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W207 2270107-2•Bundesverwaltungsgericht W207 2270107-2
W207 2270107-2Bundesverwaltungsgericht11.12.2024
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W207 2270107-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (auch: XXXX geb. XXXX ), Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024, Zl. 1314229701/240062466, folgenden Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 05.07.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 09.01.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) eine Säumnisbeschwerde ein.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in Erledigung der Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023, GZ. W255 2270107-1/15E, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
Begründend ausgeführt wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer – der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt 34 Jahre alt war und von Oktober 2010 bis August 2012 fast zwei Jahre lang den Militärdienst abgeleistet hatte – keine Verfolgung dargelegt bzw. glaubhaft gemacht habe, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruhe. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stelle keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Am 11.04.2024 stellte der Beschwerdefrüher in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zu diesem Folgeantrag begründend aus, dass er nun einen Beweis habe, dass er fahnenflüchtig sei. Vor der belangten Behörde legte er einen Strafregisterauszug vom „Innenministerium Sicherheitskräfte Direktion des Kriminalamtes“ im Original samt deutscher Übersetzung vor.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 26.08.2024 den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 11.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab.
Gegen diesen Bescheid vom 26.08.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 23.09.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung für den 12.12.2024 anberaumt.
Am 08.12.2024 wurde durch internationale Medienberichterstattung bekannt, dass die Rebellen der islamistischen HTS-Miliz die syrische Hauptstadt Damaskus erobert haben und der bisherige syrische Machthaber Bashar al Assad aus Syrien geflohen ist. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, sei von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen worden. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt worden. Ausgenommen von der Amnestie seien jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet hätten.
Die für den 12.12.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2024 abberaumt.
Mit Schreiben vom 09.12.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht ebenfalls am 09.12.2024, zog der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.09.2024 ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 wurde vom Beschwerdeführer unter dem Betreff „Zurückziehung der Beschwerde“ bekanntgegeben, dass mit dem vorliegenden Schriftsatz die Beschwerde vom 23.09.2024 zurückgezogen wird.
Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde gründet sich auf den entsprechenden im Akt aufliegenden unmissverständlichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.12.2024 (protokolliert zur OZ 6).
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schriftsatz vom 09.12.2024 unter dem Betreff „Zurückziehung der Beschwerde“ erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 23.09.2024 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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