Bundesverwaltungsgericht W296 2298884-1

W296 2298884-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Asylantragstellung Bürgerkrieg gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Militärdienst unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W296 2298884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2298884.1.00

Spruch

W296 2298884-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus (protokolliert als:) XXXX , nahe (protokolliert als:) Menbish, im Gouvernement Aleppo und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien XXXX dort gelebt. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau, die Kinder und seine Eltern leben in Syrien. Der Beschwerdeführer bekenne sich zum sunnitischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. In Österreich lebe eine Cousine. XXXX sei er zu Fuß illegal aus Syrien ausgereist über die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn, Tschechien nach Österreich. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er möchte nicht zum Militär einberufen werden. Er sei in der Warteschlange für den Reservedienst und möchte nicht kämpfen. Er wolle auch ein besseres Leben für seine Kinder.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei – bis auf seinen Namen – alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei am XXXX ausgereist und habe bis zu seiner Ausreise in Menbish gelebt. In Syrien lebe neben den Eltern noch der jüngste Bruder. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre die Schule besucht und sei als Fliesenleger und Bauarbeiter, sowie als Gemüsehändler tätig gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er habe Syrien verlassen, weil er zum Reservedienst bei der syrischen Armee nicht einrücken wolle. Er wolle nicht töten und auch nicht getötet werden. Ein Monat vor dem Verlassen Syriens habe ihm der Ortsvorsteher mündlich zum Reservedienst einberufen. Ein offizieller Haftbefehl bestehe gegen ihn, weil er den Reservedienst nicht geleistet habe.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers gehe aus einem syrischen Identitätsausweises hervor. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Behörde von einer Verfolgung iSd GFK überzeugen. Er habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass der Bezirksvorsteher, lediglich mitgeteilt hätte, dass er für den Reservedienst gesucht werde. Daraus lasse sich keine Wehrdienstverweigerung ableiten, weil er nicht persönlich aufgefordert worden sei Reservedienst zu leisten. Er habe auch keine speziellen Aufgaben bzw. Ausbildungen absolviert, welche eine nochmalige Einberufung rechtfertigen würden und kein Verhalten gezeigt, welches seitens des syrischen Regimes als oppositionell anzusehenden Handlungen gewertet werden könne.

5. In der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Reservedienst fürchte aufgrund seiner Wehrtauglichkeit und des wehrfähigen Alters und des Erhalts eines mündlichen Einberufungsbefehls. Der Beschwerdeführer könne es insbesondere nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Aufgrund des durch die Ausreise erfolgen Entzugs vom Reservedienst fürchte der Beschwerdeführer auch die Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund ihrer politisch motivierten Ablehnung des Reservedienstes bzw. einer ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung. Darüber hinaus würde bereits die Asylantragstellung in Europa und die illegale Ausreise genügen, um schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen Es gäbe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, nach Syrien einzureisen, ohne dabei in Kontakt mit dem syrischen Regime zu kommen. Vorgelegt wurde ein Screenshot der Abfrage beim Syrischen Verteidigungsministerium, aus welchem sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst gesucht werde.

6. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

7. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.

8. Dem Beschwerdeführer wurde nach Überreichung der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation vom XXXX betreffend die Sicherheitslage in Syrien im Dezember XXXX in Zusammenhang mit der Einnahme von Städten in Nordsyrien durch die Haiʾat Tahrir asch-Scham in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist eingeräumt.

9. Am XXXX übermittelte er aufgrund dessen eine Stellungnahme des Inhalts, er beziehe sich auf den im Akt befindlichen Themenbericht der Staatendokumentation Syrien - Grenzübergänge von Oktober 2023 und möchte darauf hinweisen, dass dieser Bericht in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Syrien als veraltet anzusehen sei. Die jüngsten Ereignisse würden verdeutlichen, dass die Sicherheitslage in Syrien, insbesondere an den Grenzen und in strategischen Gebieten wie Idlib, Aleppo, Al Rakka und (seit gestern) Hama, als hochgradig instabil zu bewerten sei. Im Folgenden lege er die relevanten Entwicklungen wie folgt dar: 1. Zur Eskalation durch türkische Angriffe in Manbidsch: Die Region Manbidsch stehe seit Langem unter Druck durch die Syrische Nationalarmee (SNA), die von der Türkei unterstützt würde, sowie durch verbleibende Einheiten des Islamischen Staates (IS). Diese beiden Hauptgegner würden die Stabilität der Region gefährden und würden die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zwingen, umfangreiche Zwangsrekrutierungen durchzuführen, um ihre Verteidigungskapazitäten aufrechtzuerhalten. Laut aktuellen Berichten würden SNA-Einheiten mehrfach versuchen, in Manbidsch einzudringen. Der letzte Angriff sei laut dem ANF Bericht vom XXXX am selben Tage wie folgt gewesen: „Die Region um Minbic befindet sich ebenfalls im Fokus der Angriffe türkeitreuer Söldner. Einheiten der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA), einem Bündnis türkeitreuer Söldnergruppen, versuchten in der Nacht zum Dienstag erneut in der Region einzufallen. Kämpfer:innen des Militärrats von Minbic gelang es, die Angriffe der Söldner zurückzuschlagen. Dabei wurden zehn der Angreifer getötet. Nach dem Rückzug der Angreifer begann ein intensiver Artilleriebeschuss von Minbic“. Laut ORF Bericht vom 02.12.2024 ginge hervor wie folgt: „Die Türkei zielt vor allem auf Kurden ab.“ In der ZIB2 am Sonntag habe Nahost-Expertin Petra Ramsauer gesagt, dass der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan den Moment erkannt und den von ihm ausgestatteten Gruppen quasi den Marschbefehl erteilt habe. Für Erdogan gehe es vor allem darum, die Kurden, die im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei Autonomiegebiete errichtet haben, zu schwächen. 2. Zu der aktuellen Kontrolle des IS in Gebieten Ostsyriens: Gleichzeitig würden IS-Einheiten von den Gebieten um al-Raqqa und Deir ez-Zor ausmarschieren und hätten bereits bedeutende Geländegewinne erzielt. Der aktuelle ORF Bericht vom XXXX würde lauten: „Die radikalislamische Miliz Islamischer Staat (IS) hat nach Angaben des Chefs der von den USA unterstützten syrischen Kurden unterdessen die Kontrolle über einige Gebiete in Ostsyrien übernommen.“ und „Aufgrund der jüngsten Entwicklungen kommt es zu verstärkten Bewegungen von Söldnern des Islamischen Staates in der syrischen Wüste, im Süden und Westen von Deir al-Sor und in der Umgebung von al-Rakka“, sagte Maslum Abdi in einer Pressekonferenz“. 3. Zu geschlossenen Grenzübergängen und Zwangsrekrutierungsgefahr durch das Regime: Der Irak habe kürzlich seine Grenze zu Syrien vollständig geschlossen, um sich vor den Auswirkungen der eskalierenden Kämpfe zu schützen. Diese Schließung mache legale Einreisen nach Syrien aus dem Irak praktisch unmöglich. Zusätzlich kontrolliere die Türkei die übrigen Grenzübergänge, die derzeit als militärische Basen für Offensiven gegen die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (AANES) genutzt würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese Übergänge für Zivilisten oder Rückkehrer zugänglich seien, da die Türkei der Hauptaggressor in der Region sei. Für den BF sei eine Rückkehr nach Syrien unter diesen Bedingungen nicht zumutbar. Insbesondere eine Rückkehr nach Manbidsch setze zwangsläufig den Kontakt mit dem syrischen Regime voraus, da die einzigen noch legal nutzbaren Grenzübergänge (Damaskus Flughafen) unter der Kontrolle des Assad-Regimes stünden. Wie der Beschwerdeführer während des Verfahrens gleichbleibend (Erstbefragung, Einvernahme beim BFA, Beschwerdeschrift samt Beweismittel und in der mündlichen Verhandlung) vorgebracht habe, würde er seit XXXX für den Reservewehrdienst des syrischen Regimes gesucht. Er sei wehrpflichtig und im relevanten Alter für den Reservewehrdienst und würde diesen strikt aufgrund seiner politischen Überzeugungen und aus Gewissensgründen ablehnen. Seine Rückkehr nach Syrien sei daher unzumutbar, sowohl aufgrund der Risiken im Zusammenhang mit den Grenzübergängen als auch wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung. Aufgrund seiner militärischen Ausbildung und der aktuellen Entwicklungen – einschließlich des erhöhten Bedarfs an Soldaten – bestünde eine erhebliche Gefahr durch das syrische Regime. Im Übrigen würde auf die Ausführungen in der Beschwerde und die dort gestellten Anträge verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und dem Stamm der XXXX an. Er bekennt sich zum sunnitischen Glauben, ist gesund und seine Muttersprache ist Arabisch.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in XXXX , Manbidsch, geboren und lebte dort bis zu seiner Abreise.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule in Syrien. Er war nach der Schule zunächst als Fliesen- bzw. Bodenleger und danach in der Landwirtschaft tätig. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Eltern, der jüngste Bruder, vier Schwestern und etliche Tanten des Beschwerdeführers sind ebenso wie seine Frau und die gemeinsamen fünf Kinder sowie weiteren Stammesangehörigen in XXXX verblieben und hat er regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau. Sein ältester Bruder lebt im Irak und seine fünf anderen Brüder sind in der Türkei aufhältig.

Der Vater des Beschwerdeführers nennt landwirtschaftlichen Flächen sein eigen; seine Familie pflanzt Oliven und gewinnt Öl daraus; der Vater des Beschwerdeführers besitzt zudem auch noch Nutztiere und geht es seiner Familie wirtschaftlich gut.

Nach seiner illegalen Ausreise im Jahr XXXX ist der Beschwerdeführer über die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn und Tschechien nach Österreich eingereist, wo der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit den in Spruchpunkt I. angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. In Österreich halten sich drei seiner Cousins und eine seiner Cousinen auf. Er ist seit vier Monaten bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt, hat einen Alphabetisierungskurs besucht und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Syrischen Nationalen Armee.

1.3.1. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung, einer drohenden Reflexverfolgung und zu einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Religionszugehörigkeit seitens des syrischen Regimes:

Diese Befürchtungen haben sich aufgrund des Rücktrittes von Baschar Hafiz al-Assad am 08.12.2024 erübrigt.

1.3.2. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungskräfte und zur Verfolgungsgefahr seitens der Kurden aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit:

Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte und/oder die Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers seitens der Kurden sind seit der Einnahme von Manbidsch durch die Syrische Nationale Armee am XXXX nicht mehr gegeben.

[Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer sein Leben in einem Gebiet unter der damaligen Kontrolle der Kurden verbracht und wurde bis zu seiner Ausreise nicht von diesen näher persönlich behelligt und hat zudem im gesamten Verfahren und auch in seiner Stellungnahme vom XXXX während der rezenten Entwicklungen ausschließlich Angst vor der Zwangsrekrutierung seitens des Regimes als Fluchtgrund vorgebracht, welche sich durch den Machtwechsel erübrigt hat.]

1.3.3. Zur Verfolgungsgefahr durch die Syrische Nationale Armee, den Islamischen Staat und/oder Haiʾat Tahrir asch-Scham:

Da die die Syrische Nationale Armee seit XXXX die Gebietskontrolle über Manbidsch hat, war eine Verfolgungsgefahr durch diese Gruppierungen zu prüfen und ebenso zu verneinen.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund eines anderen Grundes, welcher unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnte, bedroht und/oder verfolgt zu werden.

1.4. Zur maßgeblichen entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.4.1. Die Machtverhältnisse in Manbidsch stellen sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt dar:

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Siehe auch die zum Entscheidungszeitpunkt abgerufenen Links:

Kampf um Macht in Syrien: Kurden verlieren wichtige Stadt im Norden - news.ORF.at:

„Kampf um Macht in Syrien

Kurden verlieren wichtige Stadt im Norden

Nach schweren Gefechten haben protürkische Rebellen die nordsyrische Stadt Manbidsch von Kurdenmilizen erobert. Der Übernahme waren zweiwöchige Kämpfe vorausgegangen, parallel zum Vormarsch der von Islamisten angeführten Rebellenallianz Richtung Damaskus. Derweil flog Israel laut Aktivisten die bisher schwersten Angriffe in Syrien – offenbar, um militärische Anlagen des Assad-Regimes zu zerstören.

Die von Ankara unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) übernahm die Kontrolle über das nahe der türkischen Grenze gelegene Manbidsch mit rund 70.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wie die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in Großbritannien und Aktivisten der dpa am Dienstag bestätigten. Die Beobachtungsstelle stützt sich auf Informanten in Syrien.

Auch Einwohner bestätigten, dass die SNA nun Manbidsch kontrolliert. Türkische Medien hatten bereits am Vortag die Einnahme verkündet. Die SNA hatte schon in den letzten Tagen Gebiete von Kurdenmilizen eingenommen und rückt weiter nach Osten vor.“

Ein hochrangiger SDF-Vertreter bestätigt gegenüber Rudaw English, dass sie nach zwei Wochen anhaltender Zusammenstöße die Kontrolle über die nordsyrische Stadt Manbij an die Syrische Nationalarmee (SNA) verloren haben. - syria.liveuamap.com:

„Ein hochrangiger SDF-Vertreter bestätigt gegenüber Rudaw English, dass sie nach zwei Wochen anhaltender Zusammenstöße die Kontrolle über die nordsyrische Stadt Manbij an die Syrische Nationalarmee (SNA) verloren haben.“

Erdoğans Verbündete feiern Erfolge gegen die kurdischen Gebiete - Syrien - derStandard.at › International:

„Erdoğans Verbündete feiern Erfolge gegen die kurdischen Gebiete

Die von der Türkei massiv unterstützte und angeleitete Syrische Nationale Armee (SNA) hat nun auch die Stadt Manbij unter ihre Kontrolle gebracht. Ankara will die SDF-Milizen aus weiteren Gebieten vertreiben. Bericht aus Istanbul

Die Syrische Nationale Armee (SNA) hat die Gebiete westlich des Euphrat "von PKK-Terroristen und kurdischen YPG-Milizen gesäubert". Das verkündete der türkische TV-Kanal NTV am Montagmittag triumphierend. Ein Korrespondent des Senders folgte den von der Türkei unterstützten SNA-Milizen und filmte bereits Straßenszenen in Manbij, dem Hauptort der Provinz.

Der türkische Sender zeigt ruhige Straßen, Menschen, die vor einer Bäckerei anstehen, und Einwohner von Manbij, die den türkischen Reporter mit einem Glas Tee in der Hand begrüßen. Mit der Eroberung von Tell Rifaat und jetzt Manbij hat die türkische Regierung ein seit Jahren verfolgtes Ziel erreicht: Die von der syrischen Kurdenmiliz YPG nach der Eroberung der am weitesten westlich gelegenen kurdischen Enklave Afrin im Frühjahr 2018 noch gehaltenen Stellungen westlich des Euphrat sind nun erobert worden. Nach mehreren militärischen Vorstößen nach Nordsyrien seit 2016 hatte die türkische Armee bereits eine Reihe grenznaher Streifen in Syrien besetzt, jetzt ist diese grenznahe Zone westlich des Euphrat erstmals vollständig unter türkischer Kontrolle.

Die türkische Armee will mit ihren Angriffen auf die syrischen Kurden, deren Miliz YPG aus türkischer Sicht der syrische Ableger der PKK ist, verhindern, dass dort ein kurdischer "PKK-Staat" direkt an ihrer Grenze entsteht.

Erdoğans Chance

Im Nordosten Syriens haben kurdische Milizen unter dem Dach der Syrian Democratic Forces (SDF) im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (IS) entlang des Euphrat bis zur irakischen Grenze rund ein Drittel des syrischen Staatsgebietes erobert, in dem sie versuchen, ein eigenes autonomes Gebiet mit eigener Verwaltung und eigenen Streitkräften aufzubauen. Sie werden dabei von US-Soldaten unterstützt, mit denen sie gemeinsam gegen den IS gekämpft hatten. Ziel der Türkei ist es, nachdem die YPG nun westlich des Euphrat vertrieben ist, östlich des Euphrat mindestens eine 30 Kilometer tiefe Pufferzone einzurichten, um die autonome kurdische Region von ihrer Grenze fernzuhalten.

Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan hofft auch aufgrund seiner guten Beziehungen zur HTS, der jetzt mächtigsten Truppe im Post-Assad-Syrien, seine Pufferzone leichter durchsetzen zu können, als das bislang der Fall war. Obwohl die türkische Armee seit mindestens zwei Jahren gezielt mit Kampfdrohnen gegen die YPG vorgeht, nach Angaben von Vertretern der Autonomiebehörden aber auch immer wieder zivile Einrichtungen und wichtige Infrastruktur bombardiert hat, ist es ihr bislang nicht gelungen, die YPG entlang der Grenze völlig zu verdrängen.

Der türkische Außenminister Hakan Fidan hat am Montag in einer programmatischen Rede vor türkischen Botschaftern aus aller Welt noch einmal betont, man unterstütze den Übergang in Syrien zu einer neuen zivilen Regierung mit allen Kräften, aber "Terroristen der PKK und der YPG" dürften im neuen Syrien keine Rolle spielen. Seit Jahren beklagt die türkische Regierung in Washington, dass die US-Armee in Syrien mit der YPG zusammen arbeite. In Ankara hofft man hier auf Donald Trump.

Abseits der Kurdengebiete, am westlichen Ende der türkisch-syrischen Grenze zeigt sich dagegen jetzt schon, dass sich Erdoğan bei seinem zweiten Ziel gegenüber Syrien, der Rückführung der Millionen syrischer Flüchtlinge in ihre Heimat, Hoffnungen auf eine baldige Lösung machen kann. Am Montag, nur einen Tag nach dem Sturz Assads, bilden sich an verschiedenen Grenzübergängen bereits lange Schlangen Richtung Syrien. (Jürgen Gottschlich aus Istanbul, 9.12.2024).“

Opposition Syrian National Army liberates Manbij from US-backed PKK/YPG terrorist group:

„Die oppositionelle Syrische Nationalarmee befreit Manbidsch von der von den USA unterstützten Terrorgruppe PKK/YPG

Im Rahmen der Operation "Morgendämmerung der Freiheit" räumt Oppositionsgruppe größte Terroristenhochburg westlich des Euphrats

AL BAB, Syrien

Die oppositionelle Syrische Nationalarmee (SNA) hat am Montag den Stadtteil Manbidsch von der von den USA unterstützten Terrorgruppe PKK/YPG befreit und damit die größte Terroristenhochburg westlich des Euphrat geräumt.

Im Rahmen der Operation "Morgendämmerung der Freiheit" räumte die SNA die Region Ureimeh im Westen von Manbidsch und das Dorf Um Dadat im Norden, bevor sie von der Nord- und Westfront in den Bezirk eindrang und sich die volle Kontrolle sicherte.

Manbidsch, das lange Zeit von der von den USA unterstützten PKK/YPG besetzt war, war ein wichtiger Knotenpunkt für die Gruppe westlich des Euphrat.

Derzeit wird versucht, das Gebiet von Minen und Fallen zu befreien, die von den Terroristen hinterlassen wurden.

Die SNA startete am 1. Dezember die Operation "Morgendämmerung der Freiheit" und befreite am selben Tag das Bezirkszentrum von Tel Rifaat von der Terrorgruppe PKK/YPG.

Strategische Bedeutung von Manbidsch

Trotz Versprechungen der USA und Russlands blieb der Bezirk unter der Kontrolle von PKK/YPG-Terroristen.

Die Gruppe hatte Manbidsch zwischen Mai und August 2016 im Rahmen einer von den USA unterstützten Offensive eingenommen.

Damals versicherten die USA Türkiye, dass sich die PKK/YPG zurückziehen würde, nachdem das Gebiet von der Terrorgruppe Daesh/ISIS geräumt sei, aber dieses Versprechen wurde nicht eingehalten.

In ähnlicher Weise verpflichtete sich Russland während der Friedensfrühlingsoperation im Oktober 2019, die Terrorgruppe PKK/YPG im Rahmen eines Abkommens mit Türkiye aus Manbidsch zu entfernen.

Die Terroristen haben den Bezirk jedoch nie verlassen.

Manbidsch spielte eine zentrale Rolle im Plan der PKK/YPG, einen Terrorkorridor zu errichten, der sich von der syrisch-irakischen Grenze bis zum Mittelmeer erstrecken sollte.

Türkiye durchkreuzte diese Pläne während der Operation "Schutzschild Euphrat" im Jahr 2016, indem sie eine direkte Verbindung zwischen Afrin, Tel Rifaat und Manbidsch blockierte.

Glückwunschbotschaft der syrischen Übergangsregierung

Der Chef der syrischen Übergangsregierung, Abdurrahman Mustafa, gratulierte den Einwohnern von Manbidsch und der SNA zur Befreiung des Distrikts.

In einem Beitrag auf der Social-Media-Plattform X bezeichnete Mustafa den Sieg als einen entscheidenden Schritt zur Wiederherstellung der Souveränität Syriens.

Er rief zur fortgesetzten Befreiung der syrischen Gebiete auf und betonte das Streben des syrischen Volkes nach Freiheit und Würde.“

1.4.2. Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen;. Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus [a-12101] vom 20. März 2023:

„Zwangsrekrutierung von erwachsenen Personen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus

Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Dezember 2022 einen Bericht über die Rekrutierung durch oppositionelle militärische Gruppierungen in Syrien. Der Bericht basiert, neben einer Onlinerecherche, auf Interviews mit vier Expert·innen. In der Einleitung wird erklärt, dass mit Stand November 2022 die Syrische Nationalarmee (SNA), neben Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), die wichtigste Oppositionsgruppe im Nordwesten Syriens sei. Die Freie Syrische Armee (FSA) existiere nicht mehr als zusammenhängende militärische Gruppe. Syrer·innen würden den Begriff „Freie Syrische Armee (FSA)“ jedoch weiterhin verwenden, um sich auf Oppositionsgruppen wie die Syrische Nationalarmee (SNA) zu beziehen (DIS, Dezember 2022, S. 1).

Eine von DIS interviewte syrische Menschenrechtsorganisation und Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität von Lyon 2, erklären im Interview mit DIS, dass die SNA in Dscharabulus operiere (DIS, Dezember 2022, S. 23 und 26).

Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) erklärt gegenüber DIS, dass die unter dem Dach der SNA operierenden Gruppierungen auf freiwillige Rekrutierung angewiesen seien. Monetäre Anreize würden hierbei nicht die einzige, aber eine sehr wichtige Rolle spielen. Laut SNHR würden die verschiedenen SNA-Gruppen keine Zwangsrekrutierung betreiben. Personen, die keiner SNA-Gruppe beitreten würden, könnten als Zivilist·innen in den von der SNA kontrollierten Gebieten leben, ohne Probleme mit der SNA zu bekommen (DIS, Dezember 2022, S. 22).

Auch die von DIS interviewte syrische Menschenrechtsorganisation gibt im Interview mit DIS an, dass die SNA keine Zwangsrekrutierung anwende. Wirtschaftliche Anreize und ein religiöser und ethnischer Hassdiskurs würden von der SNA eingesetzt, um Menschen zu motivieren, sich ihr anzuschließen. Die SNA habe eine große Anzahl von Kämpfern und es gebe viele Männer, die daran interessiert seien, Teil der SNA zu werden (DIS, Dezember 2022, S. 23-24).

Fabrice Balanche führt aus, dass die SNA keinen Militärdienst und keine einheitliche Wehrpflicht für junge Männer habe. Die wirtschaftliche Situation in den Gebieten unter der Kontrolle der SNA sei so, dass es für Männer im wehrfähigen Alter einen großen wirtschaftlichen Anreiz gebe, sich der SNA anzuschließen, weil sie als Teil der SNA mehr Geld verdienen könnten als mit allen anderen Jobs in diesen Gebieten (DIS, Dezember 2022, S. 25-26). Dies sei auch der Grund, warum die SNA keine Zwangsanwerbungen von Personen vornehmen müsse. Folglich sei es auch möglich, dass Zivilisten der Rekrutierung durch die SNA entgehen könnten (DIS, Dezember 2022, S. 27).

Suhail Al-Ghazi, ein syrischer Forscher und Aktivist aus Damaskus, dessen Forschungsschwerpunkt auf der Militär- und Sicherheitsentwicklung liegt, teilt im Oktober 2022 dem DIS folgende Informationen über den Rekrutierungsvorgang von SNA und Zwangsrekrutierung mit: die Rekrutierung durch die SNA erfolge hauptsächlich über ein Netzwerk von Einheimischen in den von der SNA kontrollierten Gebieten. Die Rekrutierung werde immer von den SNA-Gruppen initiiert. Einige Gruppen der SNA würden nur Kämpfer aus bestimmten Gebieten oder mit bestimmten Stammeshintergründen rekrutieren (DIS, Dezember 2022, S. 16). Sofern eine Person nicht aus einer Familie stamme, die für ihre Unterstützung der SNA bekannt sei, sollte die Person von mindestens zwei anderen Kämpfern für eine Rekrutierung empfohlen werden. Vertriebene Oppositionskämpfer aus Gebieten in Zentral- und Südsyrien würden nach ihrer Ankunft auf verschiedene Gruppen verteilt. Dies solle verhindern, dass sie in den von der SNA kontrollierten Gebieten ihre eigenen Gruppen bilden. Zwangsrekrutierung von Ortsansässigen gebe es nicht. Im Allgemeinen sei es für eine Person, die der SNA nicht beitreten möchte, möglich, Rekrutierung zu vermeiden. Die SNA habe keinen Mangel an Kämpfern, die bereit seien, sich der SNA auf freiwilliger Basis anzuschließen. Obwohl die große Mehrheit der derzeit aktiven SNA-Kämpfer nicht zwangsrekrutiert worden sei, kenne Al-Ghazi jedoch einige individuelle Fälle von Personen, die einer Zwangsrekrutierung durch die SNA ausgesetzt gewesen seien. Um einer Zwangsrekrutierung zu entgehen, würden Personen mit Hilfe von Schleppern in die Türkei flüchten. Wenn die SNA von Personen erfahre, die bereits Kampferfahrung hätten, sei es möglich, dass diese Personen gezwungen würden, der SNA beizutreten. Die Zwangsrekrutierung werde in diesem Fall eingesetzt, um Personen mit Kampferfahrung im Auge behalten zu können. Al-Ghazi wisse von sechs Fällen, in denen arabisch-sunnitische Männer gezwungen worden seien, sich der SNA anzuschließen, nachdem deren Gebiete unter die Kontrolle der SNA geraten seien. Bei vier Männern habe es sich um ehemalige Oppositionskämpfer gehandelt, die im Norden der Provinz Aleppo unter dem Islamischen Staat (IS) gelebt hätten, bis ihre Gegend von der SNA eingenommen worden seien. Die SNA habe die Männer als IS-Sympathisanten gesehen und sie gezwungen, sich der SNA anzuschließen, um das Gegenteil zu beweisen. Die Männer seien eingesperrt und verhört worden und seien freigelassen worden, nachdem sie eingewilligt hätten, sich der SNA anzuschließen. Bei den zwei anderen Fällen habe es sich um sunnitische Araber aus Afrin gehandelt, die beschuldigt worden seien, den kurdisch geführten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) oder den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) anzugehören. Auch sie hätten der SNA beitreten müssen, um ihre Loyalität zu beweisen (DIS, Dezember 2022, S. 17). 2018 seien kurdische Männer in Afrin von der SNA zwangsrekrutiert worden, weil sie als Stellvertreterkämpfer der YPG gesehen worden seien. Es habe weiters den Fall von Oppositionskämpfern aus Südsyrien und Damaskus gegeben, denen vorgeworfen worden sei, mit dem IS zusammenzuarbeiten. Es sei ihnen aus diesem Grund der Zutritt zu den von der SNA kontrollierten Gebieten verweigert worden. Einigen der Kämpfer sei es später jedoch doch erlaubt worden, ins Gebiet einzureisen und sich der SNA anzuschließen. Laut Al-Ghazi seien Personen in von der SNA kontrollierten Gebieten im Vergleich zu den anderen Gebieten Syriens eher dem Risiko ausgesetzt, von der SNA erpresst zu werden als zwangsrekrutiert zu werden. Menschen in SNA-kontrollierten Gebieten seien regelmäßig gezwungen, die SNA zu bezahlen (z.B. für das Passieren von Checkpoints, Gebühren für Waren oder das Erteilen von Genehmigungen), sie würden jedoch nicht gezwungen, sich den SNA-Rängen anzuschließen (DIS, Dezember 2022, S. 18).

Die Interviewpartner·innen stimmen darin überein, dass die SNA generell nicht Frauen rekrutiere (DIS, Dezember 2022, S. 18, 22, 24). Sie würden Frauen jedoch an Checkpoints einsetzen, um durchreisende Frauen zu kontrollieren (DIS, Dezember 2022, S. 18, 22).

ACCORD ist mit einem weiteren Syrienexperten, der in Europa lebt, aber Beziehungen zur Region hat, in Kontakt getreten. Der Syrienexperte hat in einer E-Mail-Auskunft vom Februar 2023 angegeben, dass weder die SNA noch eine andere bewaffnete Gruppierung in Dscharabulus seines Wissens nach Kämpfer zwangsrekrutiere (Syrienexperte, 23. Februar 2023).

Syria TV, ein Mediendienst, der die syrische Revolution unterstützt und derzeit aus der Türkei gesendet wird, zitiert im Dezember 2021 den Sprecher der SNA, Major Youssef Hammoud. Laut Hammoud sei die Zahl derjenigen, die sich der SNA anschließen möchten, sehr groß. Es gebe in den Regionen im Nordwesten Syriens, im Gegensatz zu den anderen Regionen Syriens, keine Zwangsrekrutierung (Syria TV, 16. Dezember 2021).

Es konnten keine weiteren Informationen über Rekrutierungspraktiken in Dscharabulus beziehungsweise Rekrutierung durch die SNA gefunden werden.

Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus

Der oben genannte Syrienexperte gibt gegenüber ACCORD an, dass mit Februar 2023 die syrische Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus habe (Syrienexperte, 23. Februar 2023).

Syria Direct, eine laut eigenen Angaben 2013 gegründete nicht profitorientierte journalistische Organisation, die Nachrichten und Interviews aus Syrien publiziert, veröffentlicht im April 2022 einen Artikel über die Flucht von Zivilist·innen aus syrischen Gebieten unter Regierungskontrolle in die Oppositionsgebiete im Nordwesten des Landes. Gründe für diese Bewegungen seien die Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen sowie die Flucht vor Zwangsrekrutierung. Syria Direct nennt das Beispiel eines 19-jährigen Mannes, der mit 20 weiteren Personen im Jänner 2022 von Damaskus in die Stadt Azaz (Provinz Aleppo) geflohen sei, um der Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung zu entgehen. Die Mehrzahl der 20 weiteren Personen sei für die Ableistung des Wehrdienstes gesucht worden. Der Artikel beschreibt auch, dass die nördlichen Oppositionsgebiete oft dazu genützt würden, um Syrien zu verlassen und in die Türkei zu gelangen (Syria Direct, 1. April 2022).

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 20. März 2023)

· DIS – Danish Immigration Service: Syria - Recruitment to opposition groups, Dezember 2022https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf

· Syria Direct: Auf der Suche nach einem Ausweg: Oppositionsgebiete in Nordsyrien sind ein Zufluchtsort für Menschen, die vor „Wehrpflicht“ und wirtschaftlichem Niedergang fliehen [البحث عن مخرج: مناطق المعارضة شمال سوريا ملاذ الفارين من “التجنيد” والتدهور الاقتصادي], 1. April 2022https://syriadirect.org/%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%AD%D8%AB-%D8%B9%D9%86-%D9%85%D8%AE%D8%B1%D8%AC-%D9%85%D9%86%D8%A7%D8%B7%D9%82-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B9%D8%A7%D8%B1%D8%B6%D8%A9-%D8%B4%D9%85%D8%A7%D9%84-%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A/?lang=ar

· Syria TV: Die Syrische Nationalarmee weist Vorwürfe zurück, Kinder für ihre Streitkräfte rekrutiert zu haben ["الجيش الوطني السوري" ينفي اتهامات تجنيد الأطفال في صفوف قواته], 16. Dezember 2021https://www.syria.tv/%D8%A7%D9%84%D8%AC%D9%8A%D8%B4-%D8%A7%D9%84%D9%88%D8%B7%D9%86%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A-%D9%8A%D9%86%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D8%AA%D9%87%D8%A7%D9%85%D8%A7%D8%AA-%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF-%D8%A7%D9%84%D8%A3%D8%B7%D9%81%D8%A7%D9%84-%D9%81%D9%8A-%D8%B5%D9%81%D9%88%D9%81-%D9%82%D9%88%D8%A7%D8%AA%D9%87

· Syrienexperte: E-Mail Auskunft, 23. Februar 2023“

1.4.3. Exzerpt aus dem Länderbericht zu Syrien, Version 11:

„Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten.“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien.

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater von fünf Kindern ist, konnte aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten XXXX festgestellt werden. [In seiner Erstbefragung führte er interessanter Weise aus, dass lediglich drei Söhne und eine Tochter in Syrien leben würden XXXX .]

Die Feststellungen zu seiner Stammeszugehörigkeit fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort gab er an, er würde vom großen Stamm der XXXX abstammen, welcher in drei Dörfern präsent sei und zirka 3.000 Mitglieder zählen würde. Er führte weiter aus, der Ursprung des Stammes sei in Manbidsch und würden überwiegend ältere Stammesmitglieder noch vor Ort leben XXXX .

Seine Identität steht fest, da der Beschwerdeführer einen unbedenklichen syrischen Identitätsausweis vorgelegt hat XXXX . Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch aus dem im Akt in Kopie einliegenden Auszug aus dem Familienregister und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers, seinem Leben in seinem Herkunftsland, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung und zu seiner Erwerbstätigkeit als Fliesenleger/Bauarbeiter und in der Landwirtschaft ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .

Die Feststellungen, dass sich die Eltern, die Ehefrau samt den fünf gemeinsamen Kindern, vier Schwestern, der jüngste Bruder und etlichen Tanten des Beschwerdeführers sowie weitere vorwiegend ältere seiner Stammesmitglieder in Syrien aufhalten und zum regelmäßigen Kontakt zur Ehefrau, fußen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie, dass ein Bruder im Irak und die weiteren Brüder in der Türkei leben XXXX .

Die Feststellungen zu den Eigentümern der Familie des Beschwerdeführers (landwirtschaftliche Flächen, Olivenplantagen, Nutztiere) und, dass es dieser wirtschaftlich gut geht, fußen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX . Der Beschwerdeführer konnte sich folglich ohne Probleme Ausreisekosten in der Höhe von USD 7.100,- und Dokumentenbeschaffung in der Höhe von USD 200,- leisten XXXX .

Die Feststellungen zur Reiseroute des Beschwerdeführers resultieren aus seinen Angaben vor der Polizei und dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt hatte, folgen seinen Angaben vor der Polizei und dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Die Zuerkennung von subsidiären Schutz an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akt XXXX .

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage (OZ 2).

Die Feststellung, dass sich in Österreich drei seiner Cousins und eine seiner Cousinen aufhalten, ist seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen XXXX .

Aus den Angaben und den Vorlagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich zudem, dass er seit vier Monaten bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt ist und einen Alphabetisierungskurs besucht hat XXXX .

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister XXXX .

2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Syrischen Nationalen Armee über seine Heimatregion ergeben sich aus einer zum Entscheidungszeitpunkt vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com und Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org).

2.3.1. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung, einer drohenden Reflexverfolgung und zu einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Religionszugehörigkeit seitens des syrischen Regimes:

Diese Befürchtungen haben sich, wie bereits festgestellt, aufgrund des Rücktrittes von Baschar Hafiz al-Assad am 08.12.2024 erübrigt.

2.3.2. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungskräfte und zur Verfolgungsgefahr seitens der Kurden aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit:

Hier gilt es allen voran zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (auch in seiner Nachreichung vom XXXX nach der Beschwerdeverhandlung) ausschließlich die Angst vor dem syrischen Regime betonte und – wiederum zum ersten Mal – vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Fluchtvorbringen insofern steigerte, als er am Ende und mehrmals vom Bundesverwaltungsgericht befragt, ob er nun alle Gründe vorgebracht habe, nur ergänzend sagte, auch die Kurden würden alle willkürlich unabhängig vom Alter rekrutieren, da sich die Syrische Nationale Armee nähern würde XXXX .

Hierin ist eine unglaubhafte Steigerung zu erblicken - sprach er doch in Folge wohl von Diskriminierungen seitens der Kurden, jedoch nicht von konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn XXXX bzw. gab bei der Rückkehrbefürchtung und in seiner Stellungnahme vom XXXX wiederum ausschließlich Angst vor dem Regime an XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde bereits in der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt, dass bloße Benachteiligungen grundsätzlich kein Fluchtgrund seien und nahm er dies zur Kenntnis bzw. betonte abermals, dass „sein Feind“ die syrische Regierung sei und diese sein „Hauptgrund“ für seine Ausreise gewesen sei XXXX .

Insbesondere ist jedoch auf die neuen Machtverhältnisse zu verweisen und festzustellen, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte und/oder die Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers seitens der Kurden seit der Einnahme von Manbidsch durch die Syrische Nationale Armee am XXXX nicht mehr gegeben sind.

2.3.3. Zur Verfolgungsgefahr durch die Syrische Nationale Armee, den Islamischen Staat und/oder Haiʾat Tahrir asch-Scham:

Wenn der Beschwerdeführer in seiner nachgereichten Stellungnahme vom XXXX unter anderem auch auf die Gefahr seitens des Islamischen Staates und/oder der Syrischen Nationalen Armee hinweist, dann releviert er in seinem Prosatext die zum Entscheidungszeitpunkt volatile Lage in Syrien ganz generell, welche durch die Gewährung von subsidiären Schutz abgegolten ist, brachte jedoch keine dezidierte bzw. spezifische Verfolgungsgefahr für ihn persönlich vor.

Zudem ist unter Hinweis auf die zitierte Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen;. Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus vom 20.03.2023 darauf hinzuweisen, dass die SNA keine Zwangsrekrutierungen durchführt.

Weiters gilt es zu betonen, dass die Milizen des Islamischen Staates und der Haiʾat Tahrir asch-Scham nicht nur keine Gebietskontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers haben, sondern sich diese nach den Länderinformationen zu Syrien (und betreffend den Islamischen Staates auch weiterer Länderinformationen) eines regen Zulaufs erfreuen und aus diesem Grunde nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind, weswegen dem Beschwerdeführer auch seitens dieser Gruppierungen keine Gefahr im Falle einer Rückkehr droht.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund eines anderen Grundes, welcher unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnte, bedroht und/oder verfolgt zu werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die Syrien aufgrund der allgemeinen Situation verlassen hatte, seinen drei Cousins und einer Cousine nach Österreich nachgereist ist und seine Frau und die gemeinsamen fünf Kinder nachholen will. Eine Subsumption seiner Fluchtgründe unter die Genfer Flüchtlingskonvention war nicht möglich. Ein weiteres Indiz dafür, dass er nicht verfolgt wurde, zeigt sich schlussendlich darin, dass er in keinem der vor Österreich durchreisten Staaten (auch nicht in Tschechien) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte XXXX , was er im Falle der tatsächlichen Bedrohung und/oder Verfolgung jedoch getan hätte. Nur abschließend sei erwähnt, dass er sich auch nicht an sein Ausreisedatum erinnern konnte XXXX , welches jedoch aufgrund der extrem einprägsamen Ausnahmesituation von einem Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemerkt worden wäre.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Wie oben festgestellt und beweisgewürdigt, haben sich die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Verfolgungsgefahr durch das Regime und/oder die Kurden aufgrund der rezenten Entwicklungen erübrigt. Es sind zudem keine Verfolgungsgefahr verursacht durch die Syrische Nationale Armee und/oder den Islamischen Staat und/oder die Haiʾat Tahrir und/oder andere Gründe, die für eine dem Beschwerdeführer unmittelbar drohende Verfolgung sprechen würden, im Zuge des Verfahrens hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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