Bundesverwaltungsgericht W228 2297289-1

W228 2297289-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Arbeitsort Arbeitszeit Betriebsmittel freier Dienstvertrag geringfügige Beschäftigung Pflichtversicherung Teilversicherung Unabhängigkeit Vollversicherung Weisungsfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W228 2297289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2297289.1.00

Spruch

W228 2297289-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.06.2024, Zl. VA-VR XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass Mag. XXXX hinsichtlich der für den Dienstgeber Dr. XXXX ausgeübten juristischen Tätigkeit und der Tätigkeit als Abfüller von Nahrungsergänzungsmitteln im Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.05.2020 NICHT der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024 hat die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) gemäß § 410 ASGV festgestellt, dass Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich der für den Dienstgeber Dr. XXXX ausgeübten juristischen Tätigkeit und der Tätigkeit als Abfüller von Nahrungsergänzungsmitteln im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.05.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2020 bis 31.05.2020 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei Dr. XXXX zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei; dies aufgrund einer juristischen Tätigkeit. Darüber hinaus habe er im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.05.2020 vom Dienstgeber jeweils € 300 erhalten, und zwar für das Abfüllen von Nahrungsergänzungsmitteln. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu zweifelsohne auch die vorliegende Tätigkeit des Abfüllens von medizinischen Produkten zähle, könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Eine Eingliederung des Beschwerdeführers in den Betrieb des Dienstgebers habe bereits aufgrund seiner juristischen Dienstleistungen bestanden. Auch sei die Tätigkeit des Abfüllens in den Räumlichkeiten des Dienstgebers erfolgt. Es bestehe auch eine inhaltliche Verschränkung zwischen den beiden Tätigkeiten, da der Dienstgeber ein Leistungsinteresse am Abfüllen der medizinischen Produkte gehabt habe, zumal der Gegenstand seines Unternehmens der Handel mit medizinischen Produkten sei. Es liege deshalb ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu demselben Dienstgeber vor. Da der Beschwerdeführer sohin in den Monaten April und Mai 2020 ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe, sei die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die von ihm durchgeführten Abfüllarbeiten ein Werkvertrag gewesen seien, da er einen bestimmten Erfolg geschuldet habe, nämlich, dass der Rohstoff (die Kapseln) in Glasflaschen abgefüllt werde. Der Beschwerdeführer hätte für diese Tätigkeit einen Dritten beauftragen können. Er sei auch an keine Arbeitszeit gebunden gewesen und an keinen Arbeitsort, da er die Tätigkeit auch bei sich zuhause erledigen hätte könne. Er habe die Arbeit lediglich deshalb in den Firmenräumlichkeiten erledigt, damit er die Sachen nicht hin- und hertragen habe müssen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2024 zur Entscheidung vor.

Am 05.12.2024 wurde in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie Dr. XXXX als weitere Verfahrenspartei teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand im verfahrensrelevanten Zeitraum beim Dienstgeber Dr. XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit einem Entgelt von € 460,00 monatlich. Im Zuge dieses geringfügigen Dienstverhältnisses hat er juristische Beratungstätigkeiten, insbesondere die Prüfung von Verträgen, durchgeführt.

Im April und Mai 2020 hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner juristischen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit für Dr. XXXX ausgeübt, und zwar das Abfüllen medizinischer Produkte. Konkret hat der Beschwerdeführer Kapseln (Nahrungsergänzungsmittel) in Flaschen gefüllt und diese Flaschen mit Etikett und Stöpsel versehen.

Zur konkreten Ausgestaltung dieser Abfüll-Tätigkeit ist wie folgt festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat für diese Tätigkeit ca. drei Nachmittage pro Monat aufgewendet. Hinsichtlich der Arbeitszeit des Beschwerdeführers gab es keine Vorgaben seitens des Dienstgebers. Der Beschwerdeführer konnte seine Arbeitszeit selbst bestimmen.

Der Beschwerdeführer war an keinerlei Weisungen hinsichtlich des Arbeitsablaufs, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes gebunden. Es war ihm selbst überlassen, wo, wann und in welcher Art und Weise er seine Tätigkeit erbringt. Er hat die Arbeit zwar aus praktischen Gründen in den Firmenräumlichkeiten erledigt; es wäre ihm jedoch frei gestanden, die Arbeit an einem anderen Ort zu erledigen.

Es fand keine laufende Kontrolle der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber statt.

Sowohl die Nahrungsergänzungsmittel-Kapseln als auch die Flaschen wurde dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hat für diese Tätigkeit lediglich seinen eigenen Taschenrechner und seine Schreibwaren benutzt.

Ein Vertretungsfall ist nie eingetreten; der Beschwerdeführer hat die Abfüll-Tätigkeiten stets persönlich durchgeführt.

Die Vergütung der vom Beschwerdeführer erbrachten Abfüll-Tätigkeiten erfolgte auf Basis einer vereinbarten Monatspauschale in Höhe von € 300. Der Beschwerdeführer hat jeweils für April und Mai 2020 eine Honorarnote in Höhe von € 300 gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum für seine juristische Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer des Dienstgebers Dr. XXXX zur Sozialversicherung gemeldet war.

Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im April und Mai 2020 zusätzlich zu seiner juristischen Tätigkeit das Abfüllen medizinischer Produkte für den Dienstgeber Dr. XXXX ausgeführt hat.

Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Abfüll-Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Angaben des Dienstgebers.

Der Beschwerdeführer und der Dienstgeber gaben übereinstimmend an, dass sich der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit frei einteilen haben können.

Dass der Beschwerdeführer die Arbeit aus praktischen Gründen in den Firmenräumlichkeiten erledigt hat, es ihm jedoch frei stand, die Arbeit woanders zu erledigen, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass keine laufende Kontrolle der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber stattfand, ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Dienstgebers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo dieser auf die Frage, ob er kontrolliert habe, wann der Beschwerdeführer die Flaschen abgefüllt hat, geantwortet hat: „Nein, das war für mich nicht wichtig. Wichtig war, dass die Arbeit gemacht wird“.

Die Feststellung, dass die Nahrungsergänzungsmittel-Kapseln und die Flaschen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und der Beschwerdeführer lediglich seinen eigenen Taschenrechner und seine Schreibwaren benutzt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass kein Vertretungsfall eingetreten ist, ergibt sich ebenso aus den diesbezüglich eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war unstrittig, dass seitens des Beschwerdeführers für April und Mai 2020 jeweils eine Honorarnote in Höhe von € 300,00 gelegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittig als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer beim Dienstgebers Dr. XXXX beschäftigt und hat er im Zuge dieser geringfügigen Beschäftigung juristische Beratungstätigkeiten, insbesondere die Prüfung von Verträgen, durchgeführt. Weiters hat der Beschwerdeführer im April und Mai 2020 für den Dienstgeber Dr. XXXX eine weitere Tätigkeit, und zwar das Abfüllen medizinischer Produkte, durchgeführt.

Zur Frage der Trennbarkeit dieser beiden Tätigkeiten ist wie folgt auszuführen:

Zur Frage, ob ein neben einem Arbeitsvertrag bestehender freier Dienstvertrag gemeinsam mit ersterem zu beurteilen und insgesamt das Überwiegen der Merkmale im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu untersuchen wäre, oder ob die Verträge auch getrennt beurteilt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, 91/08/0077, unter Hinweis auf arbeitsrechtliche Judikatur und Literatur die Auffassung vertreten, dass das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (dort als Lagerhalter) und eines freien Dienstverhältnisses (dort als Vertreter) nicht schlechthin ausgeschlossen sei. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse komme es allerdings entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an. Für eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Wesentlich ist, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen.

Im gegenständlichen Fall kann von einer rechtswirksamen Trennbarkeit der juristischen Tätigkeit und der Abfüll-Tätigkeit ausgegangen werden. Dies aus folgenden Erwägungen: Eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht lag nicht vor, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung ergibt, dass er die Abfüll-Tätigkeit an drei Nachmittagen pro Monat, ohne Überschneidung mit seiner juristischen Tätigkeit, durchgeführt hat. Die juristische Tätigkeit steht auch sonst in keinem Zusammenhang mit der Abfüll-Tätigkeit, zumal es sich hierbei um völlig unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Bei der juristischen Überprüfung von Verträgen und beim Abfüllen von Medizinprodukten in Flaschen kann in keiner Weise ein inhaltlicher Zusammenhang erblickt werden. Überdies ergibt sich auch aus dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich gewordenen Parteiwillen eindeutig, dass sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seitens des Dienstgebers eine Trennung dieser beiden Tätigkeiten gewollt war. So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Abfüll-Tätigkeit übernommen habe, an, dass die Personen, die normalerweise die Abfüllung machen, keine Zeit gehabt hätten, der Beschwerdeführer mitbekommen habe, dass Arbeit anstehe und er sich, da er arbeitslos gewesen sei, die Zeit nehmen habe können. Der Dienstgeber gab übereinstimmend dazu an, dass der Beschwerdeführer, nachdem der Dienstgeber sich beschwert habe, dass die Abfüll-Arbeit liegen bleibe, angeboten habe, dies zu übernehmen. Aus diesen Aussagen lässt sich sohin ableiten, dass es sich bei der Abfüll-Tätigkeit um eine von der juristischen Tätigkeit vollkommen unabhängige Tätigkeit gehandelt hat.

Da gegenständlich sohin die Trennbarkeit der im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten juristischen Tätigkeit und der Abfüll-Tätigkeit bejaht wird, ist die Abfüll-Tätigkeit einer gesonderten Prüfung hinsichtlich ihres Vertragstyps zu unterziehen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).

Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit des Beschwerdeführers war das Abfüllen von Medizinprodukten. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch die Art der Entlohnung gegen das Vorliegen eines Werkvertrags spricht. So erfolgte die Vergütung durch Entrichtung einer gleichbleibenden Monatspauschale in Höhe von € 300,00.

Da somit das Vorliegen von einem oder mehrerer Werkverträge im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die gegenständlichen Abfüll-Tätigkeiten im Rahmen eines persönlich abhängigen oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sind. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. z.B. das VwGH Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, mwN).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht.

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).

Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).

Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer nicht vertreten lassen; ein Vertretungsfall ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Im Ergebnis ist sohin von einer persönlichen Arbeitspflicht des Beschwerdeführers auszugehen.

Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051).

Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.

Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).

Im vorliegenden Fall bestehen – betreffend die Abfülltätigkeit – keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbindung des Beschwerdeführers in den Betrieb des Dienstgebers. Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. Der Beschwerdeführer war sohin in Bezug auf Arbeitszeit und –ort keinen Weisungen des Dienstgebers unterworfen. Der Beschwerdeführer war in seiner Tätigkeit für den Dienstgeber zudem keinen persönlichen Weisungen unterworfen.

Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Diese gehen wie erwähnt über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Als Kontrollmechanismen kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Die Berichte müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen. Wie festgestellt, fand keine laufende Kontrolle der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber statt.

Der Beschwerdeführer war bezüglich der Abfülltätigkeit nicht in den Betrieb des Dienstgebers organisatorisch eingebunden, war keinen persönlichen Weisungen unterworfen und es bestand keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkende Kontrollmöglichkeit durch den Dienstgeber. All diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses.

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.

Da somit keine persönliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Dienstgeber eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die Tätigkeit für den Dienstgeber persönlich erbracht und dafür ein Entgelt bezogen.

Auch das Vorliegen von eigenen wesentlichen Betriebsmitteln ist zu verneinen. Ein Betriebsmittel ist nämlich dann wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185).

Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

Die demnach maßgebliche eigene unternehmerische Infrastruktur ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. Im gegenständlichen Fall wurden sowohl die Nahrungsergänzungsmittel-Kapseln als auch die Flaschen dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hat für diese Tätigkeit lediglich seinen eigenen Taschenrechner und seine Schreibwaren benutzt. Die für die Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel wurden sohin vom Dienstgeber bereitgestellt. Bei einem Taschenrechner und Schreibwaren handelt es sich hingegen um (geringwertige) Betriebsmittel, welche üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden. Im Ergebnis ist im konkreten Fall somit vom Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel des Beschwerdeführers auszugehen.

Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist ebenfalls zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Dienstgebers für diesen tätig war.

Zusammengefasst lag daher beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.04.2020 bis 31.05.2020 – was die Abfüll-Tätigkeit betrifft – ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vor, und zwar neben seinem geringfügigen Dienstverhältnis aufgrund der juristischen Tätigkeit. Er hat in den Monaten April und Mai für die Abfüll-Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von jeweils € 300,00, sohin unstrittig unter der im Jahr 2020 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 460,66, erhalten. Er würde daher der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegen.

Die Teilversicherungspflicht ist jedoch im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101). Das erkennende Gericht hat sich daher gegenständlich auf die Verneinung der Vollversicherung zu beschränken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der rechtlichen Beurteilung auf die unter zu A) angegebene Judikatur des VwGH stützen.

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