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W152 2203394-3•Bundesverwaltungsgericht W152 2203394-3
W152 2203394-3Bundesverwaltungsgericht11.12.2024
Behebung der Entscheidung entschiedene Sache individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W152 2203394-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, Zl. 1052258400-241245941, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 20.02.2015 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt oder belangte Behörde) vom 23.07.2018, Zahl: 1052258400-150195475, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht gewährt. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan legte das Bundesamt die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.01.2019, GZ: W226 2203394-1/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde (gegen den oben genannten Bescheid) der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.2019, Zahl: 1052258400-150195475, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan erneut abgewiesen, weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 18.11.2019, GZ: W226 2203394-2/5E, als unbegründet ab.
2. Am 16.08.2024 wurde der BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft genommen.
3. Der BF stellte am 17.08.2024 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Im Rahmen der am 17.08.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommenen Erstbefragung brachte der BF im Wesentlichen vor, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht. Die Situation in Usbekistan habe sich auch verschlechtert. Seine Frau und seine Kinder würden aus missverständlichen Gründen verfolgt werden. Es werde nämlich geglaubt, dass sie Teil einer Sekte seien. Sie seien deshalb auch schon geschlagen worden; er befürchte nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan (in diesem Zusammenhang) weitere Verfolgung. Er habe dies vor ca. eineinhalb Jahren erfahren.
4. Am 28.08.2024 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter – XXXX – beim BVwG Schubhaftbeschwerde ein. Diese wurde dem Bundesamt am 29.08.2024, um 08:29 Uhr, weitergeleitet.
5. Am 30.08.2024 führte dann das Bundesamt eine Einvernahme des BF durch, wobei dieser vorbrachte, er habe einen Vertreter in seinem Asylverfahren und auch eine Vollmacht unterschrieben.
Daraufhin erfolgte – laut Niederschrift – eine (nicht näher ausgeführte) Recherche und Nachschau des Einvernehmenden mit einem weiteren Referenten, welche ergeben habe, dass keine Vollmacht für das Asylverfahren vorliege. Der BF betonte daraufhin, er habe am Montag (gemeint: den 26.08.2024) drei Unterschriften geleistet und fragte, ob die Möglichkeit bestehe, einen Verwandten anzurufen, die Vollmacht würde dann vorgelegt werden. Das Bundesamt ging ohne weiter darauf einzugehen davon aus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einvernahme im Asylverfahren nicht vertreten sei und führte deshalb die Einvernahme durch. Der BF erklärte in diesem Zusammenhang wiederholt, dass er die Fragen zu seinem zweiten Asylantrag bzw. neuen Fluchtgrund ohne seine Vertretung („Rechtsanwalt“ bzw. „Anwalt“) nicht beantworten möchte.
6. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 20.09.2024, Zahl: 1052258400-241245941, diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer „0“ FPG wurde gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von „0 Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe in seiner Erstbefragung die persönlichen Fluchtgründe, welche bereits im Vorverfahren für unglaubhaft befunden worden seien, aufrechterhalten. Weiters habe er angegeben, dass seine Frau und seine Kinder in Usbekistan verfolgt würden, weil man glaube, sie seien Teil einer Sekte. Dies wisse der BF etwa seit 1,5 Jahren.
Nach eingängiger Prüfung sei festgestellt worden, dass es – abgesehen von seiner eigenen Aussage – keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der BF im Asylverfahren tatsächlich vertreten werde, was ihm in der Einvernahme auch mehrfach verdeutlicht worden sei. Dennoch habe sich der BF geweigert, Aussagen zu seinen Fluchtgründen zu treffen, was das Bundesamt als Verweigerung der Mitwirkung werte. Aufgrund dessen scheine seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht gegeben. Wegen seines Verhaltens, der Umstände der Festnahme und der Verweigerung, an der Sachverhaltsprüfung mitzuwirken, komme das Bundesamt zu dem Schluss, dass in dem Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern erkennbar sei.
7. Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Antragsteller durch seine gewillkürte Vertretung – XXXX – fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, wobei releviert wurde, er habe in der Erstbefragung angegeben, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Usbekistan aus religiösen Gründen verfolgt würden. Deshalb befürchte er auch, dass sein Leben bei einer Rückkehr gefährdet wäre. In Usbekistan seien islamische Erweckungsbewegungen aktiv, die zum Teil militant seien und daher vom usbekischen Staat vehement bekämpft werden. Wer als Mitglied oder Unterstützer einer solchen Organisation angesehen werde, werde vom Staat aus religiösen Gründen verfolgt. Seine Frau werde für ein Mitglied einer solchen Organisation gehalten. Er habe Angst, ihre Probleme zu erben, wenn er zurückkehre. Im Übrigen sei dem Bundesamt bei der Einvernahme des BF am 30.08.2024 bereits bekannt gewesen, dass er durch den XXXX vertreten werde und dass dieser Verein für ihn Schubhaftbeschwerde erhoben und daher auch das Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben hätte.
Der Beschwerde beigelegt war die am 26.08.2024 dem XXXX und XXXX erteilte Vollmacht, auch Zustellvollmacht, den BF in den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu vertreten.
Die Beschwerdevorlage langte am 09.10.2024 beim BVwG ein.
8. Mit Beschluss vom 14.10.2024, GZ: W152 2203394-3/4Z, erkannte das BVwG der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der Gerichtsakten des Beschwerdeführers und schließlich durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, AJ-WEB, Fremdenregister, Strafregister (SA) und der Anhaltedatei.
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der BF erteilte am 26.08.2024 dem XXXX und XXXX eine Vollmacht, auch Zustellvollmacht, ihn in den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, jeweils einschließlich Verwaltungsstrafsachen, zu vertreten. Diese Vollmacht gilt auch für entsprechende Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Auf Basis dieser Vollmacht brachte der XXXX durch XXXX als Unterzeichner am 28.08.2024 für den BF Schubhaftbeschwerde ein, in der auch explizit auf die Vertretung hingewiesen wurde. Diese Schubhaftbeschwerde wurde dem Bundesamt unter GZ: W600 2298206-1/3Z am 29.08.2024 um 08:29 Uhr weitergeleitet bzw. vorgelegt, sodass die Behörde in Kenntnis dieser Vertretung war.
Am 30.08.2024 wurde der BF noch im Stande der Schubhaft vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er ausdrücklich vorbrachte, er habe einen Vertreter in seinem Asylverfahren („ XXXX “), dessen Nachnamen er zwar nicht nennen konnte, jedoch gab er in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, er habe eine Vollmacht unterschrieben. In der Niederschrift wurde dazu Folgendes vermerkt: „Nach Recherche und Nachschau mit Ref. […] liegt keine Vollmacht für das Asylverfahren vor.“ Welche Ermittlungsschritte die die Einvernahme durchführende EAST Ost konkret diesbezüglich unternommen hätte, lässt sich aus diesem Vermerk nicht ableiten. Der BF betonte daraufhin nochmals, er habe am Montag (gemeint: den 26.08.2024) drei Unterschriften geleistet und fragte, ob die Möglichkeit bestünde, einen Verwandten anzurufen, die Vollmacht würde dann vorgelegt werden, woraufhin seitens der Behörde ohne weiter darauf einzugehen lediglich repliziert wurde. „Da derzeit keine Vollmacht vorliegt wird die Einvernahme durchgeführt. Es steht ihnen frei im weiteren eine Vollmacht vorzulegen.“ Der BF beantwortete in weiterer Folge zwar die Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, erklärte jedoch wiederholt, dass er die Fragen zu seinem zweiten Asylantrag bzw. neuen Fluchtgrund ohne seine Vertretung („Rechtsanwalt“ bzw. „Anwalt“) nicht beantworten möchte. Ungeachtet dessen ignorierte die Behörde weiterhin das Vorbringen bezüglich der Vertretung, obwohl die EAST Ost die für die Schubhaft zuständige RD Wien im kurzen Wege hätte kontaktieren können, so die Vollmacht nicht ohnehin im IFA aufscheint, und ging die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid davon aus, der BF habe wegen der Weigerung, Aussagen zu seinen Fluchtgründen zu treffen, seine Mitwirkungspflicht verletzt, und weise das neue Fluchtvorbringen auch deshalb keinen glaubhaften Kern auf, weswegen der gegenständliche Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sei.
Insgesamt hat das Bundesamt somit wesentliche Schritte unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen, und dem BF überdies keine Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumt.
Der BF ist usbekischer Staatsangehöriger und lebte in der Region XXXX .
Er ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen bezüglich der Schubhaft und der Schubhaftbeschwerde beruhen auf einer Einsichtnahme in die Haftauskunft (Referentenauskunft Portal) sowie in den Gerichtsakt zu GZ: W600 2298206-1.
Die Feststellungen zum Ablauf der Einvernahme am 30.08.2024 basieren auf der dem gegenständlichen Akt einliegenden Niederschrift (AS 45 bis 50).
Die Feststellungen zur Begründung der belangten Behörde resultieren aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 21.03.2018, Ro 2018/18/0001; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/19/0079).
Der VwGH hat bereits in seiner bisherigen zum § 21 Abs. 3 BFA-VG ergangenen Rechtsprechung einen Bezug zu jenen Bestimmungen gesehen, die nunmehr die mündliche Verhandlung vor dem VwG regeln. So wurde dem (regelmäßig unter Hinweis auf das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, in dem sich der VwGH näher mit der Frage der Verhandlungspflicht in Verfahren nach dem BFA-VG auseinandergesetzt hat) erstatteten Vorbringen, das BVwG hätte – auch bei Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidungen – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht von einer Verhandlung absehen dürfen, entgegengehalten, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG gilt (Hinweis B vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, und vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 BFA-VG vor, hat sohin eine Verhandlung nicht zu erfolgen, weil diesfalls gemäß dieser Bestimmung der Beschwerde stattzugeben ist (Hinweis B vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0260 bis 0262, vom 19.01.2016, Ra 2015/19/0226, vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0178, und vom 29.06.2015, Ra 2015/18/0042, jeweils mwN; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vgl. das E vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht zu ziehen wäre. In diesem Sinn spricht auch der Gesetzgeber in den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zur Schaffung des § 21 BFA-VG davon, dass das BVwG im Fall „von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" hat, wobei sich schon aus dem Kontext ergibt, dass es sich beim Anführen des Wortes "zurückweisen" um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und ohne jeden Zweifel "zurückzuverweisen" gemeint ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des § 21 Abs. 3 BFA-VG, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn für die Eruierung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterbleiben, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedarf es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als gegeben angenommen werden können (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichtes seine nach § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverweisende Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, das E vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Pkt. 2.6.4. der Entscheidungsgründe; vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die belangte Behörde wies im konkreten Fall den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Darauf basierend wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) bestehe, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer „0“ (!) FPG gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von „0 Jahr/Jahren“ (!) befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in
qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (vgl. E 27.03.1996, 94/12/0298). Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. E 27.03.1996, 94/12/0298; VwGH 28.08.2024, Ra 2023/08/0087).
Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich zwar nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080). Der VwGH hat jedoch nicht ausgesprochen, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/02/0115). Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach § 10 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0101; VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144). Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis B 24.06.1999, 97/15/0131). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0015).
Wie in den Feststellungen und im Verfahrensgang näher ausgeführt, hatte der BF seiner Rechtsvertretung am 26.08.2024 eine Vollmacht, ihn in den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zu vertreten, schriftlich erteilt. Diese Vollmacht gilt ausdrücklich auch für entsprechende Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Spätestens am 29.08.2024 erlangte die belangte Behörde durch Übermittlung der durch den bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Schubhaftbeschwerde auch Kenntnis davon, dass der BF tatsächlich vertreten ist. Am 30.08.2024 wurde der BF noch im Stande der Schubhaft vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er ausdrücklich geltend machte, er habe einen Vertreter in seinem Asylverfahren („ XXXX “), dessen Nachnamen er zwar nicht nennen konnte, jedoch gab er in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, er habe eine Vollmacht unterschrieben. In der Niederschrift wurde dazu lediglich vermerkt: „Nach Recherche und Nachschau mit Ref. […] liegt keine Vollmacht für das Asylverfahren vor.“ Welche Ermittlungsschritte die die Einvernahme durchführende EAST Ost konkret diesbezüglich unternommen haben soll, lässt sich aus diesem allgemein gehaltenen Vermerk jedoch nicht ableiten. Der BF betonte daraufhin nochmals, er habe am Montag (gemeint: den 26.08.2024) drei Unterschriften geleistet und fragte, ob die Möglichkeit bestünde, einen Verwandten anzurufen, die Vollmacht würde dann vorgelegt werden, woraufhin seitens der Behörde ohne weiter darauf einzugehen lediglich repliziert wurde. „Da derzeit keine Vollmacht vorliegt wird die Einvernahme durchgeführt. Es steht ihnen frei im weiteren eine Vollmacht vorzulegen.“ Der BF beantwortete in weiterer Folge zwar die Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, betonte jedoch wiederholt, dass er die Fragen zu seinem zweiten Asylantrag bzw. neuen Fluchtgrund ohne seine Vertretung („Rechtsanwalt“ bzw. „Anwalt“) nicht beantworten möchte. Ungeachtet dessen ignorierte die Behörde weiterhin das Vorbringen des BF bezüglich der Vertretung, obwohl die EAST Ost die für die Schubhaft zuständige RD Wien im kurzen Wege hätte kontaktieren können, so die Vollmacht nicht ohnehin im IFA aufscheint. In weiterer Folge ging die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid davon aus, der BF habe wegen der Weigerung, Aussagen zu seinen Fluchtgründen zu treffen, seine Mitwirkungspflicht verletzt, und weise das neue Fluchtvorbringen auch deshalb keinen glaubhaften Kern auf, weswegen der gegenständliche Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sei.
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung drängt sich der Eindruck auf, dass das Bundesamt es absichtlich unterließ, nach dem durchaus plausiblen mehrfachen Beharren des BF bezüglich seiner Vertretung, die zweite aktuell involvierte Dienstelle (RD Wien) derselben Behörde zu kontaktieren oder dem BF – wie von ihm vorgeschlagen – die Möglichkeit zu geben, einen Anruf zu tätigen, um die Vollmacht vorlegen zu können. Vielmehr wurde dem BF wegen der nachvollziehbaren Weigerung, ohne seinen Vertreter Aussagen zu seinen Fluchtgründen zu treffen, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht unterstellt. Somit hat das Bundesamt es unterlassen, taugliche Ermittlungsschritte zu setzen, damit die umfangreicheren Ermittlungen dann vom BVwG vorgenommen werden müssten (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Behörde hat keine tauglichen Schritte bezüglich der Ermittlung der vom BF wiederholt geltend gemachten Vertretung unternommen, sondern diesem sogar Verletzung der Mitwirkungspflicht unterstellt. Die Behörde hätte dem BF vielmehr die Möglichkeit geben müssen, sich im Beisein seines Vertreters zu seinen Fluchtgründen zu äußern, bevor der Folgeantrag auf internationalen Schutz mangels Vorliegens eines glaubhaften Kerns zurückgewiesen wurde. Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 37ff AVG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Die im AVG verankerte Ermittlungspflicht verpflichtet das Bundesamt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 23.11.2017,Ra 2016/11/0160). Die belangte Behörde wird daher den BF nochmals und vor allem zu seinen neuen Fluchtgründen konkret einzuvernehmen haben, wobei die Teilnahme seines Vertreters an der Einvernahme zu ermöglichen ist.
Der Beschwerde war somit stattzugeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorliegen, hat sohin eine Verhandlung nicht zu erfolgen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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