Bundesverwaltungsgericht G304 2230470-1

G304 2230470-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024

Regest

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G304 2230470-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2230470.1.00

Spruch

G304 2230470-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2020, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.03.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 23.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der damaligen Gerichtsabteilung W159 neu zugewiesen.

4. Am 10.08.2021 wurde vor dem BVwG, Hauptsitz Wien, Gerichtsabteilung W159, mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2021, Zl. W159 2230470-1/15E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 zu Recht erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird, wobei in der Begründung dafür hervorgehoben wurde, dass dem bezirksgerichtlichen Urteil von Juni 2018 mit Freispruch vom Verdacht einer Aufenthaltsehe folgend nicht von einer Aufenthaltsehe, sondern von einer Liebesheirat auszugehen war.

6. Das BFA erhob gegen dieses Erkenntnis Amtsrevision und machte dabei im Wesentlichen geltend, dass vom BFA gegen den BF eine Ausweisung erlassen worden sei, weil zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und dem Zeitpunkt der Ehescheidung jedenfalls weniger als drei Jahre vergangen seien und dem BF daher gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG kein Aufenthaltsrecht mehr zugekommen sei, mit welcher Argumentation und den Rechtsfolgen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG sich das BVwG jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29.08.2024, Zl. Ra 2021/21/0327-8, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

8. Nachdem die Gerichtsabteilung W159 aufgelassen worden war, erfolgte am 19.09.2024 eine Neuzuweisung des Aktes zur Gerichtsabteilung G304, bei welcher der Akt am 19.09.2024 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hält sich seit Mitte Juli 2016 durchgehend in Österreich auf und war davor in Italien aufhältig und hat dort ca. eineinhalb Jahre lang gelebt und als Schlosser gearbeitet.

1.2. Er heiratete im August 2017 in Österreich eine tschechische Staatsangehörige, die er davor während seines Italienaufenthaltes kennengelernt hat, und erhielt infolgedessen eine bis November 2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer ihr Freizügigkeitsrecht ausübenden EWR-Bürgerin.

Mit rechtskräftigem Bezirksgerichtsurteil von Juni 2018 wurde der BF vom Verdacht, eine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben, freigesprochen.

Die im August 2017 geschlossene Ehe wurde mit bezirksgerichtlichem „Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen“ im März 2019 rechtskräftig geschieden und dauerte sowohl bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens mit Antrag der Ehegatten im Februar 2019 als auch bis zur rechtskräftigen Ehescheidung im März 2019 weniger als drei Jahre.

1.3. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Er war als diplomierter Bautechniker in Bosnien bei einer Betonfabrik beschäftigt und ist nunmehr in Österreich im Bauhilfsgewerbe tätig und verlegt bei einer Bodenleger-Firma Estriche. Der BF ist bei dieser Firma bereits seit 14.02.2019 beschäftigt und war auch davor im Baugewerbe tätig, und zwar von Juni 2018 bis Februar 2019 bei der Firma unselbstständig erwerbstätig, bei welcher er ab August 2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. bezüglich seiner dortigen gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Zeiträumen von September 2016 bis Ende November 2016 und von Juni 2017 bis Ende Juli 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet war, und davor in den Monaten Oktober und November 2017 rund zwei Wochen bei einem „Privathaushalt-Hausbau“ in geringfügigem Beschäftigungsausmaß.

Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch durchgeführt. Der BF hat sich mit seiner ehemaligen Ehefrau, einer tschechischen Staatsangehörigen mit bosnischen bzw. ex-jugoslawischen Wurzeln, in Bosnisch oder Serbisch unterhalten. Auch in der Firma, in welcher er bereits seit 14.02.2019 beschäftigt ist, spricht er nur Bosnisch oder Serbisch, mit der von ihm in der Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 angegebenen Begründung, dass alle dort Serbisch oder Bosnisch reden. Der BF hat keinen Nachweis für einen von ihm absolvierten Deutschkurs erbracht. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 jedoch auf jeden Fall glaubhaft gemacht, bemüht und bestrebt zu sein, Deutsch zu lernen.

Der BF hat in Österreich weitschichtige Verwandte und zu Österreichern über Freizeitbeschäftigungen wie Fußballspielen Kontakt geschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden BVwG-Aktes, und die Feststellungen unter Punkt II. beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt VH-Niederschrift vom 10.08.2021 über die am 10.08.2021 bei der vormals dafür zuständigen Gerichtsabteilung W159 durchgeführte mündliche Verhandlung und aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ WEB Auskunftsverfahren, dem Firmenbuch und dem Strafregister der Republik Österreich.

Dass der BF Staatangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, beruht auf einem vorliegenden bosnischen Reisepass.

Dass sich der BF vor seiner Einreise in Österreich Mitte Juli 2016 in Italien aufgehalten und dort ca. eineinhalb Jahre lang gelebt und als Schlosser gearbeitet und von dem Erwerbseinkommen daraus in Österreich nach seiner Einreise bis zu seiner Arbeitsaufnahme seinen Lebensunterhalt finanziert hat, beruht auf seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 (VH-Niederschrift, S. 3, 4).

Dass der BF in Italien eine tschechische Staatsangehörige mit bosnischen bzw. ex-jugoslawischen Wurzeln kennengelernt und diese dann in Österreich geheiratet hat, wurde vom BF in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft gemacht (VH-Niederschrift, S. 4, 5).

Dass der BF im August 2017 in Österreich eine tschechische Staatsangehörige geheiratet hat und infolgedessen eine bis November 2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer ihr Freizügigkeitsrecht ausübenden EWR-Bürgerin erhielt, beruht auf dem vorliegenden diesbezüglichen Akteninhalt.

Dass mit rechtskräftigem Bezirksgerichtsurteil von Juni 2018 der BF vom Verdacht, eine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben, freigesprochen wurde, war aus dem diesbezüglichen bezirksgerichtlichen Urteil im Verwaltungsakt ersichtlich (AS 31f).

Dass der BF und seine Ehegattin im Februar 2019 einen „Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen“ gestellt haben, ergab sich aus dem diesbezüglichen Antrag an das zuständige Bezirksgericht im Verwaltungsakt (AS 147).

Dass der BF in Österreich mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet war und diese im August 2017 geschlossene Ehe auf Antrag des BF und seiner Ehefrau im März 2019 geschieden wurde, beruht auf einem dies bescheinigenden dem BVwG-Akt einliegenden, am 19.05.2021 bei der vormals zuständig gewesenen Gerichtsabteilung W159 über Nachfrage eingelangten bezirksgerichtlichen „Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen“ von März 2019.

Die am 10.08.2021 vor der Gerichtsabteilung W159 durchgeführte mündliche Verhandlung fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch statt. Der BF gab in dieser Verhandlung an, sich mit seiner ehemaligen Ehefrau, die bosnische bzw. ex-jugoslawische Wurzeln habe, in Bosnisch oder Serbisch unterhalten zu haben (VH-Niederschrift vom 10.08.2021, S. 5), und mit seiner in Bezug auf seine Arbeit gemachte Angabe, dass „alle Serbisch oder Bosnisch reden“ (VH-Niederschrift, S. 8), zu, auch bei seiner Arbeit mit seinen Kollegen sich nur in Bosnisch oder Serbisch zu unterhalten. Der BF hat keinen Nachweis für einen von ihm absolvierten Deutschkurs erbracht, mit seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 jedoch glaubhaft gemacht, bemüht und bestrebt zu sein, Deutsch zu lernen.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt aktuellem AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug und aktuellem Firmenbuchauszug. Dass der BF in Bosnien als diplomierter Bautechniker bei einer Betonfabrik gearbeitet und dort Estriche verlegt hat, hat er in der Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 glaubhaft angegeben (VH-Niederschrift, S. 4).

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A): Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

3.1. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 Abs. 1 NAG lautet in Z 1 wie folgt:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

(…).“

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:

„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

(…).

(3) (…).

(4) (…).

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

(…).“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet in Abs. 1 und Abs. 3 wie folgt:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(…)

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. (…)

(…).“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Abs. 1 wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(…).“

3.2. Der BF ist nach § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger und damit Drittstaatsangehöriger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren aufrechter Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG - trotz Scheidung erhalten bleibt (vgl. hierzu etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, Rn. 10, mwN).

Wenn das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG 2005 im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005), wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (vgl. VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002 sowie VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0539).

Da im gegenständlichen Fall die in Österreich im August 2017 mit einer ihr Freizügigkeitsrecht ausübenden tschechischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe nach weniger als drei Jahren sowohl bis zum Antrag auf Ehescheidung im Februar 2019 als auch bis zur rechtskräftigen Ehescheidung im März 2019 einvernehmlich geschieden wurde, war die nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG kumulativ zu erfüllende Voraussetzung nicht erfüllt und, weil das aufgrund der Ehe des BF mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG 2005 im Hinblick auf diese Ehescheidung nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht, der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, ist, wenn durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wurde, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Der BF hat keinen Nachweis für einen von ihm absolvierten Deutschkurs erbracht, konnte jedoch bereits mit seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 glaubhaft machen, bemüht und bestrebt zu sein, Deutsch zu lernen.

Im Hinblick auf die nunmehr seit Mitte Juli 2016 rund achtjährige Aufenthaltsdauer wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278; VwGH 28.7.2023, Ra 2023/14/0236; 5.9.2022, Ra 2022/18/0115, jeweils mwN).

Dieser VwGH-Judikatur zufolge kommt im gegenständlichen Fall der nunmehr rund achtjährigen Aufenthaltsdauer auf jeden Fall bereits für sich betrachtet maßgebliche Bedeutung zu.

Der BF hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 mit seiner bis dahin erst rund fünfjährigen Aufenthaltsdauer seit Einreise in Österreich Mitte Juli 2016 die vom VwGH angeführte weniger als fünfjährige Aufenthaltsdauer nur knapp überschritten gehabt, sodass zu diesem Zeitpunkt dem VwGH zufolge die Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Bedeutung haben konnte. Der BF war zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 bereits rund zweieinhalb Jahre lang bei dem Arbeitgeber beschäftigt, bei dem er auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt beschäftigt ist. Er ist bei dieser Firma für Bodenverlegung bzw. konkret für Estrichverlegung zuständig und arbeitet dort bereits seit Februar 2019, demnach somit einen Gesamtbeschäftigungszeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren hindurch. Auch davor war der BF im Bau- bzw. Bauhilfsgewerbe tätig, und zwar beginnend bereits kurze Zeit nach seiner Mitte Juli 2016 erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet bei einer Bodenleger-Firma im August 2016 gewerblich selbstständig erwerbstätig und dann fortsetzend mit einer rund zweimonatigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Oktober, November 2017 bei einem „Privathaushalt-Hausbau“ und vor der Aufnahme seiner unselbstständigen Beschäftigung bei seinem nunmehrigen Arbeitgeber im Februar 2019 mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von Juni 2018 bis Februar 2019 bei der Bodenleger-Firma, bei welcher er kurz nach seiner Einreise gewerblich selbstständig erwerbstätig war.

Der BF hat sich in Österreich mit seiner Ehefrau, einer in Österreich ihr Freizügigkeitsrecht ausübenden tschechischen Staatsangehörigen mit bosnischen bzw. ex-jugoslawischen Wurzeln, in bosnischer oder serbischer Sprache unterhalten, spricht auch in der Firma, in welcher er bereits seit Februar 2019 beschäftigt ist, nur Bosnisch oder Serbisch, mit der Begründung, dass bei der Arbeit, im Baugewerbe, alle Serbisch oder Bosnisch reden, und hat keinen Nachweis für einen von ihm absolvierten Deutschkurs erbracht, ist jedoch, wie von ihm bereits mit seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2021 glaubhaft gemacht, bemüht und bestrebt, Deutsch zu lernen.

Er hat sowohl in familiärer, sozialer als auch in beruflicher Hinsicht seine Wurzeln in Bosnien und Herzegowina, seinem Herkunftsland, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, jedoch mit seiner bis zum gemeinsamen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung im Februar 2019 bestandenen Nahebeziehung zu seiner Ehefrau und seiner beruflichen Tätigkeit im Baugewerbe bzw. Bauhilfsgewerbe in Österreich, beginnend nur kurze Zeit nach seiner Einreise im Jahr 2016 mit einer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit und nunmehr seit Februar 2019 bei ein- und demselben Arbeitgeber mit seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit, auch im österreichischen Bundesgebiet Wurzeln geschlagen, und hat in Österreich weitschichtige Verwandte und über Freizeitbeschäftigungen wie Fußballspielen zu Österreichern geschlossene Sozialkontakte, sodass in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner nunmehr insgesamt mehr als achtjährigen Aufenthaltsdauer und seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit eine Ausweisung für nicht gerechtfertigt gehalten wird.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid, bestehend aus der Ausweisung in Spruchpunkt I. und dem damit verbundenen dem BF erteilten einmonatigen Durchsetzungsaufschub in Spruchpunkt II., ersatzlos zu beheben.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da nun nach Wiedervorlage der Akten durch den VwGH nach Behebung des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 erlassenen Erkenntnisses des BVwG vom 04.10.2021, Zl. W159 2230470-1/15E, wegen Rechtswidrigkeit der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine – weitere – mündliche Verhandlung vor der nunmehr für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung G304 unterbleiben.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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