Bundesverwaltungsgericht L525 2293272-1

L525 2293272-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Religion religiöse Gründe Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L525 2293272-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2293272.1.00

Spruch

L525 2293272-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – stellte nach illegaler Einreise am 17.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er werde in Pakistan beschuldigt den heiligen Koran der Muslime verbrannt zu haben, obwohl er das nicht getan habe. Nun werde er von den dortigen Muslimen verfolgt. Im Falle der Rückkehr befürchte er von den Muslimen getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 29.01.2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Abermals zu seinen Ausreisegründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe in einem Stadtviertel namens XXXX gearbeitet. Während der Arbeit habe er eine leere Zementverpackung verbrannt. Ihm sei dann aber von den Muslimen vorgeworfen worden, dass er den Koran verbrannt habe. Sie hätten ihn dann gleich verfolgt, er sei mit dem Motorrad nach Hause gefahren. Sie seien ihm hinterhergefahren und habe er aufgrund seiner Angst beschlossen Pakistan zu verlassen. Er habe Pakistan innerhalb eines Tages verlassen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme ein Schreiben eines römisch-katholischen Pfarrers aus Gujranwala vor, wonach der Beschwerdeführer ein Mitglied dieser Kirche sei und er und seine Familie aktive Mitglieder der Kirche seien. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, dass er den Koran verbrannt habe. Er – der Pfarrer – bitte, dass dem Beschwerdeführer Asyl gegeben werde. Sollte er nach Pakistan geschickt werden, dann würde die Lashar e Taiyba ihn töten. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Drohbrief aus Pakistan und ein Unterstützungsschreiben vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.04.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erlies gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte sprach das BFA dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung die Glaubhaftigkeit ab. Gründe für die Erteilung von subsidiären Schutz seien keine hervorgekommen, eine berücksichtigungswürdige Integration, die gegen die Abschiebung sprechen würde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte – nach Wiedergabe des Verfahrensganges – aus, die belangte Behörde hätte die Berichte über die Rechtslage in Pakistan hinsichtlich der Blasphemiegesetze. Pakistan habe eines der schärfsten Blasphemiegesetze der Welt und würden diese Gesetze benutzt Christen unter Druck zu setzen. Dem Beschwerdeführer drohe die Todesstrafe in Pakistan. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von Mob-Gewalt betroffen, wobei ihm die Polizei wohl keinen effektiven Schutz bieten könnte. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Vorwürfe eine langjährige Untersuchungshaft. Die belangte Behörde beschränke sich in ihrer Beweiswürdigung auf die Behauptung, das Vorbringen sei nicht glaubhaft, weil es diesem zur Gänze an einer Chronologie und bildlichen Abfolge der Geschehnisse mangle, andererseits, weil das vorgelegte Schriftstück eine Fälschung sei. Letzteres begründe die belangte Behörde ausschließlich damit, als dass Dokumentenfälschung in Pakistan weit verbreitet sei. Dies komme einer antizipierenden Beweiswürdigung gleich. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein widerspruchfreies Vorbringen erstattet, das mit der Situation im Herkunftsstaat konsistent sei.

Das erkennende Gericht führte am 06.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung Kopien des Briefes des Pfarrers vor, Kopien von Schulzeugnissen, abermals eine Kopie des Drohbriefs, Fotos von Ausschreitungen, ein Konvolut an Unterstützungsschreiben und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Gujranwala und bekennt sich zur römisch-katholischen Kirche und zur Volksgruppe der Khokkar. Der Beschwerdeführer ging in Pakistan einer Arbeit nach und konnte so seinen Lebensunterhalt finanzieren. Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Pakistan und steht mit diesen in Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte in Pakistan seinen christlichen Glauben aus. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten.

1. 2 Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1. 3 Zu seinem Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2023 in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer unterzog sich im September 2024 einer Operation zur Ohrkorrektur. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs absolviert, lernt aber selbst Deutsch und ist eine Unterhaltung mit sehr einfachen Sätzen möglich. Der Beschwerdeführer besucht die Kirche in seinem Wohnort, hilft dort aus und hat Kontakt zu anderen Kirchenmitgliedern. Der Beschwerdeführer erhält Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

1. 4 Länderberichte:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2023-04-12 10:32

In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand März 2023 von keinem Land der Welt anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z.B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.

Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme dar.

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-02-01 11:02

Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus

Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen. Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024).

Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021).

Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021).

Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).

Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).

Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021

Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023).

Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in der Zahl der Todesopfer auf 693. Von den Todesopfern waren 330 - erneut beinahe die Hälfte - Sicherheitskräfte, 260 Zivilisten und 103 Terroristen (PIPS 10.1.2024).

Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet in einer ersten Gesamtauswertung für das Jahr 2023 586 terroristische Anschläge mit 986 Toten (CRSS 31.12.2023). In der vertieften Auswertung für 2022 waren es 378 Anschläge mit 602 Todesopfern, davon 291 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 297 Zivilisten und 14 Terroristen (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete es 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022).

Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfuhren. In diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke Konzentration. Während Khyber Pakhtunkhwa einen Anstieg an Anschlägen um 92 Prozent in diesem Zeitraum erfuhr und Belutschistan um 81 Prozent, gingen die Anschläge im Punjab, Islamabad und Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).

PIPS 10.1.2024; Entwicklung der Anschlagszahlen und Todesopfer

Regionale Konzentration der Anschläge

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2023 93 Prozent aller Anschläge in Pakistan diese beiden Provinzen. Wie zuvor entfiel die Mehrheit - konkret 174 der 306 landesweiten Anschläge und damit 57 Prozent auf Khyber Pakhtunkhwa. 422 der landesweit 693 Todesopfer entfielen auf die Provinz. Belutschistan verzeichnete 110 der Anschläge mit 229 Todesopfern (PIPS 10.1.2024).

Im Vorjahr, 2022, entfielen 95 Prozent aller Anschläge auf diese beiden Provinzen und hier wiederum allein 64 Prozent - beinahe zwei Drittel - auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen gingen 2022 die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 24.2.2023). In der Auswertung von CRSS betrafen 303 von 378 Anschlägen im Jahr 2022 allein diese beiden Provinzen (CRSS 19.5.2023).

Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022).

PIPS 10.1.2024PIPS 24.2.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz

In seiner vertieften Jahresauswertung weist CRSS für 2022 folgende regionale Aufschlüsselung der Anschlagszahlen und Todesopfer aufgrund terroristischer Akte aus:

CRSS 19.5.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz

Regionale Auswertung aller Anschläge pro Monat und Provinz 2023 nach Daten von PIPS

K P

Belutschistan

Punjab

Sindh

Gilgit- B

Pakistan

Quelle

Jänner

Anschläge

16

7

2

1

0

26

Todesopfer

116

6

2

0

0

124

PIPS 20.2.2023

Februar

Anschläge

14

12

1

2

0

29

Todesopfer

8

18

1

8

0

35

PIPS 8.3.2023

März

Anschläge

11

13

0

3

0

27

Todesopfer

17

20

0

2

0

39

PIPS 5.4.2023

April

Anschläge

12

7

0

0

0

19

Todesopfer

18

11

0

0

0

29

PIPS 6.5.2023

Mai

Anschläge

15

8

1

0

0

24

Todesopfer

23

22

1

0

0

46

PIPS 8.6.2023

Juni

Anschläge

16

4

0

0

0

20

Todesopfer

23

6

0

0

0

29

PIPS 5.7.2023

Juli

Anschläge

9

8

0

2

0

19

Todesopfer

71

23

0

1

0

95

PIPS 4.8.2023

August

Anschläge

22

18

0

3

0

43

Todesopfer

36

9

0

2

0

47

PIPS 6.9.2023

September

Anschläge

8

13

0

1

0

22

Todesopfer

28

71

0

1

0

100

PIPS 4.10.2023

Oktober

Anschläge

15

11

1

0

0

27

Todesopfer

13

14

3*

0

0

30

PIPS 7.11.2023

November

Anschläge

21

5

1

0

0

27

Todesopfer

32

18

9*

0

0

59

PIPS 7.12.2023

Dezember

Anschläge

15

5

0

3

1

23

Todesopfer

42

4

0

2

10

57

PIPS 8.1.2024

  • bei 2 der 3 bzw. allen 9 Toten handelt es sich um die Angreifer.

Hauptakteure

Mehr als 20 terroristische Gruppierungen waren 2023 aktiv, allerdings lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer drei Gruppen zuschreiben: den pakistanischen Taliban - Tehrik-e Taliban Pakistan, TTP, inklusive ihrer Untergruppen, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, und der Belutschistan Liberation Army, BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchführte. Hauptakteur der Gewalt ist dabei die TTP, auf die - mit 151 an der Zahl und 281 Todesopfern - beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgehen (PIPS 10.1.2024).

Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024).

Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen im Jahr 2023. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor - in ihrem Fall auf Sicherheitskräfte und chinesische Interessen (PIPS 30.5.2023).

Hauptsächliche Zielsetzungen

Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan im Zeitraum 2014 bis 2016 darstellte. In der neuen Strategie der TTP steht die Zielsetzung auf Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023).

Auch im Jahr 2023 stellten die Sicherheitskräfte das Hauptziel von Anschlägen dar. 205 an der Zahl und damit 67 Prozent aller Terroranschläge waren spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 180, also 69 Prozent, das entspricht auch ungefähr deren gesamtem Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen war (PIPS 24.2.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022).

Unter den weiteren öfters ins Visier geratenen Gruppen waren 2023 regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfer, Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie vermutete Spione mit neun Anschlägen und 12 Toten. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).

2022 zielten 14 Anschläge undifferenziert gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten (PIPS 24.2.2023).

Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige

Im März 2023 starb ein Sikh bei einem gezielten terroristischen Anschlag durch den ISKP in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 5.4.2023);

im April ein Christ bei einem gezielten Anschlag durch den ISKP ebenfalls in​​ Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 6.5.2023);

im Mai ein Sikh im Punjab bei einem gezielten Anschlag ungeklärter Täterschaft (PIPS 8.6.2023);

im Juni ein Sikh bei einem gezielten Anschlag durch den ISKP in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 5.7.2023);

im Juli ein Angehöriger der schiitischen Minderheit bei einem mutmaßlichen gezielten Anschlag in Sindh (PIPS 4.8.2023);

im August eine lokale Führungsperson der PPP bei einem gezielten Anschlag aufgrund seines schiitischen Glaubens im Sindh (PIPS 6.9.2023).

Im Oktober tötete ein Anschlag auf die schiitische Gemeinde in Khyber Pakhtunkhwa vier Menschen (PIPS 7.11.2023).

Im Dezember wurden zehn Menschen bei einem gegen Schiiten gerichteten Anschlag der Lashkar-e-Jhangvi auf einen Bus in Gilgit-Baltistan getötet (PIPS 8.1.2024).

Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Es wurde als Tat einer psychischen Erkrankung, nicht als Terrorakt eingestuft (BW 1.6.2023).

Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Gemeindemitglieder des sunnitischen Glaubens in acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel (PIPS 10.1.2024).

2022 zielten zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 24.2.2023).

Wahl der Mittel

In Bezug auf die Wahl der Mittel setzten Terroristen bei 160 Anschlägen im Jahr 2023 Direktbeschuss ein, improvisierte Sprengsätze (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 12 Anschläge wiesen einen koordinierten Schusswaffen- und Sprengeinsatz auf. Unter den weniger häufig eingesetzten Mitteln stechen drei Raketenangriffe hervor. Es zeigt sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024), wobei bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg von den fünf des Jahres 2021 demonstrierten (PIPS 24.2.2023).

Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - in der Zahl der Todesopfer bei um 17 Prozent gestiegenen Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelang, vermehrt auch Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge des Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024).

Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsbasen in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024).

Durchführung Großanschläge 2023

Im Jänner 2023 gelang ein Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa. Es starben 97 Polizisten und 3 Zivilsten. Zu Beginn bekannte sich die TTP zu dem Selbstmordanschlag (PIPS 20.2.2023).

Im Juli starben bei einem Großanschlag auf eine Wahlveranstaltung der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl (JUI-F) im Bajaur Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa mindestens 54 Menschen (PIPS 4.8.2023). Der ISKP bekannte sich zum Selbstmordanschlag. Die Partei JUI-F tritt selbst für die Umsetzung der Scharia ein und steht mutmaßlich den afghanischen und pakistanischen Taliban nahe, welche der ISKP ablehnt (CSIS 3.8.2023).

Im September starben 55 Menschen bei einem Anschlag auf muslimische Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung, Belutschistan. Keine Gruppierung bekannte sich dazu. In der Gegend ist der ISKP besonders aktiv (PIPS 4.10.2023; vgl. AJ 29.9.2023, BBC 29.9.2023). Feiern zu Ehren Mohammeds Geburtstag werden von einigen muslimischen Strömungen als ketzerisch verurteilt (AJ 29.9.2023; vgl. BBC 29.9.2023).

Reaktion der Sicherheitskräfte

Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Radd-ul-Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen (EASO 10.2021).

Die Sicherheitskräfte führten im Jahr 2023 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Bei diesen starben - laut den Erhebungen von PIPS - 373 Terroristen, 50 Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen, bei denen 37 Terroristen und 18 Mitglieder der Sicherheitskräfte starben. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei 87 Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).

Im Vergleich wurden 2022 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten durchgeführt. Diese forderten 327 Tote, laut Daten von PIPS 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. In 66 Suchoperationen wurden im Rahmen der Operation Radd-ul-Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte festgenommen. Außerdem kam es zu elf bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und zwölf Soldaten. Für das Jahr 2021 wurden sechs derartige Zusammenstöße und 63 Anti-Terror-Operationen aufgezeichnet (PIPS 24.2.2023).

CRSS berichtet von 197 Operationen gegen Militante und Aufständische durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2023 mit 537 Toten (CRSS 31.12.2023).

Für das Jahr 2022 zählte CRSS 128 Operationen, bei denen 368 Menschen getötet und 102 mutmaßliche Terroristen verhaftet worden sind. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen zeichnete CRSS in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auf (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 registrierte CRSS 146 Sicherheitsoperationen (CRSS 3.1.2022).

In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).

Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus'

Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit ]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). Für 2022 zählte das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 24.2.2023). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024).

Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS folgende Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen:

Im Februar stürmte im Punjab eine aufgebrachte Menschenmenge einen Polizeiposten und tötete einen inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ein weiterer Mob verwüstete im Sindh eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi (PIPS 8.3.2023).

Im März attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).

Im Mai wurde eine Person nach angeblicher Blasphemie durch eine Menschenmenge in Khyber Pakhtunkhwa getötet (PIPS 8.6.2023).

Im August verzeichnete PIPS zwei Mob-Vorfälle mit einem Toten (PIPS 6.9.2023): Im Punjab randalierte ein aufgebrachter Mob nach Blasphemievorwürfen in einem christlichen Viertel und setzte dabei auch Kirchen und Häuser in Brand. Die Rangers wurden herangezogen, um die Lage unter Kontrolle zu bringen (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). In Belutschistan wurde eine Woche zuvor ein Lehrer nach Blasphemievorwürfen getötet (DAWN 7.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, AJ 16.8.2023).

Im September randalierten in drei Vorfällen kommunaler Gewalt aufgebrachte Menschenmengen in Glaubensstätten von Christen und Ahmadis, ein christlicher Pfarrer wurde im Punjab in Folge angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023).

Für April (PIPS 6.5.2023), Juni (PIPS 5.7.2023, Juli (PIPS 4.8.2023) und November (PIPS 7.12.2023) zeichnete PIPS keine Vorfälle von religiös motivierter Mob-Gewalt auf; für Jänner 2023 zwar einen Vorfall, allerdings ohne Tote oder Verletzte (PIPS 20.2.2023).

Für Oktober wurde zwar kein derartiger Vorfall aufgezeichnet, allerdings kam es drei Mal im Kurram Tribal District von Khyber Pakhtunkhwa zu Zusammenstößen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen, die zu 16 Todesopfern führten (PIPS 7.11.2023).

Für 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 24.2.2023).

Grenzübergriffe

Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf 91 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).

Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023).

So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).

Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024a).

Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich andererseits die Lage an der Grenze mit diesem Nachbarn signifikant verbessert. Insgesamt ging damit im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan (PIPS 24.2.2023).

Für 2023 registrierte PIPS vier Übergriffe an der Grenze zu Indien, nach pakistanischen Angaben ausgehend von indischen Grenzpatrouillen mit acht toten Zivilisten. An der Grenze zum Iran verzeichnete PIPS 2023 einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024a).

Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei auch zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024).

Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle

Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2023 498 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.232 Toten. Neben den bereits behandelten, waren dies u.a. jeweils zwei Vorfälle ethno-politischer Gewalt und Auseinandersetzungen unter Stämmen sowie ein Kampf unter verschiedenen militanten Gruppen (PIPS 10.1.2024).

Das Jahr 2022 schlug sich laut PIPS mit 398 Fällen sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten zu Buche (PIPS 24.2.2023); 2021 mit 326 sicherheitsrelevanten Vorfällen und 609 darauf resultierenden Todesopfern (PIPS 4.1.2022).

CRSS berichtet in seiner Auswertung von 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt im Jahr 2023. Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023). Für das Jahr 2022 zeichnete es 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 19.5.2023).

In der quartalsmäßigen Entwicklung zeigt sich für Gesamt-Pakistan auch eine Steigerung innerhalb des Jahres. Nachdem vom ersten ins zweite Quartal die Zahl der Toten bei Gewaltvorfällen um 21 Prozent zurückging (CRSS 11.7.2023), stieg sie um 57 Prozent für das dritte Quartal. Dabei stieg die Gewalt allerdings in Belutschistan um 131 Prozent, während sie im Punjab um 67 Prozent zurückging (CRSS 30.9.2023).

Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location Event Data Project, ACLED, ergeben sich für das Jahr 2022 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.).Darstellung der STDOK nach Daten vonACLED o.D.

Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020).

Quellen

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ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2020): Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 21.12.2023

AJ - Al Jazeera (29.9.2023): Blast at Pakistan procession to mark prophet’s birthday kills at least 52, https://www.aljazeera.com/news/2023/9/29/blast-at-rally-to-mark-prophet-birthday-in-pakistan-kills-many-injures-dozens, Zugriff 19.10.2023

AJ - Al Jazeera (16.8.2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-pakistan-after-blasphemy-allegations, Zugriff 12.10.2023

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, https://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (18.2.2022): Pakistan’s Counter- Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_for-website.pdf, Zugriff 20.12.2023

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.9.2023): At An Impasse: Pakistani-Afghan Border Still Closed As Tensions Rise, https://www.rferl.org/a/pakistan-afghanistan-border-closed-tensions/32589266.html, Zugriff 21.12.2023

Tagesschau - Tagesschau (18.1.2024): Pakistan attackiert Ziele im Iran, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-iran-angriffe-100.html, Zugriff 19.1.2024

TN - Tolonews (26.4.2023): Fencing on Durand Line Completed by 98 Percent: Islamabad, https://tolonews.com/afghanistan-183121, Zugriff 21.12.2023

UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023

UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023

WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023

Punjab und Islamabad

Letzte Änderung 2024-02-01 11:02

Punjab

Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von knapp 128 Millionen (PAKBS 5.8.2023). Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021).

Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022).

2023 verzeichnete Punjab einen Anstieg auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Allerdings war mit elf Toten die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Das geht unter anderem darauf zurück, dass Angriffe auf Militäreinrichtungen abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024).

Im Jahresvergleich verzeichnete PIPS für den Punjab 2022 drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten (PIPS 24.2.2023), 2021 fünf Anschläge mit 14 Toten. Ein Anschlag 2021 war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura-Prozession (PIPS 4.1.2022).

Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).PIPS 10.1.2024; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab 2023

Kommunale religiöse Gewalt

Im Zuge kommunaler religiöser Gewalt wurde im Punjab ein Todesopfer für das Jahr 2023 verzeichnet, als eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten stürmte und einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten tötete (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Außerdem wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).

2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 wurden wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022).

Islamabad

Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt keine Muslime sind (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,36 Millionen auf (PAKBS 5.8.2023).

2023 verzeichnete PIPS keinen Anschlag in Islamabad (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024a). Für 2022 verzeichnete das Institut zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).

CRSS berichtet in einer ersten Auswertung fünf Sicherheitsvorfälle [Anm.: Sicherheitsoperationen oder Terroranschläge] in Islamabad 2023 ohne Tote (CRSS 31.12.2023). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 19.5.2023). PICSS zeichnete für Islamabad einen Anschlag auf (PICSS 1.1.2024).

Quellen

AJ - Al Jazeera (16.8.2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-pakistan-after-blasphemy-allegations, Zugriff 12.10.2023

CRSS - Center for Research and Security Studies (31.12.2023): Pakistan's Violence-Related Fatalities Mark A Record 6-Year High, 56% Surge In Violence Recorded In 2023: CRSS Annual Security Report, https://crss.pk/pakistans-violence-related-fatalities-mark-a-record-6-year-high-56-surge-in-violence-recorded-in-2023-crss-annual-security-report, Zugriff 11.1.2024

CRSS - Center for Research and Security Studies (2.8.2023): Annual Security Report 2022 - Re-Emergence Of Proxy Terrorism - 3, https://crss.pk/annual-security-report-2022-3, Zugriff 18.10.2023

EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023

ECPAK - Election Commission of Pakistan [Pakistan] (13.12.2023): District Wise Voters' Statistics as on 13 December 2023, https://ecp.gov.pk/storage/files/3/District Wise Voters Statistics as on 13 December 2023.pdf, Zugriff 22.12.2023

HRW - Human Rights Watch (22.8.2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://www.hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement, Zugriff 12.10.2023

Lowy Inst - Lowy Institute (21.9.2023): Pakistan at a crossroads on blasphemy, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/pakistan-crossroads-blasphemy, Zugriff 12.10.2023

PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (5.8.2023): Announcement of Results of 7th Population and Housing Census-2023, The Digital Census, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Press Release.pdf, Zugriff 22.12.2023

PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (1.1.2024): 2023 ends with 70 % Increase in Militant Attacks, 81% Rise in Deaths: PICSS Report - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, https://www.picss.net/featured/2023-ends-with-70-increase-in-militant-attacks-81-rise-in-deaths-picss-report, Zugriff 2.1.2024

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (18.1.2024a): PIPS Database, Islamabad, Overall distribution of attacks/clashes, From January 1, 2023 To December 31, 2023, https://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 18.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.10.2023): Pakistan Monthly Security Report: September 2023, https://pakpips.com/app/reports/1465, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.4.2023): Pakistan Monthly Security Report: March 2023, https://pakpips.com/app/reports/1365, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077139.html, Zugriff 16.12.2022 [Login erforderlich]

WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-04-12 15:40

Folter

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 8.8.2022; vgl. OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vgl. Dawn 7.8.2022).

Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vgl. SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022).

Die Polizeiverordnung 2002 sieht bereits Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam "Gewalt oder Folter" zufügt. Die Vorschrift enthält keine Definition von Folter und erstreckt sich nicht auf andere Beamte. Vom System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei, das in der Verordnung vorgesehen ist, wurden nur einige Beschwerdekommissionen eingerichtet. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Anklage (First Information Report - FIR) aufgrund von Folter unter dieser Verordnung und deren Untersuchung liegt allerdings - in Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen - bei der Polizei selbst (OMCT 3.2021).

Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 12.4.2022).

Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen

Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen. Enforced Disappearances - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär / Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022). Die meisten Opfer waren aus Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen FATA oder Belutschistan und wurden für gewöhnlich durch die Sicherheitskräfte oder Geheimdienste incommunicado in Haft gehalten - unter dem Vorwurf des Terrorismus, staatsfeindlicher Aktivitäten, Rebellion oder Spionage (FH 24.2.2022). Bei Verdacht auf Terrorismus ist es den Sicherheitskräften rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa per Verordnung über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 12.4.2022).

Für das Jahr 2021 stieg die Zahl der bei der staatlichen Kommission zur Untersuchung von Verschwindenlassen neu angezeigten Fälle auf 1.460 - der dreifache Wert des Vorjahres. Davon betrafen allein 1.095 Fälle Belutschistan. Die Kommission berichtete, dass sie mit Stand 31.12.2021 seit ihrer Errichtung 2011 6.117 aller ihr vorgetragenen Fälle lösen konnte und 2.264 weiterhin anhängig sind. Bei den gelösten Fällen wurden 1.517 Personen in verschiedenen Formen der Haft aufgefunden, 3.257 waren zurückgekehrt und 228 Personen tot aufgespürt worden (HRCP 2022). Menschenrechtsaktivisten hingegen zweifeln an den offiziellen Zahlen. Eine belutschische Partei sprach von insgesamt 5.128 erzwungen verschwundenen Personen bis zum Jahr 2018 für Belutschistan (HRCP 2021). Auch pakistanische Medien gehen davon aus, dass viele Fälle nicht gemeldet werden und die tatsächlichen Zahlen höher sind (TNI 6.8.2022).

Die Internationale Juristenkommission (ICJ) kritisierte die Untersuchungskommission und wirft ihr vor, dass ihr Zugang Straflosigkeit fördert. Die Untersuchungskommission drängt demnach nicht auf ein disziplinäres Vorgehen gegenüber den Behörden, denen Verschwindenlassen nachgewiesen wurde (FH 2022). Staatlicherseits wurden Täter bislang in keinem einzigen Fall angeklagt. Eine Strafverfolgung findet nach wie vor nicht statt. Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, wird weiterhin verschleppt (AA 8.8.2022). Im November 2021 wurde er durch die Nationalversammlung angenommen, im Juni 2022 wurde er durch Medien als "verschwunden" bezeichnet (TNI 6.8.2022; vgl. Dawn 29.6.2022). Im Oktober wurde der Gesetzesentwurf nach Änderungen erneut durch die Nationalversammlung angenommen und dem Senat weitergeleitet (Dawn 22.10.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das der internationalen Übereinkunft entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022

Dawn (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.dawn.com/news/1718385, Zugriff 13.1.2023

Dawn (22.10.2022): NA again passes bill criminalising enforced disappearances, https://www.dawn.com/news/1716295, Zugriff 13.1.2023

Dawn (7.8.2022): Turning A Blind Eye To Torture, https://www.dawn.com/news/1703708, Zugriff 19.8.2022

Dawn (29.6.2022): Missing persons bill still 'missing', Senate committee told, https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 19.8.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 19.8.2022

HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 19.8.2022

HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2022

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/pakistan, Zugriff 13.1.2023

HRW - Human Rights Watch (23.8.2022): Pakistan: Make Torture a Crime, https://www.hrw.org/news/2022/08/23/pakistan-make-torture-crime, Zugriff 11.1.2023

OMCT - World Organisation Against Torture (3.2021): Criminalising Torture in Pakistan:The Need for an Effective Legal Framework, https://www.omct.org/site-resources/images/Pakistan-report.pdf, Zugriff 13.1.2023

SenPK - Senate of Pakistan [Pakistan] / Gazette of Pakistan (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_542.pdf, Zugriff 13.1.2023

SenPK - Senate of Pakistan [Pakistan] (1.11.2022): Acts of Parliament, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, 2022, https://senate.gov.pk/en/acts.php?id=-1catid=186subcatid=285cattitle=Acts%20of%20Parliament, Zugriff 13.1.2023

TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com.pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared, Zugriff 13.1.2023

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 15.8.2022

Korruption

Letzte Änderung 2023-04-12 15:42

Krruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 8.8.2022). Verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind Berichten zufolge korrupt und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung. Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2022 Platz 140 von 180 Ländern ein, in der Bewertungsskala verlor es einen Punkt (TI 31.1.2023a). Der Rang ist allerdings derselbe wie im Jahr 2021 (TI 25.1.2022).

Es gibt relativ progressive Gesetze zu öffentlichen Finanzen und Vergabeprozessen und eine eigene Behörde zur Regulierung von öffentlichen Aufträgen, die viele standardmäßige Maßnahmen zur Transparenz einsetzt. Internationale Einrichtungen hinterfragen jedoch den öffentlichen Vergabeprozess. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren. Es sind zahlreiche formale Schutzmaßnahmen in Kraft, doch die Anwendung der Mechanismen zur Rechenschaft ist selektiv und politisch motiviert. Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption, doch das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 2022).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um. Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch, und auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten. Es herrscht allerdings ein Mangel an Rechenschaftspflicht der Regierung, und Korruption bleibt oft ungestraft. Nur selten kommt es zu Ermittlungen gegen Staatsbedienstete (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des NAB hatte es mit Stand September 2020 3.371 Verfahren eröffnet, 1.124 Schuldsprüche erwirkt und 1.257 Verfahren offen (FH 3.3.2021).

2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die "Panama Papers", eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 3.4.2021). Statt im Allgemeinen die rechtlichen Weichen für eine Rechenschaftspflicht zu stellen, beschränkte sich das Vorgehen der nachfolgenden Regierung und die Arbeit des NAB allerdings noch stärker als zuvor großteils auf die Opposition (Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).

Im Oktober 2021 wurden die "Pandora Papers", neuerliche internationale journalistische Ermittlungen, veröffentlicht. Sie deckten ihrerseits nun die Verwicklung mehrerer Minister und Geldgeber der Regierung unter Imran Kahn sowie von Militärgenerälen und deren Familien in mutmaßliche Steuerhinziehung und Geldwäsche auf (ICIJ 3.10.2021). Nach dem Regierungswechsel werden allerdings weiterhin verstärkt Korruptionsfälle gegen Mitglieder der nunmehrigen Opposition geführt, seltener gegen Mitglieder der Regierungskoalition. Es wird dabei sichtbar, dass das NAB manchmal Fälle nach Regierungswechseln fallen lässt. Einige bereits laufende Verfahren gegen derzeitige Regierungsmitglieder, z.B. den Premierminister, wurden jedoch weiter geführt (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit gab es außerdem Vorwürfe, wonach Journalisten, die über Korruption berichteten, Online-Diskreditierungskampagnen ausgesetzt waren, sodass politische Parteien oder Staatsinstitutionen im Hintergrund vermutet werden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden auch Vergehen nach den neu eingeführten Cybercrime-Gesetzen gegen Journalisten und Aktivisten registriert, die Korruption öffentlich gemacht hatten (HRCP 2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022

Diplomat - The Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative/, Zugriff 6.12.2022

FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022 , Zugriff 22.1.2023

FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2052851.html, Zugriff 26.1.2023

HRCP - Human Rights Commission Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 6.12.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 2.2.2023

ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.10.2021): Prime Minister Imran Khan promised ‘new Pakistan’ but members of his inner circle secretly moved millions offshore, https://www.icij.org/investigations/pandora-papers/pakistan-imran-khan-prime-minister-allies-offshore/, Zugriff 7.2.2023

ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.4.2021): Five years later, Panama Papers still having a big impact, https://www.icij.org/investigations/panama-papers/five-years-later-panama-papers-still-having-a-big-impact/, Zugriff 7.2.2023

TI - Transparency International (31.1.2023a): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/pak, Zugriff 2.2.2023

TI - Transparency International (25.1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/pak, Zugriff 21.1.2023

UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 10.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023

USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 19.1.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-04-12 15:51

Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022).

Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023).

Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats. Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [siehe Unterkapitel Politisch motivierte Korruptionsermittlungen im Kapitel Korruption] (AA 8.8.2022).

Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vgl. HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung - weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle. Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.8.2022).

Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vgl. HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022).

Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).

Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 12.4.2022). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender waren mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 12.1.2023). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob staatliche oder nicht-staatliche - fördert (USDOS 12.4.2022).

Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Seit 2015 hat Pakistan eine nicht bei der GANHRI (Vereinigung nationaler Menschenrechtsinstitutionen) akkreditierte National Commission for Human Rights. Sie hat als eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution nur begrenzte Kapazitäten und verfügt über kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 8.8.2022). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff 2.9.2022

EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 11.12.2022

HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085484.html , Zugriff 19.1.2023

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 14.8.2022

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-04-12 13:54

Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Gemäß Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.000. Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vgl. ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022).

Laut Vertretern religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 2.6.2022).

Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen. Per Verfassung sind in der Nationalversammlung, im Senat und den Provinzversammlungen Sitze für nicht-muslimische Abgeordnete reserviert (USDOS 2.6.2022). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 8.8.2022). Das für religiöse Minderheiten zuständige Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie konzentriert sich hauptsächlich auf muslimische Angelegenheiten und bietet keinen effektiven Schutz für die Minderheitenrechte, unterstützt aber auch religiöse Minderheiten und deren Einrichtungen finanziell (UKHO 2.2021).

Die Regierung hat im Mai 2020 die Schaffung einer National Commission for Minorities beschlossen. Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u.a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten inne, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 8.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - ihrer eigenen Auffassung nach - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten verortet (USDOS 2.6.2022).

Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und diese zu propagieren (USDOS 2.6.2022). Die gesellschaftliche Realität sieht anders aus (AA 8.8.2022). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer religiös motivierter Übergriffe, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). So sind religiöse Minderheiten eines der erklärten Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 13.1.2022). Aktivisten der schiitischen Gemeinschaft berichten außerdem von gezielten Tötungen an Personen schiitischen Glaubens sowie Fällen von Verschwindenlassen (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 verzeichnete das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei terroristische Anschläge auf die schiitische Religionsgemeinde mit insgesamt 13 Toten und einen gezielten Anschlag auf die Sikh-Gemeinde mit einem Toten (PIPS 4.1.2022). USCIRF wertet zusätzlich für 2021 die gezielte Tötung zweier Ahmadis sowie die Tötung eines Hindu-Journalisten als religiös motivierte Morde (USCIRF 4.2022). Im Jahr 2022 forderte im März ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peshawar durch den IS mindestens 56 Menschenleben (AP 5.3.2022). Der IS bekannte sich ebenfalls zu einer gezielten Tötung im Mai 2022, der zwei Sikhs zum Opfer fielen (NDTV 15.5.2022). Im Jänner 2022 wurde ein christlicher Priester Opfer einer gezielten Tötung durch unbekannte Täter (USCIRF 8.2022).

Radikal-islamistische Gruppierungen stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie "Prophetenbeleidigung" oder Gotteslästerung bzw. Blasphemie ausgesetzt, die auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen z.B. Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022). Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wurde für Blasphemie bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 8.8.2022).

Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben allerdings nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren religiöse Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vgl. AA 8.8.2022, USDOS 2.6.2022). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 2022). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 12.4.2022).

Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 24.2.2022). Fälle von Mob-Gewalt nach Blasphemievorwürfen betreffen auch Muslime (Al Jazeera 13.2.2022; vgl. PIPS 4.1.2022). Ebenso akzeptiert die Gesellschaft Abfall (Apostasie) vom Islam in keiner Weise, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 8.8.2022). Eine Konversion vom Islam kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. HRCP 2021, AI 7.4.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete PIPS sieben Vorfälle religiös-motivierter Mobgewalt in Pakistan. Diese forderten zwei Tote, darunter ein Ahmadi. Vier Vorfälle betrafen Mobgewalt nach Blasphemievorwürfen. Bei zwei Gewaltakten wurden Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 4.1.2022).

In Hinblick auf die gesellschaftliche Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichten NGOs, dass Behörden oft darin versagen, bei derartigen Vorfällen einzugreifen - aus Angst vor Vergeltung oder aufgrund eines mangelnden Personalstandes. Für Täter gibt es häufig aufgrund einer mangelhaften Strafverfolgung, Bestechung oder Drucks auf die Opfer keine rechtlichen Konsequenzen. Die Regierung setzt jedoch einige Schritte, um religiöse Minderheiten zu schützen. Verschiedene Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreter der Religionsgemeinden berichten, dass die Regierung die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt hat. Zu bestimmten Zeitpunkten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Im Juli 2021 richtete eine Justizkommission für Minderheitenfragen eine landesweite Spezialeinheit der Polizei zum Schutz der Minderheiten und ihrer Religionsstätten ein. Auch Provinzregierungen ergreifen spezifische Schutzmaßnahmen, wie die Einsetzung einer Spezialeinheit zum Schutz der Minderheiten in jeder Provinz. Die Regierung setzt ihren Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus, der auch konfessionell motivierten Extremismus und Hassreden berücksichtigt, fort. Außerdem werden Militär- und Strafverfolgungsoperationen zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt (USDOS 2.6.2022).

Im sozialen und staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichen Ausmaßen konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten betroffen sind (USDOS 2.6.2022). Die Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben bleibt weit verbreitet. Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 8.8.2022).

Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut dem Supreme Court und Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht (USDOS 2.6.2022). Nach Regierungsangaben liegt die tatsächlich erreichte Quote bei 2,8 Prozent (UKHO 2.2021). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg und es gibt einige wenige christliche Generäle, Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 2.6.2022). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert (AA 8.8.2022).

Außerdem gibt es Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, FH 24.2.2022, HRCP 2022). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022).

Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist. Folglich ist auch der Schutz vor gesellschaftlicher Diskriminierung inkonsequent. Der volle rechtliche Rahmen für den Minderheitenschutz ist unklar. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt, sie hat aber wenig Macht zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen (USDOS 2.6.2022). Die Ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (3.2021): Pakistan: Religious Minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047750/ACCORD-Pakistan-Religious-Minorities-March-2021.pdf, Zugriff 1.12.2022

AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, 10.2.2022

Al Jazeera (13.2.2022): Pakistan mob lynches man over blasphemy allegation: Police, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/13/man-lynched-by-mob-over-blasphemy-allegation-in-pakistan-police, Zugriff 6.3.2022

AP - Associated Press News (5.3.2022): IS claims Pakistan bombing that kills 56 at Shiite mosque, https://apnews.com/article/religion-pakistan-peshawar-109011e6b4ae01ec3e759c549e9e8327, Zugriff 6.11.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 10.11.2022

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 1.12.2022

FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022

HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022

HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066474.html, Zugriff 19.1.2022

NDTV - New Delhi Television (15.5.2022): Two Members Of Sikh Community Shot Dead By Terrorists In Pakistan, https://www.ndtv.com/world-news/two-members-of-the-sikh-community-shot-dead-in-pakistan-2977544, Zugriff 1.12.2022

PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.11.2022

PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2022

UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (2.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046017/Country_information_and_guidance_Christian_and_Christian_converts__Pakistan__February_2021.pdf, Zugriff 12.2.2022

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (8.2022): Country Update: Pakistan; Religious Freedom in Pakistan in 2022, Brief report on religious freedom (covering first half of 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077153/2022+Pakistan+Country+Update.pdf, Zugriff 24.11.2022

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2022): 2022 Annual report on religious freedom (covering 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071907/2022+Pakistan.pdf, Zugriff 24.11.2022

USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 20.7.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 22.7.2022

Christen

Letzte Änderung 2023-04-12 14:26

Laut der letzten Volkszählung von 2017 stellen Christen in Pakistan mit offiziell circa 2,1 Millionen Gläubigen 1,27 Prozent der Bevölkerung (PBS o.D.). Vertreter der Minderheitenreligionen argumentieren jedoch, ihre jeweilige Anzahl wäre höher, als sie der Zensus ausweise (USDOS 2.6.2022). UK Home Office geht von einer Schätzung der christlichen Bevölkerung Pakistans auf 1,59 Prozent, also ca. 3,7 Millionen Menschen aus. Die Provinz Punjab beherbergt den größten Anteil an Christen, wobei die Mehrheit von ihnen, ungefähr 2 Millionen Gläubige, in und um Lahore lebt. Außerdem gibt es im Punjab größere Gemeinden in den Städten Sialkot, Faisalbad, Rawalpindi sowie mehrere Dörfer, die christlich sind. Karatschi, im Sindh beheimatet ebenfalls größere christliche Gemeinden (UKHO 2.2021). Ebenso finden sich in Islamabad und Khyber Pakhtunkhwa größere christliche Populationen (DFAT 25.1.2022). Etwa 60 Prozent der Christen Pakistans sind Katholiken, 40 Prozent gehören protestantische Konfessionen an (AA 8.8.2022; vgl. ACCORD 3.2021). Die katholische Kirche Pakistans ist in sieben Diözesen organisiert, darunter zwei Erzdiözesen. Der größte Zusammenschluss evangelischer Kirchen, die "Church of Pakistan", organisiert sich in acht Diözesen (UKHO 2.2021).

Christen haben im allgemeinen Zugang zu ihren Gebetsstätten. Religiöse Symbole werden offen zur Schau gestellt und Bibeln und andere christliche Literatur werden in christlichen Buchhandlungen verkauft. Christliche Feste werden offiziell anerkannt und gefeiert. Christen haben ihre eigenen Gesetze bezüglich Ehe und Scheidung, diese stammen allerdings aus dem Jahr 1872 bzw. 1869, eine Neufassung befindet sich im Gesetzgebungsweg (UKHO 2.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Christen treffen aufgrund der mangelhaften rechtlichen Vorgaben auf Schwierigkeiten, ihre Ehe behördlich registrieren zu lassen (USDOS 2.6.2022).

Es gibt keine Gesetze, die Christen diskriminieren, wenngleich eine umfassende Anti-Diskriminierungsgesetzgebung fehlt. Einige der von der Verfassung festgelegten, für Minderheiten unter anderem in der Nationalversammlung und in den Provinzregierungen reservierten Sitze sind mit Christen besetzt. Der Großteil der Minderheitenquote für Anstellungen im öffentlichen Dienst wird durch Christen erfüllt, wobei vieles davon allerdings gering angesehene Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten und Müllabfuhr sind (UKHO 2.2021; vgl. ACCORD 3.2021). Christen sind in der Nationalen Kommission für Minderheiten vertreten (AA 8.8.2022).

Die christliche Minderheit wird somit weniger durch staatliche Gesetze, als durch das Verhalten der Mehrheitsgesellschaft diskriminiert. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist weit verbreitet (AA 8.8.2022). Die gesellschaftliche Diskriminierung ist signifikant. Christen gehören zu den wirtschaftlich schwächsten Gruppen, viele leben in Slums. Für einige gelten sie als Nachfahren konvertierter "unberührbarer" Kasten auch heute noch als "unrein", "chura" (DFAT 25.1.2022). Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, verlässt die kleine christliche Oberschicht oft das Land. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Es gibt auch kleine Grundbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Auf dem Lande befindet sich allerdings die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Viele Christen leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft (AA 8.8.2022).

Die christliche Minderheit ist dabei auch Opfer religiös motivierter sowie radikalislamischer Gewalt. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach (AA 8.8.2022). Im Berichtszeitraum 2020 gab es kleinere Attacken gegen Kirchen und Friedhöfe (AA 28.9.2021). Auch im Jahr 2021 wurden Mitglieder der christlichen Minderheit, wie anderer religiöser Minderheiten, Opfer von Übergriffen durch Einzelpersonen oder Mobs, die religiös motiviert gewesen sein dürften. Im Mai 2021 griff z.B. ein Mob von ungefähr 200 Menschen nach einem Disput eine christliche Gemeinschaft, ihre Häuser und die Kirche an (USDOS 2.6.2022).

Es kommt außerdem vereinzelt zu Fällen von Totschlag an Christen aufgrund ihrer Zuschreibung als "unrein", z.B. bei Streitigkeiten über die Verwendung von Brunnen oder Wasserstellen (DFAT 25.1.2022; vgl. CLAAS 23.11.2021). Christen werden auch oft als "Verlängerung des Westen" gesehen und Handlungen westlicher Staaten, die als anti-muslimische gesehen werden, können ebenfalls zu Gewalt gegen Einrichtungen der christlichen Minderheit führen (CLJ 2020).

Aufgrund von Terroranschlägen wurden die Sicherheitsmaßnahmen für christliche Kirchen, Gebetsstätten und Bildungseinrichtungen vor religiösen Festen durch die Polizei stark erhöht. Die christlichen Gemeinden treffen auch eigene Sicherheitsvorkehrungen für ihre Kirchen. Der letzte große Anschlag gegen Christen fand zu den Osterfeierlichkeiten im Jahr 2016 statt und forderte mindestens 75 Todesopfer. In den Jahren 2017 und 2018 waren einige Todesopfer bei Anschlägen gegen Kirchen zu beklagen. In den Jahren 2019 und 2020 gab es keine Berichte über gegen Christen gerichtete terroristische Anschläge (UKHO 2.2021). Auch 2021 gab es keine Anschläge gegen Christen (PIPS 4.1.2022). Im Allgemeinen ist in den letzten Jahren die Zahl der Terroranschläge gegen Minderheiten zurückgegangen. Die Regierung hat auch Schritte unternommen, um Terrorismus zu bekämpfen und die Möglichkeiten von Terrorgruppen einzuschränken. Die Anti-Terror-Gerichte verurteilten zahlreiche Attentäter, auch solche, deren Anschläge sich gegen Christen richteten (UKHO 2.2021).

Im Jänner 2022 wurde jedoch ein christlicher Priester Opfer einer gezielten Tötung (USCIRF 8.2022; vgl. PIPS 11.1.2023). Allerdings bekannte sich keine Terrorgruppe zu dem Schussattentat. Im August 2022 schossen Militante des Islamic State Khorasan (IS-K) auf Angehörige der christlichen Gemeinschaft von Mastung, Belutschistan, wobei ebenfalls eine Person starb (PIPS 11.1.2023).

Christen werden außerdem überdurchschnittlich oft Opfer von Blasphemievorwürfen (AA 8.8.2022). Die Blasphemiegesetze, die schwere Strafen nach sich ziehen, gelten für alle religiösen Gruppen, werden allerdings unverhältnismäßig oft gegen religiöse Minderheiten, einschließlich Christen, eingesetzt. Der bloße Vorwurf von Blasphemie gegen einen Christen kann Gewaltakte gegen diese Person, aber auch kommunale Gewaltakte gegen christliche Gemeinden und Wohnviertel auslösen. In einigen Fällen griff die Polizei bei solchen Gewaltakten gegen Christen nach Blasphemievorwürfen schützend ein (UKHO 2.2021).

Von den insgesamt seit Beginn der konsequenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2021 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) registrierten 1.949 Blasphemieanzeigen betrafen 14,4 Prozent Christen. Für das Jahr 2021 registrierte CSJ sieben gegen Christen gerichtete Blasphemieanzeigen, das sind etwas mehr als 8 Prozent der Gesamtzahl an 84 neuen Fällen dieses Jahres. Die tatsächliche Zahl an Anzeigen dürften laut ihrer Einschätzung höher sein (CSJ 2.2022). Insgesamt befanden sich Berichten zufolge im Jahr 2020 30 Christen aufgrund von Vorwürfen der Blasphemie in Haft, davon sieben im Todestrakt (USCIRF 4.2021). Zwischen 2001 und 2019 gab es insgesamt 16 Verurteilungen von Christen aufgrund von Blasphemie. Eine Erhebung im Jahr 2015 zeigte, dass 80 Prozent der Blasphemieanklagen in Freisprüchen mündeten. Doch Freisprüche erfolgen oft erst, nachdem der Angeklagte bereits Jahre im Gefängnis verbracht hat (UKHO 2.2021). Außerdem wurden seit 1987 laut den Aufzeichnungen von CSJ mindestens 23 Christen nach Vorwürfen der Blasphemie durch aufgebrachte Bürger getötet (CSJ 2.2022).

Es gibt Fälle von Entführung, Vergewaltigung, Zwangskonvertierung zum Islam mit Zwangsverheiratung christlicher Frauen und Mädchen (UKHO 2.2021; vgl. CSJ 2.2022, HRCP 2021, USCIRF 8.2022). Mehrere Hundert Fälle von Entführungen an Mädchen und Frauen soll es pro Jahr geben, Minderheiten sind davon besonders betroffen (DFAT 25.1.2022). Sie werden aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit als schutzlos gesehen. NGOs berichten außerdem von einer Zunahme an Fällen (USDOS 2.6.2022). Eine christliche NGO schätzt die Zahl der entführten christlichen Frauen und Mädchen auf 100 pro Jahr (AA 8.8.2022). Für das Jahr 2019 dokumentierte die christliche Hilfsorganisation Centre for Legal Aid Assistance Settlement (CLAAS) 106 Fälle von Zwangsehen mit Muslimen inklusive Zwangskonversionen von Hinduistinnen und Christinnen, etwas über 80 Prozent von diesen waren unter 18 Jahren. Viele Fälle werden allerdings nicht gemeldet z.B. aufgrund der enormen sozialen Unterschiede und Abhängigkeiten in den ländlichen Gebieten, wo Christen oft in Schuldknechtschaft arbeiten (CLAAS 23.11.2021). Die NGO CSJ sammelte im Jahr 2021 38 Fälle von Zwangskonversionen an christlichen Frauen und Mädchen, der überwiegende Anteil war minderjährig, ein großer Teil auch unter 14 Jahren (CSJ 2.2022). Die Zahlen zu Zwangskonversionen und Zwangsehen sind umstritten. Gerichte gehen angezeigten Fällen von Zwangsehen nach. In vielen Fällen ist es vor Gericht jedoch schwierig, festzustellen, ob die Frauen zur Ehe gezwungen wurden und aus Angst dies verneinen, oder ob sie aus freiem Willen die Ehe gegen den Willen ihrer Familien schlossen (UKHO 2.2021; vgl. CLAAS 23.11.2021).

Freiwillige Eheschließungen zwischen den Religionen kommen vor, allerdings nicht häufig. Im Normalfall heiraten die Angehörigen der Religionsgruppen innerhalb ihrer eigenen Religion, das ist auch ein Anliegen der Familien. Eine Eheschließung zwischen einem muslimischen Mann und einer christlichen Frau stellt grundsätzlich kein Problem dar, die Frauen werden laut der christlichen NGO CLAAS akzeptiert. Allerdings ist davon auszugehen, dass mit der Zeit erwartet wird, dass sie den Regeln des Islams folgen bzw. konvertieren und in Fällen einer Weigerung oder Scheidung dies oft als Beleidigung des Islams oder der Ehre gesehen wird, was Gewalttaten zur Folge haben kann. Eine Eheschließung einer muslimischen Frau mit einem christlichen Mann wird von der Familie der muslimischen Frau nicht akzeptiert, als Verletzung der Ehre gesehen und kann dementsprechend, laut CLAAS Ehrverbrechen zur Folge haben (CLAAS 23.11.2021).

Die christliche NGO CLAAS bietet rechtliche Vertretung für Minderheiten, in erster Linie Christen, bei Blasphemiefällen, Zwangskonversionen, Zwangsehen oder für Opfer von Gewalttaten zur Sicherstellung ihrer Rechte sowie soziale Unterstützung für Christen in Notlagen. Sie unterhält u.a. ein Frauenhaus "Apna Ghar" sowie ein Safe House für christliche Paare und Familien, die gefährdet sind, z.B. aufgrund einer interreligiösen Heirat oder einer Konversion (CLAAS o.D.). Auch die christliche NGO National Commission for Justice and Peace (NCJP) arbeitet im Bereich der Rechtshilfe für Christen (NCJP o.D.).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf, Zugriff 12.2.2022

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (3.2021): Pakistan: Religious Minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047750/ACCORD-Pakistan-Religious-Minorities-March-2021.pdf, Zugriff 1.12.2022

CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance Settlement (23.11.2021): Annual Report 2020, https://claasfamily.com/annual%20reports/CLAAS%20Annual%20Rerport%202020-2019-Web.pdf, Zugriff 16.11.2022

CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance Settlement (o.D.): CLAAS Projects, https://claasfamily.com/?page_id=136, Zugriff 16.11.2022

CLJ - Centre for Law and Justice (2020): The Index of Religious Diversity and Inclusion in Pakistan, An Exploratory Study with Initial Recommendations, https://web.archive.org/web/20200320193230/http:/www.clj.org.pk/wp-content/uploads/2020/02/The-Index-of-Religious-Diversity-and-Inclusion-in-Pakistan.pdf, Zugriff 9.12.2022

CSJ - Commission on Social Justice (2.2022): Human Rights Observer 2022, http://csjpak.org/pdf/HR_Observer_2022.pdf, Zugriff 16.11.2022

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022

HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 16.11.2022

NCJP - National Commission for Justice and Peace (o.D.): Introduction NCJP, https://ncjp-pk.org/, Zugriff 2.12.2022

PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.11.2022

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022,https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023

PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2023

UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (2.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046017/Country_information_and_guidance_Christian_and_Christian_converts__Pakistan__February_2021.pdf, Zugriff 12.11.2022

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (8.2022): Country Update: Pakistan; Religious Freedom in Pakistan in 2022, Brief report on religious freedom (covering first half of 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077153/2022+Pakistan+Country+Update.pdf, Zugriff 24.11.2022

USCIRF - US Commission on Religious Freedom [USA] (4.2021): 2021 Annual Report, USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052981/Pakistan+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 19.2.2022

USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 29.7.2022

Blasphemiegesetze

Letzte Änderung 2023-04-12 14:43

Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen der Welt. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung. Seit 1990 verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands die Todesstrafe vor. Oft wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt. Diese wurde bislang jedoch im Falle von Blasphemie noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 8.8.2021; vgl. USDOS 2.6.2022, DFAT 25.1.2022). Nach unterschiedlichen Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Juni 2022 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 8.8.2022).

Die Verurteilungsrate in den unteren Gerichten ist hoch, Richter stehen dabei oft unter enormen Druck (DFAT 25.1.2022). Richter sind oft zögerlich, Blasphemiefälle zu verhandeln oder zu entscheiden, aus Angst vor Vergeltungstaten oder Ausschreitungen. NGOs, Rechtsexperten und Vertreter religiöser Minderheiten bringen vor, dass die unteren Gerichte die Beweisstandards in Blasphemiefällen kaum einhalten. Schleppende Verfahren führen außerdem dazu, dass Verdächtige jahrelang in Haft verbringen oder ihre Berufung abwarten müssen, wobei einige nach Jahren aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen werden (USDOS 2.6.2022; vgl. UKHO 2.2021). Die meisten Verurteilungen werden in den höheren Gerichten aufgehoben (DFAT 25.1.2022). Eine Erhebung im Jahr 2015 zeigte, dass 80 Prozent der Blasphemieanklagen in Freisprüchen mündeten (UKHO 2.2021). NGOs berichten außerdem, dass viele der Blasphemie beschuldigte Personen für längere Zeit in Einzelhaft bleiben. Die Regierung argumentiert, dies diene der Sicherheit der Betreffenden (USDOS 12.4.2022).

Insgesamt wurden seit Beginn der stringenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2021 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 1.949 Blasphemieanzeigen registriert, wobei diese besonders in der letzten Dekade zugenommen haben. Die tatsächliche Zahl an Anzeigen dürfte laut ihrer Einschätzung höher sein. Von der Gesamtzahl betrafen 47,6 Prozent Muslime, 33 Prozent Ahmadis, 14,4 Prozent Christen und 2,15 Prozent Hindus. Regional liegt der Schwerpunkt mit knapp 76 Prozent aller Anzeigen im Punjab (CSJ 2.2022).

Insgesamt ist zu beobachten, dass zwar Muslime die numerische Mehrheit der wegen Blasphemie Inhaftierten bilden (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 8.8.2022), gleichzeitig sind religiöse Minderheiten jedoch deutlich überproportional im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung betroffen (AA 8.8.2022). Besonders Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind ein Hauptziel der Strafverfolgungen nach den Blasphemiegesetzen. Anschuldigungen gehen oft von militanten Gruppen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) aus, die Ahmadis, beschuldigen, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Gegenüber Christen und Angehörigen der Ahmadi-Minderheit wird die Blasphemie-Gesetzgebung benutzt, um diese aus verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 8.8.2022; vgl. USCIRF 8.2022, FH 2022). Auch bestimmte politische Ereignisse können solche Anschuldigungen gegen Christen auslösen (UKHO 2.2021).

Im Jahr 2020 wurden die Blasphemiegesetze auch gegen Künstler, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten angewendet (AI 7.4.2021). Außerdem wurden in den letzten Jahren einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Nachrichten in sozialen Medien, wie Facebook und WhatsApp verhängt (The Guardian 19.1.2022). Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken somit auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 2022).

Echte Beweise liegen in den seltensten Fällen vor. Die Verurteilungen wegen angeblicher Blasphemie stützen sich oft ausschließlich auf Zeugenaussagen. Außerdem können Personen, denen "Prophetenbeleidigung" vorgeworfen wird, kaum Rechtsbeistand finden. Pflichtverteidiger lehnen die Annahme der Fälle nicht selten ab oder verfolgen das Mandanteninteresse aus Furcht vor persönlichen Konsequenzen nicht ernsthaft (BAMF 5.2020). Gruppen wie die TLP bedrohten in einigen Fällen auch die Anwälte der Angeklagten, ihre Familien oder Unterstützer (USDOS 2.6.2022).

Problematisch bleibt damit die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 8.8.2022; vgl. FH 2022). Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten (AA 8.8.2022; vgl. USCIRF 8.2022). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 25.1.2022). Seit 1987 wurden laut den Aufzeichnungen von CSJ mindestens 84 Personen nach Vorwürfen der Blasphemie oder Apostasie getötet, davon waren 42 Muslime, 23 Christen, 14 Ahmadis, zwei Hindus und ein Buddhist (CSJ 2.2022).

Die Polizei griff zwar bei mehreren Gelegenheiten ein, um die Gewalt von Mobs gegen Personen zurückzudrängen, die der Blasphemie beschuldigt wurden (USDOS 12.5.2021). Oft scheitert sie in solchen Fällen allerdings laut NGOs u.a. aufgrund von Personalengpässen oder Angst vor Gegenangriffen. Meist erhebt die Polizei gegen Personen, die falsche Blasphemievorwürfe äußern, auch keine Anklage (USDOS 2.6.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff 24.11.2022

AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, Zugriff 22.2.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 12.5.2021

CSJ - Commission on Social Justice (2.2022): Human Rights Observer 2022, http://csjpak.org/pdf/HR_Observer_2022.pdf, Zugriff 22.2.2022

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 22.2.2022

FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066474.html, Zugriff 19.2.2022

The Guardian (19.1.2022): Woman sentenced to death in Pakistan over ‘blasphemous’ WhatsApp activity, https://www.theguardian.com/world/2022/jan/19/pakistan-woman-aneeqa-ateeq-sentenced-to-death-blasphemous-whatsapp-messages, Zugriff 17.2.2022

UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (2.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046017/Country_information_and_guidance_Christian_and_Christian_converts__Pakistan__February_2021.pdf, Zugriff 2.3.2022

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (8.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077153/2022+Pakistan+Country+Update.pdf, Zugriff 24.11.2022

USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 20.7.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 29.7.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Country Report on Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051590.html, Zugriff 19.2.2022

Grundversorgung

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2024-02-01 07:48

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 30.11.2023). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 30.11.2023). Sie machen einen Hauptteil der Deviseneinnahmen des Landes aus (MoF PAKI 4.6.2023a).

Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 30.11.2023). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist wie das offizielle BIP. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für die Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).

Die enormen Kosten für Wiederaufbau und Hilfsleistungen in Folge der Flutkatastrophe vom Sommer 2022 fügen eine neue Belastung für den Staatshaushalt hinzu. Die Weltbank schätzt, dass zur Bewältigung der Schäden und Verluste mindestens 16 Milliarden US-Dollar benötigt werden (CNN 2.2.2023). Bei einer UN-Konferenz wurden von internationalen Gebern mehr als neun Milliarden US-Dollar zur Unterstützung der Bewältigung der Schäden zugesagt (Tagesschau 9.1.2023). Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite. Mit Stand Herbst 2023 war auch davon erst wenig ausbezahlt. Viele Geberstaaten bezweifeln, dass die finanzielle Unterstützung tatsächlich bei jenen ankommt, die sie benötigen, bzw. zum Schutz vor zukünftigen Katastrophen eingesetzt wird (WOZ 31.8.2023).

Der kräftige Aufschwung nach der Pandemie kam 2023 zum Stillstand. Die Wirtschaft ist im Fiskaljahr 2023 geschrumpft, nachdem sie zwei Jahre in Folge ein starkes Wachstum verzeichnet hatte. So ist das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2023 insgesamt voraussichtlich um 0,6 Prozent gesunken, nachdem es im Vorjahr um 6,1 Prozent gewachsen war. Dies steht unter anderem im Zusammenhang mit dem längeren Beibehalten der akkommodierenden Geldpolitik [Anmerkung: Erhöhung der Geldmengen, niedrige Zinssätze], dem Anstieg der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt, der Überschwemmungskatastrophe 2022, den innenpolitischen Querelen sowie den damit verbundenen starken Vertrauensverlust und Abstufungen der Kreditwürdigkeit(WB 4.10.2023).

Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 37,97 Prozent (TE 1.12.2023). Die Verringerung der Einkommen dürfte Millionen von Arbeitnehmern betreffen, insbesondere diejenigen, die in informelle Arbeitsplätze mit geringerer Produktivität abgerutscht sind. Als Folge des Sinkens der Löhne und der Verringerung der Arbeitsplätze sowie der hohen Inflation wird davon ausgegangen, dass die Armut zugenommen hat, und dies auch die Kaufkraft untergräbt (WB 4.10.2023).

In der ersten Hälfte des Jahres 2023 schien Pakistan sogar auf einen verheerenden wirtschaftlichen Ausfall zuzusteuern. Die Aussetzung der Auszahlungen eines Kreditprogramms des Internationalen Währungsfonds (IWF) aufgrund der wiederholten Nicht-Erfüllung der Reformverpflichtungen und die folgende Kreditaussetzung weiterer internationaler Geldgeber führte zu einer unmittelbaren Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Schließlich konnten sich der IWF und Pakistan auf ein neunmonatiges Programm mit einer Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 3 Mrd. US-Dollar als Überbrückungsmaßnahme einigen (USIP 6.9.2023). In seiner ersten Überprüfung im November attestierte der IWF eine aufkommende Erholung (IMF 15.11.2023). Das Finanzministerium berichtet ebenfalls von einer schrittweisen Erholung sowie von Zuwächsen in wichtigen Wirtschaftszweigen, wie Landwirtschaft und Produktion (MoF PAKI 2.12.2023). Auch die Inflation sank bis Oktober auf 26,89 Prozent, allerdings stieg sie im November wieder leicht (TE 1.12.2023).

Arbeitsmarkt

Pakistan verfügt laut Schätzung der International Organization for Migration (IOM) über mehr als 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 22.3.2023). Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018-19 auf 71,76 Millionen für 2020-21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen. Pakistan hat damit eine der höchsten Zahlen an Arbeitskräften weltweit. Allein die Zahl der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter von 15-24 Jahren beträgt 41,77 Millionen (MoF PAKI 4.6.2023a). Zusätzlich erreichen fast 2 Millionen Jugendliche jährlich das arbeitsfähige Alter. Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).

Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 30.11.2023; vgl. MoF PAKI 4.6.2023b). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MoF PAKI 4.6.2023b; vgl. IOM 12.2022). Die Tendenz ist hier abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 12.2022). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 30.11.2023). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).

Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 und 30.000 PKR [Anm.: ca. 50 bis 100 Euro laut finanzen.at, Stand 26.1.2024] (IOM 12.2022). Die Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug im Erhebungszeitraum 2021-22 4,71 Millionen. Die offizielle Arbeitslosenquote weist eine Verbesserung von 6,9 Prozent im Jahr 2018-19 auf 6,3 Prozent für das Jahr 2020-21 aus (MoF PAKI 4.6.2023a).

Im Jahr 2022 wanderten 829.549 Pakistaner offiziell registriert im dafür zuständigen Bureau of Emigration Overseas Employment ins Ausland aus, um dort zu arbeiten. Diese Migration konzentriert sich vor allem auf die Länder des Golf-Kooperationsrates (GCC) (96 Prozent), wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die Mehrheit stellen (MoF PAKI 4.6.2023a; vgl. BEOE 8.12.2023). Der Großteil der pakistanischen Migranten in den GCC-Staaten sind alleinstehende Männer, die in überfüllten Arbeitslagern leben und Geld in ihre Heimat schicken (BPB 6.7.2022).

Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung

Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 22.3.2023; vgl. TVET o.D.a).

Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat zum Ziel die Lücke zwischen dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der Ausbildung zu schließen und den Zugang, die Qualität und die Treffsicherheit der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVET o.D.a). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVET o.D.a; vgl. IOM 22.3.2023).

Das Tameer-e-Pakistan-Programm, dessen Zielsetzung die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, wurde in die Drought Emergency Relief Assistance (DERA) integriert. Als weiteres Programm wurde das Khushal Pakistan Program eingeführt. Mit Schwerpunkt auf den ländlichen Bereich zielt es auf die Förderung ökonomischer Aktivität durch die Schaffung von Infrastruktur und öffentlicher Arbeit, u.a. im Bereich, Straßenbau, Wasserversorgung, Schulbau und Bodenkonservierung (IOM 22.3.2023).

Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das Punjab Rural Support Program als staatliches Programm durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weibliche Haushaltsvorstände (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen hat außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Projekt zur Ausweitung ihres Netzes von Berufsbildungszentren für Frauen (Women Empowerment Centres - WECs) von der Distrikt- auf die Tehsil-Ebene eingesetzt (TET 12.12.2022). Derzeit sind rund 163 WECs im ganzen Land tätig, um Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Berufen wie Schneiderei, Stickerei, Stoffmalerei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten (TET 12.12.2022; vgl. TNI 7.12.2023).

Ein staatliches Projekt speziell zur Förderung der Berufstätigkeit junger Menschen ist z.B. das PM Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023 (IOM 30.3.2021; vgl. INCPAK 25.1.2023; MCB o.D.). Im Jänner 2023 startete die pakistanische Regierung außerdem ein Programm für bezahlte Praktika zur Unterstützung von 30.000 arbeitslosen Hochschulabsolventen (TC 6.1.2023).

Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2022) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTC o.D.).

Quellen:

BEOE - Bureau of Emigration Overseas Employment [Pakistan] (8.12.2023): Reports Statistics, https://beoe.gov.pk/reports-and-statistics, Zugriff 8.12.2023

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation - Fortschritte in Gefahr, https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 5.12.2023

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (6.7.2022): Labor migration from South Asia to the Gulf: Pakistan as an example, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/laenderprofile/english-version-country-profiles/510112/labor-migration-from-south-asia-to-the-gulf-pakistan-as-an-example/, Zugriff 3.12.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 2.12.2023

CNN - Cable News Network (2.2.2023): Blackouts and soaring prices: Pakistan’s economy is on the brink, https://edition.cnn.com/2023/02/02/economy/pakistan-economy-crisis/index.html, Zugriff 2.12.2023

EB - Encyclopedia Britannica (30.11.2023): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 5.12.2023

Finanzen.at (26.1.2024): Währungsrechner: Pakistanische Rupie - Euro, https://www.finanzen.at/waehrungsrechner/pakistanische-rupie-euro, Zugriff 26.1.2024

ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020-22, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_protect/---soc_sec/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 3.12.2023

INCPAK - The Independent News Coverage Pakistan (25.1.2023): PM’s Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023, https://www.incpak.com/national/pms-youth-business-and-agriculture-loan-scheme-2023/, Zugriff 3.12.2023

IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in the Islamic Republic of Pakistan, [E-Mail mit pdf liegt in der Staatendokumentation auf]

IOM - International Organization for Migration (12.2022): Länderinformationsblatt Pakistan 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 5.12.2023

IMF - The International Monetary Fund (15.11.2023): Pakistan: IMF Reaches Staff-Level Agreement on the First Review for the 9-Month Stand-By Arrangement, https://www.imf.org/en/News/Articles/2023/11/15/pr23392-pakistan-imf-reaches-sla-first-review-9-month-sba, Zugriff 5.12.2023

MCB - MCB Bank Limited o.D. [letztes Bezugsdatum 6.2023]: Prime Minister's Youth Business Agriculture Loan Scheme, https://www.mcb.com.pk/business/prime-minister-youth-business-and-agriculture-loan-schemeex-pmkjyes-now-revised-as-pmybals, Zugriff 5.12.2023

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NAVTTC - National Vocational Technical Training Commission (o.D.): National Employment Exchange Tool - About, https://jobs.gov.pk/home/about, Zugriff 8.12.2023

PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Agriculture Statistics, https://www.pbs.gov.pk/content/agriculture-statistics, Zugriff 2.12.2023

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TE - Trading Economics (1.12.2023): Pakistan - Pakistan Inflation Rate, https://tradingeconomics.com/pakistan/inflation-cpi, Zugriff 5.12.2023

TC - The Current (6.1.2023): Govt launches paid internship programme to support 30,000 unemployed graduates, https://thecurrent.pk/internship-unemployed-graduates/, Zugriff 3.12.2023

TET - The Express Tribune (12.12.2022): ‘Women empowerment centres on cards’, https://tribune.com.pk/story/2390695/women-empowerment-centres-on-cards, Zugriff 3.12.2023

TNI - The News International (7.12.2023): ‘Pakistan Bait-ul-Mal at a glance’, https://www.thenews.com.pk/print/1135806-pakistan-bait-ul-mal-at-a-glance, Zugriff 7.12.2023

TVET - Technical Vocational Education Training [Pakistan] (o.D.a): Technical Vocational Education Training, https://tvetreform.org.pk/technical-vocational-education-training/, Zugriff 7.12.202

TVET - Technical Vocational Education Training [Pakistan] (o.D.b): Reintegration Of Returnees In Pakistan, https://tvetreform.org.pk/reintegration/, Zugriff 7.12.2023

USIP - United States Institute of Peace (6.9.2023): The Promise and Peril of Pakistan’s Economic Recovery Effort, https://www.usip.org/publications/2023/09/promise-and-peril-pakistans-economic-recovery-effort, Zugriff 5.12.2023

WB - World Bank (4.10.2023): Pakistan, Overview, Economic update and outlook, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 25.1.2024

WOZ - Die Wochenzeitung (31.8.2023): Pakistan nach der Flut: Keine Zeit zur Erholung, https://www.woz.ch/2335/pakistan-nach-der-flut/keine-zeit-zur-erholung/!VT8XB5H0H3BY, Zugriff 5.12.2023

Sozialwesen

Letzte Änderung 2023-04-12 16:03

Soziale Wohlfahrt

Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Sozialsicherungssysteme sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert (BMZ o.D.), obwohl Pakistan auf eine lange Geschichte von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung zurückblicken kann. Das anhaltend hohe Armutsniveau zeigt jedoch die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen, die vor allem auf eine begrenzte Reichweite und mangelhafte Umsetzung zurückzuführen sind. Zwar gibt die pakistanische Regierung etwa 2 Prozent ihres BIP für Programme zur Armutsbekämpfung aus, doch ist dies wesentlich weniger als in Nachbarländern wie Indien oder Sri Lanka (CDDRL 6.6.2022). Die Notwendigkeit von Investitionen u.a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).

Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt (BS 25.2.2022). Diese Initiative der pakistanischen Regierung wurde 2019 gegründet und zielt als größtes Armutsbekämpfungsprogramm der Regierung (IOM 22.3.2023) darauf ab, die Armut zu lindern und den sozialen Wohlstand im Land zu verbessern (EP 2022). Sie bietet eine Reihe von Dienstleistungen für bedürftige Pakistaner an, darunter bedingungslose Bargeldtransfers, gezielte Subventionen und eine bessere Versorgung mit Gesundheits- und Nahrungsmitteln (CDDRL 6.6.2022). Ehsaas verstärkt das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert hat und somit mehr Menschen mit einschließt (WFP 1.2.2022). Im Rahmen des Ehsaas Programms stellt das BISP nun nur noch eine von 34 Einheiten dar (TET 11.7.2021; vgl CDDRL 6.6.2022). Als Schirmorganisation führt Ehsaas alle verschiedenen Bereiche der Armutsbekämpfung auf Bundes- und Provinzebene in mehreren Ministerien unter einer Strategie und Institution zusammen. Die Ehsaas-Strategie verfolgt einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Armutsbekämpfung. Dabei werden die verschiedenen bestehenden Programme, die ursprünglich nicht unbedingt unter die Armutsbekämpfung fielen (z.B. Zakat) gebündelt, und auch Änderungen zur Armutsbekämpfung eingeleitet. Insgesamt ist die Anzahl der Programme auf mehr als 292 Einzelmaßnahmen angewachsen (CDDRL 6.6.2022). CDDRL 6.6.2022

Derzeit gibt es drei große Geldtransferprogramme, die vom BISP als Durchführungsorganisation umgesetzt werden (CDDRL 6.6.2022). Weitere Leistungen umfassen Subventionen für Nahrungs- und Haushaltsartikel (Ehsaas Rashan Programm), finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen (Ehsaas Amdan Program/Ehsaas Loan Program), Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder (Ehsaas Nashonuma Program), Rentenleistungen (Ehsaas Buzurg Program) und Stipendien (Ehsaas Scholarship Program) (ENP 6.2.2023). Das Programm Ehsaas Waseela Taleem zielt darauf ab, Kindern aus benachteiligten Verhältnissen kostenlose Bildung zu ermöglichen. Das Programm soll bis zu 1,5 Millionen Kindern in ganz Pakistan den Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglichen, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in ländlichen und unterversorgten Gebieten liegt (EP 6.2.2023). Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 PKR [Anm.: ca. 17 Euro], in den Sekundarstufen 2.500 PKR [Anm.: ca. 28 Euro], Mädchen jeweils 500 PKR [Anm.: ca. 6 Euro] mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Schulstufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021). Ein anderes Programm beinhaltet eine monatliche Zahlung von 2.000 PKR [Anm.: ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. Im Rahmen der Ehsaas-Strategie erhielten während der COVID-19-Pandemie etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [Anm.: ca. 134 Euro] (TET 11.7.2021).

Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Das Sozialregister ermöglicht eine dynamische Aufnahme, jeder kann sich jederzeit in ein Sozialregister eintragen lassen (BISP o.D.). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offenlässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt bleiben begrenzt (BS 25.2.2022).

Laut IOM sind alle Sozialprogramme (Obdachlosenunterkünfte, Nahrungsmittelverteilung) mit Ausnahme der Krankenversicherung Sehat Insaaf aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage von einer Unterbrechung bedroht (IOM 22.3.2023).

Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung

Pakistan hat nur zwei Rentensysteme, die gerade einmal drei Millionen der 15 Millionen älteren Menschen des Landes erreichen (HA 18.2.2021). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registriert sind (ILO 2019). Die Pensionen von Zivil- und Militärbeamten werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert, machen allerdings nur etwa 8 bis 9 Prozent der Personen aus, die im Land das Rentenalter erreicht haben (BR 17.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Alle Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten müssen sich für die EOBI anmelden. In Wirklichkeit haben sich jedoch nur 84.000 Arbeitgeber für das System angemeldet, das nicht mehr als acht Millionen Menschen erreicht - bei einer Erwerbsbevölkerung von über 70 Millionen (HA 18.2.2021). Innerhalb des EOBI-Systems basiert die Auszahlung auf den Beiträgen der Einzelpersonen. Die Mindestrente für das EOBI-System beträgt derzeit 8.500 PKR (28,08 Euro) pro Monat. Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019; vgl. HA 18.2.2021).

Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021). Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche PBM bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben (ILO 2019; vgl. PBM o.D). Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019).

Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).

In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet, die mit den Arbeitsministerien der einzelnen Provinzen verbunden sind (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2019). Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 bis 7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten (ILO 2019). Der Workers’ Welfare Fund (WWF) finanziert u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder zum Bau von Häusern für die Industriearbeiter (WWF o.D.)

Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die bestehenden Sozialschutzsysteme erweitern und nachhaltiger gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.).

Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Gilgit-Baltistan (GB) mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.)

Die Krankenversicherungskarte Sehat Insaaf ist für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB) erhältlich. In Sindh ist sie derzeit nur im District Tharparker umgesetzt. Sie kann in ausgewiesenen Krankenhäusern eingesetzt werden und ihr Limit pro Familie beträgt 1 Mio. PKR (3.303,57 Euro) im Jahr. Anspruchsberechtigt sind auch Rückkehrer, wenn sie in diesen Regionen bei der NADRA registriert sind. Für permanente Einwohner aller anderen Standorte in Pakistan kann allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso als Krankenversicherungskarte verwendet werden und bietet die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaaf Card fallen (IOM 22.3.2023) [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung].

Private Wohlfahrtsleistungen

Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung für Bedürftige, kostenlose Bereitstellung von Lebensmitteln und Kleidung, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.; vgl. GB 5.12.2022).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,78 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 245.637 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.).

Quellen:

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BISP - Benazir Income Support Programme [Pakistan] (o.D.): BENAZIR National Socio-Economic Registry (NSER) - NSER Survey (Dynamic Registry), https://www.bisp.gov.pk/Detail/NzI5YTMyYTMtYjE1My00NGUwLTgwYTItZWUwYTZkYWZjYmNj, Zugriff 6.2.2023

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der "Vision 2025", https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 6.2.2023

BR - Business Recorder (17.10.2022): Pakistan’s pension system, https://www.brecorder.com/news/40203435/pakistans-pension-system, Zugriff 6.2.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 6.2.2023

CDDRL - Center on Democracy, Development and the Rule of Law (6.6.2022): Frameworks for a Developmental Welfare State: Lessons From Pakistan's Ehsaas Programme, https://fsi9-prod.s3.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/ffdws_ehaas_20220602_0.pdf, Zugriff 6.2.2023

Edhi - Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 7.2.2023

ENP - Employees News Portal (6.2.2023): Ehsaas Program CNIC Check Online Registration 2023-24 NADRA, https://employeesportal.info/ehsaas-program-cnic-check/#List_of_Ehsaas_Programs_2023-24_Pakistan, Zugriff 6.2.2023

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GB - Graana Blog (5.12.2022): Edhi Foundation: Everything You Need to Know, https://www.graana.com/blog/edhi-foundation-everything-you-need-to-know/, Zugriff 7.2.2023

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PPI - Preparationpoint.info (o.D.): NSER Program Online Registration 2021 – 2022 Check by CNIC, https://preparationpoint.info/daily-top-20-mcqs/nser-program-online-registration-2021/#NSER_survey_2021, Zugriff 6.2.2023

TET - The Express Tribune (19.7.2021): Waseela-e-Taleem to add 1.75m more students, https://tribune.com.pk/story/2311352/waseela-e-taleem-to-add-175m-more-students, Zugriff 6.2.2023

TET - The Express Tribune (11.7.2021): Ehsaas and BISP: What is the difference?, https://tribune.com.pk/story/2309884/ehsaas-and-bisp-what-is-the-difference, Zugriff 6.2.2023

USSSA - United States Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005518/pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2023

WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/download/, Zugriff 6.2.2023

WWF - Workers Welfare Fund [Pakistan] (o.D.): About Us, https://wwf.gov.pk/Detail/NjJlN2Q3M2EtMzQ3Yi00YTlhLTk4YzctYjllOTAzYzAxMWM1, Zugriff 7.2.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-12 16:06

Isgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).

Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vgl. DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vgl. Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vgl. TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).

Die Flutkatastrophe von 2022 hatte überwältigende Auswirkungen auf das Gesundheitssystem in den betroffenen Gebieten. Einrichtungen wurden zerstört oder waren nicht mehr zugänglich und die Flutwasser verursachten Ausbrüche von Infektionskrankheiten. Die Nothilfeteams haben effizient eingegriffen, doch ist weiterhin Unterstützung notwendig. Darüber hinaus sind auch in den nicht von der Flut betroffenen Regionen die Gesundheitseinrichtungen durch die intern Vertriebenen überlastet (IOM 22.3.2023).

Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units (BHUs) und Rural Health Centers (RHCs) geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).

Mit Stand 2020 gibt die WHO eine Ratio von 0,6 Grundversorgungseinrichtungen und 5,8 Spitalsbetten sowie 10,8 Ärzten und 4,9 Krankenpfleger bzw. Krankenpflegerinnen und Hebammen pro 10.000 Einwohner an (WHO 2022). Außerdem waren mit Stand 2019 über 100.000 Lady Health Workers tätig (WHO 2020). Diese versorgen vornehmlich den ländlichen Raum (DFAT 25.1.2022). Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen zerstört, das sind laut WHO mehr als 13 Prozent der Gesamtzahl des Landes (WHO 2023).

In Übereinstimmung mit den WHO-Empfehlungen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung startete die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa (KP) 2015 das Sehat Sahulat Programm (SSP) (IJERPH 7.6.2022), das in ausgewiesenen Krankenhäusern zu tragen kommt (IOM 22.3.2023). Im Grunde ist das SSP eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden. Es deckt die Sekundär- und Tertiärversorgung bei Unfällen und Notfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten (einschließlich Dialyse und Transplantation), Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten ab (Lancet 18.10.2022; vgl. SSP 2023b). Außerdem deckt es verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge ab (IOM 22.3.2023; vgl. SSP 2023b). Der Höchstbetrag ist auf 1 Million PKR (ca. 3.520 Euro) pro Jahr und Familie begrenzt (Lancet 18.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Dieser gilt allerdings nur unter besonderen Umständen. Für die meisten Familien deckt das SSP bis zu 460.000 PKR (ca. 1.620 Euro) pro Jahr ab (Lancet 18.10.2022). Darüber hinaus bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung sowie für Transportkosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 18.10.2022). Das SSP bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invalide mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen (IOM 30.3.2021). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur diese Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können (Dawn 18.1.2022).

Das SSP wurde in KP in drei Phasen ausgerollt (IJERPH 7.6.2022; vgl. IOM 30.3.2021). Zunächst war eine Sehat Insaf Card nur für jene erhältlich, die unter der Armutsgrenze lebten, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag (IOM 30.3.2021; vgl. IJERPH 7.6.2022). Seit 2021 sind jedoch alle Bürger KPs für das SSP vollumfänglich anspruchsberechtigt (SSP 2023c).

Es sind Bemühungen im Gange, die Anwendungsmöglichkeit der Karte auch auf die Bewohner anderer Provinzen auszuweiten (Lancet 18.10.2022; vgl. TNI 12.11.2021). So berichtet IOM im März 2023, dass die Sehat Insaf Card für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB), im Sindh jedoch nur im District Tharparker, erhältlich ist (IOM 22.3.2023). Auch staatlich registrierten Menschen mit Behinderungen und Transgender-Personen wurde landesweit der allgemeine Zugang zum SSP angeboten (IJERPH 7.6.2022).

In der Provinz Sindh wurde erst kürzlich mit der Einführung des SSP begonnen, welches zunächst mehr als einer halben Million Familien zugutekam. Die vollständige Einführung in der Provinz steht jedoch noch aus. Auch die Provinz Belutschistan hinkt hinterher. Dort wurde das Programm in sechs Distrikten ausgerollt, in denen zunächst über hunderttausend Familien registriert worden sind (IJERPH 7.6.2022). Mit Stand 6.3.2023 sind laut Angaben der Programmadministration ca. 41 Millionen Familien für das SSP registriert, die auf eine Gesamtzahl von ca. 4,9 Millionen Krankenhausbesuche kommen (SSP 2023a).

Für permanente Einwohner aller noch nicht erfassten Standorte in Pakistan bietet allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaf Card fallen (IOM 22.3.2023).

Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation (AKF) mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 8.8.2022).

Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).

Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022).

Laut einer Lancet Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Teilen des Landes befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs wird allerdings damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet 24.2.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).

Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022). Psychische Gesundheitsdienstleistungen werden als Luxus angesehen. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kajani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).

Anm.: Zu weiteren Informationen betreffend die Lage zu COVID-19 und zur Flutkatastrophe 2022 siehe die entsprechend benannten Kapiteln.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.2.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023

AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://the.akdn/en/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 13.2.2023

Borgen - The Borgen Project (9.9.2022): Mental Health in Pakistan, https://borgenproject.org/mental-health-in-pakistan/, Zugriff 11.4.2023

Dawn (18.1.2022): Govt hopes Sehat Sahulat Programme will address health issues, https://www.dawn.com/news/1670009/govt-hopes-sehat-sahulat-programme-will-address-health-issues, Zugriff 13.2.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 8.2.2023

Lancet - Lancet / Forman, Shakhar, Shah, Mossialos, Nasir (18.10.2022): "Sehat sahulat: A social health justice policy leaving no one behind", In The Lancet Regional Health Southeast Asia 7, https://www.thelancet.com/journals/lansea/article/PIIS2772-3682(22)00095-6/fulltext#seccesectitle0001, Zugriff 1.3.2023

IJERPH - International Journal of Environmental Research and Public Health / Hasan, Ul Mustafa, Kow, Merchant (7.6.2022): "Sehat Sahulat Program": A Leap into the Universal Health Coverage in Pakistan, In International Journal of Environmental Research and Public Health 19, Heft 12, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9223125/, Zugriff 13.2.2023

IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email

IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email

Lancet (24.2.2023): Drug use, drug use disorders, and treatment services in the Eastern Mediterranean region: a systematic review, https://www.thelancet.com/journals/lanpsy/article/PIIS2215-0366(22)00435-7/fulltext, Zugriff 11.4.2023

Marham (6.8.2022): Major Challenges Faced by Health Sector in Pakistan, https://www.marham.pk/healthblog/major-challenges-faced-by-health-sector-in-pakistan/, Zugriff 8.2.2023

PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (2022): Pakistan Mental Health Advocacy Landscape Analysis, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2022/02/Pakistan-Mental-Health-Advocacy-Landscape-Analysis.pdf, Zugriff 11.4.2023

Sehat Kajani (25.10.2022): Mental Health and Why Is It Still a Taboo in Pakistan, https://sehatkahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo/, Zugriff 11.4.2023

SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023a): Sehat Sahulat Program, Prime Minister National Health Programme (PMNHP) Startseite, https://www.pmhealthprogram.gov.pk/, Zugriff 6.3.2023

SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023b): Prime Minister National Health Programme (PMNHP), About the Program, https://www.pmhealthprogram.gov.pk/about-us/, Zugriff 1.3.2023

SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023c): Sehat Card Plus, Sehat Sahulat Programme History, https://sehatsahulat.com.pk/sehat-sahulat-programme-history/, Zugriff 6.3.2023

TIP - Transparency International Pakistan (9.12.2022): National Corruption Perception Survey TI Pakistan 2022, https://transparency.org.pk/wp-content/uploads/2023/01/National-Corruption-Perception-Survey-2022.pdf, Zugriff 1.3.2023

TNI - The News International (12.11.2021): All set for expansion of Sehat Sahulat Programme, https://www.thenews.com.pk/print/908098-all-set-for-expansion-of-sehat-sahulat-programme, Zugriff 13.2.2023

TSOP - Taiwanese Journal of Psychiatry (2020): Mental Health Care in Pakistan, https://e-tjp.org/article.asp?issn=1028-3684;year=2020;volume=34;issue=1;spage=6;epage=14;aulast=Javed;type=3, Zugriff 8.2.2023

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WHO - World Health Organization (2022): Monitoring health and health system performance in the Eastern Mediterranean Region: Core indicators and indicators on the health-related Sustainable Development Goals 2021. Cairo: WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, https://applications.emro.who.int/docs/WHOEMHST247E-eng.pdf?ua=1, Zugriff 11.4.2023

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WHO - World Health Organization (2020): Health and well-being profile of the Eastern Mediterranean Region, https://applications.emro.who.int/docs/9789290223399-eng.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 11.4.2023

WHO - World Health Organization (o.D.): Pakistan. Health service delivery, http://www.emro.who.int/pak/programmes/service-delivery.html, Zugriff 8.2.2023

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-04-12 16:06

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 8.8.2022). Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z.B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).

Das IOM Landesbüro für Österreich implementiert aktuell kein Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach und Reintegration in Pakistan. Menschen, die aus Österreich freiwillige nach Pakistan zurückkehren möchten, können sich für das Reintegrationsprogramm von Frontex (Joint Reintegration Services/JRS) anmelden. Im Falle der Bewilligung stehen folgende Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung: Post-Arrival Paket zur Abdeckung des unmittelbaren Bedarfs nach der Rückkehr (z.B. für Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft für die ersten 3 Tage sowie medizinische Unterstützung nach der Ankunft). Reintegrationspaket im Wert von 2.000 Euro für den Hauptantragsteller sowie im Wert von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied (IOM 24.1.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.3.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.1.2023

IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail

IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per E-Mail

ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.3.2023

Dokumentensicherheit

Letzte Änderung 2023-04-12 16:07

Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weitverbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überprüfungen treffen auf Herausforderungen. Vielfach sind Dokumente zwar nicht komplett gefälscht, aber wurden nicht ganz richtig ausgestellt; von verspäteten Eintragungen oder Änderungen sollte z.B. von den Behörden eine Kopie gemacht werden, was nicht immer der Fall ist. In manchen Städten (insbesondere in Gujranwala, Gujrat und Sialkot) kennen die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an. Darüber hinaus werden mitunter auch vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (z.B. Heiratsurkunden) (ÖB 12.2020).

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 8.8.2022).

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 8.8.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 12.1.2023

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegte, weswegen bereits die belangte Behörde die Identität nicht feststellen konnte (AS 92). Dass der Beschwerdeführer katholischer Christ ist, ergibt sich aus seinen grundsätzlich glaubhaften Ausführungen zu seinem christlichen Leben vor der belangten Behörde (AS 63) und den Beschreibungen aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben der römisch-katholischen Kirche in XXXX (vgl. Beilage zu OZ 13), wonach der Beschwerdeführer ein engagiertes Mitglied der Pfarrgemeinde XXXX sei und den Gottesdienst dort regelmäßig besucht. Dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer Arbeit nachging, führte er vor dem erkennenden Gericht aus (OZ 13, S 8). Dass er in Kontakt mit seiner Familie in Pakistan steht, gestand er ebenso bereits vor der belangten Behörde zu (AS 53) und führte er dies auch vor dem erkennenden Gericht aus, wonach er sich informiert gab über die Aktivitäten in seiner Familie (OZ 13, S 8). Dass der Beschwerdeführer in Pakistan seinen Glauben praktizierte, führte dieser vor dem erkennenden Gericht ebenso aus (OZ 13, S 9), von Problemen im Zuge seiner Religionsausübung (vom geschilderten ausreisekausalen Vorfall abgesehen) berichtete der Beschwerdeführer indes weder vor der belangten Behörde, noch vor dem erkennenden Gericht. Dass der Beschwerdeführer verlobt ist, gab er bereits vor der belangten Behörde so an (AS 59f), soweit der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht Übersetzungsfehler im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA monierte, sind diese nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führte aus, es sei anstelle von "Verlobter" nämlich "Schwester" protokolliert worden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA sehr wohl anführte, dass seine Verlobte angegriffen worden sei und er seit 2020 verlobt sei (AS 59f) verläuft dieser Vorwurf ins Leere. Von Kindern berichtete der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch vor dem erkennenden Gericht. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht auf die Frage nach dem Kontakt mit seiner Familie seine Verlobte mit keinem Wort erwähnte (OZ 13, S 8).

Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit leide, wurde weder vor dem BFA, noch in der Beschwerde, noch vor dem erkennenden Gericht behauptet (OZ 13, S 3: "RI: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen? Liegen irgendwelche Gründe vor, die dagegensprechen? Haben Sie (chronische) Krankheiten und/oder Leiden? – P: Ich werde heute sprechen können, aber ich habe schon seit einigen Tagen nicht geschlafen. Ich bin sehr im Stress, aber ich werde mein bestes versuchen und das Protokoll unterschreiben." bzw. S 5: "RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? – P: Ja, ich bin in Ordnung, manchmal habe ich Schmerzen. Das ist aufgrund der Operation die ich hatte, deshalb manchmal die Schmerzen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Operation am Ohr hatte. In Österreich."). Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im August 2024 am Ohr operiert wurde. Er wurde am 31.08.2024 allerdings in gutem Allgemeinzustand entlassen und war kardiorespiratorisch stabil. Eine schwere Erkrankung ergibt sich daraus nicht (Beilage zu OZ 13). Dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs absolvierte, gestand er selbst zu. Von seinen Deutschkenntnissen konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen (OZ 13, S 6). Die Feststellungen zum Kirchenbesuch ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben der Pfarrgemeinde XXXX . Dort wird zwar berichtet, dass der Beschwerdeführer ein "aktives und engagiertes Mitglied" der Kirche sei, die Schreiben verschweigen jedoch völlig, wie dieser Kontakt im Detail aussieht (Beilage zu OZ 13). Ebenso wird zwar von Kontakten des Beschwerdeführers zu anderen Kirchengehern geschrieben und führte dies auch der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht aus, Unterstützungsschreiben dieser angeblichen Kontakte wurden indes keine vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer von keinem einzigen seiner Kontakte den Namen oder irgendwelche Details nannte, sei nebenbei auch festgehalten (OZ 13, S 7), was den Schluss zulässt, dass es sich um oberflächige Kontakte handelt. Der Beschwerdeführer nannte nicht einmal den Namen des Pfarrers, auch hier ergibt sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, noch jenen des Pfarrers in dem Schreiben vom 16.05.2024, dass ein besonders inniger Kontakt gepflegt wird. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung erhält, konnte nach Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken festgestellt werden.

2. 2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bringt als Ausreisegrund vor, dass er ein katholischer Christ in Pakistan sei. Im Zuge seiner Arbeit in einer Zementverarbeitung sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er den Koran verbrannt habe. Die Verfolger hätten ihn dann gleich verfolgt und er sei nach Hause gefahren. Dort hätte er seiner Mutter von dem Vorfall erzählt, sie habe ihm dann geraten, dass er Pakistan verlassen solle. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer katholischen Kirche aus Pakistan vor. Dort führte ein " XXXX " aus, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Kirche in Francisabad Gujranwala sei. Seine Familie sei ein sehr aktiver Teil der Kirche und die gesamte Familie sei sehr gläubig. Der Beschwerdeführer habe in einem Haus in " XXXX " gearbeitet und sei fälschlich beschuldigt worden, dass er den Koran verbrannt habe. Er – der Pfarrer – so das Schreiben weiter, bitte darum, dass man dem Beschwerdeführer Asyl gewähre. Falls er nach Pakistan geschickt werde würde ihn die Organisation "Lashkar e taibya" töten. Vor dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer aus, der Priester aus Pakistan hätte es nach Österreich geschickt um es dem Pfarrer in Österreich zu zeigen (OZ 13, S 10).

Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass der Beschwerde beizupflichten ist, wenn diese kritisiert, dass die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde antizipierend seien. Den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde sind kaum ein auf den konkreten Sachverhalt umlegbare Ausführungen zu entnehmen und setzen sich großteils aus Stehsätzen zusammen (vgl. AS 151ff: "Es mangelte auch zur Gänze an einer Chronologie und bildlichen Abfolge der Geschehnisse, was in keinster Weise nachvollzogen werden kann, wenn Sie reale Erlebnisse ins Treffen führen könnten."; "Sie blieben jedoch in der Schilderung Ihres Fluchtgrundes und Ihrer behaupteten Probleme extrem vage und oberflächlich. Obgleich die Beschuldigung des Verbrennens des Korans der Anlass für das Verlassen des gesamten Staatsgebietes von Pakistan gewesen sei, erwähnten Sie diesen Umstand in der freien Erzählphase zu Ihrem Fluchtgrund lediglich in knappen Sätzen, indem Sie einleitend ausführten, dass man Sie aufgrund des Verbrennens eines Zementsackes beschuldigt hätte, den Koran verbrannt zu haben, in weiterer Folge seien Sie mit dem Motorrad nach Hause gefahren und weil man hinter Ihnen hergefahren sei, hätten Sie beschlossen das Land zu verlassen."; Wenn Sie schließlich ein Schriftstück in Vorlage brachten, das eine polizeiliche Anzeige wegen des Vergehens des Delikts C 295 beweisen sollte, so waren auch diesbezüglich zahlreiche Ungereimtheiten aufzuzeigen, die neuerlich einzig auf das Nichtvorhandenseine eines wahren Kerns Ihrer Aussagen abzielte. Hätte eine solche Anzeige einen Wahrheitsgehalt aufzuweisen, würden Sie diese schon bei der Erstbefragung, zumindest aber am Beginn der Einvernahme im Rahmen der Schilderung der Fluchtgründe erwähnen und nicht erst im Laufe der Niederschrift in Vorlage bringen. Abgesehen davon, ist bekannt, dass es in Pakistan ein Leichtes ist, echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung zu erhalten"). Das erkennende Gericht hält der belangten Behörde auch vor, dass die Aneinanderreihung von Stehsätzen nicht zu einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung führt.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer allerdings eine Verfolgung in Pakistan nicht glaubhaft machen. So hält das erkennende Gericht fest, dass der vorgelegte Brief des Pfarrers alleine durch die Wortwahl im Schreiben verdächtig erscheint. So bittet der Pfarrer auf Englisch, dass man dem Beschwerdeführer doch Asyl gewähren solle und formulierte der Brief die Bitte mit "So, I request you guys, give this boy asylum in your country and I will be very grateful to you. If you send him to Pakistan, this organization "Lashkar e taiybav" will kill him." Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass alleine die Formulierung nicht auf ein offizielles Schreiben eines Pfarrers schließen lässt. Letztendlich entscheidend ist aber, dass das vorgelegte Schreiben des Pfarrers aus Pakistan klar als Fälschung enttarnt wurde. Das erkennende Gericht beauftragte mit Anfrage vom 27.06.2024 die Staatendokumentation damit, ob die Echtheit des Schreibens verifiziert werden kann. Das erkennende Gericht legte bereits in der Anfrage an die Staatendokumentation dar, dass ein im Internet aufgefundenen Schreiben des Pfarrers eine völlig andere Unterschrift aufweist und auch der Stempel sich völlig anders darstellte, als im vorgelegten Schreiben. Der Auftrag war konkret, ob es möglich ist weitere taugliche Vergleichsschreiben von der Pfarre bzw. dem Priester zu organisieren (vgl. OZ 5). Die Staatendokumentation leitete das anonymisierte vorgelegte Schreiben des Pfarrers an den Vertrauensanwalt weiter. Mit Antwort vom 14.11.2024 führte die Staatendokumentation aus, dass das (anonymisierte) Schreiben dem Pfarrer vorgelegt wurde und dieser das Schreiben klar als Fälschung qualifizierte. Darüber hinaus stellte der Pfarrer eine Unterschriftenprobe und den Stempel der Kirche zur Verfügung, die mit dem vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen. Außerdem führten sowohl der Pfarrer, als auch ein näher genannter Mitarbeiter aus, dass kein derartiger Vorfall bekannt sei und wohl zu überregionaler Aufmerksamkeit geführt hätte, hätte er sich tatsächlich zugetragen. Damit konfrontiert konnte der Beschwerdeführer keine tauglichen Erklärungen liefern (OZ 13, S 11). Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Falle der Rückkehr nicht ist. Die Vorlage eines Schreibens, das seine Verfolgungssituation glaubhaft machen soll, welches sich als Fälschung herausstellt, ist geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze als nicht glaubhaft zu beurteilen. Andere Gründe oder weitere Vorfälle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das erkennende Gericht hält dazu nochmals fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von Einschränkungen in seiner Religionsausübung berichtete, sondern klar ausführte, dass er in Pakistan die Kirche besuchte (OZ 13, S 9). Das erkennende Gericht hat überhaupt keine Anhaltspunkte auf eine religiöse Verfolgung des Beschwerdeführers oder seiner Familie (vgl. OZ 13, S 8: "Mein älterer Bruder lebte früher hinter unserer Unterkunft, aber er ist nach Karachi gegangen zum Sohn. Also er wird Vater, also Priester."). Zu den ohnehin völlig nebulös vorgetragenen, nicht näher substantiierten Familienprobleme hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Zuge der Beschwerde, noch im Laufe der mündlichen Verhandlung, diese überhaupt erwähnte bzw. näher ausführte. So führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht aus, er hätte vor der belangten Behörde angeführt, dass er Familienprobleme hätte, weshalb die Heirat verspätet gekommen sei (OZ 13, S 8), nähere Ausführungen präsentierte der Beschwerdeführer nicht, auch nicht auf die Frage, ob er alles vorbringen habe können (OZ 13, S 11). Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Pakistan einer wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Falle der Rückkehr nicht sein wird.

2. 3 Zu den Länderberichten:

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Länderberichte von schwerwiegenden Diskriminierungen von Christen in Pakistan sprechen, eine systematische asylrelevante Diskriminierung kann aber nicht erblickt werden. So gibt es keine Gesetze, die Christen konkret diskriminieren und sind Christen in der Nationalversammlung und im öffentlichen Dienst durch die Minderheitenquoten repräsentiert. Dass die wirtschaftliche Lage von Christen nicht zufriedenstellend ist, begründet keine asylrelevante Verfolgung. Dass der pakistanische Staat keinen effektiven Schutz bietet, kann ebenso nicht erblickt werden, so werden die religiösen Stätten der Christen in Pakistan zu hohen Feiertagen geschützt und greift die Polizei auch bei Mob-Übergriffen ein. Zu den vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte, wird zunächst festgehalten, dass diese keiner Quellen darlegen, womit die Vielzahl an Schlussfolgerungen des Berichtes belegt werden könnten. Darüber hinaus spricht das erkennende Gericht den vorgelegten Berichten auch die Ausgeglichenheit ab, handelt es sich bei den Berichten doch um "Open Doors – Im Dienst verfolgter Christen weltweit." Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass den auf eine Vielzahl von verschiedenen Quellen beruhenden Berichten des Länderinformationsblattes mehr Gewicht zugemessen wird. Darüber hinaus wird festgehalten, dass sich die Schlussfolgerungen ohnehin nicht wesentlich unterscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3. 1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0112, mwN).

Wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan konnte nicht festgestellt werden, zumal der pakistanische Staat schutzwillig und schutzfähig ist gegen Übergriffe und keine gesetzliche Diskriminierung gegenüber Christen in Pakistan existiert. Dass quasi jeder Christ in Pakistan aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist, kann den Berichten nicht entnommen werden.

Eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Betracht.

3. 2 Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"Artikel 2 – Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten. Darüber stammt der Beschwerdeführer aus dem Punjab, einer der sichersten Provinzen Pakistans.

Bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Unzulänglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, kann eine generelle Praxis von Menschenrechtsverstößen nicht hergeleitet werden. Ebenso kann aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates ist nicht feststellbar.

In der Gesamtheit kommt das erkennende Gericht somit zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass noch immer Familienangehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat leben und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren könnte.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine grundlegende Schulbildung und Arbeitserfahrung in Pakistan, sodass unter diesem Gesichtspunkt die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland gesichert ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften. Wie bereits angeführt, verfügt der Beschwerdeführer außerdem noch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der über eine grundlegende Schulbildung verfügt und in Pakistan einer Arbeit nachgegangen ist, in der Lage ist in Pakistan ein Leben führen zu können, ohne dass er in eine ausweglose Situation gerät.

Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit nach seiner Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen, wie z.B. bei Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. in die Gesellschaft zu erleichtern. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befrieden kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Zu seinem Gesundheitszustand hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer weder behauptete, noch amtswegig erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.

In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem allgemeinen Hintergrund und der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netz im Form seiner Familienangehörigen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan auch unter den vorliegenden Umständen seine notwendigen Lebensbedürfnisse decken kann.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3. 3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

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Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zum gegenständlichen Verfahren:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

•Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer reiste im November 2023 illegal in Österreich ein und stellte am 17.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von etwas mehr als einem Jahr konnte er nur durch Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren.

•Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Engere freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu Österreichern konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Sprachzertifikate oder Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen wurden keine vorgelegt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

•Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein – ohnehin kaum feststellbares – Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung seines unbegründeten Asylantrags vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer stünde es frei, allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

•Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, mit denen er auch in Kontakt steht. Er spricht Punjabi, hat in Pakistan eine Schul- und Berufsausbildung absolviert und war dort erwerbstätig. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr nach Pakistan in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

•Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich in Österreich unbescholten.

•Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein.

•Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist.

•Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer reiste im November 2023 illegal in Österreich ein und stellte 17.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich somit seit einem Jahr in Österreich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 16.2.2021, Ra 2019/19/0212, mit Hinweis auf VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 und 15.3.2016, Ra 2016/19/0031). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 15.4.2020, Ra 2020/20/0104, mit Hinweis auf VwGH vom 8.1.2020, Ra 2019/18/0329). Eine solche außergewöhnliche Integration war im gegenständlichen Fall allerdings klar zu verneinen:Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar. Engere sozialen Kontakte oder freundschaftliche Beziehungen in Österreich machte er keine geltend. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Auch ist keine bedeutende Integration in sprachlicher Hinsicht erkennbar und hat der Beschwerdeführer noch an keinem Deutschkurs teilgenommen. In der Beschwerde fanden sich keinerlei Ausführungen zu allfälligen sonstigen Integrationsschritten. Seine Integration in Österreich erscheint damit insgesamt nicht derart ausgeprägt, dass im Falle der Abschiebung von einem unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Während der Beschwerdeführer keine maßgeblichen familiären oder privaten Interessen in Österreich geltend machen konnte, besteht nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Pakistan, wo der Beschwerdeführer aufwuchs und den größten Teil seines Lebens verbrachte. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland gesichert, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer über eine Schul- und Berufsausbildung sowie über berufliche Erfahrung verfügt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre. Allfällige Kontakte in Österreich können vom ihm etwa im Wege brieflicher, telefonischer oder elektronischer Kontakte weiter aufrechterhalten werden.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor. Einwände gegen die Ausreisefrist wurden keine erstattet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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