Bundesverwaltungsgericht L515 2280688-2

L515 2280688-2Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK kein geänderter Sachverhalt Mitwirkungspflicht Privat- und Familienleben Reisedokument Vorlagepflicht Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2280688-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2280688.2.00

Spruch

L515 2280688-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH sowie durch RA Dr. Thomas HOFER-ZENI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2024, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Zum bisherigen Verfahren

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine armenische Staatsangehörige, die nach rechtswidriger Einreise mittels erschlichenen Visums der Kategorie C („Touristenvisum“) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich, am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

I.1.1. Der Antrag der bP wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz „BFA“) mit Bescheid vom 04.10.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.-V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt VI.).

I.1.2. Die bP erhob gegen die Spruchpunkte IV. und V. fristgerecht Beschwerde, welche mit ho. Erkenntnis vom 03.04.2024 im GZ. L515 2280688-1/10E als unbegründet abgewiesen wurde mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 42 Tage beträgt. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses war die bP mit ihrem erwachsenen-vertretenen Gatten verehelicht und hatte sie mit diesem ein gemeinsames Kind.

Das ho. Gericht ging im genannten Erkenntnis von nachfolgendem Sachverhalt aus:

„…

Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist eine gesunde, anpassungs- und arbeitsfähige Frau mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP leidet an keiner Erkrankung.

Sie hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte ua. in Gestalt der Eltern und Geschwister verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Der bP wurde am 13.10.2022 ein Visum C durch die österreichische Botschaft in Moskau für die Dauer von 10 Tagen im Zeitraum vom XXXX.10.2022 bis XXXX.11.2022 erteilt. Das Visum wurde der bP sichtlich aufgrund des Umstandes erteilt, dass sie den wahren Einreise- und Aufenthaltszweck verschleierte und touristische Reisezwecke vortäuschte.

Die bP reiste am 03.11.2022 ein, ist seit 19.06.2023 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Die bP hat folgende Verwandtschaftsverhältnisse und nahestehenden Personen in Österreich:

Zur Kernfamilie der bP zählt ihr Ehemann XXXX, geb. am XXXX in XXXX, armenischer Staatsbürger, der seit 2003 im Bundesgebiet aufhältig ist und gegenwärtig im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist.

Die bP und XXXX haben am XXXX.2023 in XXXX, Österreich geheiratet. Aus dieser Ehe entstammt ein Sohn: XXXX, geb. XXXX. Abgeleitet von den Eltern kommt dem gemeinsamen Sohn ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft zu. Das Kind hat aktuell keinen Aufenthaltstitel in Österreich, ein Antrag iSd NAG wurde am 06.11.2023 bei der XXXX gestellt.

Die bP lebt trotz des Umstandes, dass sie einen unterhaltspflichtigen Gatten hat, von der Grundversorgung XXXX (insbesondere Krankenversicherung), ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.

Die bP verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Die bP war sichtlich weder in der Lage einen deutschen Text auf dem (unteren) Niveau A2 in der Beschwerdeverhandlung sinnerfassend zu lesen, sowie inhaltlich sinngemäß wiederzugeben, noch ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

Der bP war es nur durch die gezielte Umgehung niederlassungs- und fremdenrechtlicher Bestimmungen möglich, ihre bis dato bestehenden privaten und familiären Bindungen in Österreich zu begründen.

Die Behauptungen der bP, ihren nunmehrigen Gatten zufällig im Bundesgebiet kennengelernt zu haben, entsprechen nicht den Tatsachen. Die wahren Umstände des Kennenlernens wurden seitens der bP und dem Gatten gezielt verschleiert und geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP und ihr nunmehriger Gatte bereits vor der Einreise kannten und diese gezielt erfolgte, um unter Umgehung der entsprechenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in Österreich zeitnahe nach ihrer Einreise ein Familienleben zu begründen.

Im anhängigen Verfahren täuschte die bP der bB (ob es ihr gegenüber der bB tatsächlich gelang, kann mangels entsprechender Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht erschlossen werden) und dem ho. Gericht gezielt vor, ihren Gatten erst zufällig nach der Einreise nach Österreich kennengelernt zu haben.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Festgestellt wird, dass die bP den Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich und ausschließlich deshalb stellte, um die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, welche sie einzuhalten gehabt hätte, um zu ihrem nunmehrigen Gatten nach Österreich zu reisen bzw. um bei ihm in Österreich zu leben.

Die bP hält sich aktuell in Österreich ausschließlich aufgrund des Umstandes auf, dass sie mittlerweile in Österreich einen Landsmann geheiratet hat und sie einen gemeinsamen Sohn haben. Auf den Umstand der gezielten Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen wird neuerlich hingewiesen.

Die bP war in ihrem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt bzw. ist sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien keinen Repressalien ausgesetzt, verfügt über eine ausreichende Existenzgrundlage und bestehen keine medizinischen oder sonstigen Rückkehrhindernisse.

…“

In Bezug auf die Identität der bP erwog das ho. Gericht Folgendes:

„…

Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte. …

Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Soweit die bP im Zuge der Erstbefragung vorbringt, ihren Reisepass nach der Einreise in Wien verloren zu haben und gleichzeitig in der Befragung vor der bB sowie vor ho. Gericht angibt, nicht gewillt zu sein sich ein Identitätsdokument ausstellen zu lassen, zumal sie die Abschiebung befürchtet, wird am tatsächlichen Verlust des Reisepasses gezweifelt. Auch konnte die bP keine näheren Umstände zum behaupteten Verlust des Reisepasses nennen. Angenommen wird, dass der bP der Verbleib ihres Reisepasses durchaus bekannt ist und sie – wie eben auch angegeben - aufgrund mangelnder Rückkehrwilligkeit ihre Mitwirkung im Verfahren verweigert, da sie sich aus der unterlassenen Vorlage dieses Dokuments sichtlich einen Vorteil im Verfahren verspricht.

Aus der unbestrittener Weise anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die bP verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragstellerin (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.

Die Bereitschaft zur Mitwirkung - etwa wie im gegenständlichen Fall durch die Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente - kann zwar nicht erzwungen werden, es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - idR zum Nachteil der Partei - zu berücksichtigen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der volljährigen bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.“

Weiters ging das ho. Gericht von folgenden Umständen aus:

„Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als die bP mittels eines erschlichenen Visums einreiste und in weiterer Folge der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt und musste für die bP aufgrund ihres tatsachenwidrigen Vorbringens und der Einreise unter gezielter Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen von Anfang an klar sein, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Die bP stellte nach monatelangem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet erst am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und heiratete knapp einen Monat später, am XXXX.2023 ihren Ehemann. Der gemeinsame Sohn kam am 15.10.2023 zur Welt. Trotz gegenteiliger Behauptung-, fand die bP aus Sicht des ho. Gerichts gleich nach der Einreise in Österreich bei ihrem jetzigen Ehemann Unterkunft und lebt seit diesem Zeitpunkt mit ihm an selbiger Adresse, wodurch offenkundig wird, dass die Einreise der bP und die relativ rasche Eheschließung auf einer der Einreise vorausgehenden Abmachung beruhten. Dass sich die Eheleute – wie behauptet – erst zufällig in Österreich kennen gelernt hätten und sogleich zusammengezogen wären, entbehrt auf Basis der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen nicht nur jeglicher Nachvollziehbarkeit, sondern zeigt deutlich auf, dass die bP nicht zurückschreckt, falsche Angaben vor öffentlichen Einrichtungen zu tätigen um so den wahren Sachverhalt zu verschleiern.

Ungeachtet dessen hat die bP einen in Österreich rechtmäßig aufhältigen Landsmann geheiratet und gemeinsam mit ihm einen Sohn gezeugt, der aktuell über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, allerdings dem ein hohes Gewicht im Rahmen der Gesamtabwägung beigemessen werden muss. Anderweitige Familienangehörige bzw. Bekanntschaften im Bundesgebiet wurden nicht geltend gemacht. Dass die bP beim Spazieren gehen oder am Spielplatz flüchtige Bekanntschaften knüpft, wird nicht bestritten, die bP konnte allerdings keine dieser Bekanntschaften namhaft machen. Ferner ist die bP nicht gezwungen, nach der Ausreise gegebenenfalls bestehende Bekanntschaften zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP offen – so wie jedem anderen Fremden auch - sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt ebenso erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt, bzw. bewusst ignorierte. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels dem Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten und im gegenständlichen Fall auch rechtsmissbräuchlichen Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts, welcher auch eine Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des betroffenen Menschen voraussetzt, der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Von Seiten des ho. Gericht wird nicht verkannt, dass der Ehegatte und der gemeinsame Sohn im Bundesgebiet aufhältig sind, weshalb im gegenständlichen Fall erhebliche private Interessen vorliegen und daher umso triftiger Faktoren bei der Gewichtung für das öffentliche Interesse sprechende Umstände vorliegen müssen.

Im gegenständlichen Fall ist der Ehegatte der bP zwar im Genuss eines Aufenthaltstitels in Österreich, allerdings besitzt auch der Ehegatte die armenische Staatsbürgerschaft und abgeleitet von den Eltern auch der gemeinsame Sohn die armenische Staatsbürgerschaft, weshalb eine Niederlassung in Armenien für die gesamte Familie nicht hinderlich gegenübersteht. Der Ehemann der bP ist seit 2003 im Bundesgebiet aufhältig und befand sich selber im Verfahren auf internationalen Schutz, allerdings wurde der beantragte Schutz nicht gewährt und keine glaubhafte Gefährdung in Armenien rechtskräftig festgestellt. Nach Abschluss des sie betreffenden Verfahrens entsprach sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht und erhielt ein weiterer Folge ein Aufenthaltsrecht.

Somit steht es dem Gatten und dem Sohn –welcher Aufgrund der Abstammung von armenischen Eltern die armenische Staatsbürgerschaft besitzt- frei, die bP entweder vorübergehend für die Zeit, in der sich die bP um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bemüht, für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer zu begleiten.

Aus sämtlichen Überlegungen ergeht, dass sofern eine Trennung der Familie nicht gewünscht ist, es der gesamten Familie frei stünde sich nach Armenien zu begeben. Eine Trennung zwischen der bP, deren Gatten und Sohn ist daher vermeidbar und würde nur dann eintreten, wenn der Gatte gemeinsam mit dem Sohn in Österreich verbleibt.

In Bezug auf den minderjährigen Sohn wird ergänzend auf die Ausführungen zum Kindeswohl verwiesen. Soweit dort zum allgemeinen Verständnis über das Kindeswohl hinausgehende Ausführungen getroffen werden, gelten diese sinngemäß auch für den Gatten der bP.

Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über die Familienzusammenführung, wie es hier der Fall ist, in solchen Fällen, auch wenn naturgemäß von gewichtigen privaten Interessen auszugehen ist, dennoch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geboten ist (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN) und zeigt auch Urteil des EGMR 23.06.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, dass Parteien und auch deren Familienmitgliedern, welche sich der Täuschung bedienen eine herabgesetzte Schutzwürdigkeit zukommt. Auch wenn diesem Urteil ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde lag, lässt sich im dennoch diese dort geäußerte Überlegung auf den hier vorliegenden Fall übertragen.

Nach ständiger Rechtsprechung muss im Zuge der Interessensabwägung in Zusammenhang mit Familien insbesondere auf das Kindeswohl Bedacht genommen werden.

Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).

Im gegenständlichen Fall ist der Ehemann der bP ebenfalls armenischer Staatsbürger, der in Österreich seit 2003 aufhältig ist, seit 2021 über eine Rot-Weiß-Rot Plus Karte verfügt, die aktuell eine Gültigkeit bis 04.04.2026 hat. Für den gemeinsamen Sohn wurde ebenfalls ein Aufenthaltstitel vor den NAG-Behörden beantragt, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Ehemann der bP stellte nach seiner Einreise im Jahr 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in allen Instanzen abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs. Deutlich wird dadurch, dass mangels Gefährdung und Schutzstatus keine Gründe gegeben sind, die einer Rückkehr nach Armenien im Wege stehen würden. Der gemeinsame Sohn befindet sich mit knapp ½ Jahr in einem Alter, in dem es vorrangig sein wird, die Bezugspersonen in Gestalt der Eltern um sich zu haben, unabhängig davon, wo das Familienleben letztlich stattfindet. Festgestellt wird, dass die bP, ihr Gatte und das gemeinsame Kind auf keine unüberwindbaren Hindernisse stoßen um ihr Familienleben in Armenien fortzuführen. Der Familie stünde es frei, sich gemeinsam nach Armenien zu begeben um sich etwa dort ein Leben aufzubauen bzw. stünde es der bP frei, mit ihrem Kind vorübergehend nach Armenien zurückzukehren um von dort aus -entsprechend der einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen -einen rechtmäßigen Einreise- und Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken. Angemerkt sei, dass gem. Art. 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsrecht, Kinder eines armenischen Staatsbürgers, ex lege die armenische Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig des Geburtsortes des Kindes.

Eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, stellt in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte der Mutter zu ihrem Lebensgefährten über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (vgl. VfGH 19.06.2015, E 426/2015 wonach es – entgegen dem gegenständlichen Fall - um eine tatsächliche und dauerhafte Trennung ging, da dem Vater aufgrund seiner Flüchtlings-eigenschaft die Einreise und der Aufenthalt in den Ausweisungsstaat unmöglich war). In gegenständlicher Angelegenheit muss eine Trennung von der bP zu ihrem Kind und ihrem Gatten zu keinem Zeitpunkt herbeigeführt werden - wodurch vor allem das Wohl des Kindes aus Sicht des ho. Gerichts auch keine Beeinträchtigung findet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN [dies muss im Falle der erst beabsichtigten Familiengründung im Rahmen eines Größenschlusses umso mehr gelten]). In der oa. Rechtsprechung wird das hohe Maß des öffentlichen Interessens hervorgehoben, indem dem öffentlichen Interesse ein sehr hohes Gewicht beizumessen ist, wenn es um eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug geht. Ähnliches wurde im gegenständlichen Fall deutlich, nämlich, dass durch die Einreise nach Österreich und die unbegründete Antragstellung von Anfang an beabsichtigt war, die Einreisebestimmungen und die fremdenrechtlichen Normen zu umgehen um sich im Bundesgebiet niederzulassen, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Ebenso wird auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des EGMR 23.06.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 in Bezug auf Täuschungs-handlungen nochmals hingewiesen.

…“

I.1.3. In weiterer Folge kam die bP ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrte rechtswidrig in diesem.

I.1.4. Spätestens seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E steht die bP nicht mehr unter Abschiebeschutz (vgl. §§ 58 Abs. 13 AsylG, 16 Abs. 5 BFA-VG). Ob bzw. welche Maßnahmen, die auf die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP abzielten, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden.

I.2. Zum aktuellen Verfahren

I.2.1. Am 31.05.2024 langte bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) ein Antrag auf Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein.

I.2.2. Die bP wurde mittels Verbesserungsauftrag der bB aufgefordert, persönlich zu erscheinen und ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument in Original und eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument in Original mit Übersetzung vorzulegen.

I.2.3. Am 24.07.2024 wurde die bP persönlich bei der bB mit den erforderlichen Dokumenten vorstellig und füllte das Formular lautend auf „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ‚Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens‘“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG aus.

I.2.4. Mit Schreiben vom 08.08.2024 durch die bB wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, wonach beabsichtigt werde, gegenständlichen Antrag mit der Begründung zurückzuweisen, da seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 03.04.2024 kein geänderter Sachverhalt zutage getreten sei. Parteiengehör hierzu wurde gewährt, dabei wurden folgende Fragestellungen an die bP gerichtet:

„…

1. Geben Sie an, wann und wie Sie zuletzt ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der ursprüngliche Zweck Ihrer Einreise nach Österreich?

2. Waren Sie seit Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet jemals wieder in Armenien, und wenn, wie oft und in welchen Zeiträumen?

3. Wie ist Ihr Familienstand? (bei verheiratet oder geschieden Vorlage der Heirats- bzw. Scheidungsurkunde)

4. Führen Sie eine eheähnliche Beziehung? Wenn ja, mit wem und wie lange besteht diese Beziehung?

5. Mit wem leben Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt und in welcher Beziehung stehen Sie zu dieser/n Person/en?

6. Besteht zu jemandem in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis. Ist insbesondere jemand von Ihnen abhängig, und wenn, inwiefern? (Vorlage von Nachweisen)

7. Wie stellt sich Ihre gesundheitliche Situation dar? Wenn Krankheiten bestehen, legen Sie aktuelle Befunde und allf. Therapiepläne vor!

8. Haben Sie Kinder, eheliche und uneheliche und wo leben diese? (Vorlage der Geburtsurkunden samt Übersetzung)

9. Wer hat die Obsorge für die Kinder? (Vorlage Obsorgebeschluss)

10. Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.

11. In welchen Vereinen oder Organisationen sind Sie Mitglied?

12. Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben hier in Österreich?

13. Geben Sie an, welche Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat leben.

14. Wovon bestreiten Ihre Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt?

15. Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat? Auf welche Art und Weise, in welchen Abständen, etc.

16. Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Herkunftsstaat?

17. Aus welchem Grund sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen?

18. Verfügen Sie über Grundbesitz oder Immobilien in Ihrem Herkunftsstaat?

19. Verfügen Sie über Vermögen in Form von Geldmitteln? (Nachweis)

20. Beziehen Sie Leistungen von österreichischen Gebietskörperschaften? (Vorlage der Nachweise)

21. Warum streben Sie einen Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?

22. Warum bemühen Sie sich nicht, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen?

23. Beschreiben Sie Ihr Familienleben in Österreich.

24. Beschreiben Sie Ihr Privatleben in Österreich und was daran so schützenswert ist, dass Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. Welche Aktivitäten, die Sie in Österreich ausüben, sind in Ihrem Herkunftsstaat nicht möglich?

25. Was genau hat sich in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben in Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 03.04.2024 verändert?

26. Welche Folgen hätte, Ihrer Ansicht nach eine, Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für Sie?

…“

I.2.5. Am 03.09.2024 langte eine Stellungnahme durch die bP ein, welche wie folgt lautete:

„…

Ad 1.: Am 03.11.2022 kam ich das erste Mal nach Österreich. Der ursprüngliche Zweck

meiner Einreise war die Flucht vor dem Schicksal das mich in meiner Heimat erwarten würde – die Flucht vor der Prostitution.

Ad 2.: Nein, nie.

Ad 3.: Ich bin verheiratet – Siehe Heiratsurkunde.

Ad 4.: Außer meiner Ehe führe ich keine Beziehung.

Ad 5.: Ich lebe mit meinem Ehegatten XXXX und unserem Kind XXXX in einem gemeinsamen Haushalt.

Ad 6.: Von mir ist mein Sohn, XXXX, abhängig. Auf gleiche Weise auf die jedes Kind im Alter von XXXX Monaten von seiner Mutter abhängig ist.

Ad 7.: Ich bin gesund.

Ad 8.: Ich habe ein Kind – XXXX.

Ad 9.: Sowohl mein Mann als auch ich sind Erziehungsberechtigte unseres Sohnes, da unser Kind in aufrechter Ehe geboren wurde.

Ad 10.: Ehegatte: XXXX geb. XXXX Armenischer Staatsbürger, RWRKarte +. Sohn: XXXX geb. XXXX Armenischer Staatsbürger, RWR-Karte +.

Anschrift: XXXX.

Ad 11.: Ich bin in keinem eingetragenen Verein oder einer Organisation Mitglied.

Ad 12.: Mein Mann bestreitet den Lebensunterhalt für unseren gemeinsamen Haushalt. Vom Finanzamt beziehe ich aktuell Kindergeld.

Ad 13.: Meine Mutter, Mein Vater, meine Schwester und mein Bruder leben in Armenien.

Ad 14.: Meine Eltern beziehen Pension, meine Schwester ist aktuell arbeitslos und wie genau mein Bruder seinen Lebensunterhalt bestreitet, weiß ich nicht. Er arbeitet in einem Büro, mehr weiß ich nicht.

Ad 15.: Mit meiner Mutter telefoniere ich täglich, mit meiner Schwester vielleicht einmal die Woche. Meinen Bruder höre ich in etwa einmal im Monat. Kontakt besteht ausschließlich telefonisch.

Ad 16.: Vor meiner Ausreise.

Ad 17.: Aufgrund des psychischen Zustandes meines Mannes mit besonderem Verweis auf die Erwachsenenvertretung

Ad 18.: Nein.

Ad 19.: Nein.

Ad 20.: Ich beziehe Kindergeld, ansonsten beziehe ich keine staatlichen Leistungen.

Ad 21.: Ich möchte in Österreich sicher vor den Gefahren meines Heimatlandes sein. Ich möchte, sobald ich mich nicht mehr ganztägig um die Betreuung meines Sohnes kümmern muss, mein Deutsch verbessern um mich besser integrieren zu können und eine Arbeit zu finden.

Ad 22.: Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist bei der XXXX bereits eingelangt.

Ich warte trotz wiederholter Nachfrage noch auf eine über E-Mail angekündigte Unterlagennachreichung.

Ad 23.: Ich kümmere mich zuhause um den Haushalt und mein Kind, während mein Mann arbeitet. Sobald mein Mann von der Arbeit zurück ist, verbringen wir Zeit als Familie und verbringen gerade jetzt viel Zeit damit uns auf den Einstieg unseres Sohnes in den Kindergarten vorzubereiten.

Ad 24.: Sämtliche Aktivitäten, die ich in Österreich ausübe, wären in meinem Heimatland, ohne der Angst vor der Verfolgung durch meinen ehemaligen Arbeitgeber, nicht möglich. Da mein Mann aufgrund seines psychischen Zustandes nicht das Land verlassen könnte, hätte ich extreme Sorgen um das Wohlbefinden meines Sohnes, da ich ihm alleine nicht die Sicherheit und den Rückhalt bieten könnte, den zwei Eltern bereitstellen.

Ad 25.: Es ist festzuhalten, dass eine Trennung des Familienlebens aus den Ehemann betreffenden Gründen nicht möglich ist. Die Ausreise des Ehemannes aus dem Bundesgebiet ist aufgrund seiner psychischen Gesundheit nicht zumutbar. Dies geht aus der erneuten Verlängerung der Erwachsenenvertretung des Ehemannes und den diese begründenden Umständen hervor. Die gemeinsame Ausreise der Familie ist damit nicht möglich und widerspricht damit den Vorgaben zur Wahrung des Familienlebens.

Ad 26.: Aus den bereits umfänglich beschriebenen Umständen, würde eine Rückkehr nach Armenien für mich, meinen Mann und unseren Sohn erhebliche Existenzängste begründen. Nicht nur müsste ich um die Sicherheit meines Sohnes bangen, sondern sowohl auf finanzieller, als auch familiärer Ebene würde es mich erheblich treffen, den Familienunterhalt alleine zu bestreiten, da meinem Mann eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich ist und das Stemmen aller familiären Verpflichtungen somit nicht zumutbar wäre.

…“

I.2.6. Mit Bescheid der bB vom 01.10.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen sowie der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 als unzulässig zurückgewiesen. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse - wie sie im ho. Erk. vom 03.04.2024, GZ L515 2280688-1/10E festgestellt wurden -, keine relevanten Änderungen eintraten.

I.2.7. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Bei richtiger Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts hätte die bB erkannt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages nicht vorliegen und hätte die bB dem Begehren der bP entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang.

1.2. Die beschwerdeführende Partei:

Die Feststellungen zur Person der bP zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus den zitierten Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden, mit der Maßgabe, dass der Sohn der bP (abgeleitet vom aufenthaltsberechtigten Vater) mittlerweile einen befristeten Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Kartei plus) bis 22.05.2025 hat. Die Voraussetzungen zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels lagen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des ho. ho. Erkenntnisses vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E vor.

Sofern in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, dass die bP mit einem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Landsmann verheiratet ist und aus dieser Ehe ein gemeinsames Kind hervorging, ist festzuhalten, dass diese Umstände bereits im rechtkräftigen Verfahren existierten und gewürdigten wurden. Ebenso war der Umstand, dass der Ehemann durch einen Rechtsanwalt seit Februar 2023 erwachsenenvertreten ist zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E gegeben.

Das Vorbringen, dass der Sohn der bP den ‚Kindergarten‘ besuche und in Österreich sozial verfestigt sei, ist angesichts des Alters des Sohnes (knapp 14 Monate) erheblich zu relativieren.

Die bP ist nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der öffentlichen Hand in Form der Grundversorgung.

1.3. Die Lage im Herkunftsstaat der bP:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass nach wie vor, wie bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien nach wie vor um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

1.4. Die bP ist in qualifizierter Weise nicht gewillt, österreichische aufenthalts- und fremden-rechtliche Bestimmungen einzuhalten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien ergeben sich zum einen aus den landeskundlichen Feststellungen im ho. Erkenntnis vom 03.04.2024 vom GZ. L515 2280688-1/10E, welches der bP zur Kenntnis gebracht wurde und zum anderen aus der notorisch bekannten Berichtslage öffentlicher und allgemein zugänglicher Quellen.

Es sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt, für den im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

2.3. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Insbesondere wird auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass die Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im beschriebenen Umfang noch aktuell waren.

Die bP ist spätestens seit Rechtskraft der ho. Entscheidung vom 03.04.2024 verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen und kam sie bis dato dieser Verpflichtung nicht nach. Die Stellung des gegenständlichen Antrages entbindet die bP nicht von ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen.

2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier entscheidungsrelevanten Rahmen im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und tragfähig darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.4. Weitere relevante Bestimmungen

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 86/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG lautet:

„(1) – (9)

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) …

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) …“

Gem. § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltsrecht und keinen Abschiebeschutz. § 58 Abs. 13 leg. cit. gilt auch im Beschwerde-verfahren.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.5. Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG

Die bB wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG in Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG mit der Begründung zurück, dass sich seit der mit ho. Erkenntnis vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E erlassenen Rückkehr-entscheidung keine wesentliche Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ergab. Dem tritt das erkennende Gericht bei.

Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehr-entscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätzen herangezogen werden können. Demnach dürfen in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid neue Gründe nicht vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235) und ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 23.02.2024, Zl. Ra 2024/17/0018, mwN).

Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstge-richtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.

Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen, sondern entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugetragen haben bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv verwirklicht gewesen sein soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. der Vorentscheidung mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.04.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der bB unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183), wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beur-teilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der von der bB - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht (mehr) durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre; oder auch bis zu 5 Jahre bei einem Erwachsenen, welcher seine Lebensweise nicht wesentlich änderte (VwGH 19.03.2023, Ra 2022/17/0226-13)] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungs-beschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

  • Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

  • Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

  • Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

  • Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Die bP begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit jenem Sachverhalt, welcher bereits dem ho. Erkenntnis vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E zu Grunde lag, bzw. mit der Perpetuierung dieses Sachverhaltes bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf Sachverhaltselemente bezieht, welcher vor dem Zeitpunkt Erlassung des ho. Erkenntnis vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E bereits bestanden, im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ungeachtet des Umstandes, ob dieser Umstand von den bP vorgebracht wurde, von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.04.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Jenen Sachverhaltselementen, die erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind, kommt nach der für die bB maßgeblichen Beurteilungsgrundlage keine Entscheidungsrelevanz und auch von der Prüfungskompetenz des ho. Gerichts nicht erfasst werden. Die bP brachte darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würde und wies die bB den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück.

Neue Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen und bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden, wurden im gegen-ständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergaben sich auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. Auch die Zeitspanne, welche seit der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrich, ist zu kurz um eine Neubewertung des Privat- und Familienlebens erforderlich erscheinen zu lassen.

Generell ist festzuhalten, dass jener Sachverhalt, welcher sich vor der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E ereignete aufgrund des Grundsatzes des ne bis in idem hier keiner Neubewertung zugänglich ist. Dieses Prozesshindernis steht sogar jenen Tatsachen entgegen, welche die Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht vorgebracht haben, aber zum Zeitpunkt der Erstentscheidung (objektiv) bereits vorhanden waren und können auch die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 27.02.2022, Ra 2021/01/0417 zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sich die dort getroffenen Ausführungen auf das Asylverfahren beschränken.

Eine neuerliche meritorische Prüfung der Sache käme nur insofern in Frage, als nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommende Umstände, die geeignet sind, eine im Hauptinhalt anderslautende Entscheidung herbeizuführen und somit als „nova reperta“ unter den Voraussetzungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme aufgegriffen werden könnten.

Wie bereits erwähnt, ist jener Zeitraum, welcher im gegenständlichen Fall seit dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 03.04.2024, GZ. L515 2280688-1/10E bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrich, zu kurz um eine Neubewertung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, zumal in den Lebensumständen der bP in diesem Zeitraum keine wesentlichen Änderungen eintraten. Hervorgehoben wird ferner, dass sich die bP seit Anbeginn ihres Aufenthaltes nicht an die Melde- und Niederlassungsvorschriften hielt. So reiste die bP am 03.11.2022 mit einem erschlichenen Visum C in das Bundesgebiet ein und ist erst seit 19.06.2023 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Daraufhin stellte die bP einen unbegründeten bzw. rechtsmissbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz, der alleine dazu dienen sollte, um die hierfür einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen für die beabsichtigte Eheschließung mit einem in Österreich rechtmäßig aufhältigen armenischen Staatsbürger zur Familiengründung zu umgehen, obwohl der bP von Anfang an bewusst sein musste, dass sie sich in einem unbegründeten Antragsverfahren befindet, das heißt, dass der Verbleib im Bundesgebiet bis zum Verfahrensausgang stets ein unsicherer bzw. der negative Ausgang vorhersehbar war und andererseits, dass sie letztlich die Tätigkeit der bB und des ho. Gerichts über weite Strecken rechtsmissbräuchlich in Anspruch nahm, was nicht dazu führen kann, den beantragten Status respektive eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Nach Rechtskraft der ho. Entscheidung verharrte die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte gegenständlichen Antrag, wodurch sie abermals den Behörden- und Gerichtsapparat rechtsmissbräuchlich beansprucht.

Aktuell ist die bP einen äußerst kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig. Die Verweildauer kann daher nicht zu ihren Gunsten gewertet werden. Auch ein genereller Verweis auf die Sprachkenntnisse der bP (welche ohne Nachweis geltend gemacht wurden) und deren soziale Anknüpfungspunkte reicht neben dem bereits erwähnen Rechtsgrundsatzes des ne bis in idem im Lichte höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029) nicht aus, um eine Neubeurteilung durchzuführen.

Soweit in Bezug auf den Sohn der bP nunmehr vom Vorliegen eines (vom Vater abgeleiteten) Aufenthaltstitel auszugehen ist, kann hierin ebenfalls von keiner entsprechend maßgeblichen Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden, zumal der Sohn nach wie vor Staatsbürger der Republik Armenien ist und die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des ho. Erkenntnis vom 03.04.2024 im GZ. L515 2280688-1/10E vorlagen (der Antrag hierzu wurde bereits vor der Erlassung dieses Erkenntnisses eingebracht). Die Tochter der bP befindet sich im Kleinkindesalter und stellt sich aufgrund dieses Umstandes die subjektive Wahrnehmung der österreichischen Gesellschaft im Falle einer Rückkehr nach Armenien als praktisch nicht nachhaltig existent dar. Im Übrigen gelten die bereits im ho. Erkenntnis vom 03.04.2024 im GZ. L515 2280688-1/10E ausgeführten und zitierten Ausführungen zum Kindeswohl weiterhin und sind die dort dargelegten Überlegungen zum Aufenthaltsrecht des Kindesvaters auf das Kind sinngemäß anzuwenden.

Die bB ist im Lichte der voranstehenden Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Demnach war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG

Da der Antrag bereits gem. § 58 Abs. 10 abgewiesen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG, es wird jedoch der Vollständigkeit halber auf nachfolgende Umstände hingewiesen:

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).

Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).

Im gegenständlichen Fall stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK). Mit Verbesserungsauftrag vom 03.06.2024 durch die bB wurde die bP zur Beseitigung des mangelhaften Antrages aufgefordert, binnen einer Frist ua. ein gültiges Reisedokument vorzulegen, gegebenenfalls einen Antrag auf Heilung des Mangels zu stellen. Die bP kam der Aufforderung nicht nach und stellte auch keinen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV. Sofern in der Beschwerde darauf abgestellt wird, dass die bP rechtsunkundig sei („rechtliche Laiin“), so darf hervorgehoben werden, dass die bP anwaltlich vertreten ist, sohin diese Behauptung keine substantiierte Begründung ihrer versäumten Mitwirkung darstellen kann.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Herbeischaffung eines Reisepasses bzw. eines Identitätsdokuments für eine armenische Staatsbürgerin eine zumutbare Mitwirkungs-handlung darstellt, zumal es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass sie sich an die armenische Botschaft in Wien wenden und dort die Beantragung und der Erhalt eines solchen Dokuments möglich ist.

Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der bP dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.

Gesamthaft war spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:

§ 59 Abs. 5 FPG lautet:

„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“

Das ho. Gericht ist der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangs-weise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war, auch wenn § 59 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:

„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG lautet:

„(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“

§ 52 Abs. 3 FPG lautet:

„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

In diesen Fällen sieht der (für sich isoliert betrachtete) Gesetzeswortlaut auch für den gegen-ständlichen Fall eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.") Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde [darüber hinaus kann dem Gesetzgeber nicht der Wille unterstellt werden, dass er jenen Sachverhalt, welcher im Rahmen des § 58 Abs. 10 AsylG keiner meritorischen Prüfung unterzogen wird, im Rahmen einer Rückkehrentscheidung hierzu widersprüchlich dennoch inhaltlich geprüft sehen will und deuten auch die Materialen auf die gegenteilige Intention des Gesetzgebers hin) und des Wesensgehalts einer res iudicata für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht zum Tragen kommt. Auch wenn der Fall des § 58 Abs. 10 AsylG nicht expressis verbis als ein solcher genannt wird, in dem keine Rück-kehrentscheidung zu erlassen ist, ist er im Lichte der getroffenen Ausführungen im Rahmen einer teleologischen Interpretation dennoch zu diesen Fällen hinzuzuzählen. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128) ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen (ausschließlicher) Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG (BVwG 25.02.2021, Zl. I417 2139068-1/17E). Es ist hier somit auch dann, wenn kein Einreiseverbot erlassen wurde, keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen und stellt jene, welche letztmalig erlassen wurde –allenfalls vorbehaltlich der Bestimmung der lex fugitiva des § 12a Abs. 6 AsylG-, einen gültigen Vollstreckungs- und Abschiebetitel dar.

3.9. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die - auch hier vom Verwaltungsgericht herangezogene - Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098; neuerlich Ra 2017/22/0183).

Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Art. 8 EMRK, des Begriffs der Entschiedenen Sache, bzw. der Auslegung der §§ 55 und 58 Abs. 10 AsylG abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob die bB im gegenständlichen Fall zu Recht keine Rückkehrentscheidung erließ, keiner Zulassung der Revision zugänglich ist, da im Falle der Vertretung der gegenteiligen Meinung allenfalls eine mit dem Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde zu bekämpfende Verletzung der Entscheidungspflicht der bB vorliegen würde.

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