Bundesverwaltungsgericht G311 2302673-1

G311 2302673-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G311 2302673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G311.2302673.1.00

Spruch

G311 2302673-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein bulgarischer Staatsangehöriger, war von XXXX bis XXXX bei mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ging im Bundesgebiet lediglich am XXXX und vom XXXX bis XXXX einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätgikeit nach.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten wegen §287 Abs. 1 (§§ 107 Abs. 1, 15, 87Abs. 1) StGB verurteilt. Der BF ist schuldig, er hat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch, seinen Schwager I. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber zweimal die „Halsabschneider-Geste“ ausführte, sohin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zugerechnet würde; II. nach dieser zu Punkt I. genannten Tathandlung eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er aus einer Entfernung von ca. einem Meter mit einem Klappmesser mehrmals in dessen Bauchbereich zu stechen versuchte, wobei der Schwager ausweichen und den Angriff mit seinen Händen abwehren konnte und dabei eine ca. drei Zentimeter messende querverlaufenden Schnittwunde am rechten Daumen erlitt, sohin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zugerechnet würde. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 (§§ 107 Abs. 1; 15, 87 Abs. 1) StGB begangen. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe in Bulgarien, als mildernd das reumütige Geständnis gewertet. Gemäß § 22 Abs. 1 StBG wurde der BF in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher untergebracht.

Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet worden sei. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen gewährt, um Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie seiner beruflichen und privaten Anbindungen in Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben wurde am XXXX nachweislich hinterlegt. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass im Falle des BF die sofortige Ausreise geboten sei. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Der BF habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, zumal er über keine Unterkunft verfüge und in Österreich weder berufstätig sei noch gewesen war. Zudem hätte er auch keine familiären Verhältnisse zu regeln.

Der BF brachte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde gegen Spruchpunkt I.-III. des gegenständlichen Bescheides sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG ein. Darin wurde begründend ausgeführt, dass die Mutter des BF bei seiner Schwester in XXXX lebe. Er stehe der Mutter sehr nahe. Die Mutter sei schwer krank und werde von seiner Schwester betreut. Der BF habe sich in Strafhaft Gedanken über sein Handlen gemacht und bereue dieses sehr. Er sei sich seiner Fehler bewusst und wolle künftig für seine Familie da sein und diese unterstützen. Zwar habe der BF bereits eine Verurteilung aufzuweisen, diese liege jedoch bereits 14 Jahre zurück. Diese Umstände seien auch bei der individuellen Gefährdungsprognose zu berücksichtigen. Ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei daher nicht angemessen und hätte als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen. Im gegenständlichen Fall sei die sofortige Ausreise des BF nicht im Interesse der Ordnung und Sicherheit erforderlich und seien daher die Spruchpunkt II und III zu beheben und der gegenständlichen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es sich dabei um keinen Fehler der Behörde handle. Bescheide würden durch die Poststelle der Justizanstalt zugestellt werden. Am XXXX sei durch die Poststelle der JA der Zustellnachweis eingelangt. Dies zähle als rechtmäßige Zustellung. Es sei auch die Rechtsberatung der BBU am XXXX mittels Verfahrensanordnung ebenso verständigt worden.

Dagegen wurde seitens der Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG gestellt.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingelangt.

Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) und insbesondere aus den Bescheiden des BFA vom XXXX und vom XXXX , den Angaben in der Beschwerde vom XXXX und vom XXXX , dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralten Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister.

Dass dem BF Parteigehör gewährt wurde ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des BFA vom XXXX . Dieses Schreiben wurde am XXXX nachweislich hinterlegt, was aus der aktenkundigen Hinterlegungsverständigung hervorgeht.

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zahl XXXX .

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Der BF hat die dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Straftaten im Zustand voller Berauschung begangen und geht auch aus dem Strafurteil zu XXXX vom XXXX hervor, dass er an berauschende Mittel gewöhnt ist. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der BF eine instabile Persönlichkeit aufweist, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft, ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Wenn auch in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die Mutter und die Schwester des BF in Österreich befinden würden, die Mutter schwer krank sei, von der Schwester gepflegt werde und er ein Naheverhältnis zu Mutter habe, so wird dieser Umstand durch die Ausführungen im Strafurteil zu XXXX , aus welchem hervorgeht, dass er im alkoholisierten Zustand zu Aggressionen neige, er werde aufbrausend und fange an mit Familienmitgliedern zu streiten, relativiert. Er hat im Zustand der vollen Berauschung seinen Schwager tätlich angegriffen, nachdem er sich Zutritt zu dessen Wohnung, in welcher auch die Schwester und die Mutter des BF leben, verschaffen wollte. Somit ist im konkreten Fall keine Verletzung des Art 8 EMRK zu erblicken.

Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner Abschiebung nach Bulgarien verbundene Gefahr einer Verletzung Art 2 und Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ergeben, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ist weder aus den vorgelegten Verwaltungakten noch aus der Beschwerde hervorgegangen.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.

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