Bundesverwaltungsgericht W161 2303051-1

W161 2303051-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W161 2303051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W161.2303051.1.00

Spruch

W161 2303051-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste spätestens am 17.09.2024 in Österreich ein und stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage einen Treffer mit der Kennziffer 1 (Asylantragstellung) mit der Schweiz vom 24.05.2016.

1.3. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.09.2024 gab der BF an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe seinen Herkunftsstaat Anfang 2015 mit einem PKW verlassen, sich drei Tage in Kenia, eine Woche in Uganda, ein bis zwei Tage im Süd-Sudan, zwei bis drei Tage im Sudan, ein Jahr in Lybien, mehrere Monate in Italien und nach Durchreise von Österreich neun Jahre in der Schweiz aufgehalten. Befragt nach seinem Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern gab der BF an, er sei im Jahr 2016 in Italien gewesen, dort polizeilich angehalten worden und seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe jedoch nicht um Asyl angesucht. Er habe danach seine Reise in Richtung Schweiz über Österreich fortgesetzt. Bei der Durchreise sei er im Bus polizeilich angehalten und ihm ebenso die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe auch in Österreich nicht um Asyl angesucht. In weiterer Folge sei ihm durch die Polizisten gesagt worden, dass er das Land verlassen könne. Er habe schließlich seine Reise in die Schweiz fortgesetzt und dort um Asyl angesucht. Im Jahr 2022 habe er einen negativen Bescheid erhalten und das Land verlassen müssen. Daraufhin habe er Beschwerde an das Gericht eingereicht. Aus diesem Grund habe er bis jetzt in der Schweiz bleiben können. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Somalia im Jahr 2015 aufgrund seiner Volksgruppe verlassen. Seine Volksgruppe sei in seiner Heimat die Minderheit und würden sie dort diskriminiert. Sie hätten keine Rechte in Somalia. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, wie sein Vater durch die Clans getötet zu werden. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status wurden vom BF nicht genannt.

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zur Schweiz am 27.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz.

Mit Schreiben vom 30.09.2024, eingelangt am 01.10.2024, stimmten die schweizerischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.5. Am 22.10.2024 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und nehme keine Medikamente. Es sei richtig das er in der Schweiz am 24.05.2016 im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Sein Antrag in der Schweiz sei abgewiesen worden, er sei in der Schweiz zuletzt illegal aufhältig gewesen. Er habe sich von 22.05.2016 bis September 2024, in der Schweiz aufgehalten. Befragt wovon er in der Schweiz gelebt habe, gebe er an, er habe bis Juli 2024 gearbeitet und von Juli bis September von Ersparnissen gelebt. Bis 04.08.2024 habe er ausreisen müssen. Er habe dort nie Sozialhilfe bekommen. Er hätte in der Schweiz eine eigene Wohnung gehabt, die er bezahlt habe. Nachdem 04. August habe er bei einem Freund gewohnt. Er sei ja immer in der XXXX gewesen und habe Geld verdient, deswegen habe er seine Wohnung selbst bezahlen können. Er habe XXXX bekommen und sonst von seinem Verdienst gelebt. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung in die Schweiz gab der BF, er habe eine Zeit lang in der Schweiz gelebt, sich bestens integriert und auch dort bleiben wollen, aber er habe nicht mehr dürfen, weil er keine Aufenthaltsgenehmigung mehr gehabt habe. Auch wenn er in der Schweiz einen Aufenthaltstitel bekomme, möchte er nicht mehr dorthin zurück, weil er immer gearbeitet habe und sich bestens integriert habe. Er hätte dort auch eine Art Pflegeltern gehabt, auch das habe nicht geholfen, dass er eine Daueraufenthaltsberechtigung in der Schweiz bekomme. Befragt, warum die Schweiz seinen Antrag abgelehnt habe, gebe er an, er habe im Jahr 2017 einmal eine Schlägerei gehabt. Ein anderer Mann habe ihn rassistisch beschimpft und er sei dann böse gewesen und hätten sie sich geschlagen. Der Mann habe Anzeige erstattet, der BF sei ein Monat in Untersuchungshaft gewesen, dann entlassen worden und habe seine XXXX gemacht. Er denke, dass die Schweiz seinen Antrag deshalb abgelehnt habe. Er habe aber deswegen keine Verurteilung. Er habe gedacht, wenn er seinen Abschluss mache, dass er bessere Chancen habe, weil man sehe, dass er sich integriere und arbeiten gehe und nicht vom Sozialgeld lebe. Es sei richtig, dass die Schweiz ein sicheres Land sei. Zur Lage in der Schweiz möchte er sagen, die Schweiz habe ihm seit neun Jahren keinen Schutz gewährt. Nach neun Jahren habe man ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er habe sich bestens integriert und sich nichts zu schulden kommen lassen und gedacht, dass er dortbleiben dürfe. Er sei dort neun Jahre lang nur im Zulassungsverfahren gewesen. Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen möchte, was gegen seine Ausweisung in die Schweiz spreche, gab der BF an:

„Ich möchte hier bleiben. Ich möchte nur eine kurze Stellungnahme abgeben. Ich war seit 9 Jahren durchgängig aufhältig, ich habe dort gearbeitet, ich habe ein Berufstattest als XXXX . In diesen 9 Jahren war ich nur im Asylverfahren, im Juli 2024 habe ich die Behörde ersucht über meinen Asylantrag zu entscheiden, dieser wurde dann negativ entschieden. Das hat mich zornig gemacht, weil ich mir erhofft habe, dass ich in der Schweiz bleiben kann. Die Frist zur Entscheidung war am 04. August aus und ich musste das Land verlassen. Die Schweiz wollte mich nach Somalia abschieben oder ich hätte freiwillig ausreisen müssen. Deshalb bin ich dann nach Österreich gereist, in der Hoffnung hier bleiben zu dürfen. Ich habe den Vorteil in Österreich, weil hier die gleiche Sprache gesprochen wird, wie in der Schweiz. In könnte hier sofort eine Arbeit finden und mich selbst versorgen.“

Der BF gab weiters an es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich und habe er hier auch keine Verwandten. Er habe aber eine somalische Freundin, die in Österreich lebe. Diese sei legal nach Österreich gekommen und wohne in der Nähe von XXXX . Sie hätten telefonischen Kontakt und habe sie ihn bisher dreimal besucht, nächste Woche komme sie wieder. Die Beziehung bestehe seit einem halben Jahr. Er wolle mit seiner Freundin hier sein und sich hier etwas aufbauen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2024 wurde I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art.18 Abs.1 lit.d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung in die Schweiz zulässig sei.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in der Schweiz die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Konkret traf das BFA folgende Länderfeststellungen zur Schweiz:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

COVID-19

Die Pandemie hat 2021 zu keiner Aussetzung des Asylverfahrens geführt, und die Registrierung blieb während des gesamten Jahres jederzeit möglich. Die Verordnung über Maßnahmen im Asylbereich aufgrund des Coronavirus (Verordnung COVID-19 Asyl), die seit April 2020 in Kraft ist, sieht Schutzmaßnahmen für das Asylinterview vor (Beschränkung der Anzahl der Personen im Raum, etc.). Die Verordnung, die mindestens bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft ist, hat die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs im beschleunigten Verfahren von sieben Arbeitstagen auf 30 Tage verlängert. Diese Verlängerung gilt nicht für Unzulässigkeitsentscheidungen, einschließlich Dublin-Entscheidungen, bei denen der Rechtsbehelf weiterhin innerhalb von fünf Arbeitstagen eingereicht werden muss. Darüber hinaus genehmigte das Schweizer Parlament im September 2021 einen obligatorischen Covid-19-Test für ausreisepflichtige Personen, auch gegen den Willen des Betroffenen, für den Fall dass Aufnahmeländer und Fluggesellschaften ein negatives Testergebnis verlangen. Dies soll verhindern, dass abgelehnte Asylwerber ihre Abschiebung durch Verweigerung des Test verunmöglichen (AIDA 4.2022).

Die Kapazität der Zentren für Asylwerber wurde im Jahr 2020 aufgrund von COVID-19-bezogenen Maßnahmen reduziert (FH 3.3.2021). Es gibt in den 22 Bundesasylzentren, unter Berücksichtigung der COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen, derzeit 54.014 Plätze. Personen, die zu besonders gefährdeten Gruppen gehören, werden in separaten Bereichen oder Zentren untergebracht. Infizierte Personen werden isoliert untergebracht, und in einigen wenigen Fällen wurden ganze Zentren unter Quarantäne gestellt (AIDA 4.2022).

Asylsuchende und Inhaber eines Schutzstatus haben den gleichen Anspruch auf Impfungen und Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022).

Seit dem 17.2.2022 gibt es keine Einschränkungen mehr bei der Einreise in die Schweiz (dies gilt für die Einreise aus allen Ländern der Erde): Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht (WKO 16.5.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052871.html, Zugriff 19.3.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2022): Coronavirus: Situation in der Schweiz und Liechtenstein, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-newsticker-schweiz.html, Zugriff 19.5.2022

Allgemeines zum Asylverfahren

Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

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(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller:

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(AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022).

Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022).

Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/Vulnerable

Das Gesetz sieht kein spezielles Screening nach Vulnerabilität vor, und in der Praxis gibt es kein Standardverfahren dafür. Seit 1. März 2019 sollen alle, außer sehr komplexe, Asylanträge innerhalb von 140 Tagen geprüft und entschieden werden (AIDA 4.2022). Auch wenn die Änderungen im Asylsystem zu Verbesserungen bei der Identifizierung und Berücksichtigung bestimmter Kategorien von besonderen Bedürfnissen führte, gibt es weiterhin Herausforderungen. Insbesondere lassen die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren nicht immer genügend Zeit, um besondere Bedürfnisse zu identifizieren (UNHCR 8.2020). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht bemängelt in Entscheidungen, dass die jüngste Verfahrensbeschleunigung zu Problemen bei er Rücksichtnahme auf medizinische Aspekte geführt habe (AIDA 4.2022).

Das Schweizer Asylgesetz nimmt ausdrücklich Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe, was in der Praxis als geschlechtsspezifische Fluchtgründe auch auf LGBTIQ-Personen angewendet wird (UNHCR 6.2021).

Während der 140 Tage des beschleunigten Verfahrens werden alle Asylwerber (auch Vulnerable) in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Separate Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable sind in dieser Phase nicht vorgesehen. Doch es existieren in den Bundesasylzentren separate Gebäude, Gebäudeteile, Stockwerke oder Räume für Familien, Frauen, Minderjährige oder andere vulnerable Personen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Spezielle Lösungen (meist Pflegefamilien) für unbegleitete Minderjährige unter 12 Jahren sind möglich. In besonderen Fällen kann die Asylbehörde SEM Asylsuchenden erlauben, bei ihren Familienangehörigen in einer privaten Unterkunft zu leben. Im Jahr 2021 wurden 525 Privatunterkünfte für die Unterbringung von Asylwerbern genutzt. Unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich getrennt von Erwachsenen untergebracht. Für schwer Traumatisierte gibt es keine Spezialunterbringung. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zwei Testzentren in Basel und Zürich. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen hat sich verbessert. Alle Zentren garantieren Minderjährigen Zugang zu Bildung. Allerdings gibt es für über 15-jährige nach Ende der Pflichtschule keine Berufsausbildungsprogramme (AIDA 4.2022).

Asylsuchende, einschließlich schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, werden einem Kanton zugewiesen, wenn ihr Asylgesuch bewilligt wurde, wenn sie einen vorläufigen Aufenthalt erhalten haben oder wenn ihr Asylverfahren noch mehr Zeit benötigt (erweitertes Verfahren) (AIDA 4.2022).

Mehrere Organisationen bieten traumatisierten Asylwerbern Hilfe an. Die Ambulanz für Folter- und Kriegsopfer in Bern bietet eine breite Palette von Therapien an, die Sozialarbeit und verschiedene Behandlungen für durch extreme Gewalt traumatisierte Personen kombinieren. Ähnliche Angebote gibt es auch in Genf, Zürich, St. Gallen und im Kanton Waadt. Die Kapazitäten dieser Einrichtungen sind jedoch im Vergleich zu den Bedürfnissen ungenügend. Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt fehlen in den meisten Regionen oder es gibt erhebliche Hindernisse für Asylsuchende beim Zugang, teilweise aufgrund von Finanzierungsproblemen zwischen Bund und Kantonen (AIDA 4.2022).

(Unbegleitete) Minderjährige sind beim Asylinterview besonders kinderfreundlich zu behandeln. Es muss für jeden unbegleiteten minderjährigen Asylwerber (UMA) unverzüglich eine sogenannte Vertrauensperson (in den Bundesasylzentren immer auch gleichzeitig Rechtsvertreter) bestellt werden, die diesen im Asylverfahren und in anderen sozialen Belangen (Schulbesuch, Unterbringung, Gesundheitsfragen) unterstützt. Doch in der Praxis treffen sich Vertrauensperson und UMA oft erst kurz vor dem Interview. Wird der Minderjährige in einen Kanton überstellt, werden die gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensperson auf andere Vertreter übertragen (meist Sozialarbeiter der Kantone oder Rechtsvertreter, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist). Es gibt Diskrepanzen bei der Qualität der Betreuung und Unterstützung durch die verschiedenen kantonalen Stellen. Die Vertrauensperson ist eine Übergangsmaßnahme bis die Kinderschutzmaßnahmen nach dem Zivilgesetzbuch (z.B. die Ernennung eines Vormunds) umgesetzt werden. Die Ernennung eines Vormundes erfolgt in der Regel nach der Zuweisung an einen Kanton (AIDA 4.2022).

Altersfeststellungen können angeordnet werden, wenn der Nachweis der Identität (z.B. Geburtsdatum) des Asylwerbers nicht ausreichend ist. Als Methode ist zuerst eine Röntgenuntersuchung der Handgelenksknochen vorzunehmen. Wenn diese eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Minderjährigkeit ergibt, sind keine weiteren Röntgenuntersuchungen mehr vorgesehen. Ist das Ergebnis jedoch unklar, ist ein Röntgen der Zähne und des Schlüsselbeins durchzuführen. Eine körperliche Untersuchung wird nur in bestimmten Fällen durchgeführt, etwa bei Vorliegen einer besonderen Krankengeschichte oder bei Unstimmigkeiten bei der Altersbestimmung, die nicht anders erklärt werden können. Es ist niemand ausdrücklich verpflichtet, dem Altersfeststellungsverfahren zuzustimmen. Dennoch kann die Asylbehörde SEM bei einer Weigerung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht argumentieren und den Betreffenden als volljährig einstufen. Es ist kein Rechtsmittel gegen eine Altersfeststellung möglich, nur der Asylbescheid selbst kann bekämpft werden. Im Jahr 2021 wurden 528 Altersfeststellungen durchgeführt (bei insgesamt 989 Anträgen von unbegleiteten Minderjährigen). In 245 Fällen (25 %) kam das SEM zu dem Schluss, dass der Asylsuchende nicht minderjährig war (AIDA 4.2021).

Im Jahr 2021 wurden 989 Anträge von unbegleiteten Minderjährigen gestellt, verglichen mit 535 im Jahr 2020, 441 im Jahr 2019 und 401 im Jahr 2018. Die meisten unbegleiteten Minderjährigen kamen aus Afghanistan (670 von 989, 68 %) (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-Art.-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022

-UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (8.2020: Neustrukturierung des Asylbereichs; Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen im neuen schweizerischen Asylverfahren; Problemaufriss und erste Empfehlungen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036880/5f4e6f594.pdf, Zugriff 19.5.2022

Non-Refoulement

Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022).

Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022

Versorgung

Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022).

Seit dem 1. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022).

Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Gemäß den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022).

Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022

-USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022

Unterbringung

Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022).

Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Medizinische Versorgung

Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).

Gemäß Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022).

Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Schutzberechtigte

Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022).

Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am 11. März 2022 aktiviert. Der Status weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022).

Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkreten Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022).

Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022).

Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Damit finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) (SEM 8.3.2022).

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Ihnen sind die gleichen Leistungen zu gewähren wie einheimischen Sozialhilfeempfängern (AIDA 4.2022).

Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022).

Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022

Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser leide an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychische Störungen, welcher einer Außerlandesbringung in die Schweiz entgegenstünden.

Der BF habe am 24.05.2016 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Die Schweiz habe sich mit Schreiben vom 01.10.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt.

Der BF verfüge über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er habe seit einem halben Jahr in Österreich eine namentlich genannte Freundin, die in XXXX wohne. Sie habe ihn bis zur Bescheiderlassung dreimal besucht. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und habe ein solcher auch nie bestanden. Desweiteren habe diese Beziehung auch vor der Einreise des BF nach Österreich über rein telefonischen Kontakt bestanden und könne somit nicht festgestellt werden, dass dies durch die Ausweisung des BF in die Schweiz nicht weiter möglich wäre.

Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Eine Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien-und Privatlebens dar.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er in der Schweiz systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend des Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III Verordnung ergeben.

1.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, das Bundesamt gehe auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern in schweizerischen Asylverfahren nicht in konkreter Weise ein. Tatsächlich ergebe sich aus aktuellen Berichten, dass die Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz äußerst mangelhaft sei und haftet dem Bescheid somit ein qualifizierter Begründungsmangel an. In der Einvernahme habe der BF konkret vorgebracht, dass die Schweiz für ihn nicht sicher wäre. Ebenso habe der BF ausführlich seine intensiven Bindungen zu Österreich dargestellt, die vom Bundesamt nicht beachtet worden wären. Eine Abschiebung in die Schweiz würde eine Verletzung von Art. 2, 3 und im Fall des BF auch Art. 8 EMRK darstellen und werde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall des BF ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, dessen Identität nicht feststeht, verließ eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2015 seinen Heimatstaat und begab sich in die Schweiz, wo er sich nach eigenen Angaben neun Jahre aufgehalten hat und am 24.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nachdem sein Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, begab er sich nach Österreich, wo er am 17.09.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Das BFA richtete am 27.09.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweiz mit Schreiben vom 01.10.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. Von ihm wurden im Verfahren keine Erkrankungen angegeben und auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Eigenen Angaben zu Folge hat er seit sechs Monaten eine Freundschaft mit einer in Österreich lebenden somalischen Staatsangehörigen. Mit dieser hatte er vor seiner Einreise nach Österreich lediglich telefonischen Kontakt seit seiner Einreise bis zur Bescheiderlassung hat diese Freundin ihn drei Mal besucht. Eine Lebensgemeinschaft besteht nicht und hat eine solche auch bisher nie bestanden. Ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben in Österreich kann nicht festgestellt werden.

Auch kann eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich nicht festgestellt werden.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, jene zur Antragstellung in der Schweiz insbesondere aus dem Antwortschreiben der schweizerischen Behörden und dem EURODAC-Treffer.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in der Schweiz ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den vom BF getätigten Angaben.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffend Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist der Behörde beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

In materieller Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit der Schweiz aus der dort erfolgten Asylantragstellung. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des BF basiert auf der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, zumal sein dortiges Verfahren negativ beschieden wurde. Die Schweiz hat der Übernahme des BF nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als der Schweiz gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Schweiz ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat (siehe auch oben). Die Überstellungsfrist ist noch offen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).

Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

Von Relevanz wären bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (bzw im „Dublin-System“) nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 – sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes (und der zusätzlich herangezogenen aktualisierten Länderberichte) nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des schweizerischen Asylsystems und des Vorliegens systemischer Mängel. Das schweizerische Asylsystem per se zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Schweiz zweifellos nicht erkannt werden.

Es ist nicht erkennbar, dass die Schweiz gegenüber Asylwerbern aus Somalia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde.

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum Schweizer Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die Staatendokumentation ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Zur Situation von Asylwerbern hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt. Hinsichtlich Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Schweiz in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Das BFA hat die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellsten Länderberichte zur Schweiz herangezogen.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz überstellt werden, aufgrund der schweizerischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den Feststellungen zum Schweizer Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Es können keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer festgestellt werden (AIDA 4.2022).

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach § 5 Abs. 3 AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).

Nach den zugrunde gelegten (aktuellen) Länderberichten umfasst die Unterstützung für Asylwerber die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allg. Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf die spezifischen Bedürfnisse der Person beziehen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der BF im Verfahren eine mangelhafte Unterbringung oder Versorgung in der Schweiz nicht moniert hat.

Nach einer Rückkehr im Rahmen der Dublin-Verordnung werden die Asylwerber zunächst in einem Bundesasylzentrum des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht; in diesen gibt es separate Gebäude(teile) oder Räume für Familien, Frauen, Minderjährige und andere vulnerable Personen. Es gibt in der Schweiz 22 Bundesasylzentren mit insgesamt 54.014 Plätzen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in der Schweiz ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wurde und diese somit in keine ausweglose Situation bzw. in keinen Zustand extremer Not geraten ist. Die zweite Phase der Aufnahme wird dann auf kantonaler Ebene geregelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären. Die Behörde war sohin nicht gehalten, eine individuelle Zusicherung der Schweiz hinsichtlich Unterbringung und Versorgung des BF nach dessen Rückkehr einzuholen.

Wenn der BF erklärt, nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, ist festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können oder den sie aus sonstigen Gründen bevorzugen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Gegenständlich hat sich unzweifelhaft die Zuständigkeit der Schweiz ergeben.

Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass dieser die Schweiz, wo er zuletzt illegal gelebt hat, deshalb verlassen hat, weil er dort eine negative Entscheidung betreffend seinen Asylantrag erhalten hat. Dazu ist auszuführen, dass die Ablehnung eines Asylantrages keinen Grund darstellt, in einem weiteren Dublin-Staat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auch in Österreich gibt es durchaus auch negative Entscheidungen betreffend Asyl in Bezug auf somalische Staatsangehörige. Die Ablehnung eines Asylantrages in einem Dublin-Staat rechtfertigt nicht weitere Anträge in anderen Dublin-Staaten.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Schweizer Sicherheitsbehörden auszugehen ist. Die Schweiz ist ein Rechtsstaat und kann somit vorausgesetzt werden, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind.

Aus dem Vorbringen des BF lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im Schweizer Asylwesen ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen lassen würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Während seiner Befragung hat der BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in der Schweiz jemals konkret geltend gemacht. Insgesamt ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der BF nach einer Rückkehr in die Schweiz nicht in eine ausweglose Situation geraten und sich quasi selbst überlassen bleiben wird. Eine Art. 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr kann nicht erkannt werden.

Insgesamt gesehen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung in die Schweiz nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili vs. Belgium hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnte der BF gegenständlich jedoch nicht darlegen. Der BF ist zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Falle einer Überstellung in die Schweiz sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Einer Überstellung in die Schweiz steht aus gesundheitlicher Sicht nichts entgegen.

In der Schweiz ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte der BF eine solche benötigen. Nach den Länderfeststellungen haben Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus auch nach der Ablehnung ihres Antrages Zugang zu medizinischer Versorgung. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen. Psychologische und psychiatrische Behandlungen werden, wie bereits gesagt, von der Krankenkasse übernommen; ansonsten haben Asylwerber eine eingeschränkte Krankenversicherung.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Hier ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welcher explizit auch die Bestimmungen eines Generalerlasses betreffend Rückkehr bei Verdacht auf medizinische Probleme bzw. Selbstmordankündigung zitiert.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw Lebensgemeinschaft sind ua die Dauer der Ehe (Partnerschaft) und andere Faktoren, die die Effektivität eines Familienlebens eines Paares belegen, zu berücksichtigen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, welches Alter diese haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in jenem Land, in das die Beschwerdeführer auszuweisen sind, unter Umständen begegnet, zu berücksichtigen (VfGH 22.6.2009, U1031/09; 1.7.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als den betroffenen Personen bewusst gewesen sein musste, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00).

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Freundin zur Folge. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Wechselseitige finanzielle oder sonstige relevante Abhängigkeiten zwischen dem BF und seiner Freundin wurden nicht substantiiert dargelegt und sind aus der Aktenlage nicht erkennbar. Sonstige wechselseitige Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf sind nicht vorhanden.

Davon abgesehen musste sich der BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich seines bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Der BF durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Der BF konnte unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, in Österreich dauerhaft bleiben zu können.

Hier ist auch anzumerken, dass der BF ja bereits 9 Jahre in der Schweiz offenbar problemlos leben konnte und offensichtlich die Schweiz erst verlassen hat, nachdem und weil er dort eine negative Entscheidung erhalten hat und nicht, weil er die Nähe zu seiner in Österreich lebenden Freundin suchte.

Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich. Folglich stellte die Überstellung in die Schweiz auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privatleben dar. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in dessen Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Während seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand, da das Verfahren nicht zugelassen war, lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Schwer ins Gewicht fällt im gegenständlichen Fall die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den BF. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF zwecks Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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