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I415 2292109-1•Bundesverwaltungsgericht I415 2292109-1
I415 2292109-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024
Antragsteller Aussetzung Hauptwohnsitz ORF-Beitrag Rechtsfrage Voraussetzungen Vorfrage VwGH Wohnsitz
I415 2292109-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.02.2024, Teilnehmernummer: XXXX , GZ: XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2024/15/022 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 25.10.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag).
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2023, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF auf Rundfunkgebührenbefreiung sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stattgegeben und diese Begünstigungen bis zum 31.10.2028 zuerkannt.
3. Mit Schreiben vom 20.11.2023 wurde die BF betreffend ihren Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten von der belangten Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wobei ihr zugleich die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftstücks schriftlich Stellung zu beziehen und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vorzulegen.
4. Am 27.11.2023 langte eine Stellungnahme der BF bei der Behörde ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die BF die Mutter des C.E. sei und im selben Haus wie ihr Sohn lebe, wobei es sich um eine Einlegerwohnung handeln würde. Beiden hätten den gleichen Hauptwohnsitz und hätte das Haus einen Stromzählerkasten und eine Haustüre.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für Strom ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde den Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laute, am antragsgegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.11.2023 verwiesen und um telefonische Kontaktaufnahme ersucht wurde.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegt und sind am 21.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Verfahren liegt im Wesentlichen die Frage zugrunde, ob der Umstand, wonach Vertragspartner:in des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages nicht die jeweilige antragsstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllende Person, bzw. eine in deren Haushalt lebende Person (sondern eine haushaltsfremde dritte Person) ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht.
Zu dieser Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht sowie ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2024/15/022 anhängig.
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2024, W147 2281859-1/4E, sowie der dagegen erhobenen ordentlichen Revision.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Aussetzung des Verfahrens:
3.2. 1 Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 15).
3.2.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH (bzw. nunmehr der ORF-Beitrags Service GmbH) anhängig, mit denen Anträge auf EAG-Kostenbefreiung abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde. Strittig ist, ob der Umstand, dass eine nicht mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldete, haushaltsfremde Person Vertragspartner:in des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages ist, einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung grundsätzlich entgegensteht.
Es ist zu erwarten, dass künftig auch weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden.
3.2.3. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß auszusetzen.
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