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W176 2290609-1•Bundesverwaltungsgericht W176 2290609-1
W176 2290609-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Pauschalgebühren Streitwert
W176 2290609-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Wolfgang C. M. BURGER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts vom 19.03.2024, Zl. 400 Jv 51/24w, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.11.2019 brachte die XXXX deren Gesamtrechtsnachfolgerin die nunmehrige Beschwerdeführerin ist, (im Folgenden: BF) beim Handelsgericht Wien zur Zl. XXXX eine mit einem Streitwert von EUR 80.000,-- bewertete, als „Herausgabeklage“ bezeichnete Klage ein. Das Urteilbegehren lautete, dass die Beklagte schuldig sei, (1.) eine Vielzahl von jeweils durch Fahrgestellnummer, Typ und Kennzeichen identifizierten PKW an sie herauszugeben (2.) ihr gemäß § 19 RAO die Prozesskosten zu ersetzen und (3.) dass sich die Beklagte durch Bezahlung eines Betrags von EUR 1.073.328,-- an sie von dieser Herausgabeverpflichtung befreien könne.
Dabei brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie Eigentümerin der aufgelisteten PKW sei sowie diese der Beklagten im Wege des Leasings überlassen habe, sie aufgrund Nichtbezahlung der Leasingraten die betreffenden Leasingverträge beendet habe, der Beklagten die aushaftende Kapitalforderung bekannt gegeben habe und diese überdies zur sofortigen Rückstellung der PKW aufgefordert habe. Die klagsgegenständlichen PKW repräsentierten einen Gesamtwert von EUR 1.073.328,--. Zur Bewertung des Klagebegehrens wurde ausgeführt, dass die BF keine Information über den Zustand der PKW habe und für die Bewertung daher ein Zeitwert von EUR 1.000,-- für jedes Fahrzeug angenommen werde.
2. Am 14.11.2019 wurde eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 2.919,-- eingezogen.
3. Im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung am 16.06.2020 schränkte die BF die nun mit EUR 72.000,-- bewertete Klage hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach Punkt 1. des Urteilsbegehrens um bestimmte Fahrzeuge und den unter dessen Punkt 3. geforderten Betrag auf EUR 1.003.326,-- ein.
4. Mit Urteil vom 10.09.2021 gab das Handelsgericht Wien der Klage in dieser Fassung statt.
5. Bei einer Kontrolle der Gebühren und Kostenvorschreibungen durch das Oberlandesgericht Wien wurde die vorgenommene Bemessung der Pauschalgebühr (vgl. Punkt 2.) dahingehend beanstandet, dass richtigerweise der anstatt der Herausgabe eventual geforderte Betrag der zugrunde zu legende Streitwert sei.
6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.12.2023, Zl. XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichts Wien für dessen Präsidentin der BF die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 13.449,-- sowie die Einhebungsgebühr iHv EUR 8,-- vor.
7. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, die sie wie folgt begründete:
Es sei unrichtig, dass der Wert der herauszugebenden Fahrzeuge mit EUR 1.073,328,-- angegeben worden sei; vielmehr sei der Wert eines jeden der klagsgegenständlichen Fahrzeuge mit EUR 1.000,-- angenommen worden und sei die alternative Lösungsbefugnis mit EUR 1.073,328,-- bemessen worden. Dieser Betrag stelle jedoch nicht den für die Gebührenbemessung relevanten Wert dar. Beim Betrag von EUR 1.073.328,00 handle es sich um die Bruttogesamtforderung der BF. Diese Forderung sei jedoch nicht klagsgegenständlich, sondern werde in einem zur Zl. XXXX vor dem Handelsgericht Wien geführten Parallelverfahren betrieben. ln der mündlichen Streitverhandlung vom 16.06.2020 habe dieser Betrag nur noch EUR 1.003.326,06 betragen, ein eventueller Verkaufserlös der Fahrzeuge nach Rückstellung sei davon in Abzug zu bringen. Daraus sei erkennbar, dass im gegenständlichen Herausgabeverfahren nur der von der BF angegebene Wert pro Fahrzeug (EUR 1.000,--) relevant sei und dies in keinem Zusammenhang mit der Gesamtforderung der BF gegen die Beklagte stehe. Der Mandatsbescheid sei daher aufzuheben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Handelsgerichts Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ihrerseits der BF die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 iHv EUR 13.449,-- sowie die Einhebungsgebühr iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 13,457,--, zur Zahlung vor und wies zugleich den Antrag der BF auf Aufhebung des Mandatsbescheides ab.
In der Begründung wies die Behörde zunächst darauf hin, dass durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid vom 11.12.2023 ex lege außer Kraft getreten sei und nun über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden sei.
Sodann verwies sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach sich im Falle, dass der Kläger in der Klage den Antrag stellt auszusprechen, dass sich der Beklagte an Stelle der begehrten Sachleistung durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrags von der Zahlung der Schuld befreien kann, der Streitwert nach der Höhe des zur Lösung begehrten Geldbetrags richte. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitwert liege immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet, oder bei einer Lösungsbefugnis. ln diesen Fällen sei der Kläger an die im Begehren genannte Geldsumme gebunden, und es spiele keine Rolle, welchen Streitwert er in der Klage angegeben habe.
Für das gegenständliche Verfahren bedeute dies, dass auf dem Deckblatt der Klage diese zwar mit einem Streitwert von EUR 80.000,-- bewertet worden sei, der in Punkt 3. des Urteilsbegehrens genannten Betrag von EUR 1.073.328,--, durch dessen Zahlung sich die Beklagte von der Herausgabeverpflichtung befreien könne, jedoch als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Dadurch ergebe sich eine zu zahlende Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 16.368,--, weshalb unter Berücksichtigung des am 14.11.2019 eingezogenen Betrags von EUR 2.919,-- eine restliche Pauschalgebühren iHv EUR 13.457,-- zu entrichten sei. Der Antrag werde daher zur Gänze abgewiesen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
Darin wiederholt die BF das bereits in der Vorstellung erstattete Vorbringen und betont, dass der Betrag von EUR 1.073.328,-- ihre zu diesem Zeitpunkt gegen die Beklagte bestehende Bruttogesamtforderung darstelle und nicht mit der Wert der Fahrzeuge, deren Herausgabe mit der Klage begehrt worden sei, korreliere.
Überdies wird zu § 56 Abs. 1 JN festgehalten, dass der Kläger bei der Angabe der Höhe der alternativen Lösungsbefugnis schon deshalb nicht völlig frei sei, da verhindert werden müsse, dass er etwa im Fall eines hohen Sachwertes der herauszugebenden Gegenstände durch Einräumung einer sehr gering bewerteten alternativen Lösungsbefugnis rechtswidriger Weise Gebühren verkürze. Daher sei nach der ständigen Judikatur (die nicht anführt wird) objektiv auf den wahren Sachwert abzustellen, der im vorliegenden Fall wie von der BF ausgeführt mit EUR 80.000,-- anzunehmen sei.10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Tarifpost (TP) 1 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelungen bestehen, ist Bemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Erbietet sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist gemäß § 56 Abs. 1 JN die in der Klage angegebene Geldsumme maßgebend. Dies gilt auch für ein beziffertes Eventualbegehren (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/16/0142).
Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 1 GGG E 20 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).
3.2. Wie zwischen den Verfahrensparteien unstrittig ist, führte die BF in ihrer Klage vom 13.11.2019 in Punkt 3. des Urteilsbegehrens eine Lösungsbefugnis an, wonach sich die Beklagte durch Zahlung des Betrages von EUR 1.073.328,-- von der Verpflichtung nach Punkt 1. des Urteilsbegehrens, die dort angeführten Fahrzeuge herauszugeben, befreien kann.
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.1. Ausgeführten folgt daraus, dass dieser Betrag (wie von der belangten Behörde angenommen) der Wert ist, der der Berechnung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 zugrunde zu legen ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie von der BF vorgebracht – der Wert der Fahrzeuge damit nicht korreliert und dieser Betrag als Bruttogesamtforderung der BF gegen die Beklagte Gegenstand eines anderen Verfahrens ist; denn durch die Aufnahme der Lösungsbefugnis, die der Beklagten die Möglichkeit gibt, sich durch Zahlung dieses Geldbetrags von der Verpflichtung zur Herausgabe der unter Punkt 1. des Urteilsbegehrens angeführten Sachen zu befreien, hat sich die BF iS der oben angeführten Rechtsprechung erboten, an Stelle der angesprochenen Sache(n) eine bestimmte Geldsumme anzunehmen.
Soweit der BF aber vorbringt, es sei nicht auf den in Zusammenhang mit der Lösungsbefugnis angegebenen Betrag abzustellen, da sich sonst in Fällen eines hohen Sachwertes der herauszugebenden Gegenstände die Problematik einer Gebührenverkürzung durch Einräumung einer sehr gering bewerteten alternativen Lösungsbefugnis stelle, geht dieses Argument schon deshalb ins Leere, da es wenig realitätsnah ist anzunehmen, dass ein Kläger mit Blick auf die Bemessung der Gerichtsgebühren dem Beklagten die Möglichkeit einräumt, sich durch einen sehr geringen Geldbetrag von der Herausgabe von Sachen hohen Werts zu befreien.
3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird verwiesen.
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