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L517 2299192-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2299192-1
L517 2299192-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2024
Befristung Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
L517 2299192-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid (Behindertenpass) des SOZIALMINISTERIUMSERVICE, Landesstelle XXXX , vom 11.06.2024, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt. Der Behindertenpass ist bis 31.10.2026 befristet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
05.12. 2022 - Antrag von XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
15.05. 2023, 27.05.2023, 07.06.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen (GdB 40 v.H.) und orthopädischen (GdB 30 v.H.) Sachverständigengutachtens, allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung: GdB 40 v.H.
02.10. 2023 – Stellungnahme der bP
22.04. 2024 – Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., NU 04/2027
07.05. 2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme
11.06. 2024 – Übermittlung des bis 30.04.2027 befristet gültigen Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H.
20.06. 2024 - Beschwerde der bP und Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
11.09. 2024 - Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 80 v.H., NU 10/2026, Zusatzeintragungen: „Träger von Osteosynthesematerial“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
18.09. 2024 - Beschwerdevorlage am BVwG
10.10. 2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.
Am 05.12.2022 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.
Im Verfahren wurden mehrere Gutachtachten eingeholt. Das der Entscheidung der bB zugrundeliegende und nach Parteiengehör und erfolgter Stellungnahme der bP ergangene psychiatrische Gutachten stellte im Ergebnis der durchgeführten Untersuchung für nachfolgende Leiden einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% fest:
„1 Rezidivierend depressive Störung;
Affektive Störung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Aspekten, Tinnitus bds., Benzodiazepinabhängigkeit, antidepressive Kombinationstherapie, engmaschige fachärztliche Observanz, Psychotherapie, Z.n. mehrwöchigem Psychosomatik-Aufenthalt 02/2023 ohne anhaltende Stabilisierung, neuerliche Aufnahme für 06/2024 terminisiert, zunehmende soziale Desintegration;
Pos.Nr. 03.06.02 GdB 50%
2 Wirbelsäulenbeschwerden;
Zustand nach Operation einer ausgedehnten großen Zyste im Kreuzbein (Sakrum) - Operation an einer neurochirurgischen Spezialklinik 06/2021, Z.n. Implantation eines Impulsgenerators zur Neuromodulation 08/2022, Bandscheibenvorfall L5/S1 und L4/L5, radiologisch beschriebene degenerative Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, hochdosierte Schmerzmedikation (orale Opiattherapie und Gabapentin), laufende ambulante orthopädische Reha;
Pos.Nr. 02.01.02 GdB 40%
3 Kniegelenksbeschwerden bds.;
Angehschmerz beider Kniegelenke im Bereich der Kniescheiben, Innenmeniskushinterhornruptur rechts, geringe Funktionseinschränkung;
Pos.Nr. 02.05.19 GdB 20%
4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS);
Therapiert mit Schlafmaske (CPAP), kein Hinweis für nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung;
Pos.Nr. 06.11.02 Pos.Nr. 20%
5 Schultergelenksbeschwerden links;
Leichtgradiges Schulterenge-Syndrom links;
Pos.Nr. 02.06.01 GdB10
6 Schilddrüsenunterfunktion;
Medikamentös substituiert;
Pos.Nr. 09.01.01
GdB 10%
7 Arterielle Hypertonie;
Monotherapie;
Pos.Nr. 05.01.01
GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlechterung von Leiden Nummer 1 rez. depressive Störung und Leiden Nummer 2 Wirbelsäulenleiden. Die übrigen Leiden zeigen sich unverändert.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 60 % aufgrund der Verschlimmerung des Gesamtzustandes.
[X] Nachuntersuchung 04/2027 - weil durch weitere rehabilitative Maßnahmen von einer Besserung der Gesamtsituation ausgegangen wird.“
Mit Schreiben der bB vom 11.06.2024 wurde der bP der Behindertenpass mit einem GdB von 60 v.H., befristet bis 30.04.2027, übermittelt.
Gegen den Grad der Behinderung erhob die bP am 20.06.2024 Beschwerde und führte aus: „[…] Jedoch habe ich dazu Einwände/Beschwerden, dass keine Zusatzeintragungen gemacht wurden und mein Gesundheitszustand nicht ordentlich berücksichtigt wurde. Ich habe Blasen- und Darmentleerungsprobleme, was heißt, dass ich unkontrolliert sehr viel Harn und Stuhl verliere. Und große Einlagen immer sowie Pampers beim Verlassen der Wohnung trage. Ich muss dazu auch öfter die Toilette aufsuchen, da bei zunehmenden Schmerzen, welche unkontrolliert einschießen, der Harn- und Stuhldrang sich unkontrolliert verselbstständigen. Das Problem ist, dass ich dieses nicht kontrollieren kann. Wodurch es mir nicht möglich ist längere Wegstrecken zurückzulegen, ohne dass ich Harn/Stuhl verliere. Auch eine kurze Wegstrecke kann ich aus eigener Kraft nicht zurücklegen, ich benötige nach kurzer Zeit gleich eine Pause und bin total schweißgebadet. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist mir selbstständig auch unter Verwendung der Haltegriffe nicht möglich, ich benötige eine zusätzliche Hilfe dabei von irgendjemanden. Bitte verstehen Sie mich, ich habe große Schwierigkeiten meine Beine beim Gehen alleine schon zu heben. Mir ist es auf gar keinen Fall daher möglich diese öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Ich habe 03/2022 auch eine Operation des Harnblasenhalses gehabt, welche leider nichts gebracht hat und nach wie vor der Verlust des Harns im Vordergrund steht. Es kommt auch noch dazu, dass ich jetzt auch eine Gehhilfe brauche, meine Krücken für die Unterstützung zum Fortbewegen brauche ich, da die Schmerzen in der Wirbelsäule so intensiv sind, sobald ich aufstehe, so sehr stark sind, und ich ohne Krücken die Belastung meines Gewichts nicht aushalten kann. In mir sind auch zwei Implantate eines Impulsgenerators zur Neuromodulation (08/22) eingebaut, dieses wurde auch nicht berücksichtigt, was ich wirklich nicht verstehe. Ich meistere den Alltag nur mit der Hilfe meiner Ehefrau in allen Sachen ohne Sie wäre es mir nicht möglich mich um diesen Schriftverkehr odgl. und alles andere was mit meiner Genesung zu tun hat wie mit den Therapien und Fahrten zu den Ärzten etc alleine zu machen.“
In der Folge wurde am 11.09.2024 im Auftrag der bB im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Chirurgie erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt sowie eine Nachuntersuchung im Oktober 2026 angeordnet. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„[…]
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: sakrale Neurostimualtion, Beckenbodentraining beendet, regelmäßig Psychotherapie bei Proges + Dr. XXXX in XXXX . Medikation (bestätigte Liste): Sucralan, Laevoloac, Oleovit, Magnesium Verla, Bisoprolol, Euthyrox, Hydal 2 mg, Gabapentin, Seroquel, Temesta, Duloxetin, Mirtazapin, Trittico, Cerebrokan, Atectura, Hydal 4 mg. Hilfsmittel: Inkontinenzeinlagen (Vorlage der Heilbehelfsverordnung), Neurostimulator, Unterarmstützkrücken.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht Dr. XXXX Urologie XXXX , vom 28.08.2024 (mitgebrachter Befund)
Diagnosen:
CPPS (Chronic Pelvic Pain Syndrom) - 2022 permanente Implantation Sakrale Neuromodulation
Mischinkontinenz mit dominanter Drangkomponente
obstruktive Sphinkterbarre - 2022 TUR Prostata
kompensierte Urethralstriktur ca Ch 15 - Z.n. 2x Urethrotomia interna
Z.n. Meningomyelozele (4x7 cm)
Septierte Nierenzyste rechts
Zusammenfassung:
Schmerzen unter SNM noch nicht besser, erhebliche Dranginkontinenz, unwillkürlicher Stuhlentleerung, hier auch generelle Hyposensorik, ausgeprägte fortschreitende Belastungsinkontinenz, Vorlagenverbrauch bis zu 10 Stück pro Tag. Empfehlung: Planung einer Botoxtherapie, die SNM läßt sich vermutlich nicht suffizienz optimieren, da hier bereits in der Vorgeschichte sämtliche Programme durchmodifiziert worden waren.
Untersuchungsbefund:
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild hinkend mit Unterarmstützkrücken, betreffend Schrittgröße und Geschwindigkeit vermindert, Aufstehen aus sitzender und liegender Position schwerfällig mit Abstützen möglich. Seiltänzergang nicht durchführbar, Zehenspitzenstand nicht möglich, Entkleiden der Socken nicht selbständig möglich. Antragsrelevante Gang- und Standunsicherheit. Gehstrecke: im Alltag erheblich eingeschränkt.
Status Psychicus:
Wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, kooperativ, Gedankenduktus kohärent, Konzentration im Untersuchungssetting adäquat, Sprache etwas verlangsamt, Stimmungslage subdepressiv und ausgeglichen, das Verhalten ist der Situation angepasst.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Wirbelsäulenerkrankung / Chronic pelvic pain Syndrom;
Z.n. Op einer destruierenden Myelomeningocele S1-S5 06/2021 mit Fettaugmentation des destruierten Kreuzbeins und plastischer Rekonstruktion bei chronischen Schmerzen und Funktionsstörung des Urogenitaltraks, Osteosynthesematerial LWS in situ, V.a. Pudendusläsion, Implantation eines Impulgenerators zur Neuromodulation 08/2022 paraksakral beidseits, liegendes Aggregate, Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1, Z.n. Peroneusparese, Epidurale intraforaminäre Infiltration bei Schmerzen im Versorgungsgebiet S2 12/2021 + 02/2022, Gebrauch von Unterarmstützkrücken aufgrund von Sturzgefahr, analgetische Therapie mit Opioiden und Gabapentin, ausstrahlende Schmerzen, Parästhesien, Hypästhesien im Genital- und Analbereich ;
Pos.Nr. 02.01.03 GdB 60%
2 Depressive Störung;
Affektive Störung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Aspekten, Benzodiazepinabhängigkeit, antidepressive Kombinationstherapie, engmaschige fachärztliche Observanz, Psychotherapie, Z.n. mehrwöchigem Psychosomatik Aufenthalt 02/2023 und 06/2024 ohne anhaltende Stabilisierung, neuerliche Aufnahme für 10/2024 terminisiert, zunehmende soziale Desintegration, Polypharmazie, bei konstanter Befundlage unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten;
Pos.Nr. 03.06.02 GdB 50%
3 Neurogene Blasenentleerungsstörung;
Erhebliche Drang- und Belastungsinkontinenz, kombiniert mit unwillkürlicher Stuhlentleerung bei Hyposensorik im Rahmen eines Chronic Pelvic Pain Syndroms, Sakrale Neuromodulation ausgereizt, Verbrauch von ca. 10 Inkontinenzvorlagen pro Tag, Z.n. Harnröhrenschlitzung bei Striktur, hoher Leidensdruck, Überschneidung mit Leiden Nummer 1;
Pos.Nr. 08.01.06 GdB 40%
4 Kniegelenksbeschwerden beidseitig;
Anlaufschmerz beider Kniegelenke im Bereich der Kniescheiben,
Innenmeniskushinterhornruptur rechts, geringe
Funktionseinschränkung;
Pos.Nr. 02.05.19 GdB 20%
5 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS);
Therapiert mit Schlafmaske (CPAP), kein Hinweis für nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung;
Pos.Nr. 06.11.02 GdB 20%
6 Schilddrüsenunterfunktion;
Bei Hashimotothyreopathie mit Substitution;
Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%
7 Schultergelenksbeschwerden links;
Leichtgradige Funktionseinschränkung;
Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%
8 Arterielle Hypertonie;
Mit geringer medikamentöser Therapie;
Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 60 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern, jeweils um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 80%.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden Nummer 1 (Wirbelsäule / Chronic Pelvic Pain Syndrom wird anhand der Befundlage und EVO neu eingeschätzt.
Das Leiden Nummer 3 (Harn- und Stuhlinkontinenz) wird bei vorgelegtem Fachbefund und Heilmittelverordnung neu eingeschätzt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 % auf 80 % aufgrund der Verschlimmerung des Gesamtzustandes
[X] Nachuntersuchung 10/2026 - Weil unter konsequenter Ausschöpfung der rehabilitativen Maßnahmen eine Besserung möglich ist.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[X] ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Derzeit ist die Gehleistung unter Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken deutlich eingeschränkt. Das Gangbild ist unsicher, hinkend, schwerfällig und verlangsamt. Das sichere Ein - und Aussteigen sowie die Fortbewegung im öffentliche Verkehrsmittel während der Fahrt ist erheblich erschwert.
[…]
Begründung:
Metallimplantate: Neurostimulatoren parasakral beidseits.
Osteosynthesematerial: Lendenwirbelsäule.“
Nach Beschwerdevorlage wurde der bP mit Schreiben des BVwG vom 10.10.2024 Parteiengehör gewährt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte Gutachten weist nunmehr einen Grad der Behinderung von 80 v.H. auf.
Daneben wurde vom Gutachter die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, welche aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens darstellt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte, aktuellste medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden mehrere Gutachten eingeholt. Das nach der Stellungnahme der bP ergangene psychiatrische Gutachten stellte einen Grad der Behinderung von 60% fest und wurde darauf fußend der Behindertenpass ausgestellt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und im Auftrag der bB ein chirurgisches Gutachten erstellt.
Das der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. fest.
Die Chirurgin schätzte die Wirbelsäulenerkrankung/ das Chronic pelvic pain Syndrom nachvollziehbar unter der Pos.Nr. 02.01.03 („Funktionseinschränkungen schweren Grades, 50-80%“) mit einem Grad der Behinderung von 60% („60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend“) als führendes Leiden ein und begründete die Wahl ausführlich wie folgt: „Z.n. Op einer destruierenden Myelomeningocele S1-S5 06/2021 mit Fettaugmentation des destruierten Kreuzbeins und plastischer Rekonstruktion bei chronischen Schmerzen und Funktionsstörung des Urogenitaltraks, Osteosynthesematerial LWS in situ, V.a. Pudendusläsion, Implantation eines Impulgenerators zur Neuromodulation 08/2022 paraksakral beidseits, liegendes Aggregate, Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1, Z.n. Peroneusparese, Epidurale intraforaminäre Infiltration bei Schmerzen im Versorgungsgebiet S2 12/2021 + 02/2022, Gebrauch von Unterarmstützkrücken aufgrund von Sturzgefahr, analgetische Therapie mit Opioiden und Gabapentin, ausstrahlende Schmerzen, Parästhesien, Hypästhesien im Genital- und Analbereich“. Die unter der Lfd.Nr. 2 und der Pos.Nr. 03.06.02 eingeschätzte Depressive Störung (EVO: „Depressive Störungen mittleren Grades, Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 %) bewertete die Sachverständige nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 50% (EVO: „50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten; Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen“). In ihrer umfassenden Begründung führte sie wie folgt aus,: „Affektive Störung, chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Aspekten, Benzodiazepinabhängigkeit, antidepressive Kombinationstherapie, engmaschige fachärztliche Observanz, Psychotherapie, Z.n. mehrwöchigem Psychosomatik Aufenthalt 02/2023 und 06/2024 ohne anhaltende Stabilisierung, neuerliche Aufnahme für 10/2024 terminisiert, zunehmende soziale Desintegration, Polypharmazie, bei konstanter Befundlage unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten“. Die Sachverständige schätzte die Neurogene Blasenentleerungsstörung unter der Lfd.Nr. 3 und der Pos.Nr. 08.01.06 (EVO: „Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades, 10-40%“) mit dem Höchstsatz von 40% (EVO: „30 – 40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher“) mit der Begründung, dass es sich um eine erhebliche Drang- und Belastungsinkontinenz, kombiniert mit unwillkürlicher Stuhlentleerung bei Hyposensorik im Rahmen eines Chronic Pelvic Pain Syndroms handelt, bei der die sakrale Neuromodulation ausgereizt ist, ca. 10 Inkontinenzvorlagen pro Tag verbraucht werden, ein Z.n. Harnröhrenschlitzung bei Striktur vorliegt, hoher Leidensdruck gegeben ist und eine Überschneidung mit Leiden Nummer 1 besteht, ein.
Den Gesamtgrad der Behinderung von 80% begründete die Medizinerin schlüssig damit, dass das Leiden Nummer 1 führend ist und die Leiden Nummer 2 und 3 jeweils um eine Stufe steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern. Die restlichen Leiden – Kniegelenksbeschwerden beidseitig und OSAS, jeweils eingeschätzt mit 20%, sowie Schilddrüsenunterfunktion, Schultergelenksbeschwerden links und arterielle Hypertonie - jeweils mit 10%, steigern, so die Sachverständige nachvollziehbar, aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter.
Aufgrund des erhobenen Untersuchungsbefundes kam die Fachärztin zu dem Schluss, dass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 80% ergibt.
Die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 60% auf 80% begründete die Chirurgin schlüssig damit, dass sowohl das Leiden Nummer 1 - anhand der Befundlage und der EVO - als auch das Leiden Nummer 3 – aufgrund des vorgelegten Fachbefundes und der vorgelegten Heilmittelverordnung - neu eingeschätzt wurden und sich der Gesamtzustand verschlimmerte.
Die von der Medizinerin angeordnete Nachuntersuchung im Oktober 2026 begründete sie schlüssig damit, dass unter konsequenter Ausschöpfung der rehabilitativen Maßnahmen eine Besserung möglich ist.
Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die Sachverständige erläuterte nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer, den Rahmensatz und den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung, sowie, welche Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Zudem legte die Medizinerin schlüssig die Änderung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz.
Die von der bP erhobenen Einwände waren somit geeignet, die gutachterliche Einschätzung im Erstverfahren in Zweifel zu ziehen und wurde daher im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein chirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches, wie bereits erörtert, nachvollziehbar zu dem Schluss kam, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 80% vorliegt.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Betreffend der im Gutachten festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu bemerken, dass das daraus resultierende Ergebnis nicht Gegenstand des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Vielmehr hat die bP erst im Zuge der Beschwerdevorlage einen Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt. Dieser Umstand ist der bB bekannt und hat dies in einem eigenen Verfahren betreffend die begehrte Zusatzeintragung auf Grundlage des Antrags und des oben angeführten Gutachtens Niederschlag zu finden.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).
Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.
Es wird in dem Gutachten festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.
Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Die in dem Gutachten angeführten Positionsnummern entsprechen den von der bP vorgelegten Befunden und ist es seinem Inhalt nach schlüssig und nachvollziehbar betreffend Einschätzung der Behinderung mit 80 v.H.
Aufgrund der festgestellten Einschätzung der Behinderung mit 80 v.H. liegen die Voraussetzungen zur Ausstellung des Behindertenpasses auf Grundlage des BBG vor.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist im Beschwerdeverfahren die Frage, inwieweit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, nicht beinhaltet. Dies hat die bB auf Grundlage des erstellten Gutachtens in einem eigenen Verfahren festzustellen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Sachverständigengutachten, der eingebrachten Unterlagen und des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.
Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).
Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung.
Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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