Bundesverwaltungsgericht W144 2289052-1

W144 2289052-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Revision zulässig Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W144 2289052-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2289052.1.00

Spruch

W144 2289053-1/6E

W144 2289046-1/6E

W144 2289051-1/6E

W144 2289049-1/8E

W144 2289052-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX geb., 2. XXXX geb., 3. XXXX geb., 4. XXXX geb., und 5. XXXX geb., alle StA. von Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.03.2024, Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.), und XXXX (ad 5.), zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG mit der Maßgabe, dass die Anordnungen der Außerlandesbringung der BF gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

Vorverfahren:

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der 3.- und 4.-Beschwerdeführer (3. und 4.-BF), und Großeltern der 5.-Beschwerdeführerin (5.-BF), wobei die 4.-BF die Mutter der 5.-BF ist. Alle sind Staatsangehörige des Irak.

Die BF verließen ihr Heimatland am 06.10.2023 und begaben sich über die Türkei, Zypern und Griechenland letztlich auf dem Luftweg nach Dänemark, wo sie ca. eine Woche lang im November 2023 aufhältig waren. In der Folge reisten die BF über die BRD am 27.11.2023 ins österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Zu den BF liegen (abgesehen vom 1.-BF, der aufgrund schlechter Fingerabdruckqualität nicht im Eurodac-System auffindbar war, und der 5.-BF, die altersbedingt nicht erkennungsdienstlich behandelt worden ist) Eurodac-Treffermeldungen für Dänemark vom 12.11.2023 wegen Asylantragstellung vor.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.11.2023 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg lediglich an, dass sein Zielland Österreich gewesen sei, weil er hier einen Cousin habe. In Dänemark hätten sie sich eine Woche lang aufgehalten, er wolle jedoch nicht dorthin zurückkehren, da er dort niemanden habe. Er habe in Dänemark um Asyl angesucht, jedoch das Verfahrensende nicht abgewartet. Sie seien in einem Camp in der Nähe von Kopenhagen untergebracht gewesen.

Die 2.-, 3.- und 4.-BF machten im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der 1.-BF. Die 4.-BF ergänzte (in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter, die 5.-BF), dass die Flüchtlingsunterkunft in Dänemark gut gewesen sei und sie dort keine Probleme gehabt habe, sie hätten sich vom 12.11. bis 26.11.2023 in Dänemark aufgehalten.

Die minderjährige 5.-BF wurde altersbedingt nicht gesondert einvernommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 13.01.2024 unter Hinweis auf das Vorbringen der BF und die vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Dänemark auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark. Mit jeweils gesonderten Schreiben vom 15.01.2024 akzeptierte Dänemark diese Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO.

Am 24.01.2024 wurden die 1.- bis 4.-BF vom BFA niederschriftlich einvernommen:

Der 1.-BF gab hierbei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in gesundheitlicher Hinsicht ein bisschen See-und Hörprobleme habe, zudem nehme er Allergietabletten aufgrund eines Hautausschlages. Andere medizinische Beschwerden habe er nicht. Diese Probleme bestünden seit dem Jahr 2000. Er habe einen Cousin/Schwiegersohn in Österreich, der seit etwa zwölf oder 13 Jahren hier lebe und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe diese Person bereits getroffen, zuletzt habe er den Schwiegersohn Anfang 2023 im Irak gesehen. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Person und gebe es auch keine sonstigen Personen in Österreich, zu denen eine derartige Abhängigkeit bestünde. Er habe sich 2 bis 3 Wochen lang in einem Camp in Dänemark aufgehalten. Nach Vorhalt, dass er ursprünglich von einer Woche Aufenthalt in Dänemark gesprochen habe, erklärte die 1.-BF, dass er schlecht gehört habe - am 11. November seien sie in Dänemark angekommen, am 27. November seien sie bereits in Österreich gewesen. Auf die Frage, ob es in Dänemark besondere Vorfälle gegeben habe, erklärte der 1.-BF, dass er Probleme mit dem Schlepper bekommen habe, da dieser die Reisepässe nicht habe zurückgeben wollen. Der Schlepper sitze nun im Gefängnis und habe ihnen Rache geschworen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Nach Vorhalt, dass Dänemark zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der 1.-BF an, dass er auf keinen Fall nach Dänemark zurückkehren wolle, da er wie gesagt dort Probleme mit dem Schlepper habe. Nach Vorhalt, dass er diesbezüglich den Schutz der dänischen Polizei in Anspruch nehmen müsste, erklärte der 1.-BF dass er dennoch nicht zurückkehren wolle.

Die 2.-BF erklärte, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht seit 20 Jahren an Diabetes leide, weshalb sie im Bundesgebiet auch 9 Tage im Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei. Im Übrigen machte die 2.-BF gleichlautende Angaben wie Ihr Ehegatte, der 1.-BF.

Der 3.-BF erklärte, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Im Hinblick auf Verwandte im Bundesgebiet erstattete der 3.-BF gleichlautende Angaben wie seine Eltern, zudem erwähnte auch der 3.-BF die Schwierigkeiten mit dem Schlepper in Dänemark.

Die 4.-BF bestätigte ebenfalls, dass sie gesund sei und keine Medikamente benötige, ebenso sei auch die Tochter, die 5.-BF gesund. Ihr Exmann lebe in Großbritannien, ihr Verlobter lebe seit 15 Jahren in Österreich. Sie hätte ihren Verlobten kennengelernt als sie noch klein gewesen sei, weil sie Verwandte seien. Sie hätten bereits traditionell muslimisch geheiratet, und hätten auch vor, in Österreich am 17.02.2024 zu heiraten. Sie habe ihren Verlobten nie getroffen, sie sei noch ein Kind gewesen als ausgereist sei, seitdem habe sie nicht mehr gesehen. Erst als sie in Griechenland angekommen sein, hätten sie regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt. Sie lebe aktuell noch nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Verlobten. Sie sehen Verlobten ein bis zweimal in der Woche, sonst gebe es keine weiteren Bezugspersonen in Österreich, zu denen ein enges Verhältnis bestünde. In Dänemark habe sie sich etwa zwei Wochen lang aufgehalten; zuweilen sei sie von Männern gegenüber des Camps „belästigt“ worden, (auf Nachfrage) in dem Sinne, dass „diese untereinander geredet“ hätten, was sie jedoch nicht verstanden habe. Nach Vorhalt, dass Dänemark zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab die 4.-BF an, dass ihr Zielland Österreich gewesen sei, weil ihr Verlobter hier sei, der bald auch ihr Ehemann sein werde.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 06.03.2024 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Dänemark gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Dänemark zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

„Zur Lage im Mitgliedsstaat:

Aktuelle Version (Stand: 29.06.2021) der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 3.1.2019; vgl. IRD 23.10.2020, USDOS 30.3.2021).

Im Juni 2021 wurde in Dänemark eine Änderung des Ausländergesetzes verabschiedet, wodurch Asylzentren außerhalb Dänemarks ermöglicht werden. Somit können die Behörden Asylbewerber in Drittländer fliegen, wo sie darauf warten müssen, dass ihr Antrag in Dänemark behandelt wird. Dem Gesetz zufolge sollen sie aber auch, wenn ihnen ein Schutzstatus zugesprochen wird, in dem Drittland bleiben oder anderswo in ein UN-Flüchtlingslager verlegt werden. Die EU-Kommission distanzierte sich von dem Vorstoß und äußerte wie zuvor das UNHCR rechtliche und humanitäre Bedenken (DS 3.6.2021; vgl. FAZ 3.6.2021, UNHCR 4.6.2021). Die Änderungen des Ausländergesetzes werden sich dann auswirken, wenn Dänemark ein formelles Abkommen mit einem Drittland abschließt (UNHCR 4.6.2021).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (3.1.2019): New to Denmark – Processing of an asylum case, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Processing-of-an-asylum-case, Zugriff 18.6.2021

-DS – Der Standard (3.6.2021): Dänemark will Asylzentren im Ausland errichten, https://www.derstandard.at/story/2000127141767/daenemark-will-asylzentren-im-ausland-errichten, Zugriff 23.6.2021

-FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2021): Warum Dänemark Flüchtlinge im Ausland unterbringen will, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlinge-daenemark-will-asylzentren-im-ausland-17371634.html, Zugriff 23.6.2021

-IRD – Information on refugees in Denmark (23.10.2020): The three phases of the asylum procedure, http://refugees.dk/en/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/the-three-phases-of-the-asylum-procedure/, Zugriff 18.6.2021

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (4.6.2021): Stellungnahme von Filippo Grandi zum dänischen Gesetz zur Auslagerung des Flüchtlingsschutzes, https://www.unhcr.org/dach/at/64751-statement-des-hochkommissars-der-vereinten-nationen-fur-fluchtlinge-filippo-grandi-zum-danischen-gesetz-zur-auslagerung-des-fluchtlingsschutzes.html, Zugriff 23.6.2021

-USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie auch andere Asylwerber (DIS 11.6.2021; vgl. DIS 14.6.2021).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (14.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (11.6.2021): Auskunft von DIS, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Grundsätzlich müssen unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) für ein Asylverfahren dieselben Voraussetzungen wie Erwachsene erfüllen. Jedoch werden UMA als eine besonders vulnerable Gruppe betrachtet, für deren Verfahren es besondere Richtlinien gibt. Ihre Verfahren werden rasch abgewickelt, und ihre Unterbringung erfolgt in besonderen Unterkünften mit speziell geschultem Personal (DIS 28.8.2018a).

UMA werden nur im Falle einer genügenden geistigen Reife einem Asylverfahren unterzogen. Sind sie nicht reif genug dafür, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Durchführung eines Asylverfahrens erteilt werden. Bedingungen für einen solchen Aufenthaltstitel sind unter anderem, dass ein UMA keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen und kein familiäres Netzwerk im Herkunftsland hat. Sollte ein Asylantrag eines UMA abgelehnt werden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der UMA u.a. keine Familie und keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat (DIS 28.8.2018a). Jedem UMA wird eine Person zur Seite gestellt, welche seine Interessen auf persönlicher und auch auf der Verfahrensebene vertritt. Wenn der Antrag eines UMA abgelehnt worden ist, wird dem UMA ein kostenloser Rechtsvertreter zur Verteidigung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren oder zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen oder für eine Rückkehr ins Herkunftsland beigestellt (DIS 24.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).

Für UMA und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren (DIS 19.5.2021a). Minderjährige Asylwerber haben Anspruch auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (24.8.2020): New to Denmark – Special rights for unaccompanied minor asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Special-rights-for-unaccompanied-minor-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2018a): New to Denmark – Unaccompanied minor asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Unaccompanied-minor-asylum-seeker, Zugriff 18.6.2021

-USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Denmark, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048390.html, Zugriff 18.6.2021

Non-Refoulement

Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 1.3.2019).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.3.2019): New to Denmark – Adult asylum seeker, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-want-to-apply/Asyl/Voksen-asylans%C3%B8ger, Zugriff 18.6.2021

Versorgung

oGrundversorgung

Die Lebenserhaltungskosten der Asylwerber werden bei Mittellosigkeit in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Asylwerber erhalten Unterbringung; je nach Bedarf notwendige medizinische und soziale Versorgungsleistungen; Bildung für Kinder; Erwachsenenbildung und andere Aktivitäten. Zusätzlich gibt es finanzielle Beihilfen für Kleidung, Hygieneartikel und Transport. Wenn im Unterbringungszentrum keine kostenlosen Mahlzeiten serviert werden, gibt es auch dafür eine Beihilfe. In diesem Fall erhalten alleinstehende Asylwerber ein Tagegeld in der Höhe von DKK 54,47 (ca. 7,50 EUR) pro Tag; Ehegatten täglich DKK 43,12 (ca. 6 EUR) pro Person. Bei Asylwerbern über 18 Jahren muss ein Vertrag mit dem Asylzentrum geschlossen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrags sind Asylwerber verpflichtet, an bestimmten Aktivitäten im Zentrum teilzunehmen, den Unterricht zu besuchen und Arbeiten rund ums Zentrum zu verrichten. Wenn sich Asylwerber an die Vereinbarung halten, haben sie Anspruch auf Zusatzbeihilfe, die je nach Verfahrensstand zwischen DKK 9,08 (ca. 1 EUR) und 31,78 (ca. 4 EUR) pro Tag beträgt. Ansonsten ist mit einer Kürzung oder Streichung der Zusatzbeihilfe zu rechnen. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder, deren Höhe u.a. vom Verfahrensstand abhängig ist. Wenn Asylwerber aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 15.1.2021). Frühestens nach sechs Monaten ab Asylantragsstellung haben Asylwerber unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt (DIS 15.1.2021; vgl. DIS 28.8.2020a).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020a): New to Denmark – Conditions asylum seekers must meet in order to work, https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Housing/Conditions-asylum-seekers-must-meet-in-order-to-work, Zugriff 18.6.2021

oUnterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Asylzentren. In Empfangszentren leben kürzlich eingetroffene Asylwerber. Während des Verfahrens werden Asylwerber in Unterbringungszentren beherbergt. Rückführungszentren sind für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Dänemark vorgesehen, beispielsweise für Asylwerber, deren Verfahren endgültig negativ entschieden wurde, sowie für Asylwerber, welche gemäß der Dublin-Verordnung außer Landes gebracht werden sollen. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es spezielle Unterbringungszentren. Der Immigration Service ist für die Bereitstellung von Unterkünften in den Zentren verantwortlich. Die Zentren werden gemeinsam mit Vertragspartnern betrieben (z.B. Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 19.5.2021a).

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann eine selbstfinanzierte Unterbringung außerhalb der Asylzentren vom Immigration Service genehmigt werden. Beim selbstfinanzierten Wohnen können weder der Asylwerber noch andere Mitglieder seines Haushalts (in der Regel Ehepartner oder Kinder) Geldleistungen erhalten. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie jedoch einer Arbeit nachgehen. Im Asylzentrum, welchem sie zugeordnet sind, können sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus haben sie auch weiterhin Zugang zu Bildung und anderen Aktivitäten (DIS 28.8.2020b).

Ein Antragsteller, welcher aufgrund eines negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet ist, das Land zu verlassen, und der die Ausreisefrist verstreichen lässt, gilt als illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus anderen Gründen illegal aufhältig ist, kann er sich bezüglich Abdeckung der Lebenshaltungskosten, Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser letztgenannten Gruppe nicht offen (DIS 19.5.2021b).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021a): New to Denmark – Asylum centres, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/-Asylum-centres, Zugriff 18.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (19.5.2021b): New to Denmark – You have got a no to asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum?anchor=D9E01D34A36B440184231D984DFCC154, Zugriff 21.6.2021

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (28.8.2020b): New to Denmark – Residing in a private residence, https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Where-can-asylum-seekers-live'/Residing-in-a-private-residence, Zugriff 21.6.2021

oMedizinische Versorgung

Asylwerber und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service getragen, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen, der ernsten Verschlechterung des Gesundheitszustands, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 15.1.2021).

In der Praxis muss der Betreiber des Asylzentrums die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service in jedem Einzelfall bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (z.B. Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Minderjährige Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 15.1.2021).

Anm.: MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (15.1.2021): New to Denmark – Conditions for asylum seekers, https://nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers, Zugriff 18.6.2021

-MedCOI – Medical Country of Origin Information (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

D) Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ … ]

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.

Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Es ergeben sich aus Ihren Aussagen und der Aktenlage für die Behörde keine Gründe, welcher einer Überstellung nach Dänemark entgegenstehen würden.

Sie gaben bei der Erstbefragung am 27.11.2023 zu Dänemark an, dass Sie sich dort im November 2023 für eine Woche in einem Camp nähe Kopenhagen aufgehalten hätten. Sie hätten dort um Asyl angesucht, das Verfahren jedoch nicht abgewartet. Sie würden nicht nach Dänemark zurückwollen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2024 gaben Sie zu Dänemark an, dass Sie sich dort ca. zwei bis drei Wochen in einem Camp aufgehalten hätten. Auf Vorhalt, dass Sie bei der Erstbefragung angaben, Sie hätten sich dort nur eine Woche lang aufgehalten, gaben Sie an, dass Sie auch bei der ersten Einvernahme gesagt hätten, dass Sie schlecht hören würden. Sie wären am 11.11.2023 in Dänemark angekommen. Ab 27.11.2023 wären Sie hier in Österreich gewesen. Auf Nachfrage, ob es während Ihres Aufenthalts in Dänemark konkret Sie betreffende Vorfälle gab, gaben Sie an, dass Sie Probleme mit dem Schlepper gehabt hätten. Sie hätten Ihre Reisepässe zurückwollen und der Schlepper hätte dafür 800,- Euro verlangt. Ihr Schwager hätte dem Schlepper das Geld gegeben, jedoch hätten Sie Ihre Reisepässe nicht zurückerhalten. Ihr Schwager hätte den Schlepper anschließend angezeigt und dieser Schlepper würde nun in Dänemark im Gefängnis sitzen. Der Schlepper hätte Ihre Schwägerin angerufen und gemeint, dass er sich rächen würde, wenn er aus dem Gefängnis rauskommt. Weitere Vorfälle hätte es nicht gegeben.

Aufgrund der Probleme mit dem Schlepper würden Sie auf keinen Fall nach Dänemark zurückwollen. Falls der Schlepper länger im Gefängnis bleibt, würde er „draußen“ sicher Leute haben, welche sich bei Ihnen und Ihrer Familie rächen. Sie hätten Angst deswegen.

Auf Vorhalt, dass Sie sich bei etwaigen Problemen mit Privatpersonen an die dänische Polizei wenden können, gaben Sie an, dass Sie trotzdem nicht zurück nach Dänemark wollen würden.

Soweit Sie angaben nicht nach Dänemark zurückzuwollen, ist anzumerken, dass es nicht Ihnen obliegt, das Asylverfahren in einem Land Ihrer Wahl durchzuführen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Dänemarks ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Zu Ihren Befürchtungen, der Schlepper, mit welchem Sie Probleme gehabt hätten, könnte sich bei einer Rückkehr nach Dänemark bei Ihnen „rächen“, ist darauf zu verweisen, dass Sie sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die dänischen Sicherheitskräfte zu wenden haben, die im EU-Mitgliedsstaat Dänemark selbstverständlich in gleicher Weise, wie vergleichsweise in Österreich, in der Lage und willens wären, Ihnen Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass die dänischen Behörden allfälligen Bedrohungen oder Übergriffen gegenüber Asylwerbern untätig gegenüberstehen würden, sind nicht vorhanden.

Sie konnten nicht überzeugend angeben, aus welchen Gründen der dänische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig sein sollte. Auf Vorhalt, dass Sie sich bei etwaigen Problemen mit Privatpersonen an die dänische Polizei wenden können, gaben Sie bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2024 lediglich an, dass Sie trotzdem nicht zurück nach Dänemark wollen würden.

Ihr Vorbringen lässt nicht auf eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der dänische Polizei schließen. Offenbar hat die dänische Polizei Ihre Anzeige aufgenommen, Ermittlungen eingeleitet und den Schlepper inhaftiert. Eine konkrete Bedrohungssituation für Sie in Dänemark kann aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht erkannt werden.

Insgesamt sind aus Ihren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie in konkrete Gefahr liefen, in Dänemark Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten.

Jedenfalls hätten Sie die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen Ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Durch die Zustimmung Ihrer Wiederaufnahme erklärte sich der Staat Dänemark bereit, Sie einreisen zu lassen und die Ihnen und Ihrer Familie gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Es kann somit festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückbringung nach Dänemark dort die Ihnen damit zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen können.“

Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Dänemark für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Die Ausweisung der BF gemeinsam stelle bei einer Interessensabwägung keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar, da die BF keine ausreichend engen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hätten. Soweit die 4.-BF vorgebracht hat, dass ihr Verlobter hier lebe, den sie zu ehelichen beabsichtige, liege aktuell kein gemeinsamer Haushalt vor und erschöpfe sich der Kontakt in wechselseitigen Besuchen. Der mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Dänemark verbundene Eingriff in ihr Privatleben sei schon aufgrund der geringen zeitlichen Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gerechtfertigt.

Die Bescheide wurden den BF am 07.03.2024 zugestellt.

Gegen die obgenannten Bescheide richten sich die jedenfalls fristgerecht erhobenen, inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden der BF, in welchen sie allgemeine Kritik am dänischen Asylverfahren geltend machten und erneut betonten, dass die 4.-BF mittlerweile seit 17.02.2024 mit ihrem (vormaligen) Verlobten standesamtlich verheiratet sei. Zudem wurde geltend gemacht, dass im Hinblick auf die minderjährige 5.-BF das Kindeswohl zu beachten sei.

Bereits am 03.04.2024, sohin bereits nach etwa bloß eineinhalb Monaten (!) brachten die BF und ihr Ehegatte einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim Bezirksgericht Linz ein, der jedoch beschlussmäßig gemäß § 55a Ehegesetz abgewiesen wurde, da eine Scheidung der Ehe im Einvernehmen erst möglich ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist. Die Ehe der beiden wurde jedoch erst am 17.02.2024 geschlossen und war die eheliche Lebensgemeinschaft erst seit 10.03.2024 aufgehoben.

Am 03.05.2024 teilte der Ehegatte der 4.-BF dem BFA tel. mit, dass die 4.-BF geglaubt habe, dass sie mit der Eheschließung umgehend Asyl in Österreich erhalten würde. Nachdem sie die negative Entscheidung erhalten hätte, sei die „Beziehung von ihrer Seite her deutlich abgekühlt“. Im Rahmen einer nachfolgenden niederschriftlichen, zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.05.2024 teilte der Zeuge überdies mit, dass die 4.-BF mehrmals ihm gegenüber ausdrücklich erklärt habe, dass sie nach Dänemark zurückkehren wolle. Auch ihre Eltern würden nach Dänemark zurückkehren wollen, obwohl sie eine Beschwerde gegen die negative Entscheidung des BFA geschrieben hätten.

Mit Schreiben vom 21.05.2024 übermittelte das BFA die Berichte über die gemeinsame Abschiebung der 1.- bis 3.-BF am 16.05.2024, um 7:41 Uhr, sowie der 4.- und 5.- BF bereits am 15.05.2025, 07.31 Uhr, auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Kopenhagen, Flugnummer OS 301.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Die BF wurden am 15. bzw. 16.05.2024 von Wien nach Dänemark abgeschoben und sind seitdem im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten.

Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die BF hatten im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Cousin des 1.-BF, welcher die 4.-BF am 17.02.2024 standesamtlich ehelichte, da sich die 4.-BF dadurch eine umgehende Asylgewährung in Österreich erwartete. Nachdem dieses Kalkül nicht eingetroffen ist, brachten die beiden bereits am 03.04.2024 einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim Bezirksgericht ein; die eheliche Lebensgemeinschaft sei bereits seit 10.03.2024 aufgehoben. Von Seiten der 4.-BF liegt daher unzweifelhaft eine bloße, missbräuchliche „Aufenthaltsehe“ vor.

Der 1.-BF leidet an geringgradigen Hör- und Sehproblemen, sowie an einem Ausschlag, wogegen er Medikamente einnimmt; die 2.-BF leidet seit 20 Jahren an Diabetes mellitus. Die 3.-, 4.-, und 5.-BF sind gesund und benötigen keinerlei Medikamente.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA, dem dänischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen und dem Vorbringen der BF selbst.

Die Feststellung der Abschiebung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Abschiebeberichten, die Feststellung, dass die BF in der Folge nicht mehr behördlichen Bundesgebiet in Erscheinung getreten sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Nachweise für eine Wiedereinreise des BF ins Bundesgebiet vorliegen.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF im Hinblick auf familiäre Anknüpfungspunkte und im Hinblick auf ihren jeweiligen gesundheitlichen Zustand, ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dänischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-Durchführungsverordnung lauten:

Art. 5 Ablehnende Antwort

(1) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.

(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs 1 und 6 und Art 20 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.“

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung der Asylanträge der BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:

Dänemark hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge und ist bereits in diesbezügliche Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Dänemarks gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Dänemark nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich schon mangels Vulnerabilität der BF keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung ihrer Anträge. Im Hinblick auf die 4.-BF und den Umstand, dass sie am 17.02.2024 einen österreichischen Staatsbürger geehelicht hat, ist auszuführen, dass dies offensichtlich eine Aufenthaltsehe war, deren einvernehmliche Scheidung mittlerweile beantragt wurde, sodass kein schutzwürdiges Naheverhältnis der 4.-BF zum kurzzeitigen Ehegatten festgestellt werden kann. Ausdrücklich ergibt sich aus dem Akt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit 10. März, somit nach nur etwa 3 Wochen nach Eheschließung bereits aufgehoben war. Wenn das BFA angesichts dieser Umstände keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat, so begegnet dies seitens des BVwG keinen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Dänemark gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die angefochtenen Bescheid enthalten – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Dänemark.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Dänemark rücküberstellt werden, aufgrund der dänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Soweit die BF einwenden, dass sie in Dänemark Schwierigkeiten mit dem Schlepper gehabt hätten, der ihre Reisepässe nicht habe zurückgeben wollen, und dass dieser Schlepper, der sich nunmehr im Gefängnis befindet, Rache geschworen hätte, ist auszuführen, dass sich die BF im Falle einer Bedrohung durch Private an die dänischen Sicherheitsbehörden zu wenden hätten, die im EU Mitgliedstaat Dänemark in gleicher Weise fähig und willens wären, effektiven Schutz zu leisten, wie etwa vergleichsweise die Behörden in Österreich.

Sonstige Umstände, die indizieren könnten, dass den BF in Dänemark eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht, wurden in keinster Weise geltend gemacht. Die BF haben somit keine Umstände konkret und plausibel dargelegt, die systemische Mängel im dänischen Asylsystem indizieren könnten. Nach den Feststellungen genießen Dublin-Rückkehrer in Dänemark dieselben Rechte wie Asylwerber, sodass davon auszugehen ist, dass Dänemark seinen Verpflichtungen nachkommt und dem BF Unterkunft, Verpflegung und notwendige medizinische Behandlung zur Verfügung stellen würde.

Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die überdies in Dänemark grundsätzlich nicht behandelbar wären, liegen nicht vor und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die BF hatten im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Cousin des 1.-BF. Die 1.-, 2.- und 3.-BF lebten mit dieser Person jedoch niemals im gemeinsamen Haushalt und wurden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten dargetan, sodass sie unzweifelhaft kein Familienleben mit ihrem Verwandten im Bundesgebiet geführt haben. Die 4.-BF ist mit dieser Person eine bloße Aufenthaltsehe eingegangen, was sich aus der ausdrücklichen Aussage Cousins des 1.-BF ergibt, wonach sich die 4.-BF durch die Eheschließung eine umgehende Asylgewährungen erwartet hatte, und nachdem dies nicht der Fall war, die Beziehung deutlich abgekühlt sei, sodass schon wenige Wochen später die einvernehmliche Scheidung beantragt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint klar, dass die 4.-BF keine intensives Naheverhältnis zu ihrem Ehegatten hat und de facto keine familiäre Gemeinschaft vorliegt. Die Außerlandesbringung der BF gemeinsam stellte demnach keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in ihr Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

ihr Aufenthalt in Österreich bis zur Abschiebung betrug lediglich etwa 5½ Monate und war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Bei den Antragstellern lag jedenfalls keine berufliche Verfestigung vor und war auch eine soziale Verfestigung bzw. maßgebliche Integration nicht erkennbar. Die Antragsteller mussten sich weiters ihrer unsicheren Aufenthaltsstati bewusst sein, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF jedenfalls zulässig war.

In Bezug auf die minderjährige 5.-BF und das Kindeswohl ist auszuführen, dass es sich bei der 5.-BF zum Zeitpunkt der Rücküberstellung nach Dänemark um ein 9½-jähriges Mädchen handelte, dessen Kindeswohl in erster Linie dadurch gewahrt ist, in dem es im Familienverband mit seiner Mutter und den Großeltern verbleibt. Zudem bestehen in Dänemark unzweifelhaft für unmündige Minderjährige im Wesentlichen gleichartige persönliche, schulische und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie vergleichsweise in Österreich. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die 5.-BF in Dänemark in Ihrem persönlichen Fortkommen in irgendeiner Weise gehindert wäre, oder dass ihr in Dänemark eine unzumutbare Verschlechterung ihres Lebensweges im Vergleich zu einem Verbleib in Österreich drohen würde. Die Anordnung der Außerlandesbringung im Familienverband stellte somit keine Verletzung des Kindeswohls dar.

Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen, sodass Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidungen mit der Maßgabe, dass die Anordnungen der Außerlandesbringung der BF gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren, zu bestätigen war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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