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I416 2293788-1•Bundesverwaltungsgericht I416 2293788-1
I416 2293788-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024
amtswegige Wiederaufnahme befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Erkennbarkeit ersatzlose Behebung Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kassation Kausalität Kausalzusammenhang Staatsangehörigkeit Staatsbürgerschaft Täuschung Verschweigung wesentlicher Umstände Wesentlichkeit Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund
I416 2293788-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: RAe Kapferer + Lechner + Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 24.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 09.04.2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA/belangte Behörde) vom 17.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). In diesem Bescheid wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei staatenlos, im Irak aufgewachsen und ein durch den UNHCR anerkannter und registrierter Flüchtling aus der Region XXXX .
Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden BBU), fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2023 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 17.04.2023 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 10.01.2024 aufgefordert hatte, binnen einer Frist von 14 Tagen Fragen zur eigenen Staatsangehörigkeit sowie zur Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder zu beantworten sowie Personendokumente von ihm selbst sowie von den Familienangehörigen vorzulegen, übermittelte der Beschwerdeführer am 26.01.2024, vertreten durch die BBU, das Familienbuch, die eigene Geburtskurkunde sowie den Flüchtlingsausweis des Vaters. In sämtlichen Dokumenten ist die türkische Staatsbürgerschaft angeführt.
Am 03.04.2024 wurde der Beschwerdeführer noch einmal von der belangten Behörde einvernommen und dabei auch zu den übermittelten Dokumenten befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, es sei normal, dass wenn alle Familienmitglieder als türkische Staatsbürger registriert seien, die Kinder auch so registriert seien. Ab 1994 besitze jedoch niemand, der im Ausland geboren sei, die türkische Staatsbürgerschaft.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2024 wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen in vollem Umfang wiederaufgenommen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). In diesem Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, staatenlos zu sein, weswegen sich der letzte Bescheid der belangten Behörde auf Irak als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bezogen habe. Im Beschwerdeverfahren sei nun hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft besitze, weswegen der Asylantrag in Bezug auf die Türkei neu zu prüfen sei.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RAe Kapferer + Lechner + Dellasega, vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2024 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Er beantragte ua, das gegenständliche Verfahren nicht wiederaufzunehmen und ihm weiterhin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Am 29.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durch. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, zudem ist er gesund und erwerbsfähig. Er beherrscht sowohl die türkische als auch die kurdische Sprache. Seine Identität steht nicht fest und ist von einer Verfahrensidentität auszugehen.
Er wurde im Irak geboren, wobei er dort – wie seine gesamte Familie – durch UNHCR als Flüchtling aus der Türkei anerkannt ist und vor seiner Ausreise noch niemals im Ausland, somit auch nicht in der Türkei, war.
Er reiste am 09.02.2022 illegal aus dem Irak aus und stellte am 09.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine gesamte Familie, somit seine Eltern und seine Geschwister, sind türkische Staatsangehörige und leben nach wie vor im Irak.
Der Beschwerdeführer selbst betrachtet sich jedoch als Staatenlosen.
In der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.01.2023 legte er eine Kopie eines UNHCR-Flüchtlingsnachweises (UNHCR Refugee Certificate) aus dem Jahr 2010 vor, welcher auf den Namen seines Bruders ausgestellt wurde und für die gesamte Familie gilt. Auf diesem ist die türkische Staatsbürgerschaft aller Familienangehörigen ersichtlich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkt III.). In diesem Bescheid wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei staatenlos.
Am 26.01.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Familienbuch, die eigene Geburtskurkunde sowie den Flüchtlingsausweis des Vaters. In sämtlichen Dokumenten ist die türkische Staatsbürgerschaft angeführt. Die Geburtsurkunde sowie das Familienbuch erhielt er im Laufe des Jahres 2023 durch seinen Bruder, welcher sie ihm schickte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2024 wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen in vollem Umfang wiederaufgenommen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde begründend ausgeführt, dass sich nun herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft besitze. Wären die entscheidungsrelevanten Dokumente (Geburtsurkunde und Familienbuch) bereits zu Beginn des Verfahrens vorgelegen, hätte die belangte Behörde die türkische Staatsbürgerschaft angenommen.
1.2. Zu den Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer machte objektiv unrichtige Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, indem er angab, er sei staatenlos.
Diese Angabe führte zur Feststellung seiner Staatenlosigkeit und zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde in Bezug auf den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts, nämlich Irak, wobei ihm infolgedessen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt wurde.
Eine Irreführungsabsicht dahingehend, dass er einen wesentlichen Umstand, nämlich seine türkische Staatsbürgerschaft, verschwiegen hat, um dadurch wider besseren Wissens einen Vorteil, also einen günstigeren Bescheid, zu erlangen, liegt jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.
Die belangte Behörde hätte im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auch die Unrichtigkeit seiner Angabe hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit erkennen können bzw. hätte die belangte Behörde bereits im ersten Bescheid vom 17.04.2023 feststellen können, dass er türkischer Staatsangehöriger ist. Die belangte Behörde hat dies verabsäumt.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG liegen somit nicht vor.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die beiden Bescheide, in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.10.2024.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Aufgrund des vorgelegten Aktes und des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 vorgelegten Fremdenpasses, der den Beschwerdeführer als irakischen Staatsangehörigen ausweist, wird eine Verfahrensidentität angenommen. Weitere identitätsbezeugenden Ausweisdokumente wurden während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt. Der Fremdenpass weist den Beschwerdeführer zwar als irakischen Staatsangehörigen aus, doch erscheint diese Angabe angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren und der von ihm vorgelegten Beweismittel fraglich. Wie unter 1.1. festgestellt, ist der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger, wobei in diesem Kapitel dazu Erwägungen getroffen werden.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Dass der UNHCR-Flüchtlingsnachweis bei seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.01.2023 vorgelegt wurde, geht aus dem vorliegenden Akt unzweifelhaft hervor (AS 51). Dass dieses Dokument auf den Namen seines Bruders ausgestellt ist und für die gesamte Familie gilt, wurde vom Beschwerdeführer selbst bei seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft vorgebracht (AS 43). Aus diesem Dokument ergibt sich auch unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Irak von UNHCR als Flüchtling anerkannt ist. Es besteht auch kein Zweifel dahingehend, dass darauf die türkische Staatsbürgerschaft aller Familienangehörigen ersichtlich ist.
Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit ergibt sich aus seiner Geburtsurkunde (AS 335) und aus seinem Familienbuch (AS 341 bis 353). Zudem sind auch alle seine Familienangehörigen, somit auch seine Eltern, türkische Staatsangehörige, was aus dem Familienbuch deutlich hervorgeht und vom Beschwerdeführer im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde vom 20.01.2023 an:
LA: „Ist Ihr Bruder türkischer Staatsangehöriger?“
VP: „Ja mein Bruder wurde in der Türkei geboren. Ich wurde aber erst zwei Monate nach der Flucht meiner Familie in den Nordirak geboren. Sie sind im März 1994 geflohen. Deshalb habe ich keine türkischen Dokumente.“ (AS 43)
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.10.2024 sagte der Beschwerdeführer folgendes aus:
RI: „Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern?“
BF: „Die türkische Staatsangehörigkeit.“
RI: „Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Geschwister?“
BF: „Fünf Geschwister haben die türkische Staatsangehörigkeit und sechs nicht, weil wir im Irak geboren sind. Von meinem Vater sind sechs Kinder und die anderen 5 Halbgeschwister sind von einem Vater.“
RI: „Haben also Ihre Geschwister alle die türkische Staatsangehörigkeit?“
BF: „Ja, richtig.“ (S. 5 des Protokolls in OZ 8Z)
Zudem stellte die belangte Behörde am 02.02.2023 eine Anfrage an UNHCR zur Abklärung der Identität des Beschwerdeführers, wobei auch das vorgelegte UNHCR Refugee Certificate übermittelt wurde. In der Anfragebeantwortung vom 31.03.2023 gab UNHCR an, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger registriert worden sei. Das UNHCR Refugee Certificate bestätige den Status des Beschwerdeführers als Flüchtling (AS 137). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht die Aussage von UNHCR in der Anfragebeantwortung vom 31.03.2024 dahingehend, dass die türkische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers von UNHCR nicht überprüft worden sei und somit keine abschließende Auskunft hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gegeben werden könne (AS 138). In Zusammenhang mit der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, seinem Familienbuch und der Staatsangehörigkeit seiner Eltern verbleibt jedoch kein Zweifel hinsichtlich der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise noch nie im Ausland war, ergibt sich aus seiner glaubhaften und unbestrittenen Angabe in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.01.2023:
LA: „Waren Sie vor Ihrer Flucht schon einmal im Ausland?“
VP: „Ich war vor der Flucht noch niemals im Ausland. Wir haben immer in der Provinz Duhok gelebt und sind innerhalb dieser Provinz siebenmal umgezogen. Nach der Schule bin ich in die Provinz Suleimani.“ (AS 43)
Die Feststellungen zu seinen im Irak lebenden Verwandten ergeben sich aus seinen glaubhaften und unbestrittenen Angaben im Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer sich selbst als Staatenlosen ansieht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem gesamten Verfahren und wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.10.2024 aufrechterhalten.
Bereits bei seiner Einvernahme am 20.01.2023 ging er davon aus, dass er allein staatenlos sei, wie seine Befragung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigt:
RI: „Warum haben Sie während Ihres Verfahrens auf internationalen Schutz angegeben, dass Sie staatenlos seien, wenn alle Ihre Familienangehörigen nachweislich die türkische Staatsbürgerschaft besitzen?“
BF: „Ich habe gesagt, dass ich alleine staatenlos bin.“
RI: „Aber warum?“
BF: „Seit 1994, als wir in den Irak eingereist sind, waren alle, die im Irak geboren sind so wie wir, staatenlos.“ (S. 5f des Protokolls in OZ 8Z)
Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 03.04.2024 sagte er befragt zu seiner Staatsbürgerschaft folgendes aus:
LA: „Ich wiederhole: warum werden Sie in sämtlichen Dokumenten als Türkischer Staatsbürger geführt?“
VP: „Es ist ganz normal und üblich, dass wenn alle Familienmitglieder als türkische Staatsbürger registriert sind, dass die Kinder dann auch so registriert werden. Überall steht hier türkisch, türkisch, türkisch, also bei mir auch.“
LA: „Warum nehmen Sie an, dass Sie die türkische Staatsbürgerschaft nicht haben, obwohl alle ihre Familienmitglieder so registriert wurden und türkische Staatsbürger sind.“
VP: „Ab 1994 besitzt niemand der im Ausland geboren wurde die türkische Staatsbürgerschaft. Meine 5 jüngeren Geschwister ebenso nicht. (…).“ (AS 371)
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Überzeugung, er sei staatenlos, weil er im Jahr 1994 außerhalb der Türkei geboren worden sei und niemand außerhalb der Türkei ab diesem Zeitpunkt die türkische Staatsbürgerschaft besitze, während des gesamten Verfahrens aufrechterhielt, ist ein Indiz für ihre bestehende innere Verfestigung. Dabei erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus plausibel, die Staatsangehörigkeit an den Geburtsort anzuknüpfen. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung seiner selbst als türkischer Staatsbürger in sämtlichen Dokumenten damit erklärte, indem er sagte, es sei üblich, im Falle der Registrierung aller Familienmitglieder als türkische Staatsbürger auch die Kinder als türkische Staatsbürger zu registrieren, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Versuch des Beschwerdeführers, den offenkundigen Widerspruch zwischen der Staatsbürgerschaft in den Dokumenten und seiner eigenen Überzeugung über seine Staatsbürgerschaft gedanklich aufzulösen.
Seine Unkenntnis über die türkische Rechtslage, die besagt, dass Kinder eines türkischen Mannes oder einer türkischen Frau ex lege türkische Staatsangehörige sind (s Art 66 der türkischen Verfassung), schadet dabei nicht.
Die Feststellungen zu den beiden Bescheiden der belangten Behörde (AS 171-270 sowie AS 437-549) ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.
Dass der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, das Familienbuch und den Flüchtlingsausweis des Vaters am 26.01.2024 der belangten Behörde übermittelte und auf all diesen Dokumenten die türkische Staatsbürgerschaft ersichtlich ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (AS 333-353).
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte er befragt zu diesen Dokumenten folgendes aus:
RI: „Sie haben dem Bundesamt eine Geburtsurkunde vorgelegt, in welcher Ihre Staatsangehörigkeit mit Türkei angegeben wird. Woher haben Sie diese Urkunde?“
BF: „Das habe ich im Irak damals im Krankenhaus bekommen.“
RI: „Seit wann haben Sie diese Urkunde?“
BF: „Ich war schon registriert, aber vor einem Jahr habe ich die Urkunde wieder bekommen.“
RI: „Wie haben Sie die Urkunde vor einem Jahr erhalten?“
BF: „Mein Bruder hat sie mir geschickt.“
(…)
RI: „Woher haben Sie das von Ihnen vorgelegte Familienbuch?“
BF: „Von meiner Familie habe ich das bekommen, vor ca. einem Jahr, zusammen mit der Geburtsurkunde.“ (S. 6f des Protokolls in OZ 8Z)
Seine Angaben, woher und wann er diese Dokumente erhalten habe, erscheinen dem erkennenden Gericht dabei glaubhaft und konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung davon, dass die öffentliche mündliche Verhandlung erst im Oktober 2024 stattfand, ist anzunehmen, dass er diese Dokumente erst nach April 2023, sohin nach dem ersten Bescheid der belangten Behörde, - wenn nicht gar erst im Oktober 2023 -erlangte.
2.3. Zu den Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit eine objektiv unrichtige Angabe machte, indem er aussagte, er sei staatenlos, geht aus dem vorliegenden Akt und aus den getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers deutlich hervor.
Ebenso wird anhand des vorliegenden Aktes und aus den getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers offenkundig, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Angabe feststellte, er sei staatenlos, und seinen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Irak prüfte, wodurch der Beschwerdeführer subsidiären Schutz für ein Jahr erhielt.
Eine Irreführungsabsicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer wider besseren Wissens einen wesentlichen Umstand, nämlich seine türkische Staatsbürgerschaft, verschwiegen hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen, konnte jedoch anhand des vorliegenden Aktes nicht festgestellt werden. Bereits bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2023 legte er den UNHCR-Flüchtlingsnachweis vor, aus welchem die türkische Staatsbürgerschaft aller Familienangehörigen hervorgeht.
Wie unter 2.2. bereits ausgeführt, bestritt der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt, dass seine Familienangehörigen, vor allem seine Eltern, türkische Staatsbürger sind, sondern bestätigte im Gegenteil noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – wie unter Punkt 2.2. ausgeführt – ihre türkische Staatsbürgerschaft. Zudem hält sich der Beschwerdeführer selbst für einen Staatenlosen, sodass auch aus diesem Grund eine Irreführungsabsicht nicht vorliegt.
Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und das Familienbuch erst im Laufe des Jahres 2023, sodass er diese Dokumente bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme und vor Erlassung des ersten Bescheides der belangten Behörde nicht vorlegen konnte. Daher besteht auch aus diesem Grund keine Irreführungsabsicht.
Aufgrund des UNHCR-Flüchtlingsnachweises, den der Beschwerdeführer bereits in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde vorlegte und aus welchem die türkische Staatsbürgerschaft aller Familienangehörigen ersichtlich ist, der Anfragebeantwortung von UNHCR vom 31.03.2023 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit seiner Eltern bestritt, hätte die belangte Behörde bereits vor Erlassung des ersten Bescheides vom 17.04.2023 seine türkische Staatsbürgerschaft erkennen können. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde eine Anfrage an UNHCR zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte, die am 31.03.2023 auch beantwortet wurde. Es wurden also durchaus weitere, über die erste niederschriftliche Einvernahme hinausgehende, Ermittlungsschritte gesetzt. Wie unter 2.2. ausgeführt, gab UNHCR selbst in dieser Anfragebeantwortung an, der Beschwerdeführer sei als türkischer Staatsangehöriger registriert worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht die darin enthaltene Aussage, die türkische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sei von UNHCR nicht überprüft worden und somit könne keine abschließende Auskunft hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gegeben werden (AS 138). Es ist auch gerichtsbekannt, dass die belangte Behörde das türkische Staatsbürgerschaftsrecht bzw. Verfassungsrecht kennt.
In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, die belangte Behörde hätte die objektive Unrichtigkeit der Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit bereits vor Erlassung des ersten Bescheides erkennen und im ersten Bescheid vom 17.04.2023 seine türkische Staatsbürgerschaft feststellen können.
Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides
Die belangte Behörde nahm mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in vollem Umfang wieder auf und stützte sich dabei auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG.
§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet wie folgt:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 69 Abs. 1 Z 1–4 AVG zählt taxativ vier Wiederaufnahmegründe auf (VwGH 10. 8. 2000, 99/07/0219). Nur, wenn einer dieser Gründe erfüllt ist, darf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder eröffnet werden (VwGH 22. 3. 2001, 2001/07/0029). Ob ein solcher Grund im Einzelfall vorliegt, ist von der zuständigen Behörde (§ 69 Abs 4 AVG) „streng“ zu prüfen (VwGH 24. 9. 2014, 2012/03/0165), da durch die Neuaufrollung des Verfahrens eine Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht wird.
(Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 2)
Das Rechtsinstitut der amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens kann nicht dafür herangezogen werden, gestützt auf bloße Mutmaßungen und vage Annahmen die Rechtskraft vorangegangener Entscheidungen zu durchbrechen. Der Wiederaufnahmegrund muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde vielmehr auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Eine Verdachtslage kann zwar Anlass geben, der Frage nachzugehen, ob ein bestimmtes Verfahren wiederaufzunehmen ist, aber keinen Wiederaufnahmegrund als solchen darstellen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN).
Absolute Wiederaufnahmegründe enthalten § 69 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 AVG. Sind die gesetzlich definierten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt, hat die zuständige Behörde das Verfahren wiederaufzunehmen, unabhängig davon, ob das wiederaufzunehmende Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis führen wird.(Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 3)
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen. (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, Rechtssatz 1)
Dieser Tatbestand (Anm: § 69 Abs. 1 Z 1 2. Alt AVG) ist erfüllt, wenn der Bescheid seitens der Partei (oder ihres Vertreters) durch eine vorsätzliche, verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 7. 9. 2005, 2003/08/0171). Da im Tatbestand ein „Sichzuwenden“ durch eine Partei liegt, kommt dafür die Behörde oder ein Dritter nicht in Betracht (VwGH 19. 9. 1992, 91/12/0296; 28. 9. 2000, 99/09/0063).
(Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 10)
Nach der Rsp ist der Tatbestand erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (zB VwGH 20. 9. 2011, 2008/01/0777):
die Partei (oder ihr Vertreter) haben objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht
diese waren kausal für die Entscheidung der Behörde (und haben sich auf den Spruch des Bescheides ausgewirkt)
die Partei (ihr Vertreter) müssen in Irreführungsabsicht gehandelt haben, nämlich eine Behauptung getätigt oder wider besseres Wissen relevante Aspekte in der Absicht verschwiegen haben, daraus einen Vorteil zu erlangen
die Behörde hat es nicht verabsäumt, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen.
(Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 11)
Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt daher vor, wenn die Partei bei der Behörde, vor Erlassung des Bescheides (VwGH 16. 2. 1999, 96/08/0270; 24. 10. 2013, 2013/07/0151), absichtlich (und nicht bloß fahrlässig [VwGH 7. 9. 2005, 2003/08/0171]) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat (VwGH 22. 3. 2012, 2011/07/0228), um daraus eine vorteilhafte Entscheidung zu lukrieren, die ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre (VwGH 23. 3. 2004, 2003/01/0594).
(Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 12)
Die Behörde muss daraufhin diese Angaben ihrem Bescheid zugrunde gelegt haben. Entscheidend ist ferner, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu tätigen (VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0428).
(Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 13)
Dem ist das Verschweigen wesentlicher Umstände gleichzuhalten (VwGH 23. 11. 2017, Ra 2017/22/0185). Dies liegt nur vor, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet war, sie aber absichtlich geheim hält (VwGH 10. 4.1985, 83/09/0159).(Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 14)
Die Behörde kann das Verfahren – mittels verfahrensrechtlichen Bescheides – zugunsten oder zulasten der Parteien wiederaufnehmen; das Gesetz räumt der Behörde entsprechendes Ermessen ein (VwGH 25. 5.1987, 83/08/0066).(Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 63)
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Ausgehend von der vorhin dargestellten Rechtslage kann nicht eindeutig ein „Erschleichen“ des ersten Bescheides vom 17.04.2023 nach § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Teilsatz AVG durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer machte zwar objektiv unrichtige Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, die sich wesentlich auf die Entscheidung – konkret: auf den Spruch des Bescheides - der belangten Behörde auswirkten. Die Behörde stellte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest, er sei staatenlos, und prüfte seinen Antrag in Bezug auf den Irak, wodurch ihm subsidiärer Schutz für ein Jahr erteilt wurde.
Jedoch fehlt es an der erforderlichen Irreführungsabsicht. Der Beschwerdeführer erhielt – wie unter 1.2. und 2.3. ausgeführt – seine Geburtsurkunde und das Familienbuch erst im Laufe des Jahres 2023, somit wahrscheinlich erst nach Erlassung des ersten Bescheides. Anzumerken ist dabei noch, dass er den UNHCR-Flüchtlingsnachweis, der die gesamte Familie als türkische Staatsangehörige ausweist, durchaus im Zuge seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde vorlegte. Zudem ging er während des gesamten Verfahrens von seiner Staatenlosigkeit aus und betrachtete sich eben nicht als türkischen Staatsbürger. Von einer vorsätzlichen, verpönten Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen kann daher keine Rede sein.
Ebenso hat es die belangte Behörde verabsäumt, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angabe des Beschwerdeführers, er sei staatenlos, zu erkennen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde eine Anfrage an UNHCR zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte, die am 31.03.2023 auch beantwortet wurde. Es wurden also durchaus weitere, über die erste niederschriftliche Einvernahme hinausgehende, Ermittlungsschritte gesetzt. Jedoch hätte die belangte Behörde an der Tatsache, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers türkische Staatsangehörige sind, was aus dem UNHCR-Flüchtlingsnachweis hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, erkennen können, dass auch beim Beschwerdeführer von einer türkischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, zumal sich der Umstand der Zugehörigkeit zu einer Staatsangehörigkeit aus den gesetzlichen Vorschriften klar erkennen lässt und war das Verfassungsrecht bzw. Staatsbürgerschaftsrecht der Türkei der belangten Behörde bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung bekannt.
Daher war der angefochtene Bescheid, mit dem die volle Wiederaufnahme des Verfahrens des Beschwerdeführers verfügt wurde, ersatzlos zu beheben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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