und auch überwiegend die Lebenshaltungskosten trägt. Dass der Beschwerdeführer sie mit den Kindern unterstützt und die Wohnung putzt, beruht auf den Angaben der Zeugin H. (2. VHS, S 13)., ebenso, dass sie seit Juli 2024 Unterstützung von der Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) bekommt (2. VHS, S 12).
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er neben den beiden Zeuginnen noch freundschaftliche Kontakte zu Personen pflege, die ebenfalls aus der DR Kongo stammen würden und führte namentlich zwei Personen an (1. VHS, S 13). Ein ausgeprägtes Sozialleben kann darin jedoch nicht erkannt werden, auch wenn er diese Freunde regelmäßig trifft und einen von ihnen auch gelegentlich mit seinen Fähigkeiten als Elektriker unterstützt (1. VHS, S 15).
Der Beschwerdeführer war in Österreich noch nie erwerbstätig, dies ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Auszug vom 23.08.2024, OZ 2). Aus der Abfrage der Grundversorgungsdatenbank geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung im Mai 2013 durchgehend Leistungen bezieht, aktuell einen Verpflegungsbeitrag in Höhe von € 260 (GVS-Auszug vom 12.09.2024, OZ 2). Zumal der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, über weitere finanzielle Mittel zu verfügen, war festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag zwei Nachweise über freiwillige Tätigkeiten vor, die er im Jahr 2017 geleistet hat, insgesamt waren es 26 Stunden (AS 705 bis 709) und hat er diese Tätigkeiten auch in der mündlichen Verhandlung erwähnt (1. VHS, S 15). Dass der Beschwerdeführer als Zeitungskolporteur gearbeitet hat (vgl. Bestätigung AS 703), kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auf Nachfrage in der Verhandlung nicht beschreiben konnte, er gab an, diese Tätigkeit „vergessen“ zu haben, obwohl er dies etwa ein Jahr und sechs Monate lang gemacht habe (1. VHS, S 14). Der Beschwerdeführer gab über das gesamte Verfahren hinweg an, sich in der katholischen Kirche zu engagieren (1. VHS, S 15; 2. VHS, S 8 f), wobei seine jetzige Lebensgefährtin auf Nachfrage angab, nichts davon zu wissen, dass er sich ehrenamtlich bei einer Kirche engagiere; auf die Frage, was er am Sonntag mache, antwortete sie: „Er geht mit Freunden raus.“ (2. VHS, S 13). Auch wenn der Beschwerdeführer eine katholische Kirche besucht, kann darin kein besonderes Engagement erkannt werden, er legte diesbezüglich auch keine Unterstützungserklärung über seine Integration in der Kirchengemeinde vor.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren ein Deutschzertifikat Niveau B1 vor, die Prüfung hat er am 26.06.2018 mit der Note „Befriedigend“ absolviert (AS 713). Seit diesem Zeitpunkt hat er keinen weiteren Deutschkurs besucht oder eine weitere Prüfung abgelegt, es wurden diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde versucht, mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache zu kommunizieren, dies war jedoch nur schwer möglich. Um die sprachlichen Schwächen zu veranschaulichen, werden die Passagen aus der Verhandlungsschrift auszugsweise wiedergegeben (1. VHS, S 13 ff):
„R: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja, kein Problem.
R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen auf Deutsch:
R: Wie alt sind Sie?
BF: Ich bin (BF überlegt lange)
R: Sagen Sie mir zuerst, wann Sie geboren sind.
BF: Ich bin am XXXX geboren.
R: Also wie alt sind Sie?
BF: Jetzt bin ich XXXX .
R: Haben Sie einen Social Media Account?
BF: Wie bitte?
R wiederholt die Frage.
BF: Ja, natürlich. TikTok, Facebook.
R: Lesen Sie Nachrichten in Österreich, auf Deutsch?
BF: Ich habe nicht verstanden.
R wiederholt die Frage.
BF: Ja, natürlich.
R: Was lesen Sie?
BF: Österreich, Welt.
R: Stimmt es, dass Sie auch Zeitungsverkäufer waren? Beschrieben Sie mir, was Sie da gemacht haben.
BF: Ja, über Politik, Kultur, alle Infos.
R: Beschreiben Sie mir Ihre Tätigkeit als Zeitungsverkäufer.
BF: Wie bitte?
R: Können Sie mir Ihre Arbeit beschreiben, wie Sie Zeitungen verkauft haben
BF schweigt
R: Angeblich haben Sie im Jahr 2014 als Zeitungsverkäufer für eine Straßenzeitung gearbeitet. Beschreiben Sie mir, was Sie da gemacht haben.
BF: Das war zuerst ich gehe in Büro, Global ich habe vergessen, und dort nehme ich Zeitung und in Bahnhof stehe ich zu verkaufen.
R: Wie lange haben Sie das gemacht?
BF: Das war nur ca. 1 Jahr alt.
R: Wie lange haben Sie das gemacht?
BF überlegt. Ich habe gesagt 1 Jahr und 6 Monate.
R: Bitte beschreiben Sie Ihren gestrigen Tag, was Sie gestern von in der Früh bis am Abend gemacht haben.
BF: Um 7 Uhr bin ich aufstehen. Ich habe geduscht und ja, das war 30 Minuten und ein bisschen Rauchen, danach ich habe gegessen und ich habe meinen Rucksack zu bringen um Termin und ja ich war in BBU ca. 2 Std. 30 min. Danach bin zu Hause gegangen. Ich habe einmal mit Frau Susanna telefoniert wie geht der Kinder. Was noch? Ein bisschen spazieren.
R: Wo waren die Kinder gestern?
BF: In Favoriten WGKK.
R: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF: Mit meiner Familie leben ja wir vielleicht, wenn Gott gibt mir Chance zu diesem Interview vielleicht kann ich Titel haben oder Arbeitszugang.“
Aufgrund des Auszuges aus der Verhandlungsschrift ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits Deutschkurse besucht hat, es ist jedoch anzunehmen, dass er seit der B1-Prüfung nur wenig in deutscher Sprache kommuniziert hat. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestärkt, dass seine Freunde überwiegend aus seinem Heimatland stammen und er sich mit ihnen auf Lingala oder Französisch unterhalten kann, auch mit seiner jetzigen Lebensgefährtin kann er Lingala oder Französisch sprechen (vgl. 1. VHS, S 6). Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren seines Aufenthaltes keine weiteren Schritte unternommen hat, seine damals erworbenen Deutschkenntnisse zu festigen oder zu verbessern und dass daher zum Zeitpunkt der Entscheidung seine Deutschkenntnisse nur (noch) rudimentär vorhanden sind und eine Alltagskonversation mit ihm kaum zu führen ist.
Zusammengefasst kann aufgrund der vorigen Ausführungen zu seinem Privatleben festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt hat. Er hat nur zu Beginn Interesse daran gezeigt, die deutsche Sprache zu lernen, hat das Erlernte aber über sechs Jahre hinweg nicht weiter gefestigt oder gar weitere Kurse besucht. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise durchgehend von der Grundversorgung, er war nie erwerbstätig gemeldet und hat sich auch nicht nachweislich darum bemüht, einer geregelten Arbeit nachzugehen. In Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nahezu gar nicht integriert, sein Freundeskreis besteht überwiegend aus Staatsangehörigen der DR Kongo. Der Beschwerdeführer hat abgesehen vom gegenständlichen Antrag, den er erst vier Jahre nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung stellte, auch nicht versucht, seinen Aufenthalt zu legalisieren; er verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet und entzog sich über mehr als sechs Jahre hinweg der Durchsetzung seiner Abschiebung.
Die Feststellungen zu den Verstößen gegen das Meldegesetz und fremdenrechtliche Vorschriften beruhen auf der eingeholten Auskunft der zuständigen Landespolizeidirektion (OZ 12).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 23.08.2024, OZ 2).
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, gesund zu sein (Stellungnahme, AS 773). In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2024 legte er einen Therapieplan (physikalische Therapie) zur Behandlung von Schmerzen im Rücken vor, der letzte Termin war für 17.09.2024 festgesetzt (Beilage ./B). Da keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich eine physische oder psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben würde, war festzustellen, dass er gesund und arbeitsfähig ist.
2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verfügt in der Demokratischen Republik Kongo über ein familiäres und soziales Netz. Wie bereits zuvor unter Punkt II.1.1. festgestellt und unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo Familienangehörige in Kinshasa und auch soziale Kontakte, da er dort aufgewachsen ist, die Schule besucht und immer am selben Ort gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat zudem Kontakt zu seiner Mutter, aber auch zu seinen beiden mittlerweile erwachsenen Töchtern in Kinshasa, sodass er im Falle einer Rückkehr ohne Probleme familiären Anschluss finden kann.
In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren behauptete Verfolgung durch die Familie des damaligen Präsidenten Kabila ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erachtet wurde (Erkenntnis vom 05.12.2017, AS 460). Zudem geht aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten hervor, dass sich die politische Lage durch das Wahlergebnis im Dezember 2018 geändert hat, da das Amt des Präsidenten seitdem von dem aus der politischen Opposition stammenden Félix Tshisekedi bekleidet wird (LIB, S 6 f).
Wie zuvor festgestellt und unter Pkt. II.2.3. beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, er ist daher in der Lage durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal er über mehrjährige Arbeitserfahrung in einer Werkstatt und einen Abschluss als Ingenieur verfügt. Der Beschwerdeführer konnte schon bis zu seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt sorgen, er verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung und hat erfolgreich die Werkstatt seines verstorbenen Vaters weitergeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und so für seinen Lebensunterhalt sorgen und auch selbstständig leben kann. Der nunmehr XXXX jährige Beschwerdeführer hat 33 Jahre seines Lebens bis zur Ausreise im Heimatort verbracht, er ist daher sowohl mit den Landessprachen als auch mit der Kultur und den sozialen Gepflogenheiten ausreichend vertraut, um sich wieder in die Gesellschaft integrieren zu können.
Auch wenn es keine staatliche Hilfe gibt, so besteht zusätzlich zu familiärer Hilfe die Möglichkeit von Unterstützung durch NGOs (international oder national) oder kirchlichen Institutionen, bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (LIB, S 31). Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros der OFII, einer staatlichen Einrichtung Frankreichs, nützen (LIB, S 31).
In Hinblick auf die berichtete Lage aufgrund von Mpox-Fällen ist auszuführen, dass vor wenigen Tagen zwischen der WHO (World Health Organisation) und der AfricaCDC (Centers for Disease Control and Prevention) in Kinshasa ein sechsmonatiger Plan zur Bekämpfung ausgearbeitet und unterzeichnet wurde, dessen Umsetzung bis Februar 2025 abgeschlossen sein wird (WHO Afrika: https://www.afro.who.int/news/african-cdc-and-who-launch-joint-continental-plan-scale-mpox-outbreak-response; abgerufen am 12.09.2024). Es ist demnach anzunehmen, dass durch diesen Plan auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die zur Behandlung erforderlichen Medikamente, allenfalls auch Impfstoffe, verfügbar sein werden. Den Informationen der WHO zufolge ist in der Demokratischen Republik Kongo vorwiegend die Variante „clade I“ mit ihren Untertypen „clade Ib“ und „clade Ia“ vorherrschend, wobei letztere eher schwere Verläufe verursacht. Die Übertragung erfolgt nicht nur durch engere bzw. Sexualkontakte, sondern auch durch Tröpfchen- und Schmierinfektionen. Zu den Risikogruppen zählen Kinder, Schwangere und immungeschwächte Personen. In der Regel dauert der Genesungsprozess zwei bis vier Wochen, die Einnahme von Schmerzmitteln (Paracetamol oder Ibuprofen) wird empfohlen. Bei Einhaltung von Hygienemaßnahmen, wie dem Tragen einer FFP2-Maske bzw. gleichwertigen Maske, Händedesinfektion, Desinfektion von Gegenständen und Durchlüftung von geschlossenen Räumen kann das Risiko einer Ansteckung wirksam reduziert werden. Der Beschwerdeführer ist nicht immungeschwächt und zählt als erwachsener Mann daher nicht zu den Risikopersonen für einen schweren Verlauf. Aus den Informationen der WHO geht hervor, dass die Erkrankung nur in Ausnahmefällen zum Tod führt, auch wenn eine Infektion unangenehme Symptome mit sich bringt und der Genesungsprozess zwei bis vier Wochen dauert. Insbesondere in Hinblick auf den zuvor erwähnten Maßnahmenplan, der bereits läuft und bis Februar 2025 fortgeführt wird, kann keine Gefahr durch Mpox für den Beschwerdeführer erkannt werden, die einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo entgegenstehen würde. Aktuellen Berichten der WHO vom 03.12.2024 (WHO, Sustaining mpox response in Africa as efforts begin bearing fruit) und vom 09.12.2024 (WHO, Mpox: Multi-country External Situation Report n.43) zufolge gibt es erste Erfolge im Kampf gegen Mpox. Mittlerweile wurden auch keine Todesfälle von bestätigten Fällen mehr erfasst, aber noch rund 100 Fälle, die vermutlich auf Mpox zurückzuführen sind. Zum neu aufgetretenen „Virus X“ war auf Basis aktueller WHO Information (WHO, Undiagnosed disease – Democratic Republic oft he Congo vom 08.12.2024) festzustellen, dass kein hohes Risiko des Beschwerdeführers, an diesem unbekannten Virus zu erkranken, besteht, da das betroffene Gebiet abgelegen ist und rund 48 Autostunden von Kinshasa entfernt ist. Das Virus betrifft außerdem vorwiegend Kinder und die Ausbreitung wird begünstigt durch eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit in dem Gebiet, eine geringe Durchimpfungsrate und eine begrenzte Gesundheitsversorgung. Für die betroffenen Gemeinschaften wird das Gesamtrisiko als hoch eingeschätzt, auf nationaler Ebene wird das Risiko aufgrund der lokalen Natur des Ausbruchs als moderat angesehen.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo stützen sich im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo in der Fassung vom 29.06.2022. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich verändert haben. In Bezug auf die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen letzten Jahres wurden ergänzend die Briefing Notes des BAMF zur KW 03/2024 vom 15.01.2024 und zur KW 04/2024 vom 22.01.2024 herangezogen. Hinsichtlich der Situation in Bezug auf Mpox wurden Informationen der WHO (World Health Organisation), die auf deren Website zur Verfügung stehen, herangezogen.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u. a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (stRSpr, jüngst VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2013 durchgehend in Österreich auf. Während des Asylverfahrens war er von der Einreise bis zur Entscheidung am 27.07.2018, rechtskräftig mit 01.08.2018, rechtmäßig aufhältig. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die überlange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer, sondern den beteiligten Behörden zuzurechnen ist. Seit 01.08.2018 ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dieser Umstand musste ihm auch bewusst sein, da das die Rückkehrentscheidung samt Frist zur freiwilligen Ausreise bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes seiner rechtlichen Vertretung korrekt zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich einer Festnahme (Festnahmeauftrag vom 08.10.2018, AS 399 f), entzogen. Am 20.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erläutert, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und er nach Erlangung eines Heimreisezertifikats in sein Heimatland abgeschoben werde, sofern er nicht freiwillig ausreise (AS 673). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer reiste jedoch weiterhin nicht freiwillig aus, sondern stellte am 21.02.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2023 abgewiesen wurde. Zur bisherigen Integration des Beschwerdeführers wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
Der Begriff des Familienlebens wird von der Judikatur weit verstanden und umfasst nicht nur die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern, sondern schützt auch bloß faktische Lebensgemeinschaften (z.B. VfGH 03.10.2012, U119/12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 mwN).
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt jedoch eine Liebesbeziehung mit einer aus Angola stammenden österreichischen Staatsbürgerin (zur Abstammung und Staatsangehörigkeit siehe IZR-Auszug zu XXXX vom 28.10.2024, OZ 2) und ist diese Beziehung im Lichte der zuvor angeführten Rechtsprechung dahingehend zu prüfen, ob ein schützenswertes Familienleben vorliegt. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 13.06.2024 wohnsitzrechtlich an der Adresse der Zeugin H. gemeldet ist, zuvor war er seit März 2019 bei der Zeugin B. gemeldet (ZMR-Auszug vom 22.08.2024, OZ 2) und hat er im Verfahren auch eine Wohnrechtsvereinbarung mit dieser, abgeschlossen am 20.07.2022, vorgelegt (AS 779). Der Beschwerdeführer und die Zeugin H. gaben an, dass sie schon länger zusammen seien, nämlich etwa drei Jahre. Die Zeugin H. gab überdies an, dass er seit ungefähr einem Jahr bei ihr lebe, aber nicht bei ihr gemeldet gewesen sei (1. VHS, S 10; 2. VHS, S 12). Die Zeugin konnte jedoch nur wenig zum Beschwerdeführer erzählen, sie wusste zwar über seine Familie im Herkunftsstaat Bescheid, wusste aber nur wenig zu seinem Privatleben im Bundesgebiet; darüber, dass der Beschwerdeführer regelmäßig jeden Sonntag in die Kirche geht, wusste sie zum Beispiel nichts (2. VHS, S 12 f). Während der Beschwerdeführer selbst konkrete Zukunftspläne für die Beziehung hat („Ja, wir haben gesagt, wenn alles passt, dann möchten wir heiraten und vielleicht auch einen gemeinsamen Sohn in die Welt setzen, ein Kind meine ich.“ (2. VHS, S 9), blieb die Zeugin eher vage: „Ich wünsche mir, dass wir zusammenleben können und was die Zukunft bringt, weiß ich nicht, ich möchte nur, dass wir zusammenbleiben.“ (2. VHS, S 14). Selbst wenn dem Beschwerdeführer geglaubt wird, dass er seine jetzige Lebensgefährtin schon drei Jahre lang kennt, kann nicht von einer intensiven Bindung zwischen den beiden ausgegangen werden. Von einer schon einen längeren Zeitraum bestehenden faktischen Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohngemeinschaft kann wegen der widersprüchlichen Angaben nicht ausgegangen werden. Der Entscheidung wird daher die wohnsitzrechtliche Meldung zugrunde gelegt, demnach besteht eine Wohngemeinschaft erst seit 13.06.2024 und somit nur knapp ein halbes Jahr. Der Beschwerdeführer ist nicht der leibliche Vater der Kinder der Zeugin H., ein gemeinsames Kind haben die beiden nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine gewisse Bindung zu den Kindern der Zeugin H. aufgebaut hat, ist dem Kindeswohl im konkreten Fall keine erhebliche Bedeutung zuzumessen. Insbesondere geht aus den Angaben der Zeugin H. nicht hervor, dass er sich an der Erziehung im engeren Sinn beteiligen würde, sie gab nicht an, dass er die Kinder in die Schule bringen oder sie bei den Hausaufgaben unterstützen würde. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer mit den Kindern mache, antwortete sie lediglich: „Fußball und Playstation spielen. Manchmal gehen sie gemeinsam spazieren oder ins Kino.“ (2. VHS, S 13). Die „Unterstützung“ des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Kinder beschränkt sich sohin auf die Freizeitgestaltung. In einer Gesamtbetrachtung führt der Beschwerdeführer zwar mit der Zeugin H. eine Liebebeziehung, ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK kann selbst unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Judikatur jedoch nicht darin erblickt werden. Die Beziehung des Beschwerdeführers und der Zeugin H. fällt jedoch unter das Privatleben des Beschwerdeführers.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Begriff „Privatleben“ (zur Abgrenzung vgl. Wiederin in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Handbuch 373 ff mwN) ist besonders unscharf; der EGMR hält ihn für „einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich“ (EGMR 25.03.1993, 13134/87, Costello-Roberts ÖJZ 1993, 707) und legt ihn weit aus (EGMR 16.02.2000 [GK], 27798/95, Amann ÖJZ 2001, 71). Man wird darunter die intime Sphäre eines Menschen verstehen, in der er seinen spezifischen Interessen und Neigungen nachgeht, die Ausdruck seiner Persönlichkeit sind; dazu gehören auch Beziehungen zu anderen Menschen, insbesondere auch solche sexueller Natur, aber auch Interaktion und Kommunikation. Für den privaten Charakter eines Lebensbereiches ist dessen „Nichtöffentlichkeit“ von Bedeutung; wer seine private Sphäre der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann damit insoweit deren Zugehörigkeit zum Privatleben aufheben (vgl. Muzak, B-VG6 Art. 8 MRK, Rz 2, [Stand 1.10.2020, rdb.at]).
Die bereits zuvor erörterte Beziehung des Beschwerdeführers zur Zeugin H. und ihren Kindern zählt nach der zuvor angeführten Rechtsprechung wohl unzweifelhaft zum Privatleben des Beschwerdeführers, das in der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist.
Davor wohnte der Beschwerdeführer bis Juni 2024 fünf Jahre lang bei der Zeugin B., die ihn über eine Freundin kennenlernte und ihn bei sich wohnen ließ, nachdem er ihr beim Umzug und Einrichten der Wohnung geholfen hatte. Der Beschwerdeführer und auch die Zeugin B. gaben an, dass sie keine Liebebeziehung geführt hätten (2. VHS, S 8 und 18). Aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Unterkunft unentgeltlich mitbenutzen durfte (AS 779). Auf Vorhalt des Dokumentes gab die Zeugin an, sich nicht mehr an die Unterzeichnung zu erinnern, auch trotz mehrmaliger Nachfrage (2. VHS, S 16). Auch zum Datum seines Auszuges machte sie nur vage Angaben: „Er hat die Wohnung eigentlich nicht verlassen, aber ich habe ihn dann nicht mehr gesehen.“ (2. VHS, S 17). Die Zeugin B. ist ebenso wie der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (siehe IZR-Auszug zu XXXX vom 28.10.2024, OZ 2). Auch wenn der Beschwerdeführer lange Zeit bei der Zeugin B. lebte, so kann aus den Angaben der beiden in der mündlichen Verhandlung abgeleitet werden, dass sie nunmehr getrennte Wege gehen, insbesondere ist aus den Angaben der Zeugin B. erkennbar, dass sie sich nicht weiter für den Beschwerdeführer interessiert. Zum Zeitpunkt der Entscheidung kann daher in Bezug auf XXXX nicht mehr von einem schützenswerten Privatleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden.
Zudem sind die erlangten privaten Bindungen dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und den eigentlich zu beendenden Aufenthalt mit dem gegenständlichen Antrag verlängern wollte. Zudem entstand das Privatleben zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst war bzw. bewusst sein musste.
Wie unter Pkt. II.1.2. festgestellt und unter Pkt. II.2.3. beweiswürdigend ausgeführt, setzte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise keine wesentlichen Integrationsschritte. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer veraltete Integrationsnachweise vorgelegt hat (vgl. angefochtener Bescheid, S 5). Das vorgelegte Deutsch-Zertifikat Niveau B1 wurde im August 2018 ausgestellt, es ist somit mehr als sechs Jahre alt und hat der Beschwerdeführer seine erworbenen Kenntnisse offenbar nicht weiter gefestigt oder gar erweitert, da eine Alltagskommunikation mit ihm in deutscher Sprache nur schwer möglich war. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache sind daher trotz des vorgelegten, aber nicht aktuellen Zertifikats lediglich als rudimentär anzusehen. Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht (dies zuletzt 2017, siehe AS 705 bis 709) und sein Freundeskreis überwiegend ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammt, hat er auch keinen Grund, im Alltag die deutsche Sprache zu verwenden, da er mit all seinen Freunden und auch seiner Lebensgefährtin Französisch bzw. Lingala sprechen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass der Vorlage eines Sprachzertifikats dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist, wenn das Verwaltungsgericht – etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es mag sein, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Deutschzertifikats die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 waren, zum Entscheidungszeitpunkt ist jedoch eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer nur schwer möglich, sodass dem persönlichen Eindruck von den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers mehr Gewicht beigemessen wird als dem veralteten Sprachzertifikat. Das vom Beschwerdeführer behauptete Engagement in der Kirchengemeinde wurde weder von seiner Lebensgefährtin bestätigt, noch legte er ein Unterstützungsschreiben diesbezüglich vor, sodass auch hier keine wesentliche Integration oder auch nur ein soziales Engagement erkannt werden kann. Von einer im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer maßgeblichen Integration in die österreichische Gesellschaft kann daher nicht ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer nahezu ausschließlich in seiner „Community“ bewegt.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise vor mittlerweile elfeinhalb Jahren von der Grundversorgung, er war bei der Sozialversicherung nie als erwerbstätig gemeldet, er ist daher nicht selbsterhaltungsfähig und auch die Krankenversicherung besteht nur aus der Grundversorgung heraus.
Die vorgelegten Einstellungszusagen (AS 731 und 751) ändern daran nichts, da diese im März bzw. April 2022 ausgestellt wurden und schon aus diesem Grund nach mehr als zwei Jahren nicht mehr als aktuell angesehen werden können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu diesen arbeitsrechtlichen Vorverträgen auch nur wenig angeben konnte. So gab er an, dass er den Eigentümer von XXXX gar nicht persönlich kenne, er wisse nur, dass er ein Landsmann innerhalb der Community sei. Den Vorvertrag hab er, weil ihn sein Rechtsvertreter aufgefordert habe, derartige Nachweise zu erbringen. Auf Vorhalt, dass er dort als Haarschneider beschäftigt werden solle, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies könne, weil er sowohl im Heimatland als auch hier Freunden bereits die Haare geschnitten habe (2. VHS, S 5 f). Auch zum zweiten arbeitsrechtlichen Vorvertrag konnte der Beschwerdeführer nichts Konkretes angeben, es sei „eine Firma für die Gastronomie, also ein Restaurant, das einen Kellner“ suche. Ein Freund habe ihn darauf aufmerksam gemacht, er selbst sei nie in dem Lokal gewesen, er wisse nur, dass es im 16. Bezirk sei (vgl. 2. VHS, S 5 f). Abgesehen davon, dass diese Vorverträge nicht als aktuell angesehen werden, entstand aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers zudem der Eindruck, dass ihm diese Dokumente lediglich aus Gefälligkeit ausgestellt wurden, da es seinen Angaben zufolge offenbar nie zu einem Vorstellungs- oder Bewerbungsgespräch oder überhaupt einem persönlichen Kontakt zu den potentiellen Arbeitgebern gekommen ist.
In einer Gesamtbetrachtung kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit im Sinne der Rechtsprechung überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, zumal die lange Aufenthaltsdauer zunächst auf ein langes Asylverfahren und danach auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt unter Missachtung der fremdenrechtlichen Regelungen (keine freiwillige Ausreise trotz aufrechter Rückkehrentscheidung, Vereitelung der angeordneten Festnahme durch wechselnde Aufenthaltsorte und allenfalls fehlende oder unrichtige Meldungen) zurückzuführen ist.
Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN).
Der Beschwerdeführer wurde in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, geboren, er wuchs dort auf, besuchte die Schule und schloss ein Universitätsstudium als Ingenieur ab, er beherrscht beide Amtssprachen des Herkunftsstaates fließend. Er führte mehrere Jahre lang erfolgreich die Autowerkstatt seines Vaters fort und verdient so seinen Lebensunterhalt. Er lebte 33 Jahre lang unverändert in der Hauptstadt, er ist daher mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten vertraut. Es kann daher angenommen werden, dass er auch nach einer Rückkehr wieder am Erwerbsleben im Herkunftsstaat teilnehmen und seinen notwendigen Lebensunterhalt verdienen kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer neben sozialen Bindung auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, da seine Mutter und seine erwachsenen Töchter in der Stadt leben. Hierbei ist nochmals auf die Ausführungen zum Familienstand des Beschwerdeführers zu verweisen, er ist im Heimatstaat aufrecht verheiratet. Demgegenüber steht eine zwar lange, jedoch im Vergleich noch immer kürzere Aufenthaltsdauer in Österreich, das fehlende Familienleben in Österreich, rudimentäre Deutschkenntnisse und keine maßgeblichen privaten Bindungen.
Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, kann auch diesbezüglich kein überwiegendes Interesse an einem Verbleib in Österreich erkannt werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes verstoßen: So wurde bereits im Jahr 2020 (Gz. VStV/ XXXX /2020) eine Strafverfügung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von vier Tagen und vier Stunden wegen Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a iVm § 52 Abs. 8 FPG (unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung und nach Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise) verhängt; erst im letzten Jahr wurde am 27.07.2023 eine weitere Strafverfügung (Gz. VStV/ XXXX /2023) wegen Verstoßes gegen dieselben Normen und wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG (Nichtmitführen eines Reisedokumentes) mit einer Geldstrafe in Höhe von gesamt € 550, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von insgesamt vier Tagen und vierzehn Stunden gegen den Beschwerdeführer erlassen (Auflistung verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 28.10.2024, OZ 12). Ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG wurde von der zuständigen Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt (Beilage ./1). Der Beschwerdeführer führte dazu aus: „Ja, sie haben einen Brief mit einer Strafe geschickt (ca. 500 EUR). Im Brief stand wenn das Asyl annulliert wird, dann muss ich diesen Betrag zahlen. Einmal war ich bei einer Routinekontrolle am Bahnhof Heiligenstadt. Da hat mich die Polizei nach meinem Ausweis gefragt und ich habe gesagt, dass das BFA meinen Ausweis abgenommen hat. Dann haben sie im Computer nachgeschaut und festgestellt, dass ich die 500 EUR zahlen muss. Weil ich etwas Geld in der Tasche hatte, haben sie 200 EUR genommen und das restliche Geld haben sie mir zurückgegeben. Sie haben mir auch meine E-Card abgenommen.“ (1. VHS, S 12). Ein Schuldbewusstsein zeigte der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer ist es egal, ob er mit seinem Verhalten gegen die österreichische Rechtsordnung und insbesondere gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstößt, er kümmert sich nicht weiter darum und bemühte sich schon in der Vergangenheit durch sein Verhalten stets darum, sich der Durchsetzung der fremdenpolizeilichen Maßnahme zu entziehen.
Auch diese Ausführungen zeigen, dass dem Beschwerdeführer auch durch die erste Strafverfügung im Jahr 2020 wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein musste, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet unrechtmäßig ist; er setzte sich dennoch bewusst darüber hinweg und verblieb weiterhin in Österreich, seine Beziehung mit seiner aktuellen Lebensgefährtin entstand daher zu einem Zeitpunkt, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und wahrscheinlich auch war. Dadurch werden sowohl die Aufenthaltsdauer als auch die zuvor beschriebenen privaten Interessen des Beschwerdeführers entscheidend relativiert (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes musste auch während des gegenständlichen Verfahrens gegeben sein, da ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 – ebenso wie eine gegen dessen Abweisung eingebrachte Beschwerde – kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).
Zugunsten des Beschwerdeführers ist die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens von mehr als fünf Jahren zu erwähnen, die auf Verzögerungen in der Sphäre der Behörden zurückzuführen ist. Dennoch wird auch hier betont, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens mehr als sechs Jahre lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und sich der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer wieder entzog, obwohl er sich bewusst war, dass sein Aufenthalt unrechtmäßig bzw. unsicher war.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist, so besteht aufgrund der vorigen Ausführungen kein überwiegendes schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer seinen langen Aufenthalt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und er überdies bewusst über einen langen Zeitraum von mehr als sechs Jahren gegen fremdenrechtliche Regelungen verstieß, indem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und auch anhaltend versuchte, sich der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu entziehen, was ihm auch bis dato gelungen ist. Demgegenüber stehen starke Bindungen an seinen Heimatort, da er drei Viertel seines Lebens dort verbracht hat, über eine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt, erfolgreich seinen Lebensunterhalt mit der Führung einer Werkstatt verdienen konnte und entsprechende soziale, aber auch familiäre Bindungen (Ehefrau und zwei Töchter, Mutter) zum Herkunftsort aufweist. Im Gesamtergebnis kann daher die Interessenabwägung nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Zur Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nach Maßgabe der Interessenabwägung des § 9 BFA-VG und der Begründung wird auf die vorigen Ausführungen unter Pkt. II.3.2.1. verwiesen. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht vor, weshalb auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig und die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Der Beschwerdeführer konnte keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG glaubhaft machen und sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht rechtzeitig nachgekommen und besteht aufgrund seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren und seinem bisherigen Verhalten seit Erlassung der Rückkehrentscheidung die begründete Annahme, dass er der Ausreiseverpflichtung auch zukünftig nicht freiwillig nachkommen wird. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen der Höchstgerichte.
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