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I414 2277350-1•Bundesverwaltungsgericht I414 2277350-1
I414 2277350-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024
Aufenthaltstitel Bescheidbehebung Einreiseverbot aufgehoben Entscheidungszeitpunkt Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Verwaltungsübertretung Wohlverhalten
I414 2277350-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALBANIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 10.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der 30-Jährige albanische Staatsangehörige reiste spätestens am 22. November 2021 in das Bundesgebiet ein. Wenige Tage später heiratete er in XXXX /Albanien eine albanische Staatsangehörige. Aufgrund dieser Ehe, seine Ehefrau verfügt über den Aufenthaltstitel „Student“, beantragte er am 9. Dezember 2021 den Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Student)“. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer, gültig bis zum 4. Februar 2023 ausgestellt. In der Folge wurde aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 9. Jänner 2023, der Aufenthaltstitel gewährt. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer bei der Niederlassungsbehörde einen Zweckänderungsantrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ als Familienangehöriger nach § 46 Abs 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Die Finanzpolizei übermittelte der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 10. Februar 2023 eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
In der Folge leitete das Bundesamt Ermittlungen hinsichtlich einer etwaigen Aufenthaltsehe ein. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestätigte sich nicht.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 26. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse binnen offener Frist Stellung zu beziehen.
In der Stellungnahme vom 12. Juli 2023 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass er sich seit November 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, der Grund seines Aufenthaltes sei die Familienzusammenführung, er sei mit einer im Bundesgebiet studierenden albanischen Staatsangehörigen verheiratet, die über einen Aufenthaltstitel „Student“ verfüge. Er sei bei seiner Ehegattin mitversichert und möchte hier bei seiner Ehegattin in Österreich bleiben. Hinsichtlich seiner Beschäftigungen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem 4. Jänner 2023 keiner Beschäftigung mehr nachgehen würde. Als Beweis wurden die Arbeitsverträge sowie die Lohnzettel vorgelegt.
Mit den im Spruch angeführten Bescheid erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28. August 2023 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Ehegattin an der XXXX Immobilienwirtschaft studiere. Er sei zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen, zuvor habe er ebenfalls an der XXXX studieren wollen. Richtig sei, dass er ohne Arbeitsbewilligung in Österreich gearbeitet habe. Er sei davon überzeugt gewesen, bereits arbeiten zu dürfen. Im Februar 2023 habe er über den Umstand seiner illegalen Beschäftigung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gesprochen und ihm sei der Verlängerungsantrag trotz seiner illegalen Beschäftigung erteilt worden. Er möchte sich für seinen Fehler ausdrücklich entschuldigen und beteuere sich in Zukunft wohl zu verhalten. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei ein großer Eingriff, seine Ehegattin habe hier Fuß gefasst.
Das Bundesverwaltungsgericht, wies mit Erkenntnis vom 8. September 2023, Zl. I414 2277350-1/4E die Beschwerde mit der Maßgabe, dass das verhängte Einreiseverbot auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird, als unbegründet ab.
Dagegen erhob der anwaltliche Vertreter des Revisionswerbers außerordentliche Revision im vollen Umfang an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2023, Ra 2023/21/0147-6, wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2024, Ra 2023/21/0147-10, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, zu ermitteln, wann dem Revisionswerber der verlängerte Aufenthaltstitel in Form einer entsprechenden Karte übergeben und von diesem übernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte lediglich ohne nähere Begründung – offenbar den Gültigkeitsbeginn als maßgeblich ansehend – fest, dass der Aufenthaltstitel am 5. Februar 2023 „gewährt“ worden sei und folgerte daraus rechtlich, dass die „Verlängerung des Aufenthaltstitels am 5. Februar 2023 erteilt“ worden sei; dies obwohl der Revisionswerber schon in der Beschwerde behauptet hatte, dass ihm die Niederlassungsbehörde in Kenntnis der illegalen Beschäftigung den Aufenthaltstitel verlängert habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegenahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) – im Erteilungsfall – in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung bewirkt und die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt entsteht. Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw. deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/22/0073, Rn.13; VwGH 17.7.2023, Ra 2022/22/0142, Rn. 14, jeweils mwN).
Mangels entsprechender Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Frage, wann konkret dem Revisionswerber die Aufenthaltskarte ausgefolgt wurde, sei eine abschließende Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine auf § 52 Abs 4 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung vorlagen, nicht möglich. Das schlägt auch auf die darauf aufbauenden weiteren Aussprüche, insbesondere auf die Erlassung eines Einreiseverbotes, durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der 30-Jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 22. November 2021 im Bundesgebiet auf, wenige Tage nach seiner Einreise heiratete er am 24. November 2021 in XXXX / Albanien eine albanische Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Nach seiner Schulausbildung studierte er erfolgreich in XXXX Finanzwesen und Buchhaltung. Der Beschwerdeführer absolvierte am Goethe-Institut in XXXX eine Deutschsprachprüfung Niveau B1 und besuchte dort den B2 Sprachkurs. In Wien besuchte er im Juni 2023 einen Personalverrechnungskurs im Ausmaß von 64 Unterrichtseinheiten.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 4. Februar 2022 über einen abgeleiteten Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Student)“. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Jänner 2023 einen Verlängerungsantrag, dieser wurde ihm am 5. Februar 2023 befristet bis zum 5. Februar 2024 gewährt. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht einen Zweckänderungsantrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ als Familienangehöriger nach § 46 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind legal im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 22. August 2022 bis 7. September und von 3. Oktober 2022 bis 24. Jänner 2023 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vollbeschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und weist keine weiteren Verwaltungsübertretungen auf.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung, der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses samt Grenzkontrollstempeln (AS 197 ff).
Mangels gegenteiligen Vorbringen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand seiner illegalen Beschäftigung.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 24. November 2021 in XXXX /Albanien eine albanische Staatsangehörige heiratete, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde (AS 477).
Die Feststelllungen hinsichtlich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023 (AS 101 ff), aus den Feststellungen des Bundesamtes (AS 503 ff) und aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (AS 593 ff).
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Sozialisierung, seiner Schullaufbahn sowie seines Studiums in Albanien ergeben sich aus der Stellungname vom Juli 2023 sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner erworbenen Sprachkenntnisse sowie den Besuch eines Personalverrechnungskurses ergeben sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom Juli 2023 sowie aus den vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel und der Stellung eines Verlängerungsantrages ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus dem Fremdenregisterauszug.
Die Feststellungen zum legalen Aufenthalt in Österreich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben sich aus den Fremdenregisterauszügen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vollbeschäftigt war, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Anbetracht seines zuletzt verlängerten Aufenthaltstitels ist als rechtmäßig zu qualifizieren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wurde daher grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs 4 Z 1 gestützt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
Bei der Frage der Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 35; VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. erneut VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 19, mwN).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, mwN).
Im vorliegenden Fall kann unabhängig der Frage, wann der Versagungsgrund nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist, entschieden werden, weil die Gefährdungsprognose mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft zu treffen war. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorgesehene Gefährdungsprognose nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung, im vorliegenden Fall eine Verwaltungsübertretung, oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern soll beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine Gefährdung darstellt (vgl. VwGH 7.11.2012, Ra 2012/18/0098).
Der Beschwerdeführer ging unbestritten im Zeitraum von 22. August 2022 bis 7. September 2022 sowie vom 3. Oktober 2022 bis 24. Jänner 2023 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung einer Beschäftigung nach.
Die Verwaltungsübertretung liegt nunmehr rund zwei Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat sich seither wohlverhalten, daher stellt der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Die vorgesehene Gefährdungsprognose mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft war zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Darüber hinaus wurde das vom Bundesamt in der Dauer von 4 (vier) Jahren verhängte Einreiseverbot mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt. Die Gefährdungsprognose des Bundesverwaltungsgerichtes war aufgrund der Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes neu (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) zu beurteilen.
Da aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet worden konnte, war die Erlassung eines Einreiseverbotes unzulässig. Eine Prüfung, ob der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zuvor eingetreten war, musste nicht mehr vorgenommen werden.
Da die Gefährdungsprognose zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen war, waren die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte zu beheben.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war.
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