Bundesverwaltungsgericht W298 2299865-1

W298 2299865-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W298 2299865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2299865.1.00

Spruch

W298 2299868-1/8E

W298 2299869-1/8E

W298 2299866-1/8E

W298 2299865-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb. XXXX , StA. Syrien, sowie der Beschwerde von XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX , StA. Syrien, sowie XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geb. XXXX , StA. Syrien und dem minderjährigen XXXX (Viertbeschwerdeführer), geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, allesamt rechtsfreundlich vertreten durch die BBU GmbH, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 23.08.2024, Zl. 1366502704/231669710 BF1, Zl. 1366502802/231669728 BF2, Zl. 1366503004/231669744 BF3 und 13366500405/231669531 BF4 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Den Beschwerden von Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.

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