Bundesverwaltungsgericht G312 2303388-1

G312 2303388-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2303388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2303388.1.00

Spruch

G312 2303388-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX des BFA wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes gefährde und ein Einreiseverbot geboten sei.

Gegen die Spruchpunkte IV und V dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF über ihre Rechtsvertretung und begründete sie dies damit, dass sie seit 50 Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Sie lebe seit 9 Jahren in einer Partnerschaft und mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Sie sei mehrmals wegen Betrugsdelikten straffällig geworden und akzeptiere, dass gegen sie ein Einreiseverbot in der. Dauer von 7 Jahren verhängt wurde. Sie benötige jedoch eine angemessene Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich, um Österreich geregelt verlassen zu können. Sie müsse ihren Hausrat auflösen, Versicherungen etc. sowie ihr Bankkonto kündigen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina (alias serbische und montenegrinische Staatsbürgerin), somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU.

Sie ist am XXXX in XXXX geboren, geschieden, hat ein erwachsenes Kind (kein Kontakt seit XXXX ) und lebte bis zu ihrer Inhaftierung mit ihrem Lebensgefährten in Österreich zusammen. Sie ist gesund und arbeitsfähig.

Sie besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule, danach absolvierte sie einige Kurse.

Die BF hält sich seit XXXX in Österreich auf, ging unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten nach, stand von XXXX bis XXXX überwiegend - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das letzte längere Beschäftigungsverhältnis von XXXX bis XXXX übte sie als Angestellte bei XXXX als Behindertenbetreuerin aus. Sie spricht serbisch, kroatisch, bosnisch, englisch, tschechisch, slowakisch und polnisch.

Gegen die BF liegen folgende Verurteilungen in Österreich vor:

  1. Mit Urteil des LG XXXX , wurde die BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt, welche bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Die BF wurde für schuldig befunden, sich in der Zeit vom XXXX 2022 bis XXXX durch schweren gewerbsmäßigen Betruges - sie hat durch Fälschung und Vortäuschung Geldbeträge eines Kontos behoben, obwohl die Kontoinhaberin bereits verstorben war - und die PVA damit insgesamt mit Euro 37.655,83 geschädigt zu haben. Die Strafe wurde mit XXXX .2012 endgültig nachgesehen.

  2. Mit Urteil vom 13.02.2012 XXXX , XXXX , wurde die BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betrug sowie des Vergehens der Veruntreuung gemäß §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Strafe unter Setzung einer Probezeit auf 2 Jahren nachgesehen wurde.

  3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde die BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betrug sowie Urkundenfälschung nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am XXXX wurde gegen die BF wegen §§ 153 Abs. 1, Abs. 3 erster Fall StGB (Veruntreuung zum Zwecke der Bereicherung) Anklage erhoben.

  1. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , wurde die BF wegen Veruntreuung gemäß § 153 Abs. 1, Abs. 3 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl an Tatangriffen sowie die Tatbegehung in der Probezeit gewertet.

1.2. Am XXXX wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Sie erklärte dabei, deutsch zu sprechen und es gut zu verstehen. Sie sei unvertreten, heiße XXXX , geboren am XXXX in XXXX und sei bosnische Staatsbürgerin. Sie könne ihren Reisepass vorlegen. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie seit XXXX melderechtlich erfasst sei, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge und in Österreich bereits mehrmals gerichtlich verurteilt worden sei, zuletzt am XXXX . Sie erklärte, dass sie bereits seit kurz nach ihrer Geburt in Österreich lebe. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst vom Tode der Mutter XXXX . Dazu habe es im Jahr XXXX einen Vorfall gegeben, eine Ärztin habe nicht angemessen reagiert, sie habe keine Luft bekommen, nachdem sie wegen Magenschmerzen ins Krankenhaus gebracht worden sei, sie sei damals ins Koma gefallen. Sie sei in psychologischer Betreuung gewesen. Seit einem Jahr sei sie nicht mehr in Behandlung, es sei zu teuer für sie gewesen. Sie sei seit XXXX geschieden, habe seit 9 Jahren einen Lebensgefährten und lebe mit ihm seit 8 Jahren zusammen. Sie haben einen Sohn, XXXX , geb. 16.06.1994 in XXXX , sie habe mit ihm seit XXXX keinen Kontakt mehr. Sie habe in Österreich keine Familienangehörige, in ihrer Heimat nur weitschichtige Verwandte, Cousins und Cousinen. Sie wohne in XXXX . Im Heimatstaat habe sie einen Wohnsitz, sie habe von ihrem Vater ein Haus und Wald in Bosnien geerbt, die sei in der Nähe von XXXX , zuletzt sei sie vor 3 Tagen dort gewesen. Sie habe geschaut, ob alles in Ordnung sei, Rechnungen und Steuern beglichen, dies sei im Monat ca. 30 bis 50 Euro. Sie gehe in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nach, sei arbeitslos und lebe vom Arbeitslosengeld. Sie habe in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht, viele Ausbildungen absolviert (Nachweise wurden vorgelegt, Ausbildung ECDL, Fachtrainering EN ISO 17024, rhetorische Kommunikation, Managing Diversity, politische Praxis Integration, . Sie habe in keinem anderen EU Staat eine Aufenthaltsberechtigung. Auf Vorhalt ihrer bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen und warum sie in Zukunft nicht mehr straffällig werden würde, erklärte sie, weil sie hier ihr Leben weiterleben möchte und arbeiten möchte. Sie habe diese Delikte aus Geldnöten begangen, sie habe Schulden, unter anderem nach der Scheidung zahlen müssen und nicht nachgedacht. Sie würde sich das fünf Mal überlegen, sollte sie in Geldnöten kommen, und nicht in Panik geraten und nichts anstellen. Auf die Frage, was gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche, erklärte sie, sie habe nie in Bosnien gelebt, dies wäre eine Katastrophe für sie. Sprachenmäßig wäre es ok, sie spreche mehrere Sprachen, der Urlaub sei immer nett dort, aber für immer könne sie es sich nicht vorstellen.

Mit Email vom XXXX erklärte die BF, dass sie bosnische Staatsbürgerin sei, sie werde in Bosnien als Minderheit der Tschechen geführt. Väterlicherseits sei die Familie unter der österreichisch-ungarischen Monarchie nach Bosnien gezogen. Ihres Vaters Mutter sei Polin gewesen, sein Vater Tschechoslowake. Ihre Mutter sei Serbin gewesen. Sie werde bei jeder Zählung der Minderheiten gefragt, als was man sie eintragen solle. Es sei schwer für sie zu sagen, was sei eigentlich sei, sie werde in Österreich ohnehin als Österreicherin betitelt und fühle sich auch hier zu Hause. Sie habe Fehler gemacht, es tue ihr sehr leid, sie wolle noch ein paar Jahre bis zur Pension arbeiten, somit müsse sie auch ihr gesamtes Privatleben umkrempeln. Sie lebe seit XXXX in Österreich. Sie leide an verschiedenen Krankheiten: Endometriose operiert, Tumorentfernung, rechte Schulter, 18 Minuten klinischer Tod, Rippenbrüche, Bänderriss, Blindarm OP, Epilepsie (seit 2005 nicht mehr), Gehirnerschütterungen, Frühgeburt und psychische Erkrankung.

Am XXXX wurde das BFA darüber informiert, dass die BF ihre Strafe angetreten habe, sie befindet sich seit XXXX in der JA XXXX , errechnetes Strafende XXXX , möglich bedingte Entlassung XXXX , XXXX .

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

In der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides richtet, bringt die BF unter anderem vor, dass sie seit 50 Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Sie lebe seit 9 Jahren in einer Partnerschaft, mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Sie sei mehrmals wegen Betrugsdelikten straffällig geworden und akzeptiere, dass gegen sie ein Einreiseverbot fd. Dauer von 7 Jahren verhängt wurde. Sie benötige jedoch eine angemessene Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich um Österreich geregelt verlassen zu können. Sie müsse ihren Hausrat auflösen, Versicherungen etc. sowie ihr Bankkonto kündigen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 10 als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß Abs. 1a leg. cit. nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Abs. 2 leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei Überwiegen besonderer Umstände kann gemäß Abs. 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß Abs. 3 leg. cit. von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 5 leg. cit. mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die BF verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte, ihr Lebensgefährte lebte bis zu ihrem Haftantritt mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Österreich.

Die BF wurde in Österreich mittlerweile viermal rechtskräftig wegen schweren Betrug und Veruntreuung verurteilt, sie verbüßt derzeit ihre Strafhaft in der JA XXXX .

Sie erhob lediglich gegen die Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides Beschwerde, damit sie Österreich geregelt verlassen könne zB ihren Hausrat auflösen, Versicherungen etc. sowie ihr Bankkonto kündigen.

Zum einen kann sie mit Unterstützung des Sozialen Dienstes auch während der aufrechten Strafhaft ihre Dinge regeln. Jedoch bleibt auch unklar, warum ihr Lebensgefährte sie dahingehend nicht unterstützen kann bzw. warum der Hausrat aufgelöst werden muss, wenn der Lebensgefährte dort wohnt. Besondere Umstände iSd Gesetzes hat die BF somit nicht vorgebracht.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG unter anderem abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat im Bescheid ausführlich dargelegt, warum das Verhalten der BF eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ihre sofortige Ausreise daher erforderlich ist.

Eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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