Bundesverwaltungsgericht G315 2299964-1

G315 2299964-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Dauer Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Familienleben Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Interessenabwägung Körperverletzung Lebensgemeinschaft Nötigung öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Versagungsgrund Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G315 2299964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2299964.1.00

Spruch

G315 2299964-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, gegen den Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes,

1. zu Recht erkannt:

A.I.)Die Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird aufgehoben.

2. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG.

B.I.)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

A.II.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.II.)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 02.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Haftstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Durch die von ihm begangene Straftat und die rechtskräftige Verurteilung sei sein Aufenthalt unrechtmäßig. Das Verhalten des BF stelle auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei, um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken. Ein dreijähriges Einreiseverbot erscheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens und der strafrechtlichen Verurteilung als angemessen, zumal sich der BF finanziell bereichern habe wollen, er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise straffällig geworden sei und keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet habe. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen und habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden können. Auch habe keine sonstige Integration in sprachlicher, familiärer, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht erkannt werden können. Der Lebensmittelpunkt des BF liege in Serbien.

Mit Verfahrensanordnungen vom 02.09.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt und ihm die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches zur Kenntnis gebracht.

Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnungen vom 02.09.2024 wurden dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF am 04.09.2024 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.09.2024 8bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr. Zudem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet, nicht jedoch auf die Beweiserhebung durch Aktenbeischaffung des Strafaktes sowie des Verwaltungsaktes der MA 62 zu GZ: MA 62 – V/157834-2024.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bereits Mitte Mai 2024 aus Österreich in seine Heimat ausgereist sei. Hierüber sei die MA 62 verständigt und die Abmeldung an der früheren Wohnanschrift durchgeführt worden. Da der BF das Bundesgebiet verlassen hat, sei eine Abschiebeentscheidung rechtswidrig. Was bereits erfüllt sei, könne nicht neuerlich mit Bescheid eingefordert werden und sei die Feststellung zur Abschiebung nach Serbien unstatthaft. Gleiches gelte für die Rückkehrentscheidung, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und den Ausspruch hinsichtlich der Frist für eine freiwillige Ausreise. Das Einreiseverbot sei dem Grunde nach verfehlt, auch wegen seiner unangemessenen Dauer. Das Strafgericht habe gegen den BF eine bedingte Freiheitsstrafe erlassen, damit eine günstige Zukunftsprognose abgegeben und Bezug habende Sachverhalte festgestellt. Dies binde die Verwaltungsbehörde, stütze sich diese doch auf das gerichtliche Strafverfahren. Die Verwaltungsbehörde dürfe daher nicht nur isoliert den Schuldspruch heranziehen, sondern müsse auch alle festgestellten Sachverhalte aus dem Strafverfahren berücksichtigen. Die Rückkehrentscheidung samt dem Einreiseverbot sei unangemessen und überzogen, da vom BF keinerlei Gefahr ausgehe. Zudem sei niemand zu Schaden gekommen und sei die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört worden.

3. Mit Schreiben vom 29.09.2024 – beim Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2024 einlangend – legte die belangte Behörde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und in Serbien geboren (vgl. Kopie des bis 01/2034 gültigen serbischen Reisepasses) und spricht Serbisch als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 18.12.2023, PS 4). Der BF ist gesund und leidet an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 18.12.2023, PS 5).

Er reiste am 30.10.2023 mit dem Bus von Serbien kommend über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein und wohnte in der Folge – unangemeldet – in der XXXX (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 18.12.2023, PS 3 iVm ZMR-Auszug vom 01.10.2024, OZ 2).

In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen, jedoch lebt sein Bruder in Deutschland, seine Freundin in Frankreich und hat er Verwandte in Belgien. In Serbien leben seine Eltern und seine Schwester. (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 18.12.2023, PS 3)

Der BF ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und verfügte nie über einen gültigen Aufenthaltstitel (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 22.10.2024 iVm Niederschriftliche Einvernahme vom 18.12.2023, PS 4; IZR-Auszug vom 01.10.2024). Auch in Serbien ging der BF keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmerte sich um seine Eltern (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 18.12.2023, PS 3).

Der BF war von 04.12.2023 – 18.12.2023 mit Hauptwohnsitz in einer Justizanstalt und von 22.12.2023 – 23.05.2024 mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Ansonsten war der BF nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 01.10.2024, OZ 2). Die Ausreise des BF nach Serbien erfolgte im Mai 2024 und hält sich der BF aktuell nicht mehr in Österreich auf (vgl. ZMR-Auszug vom 01.10.2024 iVm Beschwerde).

Der BF war in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch karitativ tätig. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und liegen auch sonst keine Integrationsbemühungen vor.

1.2. Zum Verhalten des BF:

Der BF wurde am 04.12.2023 festgenommen und wurde über ihn am 06.12.2023 wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 und 4 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo iVm Verständigung des LG vom 06.12.2023).

Die Enthaftung des BF erfolgte am 18.12.2023, da der Zweck der Untersuchungshaft durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden konnte (vgl. Enthaftungsauftrag LG vom 18.12.2023; Entlassungsbestätigung JA vom 18.12.2023). Der BF wurde sogleich aufgrund eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde vom 05.12.2023 festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und noch am selben Tag mangels Schubhaftgrundes entlassen (vgl. Festnahmeauftrag, Anhalteprotokoll I und II, Entlassungsschein jeweils vom 18.12.2023).

Im Strafregister der Republik Österreich scheint die nachfolgende Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug vom 01.10.2024, OZ 2):

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.03.2024 , XXXX , rechtskräftig am 25.03.2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der total gefälschte kroatische Personalausweis wurde gemäß § 26 Abs. 1 StGB eingezogen.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Anfang November 2023 bis 04.12.2023 in Wien falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich einen total gefälschten kroatischen Personalausweis und einen total gefälschten kroatischen Reisepass, jeweils lautend auf XXXX , geboren am XXXX , versehen mit seinem eigenem Lichtbild, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchte, indem er die Ausweise Nachgenannten gegenüber vorwies, und zwar

I./ zum Beweis seiner Identität,

A./ gegenüber Bankmitarbeitern von vier verschiedenen Kreditinstituten zur Eröffnung jeweils eines Kontos, indem er bei einem Kreditinstitut den gefälschten Personalausweis und den gefälschten Reisepass sowie bei den 3 anderen Kreditinstituten jeweils den gefälschten Personalausweis vorlegte;

B./ gegenüber Mitarbeitern des Magistratischen Bezirksamtes zur Anmeldung an einer Wiener Adresse, indem er den gefälschten Personalausweis vorlegte;

II./ zum Beweis, der Kontoinhaber bzw. der zur Behebung Berechtigte zu sein, gegenüber Bankmitarbeitern von drei verschiedenen Kreditinstituten bei 32 Behebungen von Bargeld von Konten bei diesen Kreditinstituten, zuletzt am 04.12.2023 bei einem Kreditinstitut in einer Filiale in Wien, indem er den gefälschten Personalausweis vorlegte.

Als mildernd berücksichtigte das Landesgericht das reumütige Geständnis des BF und dessen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung. Von einem diversionellen Vorgehen wurde aufgrund der wiederholten Tatbegehung abgesehen, um den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe wurde aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich erachtet. Eine bedingte Freiheitsstrafe war nach Ansicht des Landesgerichtes aufgrund des zuvor ordentlichen Lebenswandels und des in der Untersuchungshaft verspürten Haftübels ausreichend, da angenommen wurde, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um dem BF das Unrecht seiner Straftaten vor Augen zu führen. Außerdem vertrat das Landesgericht die Auffassung, dass dem BF aufgrund geordneter Lebensverhältnisse und einem aufrechten Arbeitsverhältnis hierdurch eine Chance gegeben werden soll.

Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der BF die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Festgestellt wird des Weiteren, dass der BF zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich einreiste.

1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien und der Lage des BF im Rückkehrfall:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Serbien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände.

Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.

Es kann daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des BF bzw. auch eine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre und reiste der BF auch nach Serbien aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses des BF. Die Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgte auch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 18.12.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch.

Das erkennende Gericht nahm Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie das Strafregister und holte einen aktuellen Versicherungsdatenauszug ein. Die entsprechenden Auszüge weisen die gebotene Aktualität auf.

Aus der Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX geht hervor, dass sich der BF in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet und auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 09.04.2024 wurde von einer unternehmerischen Tätigkeit des BF in Österreich gesprochen. Doch brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Dezember 2023 selbst vor, nie legal im Bundesgebiet und auch nicht in Serbien gearbeitet zu haben sowie als Tourist nach Österreich eingereist zu sein. Auch aus dem amtswegig eingesehenen Versicherungsdatenauszug geht keine Erwerbstätigkeit des BF hervor und wurde den entsprechenden Konstatierungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten, weshalb festzustellen war, dass der BF weder im Bundesgebiet noch in Serbien erwerbstätig war.

Die Feststellung zur nicht vorhandenen Mitgliedschaft in Vereinen oder sonstigen Organisationen sowie nicht vorhandenen Integrationsbemühungen konnte getroffen werden, da im gesamten Verfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorkamen.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes. Die dort getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden. Anzumerken ist, dass bei der Wiedergabe des Urteilsspruchs im gegenständlichen Erkenntnis auf die Nennung der Kreditinstitute und genauen Kontodaten verzichtet werden konnte, da diese Angaben für das gegenständlich zu beurteilende Verhalten des BF ohne Belang sind.

Im Übrigen konnte die beantragte Beischaffung des Strafaktes unterbleiben, da aus der gekürzten Urteilsausfertigung der vom BF verwirklichte Sachverhalt hervorgeht und der genaue Gang des Strafverfahrens für die gegenständlich anzustellende Gefährdungsprognose nicht von Relevanz ist. Auch die beantragte Beischaffung des Aktes der MA 62, zum Beweis für die erfolgte Wohnsitzabmeldung des BF, konnte unterbleiben, da die Wohnsitzabmeldung aus dem ZMR hervorgeht, keine Anhaltspunkte für einen fortdauernden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vorliegen und somit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Ausreise des BF gefolgt werden konnte.

Auf Seite 16 des angefochtenen Bescheides ist von einer Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten die Rede, doch geht eine solche aus dem Strafregister nicht hervor und wird der gegenständlichen Entscheidung daher auch nicht zugrundegelegt.

Wenngleich der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, als Tourist nach Österreich eingereist zu sein, war festzustellen, dass er zur Begehung strafbarer Handlungen einreiste. Dies aufgrund des Umstandes, dass er die strafbaren Handlungen unmittelbar nach seiner Einreise beging und es schlichtweg lebensfremd ist, dass ein Tourist gleich nach seiner Einreise vier verschiedene Bankkonten eröffnet.

Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt, keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind und der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme auch selbst vorbrachte, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien spricht.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln – welche weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden – sowie den weitestgehend nachvollziehbaren Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Beweismittel wurden jeweils in Klammer bei den entsprechenden Feststellungen zitiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A.I.):

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht, wäre grundsätzlich aber aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.

Er reiste am 30.10.2023 von Serbien über Ungarn in den Schengen-Raum ein und anschließend weiter nach Österreich. Bereits kurze Zeit nach seiner Einreise begann der BF Anfang November 2023 bis 04.12.2023 in Wien falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich einen total gefälschten kroatischen Personalausweis und einen total gefälschten kroatischen Reisepass, jeweils lautend auf einen anderen Namen, versehen mit seinem eigenem Lichtbild, gegenüber verschiedenen Kreditinstituten im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen, was letztlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten führte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der nunmehr belangten Behörde gab der BF hierzu an, dass jemand eine Firma gegründet und ihm falsche Urkunden ausgestellt habe. Weiters, dass die Firma auf seinen Namen gelaufen sei und ihm EUR 4.000 – 5.000 versprochen worden seien.

Auch, wenn der BF nur eine bedingte Haftstrafe erhalten hat, so weist das Verhalten doch darauf hin, dass er nicht nur Urkunden fälschte, um Banken zu täuschen, sondern seiner eigenen Aussage zufolge auch die Firmenbuchs-, Gewerbe- und Steuerbehörden täuschte, wobei darauf hingewiesen werden soll, dass die unternehmensrechtlichen Bestimmungen nicht nur der Einnahme von Steuern dienen. Vielmehr sind verlässliche Daten im Firmenbuch und im Gewerberegister – wie etwa Daten über die tatsächlich agierenden Personen und deren Verantwortung im Schadensfalls – auch zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig.

Daher stellt der BF jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung eben nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigt dieses Verhalten doch klar, dass der BF für einen finanziellen Vorteil kriminelle Machenschaften zumindest unterstützt.

Durch die zuvor geschilderten Umstände hat der BF von Beginn an die Voraussetzungen für einen visumfreien Aufenthalt in Österreich nicht erfüllt.

Der Aufenthalt des BF erweist sich daher von Beginn weg und zur Gänze als rechtswidrig. Demnach hat die belangte Behörde gegen den BF grundsätzlich zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen.

Der BF ist schon vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und somit auch vor dem nun anhängigen Beschwerdeverfahren im Mai 2024 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Aus den eingesehenen Registerauszügen ergeben sich auch keine Hinweise auf eine danach erfolgte Rückkehr. Da sich der BF nunmehr nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, und das gegenständliche Rückkehrentscheidungsverfahren binnen 6 Wochen bzw. gegenständlich vielmehr schon vor seiner Ausreise eingeleitet wurde, hat sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Der BF verfügte – abgesehen von der Zeit seiner Inhaftierung – in Österreich lediglich von 22.12.2023 – 23.05.2024 über einen Wohnsitz und handelte es sich dabei um einen Nebenwohnsitz. Wie bereits erläutert war der Aufenthalt des BF überdies von Beginn weg und zur Gänze rechtswidrig, was eine maßgebliche Relativierung desselben bedeutet.

Des Weiteren verfügt der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen.

Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist, da sich diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Der Bruder des BF lebt in Deutschland, seine Freundin in Frankreich, er hat Verwandte in Belgien und ist dies nach der zitierten Rechtsprechung im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung zu berücksichtigen. Da zu diesen Angehörigen bzw. Verwandten kein Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde, sich auch in der Beschwerde kein hierauf bezogenes Vorbringen findet, der BF keine Hindernisse für eine Rückkehr nach Serbien sah und letztlich selbst ausreiste, stehen die genannten Bindungen einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot grundsätzlich nicht entgegen. Auch leben die Eltern des BF sowie seine Schwester in Serbien, gab er an sich um seine Eltern kümmern zu müssen und ist daher von einem Lebensmittelpunkt in Serbien auszugehen. Kontakte zu Angehörigen in anderen Mitgliedstaaten können im Rahmen von Besuchen in Serbien sowie über moderne Kommunikationsmittel oder telefonisch aufrechterhalten werden. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens und seiner Gefährlichkeit scheint die Aufrechterhaltung des Kontaktes auf diesem Weg für die im Bescheid festgelegte Dauer zumutbar. Er brachte im gesamten Verfahren auch nicht vor, dass seine Freundin und die Verwandten ihn in Serbien zumindest besuchen könnten.

Der BF ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen, angemeldeten und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Außerdem ist im Verfahren weder ein nennenswertes schutzwürdiges Privatleben noch Integrationsbemühungen hervorgekommen.

Gegen einen weiteren Aufenthalt des BF spricht vor allem seine strafrechtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten.

Es liegen keinerlei Gründe vor, die für eine fehlende Bindung des BF zu Serbien sprechen, zumal der BF auch bereits dorthin ausgereist ist und vor dem BFA selbst angab, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche.

Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.

Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat und die Rückkehrentscheidung unstatthaft ist, da „was bereits erfüllt ist, nicht neuerlich mit Bescheid eingefordert werden kann“, ist auf § 52 Abs. 8 Satz 2 FPG hinzuweisen, wonach im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs. 2 VwGVG – meritorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – auch dann anzuwenden ist, wenn sich der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Überdies ermöglicht § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung selbst nach der erfolgten Ausreise, wenn das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, der BF könnte im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Auch an dieser Stelle ist auf die Bestimmungen des Fremdenrechts zu verweisen. Der BF vermochte auch in Bezug auf die Abschiebung nicht nachvollziehbar darzustellen, weshalb der Spruch der Behörde rechtswidrig sei, auch wenn eine Abschiebung wegen einer freiwilligen Ausreise nicht effektuiert wird.

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der BF gab vor dem BFA an, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien spricht, reiste schließlich schon vor der Bescheiderlassung selbst aus dem Bundesgebiet aus und liegen keine Anhaltspunkte für einen aktuellen Aufenthalt des BF in Österreich vor. Im Ergebnis konnte somit keine Beschwer des BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erkannt werden, zumal er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG hervorgekommen sind.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG mit Spruchpunkt V. des angefochten Bescheides aberkannt und in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt wurde, ist auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Überdies kann aufgrund der schon lange vor der Bescheiderlassung erfolgten Ausreise auch hinsichtlich der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise keine Beschwer des BF erkannt werden.

Im Ergebnis war die Beschwerde somit auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.6.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt. (…)

3.6.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen strafgerichtliche Verurteilung:

Mit Urteil eines Landegerichtes wurde der BF wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Somit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und ist schon hierdurch die Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung – nämlich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit – indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Des Weiteren ist zu beachten, dass der BF wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist, weshalb auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Anfang November 2023 bis 04.12.2023 falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich einen total gefälschten kroatischen Personalausweis und einen total gefälschten kroatischen Reisepass, jeweils lautend auf eine andere Person jedoch versehen mit seinem eigenem Lichtbild, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchte, indem er die Ausweise gegenüber verschiedenen Kreditinstituten vorwies. Nämlich zum Beweis seiner Identität gegenüber Bankmitarbeitern von vier verschiedenen Kreditinstituten zur Eröffnung jeweils eines Kontos, indem er bei einem Kreditinstitut den gefälschten Personalausweis und den gefälschten Reisepass sowie bei den 3 anderen Kreditinstituten jeweils den gefälschten Personalausweis vorlegte. Des Weiteren gegenüber Mitarbeitern einer Behörde zur Wohnsitzanmeldung, indem er den gefälschten Personalausweis vorlegte. Zum Beweis, der Kontoinhaber bzw. der zur Behebung Berechtigte zu sein, legte er den gefälschten Personalausweis außerdem gegenüber Bankmitarbeitern von drei verschiedenen Kreditinstituten bei 32 Behebungen von Bargeld von Konten bei diesen Kreditinstituten vor (zuletzt Anfang Dezember 2023).

Wie bereits in der Beweiswürdigung erläutert, wird schon aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Einreise Ende Oktober 2023 und dem Zeitraum seiner Delinquenz offenkundig, dass die Einreise des BF zur Begehung strafbarer Handlungen erfolgte. Auch wird aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten des BF deutlich, dass er sich bewusst sein musste, dass er die Bankkonten sowie Bargeldbehebungen unter falscher Identität vornahm. Zudem ging er geplant und wiederholt vor, eröffnete er die Konten doch bei mehreren Kreditinstituten und folgte sodann eine Vielzahl von Bargeldbehebungen von eben diesen Konten. Insbesondere das wiederholte Vorgehen des BF über einen Zeitraum von etwa einem Monat lässt auf ein nicht unbeachtliches Maß an krimineller Energie schließen.

Außerdem wird durch die Aussagen des BF vor der belangten Behörde, wonach ihm falsche Urkunden ausgestellt worden seien, eine Firma auf seinen Namen gelaufen sei und ihm EUR 4.000 – 5.000 versprochen worden sei, deutlich, dass der BF aus finanziellen Gründen delinquent wurde, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus ist aus seiner Aussage, wie oben bereits näher thematisiert, auch ableitbar, dass er für einen finanziellen Vorteil ein kriminelles Vorgehen zumindest unterstützte, wobei auch hervorzuheben ist, dass mit dem offenkundig geplanten Vorgehen – Geschäftstätigkeiten über ein Unternehmen abzuwickeln, für welches den Behörden eine Person lediglich zum Schein bzw. mit falschen Daten als Person mit maßgebendem Einfluss genannt wird (was offenkundig damit gemeint war, als der BF vor der Behörde angab, die „Firma“ sei auf seinen Namen gelaufen) – Schäden größeren Ausmaßes nicht nur für den Unternehmensstandort, sondern auch für potentielle Kunden und die Öffentlichkeit insgesamt verursacht werden können, was dem BF auch bewusst sein musste.

Der BF befindet sich erst am Beginn seiner dreijährigen Probezeit und entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Seit der Verurteilung des BF ist ein ausreichend langer Wohlverhaltenszeitraum jedenfalls noch nicht vergangen, weshalb noch nicht von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden kann.

Aufgrund der Einreise des BF zur Begehung strafbarerer Handlungen sowie seiner geplanten und wiederholten Vorgehensweise kann aktuell nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF bislang unbescholten war, er erstmals (jedoch nur kurz) im Rahmen der Untersuchungshaft das Haftübel verspürte, lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und er in der Folge von selbst ausreiste.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Strafgericht dem BF – aufgrund der bloß bedingten Freiheitsstrafe – eine günstige Zukunftsprognose ausgesellt habe und dies die Verwaltungsbehörde binde, ist auch an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs erfolgen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Somit wird in der Beschwerde verkannt, dass ein rechtskräftiges Strafurteil seine bindenden Wirkungen hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, entfaltet. Hierzu gehören jene Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. VwGH 09.10.2023, Ra 2023/13/0115). So wurde durch das erkennende Gericht im Sinne dieser Rechtsprechung auch festgestellt, dass der BF die verurteilten Taten begangen hat.

Die fremdenrechtliche Betrachtungsweise des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens wurde bereits dargelegt.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gezeigten Verhaltens erweisen sich die von ihm im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen in Verbindung mit seinem rechtswidrigen Aufenthalt, jedenfalls als geeignet, insgesamt eine (schwerwiegende) Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Gegenständlich ist das Einreiseverbot zur Erreichung der in Art 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten, wobei auf die bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung angestellte Interessensabwägung verwiesen werden kann.

3.6.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes:

Betrachtet man die vom BF begangenen Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 224 StGB einen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings lediglich zu einem Viertel ausgeschöpft und liegt die verhängte Freiheitsstrafe somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein Geständnis ablegte, ebenso sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel als mildernd zu werten war und der BF zumindest für kurze Zeit das Haftübel verspürte. Zudem kam durch die Straftat – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – niemand zu schaden und richteten sich die Straftaten des BF nicht gegen Leib und Leben.

In Anbetracht der nach § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG möglichen Dauer von höchstens 10 Jahren erweist sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbote von 3 Jahren als im Hinblick auf die vom BF ausgehende Gefährdung angemessen.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 3 Jahre – insbesondere aufgrund des wiederholten Vorgehens des BF und des Umstandes, dass er für einen finanziellen Vorteil kriminelle Machenschaften unterstützte – als nicht angemessen.

Im Ergebnis war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil A.II.)

3.7. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall liegt ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte diese somit gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B.I. und B.II.): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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