Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G304 2301084-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2301084-1
G304 2301084-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024
Aufhebung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot ersatzlose Behebung Interessenabwägung Kassation Rückkehrentscheidung Übergangsbestimmungen Wegfall der Gründe Wiederholungstaten Zurückweisung
G304 2301084-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben,und gemäß § 60 Abs. 1 FPG das mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021, Zl. 1000296706-210454524, gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von 5 (fünf) Jahre befristet erlassene Einreiseverbot aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, oder dafür: belangte Behörde) vom 15.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 20.12.2022 auf Aufhebung des gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 erlassene Einreiseverbot gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist 4 (vier) Wochen beträgt (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass diese Entscheidung mit 17.07.2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Am 26.08.2024 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde ein.
3. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2024 wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.08.2024 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben und begründend dafür ausgeführt, dass, wie vom BF über seinen Rechtsvertreter glaubhaft dargelegt, gegen den Bescheid des BFA vom 15.06.2023 eine mit 11.07.2023 datierte Beschwerde per E-Mail an das BFA übermittelt worden ist, die belangte Behörde aus nicht mehr feststellbaren Gründen jedoch keine Kenntnis von dieser Beschwerde erlangt habe.
Gegen den BFA-Bescheid vom 15.06.2023 ist daher rechtzeitig innerhalb der offen gewesenen Rechtsmittelfrist eine mit 11.07.2023 datierte Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht worden.
4. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde folglich am 21.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger.
1.2. Er wurde am 06.04.2021, nachdem er als Lenker eines Firmen-PKW einen Verkehrsunfall verursacht hatte, durch Polizeibeamte in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Der BF war nicht im Besitz einer dafür notwendig gewesenen gültigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und zudem nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden.
Es wurde folglich durch die Polizei festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält, weil er in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, bei welcher es sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) um eine bewilligungspflichtige Arbeit handelt, welche er ohne Beschäftigungsbewilligung nicht ausüben dürfen hätte.
1.3. Folglich wurde mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 gegen den BF eine sofort durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei das Einreiseverbot unter anderem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG, die Betretung des BF bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben dürfen hätte, gestützt wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Abgabe eines Rechtsmittelverzichts am 09.04.2021 in Rechtskraft.
Der BF befand sich folglich vom 07.04.2021 bis 15.04.2021 in Schubhaft und wurde am 15.04.2021 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
1.4. Die Ehegattin und drei Kinder des BF leben im Kosovo. Der BF hat in Österreich einen Bruder samt Familie, zu welchen er, wie mit Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, ein Naheverhältnis hat.
1.5. Er hat eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei einer in Deutschland etablierten Speditionsfirma erhalten.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 wurde gegen den BF eine sofort durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt befristetem fünfjährigem Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG wurde dabei auf die beiden Einreiseverbotstatbestände § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt. Nunmehr kann gegen den BF nur mehr ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 FPG aufrecht sein, ist doch der im BFA-Bescheid vom 07.04.2021 angeführte zweite Einreiseverbotstatbestand § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mittlerweile durch den VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022, aufgehoben worden, wobei mit Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7, diese Aufhebung begründend auszugsweise Folgendes festgehalten wurde:
„(…)
Abgesehen von Ziffer 6 stellen die sonstigen Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG jeweils darauf ab, dass aus bestimmten, dem Drittstaatsangehörigen zurechenbaren Verhaltensweisen im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf eine entsprechende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen zu schließen und daher dieser Gefahr durch ein zeitlich angemessen begrenztes Einreiseverbot zu begegnen ist. Demgegenüber stellt der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen – später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (§ 60 Abs. 1 FPG).
Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf (im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa siehe Art. 14 Abs1 lit. b und c iVm Art. 21 Abs. 3 lit. b und e iVm Abs. 5 sowie Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und vii der Verordnung [EG] Nr 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. 2009 L 243, 1, sowie von Visa D siehe § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.3, 4 und 5 FPG; im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln siehe § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sowie § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) und deswegen an der Einreise gehindert wird (§ 41 Abs. 2 Z 5 FPG).
3. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl auch Wiederin, Art. 8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung trägt).
(…).“
Der BF stellte am 20.12.2022 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 auf die Dauer von fünf Jahren befristet erlassenen Einreiseverbotes, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände zwischenzeitig weggefallen seien.
Er war am 06.04.2021 in Österreich durch Polizeibeamte in Ausübung einer Beschäftigung betreten worden, die er ohne Besitz der dafür notwendig gewesenen gültigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und nicht angemeldet beim zuständigen Sozialversicherungsträger nach dem AuslBG nicht ausüben dürfen hätte, woraufhin ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF festgestellt und gegen ihn mit BFA-Bescheid vom 07.04.2021 eine sofort durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde.
Der BF hat eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei einer in Deutschland etablierten Speditionsfirma erhalten, was zeigt, dass er, wie in der Beschwerde vorgebracht, sich des von ihm in Österreich mit Schwarzarbeit begangenen Unrechts bewusst und nunmehr bestrebt ist, in Deutschland einer rechtmäßigen, angemeldeten unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen.
Da, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Tätigkeit von Berufskraftfahrern oftmals mit grenzüberschreitenden Fahrten einhergeht und der BF als Berufskraftfahrer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch Fahrten im Schengenraum machen müsste, sei es im Rahmen einer Beschäftigung bei einem Unternehmen in Deutschland oder bei einem Unternehmen aus dem Kosovo, könnte der BF bis zum Ablauf des 15.04.2026, mit Ablauf welchen Tages das gegen ihn in Österreich erlassene für den gesamten Schengenraum gültige fünfjährige Einreiseverbot enden würde, einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht nachgehen.
Es wurde
vor allem im Hinblick auf das vom BF mit seinem Beschwerdevorbringen glaubhaft gemachte berücksichtigungswürdige Art. 8 EMRK-Intensität begründende Verhältnis zu seinem Bruder und dessen Familie in Österreich und
unter Berücksichtigung der Umstände, dass
oseit seiner Abschiebung in den Kosovo am 15.04.2021 nach der am 06.04.2021 in Österreich von der Polizei aufgedeckten Schwarzarbeit kein weiteres rechtswidriges Verhalten des BF bekannt bzw. bekannt gegeben worden ist,
oder BF in seiner Beschwerde glaubhaft vorbrachte, sich seines in Österreich mit Schwarzarbeit begangenen Unrechts bewusst zu sein und nunmehr eine positive Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung entwickelt zu haben,
oder BF eine Einstellungszusage für eine in Deutschland etablierte Speditionsfirma erhalten hat, und, wie mit Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer, sei es im Rahmen einer Beschäftigung bei einem Unternehmen in Deutschland oder bei einem Unternehmen aus dem Kosovo, einer Einreiseerlaubnis für den Schengenraum bedarf,
ozudem das mit BFA-Bescheid vom 07.04.2021 gegen den BF erlassene befristete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 FPG auf die zwei Einreiseverbotstatbestände § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 7 gestützt wurde, der neben § 53 Abs. 2 Z 7 FPG angeführte zweite Einreiseverbotsbestand § 53 Abs. 2 Z 6 FPG jedoch mittlerweile durch den VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022, aufgehoben wurde, weil allein im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehende Mittellosigkeit kein Einreiseverbot begründen kann, und
sogar unter Mitberücksichtigung, dass der BF nunmehr seit Fristlaufbeginn gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages seiner Ausreise bzw. Abschiebung am 15.04.2021 bereits mehr als dreieinhalb Jahre und damit mehr als die Hälfte der insgesamt fünfjährigen Einreiseverbotsdauer im Ausland verbracht hat, obwohl dies nach § 60 Abs. 1 FPG gar keine notwendige gesetzliche Voraussetzung für eine mögliche Aufhebung des Einreiseverbotes ist, sondern nur in dem das BFA über Antrag eines Drittstaatsangehörigen bloß zu einer Verkürzung des Einreiseverbotes berechtigenden § 60 Abs. 2 FPG als zu erfüllende gesetzliche Voraussetzung angeführt ist, betreffend eines anders gelagerten Falles, wenn gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG statt nach § 53 Abs. 2 FPG erlassen worden wäre und der BF nicht um Aufhebung, sondern um Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes ersucht hätte,
in Gesamtbetrachtung kein Grund für eine notwendige weitere Aufrechterhaltung des seit Fristlaufbeginn mit Ablauf des Tages der Ausreise des BF am 15.04.2021 bereits im Ausmaß von mehr als dreieinhalb Jahren und damit mehr als zur Hälfte abgelaufenen fünfjährigen Einreiseverbotes, sondern im Hinblick auf das Naheverhältnis des BF zu seinem Bruder samt Familie in Österreich und die von ihm in der Beschwerde glaubhaft gemachte Notwendigkeit einer Einreiseerlaubnis für den Schengenraum bei einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer vielmehr ein mit Österreich und dem gesamten Schengenraum verbundenes beachtenswertes Privatinteresse des BF auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes erkannt, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und das mit BFA-Bescheid vom 07.04.2021 gegen den BF erlassene Einreiseverbot gemäß § 60 Abs. 1, 2. Fall FPG antragsgemäß aufzuheben war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben:
§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
3.2.2. Da es wesentlich im Privatinteresse des BF lag, eine Aufhebung des gegen ihn mit BFA-Bescheid vom 07.04.2021 auf die Dauer von fünf Jahren befristet erlassenen fünfjährigen Einreiseverbotes zu erwirken, war im gegenständlichen Fall, weil auch keine andere Tarifpost Anwendung fand, gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV EUR 6,50 zu entrichten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, ist doch die gegenständliche Beschwerde sowohl gegen Spruchpunkt I. als auch gegen Spruchpunkt II. gerichtet, war als unbegründet abzuweisen, zumal auch in der Beschwerde nichts Konkretes betreffend den mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Bundesverwaltungsabgaben-Ausspruch vorgebracht wurde.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nach § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erschien.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.