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W261 2303942-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2303942-1
W261 2303942-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W261 2303942-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter Mag. Michael SEDLACEK, LL.M., Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 06.02.2024 Inhaberin eines bis 31.05.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 30.08.2024 stellte sie, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. SEDLACEK, LL.M., beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte neben dem Beschluss zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters auch das im Behindertenpassverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vor.
3. Die belangte Behörde übermittelte dieses genannte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2024 (vidiert am 14.06.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.05.2024, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
4. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben ihres Erwachsenenvertreters vom 18.09.2024 von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in einer äußerst dislozierten Gegend eines Bezirkes in Niederösterreich wohnen würde. In dieser Gegend würde sich die Frage der Benutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel insofern nicht stellen, als der öffentliche Verkehr dort nicht in der Form ausgebaut sei, dass dieser zur Besorgung alltäglicher Angelegenheiten geeignet sei. Die Beschwerdeführerin sei auf ihren PKW angewiesen, um die Besorgungen wie medizinische Behandlungen, Einkäufe, Behördenwege udgl. zu tätigen. Der öffentliche Verkehr würde, wie dargelegt keine Alternative darstellen.
Dies sei letztendlich der Grund, warum für die Beschwerdeführerin ein Parkausweis nach § 29b StVO eine erhebliche Erleichterung ihres täglichen Lebens darstellen würde. Es komme in gegenständlicher Angelegenheit daher ihres Erachtens weniger auf das Ergebnis des medizinischen Gutachtens, sondern vielmehr auf die Frage der tatsächlichen Gegebenheiten an. Zudem sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht erwerbsfähig, sie beziehe Rehabilitationsgeld. Der Erwachsenenvertreter sei daher mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden und erneuere den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO. Der Erwachsenenvertreter schloss dieser Stellungnahme ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.08.2024 an, wonach die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld beziehen würde.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 30.09.2024 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht keine maßgeblichen medizinischen Einschränkungen bestehen würden, durch welche die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben seien.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das genannte medizinische Sachverständigengutachten und die genannte Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen in Kopie an.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Erwachsenenvertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Sie würde in einer Gegend leben, in welcher der öffentliche Verkehr nicht gut ausgebaut sei. Sie müsse zu Arztterminen oder zum Einkaufen stets mit dem Auto fahren. Sie habe gar keine brauchbaren öffentlichen Verkehrsmittel, welche sie benutzen könnte. Ein Ausweis nach § 29b StVO würde ihre Mobilität nicht nur dahingehende erleichtern, dass sie Parkplätze in der Nähe der Eingänge von Geschäften und Ordinationen nutzen könnte – sie sei noch immer nicht sehr gut zu Fuß unterwegs. Nach ihrer Erkrankung nach ihrer schweren Gehirnblutung sei sie froh, dass ich überhaupt wieder so gehen könne, wie jetzt. Dennoch könne sie nicht verstehen, weswegen ihr diese Begünstigung verwehrt werde. Es gäbe sehr viele Personen, die in einem besseren Zustand seien als sie es sei, dennoch würden diese besagten Personen über einen Parkausweis verfügen. Bei der Beurteilung, ob jemandem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, seien jedenfalls auch die konkreten Lebensumstände der betroffenen Person und vor allem auch deren Wohnort zu berücksichtigen. Sie lebe eben im ländlichen Raum. Es gäbe zwar spärliche Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, keinesfalls sei sie in der Lage, die Strecke zwischen den Haltestellen und zu Hause bzw. zwischen Ordination oder Geschäften zu Fuß zurückzulegen, vor allem, wenn sie den Einkauf zu tragen habe. Es sei daher ihre konkrete Situation zu beleuchten. Das sei bisher von der belangten Behörde unterlassen worden. Selbst wenn ihr aus medizinischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre, sei ihr dennoch ein Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen. Sie habe auf die Vorteile der breiteren Parkplätze mit geringeren Wegstrecken zum Ziel hingewiesen, um ihr ohnehin schon nicht leichtes Leben alleine meistern zu können. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingetragen werden, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Ausweis nach § 29b StVO ausgestellt wird. Der Erwachsenenvertreter schloss der Beschwerde ein Schreiben der Beschwerdeführerin an.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.12.2024 vor, wo dieser am 09.12.2024 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
Teilversorgte AV-Fistel links cerebellär. St. p. cerebelläre Einblutung mit akuter Blutungsentleerung und Clipping eines zuführenden Feeders am 09.04.2022. St. p. Teilembolisation der Fistel im September 2022. Postinterventionelle Arteria cerebri superior Insult rechts. St. p. Sinusvenenthrombose im Sinus transversus sigmoideus
Derzeitige Beschwerden:
Sie hatte eine Hirnblutung von einer AV-Fistel im Kleinhirn. Es müssten noch weitere Fisteln im Kleinhirn verödet werden, das soll im XXXX gemacht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sie nimmt keine Medikamente. Ergotherapie/Physiotherapei/Reha im Intervall.
Sozialanamnese:
Sie ist 49 Jahre alt, sie war Gärtnerin, hat dann erstmals eine Selbständigkeit begonnen mit Kraniosakraler Osteopathie. Bezieht aktuell Rehabilitationsgeld. Zwei Söhne, erwachsen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09.01. 2024, Zerebrovaskuläre Ambulanz UK XXXX
Diagnosen: Teilversorgte AV-Fistel links cerebellär, St. p. cerebelläre Einblutung mit akuter Blutungsentleerung und Clipping eines zuführenden Feeders am 09.04.2022., St. p. Teilembolisation der Fistel im September 2022, Postinterventionelle Arteria cerebri superior Insult rechts, St. p. Sinusvenenthrombose im Sinus transversus sigmoideus.
Anamnese: Bei der Patientin besteht eine längere Vorgeschichte. Zusammenfassend wurde die Patientin im April 2022 mit einem GCS von 3 eingeliefert. In der CT mit CTA zeigte sich eine ausgeprägte Kleinhirnblutung mit pathologischer Gefäßzeichnung. Es wurde eine Blutungsentleerung durchgeführt und dabei zuführende blutende Feeder mittels Clips verschlossen. In weiterer Folge wurde eine Angiographie durchgeführt und die Restfistel teilembolisiert. Postoperativ kam es dabei zum Auftreten eines Arteria cerebri superior Insults rechts. In den weiteren Kontrollen zeigen sich Feeder der Fistel weiterhin offen. Nach der letzten Kontrolle im Februar 2023 wurde eine Evaluierung am Gammaknife im XXXX empfohlen. Dies wurde bisher noch nicht durchgeführt.
Neurochirurgischer Untersuchungsbefund: Die Patientin zeigt sich wach und orientiert, beschreibt noch Gleichgewichtsstörung sowie Schwindel.
Procedere: Wie bereits im Februar 2023 empfohlen bitten wir die Patientin um eine Vorstellung an der Gammaknifeambulanz des XXXX .
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig. Ernährungszustand: unauffällig.
Größe: 164,00 cm Gewicht: 65,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum oB. Zunge feucht, nicht belegt. Taubheitsgefühl, Geschmacksgefühl ist verändert. Zunge/Mund-SH bland. Gebiss saniert. Leichte Dysarthrie, verstärkt sich bei Müdigkeit.
Schürzen- und Nackengriff: unauffällig. Reklination und Inklination: unauffällig. Wirbelsäule im Lot. Unauffällige Rotation in HWS und BWS. LWS n. kd. Paravert. Musk. n. dol. FBA im Sitzen 0 cm. Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich, kurz auch ohne - Schwanken kann gut ausgeglichen werden. Heranziehen der Beine zum Oberkörper im Sitzen beidseits bis deutlich über 90° in Knie und Hüfte. Kraft OE und UE seitengleich unauffällig. Faustschluss kräftig möglich. Beidseits starke Dupuytren'sche Kontrakturen im Bereich beider Handteller. Haut bland. Keine Ödeme. Lange blande reizfreie Narbe occipital/nuchal, wetterfühlig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gesamtmobilität weitgehend unauffällig, auch weitgehend unauffälliges Gangbild in Konfektionsschuhwerk, ohne Gehbehelf. Unauffällig auch im Einbeinstand, sowie Fersen- und Zehengang. Sie ist öffentlich zur Untersuchung gekommen.
Status Psychicus:
Allseits orientiert. Stimmung ausgeglichen. Schlaf - wechselhaft. Freizeit/Aktivität/Ausgleich: Garten.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
-Zustand nach Hirnblutung bei AV-Fistel im Kleinhirn, Postinterventionell Arteria cerebri superior Insult rechts
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt.
Es werden befundlich und in der Anamnese Schwindel und Gleichgewichtsstörungen beschrieben, das Gangbild ist jedoch ausreichend sicher und es besteht gutes Kompensationsverhalten bei der Gleichgewichtsprüfung und einseitigen Bewegungsaufgaben.
Die Beschwerdeführerin fühlt sich subjektiv bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend sicher. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Kraft und Koordination reichen aus um den erforderlichen Niveauunterschied zu überwinden (Ein- und Aussteigen) und zum Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen.
Es bestehen keine Einschränkungen des kardiorespiratorischen Systems.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2024 (vidiert am 14.06.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.05.2024, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die Beschwerdeführerin stellte weder in der Stellungnahme ihres Erwachsenenvertreters vom 18.09.2024 noch in der Beschwerde vom 26.11.2024 in Abrede, dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin in diesen beiden Schriftsätzen ausschließlich auf Umstände ihres Wohnortes und dass sie deswegen auf ein Auto angewiesen sei, was jedoch im Zusammenhang mit gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 31.05.2024 (vidiert am 14.06.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.05.2024, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2024 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 97/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) …“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.05.2024 (vidiert am 14.06.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.05.2024, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin bringt als Beschwerdegrund im Wesentlichen vor, dass diese in einer äußerst dislozierten Gegend eines Bezirkes in Niederösterreich wohnen würde und in dieser Gegend der öffentliche Verkehr dort nicht in der Form ausgebaut sei, dass dieser zur Besorgung alltäglicher Angelegenheiten geeignet sei und die Beschwerdeführerin auf ihren PKW angewiesen sei, um die Besorgungen wie medizinische Behandlungen, Einkäufe, Behördenwege udgl. zu tätigen. Es werde ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit den örtlichen Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin zu befassen.
Zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. deren Erwachsenenvertreters sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach dem Beschwerdevorbringen nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin, sondern entscheidend darin, dass die Beschwerdeführerin in einer Gegend wohnen würde, in welcher es kaum öffentliche Verkehrsmittel geben würde und sie auf ihr Auto angewiesen ist.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im vorliegenden Beschwerdefall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach dem Beschwerdevorbringen nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin, sondern entscheidend darin, dass die Beschwerdeführerin in einer Gegend wohnen würde, in welcher es kaum öffentliche Verkehrsmittel geben würde und sie auf ihr Auto angewiesen ist. Es wird von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Im Lichte dieser Ausführungen ist es nicht erforderlich, dass sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin macht. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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