Bundesverwaltungsgericht L516 2285871-2

L516 2285871-2Bundesverwaltungsgericht12.12.2024

Regest

Drohungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L516 2285871-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2285871.2.01

Spruch

L516 2285871-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zahl 1352231801/230907765, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I – V als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 09.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, und stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Mit Spruchpunkt VI jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß „§ 18 Abs 1 Z 1“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VII stellte das BFA fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Teilerkenntnis vom 11.02.2024 die Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides und stellte fest, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden somit die übrigen Spruchpunkte I bis V.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 18.04.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Jordanien

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angegebenen Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 10.05.2024 S 1f; NS EV 13.12.2023 S 5)

Der Beschwerdeführer wurde in der jordanischen Stadt XXXX im Gouvernement Irbid geboren. Er hat in Jordanien zwölf Jahre die Schule besucht und sowohl mehrere Jahre als Polizist als auch als Altenpfleger als gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist zum zweiten Mal verheiratet. Mit seiner ersten Frau, einer jordanischen Staatsangehörigen, war er von ungefähr 2013 bis Ende 2017 oder Anfang 2018 verheiratet und sie haben einen gemeinsamen Sohn, der 2014 geboren ist. Diese Ehe wurde geschieden. Seine zweite Ehefrau, eine tunesische Staatsangehörige, hat er 2019 geheiratet; mit ihr hat er eine 2021 geborene Tochter und einen 2023 geborenen Sohn. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise in Amman gelebt. Sein Sohn aus erster Ehe lebt bei dessen Großeltern in XXXX . Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben in einer Wohnung in Amman und die Ehefrau arbeitet in Amman. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden, seit der Beschwerdeführer vier Jahre alt war. Seine Mutter lebt gemeinsam mit seinem Bruder in einer eigenen Wohnung in der Stadt Amman im Stadtviertel XXXX . Die Mutter lebt vom Erbe ihrer Mutter, hat eine Mietwohnung und vermietet noch andere Mietwohnungen. Der Vater hat eine andere Frau geheiratet, hat beim Militär als Friseur gearbeitet, ist inzwischen Pensionist, arbeitet aber weiterhin bei einem privaten Friseursalon. Seine Mutter und seine Kinder kontaktiert er einmal pro Woche, seine Ehefrau einmal im Monat. (NS EV 13.12.2024 S 5 f; VS 18.04.2024 S 5, 6)

Der Beschwerdeführer reiste im April mit einem Flugzeug mit seinem jordanischen Reisepass rechtmäßig aus Jordanien aus und über mehrere Länder im Mai 2023 unrechtmäßig in Österreich ein. (NS EB 04.11.2021 S 4, 7; NS EV 12.09.2022 AS 41, 43, 75)

1. 2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2023 in Österreich ein, wo er sich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr rund einem Jahr und sieben Monaten ununterbrochen rechtmäßig aufhält, gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber.

Der Beschwerdeführer bezog bis Ende August 2024 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, ist seit 01.11.2024 sozialversicherungsrechtlich gemeldet unselbstständig erwerbstätig. Er hat sich bereits davor um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Gemeinde und einer sozialen Einrichtung bemüht, diese jedoch nicht erhalten. Er zeigt sich damit insgesamt als arbeitswillig und arbeitsfähig. (GVS; HV-Auskunft; VS 18.04.2024 S 4)

Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkursbesucht, verfügt jedoch inzwischen über geringe Deutschkenntnisse. (VS 18.04.2024 S 4)

Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine partnerschaftliche oder familienähnliche Beziehung und hat in Österreich auch keine Familienangehörige oder Verwandte. (NS EV 13.12.2023 S 6; VS 18.04.2024 S 4)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

1. 3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund. In Jordanien wurde er wegen des Konsums von Haschisch gestraft. Er konsumiert jedoch aktuell keine unerlaubten Substanzen mehr. (VS 18.04.2024 S 3, 4 )

1. 4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz

Erstbefragung 10.05.2023

Bei der Erstbefragung am 10.05.2023 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages an, dass er in Jordanien Polizist gewesen sei und man als Polizist keine Ausländerin heiraten dürfe. Da er eine Tunesierin geheiratet habe, sei er gekündigt worden. Anschließend sei es ihm wirtschaftlich schlecht gegangen, er sei drogenabhängig geworden und deswegen inhaftiert worden. Seine wirtschaftliche Lage habe sich immer mehr verschlechtert und deshalb habe er sich entschieden auszureisen, um in einem europäischen Land zu arbeiten. Er habe all seine Fluchtgründe vorgebracht. (EB NS 10.05.2023 S 7)

Einvernahme vor dem BFA am 13.12.2023

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 13.12.2023 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens vor, das vom Beschwerdeführer als Kopie eines Schreibens vom Gerichthof/Justizministerium in Jordanien bezeichnet wurde und er führte – zusammengefasst – aus, dass sein Leben in Jordanien in Gefahr sei und dies in jenem Schreiben stehe. Darin stehe, dass er jemanden angeklagt habe, der ihn mit einer Schusswaffe bedroht und entführt habe; das Auto habe nicht dem Beschwerdeführer gehört. Es stehe darin der Name des Angeklagten und wie es zum Vorfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe auf seine Rechte verzichten müssen, da jene Bande seine Familie bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe die Anzeige zurückgezogen. Sonst könne er nichts dazu angeben. Die Kopie habe er von seiner Familie über das Handy erhalten. Das Original sei beim Gericht in Jordanien. Seine Mutter und sein Bruder hätten ein Foto des Aktes beim Gericht angefertigt, mehr könne er nicht sagen. Er könne weder Originale noch Beweismittel nachbeschaffen. Wann er die Anzeige bei der Polizei in Jordanien gemacht habe, stehe auf dem Papier, er erinnere sich nicht genau. Es gebe eine Aktennummer und dort stehe es. Dies sei vor ungefähr 1,5 bis 2 Jahren gewesen. Er habe bei der letzten Sitzung mit dem Richter auf seine persönlichen Rechte verzichtet, weil seine Familie bedroht worden sei. Mehr könne er dazu nicht angeben. Er sei im Jahr 2023 legal mit seinem Reisepass per Flug nach Kosovo ausgereist, ohne Schlepperunterstützung. Den Reisepass habe er 2019 ohne Probleme persönlich beantragt, nach seiner Beendigung seines Jobs bei der Polizei; bei der Polizei habe er 10 Jahre gearbeitet habe. Seine wirtschaftliche Situation in Jordanien sei in Ordnung gewesen, er habe als Altenpfleger gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag in Jordanien sei ungefähr 2020 gewesen. Er habe seinen Job als Altenpfleger aufgegeben, da es einen Gerichtsbeschluss gegeben habe, dass er nicht mehr arbeiten dürfe; er habe wegen seines Drogenkonsums nicht mehr arbeiten dürfen. Ab 2020 bis zu seiner Ausreise im April 2023 habe seine Frau gearbeitet und seine Familie habe ihn unterstützt. Er sei in Jordanien verurteilt worden und vorbestraft, da er Kreditraten in der Höhe von 25.000,00 Euro nicht zurückbezahlt und Haschisch konsumiert habe. Er habe drei Monate Gefängnis und eine Geldstrafe erhalten und habe deswegen ein Jobverbot erhalten. Er sei 2020 im Gefängnis gewesen, er könne sich nicht erinnern. Sonst habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt und es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn. Sein Fluchtgrund sei die von ihm genannten Entführung. Und der Gerichtsbeschluss, dass er nicht mehr habe arbeiten gehen können. Er habe somit seine drei Kinder und seine Familie nicht mehr ernähren können. Er könne sich nicht daran erinnern, wann er entführt worden sei. Das sei in den Papieren zu lesen, die er vorgebracht habe. Das konkrete und unmittelbar fluchtauslösende Ereignis sei im April 2023 gewesen, im Ramadan. Er habe sich mit seinem Widersacher getroffen und jener habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn ernsthaft verfolgen werde. Sonst habe es keine individuellen Vorfälle gegeben und er könne auch keine weiteren konkreten Angaben zu seinen Bedrohungen machen. Er habe damit alles vorgebracht. Er wurde auch sonst niemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt. Bei einer Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen, da er die Kreditraten nicht bezahlt habe. Sonst habe er niemals Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. (EV NS 13.12.2023 S 3ff).

Der Beschwerdeführer legte dazu in der Einvernahme Ablichtungen von jordanischen Gerichtsdokumenten vor, denen zufolge ein Urteil am 20.10.2022 ergangen ist. (AS 95 ff; Übersetzung (AS 103))

Mündliche Verhandlung am 18.04.2024

In der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, er habe drei Gründe für seine Ausreise gehabt. Erstens sei es zu Problemen zwischen ihm und seinem Vater und dessen Verwandte gekommen; es sei auch zu Problemen zwischen ihm und den Verwandten seiner Mutter wegen des Erbes gekommen. Der zweite Grund sie die Scheidung von seiner ersten Ehefrau gewesen. Wegen der Scheidung habe er nicht mehr bei der Polizei arbeiten können; er habe dann als Altenpfleger gearbeitet und wegen den Drogen habe er nicht mehr arbeiten können. Die Streitigkeiten mit seiner ersten Ehefrau und die Scheidung hätten ihn negativ beeinflusst. Er sei psychisch sehr müde gewesen und habe begonnen Drogen zu nehmen. Er habe deshalb nicht regelmäßig in die Arbeit gehen und diese gut erledigen können. Gleichzeitig habe er nach Tunesien wollen, um seine zweite Ehefrau zu heiraten, und weil er Polizist sei, habe er eine Reisebewilligung benötigt, die er aber nicht bekommen habe. Aus diesem Grund habe er zwischen 2017 und Anfang 2018 selbst bei der Polizei aufgegeben und gekündigt.

Der dritte Grund sei sein Problem mit einer Person, die einer der größten Stämme Jordaniens angehöre; es sei dabei auch zu Problemen mit einem Verwandten jener Person gewesen, der Offizier gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von den Verwandten seiner Mutter, von jenem Offizier und von der Person, die dem Stamm angehöre, bedroht worden. Von den Verwandten seiner Mutter sei er mündlich bedroht worden, vom Offizier und jener Person sei er mit einer Waffe bedroht worden. Er habe Unterlagen betreffend diese Person bereits vorgelegt. Wegen seinen Problemen mit den Verwandten seiner Mutter sowie seinem Vater und dessen Verwandten sei sein Leben nicht bedroht gewesen. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei die persönliche Bedrohung von diesem Mann namens XXXX gewesen, der dem Stamm AL ADWAN angehöre (in der Verhandlungsschrift phonetisch protokolliert mit „AL IDWAN“). Dies sei einer der größten Stämme in Jordanien. In der Vergangenheit sei jener Stamm von den Sheikhs geführt worden, doch aktuell würden sich die jungen Männer nicht an die Gesetze des Stammes halten. Die Polizei könne die Probleme des Stammes nicht lösen. Er wisse als ehemaliger Polizist, dass Angehörige dieses Stammes gesucht würden und, dass viele Prozesse gegen diese eingeleitet worden seien. Sein Problem habe begonnen, als er im Jahr 2021 nach Ramadan mit seinem Auto mit XXXX gefahren sei. Er kenne XXXX vom Sehen; jener wohne in XXXX . Der Beschwerdeführer sei nach einer Woche zu XXXX nach Hause gegangen und habe von diesem Geld borgen wollen. Jener habe eine Waffe gegen den Beschwerdeführer gerichtet, habe ihn entführt und ihm sein Auto weggenommen. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer den XXXX angezeigt und die Polizisten hätten gemeint, dass gegen XXXX viele Verfahren wegen Entführung, Drogenkonsum, Drogenhandel und Schießereien eingeleitet worden seien. Nach eineinhalb Jahren habe der Beschwerdeführer eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung erhalten und auf der Ladung sei gestanden, dass XXXX in Haft sei. Der Beschwerdeführer sei von den Verwandten des XXXX bedroht worden, damit er die Anzeige zurückziehe. XXXX sei nur bei der letzten Verhandlung anwesend gewesen, in der der Richter die Entscheidung erlassen habe. Der Beschwerdeführer habe in jener Verhandlung auf seine Ansprüche und Rechte verzichtet; er sei dazu von den Verwandten des XXXX bedroht worden. Das Auto habe nicht dem Beschwerdeführer gehört. Er sei von den Personen bedroht worden, die XXXX gekannt hätten. Jene hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass der Beschwerdeführer das Auto nicht zurückbekommen werde. Der Offizier, der ein Verwandter von XXXX sei, habe versucht, das Problem zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX zu lösen; es sei zu einer Diskussion gekommen und jener habe seine Waffe gegen den Beschwerdeführer gezogen. Jener habe das Problem mit dem Ziel lösen wollen, einen Geldbetrag vom Beschwerdeführer oder XXXX zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe auf seine Ansprüche verzichtet. Trotzdem sei er von der Familie des XXXX weiter bedroht worden. Er sei von jenen davor gewarnt worden, eine weitere Anzeige gegen XXXX zu erstatten. Er sei von jenen bis zu seiner Ausreise im April weiter bedroht worden. Die Bedrohung durch den Offizier sei zwischen der Anzeige und dem Verzicht auf seine Rechte beim Gericht erfolgt. Nach der letzten Gerichtsverhandlung sie der Beschwerdeführer nach Ägypten gereist, dann wieder nach Jordanien zurück und dann nach Österreich. Er sei im Oktober oder November 2022 in Ägypten gewesen, im Dezember 2022 in Tunesien und dann sei er nach Jordanien zurück. Im April 2023 sei er nach Österreich. Der Beschwerdeführer habe das Auto zurückbekommen, XXXX sei jedoch nicht wegen Entführung verurteilt worden, aber sechs Monate wegen Verwendung einer unregistrierten Waffe. Alle Brüder von XXXX seien in Haft. Der Ehemann der Schwester von XXXX habe den Beschwerdeführer zwei Tage nach Erlassung des Gerichtsurteils bei der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers aufgesucht und bedroht. Die Verwandten des XXXX hätten gewusst, wo die Wohnung des Beschwerdeführers sei. Seine Mutter und sein Bruder hätten auf Anraten des Beschwerdeführers vor sechs Monaten die Wohnung gewechselt. Der Beschwerdeführe sei nicht innerhalb von Jordanien in eine andere Stadt gezogen, da im Norden die Verwandten der Eltern des Beschwerdeführers leben würden und er dort nicht leben könne, es dort so viele Probleme gebe. Im Süden würden viele Angehörige des Stammes des XXXX leben. Der Beschwerde könne im ganzen Königreich nicht leben, Angehörige jenes Stammes würden sich überall befinden, im Norden und im Süden. (VS 18.04.2024 S 7 ff)

1. 5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Jordanien

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre.

1. 6 Zur Lage in Jordanien

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, Stand 26.01.2024

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).

Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).

NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).

Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).

Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).

Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).

Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch, dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).

Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Jordanien (oben 1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Seine Ausführungen zu seinem Herkunftsort, seinem Lebensmittelpunkt in Jordanien, seiner Schulbildung, seiner Erwerbstätigkeit, zu seinen Eltern, seinem Bruder, seinen Ehefrauen und und Kindern waren im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.

Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Jordanien, seiner Reiseroute und seiner Einreise nach Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2. 2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2)

Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation, erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, wurden durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen untermauert und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern. (IZR, ZMR, GVS, Strafregister)

2. 3 Zum Gesundheitszustand (1.3)

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den widerspruchsfreien und schlüssig nachvollziehbaren und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung hat der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, dass sich an seiner gesundheitlichen Situation etwas geändert hat.

2. 4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5)

2.4. 1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Befragungen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, der Einvernahme vor dem BFA sowie den schriftlichen Äußerungen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

2.4. 2Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre, sodass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, beruhen auf folgenden Erwägungen:

Glaubhaftes Vorbringen

Glaubhaft sind die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Streitigkeiten, Auseinandersetzungen und Probleme mit seinem Vater, dessen Verwandten und den Verwandten seiner Mutter. Der Beschwerdeführer gab dazu jedoch auch an, dass sein Leben wegen jener Probleme nicht bedroht sei. (VS 18.04.2024 S 7)

Glaubhaft ist ebenso das Vorbringen vom Beschwerdeführer zu den erhaltenen Drohungen des XXXX vom Stamm AL-ADWAN und dessen Verwandten, um zu erreichen, dass der Beschwerdeführer in einem gegen den XXXX geführten Gerichtsverfahren seine Anzeige gegenüber XXXX zurückzieht und auf seine Rechte als Opfer zurückzieht sowie dazu, dass der Beschwerdeführer dies auch gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat dazu Gerichtsdokumente in Ablichtung vorgelegt und ein im Wesentlichen widerspruchsfreies Vorbringen erstattet. (NS EV 13.12.2023 S 4 ff; VS 18.04.2024 S 9)

Unglaubhaftes Vorbringen

Nicht glaubhaft ist hingegen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verzicht auf seine Rechte in einem Gerichtsverfahren weiterhin verfolgt oder bedroht wurde oder er bei einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sein wird. Dies deshalb, da sein in diesem Zusammenhang erstattetes Vorbringen widersprüchlich und unschlüssig ist.

So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 vorgebracht, dass er zuletzt vom Ehemann der Schwester des XXXX bedroht worden sei. Dies sei zwei Tage nach der – im Oktober 2022 erfolgten – letzten Gerichtsverhandlung, bei der das Urteil erlassen worden sei, geschehen. Jener Ehemann der Schwester habe den Beschwerdeführer angerufen und sei mit seinem Auto zur Arbeit des Beschwerdeführers als Altenpfleger gefahren, wo jener den Beschwerdeführer persönlich bedroht habe. (VS 18.04.2024 S 10, 11)

Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 13.12.2023.

So hat er dort zum einen angegeben, dass er bereits im Jahr 2020 seine Arbeit als Altenpfleger verloren habe, im Jahr 2020 sein letzter Arbeitstag gewesen sei und er dann von 2020 bis zu seiner Ausreise im April 2023 von der Unterstützung seiner Frau, die gearbeitet habe, und von seiner Familie gelebt habe. (NS EV 13.12.2024 S 6) Es kann demzufolge nicht sein, dass der Ehemann der Schwester des XXXX den Beschwerdeführer im Oktober 2022 bei dessen Arbeit als Altenpfleger aufgesucht hat.

Zum anderen hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die letzte Bedrohung in der zweiten Woche des Aprils 2023 durch seinen Widersacher erfolgt sei. (NS EV 13.12.2024 S 8) Dies steht im Widerspruch zum Vorbringen in der Verhandlung, dass die letzte Bedrohung im Oktober 2022 (2 Tage nach Erlassung des Urteils) durch den Ehemann der Schwester des XXXX erfolgt wäre. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterhin bestehenden Gefährdung seiner Person.

Zum weiteren Vorbringen

In der Einvernahme vor dem BFA am 13.12.2024 hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, dass er bei einer Rückkehr ins Gefängnis kommen würde, weil er Kreditraten nicht bezahlt habe. (NS EV 13.12.2024 S 9) In jener Einvernahme hat er jedoch auch angegeben, dass er aus diesem Grund bereits verurteilt worden sei und bereits eine Haftstraße verbüßt und eine Geldstrafe erhalten habe. (NS EV 13.12.2024 S 9) In der mündlichen Verhandlung hat der dazu bei den Fragen nach seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen und auch im weiteren Verlauf der Verhandlung eine solche Gefahr und Befürchtung dagegen nicht mehr geäußert (VS 18.04.2024 S 7 ff), was er wohl gemacht hätte, wenn eine solche tatsächlich nach wie vor bestehen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine solche Verfolgungsgefahr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) besteht.

Zur allgemeinen Lage in Jordanien

Aus den Länderfeststellungen zur Wirtschaftslage, Grundversorgung, medizinischen Versorgung und Bewegungsfreiheit ergibt sich zudem, dass in Jordanien in vielen Teilen grundsätzlich Bewegungsfreiheit gegeben ist sowie die Grundversorgung und auch eine grundlegende Gesundheitsversorgung gesichert und zugänglich ist. (im Detail oben 1.6) Auf Grundlage dieser Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Jordanien eine gesicherte Existenzgrundlage in Form von insbesondere Nahrung, Unterkunft und Arbeit vorfinden würde, weshalb die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden kann.

Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Jordanien ersichtlich, zumal er auch noch jung und arbeitsfähig ist, über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und bereits in Jordanien als Polizist und Altenpfleger gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Stelle als Polizist gekündigt und erhielt auch wegen seines Drogenkonsums ein Verbot in der Vergangenheit, als Altenpfleger zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht vorgebracht, dass jenes Verbot für jegliche Erwerbstätigkeit bestehen würde, ihm verboten worden wäre, in anderen Berufen zu arbeiten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Jordanien teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Ergebnis

Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente insgesamt zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein wird, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre.

2. 5 Zur Lage in Jordanien (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage in Jordanien beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien vom 26.01.2024. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurde in der mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit ausgefolgt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu innerhalb der dafür gewährten Frist keine Stellungnahme ab und trat damit den Länderinformationen nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3. 1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428).

3. 2 Ein Antrag auf internationalen Schutz nach § 11 Abs 1 AsylG ist abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und wenn ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066)

Zum gegenständlichen Fall

3. 3 Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und den dazu erfolgten Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

Davon abgesehen wäre die vom Beschwerdeführer behauptete weiterbestehende Verfolgung aus rein kriminellen Motiven erfolgt und eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden und vermag eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062, mwN). (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336)

3. 4 Es sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht gegeben.

3. 5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 7 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Jordanien als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Jordanien eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Jordanien ersichtlich, zumal er auch noch jung und arbeitsfähig ist, über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und bereits in Jordanien als Polizist und Altenpfleger gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Stelle als Polizist gekündigt und erhielt auch wegen seines Drogenkonsums ein Verbot in der Vergangenheit, als Altenpfleger zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht vorgebracht, dass das jenes Verbot für jegliche Erwerbstätigkeit bestehen würde, ihm verboten worden wäre, in anderen Berufen zu arbeiten. Es liegen auch keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3. 8 Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3. 9 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige glaubhafte persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3. 10 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3. 11 Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3. 12 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3. 13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird daher abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3. 14 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 15 Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2023 in Österreich ein, wo er sich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ununterbrochen rechtmäßig aufhält, gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber.

Der Beschwerdeführer bezog bis Ende August 2024 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, ist seit 01.11.2024 sozialversicherungsrechtlich gemeldet unselbstständig erwerbstätig. Er hat sich bereits davor um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Gemeinde und einer sozialen Einrichtung bemüht, diese jedoch nicht erhalten. Er zeigt sich damit insgesamt als arbeitswillig und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkursbesucht, verfügt jedoch inzwischen über geringe Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine partnerschaftliche oder familienähnliche Beziehung und hat in Österreich auch keine Familienangehörige oder Verwandte. Er ist strafrechtlich unbescholten.

3. 16 Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunk rund ein Jahr und sieben Monaten in Österreich auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte wirtschaftliche und soziale Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

3. 17 Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Es bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Jordanien verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3. 18 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3. 19 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Jordanien unzulässig wäre.

3. 20 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien bekämpft wurde, wird daher ebenso abgewiesen.

Spruchpunkt II

Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)

3. 21 Mit Teilerkenntnis vom 11.02.2024 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben, jener Spruchpunkt wurde ersatzlos behoben und gleichzeitig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Es ist daher eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. (vgl VwGH 08.06.2020, Ra 2018/19/0478)

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

3. 22 Es wird somit spruchgemäß eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Zu B)

Revision

3. 23 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 24 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.