Bundesverwaltungsgericht G312 2225886-2

G312 2225886-2Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2225886-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2225886.2.00

Spruch

G312 2225886-2/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , griechischer Staatsangehöriger, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II.Die Kostenersatzanträge werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s en.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zwar krankenversichert sei, aber über keine ausreichenden Unterhaltsmittel verfüge, sodass keinesfalls gesichert sei, dass er weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müsse. Der BF halte sich zudem erst seit XXXX wieder in Österreich auf, habe kein Familienleben und fuße sein Privatleben einzig auf seinem früheren Aufenthalt in Österreich, der mit einem Aufenthaltsverbot beendet worden sei. Unter Bedachtnahme dieser Überlegungen sei der Eingriff in Form der Ausweisung als verhältnismäßig zu betrachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass der BF in drei Mitgliedsstaaten laufende Pensionsverfahren führe. Es stehe somit nicht endgültig fest, über welche Pension der BF tatsächlich verfügen werde. Der BF sei in Deutschland als Buslenker tätig gewesen, es sei daher davon auszugehen, dass er eine Pension zugesprochen bekomme, welche so hoch sei, dass er davon seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der BF von einer nahestehen Freundin, welche er seit 7 Jahren kenne und mit ihr eine intensive Beziehung pflege, in den zentralen Belangen der nötigen tagtäglichen Dinge des Lebens unterstützt werde. Er dürfe in ihrem Haus kostenlos wohnen, damit sei das Grundbedürfnis Wohnen wie auch die Versorgung von täglichen Mahlzeiten gewährleistet. Somit liege ein Privat- und Familienleben vor, auch wenn keine Beziehung bestehe. Der BF verfüge zudem über eine aufrechte Krankenversicherung, wodurch auch die ärztliche Versorgung abgesichert sei. Er leide nachweislich an multiplen physischen und psychischen Vorerkrankungen und verfüge über einen Behindertenpass mit einem Grad von 50 %. Dem BF sei zudem mit XXXX eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden, er sei mit XXXX nach Deutschland verzogen und sei bis XXXX aufrecht in Österreich gemeldet gewesen, weshalb ein mehr als fünfjähriger Aufenthalt in Österreich belegt sei.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Ebenso ist die geladene Zeugin, XXXX (im Folgenden: BT), unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF teilnahm. Die Rechtsvertreterin des BF und die belangte Behörde sowie die geladene Zeugin (BT) nahmen entschuldigt an der Verhandlung nicht teil.

Am XXXX gab der BF schriftlich an, er werde am XXXX einen Termin in der WKO wahrnehmen, da er sich selbständig machen werde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der BF im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Tagen dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise vorzulegen, die seine Selbständigkeit nachweisen.

Am XXXX teilte der BF dem erkennenden Gericht schriftlich mit, am XXXX ein kleines Gewerbe angemeldet zu haben, welches sich mit dem Verkauf griechischer Produkte beschäftige.

Mit Schriftsatz vom XXXX gab der BF weiter an, von der Bezirkshauptmannschaft die Auskunft erhalten zu haben, aufgrund seiner Verurteilung kein Gewerbe anmelden zu dürfen. Er werde jedoch voraussichtlich ab XXXX als geringfügig Beschäftigter erwerbstätig sein, da BT ein Gewerbe anmeldet.

Am XXXX legte der BF dem erkennenden Gericht eine Mietvereinbarung mit BT, den Auszug eines Dauerauftrages sowie die Abbuchung für die Miete vom XXXX vor.

Am XXXX übermittelte der BF dem erkennenden Gericht diverse Rechnungen und brachte zusammengefasst vor, für BT im Wochenmarkt griechische Waren im Wert von über EUR XXXX verkauft zu haben.

Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF dem erkennenden Gericht Bankauszüge vor, auf denen sowohl sein von BT im XXXX erhaltenes Gehalt als auch die von ihm an sie bezahlte Miete für XXXX enthalten sind.

Am XXXX legte der BF dem erkennenden Gericht Unterlagen bezüglich der Gewerbeanmeldung von BT sowie seiner Anmeldung als deren geringfügiger Dienstnehmer vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der XXXX BF ist in Athen geboren, griechischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater einer erwachsenen Tochter. Seine Muttersprache ist Griechisch, er verfügt jedoch über ausreichend Deutschkenntnisse, um sich im Alltag zu verständigen.

Der BF leidet an physischen und psychischen Erkrankungen, konkret an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode), Astigmatismus, Diabetes mellitus Typ II, einer koronaren Herzkrankheit (Herzinfarkt 2012), arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), Thoraxschmerzen, passagerer Dyspnoe, allergischem Asthma, einem metabolischen Syndrom, Prostata-Abszess sowie grauem Star. Er verfügt über einen österreichischen Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 50 %. Der BF hat zudem bereits Suizidversuche unternommen.

1.2. Der BF hielt sich in Österreich erstmals in den Jahren XXXX bis XXXX auf, wo er von XXXX bis XXXX über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügte. Er weist weiters von XXXX bis XXXX Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz) in Österreich auf. Vom XXXX bis XXXX , während des aufrechten Aufenthaltsverbotes in Österreich, hielt sich der BF in Deutschland auf, wo er als Busfahrer bzw. in einer Immobilienagentur tätig war.

Derzeit ist der BF (erneut) seit XXXX durchgehend in Österreich melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst.

1.3. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt die folgende rechtskräftige Verurteilung gegen den BF vor:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde gegen den BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00, verhängt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den BF aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit XXXX , XXXX als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Der BF war in Österreich erstmals ab XXXX erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX . Weiters war er von XXXX bis XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Reisebüros in XXXX XXXX eingetragen (GISA-Zahl: XXXX ).

Der BF lebt seit XXXX zusammen mit der österreichischen Staatsangehörigen BT in einem gemeinsamen Haushalt, welche ihn in den zentralen Belangen der nötigen tagtäglichen Dinge des Lebens, wie das zur Verfügung stellen von Wohnraum und die Versorgung mit warmen Mahlzeiten, hilft. Für die Mitbenutzung der Wohnung beteiligt sich der BF mit einem monatlichen Betrag von EUR 400,00.

Da die BT unter an Depressionen, Hypertrophie, Bluthochdruck, Vorstufe von Typ 2 Diabetes, einer Aortenklappeninsuffizienz sowie einer Stoffwechselerkrankung leidet, unterstützt sie der BF in der Bewältigung ihres Alltags, welches unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten oder die Begleitung beim Einkaufen umfasst.

BT verfügt zudem seit XXXX über ein Handelsgewerbe (GISA-Zahl: XXXX ) und hat den BF mit XXXX als deren geringfügigen Dienstnehmer (Tätigkeit: Verkauf XXXX ) angemeldet. Der BF bezieht hierfür einen Monatslohn von EUR 200,00.

Der BF verfügt darüber hinaus über monatlich ausbezahlte Pensionszahlungen aus Österreich, Deutschland und Griechenland in der Höhe von ca. EUR 505,00. Darüber hinaus bezieht er keine zusätzlichen staatlichen Sozialleistungen. Hinsichtlich des BF liegt zudem in Österreich seit XXXX eine Krankenversicherung bei Pensionsbezug vor.

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 51 NAG.

1.5. In Herkunftsland des BF leben die Geschwister sowie die erwachsene Tochter des BF, zu denen er keinen Kontakt hält. Ansonsten verfügt der BF über keinerlei persönliche Bindungen zu seinem Herkunftsland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. der im Akt ersichtlichen Kopie des griechischen Reisepasses des BF.

Dass der BF die deutsche Sprache beherrscht, ergibt sich insbesondere aus dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen.

Der festgestellte Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .

2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR).

2.3. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteil vom XXXX .

Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX nach Deutschland sowie die erneute melderechtliche Registrierung in Österreich mit XXXX ergeben sich aus einem aktuellen IZR- und ZMR-Auszug

2.4. Durch Abruf der aktuellen Sozialversicherungsauszüge des BF konnten die früheren Erwerbstätigkeiten, der wiederholte Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, die Berufsunfähigkeitspension und die Krankenversicherung bei Pensionsbezug ermittelt werden.

Aus dem Auszug des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) geht hervor, dass der BF von XXXX bis XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Reisebüros XXXX XXXX eingetragen war.

Der BF legte dem erkennenden Gericht am XXXX Unterlagen vor, wonach BT seit XXXX über ein Handelsgewerbe verfügt und der BF mit XXXX als deren geringfügiger Dienstnehmer (Verkauf XXXX ) angemeldet ist sowie hierzu einen Monatslohn von EUR 200,00 bezieht.

Die festgestellte Wohnsituation des BF ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in den Beschwerdeverhandlungen, wonach sie sich gegenseitig unterstützen. Dies wurde insbesondere durch das vom BF vorgelegte Schreiben der BT vom XXXX untermauert.

Der festgestellte Gesundheitszustand der BT ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Höhe der aktuell bezogenen Pensionsleistungen des BF ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Unstrittig ist zudem, dass der BF weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage bezieht.

2.5. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Griechenland beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde die Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG zu Recht ausgesprochen hat.

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG BGBl. I Nr. 87/2012 BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG BGBl. I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist als griechischer Staatsangehöriger EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.

Neben dem Bezug von monatlich ausbezahlten Pensionszahlungen aus Österreich, Deutschland und Griechenland in der Höhe von ca. EUR 505,00 ist der BF nunmehr seit November 2024 aufrecht geringfügig für BT erwerbstätig und bezieht hierfür monatlich einen Betrag von EUR 200,00.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Arbeitnehmers nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1986, 3205, Randnr. 21). Nicht von Bedeutung ist zudem die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen)

Ebenso ist fallgegenständlich festzuhalten, dass auch eine – wie im vorliegenden Fall –geringfügige Beschäftigung sowie das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).

In Bezug auf geringfügige Beschäftigungen ist zudem zu berücksichtigen, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten – lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH, 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/21/0130 sowie VwGH, 29.09.2011, 2009/21/0386, VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, u.a. mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn. 19 ff; siehe aus der letzten Zeit etwa auch EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16, Rn. 19 ff).

In Zusammenschau mit der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist der BF daher als Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu beurteilen.

Im Lichte dessen und aufgrund des Umstandes, dass der BF bislang nie eine Sozialhilfeleistung des österreichischen Staates in Anspruch nahm und über monatlich ausbezahlten Pensionszahlungen aus Österreich, Deutschland und Griechenland in der Höhe von ca. EUR 505,00 verfügt und darüber hinaus umfassend von BT unterstützt wird (vor allem hinsichtlich der Wohnsituation), konnte im Ergebnis vom Bestand hinreichend vorhandener Existenzmittel des BF ausgegangen werden.

Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass sich seine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 iVm. § 55 Abs. 3 NAG als unzulässig erweist.

Ungeachtet dessen war jedenfalls auch im Lichte des § 9 BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen:

Der nunmehr XXXX BF lebt seit XXXX (erneut) in Österreich in einer Wohngemeinschaft mit einer österreichischen Staatbürgerin, die ihn – wie bereits ausgeführt – vollumfänglich unterstützt und ihn als Verkäufer am Wochenmarkt geringfügig anmeldet hat. In Griechenland verfügt er hingegen – abgesehen von seiner erwachsenen Tochter sowie seinen Geschwistern, zu denen er keinen Kontakt hält – über keinerlei Familienangehörige.

Insbesondere ist auch der schlechte Gesundheitszustand des BF zu berücksichtigten. Eine verpflichtende Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet würde einen massiven Einfluss auf dessen Betreuungslage nehmen.

Ferner konnte der BF glaubhaft vorbringen, dass er für BT – auch im Hinblick auf ihren eigenen schlechten Gesundheitszustand – eine wichtige Bezugsperson darstellt, weshalb im Ergebnis von einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen war.

Die Ausweisung würde sich daher auch aus diesem Gesichtspunkt gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK insgesamt als rechtswidrig erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass der BF im XXXX wegen schweren Betruges strafgerichtlich verurteilt worden ist und aufgrund dessen gegen ihn ein rechtskräftiges zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Der BF hielt sich in weiterer Folge an das erlassene Aufenthaltsverbot und reiste freiwillig am XXXX nach Deutschland aus, wo er sich bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbotes aufhielt. Zudem ist der BF strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und hat sich wohlverhalten.

Andere Gründe für eine Ausweisung des BF liegen daher nicht vor, zumal von ihm aufgrund seines Gesamtverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen den BF gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sohin als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde sohin stattzugeben und in Konsequenz der Behebung der für den Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG Grundlage bildenden Ausweisungsentscheidung der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Zurückweisung der Kostenersatzanträge:

Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951).

Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass die darauf gerichteten Anträge vom 29.05.2024 sowie vom 04.09.2024 zurückzuweisen sind.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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