Bundesverwaltungsgericht W602 2282915-1

W602 2282915-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer befristete Aufenthaltsberechtigung Berufsausbildung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Privat- und Familienleben rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Sprachkenntnisse Verfahrensdauer Verlängerungsantrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W602 2282915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2282915.1.00

Spruch

W602 2282915-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Madagaskar, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Madagaskar gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 und § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Madagaskar, reiste im XXXX legal als Au-Pair nach Österreich ein und war von XXXX im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als unselbständig Erwerbstätige.

Am XXXX 2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler. Die Aufforderungen zur Ergänzung des Antrages konnten mehrmals nicht zugestellt werden, weshalb das Verfahren im Februar 2023 gemäß § 19 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingestellt wurde und eine Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) erging, das in Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete. Die Beschwerdeführerin wurde durch schriftliches Parteiengehör, zugestellt am XXXX 2023, über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung informiert und gab dazu am 23.05.2023 eine Stellungnahme ab. Zu den am XXXX 2023 übermittelten Länderinformationen nahm sie ebenfalls fristgerecht Stellung.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.11.2023 erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Madagaskar zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid wurde am 14.11.2023 rechtswirksam zugestellt.

Mit dem am 06.12.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 18.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am Bundesverwaltungsgericht fand am 17.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtlichen Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen und eine Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Lebensumständen und der Integration in Österreich:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in Antananarivo, der Hauptstadt der Republik Madagaskar, geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Madagaskar. Sie bekennt sich zur evangelischen Glaubensrichtung des Christentums. Ihre Erstsprache ist Malagasy, sie spricht zudem Französisch und Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos.

Die Beschwerdeführerin wurde in Antananarivo in der Republik Madagaskar geboren, sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Stadtviertel XXXX . Antananarivo ist ihr Herkunftsort.

Sie besuchte dort die Schule bis zur Matura und begann ein Studium, das sie jedoch nicht abschloss, daneben nahm sie diverse Studentenjobs an. Sie verfügt im Herkunftsstaat über eine sehr gute Schulbildung und erste Arbeitserfahrung.

Ihre Mutter und ihre Geschwister leben unverändert in Antananarivo, zwei der Geschwister sind bereits verheiratet und haben eigene Familien, der jüngere Bruder lebt bei der Mutter, die an Diabetes erkrankt ist. Die Familie lebt derzeit im Haus einer Tante, sie betreiben einen Straßenstand und verkaufen dort Essen und Lebensmittel. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet, davor war sie ein Jahr als Au Pair in Deutschland. Von XXXX hatte sie eine Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Au Pair) inne. Noch vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung stellte sie am XXXX 2020 einen Antrag zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Mit Email vom XXXX 2021 forderte die Niederlassungsbehörde die Beschwerdeführerin auf, eine Schulbesuchsbestätigung, Nachweise für eine Versicherung und ausreichende finanzielle Mittel sowie einen Mietvertrag vorzulegen. Am XXXX 2022 wurde ein postalisch versandter Mängelbehebungsauftrag erlassen, der der Beschwerdeführerin an ihre damalige Meldeadresse zugestellt hätte werden sollen aber mit dem Vermerk „unbekannt“ an die Behörde retourniert wurde, ein weiterer schriftlicher Mängelbehebungsauftrag erging am XXXX 2023 und wurde ebenfalls mit dem Vermerk „unbekannt“ an die Behörde retourniert, obwohl die Beschwerdeführerin zu beiden Zustellzeitpunkten an der Zustelladresse aufrecht gemeldet war. Warum die Mängelbehebungsaufträge nicht zugestellt werden konnten und die Niederlassungsbehörde den ersten Mängelbehebungsauftrag überhaupt erst sechs Monate nach Antragsprüfung erlassen hatte und mit dem nächsten ein weiteres Jahr und neun Monate zuwartete, konnte nicht festgestellt werden. Veranlassungen zur Aufenthaltserhebung sind nicht mehr feststellbar, da der Akt der zuständigen Niederlassungsbehörde XXXX bei der Behörde in Verstoß geraten ist. Die Niederlassungsbehörde stellte das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels am 02.02.2023 gemäß § 19 Abs. 6 NAG ein.

Mit E-Mailnachricht vom XXXX 2023 übermittelte die Niederlassungsbehörde dem Bundesamt eine Sachverhaltsdarstellung und ersuchte um weitere Veranlassung.

Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie ohne Aufenthaltsbewilligung keiner Erwerbsarbeit nachgehen darf. Sie war sich auch darüber im Klaren, dass sie für einen weiteren Aufenthaltstitel ausreichende finanzielle Mittel nachweisen musste, ging jedoch davon aus, dass sie für den Nachweis der finanziellen Mittel noch ausreichend Zeit hatte, insbesondere, da ihr gegenüber keine Frist für den Nachweis der finanziellen Mittel gesetzt wurde.

Das Bundesamt leitete nach der Verständigung der Niederlassungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführerin im Wege der polizeilichen Zustellung am XXXX 2023 ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Verlängerung der Stellungnahmefrist und wurde ihr diese gewährt. Mit E-Mailnachricht vom XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Länderinformation zu ihrem Herkunftsstaat übermittelt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt, ihre Stellungnahme langte fristgerecht ein. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 07.11.2023 erlassen und der Beschwerdeführerin am 14.11.2023 persönlich zugestellt.

Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX , von XXXX und ab XXXX 2023 bis zum Entscheidungszeitpunkt wohnsitzrechtlich gemeldet. Seit XXXX 2023 lebt sie in einer Wohngemeinschaft XXXX . Ein formales Dienstverhältnis wurde nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat kein Gewerbe angemeldet und für sie wurde keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin nahm in Österreich zu keiner Zeit Sozialleistungen in Anspruch. Während ihrer Zeit als Au Pair war sie als geringfügig beschäftigte Angestellte versichert, seit XXXX 2020 ist sie nach § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert.

Die Beschwerdeführerin absolvierte XXXX an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe die Ausbildung zur Pflegeassistenz und schloss diese mit gutem Erfolg ab. Ein Unterstützungsschreiben der Schulleitung, in der die hohe soziale Kompetenz der Beschwerdeführerin betont wird, liegt vor. Im Zuge der Ausbildung absolvierte sie auch mehrere Praktika in Pflegeeinrichtungen und erhielt dafür auch ein Entgelt. Aktuell liegt eine verlässliche Einstellungszusage der XXXX vom 03.04.2024 für eine Vollzeitbeschäftigung als Pflegeassistentin vor. Die Beschwerdeführerin möchte in Österreich arbeiten und wäre mit dieser Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig. Sie möchte sich in Zukunft weiterbilden in Österreich und auch eine Ausbildung zur Krankenschwester absolvieren.

In Österreich leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, eine Cousine lebt in Frankreich, zu der besteht sporadischer telefonischer Kontakt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über tragfähige soziale Bindungen in Österreich. Sie hat mehrere gute und langjährige Freundinnen in Österreich, die sie auch zum Beispiel mit Kleiderspenden unterstützen, sich untereinander kennen, gut vernetzt sind und in der Freizeit Gemeinsames unternehmen. Die Freundschaften sind zum Teil im beruflichen Kontext der Beschwerdeführerin entstanden. Auch zur Familie, bei der sie als Au Pair war, hat sie noch regelmäßigen Kontakt. Sie nutzt das Jugendangebot Mädchentreff.

Noch vor der Schulausbildung besuchte sie einen Deutschkurs Niveau B2, die Prüfung dazu absolvierte sie nicht. Sie machte jedoch bereits in Deutschland eine Deutschprüfung Niveau A2 und spricht sehr gut Deutsch.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, es scheinen bislang auch keine Verwaltungsübertretungen auf.

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin war nicht als Opfer oder Zeugin in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO wurde auf ihr Betreiben hin nicht erlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2024 und die Berücksichtigung des verwaltungsbehördlichen Aktes. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister (OZ 2) ein.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Privat- und Familienleben

Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen werden, beruhen diese auf ihren Angaben im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der aktenkundigen Kopie des Reisepasses sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung (AS 5 und 15; VHS, S 5), die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen und der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und der Verwendung der Sprache Französisch, die in der Republik Madagaskar auch Amtssprache ist, sowie der Sprache Deutsch und den vorgelegten Prüfungs- bzw. Kursbestätigungen (VHS, S 6; Beilagen /.A und /.B). Zudem konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung von den sehr guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin persönlich überzeugen, da die Einvernahme teilweise in deutscher Sprache geführt wurde und die Beschwerdeführerin viele Fragen auch spontan auf Deutsch beantwortete (vgl. VHS, S 9 f, 13 ff). Der Familienstand der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenso aus dem Antrag und hat die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung nichts Anderes vorgebracht (AS 5; VHS, S 8).

Die Beschwerdeführerin gab an, in Antananarivo geboren zu sein und bis zur Ausreise aus der Republik Madagaskar immer am selben Wohnort gelebt zu haben, die Angaben im Reisepass stimmen damit überein (AS 15; VHS, S 5 f), weshalb Antananarivo als Herkunftsort festzustellen war.

Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung in Madagaskar, dem begonnenen Studium und ihrer gelegentlichen Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 6, 16), die mit der schriftlichen Stellungnahme vom 24.05.2023 übereinstimmen (SN in OZ 11). Aufgrund dieser Angaben konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über eine sehr gute Schulbildung und auch erste Arbeitserfahrung verfügt.

Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat, deren wirtschaftliche Situation und dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt zu ihnen hat, beruhen ebenso auf ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, S 15 f). Die Beschwerdeführerin gab auch glaubwürdig an, dass ihre Mutter seit einiger Zeit erkrankt sei und ärztliche Behandlung benötige (VHS, S 15 und 17f), dies wurde auch von der einvernommenen Zeugin bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass es sich bei der Erkrankung um Diabetes handelt (VHS, S 12).

Die Beschwerdeführerin gab an, im XXXX in das Bundesgebiet eingereist zu ein (SN in OZ 11; VHS, S 5), die Feststellung zur Aufenthaltsbewilligung während ihrer Zeit als Au Pair beruht auf dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister (IZR-Auszug vom 14.08.2024, OZ 2). Aus diesem ergibt sich auch das Datum der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, das mit jenem im aktenkundigen Antrag übereinstimmt (AS 5). Die weiteren Feststellungen zu den Mängelbehebungsaufträgen und der Nichtzustellung der behördlichen Schriftstücke beruhen auf dem Akteninhalt (AS 17 ff). Die Beschwerdeführerin gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr bei Einreichung des Antrages gesagt worden sei, dass sie noch weitere Dokumente vorlegen solle, es sei ihr aber keine Frist genannt worden. Sie habe daher gedacht, dass sie dafür Zeit habe (VHS, S 7). Dieses Vorbringen erscheint plausibel, da die vorliegenden schriftlichen Mängelbehebungsaufträge erst einige Zeit nach Antragstellung (Anm.: XXXX 2020) ergingen, nämlich am XXXX 2022 und am XXXX 2023 (AS 19 und 17). Zuvor wurde der Beschwerdeführerin am XXXX 2021 eine formlose E-Mailnachricht übermittelt, in der zwar die fehlenden Dokumente angeführt wurden, jedoch erneut keine Frist gesetzt oder auf die Dringlichkeit hingewiesen wurde (AS 21). Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die zuständige Niederlassungsbehörde zwecks Nachvollziehbarkeit des Verfahrens um Übermittlung des vollständigen Aktes und wurde mit E-Mailnachricht vom 29.10.2024 mitgeteilt, dass der Akt im Rahmen der Digitalisierung der Akten in Verstoß geraten sei (siehe E-Mail in OZ 4). Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zustellzeitraum im XXXX 2022 und im XXXX 2023 über eine wohnsitzrechtliche Meldung verfügte (ZMR-Auszug vom 20.08.2024 in OZ 2), kann daher mangels weiterer Hinweise im vorgelegten Verwaltungsakt nicht nachvollzogen werden, weshalb ihr die Schriftstücke nicht zugestellt werden konnten; ebenso wenig nachvollziehbar ist im Lichte der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten, weshalb die Behörde die Mängelbehebungsaufträge nicht früher erteilte.

Die Feststellung zur Weiterleitung der Rechtssache an das Bundesamt beruht auf dem aktenkundigen E-Mailverkehr vom XXXX 2023, aus dem sich auch das Datum der Einstellung des Verfahrens bei der Niederlassungsbehörde ergibt (AS 2).

Die Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung (Beschwerde, AS 349; VHS, S 7), sie habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin gesprochen und war der Ansicht, sie habe noch Zeit, um insbesondere ausreichende finanzielle Mittel vorzulegen, werden zudem als glaubwürdig erachtet (VHS, S 7: „Ich habe diesen Antrag damals eingereicht. Bei dem Gespräch mit der Beamten hat sie mir gesagt, dass ich noch weitere Dokumente vorlegen soll, hat mir aber keine Frist genannt. Ich sollte die Dokumente per E-Mail nachreichen. Ich dachte damals, es sei schon in Ordnung so und hatte die Hoffnung, dass ich eine Lösung für die Regularisierung für meinen Aufenthaltsstatus finden würde“). Fest steht auch, dass sich die Beschwerdeführerin während des laufenden Antragsverfahrens bewusst war, dass ihr weiterer Aufenthalt nicht sicher ist, insbesondere weil ihr auch klar war, dass sie während des Antragsverfahrens auch keiner Erwerbsarbeit nachgehen darf (VHS, S 7). Sie hatte dennoch von Beginn an den Wunsch, in Österreich zu bleiben: „Der Job als Au Pair war für mich zuerst die alleinige Möglichkeit, hierher zu kommen. Dann habe ich mich erkundigt, was ich machen kann und jetzt bin ich immer noch da.“ (VHS, S 7). Ebenso gab sie an: „Ich möchte gerne ein besseres Leben hier führen und ich würde gerne hierbleiben dürfen.“ (VHS, S 6).

Die Feststellungen zum Gang des Verfahrens des Bundesamtes zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt (AS 23 ff, insbesondere Parteiengehör vom XXXX 2023, AS 65 ff; Bericht zur Zustellung AS 75 f; Fristverlängerung AS 111; Übermittlung Länderinformationen AS 113; Stellungnahme vom 11.07.2023, AS 195). Die Feststellungen zum Datum der Bescheiderlassung und der Zustellung beruhen auf dem Akteninhalt (AS 326 und AS 343).

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.08.2024 (OZ 2). Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie bei einer alleinstehenden Frau wohne. Sie dürfe unentgeltlich bei ihr wohnen und helfe ihr im Haushalt, sie bekomme auch das Essen und etwas Taschengeld und verwende dieses für die Versicherung (VHS, S 13). Aus der Anmeldung zur Selbstversicherung nach dem ASVG ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin kein Gewerbe angemeldet hat, eine Versicherung nach dem GSVG liegt nach dem Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Auszug vom 14.08.2024, OZ 2) nicht vor. Die Beschwerdeführerin brachte auch nicht vor, dass sie ein Gewerbe angemeldet hätte oder dass für sie eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden wäre. Die Ausgestaltung des Unterstützungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohnerin ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VHS, 13).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich nie Sozialleistungen bezogen hat, ergibt sich zum einen daraus, dass in der Grundversorgungsdatenbank kein Eintrag aufscheint (Auszug vom 14.08.2024, OZ 2) und zum anderen aus der Abfrage in der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, woraus sich die Versicherung als geringfügig beschäftigte Angestellte während ihrer Zeit als Au Pair sowie die Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG ergibt (Auszug vom 14.08.2024, OZ 2) und keine weitere Erwerbsarbeit aufscheint.

Die Feststellungen zur Ausbildung der Beschwerdeführerin in Österreich waren aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen zu treffen (AS 358; Dokumentenvorlage vom 10.04.2024, OZ 3). Aus der Ausbildungsbestätigung vom XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch Praktika absolvierte (OZ 3), wie sie auch in der Verhandlung angab (VHS, S 8 f). Die Beschwerdeführerin legte auch eine Einstellungszusage der XXXX als Pflegeassistentin vom 03.04.2024 und eine Arbeitgebererklärung für einen Aufenthaltstitel vom 05.04.2024 vor (OZ 3) und ist davon auszugehen, dass diese Erklärungen aufgrund ihrer Ausbildung in einem Mangelberuf und des hohen Personalbedarfs an ausgebildeten Fachkräften auch noch aufrecht sind. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie bei der Niederlassungsbehörde gefragt habe, ob sie neben ihrer Ausbildung auch arbeiten dürfe und dies verneint wurde (VHS, S 7).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, wie sie selbst angegeben hat (SN in OZ 11; VHS, S 8). In Frankreich lebt eine Cousine, zu der aber nur sporadischer Telefonkontakt und keine darüberhinausgehende persönliche Beziehung, die sich z.B. in einem Besuch geäußert hätte, besteht (VHS, S 8).

Während ihres fünfjährigen Aufenthalts in Österreich knüpfte die Beschwerdeführerin soziale Kontakte, wie auch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ausführlich schilderte (VHS, S 11ff). Einerseits hat sie nach wie vor Kontakt zu jener Familie, bei der sie als Au Pair gearbeitet hat (VHS, S 9), andererseits knüpfte sie durch ihre Schulausbildung Kontakte und schloss Freundschaften (VHS, S 8 f). Auch zu ihrer Unterkunftgeberin hat sie aufgrund der Wohngemeinschaft eine Beziehung, die als eng anzusehen ist. Die Feststellungen zu den absolvierten Deutschkursen und der Prüfung Niveau A2 beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen (Beilage ./A und Beilage ./B zur Verhandlungsschrift).

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 14.08.2024, OZ 2), die Landespolizeidirektion Kärnten teilte auf Anfrage mit, dass zur Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen (E-Mailnachricht vom 20.08.2024 in OZ 4).

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, keine ärztliche Betreuung zu benötigen und auch keine Medikamente zu nehmen, es gehe ihr gut (VHS, S 5). Aufgrund dieser Angaben, die auch der Aktenlage nicht widersprechen, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist.

Die Beschwerdeführerin verneinte, als Opfer oder Zeugin in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, ebenso, dass sie in Österreich Opfer von Gewalt geworden sei oder auf ihr Betreiben hin eine einstweilige Verfügung erlassen worden sei (VHS, S 6). Auch im Verfahren haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides war daher abzuweisen.

3.1.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u. a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (stRSpr, VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Anhand der in der Judikatur entwickelten Leitlinien lässt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes ableiten:

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Wie der VwGH in einer aktuellen Entscheidung zu einer Aufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren in Österreich betont, bedarf es in diesen Fällen einer „außergewöhnlichen Konstellation“, dass ungeachtet des noch nicht langen und weitgehend iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG unsicheren Inlandsaufenthaltes und des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058).

Die Beschwerdeführerin lebt seit fünf Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet. Die zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer liegt damit erst am Beginn der relevanten Zeitspanne des zu berücksichtigenden Aufenthaltes von fünf Jahren. Während bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420), ist eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nur ein Aspekt, der in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin bereits länger als fünf Jahre im Bundesgebiet lebt, ist die bloße Dauer des Aufenthaltes als ein Aspekt des Privat- und Familienlebens zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Es bedarf keiner „außergewöhnlichen Konstellation“, um von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin ausgehen zu können, jedoch ist die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren alleine noch nicht ausreichend, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgehen zu können.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war zum weitaus überwiegenden Teil rechtmäßig. Im ersten Jahr ihres Aufenthaltes verfügte sie über eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 62 NAG. Noch vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung Schüler gemäß § 63 NAG. Dieser Antrag war ein Verlängerungsantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG, da er auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gerichtet war. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027), was sinngemäß auch für die Einstellung des Verfahrens gelten muss. Mit der Antragstellung noch vor Ablauf der bestehenden Aufenthaltsbewilligung sicherte sich die Beschwerdeführerin somit den Fortbestand ihres rechtmäßigen Aufenthaltes bis zur Einstellung des Verfahrens über ihren Antrag.

In gegenständlichem Fall wird die Bedeutung des langen Aufenthalts somit nicht durch die Tatsache eines unrechtmäßigen Aufenthalts geschmälert, aber die Kenntnis vom unsicheren Aufenthalt ist geeignet, das Gewicht der Integrationsleistungen und des entstandenen schützenswerten Privatlebens zu verringern.

Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer ist nämlich zu berücksichtigen, ob das maßgebliche Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben kann, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse so nie zur Unzulässigkeit der Ausweisung führen könne. Es ist jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.20219, Ro 2019/01/0003). Bei kürzeren Aufenthalten haben die Aspekte, ob der Aufenthalt rechtmäßig oder unrechtmäßig war und ob ein ins Treffen geführtes Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, wo sich der Beschwerdeführer seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, mehr Gewicht. Bei zweckgebundenen Aufenthalten ist weiters zu berücksichtigen, dass diese zeitlich befristet erteilt werden und Betroffene nicht auf einen weiteren Aufenthalt nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vertrauen dürfen und integrationsbegründende Umstände daher in einem Zeitraum entstehen, in dem die Betroffenen sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sind, weil sie sich in Österreich rechtmäßig nur auf Basis einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung, z.B. als Studierende, aufhalten, die lediglich einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt für bestimmte Zwecke ermöglicht (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2020/21/0485).

In der Judikatur des EGMR stellen die Aufenthaltsdauer und die Frage, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war bzw. sein musste, ein maßgebliches Kriterium für die Prüfung, ob eine Aufenthaltsbeendigung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, dar. Art. 8 EMRK gewährt grundsätzlich keine Garantie für einen Fremden, sich in einem bestimmten Staat aufzuhalten (vgl. Peter Chvosta, Die Beendigung langjähriger Aufenthalte von Fremden und Art. 8 EMRK, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2022, 199), was im Übrigen grundsätzlich auch gemäß Art. 7 GRC gilt. „Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann insb im Falle sozialer Integration und langer Aufenthaltsdauer einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, auch wenn Art. 7 GRC im Allgemeinen keine Regularisierung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes gebietet.“ (Pavlidis in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 7 [Stand 1.4.2019, rdb.at]). Wiederholt betont der VwGH auch, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0434).

Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen grundsätzlich während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich nicht mit einem dauerhaften Verbleib in Österreich rechnen dürfen. Sowohl ihre erste Aufenthaltsbewilligung als Au-Pair als auch die beantragte Aufenthaltsbewilligung Schüler/Student bzw. der rechtmäßige Aufenthalt während des Verfahrens verschafften ihr jeweils nur das Recht auf einen befristeten Aufenthalt in Österreich für einen bestimmten Zweck.

Im konkreten Fall ist jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin ins Treffen zu führen, dass das Verfahren nach dem NAG erst nach mehr als zweieinhalb Jahren eingestellt wurde und die lange Verfahrensdauer der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden kann. Da der Akt der Niederlassungsbehörde in Verstoß geraten ist, ist nicht mehr nachvollziehbar, wie das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde geführt wurde, wie es zu den vergeblichen Zustellversuchen trotz aufrechter Meldeanschrift kam und warum letzten Endes erst zweieinhalb Jahre nach Antragstellung das Verfahren eingestellt und der Akt an das Bundesamt weitergeleitet wurde.

Die Beschwerdeführerin wusste zwar, dass sie einen unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, nicht zuletzt, weil sie auch wusste, dass sie ohne Aufenthaltsrecht keiner legalen Beschäftigung nachgehen darf. In diesen zweieinhalb Jahren, in denen das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde anhängig war, vertraute die Beschwerdeführerin aber glaubwürdig auf die Legalisierung ihres Aufenthaltes und es ist nicht auszuschließen, dass das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf einen positiven Abschluss ihres Verfahrens durch Informationen der Behörde bzw. auch durch die lange Verfahrensdauer der Niederlassungsbehörde begünstigt wurde. In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ein Revisionswerber erwerbstätig war und über eine Kranken- und Sozialversicherung verfügte und sein Aufenthalt ebenfalls zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führte, beruhte die Länge seines Aufenthalts auf der Nichtbekanntgabe seiner Scheidung – und dem damit verbundenen Entzug seiner Aufenthaltsberechtigung, sodass die Integration, die nach der Scheidung erfolgte, als deutlich relativiert betrachtet wurde (VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0077). Während in diesem Fall der Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Tatsachen verschwieg, durfte die Beschwerdeführerin nach Antragstellung und Perpetuierung ihres rechtmäßigen Aufenthaltes auch auf die, zumindest vorübergehende Regularisierung ihres Aufenthaltes vertrauen. Unter diesem Gesichtspunkt wiegt die Tatsache, dass sie nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung innehatte und auch nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte, weniger schwer und ist nicht geeignet, das während ihres Aufenthaltes begründete Privatleben und die Integrationsbemühungen entscheidend zu schmälern.

Nicht erkennbar ist auch, dass sie mit ihrem Verhalten bewusst versucht hätte, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr hoffte sie lange auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich und es ist möglich, dass diese Hoffnung durch entsprechende Informationen im Verfahren vor der Niederlassungsbehörde begünstigt wurden. Sie absolvierte auch eine Berufsausbildung während des Verfahrens zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung als Schüler. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Verfahren verzögert oder sich nicht um ihr Verfahren gekümmert. Es ist vielmehr der Niederlassungsbehörde zuzurechnen, dass sie erst mehr als zwei Jahre nach Antragstellung relevante Verfahrensschritte gesetzt hatte und das Verfahren mit der Übermittlung der Rechtssache an das Bundesamt erst nach mehr als zweieinhalb Jahren beendete und damit die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten um ein Vielfaches überschritt.

Vom Prüfumfang des Familienlebens sind nicht nur die Kleinfamilie mit den Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, es können auch andere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewissen Intensität erreichen, umfasst sein. Als Kriterien kommen hierfür etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Ein Familienleben kann die Beschwerdeführerin für sich nicht ins Treffen führen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). Der Begriff des „Privatlebens“ schützt die physische und psychische Integrität, die persönliche Entwicklung und vor allem auch vielfältige persönliche Beziehungen mit anderen und der Außenwelt (Pavlidis in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 7 [Stand 1.4.2019, rdb.at] Rz 36). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich ein soziales Netz aufgebaut. Sie hat tragfähige Freundschaften gefunden, die befreundeten Personen kennen sich auch untereinander und unterstützen sich wechselseitig. Ihre freundschaftlichen Beziehungen bestehen schon mehrere Jahre. Die Beschwerdeführerin ist auch im privaten Bereich mit Personen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich eng verbunden. Weiters weist sie eine sehr enge Beziehung zu einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Freundin auf, die ebenfalls aus Madagaskar stammt.

Der Grad der Integration wird unter anderem anhand der vorhandenen Sprachkenntnisse festgestellt (z.B. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Für die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin sprechen ihre Deutschkenntnisse. Sie besitzt ein Deutschzertifikat A2, spricht fließend Deutsch, nicht zuletzt, weil sie die Ausbildung zur Pflegeassistentin auf Deutsch absolviert hat.

Die Beschwerdeführerin benötigt keine staatliche, finanzielle Unterstützung. Sie ist krankenversichert. Sie führt eine Haushaltsgemeinschaft mit einer Bekannten, in der die Beschwerdeführerin und diese Bekannte sich wechselseitig unterstützen. Ein formales Arbeitsverhältnis wurde nicht begründet. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin dabei auch Tätigkeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausübt, dürfte dieses Fehlverhalten keinesfalls bagatellisiert werden und kann von einer nachhaltigen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden. Jedoch ist auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung in die Interessenabwägung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet, abzustellen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich den Beruf der Pflegeassistenz erlernt und im Zuge ihrer Ausbildung mehrere Praktika absolviert. Sie ist in der Lage, unter der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts, aufgrund ihrer Ausbildung verbunden mit der bereits erworbenen praktischen Berufserfahrung, unverzüglich in den Arbeitsmarkt einzusteigen, zumal sie einen ausgeprägten Arbeitswillen aufweist. Damit wäre sie selbsterhaltungsfähig. Es liegt zudem eine Einstellungszusage der XXXX für die Tätigkeit als Pflegeassistentin vor, sodass aufgrund des herrschenden Mangels an Pflegefachkräften in Österreich kein Zweifel besteht, dass sie auf Basis dieser Einstellungszusage rasch in ein Beschäftigungsverhältnis einsteigen und ihren Lebensunterhalt in Österreich verdienen kann.

Unter dem Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat ist auch auf die Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr Bedacht zu nehmen (stRsp, z.B. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Heimatstaat. Im Fall einer Rückkehr steht ihr ein soziales Netz zur Verfügung und sehr gute Erwerbsmöglichkeiten, da sie zum einen bereits in Madagaskar überdurchschnittlich gut ausbildet war und zum anderen eine pflegerische Berufsausbildung in Österreich erworben hat, die sie im Herkunftsstaat zum Einsatz bringen kann.

Dass die Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273). Es sind im Verfahren keine Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hervorgekommen, insbesondere wurde gegenüber der Beschwerdeführerin erstmalig erst mit verfahrensgegenständlichem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Beschwerdeführerin war zwar die überwiegende Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat sich in dieser Zeit ein Privatleben aufgebaut und sich beruflich integriert, wobei ihre Integrationsschritte im engen Zusammenhang mit ihren (beantragten) Aufenthaltsbewilligungen stehen, nach Beendigung des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde endete jedoch auch ihr rechtmäßiger Aufenthalt. Da die Beschwerdeführerin sich nunmehr ohne Aufenthaltsrecht in Österreich befindet, liegt zweifellos ein öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vor, insbesondere um die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin, die die Voraussetzung für einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt nicht erfüllt, zu verhindern.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die durchzuführende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen auf alle entscheidungswesentlichen Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH, 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).

Die Beschwerdeführerin hat sich in einem hohen Ausmaß beruflich und privat, durch den Erwerb einer Berufsausbildung und die Aneignung von Sprachkenntnissen in Österreich integriert. Sie hat tragfähige soziale Kontakte erworben und verfügt über ein verlässliches soziales Netz. Diese Integration und das entstandene Privatleben werden durch den unrechtmäßigen Aufenthalt und die Tatsache, dass sie sich der Tatsache bewusst sein musste, dass ihre Aufenthaltsbewilligung, auch die beantragte, nur befristet waren, relativiert. Dies jedoch nicht in einem entscheidenden Ausmaß, da die Beschwerdeführerin sich bereits seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält und die lange Dauer ihres Aufenthaltes auch auf eine Verzögerung der Niederlassungsbehörde bei der Bearbeitung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zurückzuführen ist. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin in Zukunft selbsterhaltungsfähig und verfügt über eine Einstellungszusage für den Beruf der Pflegeassistenz. Zweifellos besteht ein öffentliches Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, zu verhindern. In einer Gesamtbetrachtung erscheinen jedoch die Aufenthaltsdauer, die ausgeprägte berufliche Integration und die privaten Interessen, die durch die Kenntnis des unsicheren Aufenthaltes zwar weniger Gewicht erhalten, dennoch im konkreten Fall stärker zu wiegen als das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Da die maßgeblichen Umstände nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Madagaskar gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung - einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 7 Deutsch-Integrationskurs (Modul 1) - Integrationsvereinbarungs-Verordnung lautet:

(1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Vorliegend war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Madagaskar gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gem. § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen ist.

Die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG normierte Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, wird von der Beschwerdeführerin erfüllt. Sie verfügt über ein Deutschzertifikat für das Niveau A2.

Im Falle der Beschwerdeführerin war daher die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten geboten, da sie die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG genannte Voraussetzung des Deutschzertifikats für das Niveau A2 erfüllt.

3.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides

Vorliegend wurde bereits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Aus diesem Grund ist auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten III. und IV. die Grundlage entzogen, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele VwGH 29.5.2018/014/0254). Die festgestellten Umstände wurden im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beurteilt.

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